🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.11.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Lesefassung (letzte Änderung vom 13.12.2017 eingearbeitet) In die Lesefassung wurde die 3. Satzung zur Änderung über die Erhebung von Gebühren fürdie Benutzung des öffentlichen Friedhofes in Möllenbeck vom 13.12.2017 eingearbeitet.
Satzungder Gemeinde Möllenbeck über die Nutzung des Friedhofes in Möllenbeck Friedhofssatzung Präambel: Auf Grund § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern ( KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 GVOBl. M_V Nr. 2) zuletztgeändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998 (GVOBl. M_N Nr. 20) in Verbindung mit dem Bestattungsgesetz M-V vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V 1998 S. 617) und dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften (BGBl. 2001 I Nr. 9 S. 266) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Möllenbeck vom 29.11.2001 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Allgemeine Vorschriften
(1) Der Friedhof unserer Gemeinde ist Bestandteil des Freiflächensystems und dientsowohl der Beisetzung Verstorbener als auch der passiven Erholung ruheliebender Bürger. Er ist damit Gedenk- und Erholungsstätte zugleich hat als solche Ruhe und Harmonie auszustrahlen. Die Gemeindegestaltung muss diesem gesellschaftlichen Anliegen entsprechen. Die Grabstätten sind kleinstflächige Gestaltungselemente des Friedhofes. Infolge ihrer Anzahl prägen sie dessen Charakter wesentlich mit. Ist ihr Erscheinungsbild im einzelnen positiv, so wird auch die Gesamtfläche gut aussehen.
§ 2 – Nutzungsrecht
(1) Der Friedhof ist eine Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung aller Einwohner und deren Familienmitglieder, auch wenn siebei ihrem Ableben nicht Einwohner der Gemeinde waren.
(2) Die Gemeinde ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsfläche verantwortlich. Sie richtet in Abstimmung mit den Nutzernüberwiegend Grabfelder mit einheitlichen Gestaltungssätzen ein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer solchen Grabstätte ist gleichzeitig verbunden mit der Anerkennung dieser Friedhofssatzung.
§ 3 – Einziehung
(1) Einzelne Gräber oder Grabstätten können bei einer Umgestaltung des Friedhofesdurch die Beschlussverfassung der Gemeindevertretung eingezogen werden. (2) Im Falle der Einziehung ist die Gemeinde auf Antrag des Nutzungsberechtigtenverpflichtet, dem Nutzungsberechtigten eine gleichartige Grabstätte für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung zu stellen und die Überführung der in der alten Grabstätte beigesetzten Leichen oder Aschen sowie Umsetzung des Grabmals undder Anpflanzung auf ihre Kosten vorzunehmen. (3) Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf von 6 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einziehung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten für Besucher/innen und Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Gemeinde kann aus besonderen Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile untersagen. Die Sperrung oder Einschränkung wird mit der Begründung am Eingang kenntlich gemacht. (2) Innerhalb des Friedhofs sind Tiere an der Leine zu führen. Tierexkremente sind sofortdurch den Hundeführer zu entfernen. (3) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (4) Innerhalb des Friedhofes ist untersagt: (a) das Befahren der Wege mit Fahrrädern oder sonstigen Fahrzeugen (ausgenommen Fahrzeuge, die Behinderten dienen, Kinderwagen und Fahrzeugezur Bewirtschaftung) soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt worden ist.
(b) das Betreten fremder Grabstätten und der Friedhofsanlagen außerhalb der Wege. (c) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze. Der nichtverrottbare Grabschmuck ist getrennt vom verrottbaren in die entsprechenden Sammelboxen abzulegen. (d) Das Fotografieren von Trauerfeier und Beisetzungen ohne Erlaubnis der Angehörigen. (e) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitenauszuführen.
§ 5 – Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (2) Sind durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit die Friedhofsanlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt worden, so hat der Gewerbetreibende die Mängel am gleichen Tag zu beseitigen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Gewerbetreibenden durchzuführen zu lassen, falls dieser den früheren Zustand trotz Aufforderung nicht wiederhergestellt hat.
§ 6 – Zwangsmittel
(1) Friedhofsbesucher und Gewerbetreibende haben den Anweisungen der Gemeindeund den von ihr eingesetzten Aufsichtspersonen unbedingt Folge zu leisten. (2) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Sie setzen außerdem der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus. (3) Gewerbetreibende die trotz Warnung wiederholt gegen die Anordnung der Gemeinde verstoßen, kann durch Beschluss der Gemeindevertretung die Zulassungzeitweise oder dauernd entzogen werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Totes bei der Gemeindeanzumelden. Erfolgt die Anmeldung über ein Bestattungsunternehmen, so hat diesedie Gemeinde sofort zu informieren. (2) Soll die Aschebestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherungvorzulegen. (3) Die Bestattungen erfolgen von Montag bis Samstag. An Sonn- und Feiertagen findengrundsätzlich keine Beerdigungen statt.
§ 8 – Ausheben der Gräber
(1) Für das Anlegen der Grabstätten gelten folgende Vorschriften:
bei Urnenbeisetzung beträgt die Bodenbedeckung bis zur Erdoberfläche (ungehügelt) 0,40 mbei Sargbeisetzung beträgt der Erdauftrag ab dessen Oberkante bis zur Erdoberfläche ( ungehügelt) 0,90 m
(2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamte oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu ersetzen.
§ 9 – Ruhefrist
(1) Die allgemeine Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Erdbestattungsgrabes beträgt 25 Jahre. (2) Für ein Urnengrab beträgt die Ruhefrist 20 Jahre.
§10 Ausgrabungen und Umbettungen (1) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichenbedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sindunzulässig. (2) Die Kosten der aus persönlichen Gründen beantragten Ausgrabungen und Umbettung und der Ersatz von Schäden an den benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Ausgrabung und Umbettung entstehen, fallen dem Antragsteller zu. (3) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten/Nutzungsrecht
§ 11 – Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Dingliche Rechte werdenan den Grabstätten nicht eingeräumt. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefallsvergeben. (3) Mit der Überlassung der Grabstätte und gegen Zahlung der in der Gebührensatzungfestgesetzten Grabnutzungsgebühr wird dem Berechtigten die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen. (4) Die Nutzungsrechte an den Grabstätten werden für den Inhaber wie folgt festgelegt:
Einzelurnengrabstellen Einzelgrabstellen Doppelgrabstellenauf 20 Jahreauf 25 Jahreauf 25 Jahre
Bei Doppelgrabstellen beginnt die Frist mit der Belegung des letzten Grabplatzes. Nach Ablauf der Ruhefrist erlöschen die Nutzungsrechte an der Grabstätte.
(5) Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten von der Gemeindeeine Graburkunde ausgestellt, aus welcher die Art des Grabes, die Abteilung, die die Feld- und Grabnummer sowie die Nutzungszeit hervorgeht. (6) Die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabanlagen erfolgt nur auf Beschluss der Gemeindevertretung.
§ 12 – Übertragung des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht ist frei vererblich. (2) Der Erbe hat binnen 6 Monate nach dem Ableben des Berechtigten bei der Friedhofsverwaltung unter Nachweis seines Erbrechts die Umschreibung des Nutzungsrechts auf seinem Namen zu beantragen. Kommt er dieser Antragsstellungauf Umschreiben nicht nach, so erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos. (3) Sind mehrere Erben vorhanden, so bestimmen diese oder der Testamentsvollstreckerden neuen Nutzungsberechtigten. Solange der neue Berechtigte noch nicht feststehtoder keine abweichende rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt, gilt die Friedhofsverwaltung gegenüber dem Inhaber der Verleihungsurkunde als berechtigt. (4) Hinterlässt der Berechtigte keine Erben, so geht das Nutzungsrecht unter.
§ 13 – Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Gemeinde zurück. (2) Vorhandene Grabmale einschließlich Sockel und Bepflanzung sind nach Erlöschendes Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von 6 Monaten abzuräumen. (3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts werden nicht abgeräumte Grabmaleeinschließlich Sockel und Bepflanzung kostenpflichtig von der Gemeinde entferntund gehen ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde über.
V. Grabstätten
§ 14 – Arten der Grabstätten
Auf dem Friedhof zur Bestattung folgende Grabarten angelegt:
- 1. Erdbestattungsgrabstätten
- 2. Urnengrabstätten
- 3. Anonyme Urnengrabstätten
- 4. Anonyme Erdbestattungsgrabstätten Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Erdbestattungsgrabstätten
(1) In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, ineiner Grabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen. (2) Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Einmehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 30 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Nach Ablauf der Ruhezeit der Leichekann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeiterreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitwiedererworben wird. (3) Falls keine Andere Regelung vom Nutzungsberechtigtem getroffen wird, geht nach Ableben des Nutzungsberechtigtem das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolgeauf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmungüber:
a) auf den überlebenden Ehepartner bzw. Lebenspartner nach dem Gesetz zur Beendigung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften Art. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz.
b) auf die Kinderc) auf die Elternd) auf die vollgebürtigen Geschwistere) auf die Enkel
f) auf die nicht unter a-e fallenden Erbeng) auf Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) – g) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (4) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach Beisetzung würdig herzurichten und vondem Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Nutzungszeit ordnungsgemäß instandzuhalten. (5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sichumschreiben zu lassen. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazuergangenen Regelung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritteines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltungund der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. (8) Die Beisetzung von Urnen kann auch in den für Erdbestattungen vorgesehenen Gräbern durchgeführt werden.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Ein Urnengrab darf bis zu 2 Urnen aufnehmen. (2) Nach Erlöschen der Ruhefrist hat die Friedhofsverwaltung das Recht, etwa nochvorhandene Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs inwürdiger Weise der Erde zu übergeben.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Gestaltung der Grabstellen
(1) Die Gestaltung der Grabstellen mittels Schmuckkies, Beton, Trittstein, Zäunen istnicht gestattet. (2) Zulässig sind:
Einfassung von Grabstätten durch eine Hecke (Lebensbaum) oder Borde/Kantensteine hergestellt von Steinmetzbetrieben oder Steinmetzabteilungen von Betrieben sowie Steinbildhauern und Holzbildhauern
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Das Errichten von Grabmalen auf oder an Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten ist erlaubt, wenn nachfolgende Festlegungen eingehaltenwerden:
Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen auf dem Friedhof sind nur Steinmetzbetriebe und Steinmetzabteilungen von Betrieben sowie Steinbildhauern und Holzbildhauern erlaubt.
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wirdder ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nichtinnerhalb eines halben Jahres beseitigt ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Grabmale aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 6 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jedenhaftbar, der durch Umfallen von Grabmalen verursacht wird.
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale innerhalbvon 3 Monaten zu entfernen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 19 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften den §17 hergerichtet unddauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstellenzu entfernen und an den dafür vorgesehen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils undder unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigteverantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oderdamit einen Gärtner beauftragen. (5) Grabstätten müssen binnen 6 Monate nach der Beisetzung hergerichtet sein. Anonyme Sargbestattungen müssen binnen 6 Monate nach der Beisetzunghergerichtet und begrünt sein. Bei Ablauf der Frist erfolgt die Abnahme der hergerichteten Grabstätten zwischenden Bestattungspflichtigen und der Gemeinde. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe dürfen nicht als Grabeinfassung verwendet werden. (9) Die Innenmaße der Erdbestattungsgrabstätte betragen bei: Einzelgrabstellen Doppelgrabstellen Urnengrabstellen
2,50m x 1,50m 2,50m x 3,00m 1,00m x 1,00m
Die Maße sind bei Bepflanzung und in der Nutzungszeit der Grabstätte einzuhalten. (10) Bei einer halbanonymen und anonymen Sarg- und Urnenbestattung besteht die Möglichkeit, an einer vorhandenen Säule eine Tafel mit den Namen des Verstorbenenanzubringen. Die Tafel wird bei der Gemeinde erworben und durch die Gemeinde Möllenbeck an der Säule befestigt. Die Beschriftung der Tafel geschieht durch die Angehörigen.
§20 Vernachlässigung (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§28 Abs. 3) auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von 6 Monaten in Ordnung zubringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine Hinweis auf die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesägt werden. (2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgtoder ist die Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zuermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerhallen
§ 21 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. (2) Sofern kein gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, könnendie Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen. (3) Die Särge der anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen ineinem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 22 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Feierhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freienvorgesehen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 23 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen.
§ 24 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 25 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen den Tatbestand der § 4, 5, 6, 15, 17, 18, 19 dieser Satzung verstößt. Die Ahndung erfolgt auf Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in derzur Zeit gültigen Fassung.
§ 26 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Möllenbeck, den 13.12.2017
Holzwarth Bürgermeister
Gebuehrenordnung
Lesefassung ( letzte Änderung vom 18.11.2016 eingearbeitet) In die Lesefassung wurde die 3. Satzung zur Änderung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Friedhofes in Möllenbeck vom 18.11.2016, bekannt gemacht am 28.11.2016 in den Aushangkästen der Gemeinde Möllenbeck, eingearbeitet.
Satzungüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Friedhofes in Möllenbeck (Gebührensatzung) Präambel: Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V Nr. 2), zuletzt geändert durch Gesetzvom 09.08.00 (Gesetz und Verordnungsblatt M-V S. 360) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522, berichtigt S. 916) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.11.2001 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:
- 1. wer gesetzlich verpflichtet ist die Kosten zu tragen,
- 2. derjenige der den Antrag stellt auf:
- a) Benutzung des Friedhofes oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oderb) die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungenkönnen, falls mit dem sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt werden. (3) Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. (4) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten wird gemaß § 15 Abs. 3-5 der Friedhofssatzungverfahren. (5) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner ist die Gemeinde berechtigt sich zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen personenbezogenen Daten von den Ordnungsämtern übermitteln zu lassen und zu verarbeiten.
§ 3 – Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. Indenjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eineentsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 – Gebührenmaßstab/ Gebührensatz
- 1. Nutzungsgebühren Einzelgrabstelle (für 25 Jahre)
30,00 €
Doppelgrabstelle (für 30 Jahre)
60,00 €
Urnengrabstelle (für 20 Jahre)
30,00 €
Urnenbeisetzung auf vorhandener Grabstelle
50,00 %
Anonyme Urnengrabstelle ( für 20 Jahre)
100,00 €
Anonyme Erdbestattung ( für 25 Jahre)
300,00 €
Bei Auswärtigen, sofern sie nicht eine Verwandtschaftsbeziehung, 1. und 2. Grades, zu einem Einwohnerder Gemeinde haben, beträgt die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechteseiner Einzelgrabstelle (für 25 Jahre)
110,00 €
einer Doppelgrabstelle (für 30 Jahre)
210,00 €
einer Urnengrabstelle (für 20 Jahre)
30,00 €
Urnenbeisetzungen auf vorhandener Grabstelle
50,00 %
Anonyme Urnengrabstelle ( für 20 Jahre)
300,00 €
Anonyme Erdbestattung ( für 25 Jahre)
600,00 €
- 2. Beerdigungsgebühren (Trauerhalle) (1) Die Benutzung der Friedhofshalle wird mit einer Gebührje Trauerfeier mitfestgesetzt.
30,00 €
(2) Reinigung der Trauerhalle je Trauerfeier (auf Anforderung)
30,00 €
- 3. Friedhofsunterhaltungsgebühr Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabstätte und Jahr berechnet. (1) Wassergebühr 2,50 €/ Jahr
- 4. Gebühr für Beschilderung anonyme Sarg- und Urnenbestattung Unter einer halbanonymen Bestattung versteht man die Beisetzung auf einer Rasenfläche, auf der dieeinzelnen Grabstätten nicht gekennzeichnet sind. Im Gegensatz zu einem komplett anonymen Grab istaber eine zentrale Gedenkstätte mit den Namen der Verstorbenen vorhanden, die auf dieser Flächebeigesetzt sind.
Auf der Gedenktafel unseres Friedhofes ist es möglich, die Namen der Verstorbenen zu vermerken. Dafür wird von der Gemeinde eine Tafel (15x7 cm) erworben. Die Angehörigen können diese Tafel beschriften lassen. Diese wird dann von der Gemeinde auf der Gedenktafel befestigt. Die Kosten für die Tafel betragen 100,00 €.
§ 5 – Stundung / Erlass
(1) In besonderen Fällen kann die Gemeinde Gebühren stunden bzw. Gebühren ganz oder teilweiseerlassen.
§ 6 – Zusätzliche Leistungen
(1) Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 3 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträgerdas zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7 – Zurücknahme des Nutzungsrechts
(1) Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für dieausgenutzte Zeit.
§ 8 – Inkrafttreten
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Möllenbeck – Gebührensatzung – tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Möllenbeck, den 18.11.2016
U. Holzwarth Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Möllenbeck (Mecklenburg-Vorpommern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: