ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof in Ludwigslust vom 09.07.2024
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland und §36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende
zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Ludwigslust. Dieser Beschluss
bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der
Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeuj:schland.

Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend
aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Gräbnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren
öder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages
bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und
erhoben werden.
§3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen1 2 3
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die
Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber
erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen
und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder
eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
l

§4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet
sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§5
Gebührenhöhe
I. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der
Friedhofsordnung an
1.

Reihenarabstätten

1.1

für Särge über 1,20 m Sarglänge für 25 Jahre

1.2

Rasenreihengrabstätten für Särge über 1,20 m Sarglänge1

693.00 €
2.562.00 €

einschl. Rasenpflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr
1.3

für Urnen für 20 Jahre

1.4

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung für 20 Jahre

365.00 €
1.896.00 €

einschl. Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr

2.

Wahlarabstätten

2.1

Erdwahlgrab für Särge über 1,20 m je Grabbreite für 25 Jahre

765.00 €

2.1a)

Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabbreite und Jahr

30,60 €

2.2

Erdwahlgrab als Rasengrab je Grabbreite für 25 Jahre

2.825.00 €

einschl. Rasenpflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr
2.2a) Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabbreite und Jahr

113.00 €

2.3

Erdwahlgrab für Kinder für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre

400.00 €

2.3a)

Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabbreite und Jahr

20,00 €

2.4

Urnenwahlgrab je Grabbreite für 20 Jahre

440.00 €

2.4a)

Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabbreite und Jahr

22,00 €

2.5

Urnengemeinschaftsgrab für 2 Urnen für 20 Jahre

3.180.00 €

einschl. Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr
2.5a)

Verlängerung des Nutzungsrechts für 2 Urnen und Jahr

159.00 €

2.6

Baumgrab - Urnenwahlgrab für 2 Urnen für 20 Jahre

3.320.00 €

einschl. Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr
2.6a)

Verlängerung des Nutzungsrechts für 2 Urnen und Jahr

166.00 €

2

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
1.

Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabbreite und Jahr

29,50 €

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine
Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird
auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a) Personal- und Personalnebenkosten zur Bewirtschaftung und Unterhaltung
des Friedhofs
b) Wasserkosten, anteilig Strom- und Heizkosten
c) Abfallentsorgung
d) Anschaffung, Instandhaltung von Maschinen und Arbeitsgeräten
e) Verkehrssicherungsmaßnahmen
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird über die Laufzeit des Nutzungsrechts
jeweils für 3 Jahre im Voraus erhoben.
III. Bestattungsgebühren
1.

für Särge bis 1,20 m Länge in Wahl- oder Reihengrabstätten

288,00 €

2.

für Särge über 1,20 m Länge in Reihengrabstätte

483.00 €

3.

für Särge über 1,20 m Länge in Wahlgrabstätte

580.00 €

4.

Abräumen und Verdichten des Grabhügels

145.00 €

5.

für Urnen

295.00 €

6.

Trägerleistung je Träger

39,00 €

IV. Benutzungsgebühren
1.

210,00 €

Benutzung der Kapelle
einschl. Kondolenzdienst, Herrichten für die Trauerfeier, Reinigung

2.

Dekoration der Kapelle (Kunstpflanzen, Dekosäulen und Kerzen)

48.00 €

3.

Nutzung der Musikanlage

39.00 €

V. Verwaltungsgebühren
1.

Ausfertigung einer Graburkunde

27.00 €

2.

Änderung des Nutzungsrechts / Umschreibung einer Graburkunde

18.00 €

3.

Genehmigung zur Errichtung.eines stehenden Grabmals

67.00 €

einschl. jährliche Standsicherheitsprüfung
4.

Genehmigung zur Errichtung eines liegenden Grabmals

29.00 €

5.

Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes für drei Jahre

81.00 €

§6

3

VI. Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der
Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
1.

Stundensatz Verwaltungspersonal

57,50 €

2.

Einsatz von friedhofsgärtnerischem Personal je Stunde

49,80 €

§7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach
Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren
für die nicht ausgenutzte Zeit.
§8
In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am
01.08.2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige
Friedhofsgebührenordnung vom 21.06.2022 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Stadtkirchengemeinde Ludwigslust am 09.07.2024

(Siegel);

(Unterschrift)
Albrecht Lotz, Pastor,
Vorsitzender des Kirchengemeinderates

Stefan Bockentin,
weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

4

Der Beschluss über die Ordnung wurd^ vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
genehmigt am.........................................................

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Quelle

Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust

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