Friedhofsgebühren Perleberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Perleberg · Brandenburg · PLZ 19348

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.02.2025 (Inkrafttreten 01.03.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
810,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 1 GebS (Einzelgrab); § 17 Friedhofssatzung (Einzelgrabstätten werden der Reihe nach belegt = Reihengrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
490,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 5 GebS (Rasengrabstätte für Urnen); § 20 Abs. 1 Friedhofssatzung (Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
548,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 8 GebS (Anonyme Urnengrabstätte); § 23 Friedhofssatzung
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I Nr. 6 GebS (Baumgrabstätte für Urnen); § 21 Friedhofssatzung (Grabstelle 0,50 m x 0,50 m für 1 Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
170,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. III Nr. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.02.2025 (Inkrafttreten 01.03.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Rolandstadt Perleberg (Stand: 20.02.2025)

Rolandstadt Perleberg

Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Rolandstadt Perleberg in

Dergenthin, Düpow, Rosenhagen, Groß Linde, Quitzow und Wüsten Buchholz

Friedhofsgebührensatzung

Präambel

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl. I/10) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I/04) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Friedhofssatzung der Rolandstadt Perleberg vom 20.02.2025 in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung Rolandstadt Perleberg am 20.02.2025 folgende Satzung erlassen.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Gebührensatzung gilt im Gebiet der Rolandstadt Perleberg für die von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile für den

  • Friedhof Dergenthin,
  • Friedhof Düpow,
  • Friedhof Rosenhagen,
  • Friedhof Groß Linde,
  • Friedhof Quitzow und den
  • Friedhof Wüsten Buchholz.

§ 2

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige unter § 6 aufgeführte Leistungen der Stadtverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Die Gebühren werden kostendeckend für die Bewirtschaftung der Friedhöfe eingesetzt.

§ 3

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller oder der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids.

Friedhofsgebührensatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt

Perleberg

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Dem Zahlungspflichtigen steht gegen die Gebührenfestsetzung binnen eines Monats Widerspruch zu. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.

§ 5

Stundung von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte nach der Satzung der Stadt Perleberg über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen gestundet werden.

§ 6

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten für Grabstätten

Gebühr
1. Einzelgrab810,00 €
- für 25 Jahre
- pro Verlängerungsjahr,30,00 €
zzgl. einmalige Verwaltungsgebühr für die Verlängerung30,00 €
2. Doppelgrab1.530,00 €
- für 25 Jahre
- pro Verlängerungsjahr,60,00 €
zzgl. einmalige Verwaltungsgebühr für die Verlängerung30,00 €
3. Kindergrab530,00 €
- für 20 Jahre
- pro Verlängerungsjahr30,00 €
zzgl. einmalige Verwaltungsgebühr für die Verlängerung30,00 €
4. Rasengrabstätte für Särge1.350,00 €
- für 25 Jahre
5. Rasengrabstätte für Urnen490,00 €
- für 20 Jahre
6. Baumgrabstätte für Urnen1050,00 €
- für 20 Jahre
7. Halbanonyme Urnengrabstätte650,00 €
- für 20 Jahre
8. Anonyme Urnengrabstätte548,00 €
- für 20 Jahre
9. Aufbettung Urne350,00 €

II. Gebühren für die Nutzung von Grabsteinablageplätzen

  1. 1. Grabsteinablageplatz
  • für 20 Jahre

Gebühr

136,00 €

Friedhofsgebührensatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

III. Gebühren für die Nutzung der Trauerhallen

  1. 1. Inklusive Genehmigung und Reinigung

Gebühr

170,00 €

IV. Gebühren für das Ausheben, Verfüllen und Beräumen von Gräbern

  1. 1. Urnenbestattung (anonym)
  2. 2. Sozialbestattung
  3. 3. Beräumung Reihengrabstätte - Einzel
  4. 4. Beräumung Reihengrabstätte - Doppel
  5. 5. Beräumung Reihengrabstätte - Kind

Gebühr

247,00 € 186,00 € 140,00 € 170,00 € 100,00 €

V. Gebühren für Genehmigungen

  1. 1. Genehmigung Ausbettung / Umbettung
  2. 2. Genehmigung für Gedenkfeiern nach § 5 der Friedhofssatzung
  3. 3. Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten:

a) einmalige gewerbliche Tätigkeit

b) befristet auf 5 Jahre

  1. 4. Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen und/oder Einfassungen

Gebühr

70,00 €

30,00 €

30,00 €

110,00 €

60,00 €

VI. Gebühreninhalte

In den Gebühren, die der Steuerpflicht unterliegen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

VII. Gebühren für besondere Leistungen

Für alle weiteren Leistungen, die in den Gebührentarifen nicht aufgeführt sind, setzt die Rolandstadt Perleberg die Gebühren nach den anfallenden Aufwandskosten fest. Grundlage der Aufwandsermittlung sind die gültigen Verrechnungssätze des Betriebshofes der Stadt.

§ 7

Inkrafttreten

(1) These Friedhofsgebührenatzung tritt zum 01.03.2025 in Kraft. (2) Die Satzung für die communalen Friedhöfe der Stadtverwaltung Perleberg in Düpow, Rosenhagen, Groß Linde, Quitzow, Wüsten Buchholz und Gramzow in Verbindung mit der Gebührensatzung für die Friedhöfe in den Ortsteilen der Rolandstadt Perleberg Rosenhagen, Düpow, Groß Linde, Quitzow, Wüsten Buchholz und Gramzow vom 16.06.1994 und die Änderung durch die Satzung der Rolandstadt Perleberg zur Änderung ortrechtlicher Vorschriften aus Anlass der Umstellung auf den Euro vom 07.03.2002 treten hierdurch außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

Perleberg, 21.02.2025

Axel Schmidt Bürgermeister Rolandstadt Perleberg

Siegel

Friedhofsgebührensatzung, Stand: 20.02.2025

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.02.2025 (Inkrafttreten 01.03.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Rolandstadt Perleberg (Stand: 20.02.2025)

Rolandstadt Perleberg

Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Rolandstadt Perleberg in Dergenthin, Düpow, Rosenhagen, Groß Linde, Quitzow und Wüsten Buchholz

Friedhofssatzung

Präambel

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl. I/10) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, und Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz BbgBestG) vom 07.11.2001 in der jeweils geltenden Fassung geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung Rolandstadt Perleberg am 20.02.2025 folgende Satzung erlassen.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Rechtsform und Gliederung der Friedhöfe

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 Gewerbetriebende

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Trauerfeiern / Trauerhalle

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Nutzungsrecht

§ 13 Erlöschen eines Nutzungsrechts

§ 14 Veränderung von Nutzungsrechten

§ 15 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 16 Allgemeines

§ 17 Einzelgrabstätten

§ 18 Doppelgrabstätten

§ 19 Kindergrabstätten

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

§ 20 Rasengrabstätten

§ 21 Baumgrabstätten

§ 22 Halbanonyme Urnengrabstätte Steele

§ 23 Anonyme Urnengrabstätte

§ 24 Kriegsgräber / Ehrenanlagen

§ 25 Register

V. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 26 Allgemeines

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

VI. Grabmale

§ 28 Gestaltungsgrundsätze

§ 29 Errichtung von Grabmalen

§ 30 Standsicherheit von Grabmalen

§ 31 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale

VIII. Pflege und Beräumung von Grabstätten

§ 32 Vernachlässigte Grabstätten

§ 33 Beräumung

VIII. Schlussbestimmungen

§ 34 Alte Rechte

§ 35 Haftung

§ 36 Gebühren

§ 37 Datenschutz

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

§ 39 Inkrafttreten

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

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Rolandstadt

Perleberg

[LOGO]

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofsatzung gilt im Gebiet der Rolandstadt Perleberg für die von ihren verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile für den

  • Friedhof Dergenthin,
  • Friedhof Düpow,
  • Friedhof Rosenhagen,
  • Friedhof Groß Linde,
  • Friedhof Quitzow und den
  • Friedhof Wüsten Buchholz.

§ 2

Rechtsform und Gliederung der Friedhöfe

(1) Die Friedhöfe werden als nichtrechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Rolandstadt Perleberg geführt. Sie stehen überwiegend im Eigentum der Rolandstadt. Für Teilflächen der Friedhöfe in den Ortsteilen Dergenthin und Düpow bestehen entsprechende Überlassungsverträge mit der jeweiligen Kirchengemeinde. Ihre Verwaltung und Bewirtschaftung obliegt der Rolandstadt Perleberg. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung oder Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Ihren Wohnsitz in den jeweiligen Ortsteilen hatten oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Rolandstadt Perleberg.

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe oder ein Friedhofsteil können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich ortsüblich bekannt zu machen. Besteht für Grabstätten noch ein Nutzungsrecht, erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid, soweit sein Aufenthalt bekannt ist oder durch das Einwohnermeldeamt ermittelt werden kann. (3) Soweit bei Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung auf Kosten der Rolandstadt verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Grabstätten und Urnengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Rolandstadt Perleberg in andere Grabstätten umzubetten. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich besteht gemacht und soweit möglich dem jeweiligen Nutzungsberechtigten gleichzeitig mitgeteilt. (6) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Rolandstadt Perleberg kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des bereits bestehenden Nutzungsrechts für dessen restliche Zeit.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tätig für den Besuch geöffnet. (2) Die Rolandstadt Perleberg kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Rolandstadt Perleberg sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Rolandstadt Perleberg sind ausgenommen.

b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten jeglicher Art auszuführen

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Rolandstadt Perleberg gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedung und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen, zu spielen oder sich sonst wie störend zu verhalten,

i) Abreißen und Abschneiden von Blumen und Zweigen,

j) das Führn von Hunden ohne Leine.

Die Rolandstadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

(4) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung im Zusammenhang stehende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Rolandstadt. Sie sind spätestens 2 Wochen vorher bei der Rolandstadt Perleberg, Betriebshof, anzumelden. Die Veranstalter haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feier an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen. (5) Für Diebstähle und Schäden durch höhere Gewalt oder Dritte haften weder der Rechtsträger noch die Rolandstadt Perleberg.

§ 6

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den kommunalen Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Anmeldung und deren Bestätigung. Die genehmigten Tätigkeiten dürfen nur zu den von der Rolandstadt Perleberg festgesetzten Zeiten ausgeführt werden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. (2) Werden durch diese Tätigkeiten die Friedhöfe und ihre Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt, hat der Auszuführende unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. (3) Bei Unterlassung ist die Rolandstadt berechtigt, die Mängel und Schäden auf Kosten des Verursachers sowie seines Auftraggebers beheben zu lassen. Verursacher und Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. (4) In begründeten Fällen, insbesondere bei wiederholten Verstößen gegen Anordnungen der Rolandstadt oder gegen die Friedhofssatzung, kann die Ausübung der Tätigkeiten auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Eine Bestattung auf den Friedhöfen ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls rechtzeitig — spätestens jedoch 2 Tage vor dem vorgesehenen Bestattungstermin — von dem Bestattungspflichtigen, dem Grabstättennutzungsberechtigten oder dem Bestatter unter Vorlage der gesetzlich erforderlichen Unterlagen bei der Rolandstadt Perleberg, Betriebshof auf Antragsvordruck anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte bzw. Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Rolandstadt Perleberg, der Betriebshof, setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeitpunkt der Bestattung fest. Bestattungen erfolgen in der Regel wochentags, außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12..

§ 8

Trauerfeiern / Trauerhalle

(1) Trauerhallen stehen auf den Friedhöfen in Rosenhagen, Quitzow und Dergenthin für Trauerfeiern zur Verfügung. Ihre Benutzung ist kostenpflichtig.

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

(2) Trauerfeiern dürfen nur in diesen Trauerhallen, am Grabe oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle, abgehalten werden. (3) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Die Anlieferung der Särge oder Urnen hat rechtzeitig zur bevorstehenden Trauerfeier bzw. Beisetzung, mindestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier durch die Bestattungsinstitute zu erfolgen. (5) Die Ausschmückung und Beleuchtung der Trauerhalle obliegt dem Nutzungsberechtigten in Absprache mit dem zuständigen Bestattungsinstitut. Die Rolandstadt Perleberg ist vorher über die Art und Weise der Ausstattung in Kenntnis zu setzen. (6) Die Musik- und Gesangsdarbietung während der Trauerfeier obliegt ebenfalls dem Nutzungsberechtigten und seinem Bestattungsinstitut.

§ 9

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen fest verfügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Stoffen hergestellt sein und dürfen die üblichen Maße nicht überschreiten, das bedeutet sie dürfen nicht länger als 2,05 m, 0,65 m hoch und im Mittelmaß nicht breiter als 0,65 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Rolandstadt bei Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Zur Urnenbestattung dürfen grundsätzlich nur Bio-Aschekapseln und Bio-Urnen oder Holzurnen aus leicht verrottbaren Hölzern eingesetzt werden. Vor Bestattung ist dem Betriebshof der Rolandstadt ein entsprechender Materialnachweis vorzulegen. (3) Werden aufgrund nicht statthaft verwendeter Materialien Leistungen der Rolandstadt Perleberg notwendig, werden die hierfür entstehenden Kosten dem Nutzungsberechtigten auferlegt.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Zufüllen der Gräber sowie alle auf dem Friedhof mit der Bestattung verbundenen Arbeiten werden durch den Nutzungsberechtigten veranlasst, welcher die hiermit verbunden Kosten zu tragen hat. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Das Ausheben und Zufüllen für die anonymen Urnenbeisetzungen kann auf Antrag, gegen Gebühr, durch den Betriebshof der Rolandstadt Perleberg ausgeführt werden.

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

§ 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, währenddessen eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhezeit soll eine angemessene Totenehrung und eine ausreichende Verwesung des Leichnams ermöglichen. Durch die Ruhezeit wird der gesetzliche Schutz der Totenruhe gewährleistet. (2) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre

b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre (3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre (4) Auf allen Friedhöfen der Rolandstadt sind Ruhezeit und Nutzungszeit von gleicher Dauer. Überschreitet die Ruhezeit der letzten Bestattung die Nutzungszeit der Grabstätte, so wird die Nutzungszeit entsprechend verlängert.

§ 12

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nach den Vorschriften dieser Satzung ohne Prüfung der familiären oder erbrechtlichen Verhältnisse an diejenige Person vergeben, die die Bestattung anmeldet oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird. Die Grabstätte bleibt Eigentum der Rolandstadt Perleberg. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Der Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte berechtigt zur Bestattung von Verstorbenen. (3) Voraussetzung für die Erteilung eines Nutzungsrechtes ist der Eintritt eines Sterbefalls. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag vor dem Versterben, durch den an einer Grabstätte Interessierten, erteilt werden, wobei gleich die Angaben, die unter Abs. 6 angeführt werden, zu erfolgen haben. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im folgenden angeführten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, oder auf den Partner nach Partnerschaftsgesetz b. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder c. auf die Adoptiv- und Stiefkinder d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter e. auf die Eltern f. auf die Geschwister g. auf die Stiefgeschwister h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; die Übertragung ist der Rolandstadt Perleberg anzuzeigen.

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlangern undzar für alle Grabbreiten. Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. (10) Eine vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts muss durch den Nutzungsberechtigten bei der Rolandstadt Perleberg schriftlich beantragt werden.

§ 13

Erlöschen eines Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn

a. die Nutzungszeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde. b. die Grabstätte durch Umbettung frei wird. c. Die Ruhefrist abgelaufen ist, nachdem der Friedhof oder Friedhofsteil, auf dem die Grabstände liegt, nach § 3 geschlossen oder aufgehoben wurde.

(2) Wenn das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit abgelaufen ist, kann die Rolandstadt anderweitig über die Grabstände verfügen. Mit dem Erlöschen entsteht für den Nutzungsberechtigten die Pflicht, die Grabstände gemäß § 33 zu beraumen oder das Nutzungsrecht an der Grabstände gemäß § 14 nachzuerwerben. (3) Bei Vernachlässigung der Grabstände kann das Nutzungsrecht durch die Rolandstadt entzogen werden.

§ 14

Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Die Veränderung bzw. der Nacherwerb von Nutzungsrechten erfolgt durch Zahlung einer Gebühr, die nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben wird. (2) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht an der Grabstände auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten verlangert werden, wenn dadurch die vorgesehene Nutzung des Grabfeldes nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Veränderung wird nur auf volle Jahre ausgesprochen. Die Gesamtzeit, für die eine Veränderung der Nutzungszeit erteilt werden kann, richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Rolandstadt vorgesehene künftige Nutzung der Grabfelder und nach den sonstigen Belangen des Friedhofes. (4) Der Antrag auf Veränderung des Nutzungsrechts soll bis zu 3 Monaten vor Ablauf der Nutzungszeit gestellt werden. Wird der Antrag auf Veränderung nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, kann ihm nur entsprochen werden, wenn die Veränderung mit Wirkung vom Tage des Ablaufs gezahlt wird. (5) Die Rolandstadt Perleberg ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. (6) Ein Anspruch auf Veränderung des Nutzungsrechts für den Nutzungsberechtigten besteht nicht.

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

§ 15

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Rolandstadt Perleberg. Alle Umbettungen sollen vorwiegend in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 31. März erfolgen und können durch den Nutzungsberechtigten über das Bestattungsinstitut veranlasst werden. (3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung mit und ohne Verschulden entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (4) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 16

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es entsteht kein Eigentums oder sonstiges dingliches Recht an einer Grabstätte. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a. Einzelgrabstätten b. Doppelgrabstätten c. Kindergrabstätten d. Rasengrabstätten für Särge e. Rasengrabstätten für Urnen f. Baumgrabstätten für Urnen g. Halbanonyme Urnengrabstätte Steele h. Anonyme Urnengrabstätte (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit ihrer Umgebung.

§ 17

Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind für die Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (3) Die Bestattung von 2 Urnen ist möglich, um einen später verstorbenen Familienangehörigen hier beizusetzen. Die Zustimmung der Rolandstadt Perleberg ist einzuholen. (4) Die Größe der Grabstätte richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Breite sollte 1,20 bis 1,30 m, die Länge 2,50 m betragen, wobei ein Abstand von 0,30 m zur daneben liegenden Grabstätte einzuhalten ist.

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

§ 18 Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind für die Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Doppelgrabstätte konnen bis zu 2 Leichen bestattet werden. (3) Die Bestattung von 2 Urnen von später verstorbenen Familienangehörigen ist nach Zustimmung der Rolandstadt Perleberg möglich. (4) Die Gröbe der Grabstätte richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Breite sollte 2,00 m, die Länge 2,50 m betragen, wobei ein Abstand von 0,30 m zur daneben liegenden Grabstätte einzuhalten ist.

§ 19 Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind für die Erdbeisetzungen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Kindergrabstätte kann eine Leiche beigesetzt werden. (3) Die Gröbe der Grabstätte richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Breite sollte 1,20 m bis 1,30 m, die Länge 1,50 m betragen, wobei ein Abstand von 0,30 m zur daneben liegenden Grabstätte einzuhalten ist.

§ 20 Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten in Rasenfeldern, die der Bestattung von Verstorbenen in Särgen und Aschen in Urnen dienen. (2) Die Belegung in einem Rasengrabfeld erfolgt in der vorgegebenen Reihe. (3) Die Lage der Särge und Urnen ist besteht. Es werden beschriftete Grabplatten in der Höhe von 0,40 m Breite x 0,40 Länge m, Mindeststärke 0,12 m gelegt, die mit der Rasenfläche bündig abschieden müssen. (4) Jeglicher Grabschmuck ist nicht auf den Grabstätten, insbesondere nicht auf den Grabplatten, sondern auf den zentralen Ablagestellen abzulegen. (5) Unrechtmäßig abgelegter Grabschmuck kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Rolandstadt Perleberg abgeräumt werden. Eine Aufbewährungspflicht seitens der Rolandstadt besteht nicht. (6) Die Gröbe der Grabstätte beträgt in der Breite 0,50 m, in der Länge 0,50 m, wobei ein Abstand von 0,30 m zur daneben liegenden Grabstätte einzuhalten ist.

§ 21 Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten, die zur Bestattung von Urnen bereitgestellt werden.

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

(2) Die Baumbestattungen erfolgen der Reihe nach im Uhrzeigersinn um einen Baum herum, mit einem Abstand zum Stamm des Baumes von mindestens 1 m. Bei der Bestattung ist die Wurzel des Baumes nicht zu beschädigen, gegebenenfalls ist die Urne seitlich zu versetzen. Eine räumliche Trennung der Grabstellen wird nicht vorgenommen. Die Lage der Urne ist bekannt. (3) Es werden beschriftete Grabplatten in der Größe von 0,40 m Breite x 0,40 Länge m, Mindeststärke 0,12 m gelegt, die mit der Rasenfläche bündig abschließen müssen. (4) Eine Beschriftung, Beschneidung oder Kennzeichnung am oder um den Baum ist unzulässig. (5) Jeglicher Grabschmuck ist nicht auf den Grabstellen, insbesondere nicht auf den Grabplatten, sondern auf den zentralen Ablagestellen abzulegen. (6) Unrechtmäßig abgelegter Grabschmuck kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Rolandstadt Perleberg abgeräumt werden. Eine Aufbewahrungspflicht seitens der Rolandstadt besteht nicht. (7) Der Nutzungsberechtigte kann sich von den vorhandenen Bäumen einen Baum aussuchen. Sofern die gewünschte Anzahl der Grabstellen zusammenhängend verfügbar ist, kann eine Vergabe der Grabstellen erfolgen. Ein Anrecht auf einen bestimmten Baum, eine bestimmte Baumart besteht nicht. (8) Bei Krankheit oder Absterben des Baumes kann die Rolandstadt den Baum fällen. Die Wurzelfräsarbeiten dürfen sich nur auf die Mindesttiefe zur Durchführung einer Neubepflanzung beschränken. Sofern krankheits- oder standortbedingt ein gleichartiger Baum kein sinnvoller Ersatz ist, kann die Rolandstadt eine andere Baumart wählen. Ein Anrecht auf eine bestimmte oder die vorherige Baumart kann durch den Nutzungsberechtigten nicht eingefordert werden. Das Nutzungsrecht und die Ruhezeit werden von der Neupflanzung nicht betroffen. (9) Die Größe der Grabstellen beträgt in der Breite 0,50 m, in der Länge 0,50 m, wobei ein Abstand von 0,30 m zur daneben liegenden Grabstelle einzuhalten ist.

§ 22

Halbanonyme Urnengrabstätte

(1) Die halbanonyme Urnengrabstätte ist lediglich auf dem Friedhof in Quitzow gegeben. (2) Die Urnengrabstellen sind für die Erdbeisetzungen vorgesehen, die im Rasen der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (3) Die Grabstellen haben eine Größe von 0,50 m Breite und 0,50 m Länge, wobei ein Abstand von 0,30 m zur daneben liegenden Grabstelle einzuhalten ist. Sie dienen der Bestattung von nur einer Urne. (4) Für diese Grabart ist ein Granitblock aufgestellt. An diesem Granitblock werden Bronzetafeln befestigt, welche mit dem Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen versehen sind. Die Kosten für die Gravur einschließlich der Tafel trägt der Nutzungsberechtigte. Die Kosten sind in der Grabnutzungsgebühr nicht enthalten und werden nach erfolgter Gravur in Rechnung gestellt. (5) Es entsteht ein Nutzungsrecht an den Grabstellen. Für die Pflege ist der Betriebshof zuständig. (6) Jeglicher Grabschmuck ist auf den zentralen Ablagestellen abzulegen. (7) Unrechtmäßig abgelegter Grabschmuck kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Rolandstadt Perleberg abgeräumt werden. Eine Aufbewahrungspflicht seitens der Rolandstadt besteht nicht.

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

§ 23

Anonyme Urnengrabstätte

(1) Für die anonyme Beisetzung von Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit Gemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern bereitgestellt. Diese Grabstätten befinden sich auf den Friedhofen in Rosenhagen, Düpow und Dergenthin. (2) In diesen Gemeinschaftsgrabstätten werden die Urnen der Reihe nach in dem Rasenfeld beigesetzt. Die Lage der Urne wird nicht kenntlich gemacht. (3) Jeglicher Grabschmuck ist auf den zentralen Ablagestellen abzulegen. (4) Unrechtmäßig abgelegter Grabschmuck kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Rolandstadt Perleberg abgeräumt werden. Eine Aufbewährungspflicht seitens der Rolandstadt besteht nicht. (5) Über die Wiederbelegung von diesen Gemeinschaftsgrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Rolandstadt Perleberg. (6) Die anonymen Stellen haben eine Gröbe von 0,50 m Breite und 0,50 m Länge, wobei ein Abstand von 0,30 m zur daneben liegenden Grabstände einzuhalten ist. Sie dient der Bestattung von nur einer Urne.

§ 24

Kriegsgräber / Ehrenanlagen

(1) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft unterliegen den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind. Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen, die dieser einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, das Entfernen oder Verändern von Grabzeichen und Bepflanzungen sind unzulässig. (2) Kosten für die Pflege und Unterhaltung werden von der Bundesrepublik Deutschland getragen. (3) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung der Grabstätten obliegt ausschließlich der Rolandstadt Perleberg. (4) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens der Rolandstadt Perleberg.

§ 25

Register

Die Rolandstadt Perleberg, der Betriebshof führt Verzeichnisse der Beisetzungen, der Grab- und Ruhestätten.

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V. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 26

Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Dabei ist auf die ortstypischen Gegebenheiten eines jeden Friedhofes zu achten. Jede Gestaltung, die der ortstypischen entgegensteht, bedarf der Genehmigung durch die Rolandstadt Perleberg. Das Ausgestalten mit Kies ist nicht zulässig. (2) Einfassungen und Einfriedungen der Grabstätten sind den Grabfeldern anzupassen. Sie sind wetterbeständig herzurichten. Einfassungen aus Holz, Metall, Glas oder Kunststoff sind nicht gestattet. (3) Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die sich in ihrer Art dem Gesamtcharakter des Friedhofes einfügen und die anderen Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. Heckenpflanzen als Grabeinfassung sind zulässig. Sie dürfen dabei nicht die Ausmaße der Grabstätte überschreiten. Die zulässige Höhe der Hecke beträgt 0,50 m. Hecken sind jährlich zu schneiden. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautvernichtern ist untersagt. (4) Die Rolandstadt Perleberg kann den Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen und nach Ablauf der gesetzten Frist selbst auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen. (5) Die Errichtung von Zäunen ist nicht gestattet.

§ 27

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten (Einzel-, Doppel- und Kindergrabstätten) sind nach § 26 einzufrieden. Sie sind im Rahmen des § 26 beim erstmaligen Erwerb innerhalb von 6 Monaten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten und weiteres nicht verrottbares Material sind vom Friedhof zu entfernen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechtes. Mit der Herrichtung, Pflege und Instandhaltung können auch Gartenbaubetriebe beauftragt werden. (4) Die vorgesehene Einfriedung ist vom Nutzungsberechtigten der Rolandstadt Perleberg anzuzeigen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb dieser Grabstätten obliegt ausschließlich der Rolandstadt Perleberg. Hierunter fällt insbesondere die Pflege der Flächen: a. der Rasengrabstätten für Särge b. der Rasengrabstätten für Urnen c. der Baumgrabstätten für Urnen d. der halbanonymen Urnengrabstätte Steele und e. der anonyme Urnengrabstätte

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

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VI. Grabmale

§ 28

Gestaltungsgrundsätze

(1) Es besteht keine Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmales. (2) Die Grabstätten- und Grabmalgestaltung soll entsprechend der Tradition eines ländlichen, regionalen Friedhofes fortgesetzt werden. (3) Grabmale sind generell innerhalb der Grabstätte zu errichten. Es können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden. (4) Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder nach Ablauf der Ruhezeit zu beseitigen. Die Beseitigung ist über die Beauftragung an den Betriebshof vorzunehmen. Die Kosten der Beseitigung trägt der Nutzungsberechtigte. (5) Für Grabmale ist grundsätzlich wetterbeständiges Material zu verwenden. Dabei überwiegt der traditionsgemäße Naturstein. Grabmale aus Holz und Metall sind gestattet, wenn sie durch einen zugelassenen Handwerker bzw. Holzbildhauer angefertigt worden sind. Kunststoffe sind nicht gestattet.

§ 29

Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Rolandstadt Perleberg. Die Zustimmung ist bereits vor Anfertigung oder Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig. (2) Bilden Grabmale oder bauliche Anlagen Gefahrenquellen, werden sie durch den Betriebshof der Rolandstadt Perleberg nach vorheriger Aufforderung und Fristsetzung an den Nutzungsberechtigten von der Grabstätte auf dessen Kosten gesichert. (3) Nicht gestattet sind: a. Grabmale und Sockel aus gegossener Zementmasse, Terrazzo oder Holzsockel b. Die Verwendung von grellweißen Werkstoffen, Glas, Porzellan und ähnlichem Material c. In Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck d. Farbanstrich auf Steingrabdenkmalen sowie das Anstreichen der Steine e. Buchstaben in Blech oder anderem ungeeigneten Material f. Inschriften und Sinnbilder, die der Weihe des Ortes widersprechen, sowie das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

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§ 30

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale und Einfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils gültigen Fassung, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Zum Nachweis der Standsicherheit ist für alle neu errichteten oder geänderten Grabmalanlagen eine Abnahmeprüfung gemäß der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Die dokumentierte Abnahmeprüfung ist spätestens 6 Wochen nach Errichtung oder Änderung der Grabmalanlage bei der Rolandstadt Perleberg, Betriebshof, einzureichen. (3) Die Aufstellung von Grabmalen hat nur durch Gewerbetriebende zu erfolgen, die nach § 6 für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassen sind.

§ 31

Verkehrssicherungspflicht der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der Nutzungsberechtigte. Sie sind in der Regel einmal jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzarim Frühjahr nach der Frostperiode oder im Herbst. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Rolandstadt Perleberg nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Betriebshof der Rolandstadt berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Der Betriebshof kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Rolandstadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 2 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine Bekanntmachung nach der Hauptsatzung oder ein Hinweisschild (in der Regel Aufkleber auf dem Grabmal) auf der Grabstände, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Bei Gefahr in Verzug kann der Betriebshof ohne schriftliche Aufforderung und ohne Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmales) treffen. (5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeder Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

VII. Pflege und Beräumung von Grabstätten

§ 32

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt oder Grabschmuck ordnungswidrig abgelegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Rolandstadt die Grabstätte innerhalb der jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen.

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch eine Mitteilung auf dem Grabmal auf die Pflicht zur Pflege hingewiesen bzw. aufgefordert sich mit der Rolandstadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Rolandstadt die Grabstände auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder bringen{lassen. (3) Die Rolandstadt hat weiter die Möglichkeit bei unbekannten Nutzungsberechtigten, diesen durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hinzuweisen. Bleibt auch diese Aufforderung unbeachtet, kann die Rolandstadt das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen, die Grabstände beräumen, einebnen, einsaen und Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen halten.

§ 33

Beräumung

(1) Nach Ablauf der Nutzungsszeit sind die Grabstände innerhalb von 3 Monaten zu beräumen. (2) Sollte die Ruhezeit der letzten Bestattung schon vor Ablauf der Nutzungsszeit enden, besteht die Mänglichkeit, die Beräumung mit Ablauf der Ruhezeit vorzunehmen. Eine Rückzahlung der eingezahlten Nutzungsgebühr für die verbleibende Nutzungsszeit ist nicht möglich. (3) Die Beräumung ist vor Ablauf der Nutzungsszeit bei der Rolandstadt Perleberg schriftlich zu beantragen. (4) Die Beräumung der Grabstände erfolgt über den Betriebshof der Rolandstadt Perleberg. Die durch die Beräumung anfallenden Kosten (Verwaltungskosten und Entsorgungskosten) hat der Beantragende/Nutzungsberechtigte zu tragen. Sie sind nicht Bestandteil des Nutzungsgebühr für die Grabstände und werden durch gesonderten Bescheid erhoben. (5) Die Beräumung beinhaltet die Entfernung des Grabmals, einschließlich Sockel und Fundamente, der Grabeinfassung/Grabeinfiedung, der vorhandenen Bepflanzung und der sonstigen Grabausstattungsgegenstände. (6) Es besteht die Möglichkeit, alte Grabsteine auf dem hierfür vorgesehenen Platz auf dem Friedhof gegen Gebühr für einen Zeitraum von 20 Jahren zu belassen. Mit der Überlassung des Grabsteines auf dem Friedhof verliert der Nutzungsberechtigte das Eigentum an dem Grabstein.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 34

Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung.

§ 35

Haftung

Die Rolandstadt Perleberg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt

Perleberg

keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Rolandstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Rolandstadt Perleberg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Rolandstadt zu entrichten.

§ 37

Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben aus dieser Satzung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) und der Daten-schutzgrundverordnung (DSGVO). (2) Zum Zwecke der Erteilung und Veränderung der Nutzungsrechte sowie der eventuell notwendigen Mitteilungen an die nutzungsberechtigte Person, wird deren Name und Adresse festgehalten.

§ 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält (§ 5 Abs. 1, b. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft, c. entgegen § 5 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Rolandstadt Perleberg durchfuhrt, d. als Gewerbetriebender entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung der Rolandstadt tätig wird oder die festgesetzten Zeiten nicht einhalt. e. entgegen § 9 Abs.1 keine Zustimmung der Rolandstadt einhalt f. ohne vorherige Zustimmung eine Umbettung vornimmt (§15 Abs. 2) g. die Zustimmung fur weitere Bestattungen gemäß § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 nicht einhalt h. nach § 26 die Genehmigung zu einer ortsuntypischen Gestaltung nicht einhalt i. nach § 29 Grabmale ohne Genehmigung errichtet oder verändert j. Grabmale nach § 31 nicht im verkehrssicheren Zustand erhalten.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Bürgermeister der Rolandstadt Perleberg.

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

Rolandstadt Perleberg

§ 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die kommunalen Friedhöfe der Stadtverwaltung Perleberg in Düpow, Rosenhagen, Groß Linde, Quitzow, Wüsten Buchholz und Gramzow, Dergenthin vom 16.06.1994 außer Kraft.

Perleberg, 21.02.25

Axel Schmidt Bürgermeister Rolandstadt Perleberg

Siegel

Friedhofssatzung, Stand: 20.02.2025

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Perleberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Perleberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 19xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Perleberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Perleberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Perleberg nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Perleberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 19xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Perleberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €