Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
1. Änderung zur Friedhofsordnung vom 13.07.2017
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende 1.
Änderung zur Friedhofsordnung vom 13.07.2017 für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Eldena
und Gorlosen / Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen. Dieser Beschluss bedarf der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
§1
Inhalt der Änderung
geändert wird § 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
geändert wird Abs. 10, Satz 2:
(10) Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle
Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden.
geändert wird § 7 Anmeldung der Bestattung
geändert wird Abs. 4
(4) Der Pastor setzt Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen montags
bis samstags.
geändert wird § 8 Verleihung des Nutzungsrechts
geändert wird Abs. 5 Unterpunkt b:
b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt
geändert am 20.07.2017
ergänzt wird § 20 Rasengrabstätten
ergänzt wird Absatz 3 a:
(3a) In ein Rasengrab für Urnen, darf je Grabbreite nur eine Urne beigesetzt werden.
geändert wird § 28 Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
ergänzt wird Abs. 2 durch Satz 3 und geändert werden Abs. 10 und 11:
(2) Satz 3; Bäume, Büsche oder andere Anpflanzungen dürfen die Höhe von 2 m nicht
überschreiten.
(10) Die ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Grabplatten, mit Steinen oder steinähnlichen
Materialien und Folie als Unterlage sind unzulässig. Es dürfen nur 50% abgedeckt werden. Die
verbleibende Fläche der Grabstätte ist zu bepflanzen.
(11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten nicht mehr
selbständig gepflegt werden, kann frühestens nach Ablauf von 10 Jahren, unter Angabe der Gründe,
ein schriftlicher Antrag auf Zustimmung zur Umgestaltung in ein Rasengrab gestellt werden. Der
Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der Friedhofsträger eine
Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen, in Höhe der lt. Friedhofsgebührenordnung
festgesetzten Gebühr. Die Umwandlung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten selbst. Die Kosten
der Umgestaltung trägt der Nutzungsberechtigte.
Das Grabmal bleibt bis zum Ende der Ruhefrist stehen und wird erst dann durch den
Nutzungsberechtigten bzw. seinen Nachkommen beräumt und entsorgt.
Geändert wird § 35 Rechtsbehelfe
Geändert werden Abs. 1 und 2:
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen
Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch
gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung
Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow einlegen.
(2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen
Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer
Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273
Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch
Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
§2
Inkrafttreten
(1) Diese 1. Änderung der Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser 1. Änderung behalten die nicht geänderten Bestimmungen
der gültigen Friedhofsordnung vom 13.07.2017 ihre Rechtskraft.
Der Beschluss über die 1. Änderung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis
Mecklenburg genehmigt am 17.02.2025.