📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2016🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.07.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Friedhofes in Eldena OT Stuck (Lesefassung, Stand 14.07.2016)
Lesefassung ( letzte Änderung vom 14.07.2016 eingearbeitet) In die Lesefassung wurde die 2. Satzung zur Änderung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Friedhofes in Eldena OT Stuck vom 14.07.2016, bekannt gemacht am 03.08.2016 in den Aushangkästen der Gemeinde Eldena, eingearbeitet.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Friedhofes in
Eldena OT Stuck Gebührensatzung
Präambel: Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntgabe vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), und in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land MecklenburgVorpommern (Bestatt. G. M-V) vom 03.07.1998 (GVOBl. M-v S. 617) letzte Änderung vom 01.12.2008 (GVOBl. M-V S. 461) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 14.07.2016 Beschluss-Nr.: GV-15 031/2016 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Friedhofes in Eldena, OT Stuck erlassen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sosntige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
- 1. wer gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen,
- 2. derjenige der den Antrag stellt auf:
a) Benutzung des Friedhofes oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder
b) die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofes oder der Friedhofseinrichtungen können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereitsbegonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt werden. (3) Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. (4) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten wird gemäß § 15 Abs. 3-5 der Friedhofssatzung verfahren. (5) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner ist die Gemeinde berechtigt sich zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen personenbezogenen Daten von den Ordnungsämtern übermitteln zu lassen und zu verarbeiten.
§ 3 – Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung der Trauerhalle untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 – Gebührenmaßstab/ Gebührensatz
- 1. Nutzungsgebühren Einzelgrabstelle (für 25 Jahre)
75,00 €
Doppelgrabstelle (für 30 Jahre)
150,00 €
Urnengrabstelle (für 20 Jahre)
50,00 €
Urnenbeisetzung auf vorhandener Grabstelle
40,00 €
Bei Auswärtigen, sofern sie nicht eine Verwandtschaftsbeziehung, 1. und 2. Grades, zu einem Einwohner der Gemeinde haben, beträgt die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes einer Einzelgrabstelle (für 25 Jahre)
150,00 €
einer Doppelgrabstelle (für 30 Jahre)
300,00 €
einer Urnengrabstelle (für 20 Jahre)
100,00 €
Urnenbeisetzung auf vorhandener Grabstelle
80,00 €
- 2. Beerdigungsgebühren (Trauerhalle) (1) Die Benutzung der Friedhofshalle wird mit einer Gebühr je Trauerfeier mit festgesetzt.
80,00 €
(2) Reinigung der Trauerhalle je Trauerfeier
30,00 €
- 3. Friehofsunterhaltungsgebühren Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabstätte und Jahr berechnet. Sie beträgt pro Grabplatz/ Jahre
10,00 €
§ 5 – Stundung/ Erlass
(1) In besonderen Fällen kann die Gemeinde Gebühren stunden bzw. Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 – Zusätzliche Leistungen
(1) Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 3 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7 – Zurücknahme des Nutzungsrechts
(1) Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die ausgenutzte Zeit.
§8 Inkrafttreten Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Friedhofes Eldena, OT Stuck tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Eldena, den 14.07.2016 E. Ferner Bürgermeisterin
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Eldena?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Eldena mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!