🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2015 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Lesefassung ( letzte Änderung vom 05.03.2015 eingearbeitet) In die Lesefassung wurde die 1. Satzung zur Änderung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Friedhofes in Kremmin vom 05.03.2015, bekannt gemacht am 17.03.2015 in den Aushangkästen der Gemeinde Kremmin, eingearbeitet. Satzungüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzungder Friedhöfe der Gemeinde Kremmin (Gebührensatzung) Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777) und in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12.April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg- Vorpommern (Bestattungsgesetz- BestattG M –V) vom 03.07.1998 (GVOBI. S. 617) wirdnach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Kremmin vom 05.03.2015 Beschluss-Nr.: GV-34 003/2015 die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kremmin über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Friedhofes in Kremmin vom 30.11.2001 erlassen.
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:
- 1. wer gesetzlich verpflichtet ist die Kosten zu tragen,
- 2. derjenige der den Antrag stellt auf:
- a) Benutzung des Friedhofes oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oderb) die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungenkönnen, falls mit dem sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt werden. (3) Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. (4) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten wird gemaß § 15 Abs. 3-5 der Friedhofssatzungverfahren. (5) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner ist die Gemeinde berechtigt sich zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen personenbezogenen Daten von den Ordnungsämtern übermitteln zu lassen und zu verarbeiten.
§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. Indenjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eineentsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 – Gebührenmaßstab/ Gebührensatz
- 1. Nutzungsgebühren Einzelgrabstelle (für 25 Jahre)
51,00 €
Doppelgrabstelle (für 30 Jahre)
102,00 €
Urnengrabstelle (für 20 Jahre)
51,00 €
Urnenbeisetzung auf vorhandener Grabstelle
25,00 €
Bei Auswärtigen, sofern sie nicht eine Verwandtschaftsbeziehung, 1. und 2. Grades, zu einem Einwohnerder Gemeinde haben, beträgt die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechteseiner Einzelgrabstelle (für 25 Jahre)
102,00 €
einer Doppelgrabstelle (für 30 Jahre)
204,00 €
einer Urnengrabstelle (für 20 Jahre)
102,00 €
Für Urnenbeisetzungen auf vorhandener Erdgrabstelle werden Gebührenin Höhe vonerhoben.
50,00 €
- 2. Beerdigungsgebühren (Trauerhalle) (1) Die Benutzung der Friedhofshalle wird mit einer Gebührje Trauerfeier mitfestgesetzt.
25,00 €
- 3. Friedhofsunterhaltungsgebühr Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabstätte und Jahr berechnet. Sie beträgt pro Grabplatz
8,00 €
§ 5 – Stundung / Erlass
(1) In besonderen Fällen kann die Gemeinde Gebühren stunden bzw. Gebühren ganz oder teilweiseerlassen.
§ 6 – Zusätzliche Leistungen
(1) Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 3 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträgerdas zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§7 Zurücknahme des Nutzungsrechts (1) Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für dieausgenutzte Zeit.
§ 8 – Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kremmin über die Nutzung des Friedhofes in Kremmin – Gebührensatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Kremmin, den 30.11.2001
M. Pinzer Bürgermeister