Warlow

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26. Juni 2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab190,00 € für 2 Urnen
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym535,00 €
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten nicht gesondert aufgeführt
Trauerhalle / Halle100,00 € je Nutzung

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Die Lesefassung berücksichtigt die:

  • Satzung der Gemeinde Warlow über Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes vom 02. Februar 2021
  • 1. Änderungsatzung vom 26. Juni 2023

Satzung der Gemeinde Warlow über Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes vom 02. Februar 2021

(Friedhofsgebührensatzung)

§ 1

Gegenstand der Gebühr

Für den Erwerb von Nutzungsrechten und zur Unterhaltung des Friedhofes Warlow der Gemeinde Warlow und seiner Einrichtungen, (Wasser, Energie, Abfallentsorgung, Verkehrssicherung) entsprechend der Friedhofsbenutzungssatzung, werden Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes nutzt bzw. gewährte Nutzungsrechte und/oder Leistungen beantragt hat oder diese in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenmaßstab und -satz

Nachfolgende Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Grabstättengebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes
    • a) je Einzelgrabstätte (EG) 560,00 €
    • b) je Doppelgrabstätte (DG) 975,00 €
    • c) je Wahlgrabstätte (3-fach) 1.389,00 €
    • d) je Wahlgrabstätte (4-fach) 1.804,00 €
    • e) je Urne auf Sarggrabstelle 169,00 €
    • f) je Urnenreihengrabstätte für 2 Urnen 190,00 €
    • g) je Urnengrabstätte anonym 535,00 €
    • h) je Urnengrabstätte mit Erdröhre für 2 Urnen 522,00 €
    • i) je Urnengrabstätte mit Erdröhre für 4 Urnen 522,00 €

  1. 2. Grabstättengebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr
    • a) je Einzelgrabstätte 22,40 €
    • b) je Doppelgrabstätte 39,00 €
    • c) je Wahlgrabstätte (3-fach) 55,56 €
    • d) je Wahlgrabstätte (4-fach) 72,16 €

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e) je Urnenreihengrabstätte (2 Urnen) 9,50 €

f) je Urnengrabstätte mit Erdröhre (2) 26,10 €

g) je Urnengrabstätte mit Erdröhre (4) 26,10 €

  1. 3. Benutzungsgebühr Trauerhalle je Nutzung 100,00 €
  2. 4. Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr 9,45 €
  3. 5. Pflegegebühr bei Beräumung vor Ablauf der Ruhefrist je Grabstelle und Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 61,00 €
  4. 6. Vorbereitung der Gruft für die Erdröhre a. je Urnengrabstätte mit Erdröhre für 2 Urnen 41,00 € b. je Urnengrabstätte mit Erdröhre für 4 Urnen 82,00 €
  5. 7. Die Beschaffung der Erdröhren für die Grabarten unter 1h) und 1i) erfolgt über die Friedhofsverwaltung. Dabei wird der Preis für die Erdröhre inkl. der Grabplatte an den Nutzungsberechtigten weitergereicht.

§ 4

Entstehung der Gebühr

Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 1 und 2 mit der Verleihung des Nutzungsrechtes,
  2. 2. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 3 mit Beginn der Nutzung,
  3. 3. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 4 in einer Summe für die gesamte Nutzungszeit bei Neuerwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes sowie bei Beräumung vor Ablauf der Ruhefrist bis zum Ende der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen,
  4. 4. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 5 mit dem Tag der Beräumung bis zum Ende der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen.
  5. 5. für die Gebühr nach § 3 Ziffer 6 mit der Ausführung der Leistungen,
  6. 6. für die Kosten der Erdröhren inkl. der Grabplatten nach § 3 Ziffer 7 entstehen mit dem Tag der Beisetzung.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren nach § 3 Ziffer 1 bis 3 und 5 bis 7 sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Die Gebühr nach § 3 Ziffer 4 wird für bestehende Gräber am 15. Februar des jeweils laufenden Kalenderjahres fällig, bei Neuerwerb und Verlängerungen des Nutzungsrechtes sowie Beräumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

§ 6

Inkrafttreten

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S.777) und des Bestattungsgesetzes vom 03.07.1998 (GVOBl. M-V 1998 S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) wird nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretung der Gemeinde Warlow vom 25. Januar 2021 folgende Satzung erlassen:

Satzung der Gemeinde Warlow

über die Benutzung des örtlichen Friedhofes vom 02. Februar 2021

(Friedhofsbenutzungssatzung)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Friedhofsanlage der Gemeinde Warlow als kommunale Einrichtung. Der Friedhof wird als nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Warlow betrieben. Die Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung werden von der Friedhofsverwaltung (Amt Ludwigslust-Land) wahrgenommen.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung (Sarg) und Beisetzung (Urne) aller Personen, die beim Tode in der Gemeinde Warlow ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer Grabstände erworben haben. Die Bestattung oder Beisetzung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zugelassen werden. (2) Die Bestattung oder Beisetzung bedarf einer Erlaubnis. Die Friedhofsverwaltung entscheidet darüber einvernehmlich mit dem Bürgermeister der Gemeinde.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder ein Teil des Friedhofs kann aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise für Bestattungen und Beisetzungen geschlossen oder entwidmet werden. Dasselse gilt für einzeln Grabstätten. Von dem im entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung festgelegten Zeitpunkt an erlösen alle Bestattungs- und Beisetzungsrechte. (2) Alle Ruhezeiten müssen abgelaufen sein. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

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(3) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils ortsüblich öffentlich besteht zu machen. (4) Soweit durch Schliebung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, wird der nutzungsberechtigten Person bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen der nutzungsberechtigten Person dadurch nicht. (5) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung). Die Absätze 1-4 sind einzuhalten. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Das Betreten des Friedhofes ist allgemein im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet. Aus besonderen Gründen kann der Friedhof ganz oder teilweise gesperrt werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof und seinen Einrichtungen ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen unter deren Verantwortung betreten. (2) Den Besuchern des Friedhofes ist nicht gestattet:

a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde und Blindenbegleithunde

b) die Wege mit Fahrzeugen (auch Fahrrädern) zu befahren (ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen sowie Bestattungs- und Gemeindefahrzeuge),

c) Abraum oder Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie nicht in eigener Nutzung befindliche Grabstätten zu betreten,

e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und diesbezüglich zu werben,

f) die Ausführung von gewerblichen Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, an Sonn- und Feiertagen sowie während Trauerfeierlichkeiten oder Bestattungen,

g) Lärmen, Spieler und sonstiges störendes Verhalten.

h) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsrechtsinhabers gewerbsmäßig zu fotografieren,

i) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

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§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Auf dem Friedhof)dürfen nur solche gewerblichen Arbeitsen ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen und die sich die Gemeinde nicht selbst vorbehalten hat. (2) Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen auf dem Friedhof sind nur folgende Personen, unabhängig von ihrem Wohnort oder dem Sitz des Betriebes, berechtigt:

Steinmetze Steinbildhauer Holzbildhauer Kunstschmiede

(3) Genehmigungen zum Aufstellen von baulichen Anlagen (z.B. Grabmale) jeglicher Art sind vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstände bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung hat über den Antrag innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden und dem Antragsteller die Entscheidung und ggf. Änderungsauflagenbekanntzugeben. Grabmale, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden, konnen nach befristeter Aufforderung zu Lasten des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstände kostenpflichtig entfernt werden. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Satzung der Gemeinde Warlow über die Benutzung des örtlichen Friedhofes zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeitsen)dürfen nur werktags zu den üblichen Arbeitszeiten ausgeführrt werden.

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Bestattungen sind nur in Särgen und Beisetzungen von Aschen nur in sich zersetzenden Urnen zulässig. (2) Eine Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung des Sterbefalls anzumelden. Diese sollen nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todesfalls erfolgen. (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung zum gleichen Zeitpunkt vorzulegen. (4) Bestattungen und Beisetzungen werden grundsätzlich nur an Werktagen, nicht an Sonn- und Feiertagen, vorgenommen.

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(5) Der Termin für die Bestattung bzw. Beisetzung wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Friedhofsverwaltung, Bestattungsinstitut und Angehörigen festgesetzt.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, ebenso für Urnenbeisetzungen in Einzel-, Doppel- oder Wahlgrabstätten.

(2) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen in anonymen Grabstätten, Urnenreihengrabstätten und Urnengrabstätten mit Erdröhren beträgt 20 Jahre.

§ 9

Grabstelle

(1) Die Grabstelle ist der Teil der Grabstätte, wo der Sarg oder die Urne der Erde übergeben wird.

(2) Das Ausheben und Schließen der Grabstelle wird von Beauftragten der Angehörigen im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Arbeitsrechtliche und sicherheitstechnische Vorschriften sind einzuhalten.

(3) Bei Grabstellen für die Leichen Erwachsener ist die Grabstelle auf eine Tiefe von 1,80 m und bei Grabstellen für die Leichen von Kindern unter fünf Jahren auf eine Tiefe von 1,40 m auszuheben.

(4) Die Tiefe für die Beisetzung von Urnen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne muss mindestens 0,60 m betragen.

(5) Die Grabstellen für Särge müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt und bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Umbettungen müssen schriftlich beantragt und begründet werden. Bei Umbettungen von Särgen bedarf es der Genehmigung des Gesundheitsamtes. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabanlagen dürfen nicht vorgenommen werden.

(3) Nach Maßgabe des § 16 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Meckl.-Vorp. (BestattG M-V) dürfen Umbettungen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Bestattung/Beisetzung nicht vorgenommen werden.

(4) Umbettungen dürfen nur von Bestattungsinstituten vorgenommen werden. Der Termin der Umbettung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

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(5) Die Kosten für die Umbettung sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung eventuell entstandenen Schäden auf den Nachbargräbern hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Wahlgrabstätten (Familiengräber)

d) Urnenreihengrabstätten für 2 Urnen

e) Anonyme Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlage

f) Urnengrabstätten mit Erdöhre für 2 Urnen

g) Urnengrabstätten mit Erdöhre für 4 Urnen

(2) Die Grabstätten gehen nicht in das Eigentum des Nutzers über. An den Grabstätten können nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

Satz 2 gilt nicht für anonyme Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlagen.

§ 12

Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Verstorbenen sowie der Beisetzung einer Urne oder für Beisetzungen von zwei Urnen ohne Gestaltungsvorschriften mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit. (2) Die Veränderung des Nutzungsrechts für Einzelgrabstätten ist möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch. Die Lage der Grabstände wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.

§ 13

Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von zwei Verstorbenen sowie der Beisetzung einer Urne je Grabstelle oder für Beisetzungen von zwei Urnen je Grabstelle ohne Gestaltungsvorschriften mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zuerst Bestatteten. (2) Die Veränderung des Nutzungsrechts für die Grabstände ist möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch nach Ablauf der Ruhefrist beider Verstorbenen. Die Lage der Grabstände wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. Eine Bestattung

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darf nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten erworben ist.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von drei oder mehreren Verstorbenen (Familiengrab) sowie der Beisetzung einer Urne je Grabstelle oder für Beisetzungen von zwei Urnen je Grabstelle ohne Gestaltungsvorschriften mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zuerst Bestatteten. (2) Die Veränderung des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch nach Ablauf der Ruhefrist aller Verstorbenen. Eine Bestattungarf nurstattfinden, wenn das Nutzungsrecht fur die gesamte Grabstätte mindestens fur die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten erworben ist. (3) Die Lage der Grabstände wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen in Einzel-, Doppel- und Wahlgrabstätten, wie in den §§ 12-14 beschrieben, sowie in einer Urnenreihengrabstätte, einer anonymen Urnengrabstätte oder Urnengrabstätten mit Erdöhre beigesetzt werden. Dabei darf jeder Urnenreihengrabstätte mit zwei Urnen und die Urnengrabstätten mit Erdöhre mit zwei bzw. vier Urnen belegt werden. Anonyme Urnengräber werden mit einer Urne belegt. Alle Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt. (2) Für anonyme Urnengrabstätten wird ein Nutzungsrecht nicht vergeben. (3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen von bis zu zwei Urnen mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit. Nach der Beisetzung ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, die Grabstände mit einer Grabplatte durch einen Steinmetz ebenerdig belegen zu halten. Die Fläche der Grabplatte muss eine Fläche von \(1,0\mathrm{m}\times 1,0\mathrm{m}\) betragen. Die Gestaltung der Grabplatte obliegt der nutzungsberechtigten Person. Es ist darauf zu achten, dass der äußere Rand der Platte ca. \(0,1\mathrm{m}\) frei von jeglicher Gestaltung (Kränze, Gebinde, Blumen etc.) bleibt. Die Veränderung des Nutzungsrechts für Urnenreihengrabstätten ist möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen. (4) In anonymen Grabstätten wird die Urne der Verstorbenen in einer Rasenfläche beigesetzt. Die genaue Grabstände wird nicht besteht gegeben; eine namentliche Nennung des Verstorbenen auf einem Grabmal erfolgt nicht. Die Anwesenheit von Angehörigen bei der Beisetzung ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger die beigesetzten Urnen entfernen und die Aschen in wurdiger Weise der Erde übergeben. (5) Urnengrabstätten mit Erdöhre sind Grabstätten für die Beisetzung von zwei bzw. vier Urnen mit Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zuerst Beigesetzten. Die Veränderung des Nutzungsrechts ist an der Grabstände möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch nach Ablauf der Ruhefrist aller Verstorbenen.

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In Urnengrabstätten mit Erdröhre wird die Urne der Verstorbenen in einer Rasenfläche in einer Erdröhre beigesetzt. Diese wird zunächst mit einer unbeschrifteten Grabplatte verschlossen. Nach der Beisetzung erfolgt die Übergabe einer Grabplatte mit einem Durchmesser von 0,30 m an die nutzungsberechtigte Person durch die Gemeinde.

Die Gravur der Platte erfolgt durch die nutzungsberechtigte Person in einem Zeitraum von längstens 6 Wochen, wobei § 6 (2) zu beachten ist. Die Gestaltung der Platte ist der nutzungsberechtigten Person überlassen. Jedoch muss mindestens der Familienname der/des Verstorbenen erscheinen. Nach durchgeführter Gravur wird die Grabplatte durch die Gemeinde auf der Grabstätte verlegt.

Nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen kann der Friedhofsträger die beigesetzten Urnen entfernen und die Aschen in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 16

Nutzungsrechte

(1) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände. (2) Die Nutzungsrechte werden für die Inhaber auf die Dauer der Ruhezeit begrenzt.

Es besteht die Möglichkeit, vor Ablauf der Nutzungsrechte eine Verlängerung zu beantragen. Die Verlängerung soll mindestens fünf, maximal 25 Jahre (bei Urnenreihengräbern 20 Jahre) betragen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Verlängerung.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben.

Der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes erhält eine Grabnutzungsurkunde.

Ein beabsichtigter Wechsel des Nutzungsrechtes sowie der Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.

(4) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dieses schriftlich zu erklären. Die Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich.

Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht ist nur bei Einzel-, Doppel- und Wahlgrabstätten und frühestens nach Ablauf einer Ruhefrist von 20 Jahren möglich.

Ein Anspruch auf bereits gezahlte Geldleistungen besteht nicht. Für den Zeitraum von der Beräumung bis zum Ablauf der in § 8 (1) festgelegten Ruhefrist ist eine Pflegepauschale nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Das Nutzungsrecht an nicht belegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden.

(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen über:

  1. 1. Ehegatten
  2. 2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBI. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBI. I S. 122),
  3. 3. Kinder
  4. 4. Eltern
  5. 5. Geschwister,
  6. 6. Großeltern,

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  1. 7. Enkelkinder,
  2. 8. sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Hinterlässt die nutzungsberechtigte Person keine Erben, fällt die Grabstätte an den Friedhofsträger zurück.

(6) Endet oder erlischt das Nutzungsrecht, so ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, die Grabstände zu beraumen oder beraumen zu halten. Eine Benachrichtigung hierüber erfolgt nur, wenn Name und Anschrift der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung besteht sind. (7) Bei Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Kommt die nutzungsberechtigte Person dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, kostenpflichtig die Grabstände beraumen und die baulichen Anlagen entsorgen zu halten.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17

Gestaltungsgrundsätze Grabstätten

(1) Jede Grabstände, für die ein Nutzungsrecht vergeben wurde, ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Die Grabstände muss in seiner vorgeschreibenben Gröbe als solche erkennbar sein (z.B. durch Umrahmung oder Umpflanzung). (2) Die nutzungsberechtigte Person hat das Recht und die Pflicht zur Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Grabstände nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung. (3) Die nutzungsberechtigte Person kann die Grabstände selbst anlagen und pflegen oder damit einen qualifizierten Gartenbaubetrieb beauftragen. (4) Kranze müssen nach einer Bestattung oder Beisetzung spätestens nach acht Wochen abgeräumt werden. (5) Die Gestaltung der Grabstände hat spätestens ein halbes Jahr nach der Bestattung zu erfolgen. (6) Beeinträchtigungen durch angrenzende Friedhofsbäume und andere Gehölze sind hinzunehmen. (7) Die Grabstände darf nur mit Pflanzen, die andere Grabstände und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen, nicht mit Bäumen oder Strauchern, bepflanzt werden. Die Höhe der Grabstände (§ 19) ist damit einzuhalten. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

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(9) Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Grabstände endet erst mit Erlöschen des Nutzungsrechts. (10) Die Pflege und Gestaltung der anonymen Urnengrabstätten ist ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten. Eine zweckentsprechende Fläche für die Ablage von Kränzen, Gebinden und Blumen wird nicht geschaffen. (11) Die Pflege und Gestaltung der Urnengrabstätten mit Erdrohren ist ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten. Für die Ablage von Kränzen, Gebinden, Blumen usw. werden zweckentsprechende Flächen ausgewiesen. Außerhalb dieser Flächen ist eine Ablage nicht gestattet.

§ 18

Gestaltungsgrundsätze Grabmale

(1) Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegrundet und aufgestellt werden. Der Inhaber des Nutzungsrechts an der Grabstände haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen. (2) Bei der Aufstellung von Grabmalen ist auf die Einhaltung der in § 19 festgelegten Grabgroßen zu achten. (3) Grabmale müssen eine Mindeststärke von 0,12 m haben. (4) Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt werden.

§ 19

Größe der Grabstätten

Bei der Anlage der Grabstätten sind grundsätzlich folgende Außenmaße einzuhalten:

EinzelgrabstätteLänge 3,00 mBreite 1,50 m
DoppelgrabstätteLänge 3,00 mBreite 3,00 m
Wahlgrabstätte (3)Länge 3,00 mBreite 4,50 m
Wahlgrabstätte (4)Länge 3,00 mBreite 6,00 m

Anonyme Urnengrabstätte in Urnengemeinschaftsgrabanlage Länge 0,50 m Breite 0,50 m

Urnenreihengrabstätte für 2 Urnen Länge 1,00 m Breite 1,00 m

Urnengrabstätte mit Erdröhre (2 Urnen bzw. 4 Urnen) Durchmesser 0,30 m

Der Abstand der Grabstätten zueinander wird nach den örtlichen Bedingungen des Friedhofes festgelegt.

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§ 20

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale und andere baulichen Anlagen sind ihrer Höhe entsprechend nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. (2) Grabmale und bauliche Anlagen, die umzustürzen drohen oder anderweitige Gefahrenquellen bilden, können ohne vorherigen Bescheid an den Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstände zu dessen Lasten geschichert werden.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Die gesetzlich vorgeschriebene Standsicherheitsprüfung aus der Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien wird einmal jährlich durch die Friedhofsverwaltung nach der TA Grabmale (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) durchgeführt. (3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Umlegen von Grabmalen). (5) Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der nutzungsberechtigten Person berechtigt.

§ 22

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb der festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist die nutzungsberechtigte Person nichtbekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, wird durch eine ortsübliche öffentliche Bekanmtmachung und einen Aushang auf dem Friedhof auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild (Aufkleber) auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

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(3) Wird eine Aufforderung nach Absatz 1 nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der jeweiligen nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen bzw. bis zum Ablauf der Ruhezeit pflegen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Mit dem Entziehungsbescheid wird die jeweilige nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(4) Wird eine Aufforderung nach Absatz 3 in der gestellten Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person beräumen lassen.

VI. Benutzung der Trauerhalle

§ 23

Aufbahrung

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen am Tage der Bestattung bzw. Beisetzung sowie der Abhaltung von Trauerfeiern. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festzusetzenden Zeit sehen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 24 Datenschutz

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Friedhofes sowie zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der nutzungsberechtigten Person erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 25

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung können aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 und der hierzu ergangenen Änderungen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

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§ 27

Gebühren

Für den Erwerb von Nutzungsrechten und zur Unterhaltung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Warlow über die Benutzung des örtlichen Friedhofes vom 29.04.2003 außer Kraft.

Warlow, den 02. Februar 2021

(DS)

gez. Rainer Zimmermann Bürgermeister

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Die

Satzung der Gemeinde Warlow über die Benutzung des örtlichen Friedhofes

wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01. Februar 2021 angezeigt.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese entsprechend Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

Warlow, den 02. Februar 2021

Rainer Zimmermann Bürgermeister

(DS)

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Auf der Homepage des Amtes Ludwigslust-Land unter www.amt-ludwigslust-land.de mit Ablauf des 04.02.2021 öffentlich bekanntgemacht.

Fried-B 2021

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