Lenzen (Elbe), Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.02.2022 · Friedhofssatzung: 30.09.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt / nicht angeboten
Sargwahlgrab600,00 Euro/Stelle als 'Wahlgrab' aufgeführt
Urnenreihengrab400,00 Euro/Stelle als 'Urnen-Reihenstelle' aufgeführt
Urnenwahlgrab500,00 Euro/Stelle als 'Urnen-Wahlstelle' aufgeführt
Urnengrab anonym1.100,00 Euro/Stelle als 'Urnengemeinschaftsanlagen (UGA anonyme Stellen)' aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenkatalog enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten keine separate Gebühr ausgewiesen, richtet sich nach Grabstellengebühr
Trauerhalle / Halle85,00 Euro als 'Benutzung der Trauerhallen' / 'Trauerhalle pro Benutzung' aufgeführt

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebührenordnung

der Stadt Lenzen (Elbe) und der Gemeindeteile Bäckern, Breetz, Eldenburg, Gandow, Mellen, Moor, Nausdorf, Rambow, Seedorf

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GVBl.I/21, [Nr. 21] in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, Nr. 16, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]) i.V. m. §§1,2 und 5 KAG des Landes Brandenburg in der Fassung v. 31.03.2004, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lenzen (Elbe) in ihrer Sitzung am 23.02.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung ist Bestandteil der Friedhofssatzung der Stadt Lenzen (Elbe). (2) Die Stadt Lenzen (Elbe) erhebt für die Benutzung der Einrichtungen und Anlagen ihrer städtischen Friedhöfe sowie für Leistungen im Rahmen der Friedhofsverwaltung Gebühren. (3) Gebührenmaßstab ist die jeweilige Art und Menge der Inanspruchnahme der Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. (4) Die Gebührensätze sind in dieser Satzung festgelegt.

§ 2

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Die Pflicht zur Zahlung der Friedhofsgebühren entsteht mit der Anmeldung einer Beisetzung oder mit Eingang des Antrages auf eine Leistung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühren sind grundsätzlich an die für den Friedhof zuständige Stadtkasse zu entrichten. (4) Der Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. (5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen. (6) Gebühren für Bewirtschaftungskosten werden unabhängig der Inanspruchnahme erhoben. Bewirtschaftungskosten und Nachkauf werden ausschließlich auf volle 5 Jahre erhoben

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Bestattungspflichtigen nach Festlegung im Brandenburgischen Bestattungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. Neben den Bestattungspflichtigen nach Satz 1 sind die Antragsteller für die Benutzung der Einrichtungen und Anlagen der städtischen Friedhöfe und von Leistungen nach dieser Satzung Gebührenschuldner. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Dem Gebührenpflichtigen wird hierüber ein Gebührenbescheid erstellt. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Alle Gebühren werden für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus erhoben. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen. (5) Gebühren für Bewirtschaftungskosten werden unabhängig der Inanspruchnahme erhoben. Bewirtschaftungskosten und Nachkauf werden pro 5-Jahres-Zeitraum berechnet. (6) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. (7) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

§ 5

Auslagen

Entstehende Auslagen sind vom Gebührenschuldner neben den Gebühren zu erstatten.

§ 6

Stundung der Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet werden.

§ 7

Gebührentarife

(1) Grabstellengebühr
1) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA anonyme Stellen) inkl. Bewirtschaftungskosten gem. Absatz 31.100,00 Euro/Stelle
1a) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung inkl. Bewirtschaftungskosten gem. Absatz 31.600,00 Euro/Stelle
2) Urnen-Reihenstelle400,00 Euro/Stelle
3) Urnen-Wahlstelle500,00 Euro/Stelle
4) Wahlgrab600,00 Euro/Stelle
5) Rasengrab400,00 Euro/Stelle
(2) Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
1) Benutzung der Trauerhallen (auch Seedorf) Für die Nutzung der Trauerhalle ist eine Gebühr von zu zahlen.85,00 Euro
(3) Bewirtschaftungskosten (Wasser, Abfall, Energie, Wegeunterhaltung pro Jahr)
1) Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre (Wasserversorgung, Abfallbeseitigung, Wegeunterhaltung und laufende gärtnerische Unterhaltung der Anlagen) - je Grabstelle -400,00 Euro/Stelle
2) Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre bei Nachbeisetzungen für Erd- und Urnenbestattung (weitere Bestattung auf mehrstelligen Grabstätten) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle -25,00 Euro/Stelle
(4) Verlängerung des Nutzungsrechts (Gebühr pro Jahr)
1) Urnengemeinschaftsanlage anonymVerlängerung nicht möglich
2) Urnengemeinschaftsanlage mit NamensnennungVerlängerung nicht möglich
3) Urnen-Doppelstelle25,00 Euro/Stelle
4) Wahlgrab-Einzelstelle25,00 Euro/Stelle
5) Wahlgrab-Doppelstelle25,00 Euro/Stelle

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind entsprechend Friedhofsatzung § 15 Abs. 1 nur in vollen 5 Kalenderjahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(5) Umbettungen

  1. 1. Der Antragsteller trägt sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der beantragten Aus- oder Umbettung stehen.
  2. 2. Die Gebühr der Bestattung bzw. der Beisetzung richtet sich nach § 7 dieser Satzung.
  3. 3. Die Gebühr für eine Umbettung innerhalb der Friedhöfe der Stadt Lenzen (Elbe) setzt sich aus der Ausbettung und einer Bestattung oder Beisetzung in einer anderen Grabstätte zusammen.
  4. 4. Verwaltungsgebühr je Aus- oder Umbettung 85,00 Euro

(6) Beräumung von Grabstätten

Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger (§ 29 Abs. 2 Friedhofssatzung) werden, sofern die Friedhofsverwaltung des Amtes Lenzen beauftragt wird, folgende Gebühren für das Entfernen der Grabstelle einschließlich des Grabsteines und der Fundamente sowie der Entsorgung des Restmaterials und das Einebnen und Ansäen der Fläche erhoben:

  1. 1. Einzelgrabstelle 200,00 Euro
  2. 2. Doppelgrabstelle 300,00 Euro

(7) Vorzeitiges Abräumen von Grabstätten

Bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren wird ein vorzeitiges Beräumen einer Grabstätte nicht gestattet.

(8) Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren

  1. 1. Ausfertigung / Änderung einer Graburkunde 35,00 Euro
  2. 2. Übertragung / Verlängerung / Verzicht Nutzungsrecht 35,00 Euro
  3. 3. Zweitschrift des Grabstellennachweises / der Graburkunde 35,00 Euro
  4. 4. Genehmigung zur Einebnung von Grabstätten 15,00 Euro
  5. 5. Urnenanforderung, Beisetzungsbestätigung 21,00 Euro
  6. 6. Annahme einer Urne, die von einem Krematorium oder einem Friedhof außerhalb des Amtes Lenzen-Elbtalaue zugesandt wird oder die von einem Bestattungsinstitut angeliefert wird 8,00 Euro
  7. 7. Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Tag höchstens jedoch 5,00 Euro
  8. 8. Versand Urne zuzüglich Postgebühr 30,00 Euro
  9. 9. Ausstellung einer Zulassung Gewerbetreibende / Tag 29,00 Euro
  10. 10. Ausstellung einer Zulassung Gewerbetreibende / Jahr 8,00 Euro
  11. 11. Verwaltungsgebühr Ausgrabung / Umbettung 31,00 Euro
  12. 12. Trauerhalle pro Benutzung 85,00 Euro
  13. 13. Gebühren für die Beisetzung am Samstag 85,00 Euro
  14. 14. Besondere Genehmigungen 51,00 Euro 35,00 Euro

(9) Erlaubnis für das Befahren der Friedhofswege für gewerbliche Tätigkeiten

  1. 1. Einmalige Erlaubnis zum Mitführen eines Kraftfahrzeuges auf einem Friedhof 30,00 Euro
  2. 2. Erlaubnis zum Mitführen von bis zu 2 Fahrzeugen für die Friedhöfe der Stadt Lenzen (Elbe), je Jahr 90,00 Euro
  3. 3. Ablehnung oder Widerruf einer Erlaubnis 20,00 Euro

(10) Erlaubnis für das Befahren der Friedhofswege für private Tätigkeiten

  1. 1. Das Mitführen eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich nicht gestattet.
  2. 2. Auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten kann durch die Friedhofsverwaltung eine Sondergenehmigung erteilt werden.
  3. 3. Diese Sondergenehmigung gilt als einmalige Erlaubnis.
  4. 4. Sie ist kostenpflichtig, je Genehmigung 50,00 Euro (11) Schriftliche Auskunft aus dem Friedhofsregister der Stadt Lenzen (Elbe) nach Ablauf des Nutzungsrechts zum Zweck der Grabstellensuche
  5. 1. Bei vollständiger Angabe des Namens und der Personendaten des Verstorbenen 15,00 Euro
  6. 2. Bei unvollständiger Angabe des Namens oder der Personendaten des Verstorbenen 35,00 Euro (12) Die Ausstellung der Berechtigung für Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Friedhofssatzung wird folgende Gebühr erhoben: - die Berechtigungskarte gilt für 2 Kalenderjahre 50,00 Euro (13) Sonstige Gebühren Für alle weiteren Leistungen, die im Gebührentarif nicht enthalten sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Gebühren nach den tatsächlich anfallenden Aufwandskosten fest. Grundlage zur Aufwandsermittlung sind die jeweils gültigen Verrechnungssätze der Gebührenordnung des Stadtbetriebes Lenzen (Elbe).

§ 8

Sonstige Gebühren

Bei einer Zwangsberäumung durch die Stadt Lenzen (Elbe) wird der tatsächliche Aufwand berechnet.

Für alle weiteren Leistungen, die im Gebührentarif nicht enthalten sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Gebühren nach den tatsächlich anfallenden Aufwandskosten fest. Grundlage zur Aufwandsermittlung sind die jeweils gültigen Verrechnungssätze der Gebührenordnung des Stadtbetriebes Lenzen (Elbe).

§ 9

Auskunftspflicht

Die Abgabenpflichtigen und ihrer Vertreter haben der Stadt Lenzen (Elbe) jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

§ 10

Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Nutzungsrecht ist der Friedhofsverwaltung von den Beteiligten innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG).

§ 12

Gleichstellung

Die Personenbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lenzen vom 30.06.2016 außer Kraft.

Lenzen, den 23.02.2022

Gez. Harald Ziegeler Amtsdirektor

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Friedhofssatzung

der Stadt Lenzen (Elbe) und deren Gemeindeteile Bäckern, Breetz, Eldenburg, Gandow, Mellen, Moor, Nausdorf, Rambow und Seedorf

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lenzen (Elbe) in ihrer Sitzung am 30.09.2020-folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofsverwaltung § 3 Friedhofszweck § 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf den Friedhöfen § 7 Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines § 9 Trauerhalle § 10 Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 11 Grabherstellung § 12 Ruhezeit § 13 Bestattungspflichtige Personen § 14 Nutzungsrecht § 15 Erlöschen des Nutzungsrechts § 16 Verlängerung von Nutzungsrechten § 17 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 18 Allgemeines § 19 Wahlgrabstätten § 19 a Rasengrabstätten § 20 Urnenwahlgrabstätten § 20 a Urnengemeinschaftsanlage (Beisetzung mit Namensnennung) § 21 Urnenreihengrabstätten § 22 Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Beisetzung) § 23 Kriegsgrabstätten / Ehrenanlagen § 24 Register

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 2

VI. Grabmale

§ 26 Besondere Gestaltungsgrundsätze § 27 Formen u. Abmessungen v. Grabmalen § 28 Errichtung von Grabmalen § 29 Standsicherheit von Grabmalen § 30 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

VII. Herrichtung, Pflege und Beräumung der Grabstätten

§ 31 Herrichten u. Instandhalten d. Grabstätte § 32 Vernachlässigte Grabstätten § 33 Beräumung

VIII. Schlussbestimmungen

§ 34 Alte Rechte § 35 Haftung § 36 Gebühren § 37 Ordnungswidrigkeiten § 38 Gleichstellung § 39 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Lenzen (Elbe) und deren Gemeindeteilen Bäckern, Breetz, Eldenburg, Gandow, Mellen, Moor, Nausdorf, Rambow, Seedorf gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe:

  • Friedhof Lenzen
  • Friedhof Eldenburg
  • Friedhof Gandow
  • Friedhof Moor
  • Friedhof Nausdorf

Für die auf den oben genannten Friedhöfen befindlichen Kriegsgräberanlagen/- denkmäler gelten besondere Regelungen.

(2) Die Satzung gilt des Weiteren für die Trauerhallen, die sich auf den in Absatz 1 genannten Friedhöfen befinden sowie für die Trauerhalle in Seedorf.

§ 2

Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt der Amtsverwaltung des Amtes Lenzen-Elbtalaue, Kellerstr. 4, 19309 Lenzen (Elbe), im nachfolgenden „Friedhofsverwaltung“ genannt. (2) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird von der Friedhofsverwaltung verwaltet. (3) Entsprechend dieser Friedhofssatzung und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften nimmt die Friedhofsverwaltung ihre hoheitlichen Aufgaben auf den kommunalen Friedhöfen wahr.

§ 3

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Lenzen (Elbe) und ihrer Gemeindeteile. Ihre Verwaltung und Bewirtschaftung obliegt der Stadt Lenzen (Elbe). 3

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Lenzen (Elbe) und ihrer Gemeindeteile sowie bei besonderem berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person.

(3) Die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Auf den Friedhöfen der Stadt Lenzen (Elbe) und ihrer Gemeindeteile steht allen Glaubensbekenntnissen die Ausübung ihrer Bekenntnisgebräuche solange frei, wie sie nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen.

§ 4

Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung (Entwidmung) verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Aufhebung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Stadt Lenzen (Elbe) kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt Lenzen (Elbe) kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Aufhebung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich während der Tageshelligkeit für die Besucher geöffnet.

(2) Das Betreten der Friedhöfe oder eines Friedhofteiles kann durch die Bevollmächtigten der Stadt Lenzen (Elbe) teilweise untersagt oder eingeschränkt werden.

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Bevollmächtigten der Stadt Lenzen (Elbe) sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Lenzen (Elbe). Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(4) Die Veranstalter haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen. 4

(5) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Inlineskater, Rollschuhen) zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, handgeführte Wagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, sowie Fahrzeuge der Stadt Lenzen (Elbe), beauftragter Firmen der Stadt Lenzen (Elbe) und leichte Fahrzeuge der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen, Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu bewerben,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren bzw. Film- oder Videoaufnahmen zu machen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,

g) auf den Friedhöfen Abraum, Abfälle und Aushub außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Darüber hinaus sind Abfälle je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in bestimmten, entsprechend gekennzeichneten Abfallbehältern abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde. Diese sind streng angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen. Durch sie verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen.

i) Abreißen, Abschneiden und Entwenden von Blumen und Zweigen,

j) jedwedes Verbrennen,

k) Lärmen und ungebührliches Verhalten, Sport und Spiel, Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

l) das Ablegen von Gegenständen, die nicht zur Grabpflege dienen oder die durch ihre Lagerung das allgemeine Erscheinungsbild des Grabfeldes nachhaltig beeinträchtigen. Dies gilt auch für Gegenstände, die in Hecken oder Pflanzungen abgelegt wurden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(7) Für Diebstähle und Schäden durch höhere Gewalt oder dritte Personen haften weder der Rechtsträger noch die Friedhofsverwaltung.

§ 7

Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Bestattungshäuser haben eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter, die in persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, ihre fachliche Qualifikation und einen Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen können.

(3) Gewerbetreibende haben bei ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur montags bis freitags von 7.00 bis 17.00 Uhr ausgeführt werden. Die Anlieferung von Särgen durch Bestattungsinstitute ist jederzeit möglich.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beerdigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren 5

Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhöfen ablagern. Dies gilt nicht für die Durchführung vertraglicher Grabpflegen.

(7) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leitet und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich der Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstelle / Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ohne Sterbefall wird kein Nutzungsrecht erteilt. Ausnahmen sind zulässig bei der Vergabe von Wahlgrabstätten an ältere Personen, die keine Angehörigen haben. (3) Bei weiteren Bestattungen auf mehrstelligen Grabstätten (Nachbeisetzung) muss nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten bzw. Kostenträger veranlasst werden, dass der Grabstein, Grabeinfassungen und Bepflanzungen zur Bestattungshandlung entfernt werden. Erfolgt die Beseitigung nicht bis zum Bestattungstag, so wird diese Leistung von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Kostenträger an einen Gewerbetreibenden beauftragt und von diesen durchgeführt. Die Stadt Lenzen (Elbe) haftet nicht für entstandene Schäden. (4) Ort und Zeit der Bestattung wird durch die Friedhofsverwaltung mit den Beteiligten festgelegt. Dabei können Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (5) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengrabstätte bestattet. (6) Trauerfeiern sind entsprechend der Würde des Ortes und dem Ernst des Anlasses zu gestalten. Besondere Gedenkfeiern bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Schäden, die durch Verschulden des Veranstalters der Trauerfeier entstanden sind, sind von diesem auf eigene Kosten zu beseitigen. (7) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während einer zu vereinbarenden Zeit, in der Regel vor Beginn der Trauerfeier, sehen. Die Aufbahrung erfolgt so, dass eine Berührung des Verstorbenen ausgeschlossen ist. Die Bestattungsfirmen sind berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn das Aussehen des Verstorbenen dieses nicht zulässt. (8) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt.

§ 9

Trauerhalle

(1) Die Trauerfeiern dürfen nur in der dafür vorgesehenen Trauerhalle oder am Grabe abgehalten werden. (2) Die Trauerhallen dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals oder eines Beauftragten des Bestattungsinstitutes betreten werden. 6

(3) Die Benutzung des Feierraumes kann durch die Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen. (4) Die Bereitstellung bzw. Anlieferung der Särge zur bevorstehenden Trauerfeier bzw. Beisetzung hat mindestens eine Stunde vorher durch die Bestattungsinstitute zu erfolgen. (5) Die Anlieferung von Kränzen, Blumen und Beigaben durch die Blumenbindereien und Aufstellung in der Trauerhalle hat vor Beginn der Trauerfeier zu erfolgen. (6) Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen, sofern sie nicht aus Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen von vornherein geschlossen zu halten sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen und die amtsärztlichen Bestimmungen. (7) Trauerfeiern sind entsprechend der Würde des Ortes und dem Ernst des Anlasses zu gestalten. Besondere Gedenkfeiern bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 10

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. (2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Um Verwechslungen auszuschließen, hat der Einlieferer mittig auf dem Sarg ein Schild dauerhaft zu befestigen, auf welchem der Vor- und Zuname, der Geburtsname, Datum und Uhrzeit der Bestattung sowie Angaben zum Bestattungsinstitut anzugeben sind. (4) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht vergehbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 11

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden nach den jeweils geltenden Vorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschrift- Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7), ausgehoben und wieder verschlossen. Das Ausheben und Zufüllen der Gräber, sowie alle auf den Friedhöfen mit der Bestattung verbundenen Arbeiten werden durch fachkundige Gewerbetreibende nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung ausgeführt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen oder Grabzubehör entfernt werden müssen, gehen diese dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Die für die Grabherstellung beseitigten Grabeinfassungen und Grabmale u. ä. sind nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten wiederherzurichten. 7

(5) Gräber dürfen nicht zu Grüften ausgemauert oder übermauert werden.

§ 12

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, währenddessen eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhezeit soll eine angemessene Totenehrung ermöglichen und eine ausreichende Verwesung der Leiche gewährleisten. Durch die Ruhezeit ist der gesetzliche Schutz der Totenruhe gewährleistet. (2) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen verstorbener Personen beträgt 20 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Kriegsgräber gemäß dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) ist unbegrenzt.

§ 13

Bestattungspflichtige Personen

(1) Für die Bestattung haben die Angehörigen, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. 1. auf die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Eltern,
  4. 4. auf die Geschwister,
  5. 5. auf die Enkelkinder,
  6. 6. auf die Großeltern und
  7. 7. auf die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummer 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(2) Sind bestattungspflichtige Personen im Sinne des Absatz 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst keine andere Person die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten der bestattungspflichtigen Person für die Bestattung zu sorgen (Vgl. § 20 BbgBestG). Für die Veranlassung der Bestattung durch die örtliche Ordnungsbehörde wird eine zusätzlich Verwaltungsgebühr nach § 13 der Brandenburgischen Kostenordnung erhoben.

§ 14

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht entsteht bei dem Erwerb einer Grabstelle. Es ist ein zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung an einer Grabstätte. Es regelt, wie und wie lange die Grabstätten genutzt werden dürfen. Nach Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung möglich, d. h. das Nutzungsrecht wird verlängert oder neu vergeben. (2) Der Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten berechtigt zur Bestattung von Verstorbenen und beinhaltet die Pflege und Unterhaltung der Grabstätten bis zum Ablauf der Nutzungszeit. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von der Ruhefrist (§ 12) bestimmt und muss immer der Ruhezeit angepasst werden. (4) Voraussetzung für die Erteilung eines Nutzungsrechtes ist der Eintritt eines Sterbefalls. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren mit Aushändigung der Urkunde. Das Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person erteilt werden. 8

(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollte der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß § 13 Absatz 1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

(6) Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung ist eine schriftliche Erklärung des bisherigen und des zukünftigen Nutzungsberechtigten erforderlich.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Anschriftänderungen eines Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Sterbefalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Überschreitet bei einer Bestattung oder Beisetzung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern und zwar für alle Grabarten. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

§ 15

Erlöschen eines Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht erlischt,

a) wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist, für die es erworben ist;

b) wenn die Grabstätte durch Umbettung (§ 17) frei wird;

c) wenn die Ruhefrist abgelaufen ist, nachdem der Friedhof oder Friedhofsteil, auf dem die Grabstätte liegt, nach § 4 geschlossen oder aufgehoben wurde.

(2) Wenn das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit abgelaufen ist, kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. Mit dem Erlöschen entsteht für den Nutzungsberechtigten die Pflicht, die Grabstätte gemäß § 33 zu beräumen oder das Nutzungsrecht an der Grabstätte gemäß § 14 nach zu erwerben.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht entziehen, wenn eine Grabstätte nicht friedhofswürdig unterhalten wird. Eine Verlängerung nach § 16 ist dann nicht möglich. Die Entziehung erfolgt entschädigungslos § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Mitteilung (soweit Anschrift vorhanden oder zu ermitteln ist) oder durch Anbringen einer Mitteilung auf dem Grabmal auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen.

§ 16

Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert bzw. nacherworben werden, wenn dadurch die vorgesehene Nutzung des Grabfeldes nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird ausschließlich auf volle 5 Jahre ausgesprochen. Die Verlängerung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber neue Gestaltungsvorschriften anerkennt und die Grabstätte auf seine Kosten umgestalten lässt.

(2) Die Verlängerung bzw. der Nacherwerb von Nutzungsrechten erfolgt durch Zahlung einer Gebühr.

(3) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht an ein-, mehrstelligen- oder Urnenwahlgrabstätten auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden, wenn dadurch die vorgesehene Nutzung des Grabfeldes nicht beeinträchtigt wird.

(4) Eine Verlängerung der Nutzungszeit wird nur auf volle 5 Jahre ausgesprochen. Die Gesamtzeit, für die eine Verlängerung der Nutzungszeit zulässig ist, richtet sich nach der im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Friedhofsverwaltung vorgesehenen künftigen Nutzung der Grabfelder und nach den sonstigen Belangen des Friedhofes. 9

(5) Der Antrag soll vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens 1 Jahr vor dem Ablauf gestellt werden. Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, kann ihm nur entsprochen werden, wenn die Verlängerung mit Wirkung vom Tage des Ablaufs gezahlt wird.

(6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung.

(7) Eine vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtes muss durch den Nutzungsberechtigten auf Antrag schriftlich bei der Friedhofsverwaltung erfolgen. Der Aufgabe des Nutzungsrechtes kann frühestens nach 15 Jahren ab letztem Bestattungsfall zugestimmt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung (auch anteilig) von gezahlten Gebühren besteht nicht.

(8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung einen Verzicht auf einen Teil zulassen, wenn es die Lage der Grabstätte hergibt.

§ 17

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Jede Umbettung von Leichen und Aschen bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Die Zustimmung kann nur auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(4) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen zusätzlich der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.

(5) Alle Umbettungen sind nur in der Zeit zwischen dem 01. November und dem 31. März zulässig.

(6) Umbettungen innerhalb der Stadt Lenzen (Elbe) im ersten Jahr der Ruhezeit erfolgen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere innerhalb eines Friedhofes sind nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

(7) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.

(8) Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.

(9) Sollten nach Ablauf der Ruhezeit bei einer Neubelegung noch Leichen- oder Aschereste vorhanden sein, sind diese in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beizusetzen.

(10) Alle Umbettungen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(11) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung mit und ohne Verschulden entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(12) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 10

(13) Umbettungen aus der anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte sind nicht zulässig. (14) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen (auf Antrag). (15) Nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt generell keine Umbettung.

IV. Grabstätten

§ 18

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • Wahlgrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten
  • Urnenreihengrabstätten
  • Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Beisetzung)
  • Kriegsgrabstätten (Ehrengrabstätten)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 19

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Einzel-, Doppel- oder mehrstelligen Grabstätten vergeben. (2) In einer Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche; zwei Urnen oder eine Leiche und zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung von zwei Leichen (Särgen) ist nicht zulässig. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig bei oder kurz nach der Geburt verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden. (3) Die Größe der Grabstelle richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. (4) Die Größen der neu anzulegenden Grabstätten betragen für:

a) Doppelgrabstätten: Regelbreite 2,50 m und Regellänge 2,50 m

b) Einzelgrabstätten: Regelbreite 1,25 m und Regellänge 2,50 m

c) Kindergrabstätten: Regelbreite 1,25 m und Regellänge 2,50 m

Abweichungen aufgrund vorhandener örtlicher Gegebenheiten sind zulässig, bedürfen jedoch der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Abstand von 0,30 m zur danebenliegenden Grabstätte ist einzuhalten.

(5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhzeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung einen Verzicht auf einen Teil zulassen, wenn es die Lage der Grabstätte hergibt. (6) Bei Erdgrabstätten darf die Grabstätte nicht mehr als 2/3 der Grundfläche mit Stein abgedeckt werden. 11

IV Grabstätten

§ 19 a

Rasengrabstätte

(1) Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten, die für die Beisetzung von Urnen bereitgestellt werden. Das Rasengrabfeld befindet sich im Block III oben. (2) In einem Rasengrabfeld erfolgt die Belegung der Reihe nach. (3) Auf diese Rasengräber werden beschriftete Grabplatten gelegt, die mit der Rasenfläche bündig abschließen müssen. (4) Jeglicher Grabschmuck ist nicht auf der Grabstätte, insbesondere nicht auf der Grabplatte, sondern auf der zentralen Ablagestelle abzulegen. (5) Unrechtmäßig abgelegter Grabschmuck wird sofort auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Eine Aufbewahrungsfrist seitens der Friedhofsverwaltung besteht nicht. (6) Die Größe einer neu anzulegenden Rasengrabstätte beträgt 0,50 x 0,50 m.

§ 20

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten dienen der Beisetzung von maximal 2 Urnen. Erdbestattungen sind ausgeschlossen. Ein Recht auf Verlängerung des Nutzungsrechts durch Nachkauf besteht. (2) Die Urnenwahlgrabstätten werden in folgenden Größen angelegt:

a) auf dem Friedhof Lenzen (Elbe) als

  • Urnen- Einzelstelle: Regelbreite 1,00 m und Regellänge 1,00 m,
  • Urnen- Doppelstelle: Regelbreite 1,00 m und Regellänge 2,00 m.

b) auf den Friedhöfen der Gemeindeteile Eldenburg, Gandow, Moor und Nausdorf in der Größe der dort orttypischen Einzelwahlgrabstätte. (3) Urnengrabstätten sind entsprechend den Grabfeldern- und reihen anzulegen. (4) Zwischen den Urnenwahlgräbern ist ein Abstand von grundsätzlich 0,5 m zu belassen.

§ 20 a

Urnengemeinschaftsanlage (Beisetzung mit Namensnennung)

(1) Bei der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung handelt es sich um mehrstellige Grabstätten. Diese Anlage befindet sich im Block VII mittig. (2) Ein Urnenplatz hat die Größe von 0,50 x 0,50 m und dient der Bestattung von nur einer Urne. Dieser Urnenplatz erhält eine stehende Granittafel. Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr werden dauerhaft eingraviert. Die Kosten für diese Granittafel mit Gravur sind in der Grabnutzungsgebühr nicht enthalten. Sie werden nach erfolgter Gravur in Rechnung gestellt. (3) Es entsteht kein Nutzungsrecht an den Grabstätten. Für die Pflege ist die Friedhofsverwaltung zuständig. (4) Es wird eine einmalige Gebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lenzen (Elbe) erhoben, die die Grabnutzungsgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Dauer der Nutzungszeit enthält. 12

§ 21

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung von maximal 2 Urnen. Erdbestattungen sind ausgeschlossen. Es besteht kein Recht auf Verlängerung des Nutzungsrechts; sobald die Ruhezeit beider Urnen verstrichen ist, geht das Nutzungsrecht an den Friedhofsträger zurück.

(2) Es gibt nur ein Feld, indem Urnenreihengrabstätten vergeben werden. Dieses Feld „Block VIII Urnenfeld alt“ genannt, befindet sich hinter der anonymen Urnengemeinschaftsanlage.

§ 22

Urnengemeinschaftsanlage (Anonyme Beisetzung)

(1) Das Urnengemeinschaftsfeld ist eine Aschestätte, die der anonymen Beisetzung von Urnen dient und der Reihe nach in einem gesonderten Rasenfeld bereitgestellt wird. Diese ist als grüne Wiese angelegt. Es entsteht kein Nutzungsrecht.

(2) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach auf einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung beigesetzt. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen.

(3) Für das Ablegen von Grabschmuck ist eine zentrale Ablagestelle zu nutzen.

(4) Während der Beisetzung der Urne und nachfolgend beim Besuch der Anlage ist das Betreten der Rasenfläche untersagt. Die Beisetzung der Urnen findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(5) Für die Pflege ist die Stadt Lenzen (Elbe) zuständig. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit enthält.

(6) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Lenzen (Elbe).

(7) Auf dem folgenden Friedhof befindet sich die anonyme Urnengemeinschaftsanlage:

  • Lenzen (Elbe)
  • Eldenburg

§ 23

Kriegsgrabstätten / Ehrenanlagen

(1) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft unterliegen den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind. Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen, die dieser einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, das Entfernen oder Verändern von Grabzeichen und Bepflanzungen sind unzulässig.

(2) Kosten für die Pflege und Unterhaltung werden von der Bundesrepublik Deutschland getragen.

(3) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Lenzen (Elbe).

(4) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens der Stadt Lenzen (Elbe).

§ 24

Register

Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beisetzungen, der Grab- und Ruhestätten. 13

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Dabei ist auf die ortstypischen Gegebenheiten eines jeden Friedhofes zu achten. Jede Gestaltung, die der ortstypischen entgegensteht, bedarf der besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Das Ausgestalten mittels Kies ist nicht gestattet. (2) Einfassungen und Einfriedungen der Grabstätten sind den Grabfeldern anzupassen. Sie sind wetterbeständig herzurichten. Einfriedungen aus Holz, Metall, Steinen (ausgenommen von einem Steinmetz bearbeitetes Material), Glas, Kunststoff oder gegossener Zementmasse sind unzulässig. (3) Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen und nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Heckenpflanzen als Grabeinfassung sind zulässig. Sie dürfen dabei nicht die Ausmaße der Grabstätte überschreiten. Die zulässige Höhe einer Hecke beträgt 50 cm. Hecken sind jährlich zu schneiden. (4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommen sind Grabvasen. (5) Die Ablagerung von entferntem Grabschmuck und anderen Rückständen hat an den dafür vorgesehenen Stellen sowie getrennt nach verrottbaren und nichtverrottbaren Abfällen zu erfolgen. (6) Beim Grasaushub oder bei der Gestaltung der Grabstätten anfallende, überschüssige Erde und Steine sind vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten spätestens 8 Tage nach der Tätigkeit vom Friedhof zu entfernen. (7) Die Errichtung von Zäunen ist nicht gestattet.

VI. Grabmale

§ 26

Besondere Gestaltungsgrundsätze

(1) Es besteht keine Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmales. (2) Die Grabmalgestaltung soll entsprechend der Tradition eines ländlichen, regionalen Friedhofes weiter fortgesetzt werden. (3) Grabmale müssen sich in ihrer Form und Bearbeitung an die Umgebung ortsüblich anpassen und unterliegen keinen besonderen Anforderungen. (4) Grabmale sind generell innerhalb der Grabstätte zu errichten. Es können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden. 14

§ 27

Formen und Abmessungen der Grabmale

(1) Die Grabmale auf den Friedhöfen sollen klare und zeitlose Formen aufweisen. Das Entscheidende in der harmonischen Wirkung der Grabmale ist die Höhe. Sie darf innerhalb eines Grabfeldes ein gemeinsames Höchstmaß nicht überschreiten.

(2) Maße für Urnen- und Kindergräber:

  • Gesamthöhe: 0,60 m – 1,00 m
  • davon Sockelhöhe: 0,20 m
  • Breite: 0,35 m – 0,50 m.

(3) Maße für Erdgrabstätten:

  • Gesamthöhe: 0,80 m – 1,00 m
  • davon Sockelhöhe: 0,20 m
  • Breite: 0,65 m – 0,90 m bei Einzelgrabstellen

0,80 m – 1,30 m bei Doppelgrabstellen 1,00 m – 1,20 m bei Drei- und Mehrfachgrabstellen.

(4) An ausgewählten Plätzen können im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung auch Grabmale mit abweichenden Maßen errichtet werden.

§ 28

Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(2) Für die Herstellung der Grabmale ist grundsätzlich wetterbeständiges Material zu verwenden. Dabei überwiegt der traditionsgemäße Naturstein. Grabmale aus Holz und Metall sind gestattet, wenn sie durch einen zugelassenen Handwerker bzw. Holzbildhauer angefertigt worden sind. Kunststoff ist nicht gestattet.

(3) Bilden Grabmale oder bauliche Anlagen Gefahrenquellen in sich, werden sie durch die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Aufforderung an den Inhaber des Nutzungsrechts an der Grabstätte zu dessen Kosten gesichert. § 30 gilt entsprechend.

(4) Nicht gestattet sind:

a) Grabmale und Sockel aus gegossener Zementmasse, Terrazzo oder Holzsockel

b) die Verwendung von grellweißen Werkstoffen, Glas, Porzellan und ähnlichem Material

c) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck

d) Farbanstrich auf Steingrabdenkmalen und

e) das Anstreichen der Steine, Buchstaben in Blech oder anderem ungeeigneten Material

f) Inschriften und Sinnbilder, die der Weihe des Ortes widersprechen sowie das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

(6) Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. Es sind nur Personen geeignet, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes und der aktuellen Fassung der "Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)" die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen 15

sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können.

(7) Die Genehmigung ist rechtzeitig durch den nachweislich Berechtigten in nachfolgender Form zu beantragen:

a) Den Antrag stellt der Dienstleistungserbringer, der das Grabmal anzufertigen, zu verändern oder aufzustellen beabsichtigt, namens und im Auftrag des Nutzungsberechtigten auf dem dafür vorgesehenen Formular.

b) Dem Antrag sind zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf in Vorder- und Seitenansicht und Grundriss im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der konkreten Fundamentierung. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der "Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)".

In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Detailzeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Umrisschablone auf der Grabstätte verlangen. Ein Exemplar erhält der Antragsteller nach der Bearbeitung zurück. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres aufgestellt wird.

(8) Es dürfen ausschließlich Grabsteine aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

§ 29

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale und Einfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Fundamentierung hat so zu erfolgen, dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen kommen kann oder durch einen nur geringen wirtschaftlichen Aufwand korrigiert werden können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Für die Erstellung, Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Die Fluchtlinien für Grabmale sind einzuhalten. (2) Zum Nachweis der Standsicherheit ist für alle neu errichteten oder geänderten Grabmalanlagen eine Abnahmeprüfung gemäß der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Die dokumentierte Abnahmeprüfung ist spätestens 6 Wochen nach Errichtung oder Änderung der Grabmalanlage bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. (3) Die Aufstellung von Grabmalen hat nur durch Gewerbetreibende zu erfolgen, die nach § 7 für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassen sind.

§ 30

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht ist der Nutzungsberechtigte haftbar. Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode gemäß der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Natursteinakademie e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Die Prüfung ist bei Wahlgrabstätten Pflicht des Nutzungsberechtigten. Er hat unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist. 16

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt Lenzen (Elbe) ist verpflichtet, diese Gegenstände zwei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Bekanntmachung nach der Hauptsatzung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung ohne schriftliche Aufforderung und ohne setzen einer Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen.

(5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

VII. Herrichtung, Pflege und Beräumung der Grabstätten

§ 31

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 bei erstmaligen Erwerb innerhalb von sechs Monaten hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Für die 1. Herrichtung, erstmalige Dauerbepflanzung und Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechtes. Mit der Herrichtung und Pflege können auch zugelassene Friedhofsgartenbaubetriebe beauftragt werden.

(3) Die Größe, Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Charakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(4) Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die sich in ihrer Art dem Gesamtcharakter des Friedhofes einfügen und die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Hecken sollten regelmäßig verschnitten und sich in der Höhe den Nachbargräbern anpassen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen und nach Ablauf einer festzusetzenden Frist selbst auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen.

(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Benutzung der auf dem Friedhof installierten Wasserentnahmestellen für individuelle Bewässerung von Grabstellen mittels Schlauchanschluss ist untersagt.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 32

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, umgestaltet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat eine öffentliche Aufforderung in Form einer ortsüblichen Bekanntmachung zu erfolgen. 17

(3) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 30 hinzuweisen.

§ 33

Beräumung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes (§§ 12, 13) können Grabstätten nicht beräumt werden. Über eine vorzeitige Beräumung kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Einzelfällen entscheiden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Grabstätten innerhalb von drei Monaten zu beräumen.

(3) Sollte die Ruhezeit der letzten Bestattung schon vor Ablauf der Nutzungszeit enden, besteht die Möglichkeit, die Beräumung mit Ablauf der Ruhezeit vorzunehmen. Eine Rückzahlung der eingezahlten Nutzungsgebühr für die verbleibende Nutzungszeit ist nicht möglich.

(4) Die Beräumung ist vom Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen und bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Form eines Genehmigungsbescheides.

(5) Der Antrag auf Beräumung muss deutlich machen, wer die Beräumung ausführt:

a) eigenständige Beräumung durch den Nutzungsberechtigten, oder eines vom Nutzungsberechtigten beauftragten Unternehmens. Dieses Unternehmen hat eine Erlaubnis zum ausführen von gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof (§ 7) vorzulegen,

b) Beräumung durch den Bauhof der Stadt Lenzen (Elbe), in diesem Fall muss der Antrag die Beauftragung des Bauhofes sowie die Kostenübernahme für die Beräumung enthalten.

(6) Die Beräumung einer Grabstätte hat über alle Grabbreiten zu erfolgen.

(7) Bei der eigenständigen Beräumung sind Grabmal, Einfriedungen, Fundamente und Bepflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen. Sie dürfen nicht auf dem Friedhof abgelagert werden. Der Nutzungsberechtigte hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung Sorge zu tragen und den Nachweis der Entsorgung zu erbringen. Um den ordnungsgemäßen Zustand einer beräumten Grabstätte wiederherzustellen, ist Mutterboden in der Menge aufzufüllen, bis die Oberfläche ebenerdig zur angrenzenden örtlichen Umgebung (keine Vertiefungen, Bodenwellen, Erdhügel etc.) wiederhergestellt ist. Bei der Beräumung durch den Bauhof der Stadt Lenzen (Elbe) ist die Friedhofsverwaltung für die ordnungsgemäße Beräumung zuständig.

(8) Die Friedhofsverwaltung ist über die erfolgte Beräumung zu informieren.

(9) Erfolgt die Beräumung nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung die Beräumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen. Eine Aufbewahrungspflicht seitens der Friedhofsverwaltung besteht nicht.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 34

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung. 18

§ 35

Haftung

(1) Die Stadt Lenzen (Elbe) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Lenzen (Elbe) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Lenzen (Elbe) verwalteten Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) entgegen § 5 einen Friedhof außerhalb der bekannten Öffnungszeiten unbefugt betritt;

b) sich als Besucher entgegen § 6 Abs.1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;

c) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 und 5 missachtet;

d) besondere Gedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt (§ 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 Satz 2);

e) als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs.1 ohne vorherige Zulassung der Friedhofsverwaltung gewerbliche Tätigkeiten ausübt oder diese Tätigkeit außerhalb der in § 7 Abs. 4 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert;

f) die Beisetzung oder Bestattung nicht rechtzeitig gemäß § 8 Abs.1 anzeigt,

g) die Ruhe der Toten stört (§ 17 Abs. 1),

h) gegen § 10 Abs. 3 verstößt;

i) entgegen § 28 Abs.1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt;

j) Grabmale und Grabausstattungen entgegen § 29 Abs.1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 30 Abs.1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält;

k) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 4 verwendet oder zu beschaffendes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt;

l) anfallenden Abraum oder Grünschnitt, entgegen § 25 Abs. 6 auf dem Friedhof entsorgt;

m) gegen die Vorschriften des § 31 verstößt,

n) Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt,

o) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 33 Abs. 4).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße von 5,00 Euro (in Worten: Fünf) bis 1.000 Euro (in Worten: Eintausend) geahndet werden.

§ 38

Gleichstellung

Die Personenbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form. 19

§ 39

Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Lenzen (Elbe) vom 12.05.2016 außer Kraft.

Lenzen (Elbe), den 30.09.2020

Gez. Harald Ziegeler Amtsdirektor

  • Siegel -

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1

Friedhofssatzung

der Gemeinde Lenzerwische und ihrer Gemeindeteile Baarz, Besandten, Gaarz, Kietz, Mödlich, Unbesandten und Wootz

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lenzerwische in ihrer Sitzung am 16.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofsverwaltung § 3 Friedhofszweck § 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf den Friedhöfen § 7 Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines § 9 Trauerhalle § 10 Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 11 Grabherstellung § 12 Ruhezeit § 13 Bestattungspflichtige Personen § 14 Nutzungsrecht § 15 Erlöschen eines Nutzungsrechts § 16 Verlängerung von Nutzungsrechten § 17 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 18 Allgemeines § 19 Wahlgrabstätten § 20 Urnengemeinschaftsanlage (Anonyme Beisetzung) § 21 Register

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale

§ 23 Besondere Gestaltungsgrundsätze § 24 Formen und Abmessungen von Grabmalen § 25 Errichtung von Grabmalen § 26 Standsicherheit von Grabmalen § 27 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

VII. Herrichtung, Pflege und Beräumung der Grabstätten 2

§ 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 29 Vernachlässigte Grabstätten § 30 Beräumung

VIII. Schlussbestimmungen

§ 31 Alte Rechte § 32 Haftung § 33 Gebühren § 34 Ordnungswidrigkeiten § 35 Gleichstellung § 36 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Lenzerwische und ihrer Gemeindeteile Baarz, Besandten, Gaarz, Kietz, Mödlich, Unbesandten und Wootz gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe:

  • Friedhof Wootz

§ 2

Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt der Amtsverwaltung des Amtes Lenzen-Elbtalaue, Kellerstr. 4, 19309 Lenzen (Elbe), im nachfolgenden „Friedhofsverwaltung“ genannt. (2) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird von der Friedhofsverwaltung verwaltet. (3) Entsprechend dieser Friedhofssatzung und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften nimmt die Friedhofsverwaltung ihre hoheitlichen Aufgaben auf den kommunalen Friedhöfen wahr.

§ 3

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Lenzerwische und ihrer Gemeindeteile. Ihre Verwaltung und Bewirtschaftung obliegt der Amtsverwaltung des Amtes Lenzen-Elbtalaue, Kellerstr. 4 in 19309 Lenzen (Elbe), im nachfolgenden „Friedhofsverwaltung“ genannt. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Lenzerwische und ihrer Gemeindeteile sowie bei besonderem berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person. (3) Die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Lenzerwische und ihrer Gemeindeteile steht allen Glaubensbekenntnissen die Ausübung ihrer Bekenntnisgebräuche solange frei, wie sie nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen.

§ 4

Schließung und Entwidmung 3

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde Lenzerwische kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegen stehen. (4) Die Gemeinde Lenzerwische kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich während der Tageshelligkeit für die Besucher geöffnet. (2) Das Betreten der Friedhöfe oder eines Friedhofteiles kann durch die Bevollmächtigten der Gemeinde Lenzerwische sowie der Friedhofsverwaltung teilweise untersagt oder eingeschränkt werden.

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Bevollmächtigten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (4) Die Veranstalter haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen. (5) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Inlineskater, Rollschuhen) zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, handgeführte Wagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, sowie Fahrzeuge der Gemeinde Lenzerwische, beauftragter Firmen der Gemeinde Lenzerwische und leichte Fahrzeuge der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen, Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu bewerben,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren bzw. Film- oder Videoaufnahmen zu machen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, 4

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,

g) auf den Friedhöfen Abraum, Abfälle und Aushub außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Darüber hinaus sind Abfälle je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in bestimmten, entsprechend gekennzeichneten Abfallbehältern abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde. Diese sind streng angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen. Durch sie verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen.

i) Abreißen, Abschneiden und Entwenden von Blumen und Zweigen,

j) jedwedes Verbrennen,

k) Lärmen und ungebührliches Verhalten, Sport und Spiel, Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

l) das Ablegen von Gegenständen, die nicht zur Grabpflege dienen oder die durch ihre Lagerung das allgemeine Erscheinungsbild des Grabfeldes nachhaltig beeinträchtigen. Dies gilt auch für Gegenstände, die in Hecken oder Pflanzungen abgelegt wurden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (7) Für Diebstähle und Schäden durch höhere Gewalt oder dritte Personen haften weder der Rechtsträger noch die Friedhofsverwaltung.

§ 7

Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Bestattungshäuser haben eine Verpflichtungserklärung abzugeben. (2) Zugelassen werden Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter, die in persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, ihre fachliche Qualifikation und einen Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen können. (3) Gewerbetreibende haben bei ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur montags bis freitags von 7.00 bis 17.00 Uhr ausgeführt werden. Die Anlieferung von Särgen durch Bestattungsinstitute ist jederzeit möglich. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beerdigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhöfen ablagern. Dies gilt nicht für die Durchführung vertraglicher Grabpflegen. (7) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leitet und wer sonst bei der Bestattung 5

(einschließlich der Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstelle / Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ohne Sterbefall wird kein Nutzungsrecht erteilt. Ausnahmen sind zulässig bei der Vergabe von Wahlgrabstätten an ältere Personen, die keine Angehörigen haben.

(3) Bei weiteren Bestattungen auf mehrstelligen Grabstätten (Nachbeisetzung) muss nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten bzw. Kostenträger veranlasst werden, dass der Grabstein, Grabeinfassungen und Bepflanzungen zur Bestattungshandlung entfernt werden. Erfolgt die Beseitigung nicht bis zum Bestattungstag, so wird diese Leistung von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Kostenträger an einen Gewerbetreibenden beauftragt und von diesen durchgeführt. Die Gemeinde Lenzerwische haftet nicht für entstandene Schäden.

(4) Ort und Zeit der Bestattung wird durch die Friedhofsverwaltung mit den Beteiligten festgelegt. Dabei können Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(5) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengrabstätte bestattet.

(6) Trauerfeiern sind entsprechend der Würde des Ortes und dem Ernst des Anlasses zu gestalten. Besondere Gedenkfeiern bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Schäden, die durch Verschulden des Veranstalters der Trauerfeier entstanden sind, sind von diesem auf eigene Kosten zu beseitigen.

(7) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während einer zu vereinbarenden Zeit, in der Regel vor Beginn der Trauerfeier, sehen. Die Aufbahrung erfolgt so, dass eine Berührung des Verstorbenen ausgeschlossen ist. Die Bestattungsfirmen sind berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn das Aussehen des Verstorbenen dieses nicht zulässt.

(8) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt.

§ 9

Trauerhalle

(1) Die Trauerfeiern dürfen nur in der dafür vorgesehenen Trauerhalle oder am Grabe abgehalten werden.

(2) Die Trauerhallen dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals oder eines Beauftragten des Bestattungsinstitutes betreten werden.

(3) Die Benutzung des Feierraumes kann durch die Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen.

(4) Die Bereitstellung bzw. Anlieferung der Särge zur bevorstehenden Trauerfeier bzw. Beisetzung hat mindestens eine Stunde vorher durch die Bestattungsinstitute zu erfolgen.

(5) Die Anlieferung von Kränzen, Blumen und Beigaben durch die Blumenbindereien und Aufstellung in der Trauerhalle hat vor Beginn der Trauerfeier zu erfolgen.

(6) Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen, sofern sie nicht aus Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen von vornherein geschlossen zu halten sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen und die amtsärztlichen Bestimmungen. 6

(7) Trauerfeiern sind entsprechend der Würde des Ortes und dem Ernst des Anlasses zu gestalten. Besondere Gedenkfeiern bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 10

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Um Verwechslungen auszuschließen, hat der Einlieferer mittig auf dem Sarg ein Schild dauerhaft zu befestigen, auf welchem der Vor- und Zuname, der Geburtsname, Datum und Uhrzeit der Bestattung sowie Angaben zum Bestattungsinstitut anzugeben sind.

(4) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht vergehbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 11

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden nach den jeweils geltenden Vorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschrift- Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7), ausgehoben und wieder verschlossen. Das Ausheben und Zufüllen der Gräber, sowie alle auf den Friedhöfen mit der Bestattung verbundenen Arbeiten werden durch fachkundige Gewerbetreibende nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung ausgeführt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen oder Grabzubehör entfernt werden müssen, gehen diese dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Die für die Grabherstellung beseitigten Grabeinfassungen und Grabmale u. ä. sind nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten wieder herzurichten.

(5) Gräber dürfen nicht zu Grüften ausgemauert oder übermauert werden.

§ 12

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, währenddessen eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhezeit soll eine angemessene Totenehrung ermöglichen und eine ausreichende Verwesung der Leiche gewährleisten. Durch die Ruhezeit ist der gesetzliche Schutz der Totenruhe gewährleistet.

(2) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen verstorbener Personen beträgt 20 Jahre. 7

(3) Die Ruhezeit für Kriegsgräber gemäß dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) ist unbegrenzt.

§ 13

Bestattungspflichtige Personen

(1) Für die Bestattung haben die Angehörigen, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. 1. auf die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Eltern,
  4. 4. auf die Geschwister,
  5. 5. auf die Enkelkinder,
  6. 6. auf die Großeltern und
  7. 7. auf die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar ( Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen ( Nummer 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(2) Sind bestattungspflichtige Personen im Sinne des Absatz 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst keine andere Person die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten der bestattungspflichtigen Person für die Bestattung zu sorgen (Vgl. § 20 BbgBestG). Für die Veranlassung der Bestattung durch die örtliche Ordnungsbehörde wird eine zusätzlich Verwaltungsgebühr nach § 13 der Brandenburgischen Kostenordnung erhoben.

§ 14

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht entsteht bei dem Erwerb einer Grabstelle. Es ist ein zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung an einer Grabstätte. Es regelt, wie und wie lange die Grabstätten genutzt werden dürfen. Nach Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung möglich, d. h. das Nutzungsrecht wird verlängert oder neu vergeben. (2) Der Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten berechtigt zur Bestattung von Verstorbenen und beinhaltet die Pflege und Unterhaltung der Grabstätten bis zum Ablauf der Nutzungszeit. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von der Ruhefrist (§ 12) bestimmt und muss immer der Ruhezeit angepasst werden. (4) Voraussetzung für die Erteilung eines Nutzungsrechtes ist der Eintritt eines Sterbefalls. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren mit Aushändigung der Urkunde. Das Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person erteilt werden. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollte der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß § 13 Absatz 1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. (6) Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung ist eine schriftliche Erklärung des bisherigen und des zukünftigen Nutzungsberechtigten erforderlich. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Anschriftänderungen eines Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. 8

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Sterbefalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Überschreitet bei einer Bestattung oder Beisetzung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern und zwar für alle Grabarten. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

§ 15

Erlöschen eines Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht erlischt,

a) wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist, für die es erworben ist;

b) wenn die Grabstätte durch Umbettung (§ 17) frei wird;

c) wenn die Ruhefrist abgelaufen ist, nachdem der Friedhof oder Friedhofsteil, auf dem die Grabstätte liegt, nach § 4 geschlossen oder aufgehoben wurde.

(2) Wenn das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit abgelaufen ist, kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. Mit dem Erlöschen entsteht für den Nutzungsberechtigten die Pflicht, die Grabstätte gemäß § 33 zu beräumen oder das Nutzungsrecht an der Grabstätte gemäß § 14 nachzuerwerben.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht entziehen, wenn eine Grabstätte nicht friedhofswürdig unterhalten wird. Die Entziehung erfolgt entschädigungslos. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Mitteilung (soweit Anschrift vorhanden oder zu ermitteln ist) oder durch Anbringen einer Mitteilung auf dem Grabmal hingewiesen.

§ 16

Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert bzw. nacherworben werden, wenn dadurch die vorgesehene Nutzung des Grabfeldes nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird ausschließlich auf volle 5 Jahre ausgesprochen. Die Verlängerung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber neue Gestaltungsvorschriften anerkennt und die Grabstätte auf seine Kosten umgestalten lässt.

(2) Die Verlängerung bzw. der Nacherwerb von Nutzungsrechten erfolgt durch Zahlung einer Gebühr.

(3) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht an ein-, mehrstelligen- oder Urnenwahlgrabstätten auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden, wenn dadurch die vorgesehene Nutzung des Grabfeldes nicht beeinträchtigt wird.

(4) Eine Verlängerung der Nutzungszeit wird nur auf volle 5 Jahre ausgesprochen. Die Gesamtzeit, für die eine Verlängerung der Nutzungszeit zulässig ist, richtet sich nach der im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Friedhofsverwaltung vorgesehenen künftigen Nutzung der Grabfelder und nach den sonstigen Belangen des Friedhofes.

(5) Der Antrag soll vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens 1 Jahr vor dem Ablauf gestellt werden. Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, kann ihm nur entsprochen werden, wenn die Verlängerung mit Wirkung vom Tage des Ablaufs gezahlt wird.

(6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung.

(7) Eine vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtes muss durch den Nutzungsberechtigten auf Antrag schriftlich bei der Friedhofsverwaltung erfolgen. Der Aufgabe des Nutzungsrechtes kann 9

frühestens nach 15 Jahren ab letztem Bestattungsfall zugestimmt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung (auch anteilig) von gezahlten Gebühren besteht nicht.

(8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung einen Verzicht auf einen Teil zulassen, wenn es die Lage der Grabstätte hergibt.

§ 17 Umbettungen

  1. 1. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. (2) Jede Umbettung von Leichen und Aschen bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
  3. 3. (3) Die Zustimmung kann nur auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
  4. 4. (4) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen zusätzlich der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.
  5. 5. (5) Alle Umbettungen sind nur in der Zeit zwischen dem 01. November und dem 31. März zulässig.
  6. 6. (6) Umbettungen innerhalb der Gemeinde Lenzerwische im ersten Jahr der Ruhezeit erfolgen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere innerhalb eines Friedhofes sind nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
  7. 7. (7) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
  8. 8. (8) Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.
  9. 9. (9) Sollten nach Ablauf der Ruhezeit bei einer Neubelegung noch Leichen- oder Aschereste vorhanden sein, sind diese in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beizusetzen.
  10. 10. (10) Alle Umbettungen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  11. 11. (11) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung mit und ohne Verschulden entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
  12. 12. (12) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  13. 13. (13) Umbettungen aus der anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte sind nicht zulässig.
  14. 14. (14) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen (auf Antrag).
  15. 15. (15) Nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt generell keine Umbettung.

IV. Grabstätten

10

§ 18

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • Wahlgrabstätten
  • Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Beisetzung)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 19

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Einzel-, Doppel- oder mehrstelligen Grabstätten vergeben. (2) In einer Einzelgrabstände darf nur eine Leiche; zwei Urnen oder eine Leiche und zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung von zwei Leichen (Särgen) ist nicht zulässig. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig bei oder kurz nach der Geburt verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, dürfen in einer Grabstände beigesetzt werden. (3) Die Gröbe der Grabstelle richtig sich nach den örtlichen Gegebenheiten. (4) Die Größen der neu anzulegenden Grabstätten betragen für:

a) Doppelgrabstätten: Regelbreite 2,60 m und Regellänge 2,60 m

b) Einzelgrabstätten: Regelbreite 1,20 m und Regellänge 2,60 m

c) Kindergrabstätten: Regelbreite 1,20 m und Regellänge 2,60 m

Abweichungen aufgrund vorhandener örtlicher Gegebenheiten sind zulässig, bedürfen jedoch der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Abstand von 0,30 m zur daneben liegenden Grabstätte ist einzuhalten.

(5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruheit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. In Härtefallen kann die Friedhofsverwaltung einen Verzicht auf einen Teil zulassen, wenn es die Lage der Grabstätte hergt. (6) Bei Erdgrabstätten darf die Grabstände nicht mehr als 2/3 der Grundfläche mit Stein abgedeckt werden.

§ 20

Urnengemeinschaftsanlage (Anonyme Beisetzung)

(1) Das Urnengemeinschaftsfeld ist eine Aschestätte, die der anonymen Beisetzung von Urnen dient und der Reihe nach in einem gesonderten Rasenfeld bereitgestellt wird. Diese ist als grüne Wiese angelegt. Es entsteht kein Nutzungsrecht. 11

(2) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach auf einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m je Urne in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung beigesetzt. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen. (3) Für das Ablegen von Grabschmuck ist eine zentrale Ablagestelle zu nutzen. (4) Während der Beisetzung der Urne und nachfolgend beim Besuch der Anlage ist das Betreten der Rasenfläche untersagt. Die Beisetzung der Urnen findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. (5) Für die Pflege ist die Gemeinde Lenzerwische zuständig. Es wird eine einmalige Gebühr erhoben, die die Grabgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit enthält. (6) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Gemeinde Lenzerwische. (7) Auf dem folgenden Friedhof befindet sich die anonyme Urnengemeinschaftsanlage :

  • Wootz

§ 21

Register

Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beisetzungen, der Grabstätten und der Ruhestätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Dabei ist auf die ortstypischen Gegebenheiten eines jeden Friedhofes zu achten. Jede Gestaltung, die der ortstypischen entgegensteht, bedarf der besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Das Ausgestalten mittels Kies ist nicht gestattet. (2) Einfassungen und Einfriedungen der Grabstätten sind den Grabfeldern anzupassen. Sie sind wetterbeständig herzurichten. Einfriedungen aus Holz, Metall, Steinen (ausgenommen von einem Steinmetz bearbeitetes Material), Glas, Kunststoff oder gegossener Zementmasse sind unzulässig. (3) Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen und nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Heckenpflanzen als Grabeinfassung sind zulässig. Sie dürfen dabei nicht die Ausmaße der Grabstätte überschreiten. Die zulässige Höhe einer Hecke beträgt 50 cm. Hecken sind jährlich zu schneiden. (4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommen sind Grabvasen. (5) Die Ablagerung von entferntem Grabschmuck und anderen Rückständen hat an den dafür vorgesehenen Stellen sowie getrennt nach verrottbaren und nichtverrottbaren Abfällen zu erfolgen. (6) Beim Grasaushub oder bei der Gestaltung der Grabstätten anfallende, überschüssige Erde und Steine sind vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten spätestens 8 Tage nach der Tätigkeit vom Friedhof zu entfernen. 12

(7) Die Errichtung von Zäunen ist nicht gestattet.

VI. Grabmale

§ 23

Besondere Gestaltungsgrundsätze

(1) Es besteht keine Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmales. (2) Die Grabmalgestaltung soll entsprechend der Tradition eines ländlichen, regionalen Friedhofes weiter fortgesetzt werden. (3) Grabmale müssen sich in ihrer Form und Bearbeitung an die Umgebung ortsüblich anpassen und unterliegen keinen besonderen Anforderungen. (4) Grabmale sind generell innerhalb der Grabstätte zu errichten. Es können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden.

§ 24

Formen und Abmessungen der Grabmale

(1) Die Grabmale auf den Friedhöfen sollen klare und zeitlose Formen aufweisen. Das Entscheidende in der harmonischen Wirkung der Grabmale ist die Höhe. Sie darf innerhalb eines Grabfeldes ein gemeinsames Höchstmaß nicht überschreiten. (2) Maße für Erdgrabstätten:

  • Gesamthöhe: 0,80 m – 1,00 m
  • davon Sockelhöhe: 0,20 m
  • Breite: 0,65 m – 0,90 m bei Einzelgrabstellen

0,80 m – 1,30 m bei Doppelgrabstellen 1,00 m – 1,20 m bei Drei- und Mehrfachgrabstellen. (3) An ausgewählten Plätzen können im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung auch Grabmale mit abweichenden Maßen errichtet werden.

§ 25

Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (2) Für die Herstellung der Grabmale ist grundsätzlich wetterbeständiges Material zu verwenden. Dabei überwiegt der traditionsgemäße Naturstein. Grabmale aus Holz und Metall sind gestattet, wenn sie durch einen zugelassenen Handwerker bzw. Holzbildhauer angefertigt worden sind. Kunststoff ist nicht gestattet. (3) Bilden Grabmale oder bauliche Anlagen Gefahrenquellen in sich, werden sie durch die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Aufforderung an den Inhaber des Nutzungsrechts an der Grabstätte zu dessen Kosten gesichert. § 30 gilt entsprechend. (4) Nicht gestattet sind:

a) Grabmale und Sockel aus gegossener Zementmasse, Terrazzo oder Holzsockel

b) die Verwendung von grellweißen Werkstoffen, Glas, Porzellan und ähnlichem Material

c) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck

d) Farbanstrich auf Steingrabdenkmalen und

e) das Anstreichen der Steine, Buchstaben in Blech oder anderem ungeeigneten Material 13

f) Inschriften und Sinnbilder, die der Weihe des Ortes widersprechen sowie das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

(6) Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. Es sind nur Personen geeignet, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes und der aktuellen Fassung der "Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)" die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können.

(7) Die Genehmigung ist rechtzeitig durch den nachweislich Berechtigten in nachfolgender Form zu beantragen:

a) Den Antrag stellt der Dienstleistungserbringer, der das Grabmal anzufertigen, zu verändern oder aufzustellen beabsichtigt, namens und im Auftrag des Nutzungsberechtigten auf dem dafür vorgesehenen Formular.

b) Dem Antrag sind zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf in Vorder- und Seitenansicht und Grundriss im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der konkreten Fundamentierung. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der "Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)".

In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Detailzeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Umrisschablone auf der Grabstätte verlangen. Ein Exemplar erhält der Antragsteller nach der Bearbeitung zurück. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres aufgestellt wird.

(8) Es dürfen ausschließlich Grabsteine aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

§ 26

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale und Einfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Fundamentierung hat so zu erfolgen, dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen kommen kann oder durch einen nur geringen wirtschaftlichen Aufwand korrigiert werden können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Für die Erstellung, Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Die Fluchtlinien für Grabmale sind einzuhalten.

(2) Zum Nachweis der Standsicherheit ist für alle neu errichteten oder geänderten Grabmalanlagen eine Abnahmeprüfung gemäß der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Die dokumentierte Abnahmeprüfung ist spätestens 6 Wochen nach Errichtung oder Änderung der Grabmalanlage bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

(3) Die Aufstellung von Grabmalen hat nur durch Gewerbetreibende zu erfolgen, die nach § 7 für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassen sind. 14

§ 27

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht ist der Nutzungsberechtigte haftbar. Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode gemäß der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Natursteinakademie e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Die Prüfung ist bei Wahlgrabstätten Pflicht des Nutzungsberechtigten. Er hat unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde Lenzerwische ist verpflichtet, diese Gegenstände zwei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Bekanntmachung nach der Hauptsatzung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung ohne schriftliche Aufforderung und ohne setzen einer Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. (5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

VII. Herrichtung, Pflege und Beräumung der Grabstätten

§ 28

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 bei erstmaligen Erwerb innerhalb von sechs Monaten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Für die 1. Herrichtung, erstmalige Dauerbepflanzung und Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechtes. Mit der Herrichtung und Pflege können auch zugelassene Friedhofsgartenbaubetriebe beauftragt werden. (3) Die Größe, Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Charakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (4) Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die sich in ihrer Art dem Gesamtcharakter des Friedhofes einfügen und die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Hecken sollten regelmäßig verschnitten und sich in der Höhe den Nachbargräbern anpassen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen und nach Ablauf einer festzusetzenden Frist selbst auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Benutzung der auf dem Friedhof installierten Wasserentnahmestellen für individuelle Bewässerung von Grabstellen mittels Schlauchanschluss ist untersagt. 15

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 29

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, umgestaltet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat eine öffentliche Aufforderung in Form einer ortsüblichen Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 30 hinzuweisen.

§ 30

Beräumung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes (§§ 12, 13) können Grabstätten nicht beräumt werden. Über eine vorzeitige Beräumung kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Einzelfällen entscheiden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Grabstätten innerhalb von drei Monaten zu beräumen.

(3) Sollte die Ruhezeit der letzten Bestattung schon vor Ablauf der Nutzungszeit enden, besteht die Möglichkeit, die Beräumung mit Ablauf der Ruhezeit vorzunehmen. Eine Rückzahlung der eingezahlten Nutzungsgebühr für die verbleibende Nutzungszeit ist nicht möglich.

(4) Die Beräumung ist vom Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen und bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Form eines Genehmigungsbescheides.

(5) Der Antrag auf Beräumung muss deutlich machen, wer die Beräumung ausführt:

a) eigenständige Beräumung durch den Nutzungsberechtigten, oder eines vom Nutzungsberechtigten beauftragten Unternehmens. Dieses Unternehmen hat eine Erlaubnis zum ausführen von gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof (§ 7) vorzulegen,

b) Beräumung durch die Gemeinde Lenzerwische, in diesem Fall muss der Antrag die Beauftragung der Gemeinde Lenzerwische sowie die Kostenübernahme für die Beräumung enthalten.

(6) Die Beräumung einer Grabstätte hat über alle Grabbreiten zu erfolgen.

(7) Bei der eigenständigen Beräumung sind Grabmal, Einfriedungen, Fundamente und Bepflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen. Sie dürfen nicht auf dem Friedhof abgelagert werden. Der Nutzungsberechtigte hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung Sorge zu tragen und den Nachweis der Entsorgung zu erbringen. Um den ordnungsgemäßen Zustand einer beräumten Grabstätte wieder herzustellen, ist Mutterboden in der Menge aufzufüllen, bis die Oberfläche ebenerdig zur angrenzenden örtlichen Umgebung (keine Vertiefungen, Bodenwellen, Erdhügel etc.) wieder hergestellt ist. Bei der Beräumung durch die Gemeinde Lenzerwische ist die Friedhofsverwaltung für die ordnungsgemäße Beräumung zuständig. 16

(8) Die Friedhofsverwaltung ist über die erfolgte Beräumung zu informieren.

(9) Erfolgt die Beräumung nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, kann die Friedhofsverwaltung die Beräumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen. Eine Aufbewahrungspflicht seitens der Friedhofsverwaltung besteht nicht.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 31

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32

Haftung

(1) Die Gemeinde Lenzerwische haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Lenzerwische nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Lenzerwische verwalteten Friedhofes und Ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) entgegen § 5 einen Friedhof außerhalb der bekannten Öffnungszeiten unbefugt betritt;

b) sich als Besucher entgegen § 6 Abs.1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;

c) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 und 5 missachtet;

d) besondere Gedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt (§ 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 Satz 2);

e) als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs.1 ohne vorherige Zulassung der Friedhofsverwaltung gewerbliche Tätigkeiten ausübt oder diese Tätigkeit außerhalb der in § 7 Abs. 4 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert;

f) die Beisetzung oder Bestattung nicht rechtzeitig gemäß § 8 Abs.1 anzeigt,

g) die Ruhe der Toten stört (§ 17 Abs. 1),

h) gegen § 10 Abs. 3 verstößt;

i) entgegen § 26 Abs.1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt;

j) Grabmale und Grabausstattungen entgegen § 27 Abs.1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 28 Abs.1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält;

k) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 23 Abs. 4 verwendet oder zu beschaffendes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt;

l) anfallenden Abraum oder Grünschnitt, entgegen § 23 Abs. 6 auf dem Friedhof entsorgt;

m) gegen die Vorschriften des § 29 verstößt,

n) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt, 17

o) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 31 Abs. 4).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße von 5,00 Euro (in Worten: Fünf) bis 1.000 Euro (in Worten: Eintausend) geahndet werden.

§ 35

Gleichstellung

Die Personenbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.

§ 36

Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Lenzerwische vom 14.06.2016 außer Kraft.

Lenzerwische, GT Wootz, den 16.12. 2019

Harald Ziegeler Amtsdirektor

  • Siegel -