Friedhofsgebühren Ludwigslust 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Ludwigslust · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 19288

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 09.07.2024 (Inkrafttreten 01.08.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.430,50 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 693 € + Unterhalt 29,50 €/J. × 25 J. = 737,50 €
📄 § 5 I Nr. 1.1 Friedhofsgebührenordnung (Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.502,50 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis gilt je Grabbreite (1 Stelle); Verlängerung 30,60 €/Jahr
🧮 Grabnutzung 765 € + Unterhalt 29,50 €/J. × 25 J. = 737,50 €
📄 § 5 I Nr. 2.1 Friedhofsgebührenordnung (Erdwahlgrab je Grabbreite = 1 Stelle)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
955,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 365 € + Unterhalt 29,50 €/J. × 20 J. = 590 €
📄 § 5 I Nr. 1.3 Friedhofsgebührenordnung
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.030,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis gilt je Grabbreite (1 Stelle); Verlängerung 22,00 €/Jahr
🧮 Grabnutzung 440 € + Unterhalt 29,50 €/J. × 20 J. = 590 €
📄 § 5 I Nr. 2.4 Friedhofsgebührenordnung (Urnenwahlgrab je Grabbreite = 1 Stelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.896,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung, inkl. Pflege und Unterhalt
📄 § 5 I Nr. 1.4 Friedhofsgebührenordnung (Urnengemeinschaftsanlage)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
3.320,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Baumgrab wird satzungsgemäß nur als 2-Urnen-Grab vergeben (kein 1-Stellen-Tarif vorhanden); Preis inkl. Pfl...
💡 Umgerechnet: 1.660 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 3.320 € für 2 Urnen (= Ø 1.660 € je Urne)
📄 § 5 I Nr. 2.6 Friedhofsgebührenordnung (Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
483,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sargbestattung in Wahlgrabstätte: 580,00 €
🧮 Sarg: 483 € · Urne: 295 €
📄 § 5 III Nr. 2, 3 und 5 Friedhofsgebührenordnung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
210,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 IV Nr. 1 Friedhofsgebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.07.2024 (Inkrafttreten 01.08.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ludwigslust (Stadtkirchengemeinde) — 2. Änderung zur Friedhofsordnung

2. Änderung zur Friedhofsordnung vom 14.10.2014

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende 2. Änderung zur Friedhofsordnung vom 14.10.2014 für den Friedhof der Kirchengemeinde Ludwigslust. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

§ 1 Inhalt der Änderung

(1) In § 12 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: „Die Ruhezeit für Erdbestattungen für Särge unter 1,20 m Sarglänge beträgt 20 Jahre.“ Die Nummerierung des bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3, Absatz 3 zu Absatz 4 geändert.

(2) In § 18 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: „Ausnahme von § 18 Absatz 1 bilden Erdwahlgräber für Kinder für Särge bis 1,20 m Sarglänge. Hier wird das Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben. Die Lage der Grabstätte ist im Feld 13 vorgesehen.“ Die Nummerierung des bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3, Absatz 3 zu Absatz 4, Absatz 4 zu Absatz 5 und Absatz 5 zu Absatz 6 geändert.

(3) In § 19 Absatz 2 wird folgender Satz nach „In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen als Rasengrab kann je Grabbreite zusätzlich eine Urne beigesetzt werden“ eingefügt: „In Erdwahlgräber für Kinder für Särge bis 1,20 m Sarglänge kann je Grabbreite ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.“

Inkrafttreten

(1) Diese 2. Änderung der Friedhofsordnung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser 2. Änderung behalten die nicht geänderten Bestimmungen der gültigen Friedhofsordnung vom 14.10.2014 ihre Rechtskraft.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Ludwigslust am 21.06.2022

Albrecht Lotz, Pastor, Mitglied des Kirchengemeinderates

Stefan Bockentin, Vorsitzender des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die 2. Änderung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 20.07.2022.

Die komplette Lesefassung der Friedhofsordnung ist unter https://www.kirche-mv.de/friedhof-ludwigslust/friedhofsordnung-gebuehrenordnung nachzulesen.

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Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust — Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Ludwigslust vom 09.07.2024

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Ludwigslust. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

  • § 1 Allgemeines
  • § 2 Gebührenschuldner
  • § 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
  • § 4 Stundung und Erlass von Gebühren
  • § 5 Gebührenhöhe
  • § 6 Zusätzliche Leistungen
  • § 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
  • § 8 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:

  1. 1. der Inhaber des Gräbnutzungsrechts ist,
  2. 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
  3. 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
  4. 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  5. 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Gebührenhöhe

I. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung an

1. Reihengrabstätten

Nr.LeistungGebühr
1.1für Särge über 1,20 m Sarglänge für 25 Jahre693,00 €
1.2Rasenreihengrabstätten für Särge über 1,20 m Sarglänge (einschl. Rasenpflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr)2.562,00 €
1.3für Urnen für 20 Jahre365,00 €
1.4Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung für 20 Jahre (einschl. Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr)1.896,00 €

2. Wahlgrabstätten

Nr.LeistungGebühr
2.1Erdwahlgrab für Särge über 1,20 m je Grabbreite für 25 Jahre765,00 €
2.1aVerlängerung des Nutzungsrechts je Grabbreite und Jahr30,60 €
2.2Erdwahlgrab als Rasengrab je Grabbreite für 25 Jahre (einschl. Rasenpflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr)2.825,00 €
2.2aVerlängerung des Nutzungsrechts je Grabbreite und Jahr113,00 €
2.3Erdwahlgrab für Kinder für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre400,00 €
2.3aVerlängerung des Nutzungsrechts je Grabbreite und Jahr20,00 €
2.4Urnenwahlgrab je Grabbreite für 20 Jahre440,00 €
2.4aVerlängerung des Nutzungsrechts je Grabbreite und Jahr22,00 €
2.5Urnengemeinschaftsgrab für 2 Urnen für 20 Jahre (einschl. Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr)3.180,00 €
2.5aVerlängerung des Nutzungsrechts für 2 Urnen und Jahr159,00 €
2.6Baumgrab – Urnenwahlgrab für 2 Urnen für 20 Jahre (einschl. Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr)3.320,00 €
2.6aVerlängerung des Nutzungsrechts für 2 Urnen und Jahr166,00 €

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Nr.LeistungGebühr
1.Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabbreite und Jahr29,50 €

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a) Personal- und Personalnebenkosten zur Bewirtschaftung und Unterhaltung des Friedhofs

b) Wasserkosten, anteilig Strom- und Heizkosten

c) Abfallentsorgung

d) Anschaffung, Instandhaltung von Maschinen und Arbeitsgeräten

e) Verkehrssicherungsmaßnahmen

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird über die Laufzeit des Nutzungsrechts jeweils für 3 Jahre im Voraus erhoben.

III. Bestattungsgebühren

Nr.LeistungGebühr
1.für Särge bis 1,20 m Länge in Wahl- oder Reihengrabstätten288,00 €
2.für Särge über 1,20 m Länge in Reihengrabstätte483,00 €
3.für Särge über 1,20 m Länge in Wahlgrabstätte580,00 €
4.Abräumen und Verdichten des Grabhügels145,00 €
5.für Urnen295,00 €
6.Trägerleistung je Träger39,00 €

IV. Benutzungsgebühren

Nr.LeistungGebühr
1.Benutzung der Kapelle (einschl. Kondolenzdienst, Herrichten für die Trauerfeier, Reinigung)210,00 €
2.Dekoration der Kapelle (Kunstpflanzen, Dekosäulen und Kerzen)48,00 €
3.Nutzung der Musikanlage39,00 €

V. Verwaltungsgebühren

Nr.LeistungGebühr
1.Ausfertigung einer Graburkunde27,00 €
2.Änderung des Nutzungsrechts / Umschreibung einer Graburkunde18,00 €
3.Genehmigung zur Errichtung eines stehenden Grabmals (einschl. jährliche Standsicherheitsprüfung)67,00 €
4.Genehmigung zur Errichtung eines liegenden Grabmals29,00 €
5.Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes für drei Jahre81,00 €

§ 6 Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

Nr.LeistungGebühr
1.Stundensatz Verwaltungspersonal57,50 €
2.Einsatz von friedhofsgärtnerischem Personal je Stunde49,80 €

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 01.08.2024 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 21.06.2022 sowie deren Änderungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Stadtkirchengemeinde Ludwigslust am 09.07.2024

(Siegel)

(Unterschrift) Albrecht Lotz, Pastor, Vorsitzender des Kirchengemeinderates

Stefan Bockentin, weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am .........................................................

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Kirchliche Friedhofsordnung 14.10.2014 (2. Änderung 01.08.2022); kommunale Friedhofssatzung 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Ludwigslust in den Ortsteilen Niendorf/Weselsdorf, Glaisin und Kummer (Lesefassung, Stand 2021)

Lesefassung:

Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Ludwigslust in den Ortsteilen Niendorf/Weselsdorf, Glaisin und Kummer

Auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBL M-V 2011 S. 777), und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz- BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOBL M-V 1998 S. 617) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 28.10.2020 folgende Satzung erlassen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Verwaltung

§ 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 - Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Nutzungsrecht

§ 10 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 11 - Bestattungen

§ 12 - Ruhezeit

§ 13 - Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 14 - Allgemeines

§ 15 - Reihengrabstätten

§ 16 - Wahlgrabstätten

§ 17 - Anonyme Urnenbeisetzungen

§ 18 - Größe der Gräber

V. Grabmale

§ 19 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 20 - Standsicherheit der Grabmale

§ 21 - Unterhaltung

§ 22 - Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Allgemeines

§ 24 – künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

bedeutender Persönlichkeiten

§ 25 - Vernachlässigung

VII. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 26 - Benutzung der Trauerhallen

§ 27 - Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 – Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

§ 29 - Alte Rechte

§ 30 - Anordnungen im Einzelfall

§ 31 - Haftung

§ 32 - Gebühren

§ 33 - Registerführung

§ 34 - Ordnungswidrigkeiten

§ 35 - Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhofsanlagen in den Ortsteilen Niendorf/Weselsdorf, Glaisin und Kummer der Stadt Ludwigslust.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe bilden öffentliche Einrichtungen der Stadt Ludwigslust in den Ortsteilen Niendorf/Weselsdorf, Glaisin und Kummer. Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen unabhängig vom letzten Wohnort.

§ 3 Verwaltung

Die Friedhöfe in den Ortsteilen Niendorf/Weselsdorf, Glaisin und Kummer liegen in der Zuständigkeit der Stadt Ludwigslust. Für die Bewirtschaftung der Friedhöfe kann sich die Stadt Ludwigslust eines Dritten bedienen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter acht Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für die Friedhöfe zugelassene Gewerbetreibende sind ausgenommen.
  2. 2. sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,
  3. 3. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
  4. 4. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  5. 5. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen gewerblich zu Erstellen,
  6. 6. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  7. 7. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  8. 8. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  9. 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, 10.abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, 11.Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Behindertenbegleithunde sowie

Hunde des Verstorbenen bei der Bestattung.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und Trauerfeiern sind bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 7 Dienstleistungserbringer

(1) Es sind nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen und einen für die Ausführung ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur werktags von 6:30 Uhr bis 16:00 Uhr durchgeführt werden.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern.

Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Das jeweilige Bestattungsunternehmen setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung und den Hinterbliebenen fest.

(3) Eine Einäscherung bzw. Bestattung soll zwischen 48h bis 7 Tage nach Eintritt des Todes geschehen. Aschen sollen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.

§ 9 Nutzungsrecht

(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe des Friedhofseigentümers zu nutzen. Für das Nutzungsrecht wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(3) Es besteht die Möglichkeit mit Ablauf des Nutzungsrechtes eine Verlängerung für Wahlgräber zu beantragen. Die Verlängerung beträgt mindestens fünf Jahre und maximal 25 Jahre.

(4) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dieses schriftlich unter Rückgabe der Urkunde mitzuteilen. Eine Rückzahlung der anteiligen Restnutzungsgebühr erfolgt nicht. Ein Verzicht ist nur möglich, wenn die Ruhezeit gemäß § 12 abgelaufen ist.

(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes sind Grabmale, bauliche Anlagen und Bepflanzungen durch den Nutzungsberechtigen zu entfernen.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber nicht teilbar. Tritt der Erbfall ein und ist der Rechtsnachfolger für das Nutzungsrecht unter mehreren Miterben nicht festgelegt, so bestimmen alle Miterben den nächsten Nutzungsberechtigten. Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstelle an die Stadt zurück.

(8) Angehörigen der Verstorbenen dürfen bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt und die Pflege der Grabstätte nicht versagt werden.

(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 10 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit möglich ist.

(2) Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Urnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 11 Bestattungen

(1) Ein Grab darf nur von demjenigen ausgehoben und geschlossen werden, der mit dieser Aufgabe durch die Friedhofsverwaltung beauftragt ist.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Bepflanzungen oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 12 Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre.

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Gebeinen sowie von Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind.

(7) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

(8) Das Wiederausgraben von Leichen und Gebeinen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

(1) Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdwahlgrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten,

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) Urnengemeinschaftsanlage (3) Die Bestattung nach Abs. 2 d) ist auch anonym möglich.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Bestattung erfolgen.

(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.

(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstelle zu entscheiden.

(3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabnutzungsurkunde.

(4) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite 2 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird unbeachtet der Beisetzungsart auf die in § 12 festgelegte Nutzungszeit verlängert.

(5) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§12) überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Ludwigslust. Gebühren werden nicht erstattet.

§ 17 Urnengemeinschaftsanlage

Urnenbeisetzungen erfolgen auf den dafür gekennzeichneten Rasenflächen. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Im Urnengrabfeld beigesetzte Urnen werden für die Dauer der Ruhefrist im Grabregister nachgewiesen.

§ 18 Größe der Gräber

Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen gelten grundsätzlich folgende Mindestmaße:

a) Einzelgrab für Särge unter 1,20 m Länge = 1.20 m lang x 0,60 m breit (Kindergrab)

b) Einzelgrab für Särge über 1,20 m Länge = 2,10 m lang x 0,90 m breit (Erwachsenengrab + 2 Urnen)

c) Doppelgrab für Särge über 1,20 m Länge = 3,00 m breit x 2,60 m lang (zwei Erwachsenengräber + 2 Urnen)

d) Urnengrab

= 0,80 m x 0,80 m

e) anonymes Urnengrab

= 0,40 m x 0,40 m

V. Grabmale

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 30 cm x 30 cm sind.

(4) Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(5) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen angelegt werden die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege nicht beeinträchtigen.

(6) Hecken und Sträucher auf den Grabmalen dürfen die maximale Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Auf Antrag kann die Stadt Ludwigslust Ausnahmen genehmigen.

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(3) Die Stadt Ludwigslust bietet auf Antrag des Nutzungsberechtigten die Pflege der Grabstelle an, sofern nur eine Rasenfläche gepflegt werden muss.

Für diese Leistung fallen keine Gebühren sondern Entgelte an. Der Antragsteller schließt mit der Stadt Ludwigslust einen separaten Pflegevertrag. Für die vereinbarte Leistung erfolgt die Rechnungslegung unter Ausweisung der Mehrwertsteuer.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Ludwigslust ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(5) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vier wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 3 Nr. 7 bleibt unberührt.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt frühestens mit dem Ablauf der Ruhezeit spätestens mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

§ 24 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender

Persönlichkeiten (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie die Grabmale und baulichen Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis bei der Stadt Ludwigslust geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständige Denkmalschutz- und – pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(3) Wünscht ein Nutzungsberechtigter nach Ablauf der Ruhefrist die Beräumung einer solchen Grabstätte, tritt die Stadt Ludwigslust als Nutzungsberechtigter der Grabstätte ein. Der abgebende Nutzungsberechtigte muss der Übernahme zustimmen.

(4) Die Stadt Ludwigslust bestimmt im Benehmen mit der Ortsteilvertretung und der der Ortsvorsteher künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten und begründet die Auswahl.

§ 25 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vier wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

(2) Bei Nichtnachkommen der Pflegepflicht, kann die Stadt nach Ablauf von sechs Monaten seit der Aufforderung gem. Abs. (1) das Grab beräumen lassen. Anfallende Kosten sind dem Nutzungsberechtigtem in Rechnung zu stellen.

VII. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und deren Beauftragten betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 – Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Anordnungen im Einzelfall

Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 31 Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

(2) Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Ludwigslust zu entrichten.

§ 33 Registerführung

(1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
  2. 2. entgegen § 6 Abs. 3
    • a) Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • b) Nr. 2 sich sportlich betätigt,
    • c) Nr. 3 Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
    • d) Nr. 4 in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    • e) Nr. 5 Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt, außer zu privaten Zwecken,
    • f) Nr. 6 Druckschriften verteilt,
    • g) Nr. 7 Erdaushub und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • h) Nr. 8 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
    • i) Nr. 9 lärmt, isst, trinkt oder lagert,

j) Nr. 10 abgesehen von Trauerfeiern Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

k) Nr. 11 Tiere mitbringt.

  1. 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Stadt durchführt,
  2. 4. als Dienstleistungserbringer
    • a) entgegen § 7 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
    • b) entgegen §7 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

c) entgegen § 7 Abs. 5 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert.

  1. 5. entgegen § 20 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  2. 6. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  3. 7. entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt,
  4. 8. entgegen § 25 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Der Bürgermeister ist Verfolgungsbehörde im Sinne §§ 35, 36 (1 Nr. 1) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 19 (1; 3 Satz 1) des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt folgende Friedhofssatzung außer Kraft: die Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Ludwigslust in den Ortsteilen Glaisin, Kummer und Niendorf/Weselsdorf vom 12.12.2014.

Ludwigslust, den 06. 11. 2020

gez. Reinhard Mach Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ludwigslust?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ludwigslust mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 19xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ludwigslust anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ludwigslust
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 295 € (Urne) bzw. 483 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sargbestattung in Wahlgrabstätte: 580,00 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ludwigslust (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 19xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ludwigslust:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Ludwigslust: