ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev. Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev. Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Evangelischen
Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena
hat am 22.6.2024 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung folgende
Friedhofssatzung beschlossen.

Inhaltsverzeichnis
Präambel ........................................................................................................................... 3
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften ................................................................................... 4
§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck ................................................. 4
§ 2 Verwaltung des Friedhofs ......................................................................................... 4
§ 3 Schließung und Entwidmung .................................................................................... 4
Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften ...................................................................................... 5
§ 4 Öffnungszeiten ......................................................................................................... 5
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ...................................................................................... 5
§ 6 Gewerbliche Arbeiten ............................................................................................... 6
Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften ................................................................. 7
§ 7 Anmeldung der Bestattung ....................................................................................... 7
§ 8 Särge und Urnen ...................................................................................................... 7
§ 9 Ruhezeit ................................................................................................................... 8
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber ...................................................................... 8
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen ........................................................................... 8
Abschnitt 4 Grabstätten ..................................................................................................... 9
§ 12 Allgemeines ............................................................................................................ 9
§ 13 Sargwahlgrabstätten..............................................................................................10
§ 14 Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten ..................................................................10
§ 15 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten ...................................... 11
§ 16 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten ......... 11
§ 17 Rückgabe von Sargwahlgrabstätten ......................................................................12
§ 18 Urnenwahlgrabstätten ...........................................................................................12
§ 19 a Urnengemeinschaftsanlagen im Rasen / Urnenreihenanlagen ...........................12
§ 19 b Urnengemeinschaftsanlage „Rosenhain“ Friedhof Eldena ..................................13

1
§ 19 c Urnengemeinschaftsanlage „Rosengarten“ auf dem Friedhof in Eldena &
„Rosenbeet “ Friedhof Wieck .........................................................................................14
§ 20 Registerführung .....................................................................................................14
Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale .....................................................14
§ 21 Gestaltungsgrundsatz ............................................................................................14
§ 22 Wahlmöglichkeit ....................................................................................................14
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach § 13 und §
18 ..................................................................................................................................15
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen ..................15
Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten nach § 13 und § 18..................................15
§ 25 Allgemeines ...........................................................................................................15
§ 26 Grabpflege, Grabschmuck .....................................................................................16
§ 27 Vernachlässigung ..................................................................................................16
§ 28 Umwelt- und Naturschutz ......................................................................................17
Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen .....................................................................17
§ 29 Konfessionelles Profil des Friedhofs ......................................................................17
Gestaltung, Symbolik und Inschrift der Grabmale dürfen nicht im Widerspruch zum
christlichen Bekenntnis stehen oder die Würde des Ortes verletzen..............................17
§ 30 Zustimmungserfordernis ........................................................................................17
§ 31 Prüfung durch die Friedhofsträgerin ......................................................................17
§ 32 Fundamentierung und Befestigung ........................................................................18
§ 33 Mausoleen und gemauerte Grüfte .........................................................................18
§ 34 Unterhaltung ..........................................................................................................18
§ 35 Entfernung .............................................................................................................18
§ 36 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale ...................................................19
§ 37 Grabmale mit Denkmalwert ...................................................................................19
Abschnitt 8 Benutzung von Kirche und Trauerhalle ...........................................................19
§ 38 Trauerfeiern ...........................................................................................................19
§ 39 Musikalische Darbietungen....................................................................................20
Abschnitt 9 Haftung und Gebühren ...................................................................................20
§ 40 Haftung..................................................................................................................20
§ 41 Gebühren ..............................................................................................................20
Abschnitt 10 Schlussvorschriften ......................................................................................20
§ 42 Übergangsregelungen ...........................................................................................20
§ 43 Inkrafttreten ...........................................................................................................20

2
Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er
ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem
Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben
wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung
auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

3
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Evangelischen Bugenhagengemeinde
Greifswald Wieck-Eldena in ihrer jeweiligen Größe.
Die Friedhöfe umfassen folgende Flurstücke:

Gemarkung Eldena (133253)
Eldenaer Friedhof Flur 8, Flurstück 2 = 0,8819 ha
sowie angrenzende Wirtschaftsflächen als Pachtland der Hansestadt Greifswald

Gemarkung Wieck (133261)
Wiecker Friedhof Flur 1, Flurstück 177 = 0,4113 ha
Flurstück 181 = 0,2375 ha
Flurstück 180 = 0,1252 ha
sowie angrenzende Wirtschaftsflächen von Flurstück 172 und Flurstück 176 in Größe von
insgesamt 1,6559 ha.
Eigentümer der Flurstücke ist die Ev. Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena.

(2) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient
grundsätzlich der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die
bei ihrem Ableben im Bereich der Friedhofsträgerin gelebt haben oder ein Recht auf
Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner können Angehörige anderer
Glaubensgemeinschaften bzw. Konfessionslose bestattet werden, sofern die
Bestattungsriten nicht im Widerspruch zu den unter Abschnitt III aufgeführten
Bestattungsformen stehen.

§ 2 Verwaltung des Friedhofs
(1) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den
sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(2) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und
Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder
Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines
Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie
mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten
erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und
entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich.
(2) Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit
dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch
auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit
sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten.

4
(3) Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen.
Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen
festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch
Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur
Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. Durch die Entwidmung wird die
Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die
Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt
die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs
wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche
Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für Besucher
geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile
vorübergehend untersagt werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten
und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten,
zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
• die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle,
Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und
genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
• Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten
und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
• an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
• in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
• Druckschriften zu verteilen,
• Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege, sowie chemische
Reinigungsmittel mit Umweltbedenklichkeit zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
• Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat
auf dem Friedhof zu entsorgen,
• fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,
• zu lärmen,
• Hunde unangeleint mitzubringen und
• die Nutzung der Wasserzapfstellen und Abfallbehälter zu anderen Zwecken als Pflege
der Grabanlagen zu verwenden.

5
Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs
und dieser Satzung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsträgerin.
(4) Die Friedhofsträgerin kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof
erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsträgerin kann
Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwiderhandeln, das
Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und
Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen
schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin kann
Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare
Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für
Friedhofsgärtner und –Gärtnerinnen nachweisen und
der Friedhofsträgerin den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
nachweisen.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin den Fortfall der
Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträgerin auf
die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für
gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsträgerin
festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde
des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten
Rücksicht zu nehmen.

6
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur vorübergehend an den von der Friedhofsträgerin genehmigten Stellen gelagert
werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Zulassung kann durch die Friedhofsträgerin widerrufen werden, wenn der oder die
Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den
Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die
Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor
Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3
und 7 finden auf sie keine Anwendung.

Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen
Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen
Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung
nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsträgerin setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der
Bestattung fest.
(3) Die Bestattungen erfolgen werktags.

§ 8 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise
kann die Friedhofsträgerin auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne
Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der
Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne
Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.
Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der den Auftrag gebenden Person
auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Friedhofsträgerin zu schaffen. Für die
verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams
zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der die physikalische, chemische
oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers verändern kann
und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein.
Größere Särge sind der Friedhofsträgerin rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

7
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind oder die
befürchten lassen, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und durch Reerdigungen entstandene Erde beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Bestatter ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur
Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur
Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften der Zustimmung der Friedhofsträgerin. Erforderlich sind ein schriftlicher
Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der
nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus den Gemeinschaftsgrabstätten
Rosenbeet, Rosengarten, sowie der Urnengemeinschaftsanlage in eine andere
Grabstätte sind nicht zulässig.
(3) Die Zustimmung der Friedhofsträgerin zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden
Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die
Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat
die den Antrag stellende Person zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein
anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll
vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder
Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit
Zustimmung der Friedhofsträgerin können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt
werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn dies den
Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegensteht.

8
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf
behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die
anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte stellt keine
Umbettung dar.

Abschnitt 4 Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Friedhofsträgerin. An sie werden nur öffentlich-
rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden
Fassung vergeben. Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die
Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich
die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben
für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen.

(2) Rechte an einer Grabstätte werden grundsätzlich nur im Todesfall vergeben. Bei § 13
und §18 und § §19b bis §19c kann die Friedhofsträgerin Ausnahmen zulassen.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in
bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsträgerin
mitzuteilen.

(5) Die Grabstätten können angelegt werden als

a) Sargwahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Urnengemeinschaftsanlagen im Rasen bzw. Urnenreihenanlagen
d) Urnengemeinschaftsanlagen „Rosengarten“ in Eldena und „Rosenbeet“ in Wieck
e) Urnengemeinschaftsanlage „Rosenhain“
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

a) Grabstätten für Sargwahlgrabstätten
Länge: 2,80 m Breite: 1,00 m

b) Gemeinschaftsanlagen für Urnen
Länge: 50 cm Breite: 50 cm

c) Urnenwahlgräber
(klein) Länge: 1 m Breite: 1 m
(groß) Länge: 1,5 m Breite: 1 m
(7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, nach
Rücksprache mit der Friedhofsträgerin, die Grabstelle zu beräumen. Erfolgt dies nach

9
schriftlicher Aufforderung nicht, ist die Friedhofsträgerin berechtigt, die Grabstelle durch
eine Fachfirma beräumen zu lassen und die Kosten dem/der Nutzungsberechtigten in
Rechnung zu stellen. Die §§ 35 – 37 bleiben davon unberührt.

§ 13 Sargwahlgrabstätten

(1) Sargwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die
Urkunde wird zusammen mit dem Gebührenbescheid ausgehändigt. Das Nutzungsrecht
kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten
Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass
die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos
geblieben ist.

(3) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden.
Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt -
verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.

(4) In einer bereits belegten Sargwahlgrabstelle dürfen zusätzlich Aschen beigesetzt werden,
wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des
Beizusetzenden war. Grundsätzlich dürfen bis zu zwei Aschen je Erdgrab beigesetzt
werden, bei weiteren Aschen bedarf es der Genehmigung durch die Friedhofsträgerin.

In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen
bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) die Ehegattin oder der Ehegatte,
b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
c) leibliche und adoptierte Kinder,
d) die Eltern,
e) die Geschwister,
f) Großeltern und
g) Enkelkinder sowie
h) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7
bezeichneten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der
nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung der Friedhofsträgerin.
(6) Jede Sarg- und Urnenwahlgrabstätte muss binnen eines Jahres nach der Beisetzung mit
einem Grabmal gekennzeichnet werden. Die Inschrift sollte mindestens Vor- und Zuname
der verstorbenen Person enthalten.

§ 14 Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das
Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der
Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben

10
werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit
Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen
rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen.
(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist
das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der
Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

§ 15 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten

(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen
eines Todesfalles (vergleiche § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 14
ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein
Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.

(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen
der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden
Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von
Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3
endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 14 Absatz 1 für eine
kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der
Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall
gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes
Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
e) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr nach
der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
f) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die
entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen
Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen
ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte
Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 16 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten
Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Absatz 4 Satz 3
übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der
Friedhofsträgerin.
(2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht von der
Friedhofsträgerin auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Absatz 4 Satz 3
mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor
einer anderen bestimmt sich nach der in § 13 Absatz 4 Satz 3 genannten Reihenfolge mit
der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang
hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen,
11
kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren
Zustimmung übertragen.
(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall
ihres Ablebens einer Person nach § 13 Absatz 4 Satz 3 oder einer anderen Person durch
Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsträgerin
unverzüglich einzureichen. Die Umschreibung des Nutzungsrechts ist gebührenpflichtig.
(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von der Friedhofsträgerin nach Absatz 1 oder
von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb
von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu
beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht
hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch die
Friedhofsträgerin.

§ 17 Rückgabe von Sargwahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe
ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der
Friedhofsträgerin.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein
Rechtsanspruch auf Gebührenerstattung. Die Friedhofsverwaltung kann mit den
Nutzungsberechtigten doppelter Wahlgrabstätten besondere schriftliche Vereinbarungen
über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen
Vereinbarungen besteht nicht.

§ 18 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer
von 20 Jahren verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 2 bei kleinen
Urnengrabstellen bzw. bis zu 4 Urnen bei großen Urnengrabstellen s. §12, (6), c
beigesetzt werden.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für
Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Sargwahlgrabstätten entsprechend.

§ 19 a Urnengemeinschaftsanlagen im Rasen / Urnenreihenanlagen
(1) Die Grabstellen werden für 20 Jahren vergeben.
(2) Die Grabstellen werden mit einer liegenden Grabplatte von 50 x 40 x 5 cm vergeben.
Diese müssen mit Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr versehen werden.
Die Farbe der Platten ist vorgegeben.
(3) Das Grabmal ist durch den Grabnutzer, die Grabnutzerin bei einem für die Friedhöfe
Eldena und Wieck zugelassenen Steinmetzbetrieb, entsprechend der
Gestaltungsvorschrift zu erwerben.
(4) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung in einer Gemeinschaftsanlage für
die gesamte Dauer der Ruhefrist gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht
berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen und sonstige Veränderungen vorzunehmen.
Das Betreten der Anlage ist nur dem Friedhofspersonal zu Reinigungs- oder Mäharbeiten
gestattet.

12
(5) Es ist nur Blumenschmuck an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig.
(6) Alle Kosten werden durch eine Gebühr und für die gesamte Liegezeit erhoben.
(7) Ausbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht zulässig.
(8) Zum Ewigkeitssonntag sind nur Gestecke innerhalb des Grabplatzes erlaubt.
(9) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten
Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen, wird jedoch dazu angehalten,
diese auf dafür ausgewiesene Flächen zu verbringen. Die Friedhofsträgerin ist nicht zur
Aufbewahrung oder Ersatzleistung verpflichtet.
(10) Eine Erneuerung der Schrift durch den Nutzungsberechtigten muss der Friedhofsträgerin
angezeigt werden.
(11) Gräber in den Urnengemeinschaftsanlangen und Urnenreihenanlagen sind nicht
verlängerbar.

§ 19 b Urnengemeinschaftsanlage „Rosenhain“ Friedhof Eldena
(1) Möglichkeiten:
RH-Rondel
Der Stein ist 25 cm breit, 55 cm lang und12 cm stark.
Die Schrift mit Vor- und Nachnamen, Geburts- und Sterbejahr werden aufgesetzt.
Das Material der Stele sowie der Schrift kann frei gewählt werden.

RH-Eiche
Für diese Urnenstellen sind Pultsteine mit den Maßen 40X40 cm, die hintere Seite 15
cm hoch, die vordere Seite 8 cm hoch, vorgesehen. Es können auch geflammte
Findlinge mit der Kerngröße 40 X 40 cm gewählt werden. Beide Steine sind mit
aufgesetzter Schrift zu versehen.
(2) Zum Ewigkeitssonntag ist ein Gesteck pro Grabplatz erlaubt.
(3) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten
Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen, wird jedoch dazu angehalten,
diese auf dafür ausgewiesene Flächen zu verbringen. Die Friedhofsträgerin ist nicht zur
Aufbewahrung oder Ersatzleistung verpflichtet.
(4) Eine Erneuerung der Schrift durch den Nutzungsberechtigten muss in der
Friedhofsverwaltung angezeigt werden.
(5) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung in einer Gemeinschaftsanlage für
die gesamte Dauer der Ruhefrist gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht
berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen und sonstige Veränderungen vorzunehmen.
Das Betreten der Anlage ist nur dem Friedhofspersonal zu Reinigungs- oder Mäharbeiten
gestattet.
(6) Alle Kosten werden durch eine Gebühr und für die gesamte Liegezeit erhoben. Das
Grabmal ist durch den Grabnutzer, die Grabnutzerin bei einem für die Friedhöfe Eldena
und Wieck zugelassenen Steinmetzbetrieb, entsprechend der Gestaltungsvorschrift,
auszuwählen und zu werben.
(7) Es ist nur Blumenschmuck an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig.

13
§ 19 c Urnengemeinschaftsanlage „Rosengarten“ auf dem Friedhof in Eldena &
„Rosenbeet “ Friedhof Wieck
(1) Die Grabstellen werden für 20 Jahre vergeben. Es besteht die Möglichkeit das
Nutzungsrecht für die Nachbargrabstelle zu erwerben. Das Nutzungsrecht kann
verlängert werden.
(2) Die Urnen werden zwischen Beetrosen beigesetzt. Es sollten ökologisch abbaubare
Urnen benutzt werden.
(3) An den Granitstelen werden für jede Urne eine Bronzeplakette mit dem Vor- und
Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr des/ der Verstorbenen durch die
Friedhofsverwaltung angebracht.
(4) Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen
sowie Veränderungen vorzunehmen.
(5) Das Betreten der Rosenbeete ist nur dem Friedhofspersonal zu Pflegearbeiten oder zu
den Durchführungen von Bestattungen erlaubt.
(6) Es wird darauf hingewiesen, dass Blumenschmuck/Grabschmuck, der auf die
Rosenbeete gelegt wird, bei Pflegegängen vom Friedhofspersonal auf die vorgesehenen
Plätze verbracht wird, wenn es notwendig ist. Die Bepflanzung darf durch den Schmuck
nicht beeinträchtigt werden.
(7) Die Ablage von Blumenschmuck ist an einer gekennzeichneten Stelle möglich.
(8) Ausbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht erlaubt.

§ 20 Registerführung
(1) Die Friedhofsträgerin führt einen Lageplan und ein topografisches und ein
chronologisches Grabregister.

Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21 Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen der §§ 24 für Grabfelder mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen,
dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen
und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt
werden.

§ 22 Wahlmöglichkeit
(1) Die Friedhofsträgerin weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein
Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Der Antrag stellende Person bestätigt
durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die
für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
(2) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem
Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(3) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der
Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin
über
14
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach § 13
und § 18
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung
und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte
Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen
von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin verändert oder
beseitigt werden.
(3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(4) Der/ die Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet
werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen
Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15
cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere
Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals
erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden,
sofern die Standsicherheit gewährleistet ist.
(3) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich
harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
(4) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in
handwerklicher Ausführung verwendet werden.
(5) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch
nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite
zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift
und Bearbeitung entsprechen.
(6) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.
(7) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen
Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher
Ausführung zugelassen werden.
(8) Für Grabmale in besonderer Lage kann die Friedhofsträgerin zusätzliche Anforderungen an
Material, Entwurf und Ausführung stellen.

Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten nach § 13 und §
18

§ 25 Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des
Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige
nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlegen und
15
pflegen oder die Friedhofsträgerin oder eine nach § 6 zugelassene Friedhofsgärtnerin oder
einen entsprechend zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung
erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht
verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht
Nutzungsberechtigte sind.
(3) Die Friedhofsträgerin ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung
behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte
Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von
den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
obliegt allein der Friedhofsträgerin.
(5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht
vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann die
Friedhofsträgerin die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer
Rasengrabanlage oder einer andersartigen pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der
Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die
Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

§ 26 Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von
chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht
gestattet.
(2) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material
sind fachgerecht in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. LED-
Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und
Abfallentsorgungsproblem darstellen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme
von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 27 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die
nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht
zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Bei
Sargwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsträgerin die
Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht
bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung
sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen
Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu
machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und
sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der
Friedhofsträgerin fallen.

16
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2
entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsträgerin den
Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin ist nicht zu einer Aufbewahrung des
abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 28 Umwelt- und Naturschutz
(1) Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu
tragen.

Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen

§ 29 Konfessionelles Profil des Friedhofs
(1) Gestaltung, Symbolik und Inschrift der Grabmale dürfen nicht im Widerspruch zum
christlichen Bekenntnis stehen oder die Würde des Ortes verletzen.

§ 30 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsträgerin. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des
Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine
bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:
10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,
sowie
b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter
Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner
Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 5 oder das
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie
Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Absätze 1 und 2
gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht
binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 31 Prüfung durch die Friedhofsträgerin
(1) Die Friedhofsträgerin kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der genehmigte Antrag
bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht
genehmigungsfähig, kann die Friedhofsträgerin die Errichtung des Grabmals verweigern
oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder
Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann die
Friedhofsträgerin nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung
des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

17
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 30 Absatz 3
entsprechend.

§ 32 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln
des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken
können.
Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in
der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 33 Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im
Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten
Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht
werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von
entstehenden Kosten freigehalten wird.

§ 34 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die
durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende
beseitigen zu lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die
Verantwortlichen eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung.
Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsträgerin das Grabmal oder die bauliche
Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Sind die
Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf
durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung
hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige Aufforderung
an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen
durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte
oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht
dies nicht, so kann die Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeiten durchführen oder das
Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu
tragen.

§ 35 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.
18
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw.
eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten zu entfernen oder entfernen zu
lassen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 37 handelt. Die Einzelheiten sind mit
der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der
Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in
die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin über. Diese kann das Grabmal bzw. die
bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung
anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur
Übernahme der Kosten heranziehen. Unberührt bleibt § 37.

§ 36 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart
des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen
Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen
Schutz der Friedhofsträgerin und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der
Grabstätte erhalten werden.

§ 37 Grabmale mit Denkmalwert
(1) Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.

Abschnitt 8 Benutzung von Kirche und Trauerhalle

§ 38 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche
Empfinden nicht verletzen.
(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen
im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und
verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft
Christlicher Kirchen in dem jeweiligen Bundesland angehören, stehen die Kirche in Wieck
und die Trauerhalle in Eldena zur Verfügung. Die Kapelle in Eldena kann auch für
weltliche Trauerfeiern genutzt werden.
(4) Die Aufstellung des Sarges kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des
Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten
oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt
bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(5) Das Ausstellen der Leiche im offenen Sarg in der Kapelle (Kirche) oder auf dem Friedhof
sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges vor und während der
Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.
(6) Das Tragen der Urne bzw. des Sarges am Beisetzungstag erfolgt durch das Personal der
Bestattungsunternehmen. Auf besonderen Wunsch kann das Tragen der Urne während

19
des Trauerzuges auch von Angehörigen übernommen werden. Das Absenken der Urne
in die Gruft erfolgt ausschließlich durch das Personal der Bestattungsunternehmen.

§ 39 Musikalische Darbietungen
(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle,
Kirche und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Pfarrperson einzuholen.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier
bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin.
(3) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofs-
trägerin zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin
wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.

Abschnitt 9 Haftung und Gebühren

§ 40 Haftung
(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem
Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den
Regeln des allgemeinen Haftungsrechts.
(2) Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde
Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 41 Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 42 Übergangsregelungen
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für alle bestehenden Grabnutzungsrechte.

§ 43 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen
Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof außer Kraft.

20
21

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Ev.
Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck- Eldena

Gemäß § 21 der Kirchengemeindeordnung vom 27.05.2012 und § 27 der Friedhofsordnung für die
Friedhöfe der Ev. Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena hat der Kirchengemeinderat am
22.06.2024 folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6
aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung
erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5 Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher
Härte gestundet werden.

§ 6 Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1) Wahlgrabstätten als Grabstätten für Erdbestattungen:
für Personen ab 5 Jahren für 30 Jahre je Grabstelle 2.400,00 €
für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 80,00 €
2) Urnenwahlgrabstätte(Standardgröße 1 m²)
für 20 Jahre je Grabstelle 950,00 €
für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 47,50 €
3) Gemeinschaftsanlagen für Urnen:
a) Urnen im Rasen
für 20 Jahre je Grabstelle 1.250,00 €
b) Urnen im Rosengarten
für 20 Jahre je Grabstelle (inkl. Plakette und Pflegekosten) 3.480,00 €
für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 174,00 €
c) Urnen im Rosenhain
Nutzungsrecht für 20 Jahre je Grabstelle (inkl. Pflegekosten) 2.500,00 €
jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 125,00 €
d) Urnengrabstätte (groß, bis zu vier Urnen)
Nutzungsrecht für 20 Jahre je Grabstelle 1.400,00 €
jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 70,00 €
4) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 4
der Friedhofsordnung:
Bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte wird eine Gebühr
gemäß 1), 2) bzw. 3) zur Anpassung an die neue Ruhezeit erhoben.

II. Bestattungsgebühren
Für jede Bestattung 125,00 €
In den Bestattungsgebühren sind der Verwaltungskostenanteil, die Eintragung des
Nutzungsrechts und die Erstellung der Graburkunde beinhaltet.

III. Ausbettungsgebühren
Ausbettung eines Sarges 160,00 €
Ausbettung einer Urne 110,00 €
Die Ausbettung hat durch eine Fachfirma zu erfolgen, die Ausbettungsgebühren decken den
Verwaltungskostenanteil ab.

IV. Nutzung der Trauerhalle
Mit Standarddekoration 130,00 €

V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für
die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen
Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung 33,00 €
Für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts
(hierunter fallen nicht liegende Grabmale):
20 Jahre 22,20 €
30 Jahre 33,30 €
Für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale)
bei der Verlängerung von Nutzungsrechten
für jedes Jahr der Verlängerung 1,11 €

VI. Sonstige Gebühren
Verwaltungsgebühr 22,00 €
Nutzungsrechte umschreiben 22,00 €
Entscheidung über die Zulassung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof pro Jahr 22,00 €
Rasenpflege pro Erdwahlgrab pro Jahr 112,00 €
Rasenpflege pro Urnenwahlgrab pro Jahr 99,00 €

§ 7 Zusätzliche Leistungen

Quelle

Ev. Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena

← Zur Gemeinde-Seite