🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.10.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Friedhöfen der Gemeinde Berge (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBL. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBL. I/19 [Nr. 38]) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBL. I/01, [Nr. 16] S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBL. I/18, [Nr. 24] sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBL. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBL. I/19, [Nr. 36] hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Berge in der Sitzung am 29.09.2020 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Friedhöfen der Gemeinde Berge beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde Berge betreibt die Friedhöfe und Trauerhallen als öffentliche Einrichtungen nach Maßgabe der Friedhofssatzung der Gemeinde Berge in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung.
(2) Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben und dem Gebührenschuldner mittels Gebührenbescheid auferlegt.
(3) Für die laufende Bewirtschaftung und Unterhaltung (u.a. für die Pflege, Versicherung, Abfallentsorgung und den Wasserverbrauch) wird eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben. Diese ist unabhängig vom Beginn des Nutzungsrechtes immer für ein volles Kalenderjahr zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,
b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Gebührensätze
(1) Verleihung des Nutzungsrechtes an Grabstätten:
a) Grabstätten für Erdbestattungen (3,00 m x 1,50 m/einstellig): 200,00 €
- Wahlgrabstättenzuschlag für Erdbestattungen (einmalig): 50,00 €
b) Urnenreihengrabstätte für bis zu 2 Urnen (1,00 m x 0,80 m): 180,00 €
c) Rasenreihengrabstätte für eine Sargbestattung (2,10 m x 0,75 m): 400,00 € Rasenreihengrabstätte für Sargbestattungen bei zwei nebeneinander liegenden Grabstellen (Ehepaare/Lebensgemeinschaften): 600,00 €
d) Rasengrabstätte für bis zu 2 Urnen (0,40 m x 0,60 m x 0,08 m): 250,00 €
e) anonyme Urnengrabstätte für eine Urne (Berge): 275,00 €*
(*Friedhofsunterhaltungsgebühren sind hier bereits enthalten)
Für beizusetzende Urnen auf vorhandenen Gräbern ohne Überschreitung der Ruhezeit (Nutzungszeit) werden keine Gebühren erhoben.
(2) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeitje Erdgrabstätte und Jahr: 1/25 von der Gebühr gem. § 4 aje Urnenreihengrabstätte und Jahr: 1/15 von der Gebühr gem. § 4 b
(3) Verwaltungsgebühren werden gemäß der Satzung über die Erhebung allgemeiner Verwaltungsgebühren des Amtes Putlitz-Berge (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung erhoben.
(4) Sonstige Gebühren: -Nutzung Trauerhalle: 50,00 € -für Gräber, die trotz noch laufender Ruhezeit abgegeben werden sollen je Stelle und Jahr: 25,00 € -Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle/Jahr: -Berge: 12,50 €
- übrige Ortsteile: 10,00 €
(5) Bei notwendigen Zwangsberäumungen durch die Friedhofsverwaltung werden die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.
§ 5 Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Berge tritt am 01.10.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.10.2010 außer Kraft.
Putlitz, den 30.09.2020
-S i e g e l-
R e k e r Amtsdirektor
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Neufassung der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Berge (Friedhofssatzung)
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 1 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBL. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBL. I/19 [Nr. 38]) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBL. I/01, [Nr. 16] S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBL. I/18, [Nr. 24]) sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBL. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBL. I/14, [Nr. 36]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Berge in der Sitzung am 29.09.2020 folgende Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Berge beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck und Gliederung der Friedhöfe
§ 3 Friedhofsgestaltung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbetreibende
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Beantragung der Bestattungen
§ 8 Ruhezeiten
§ 9 Nutzungsrechte
§ 10 Grabherstellung
§ 11 Nutzung der Trauerhallen
§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Arten der Grabstätten
§ 15 Reihengrabstätten
§ 15a Rasenreihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Urnenreihengräber
§ 18 Urnenreihengräber als Rasengrabstätte
§ 19 Anonyme Grabanlage
§ 20 Ehrengrabstätten
V. Grabmale
§ 21 Gestaltung
§ 22 Genehmigung
§ 23 Standsicherheit
§ 24 Grabmalentfernung
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 26 Pflegevorschriften (Vernachlässigung)
VII. Schlussvorschriften
§ 27 Haftung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Gebührensatzung
§ 30 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die in der Gemeinde Berge gelegenen kommunalen Friedhöfe mit ihren Einrichtungen und Anlagen, einschließlich der kirchlichen Friedhöfe, die in der Verwaltung der Kommune stehen.
§ 2 Zweck und Gliederung der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Berge sowie der Kirchengemeinde Berge und dienen der Bestattung aller Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Berge oder der Ortsteile waren oderb) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorhergehenden Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Friedhofsgestaltung
Die Verwaltung und Aufsicht obliegt der Amtsverwaltung des Amtes Putlitz-Berge, im weiteren Friedhofsverwaltung genannt. Die Anlage und Gliederung der Friedhöfe wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Aufenthalt auf dem Friedhof ist während der Sommerzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und während der Winterzeit von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr nicht gestattet. (2) Aus besonderem Anlass kann die Friedhofsverwaltung das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher des Friedhofes haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie zugelassener Gewerbebetriebe sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten durchzuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten,
g) Abraum außerhalb dafür bestimmter Stellen abzuladen,
h) Tiere, ausgenommen Blindenführhunde, mitzuführen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
j) zu rauchen oder Alkohol zu konsumieren.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.
§ 6 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Arbeiten festlegt. (2) Zugelassen sind Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwärtige Qualifikation verfügen undc) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
d) gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
e) Die Gewerbetreibenden haben nach Beendigung ihrer Arbeiten wieder den früheren Zustand herzustellen und dürfen keinerlei Abraum hinterlassen. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Rahmen ihrer Arbeiten verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Beantragung der Bestattungen
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles, spätestens jedoch zwei Tage vor dem vorgesehenen Bestattungstermin, bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen (Bestattungsschein, Sterbeurkunde) beizufügen. (2) Der Antrag kann vom Bestattungspflichtigen oder vom Nutzungsberechtigten der Grabstelle sowie einem Bestatter erfolgen. Wird der Antrag über einen Bestatter gestellt, ist eine rechtsverbindliche Vollmacht des Bestattungspflichtigen und die Bestattungsbescheinigung vorzulegen. (2) Wird die Bestattung in einer bereits vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung stimmt im Einvernehmen mit dem Antragsteller Ort und Zeitpunkt der Bestattung ab und weist den Platz zu. (4) Urnen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Bestattungsunternehmen anonym beigesetzt.
§ 8 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, für Urnenbeisetzungen 15 Jahre. Verlängerungen der Nutzungsrechte sind möglich. Der Nachkauf erfolgt bei der Friedhofsverwaltung.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Eintritt des Sterbefalles vergeben und mit Aushändigung der Graburkunde bestätigt. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht zuentscheiden, wer in der ein- oder mehrstelligen Grabstätte beigesetzt werden soll und wiedie Anlage gestaltet wird. (3) Das Nutzungsrecht an den Gräbern wird innerhalb der Nutzungszeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vererbt. Der Erbe hat der Friedhofsverwaltung den Übergang des Nutzungsrechtes anzuzeigen und die Graburkunde vorzulegen. (4) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dieses schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht kannnur bei Vorlage eines wichtigen Grundes anerkannt werden. Die gesetzlichen Mindestruhezeiten von 20 Jahren für Erdbestattungen und 15 Jahren für Urnenbeisetzungen gemäß § 32 Abs. 1 BbgBestG müssen jedoch erfüllt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Gebühren besteht nicht.
§ 10 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden durch die Bestattungsunternehmen oder deren Beauftragteausgehoben. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber von Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwände getrennt werden. (4) Gräber dürfen nicht zu Gruften ausgebaut oder übermauert werden.
§ 11 Nutzung der Trauerhallen
(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie Abhaltungder Trauerfeiern. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oderder Beisetzung endgültig zu verschließen. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einermeldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandesder Leiche bestehen.
§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften dervorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur aufschriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen zusätzlich der Zustimmung derunteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach der
Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet wurde.
(4) Alle Umbettungen sind von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Berge bzw. der Kirchengemeinde Berge. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung verliehen. (2) Überschreitet bei einer Bestattung oder Beisetzung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist das Nutzungsrecht für alle Grabbreiten zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung. (3) Grabstätten für die Erdbestattungen sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung und Urnengrabstellen spätestens 3 Monate nach der Beisetzung der Urne herzurichten.
§ 14 Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Ein- und mehrstellige Reihengrabstättenb) Rasenreihengrabstättenc) Wahlgrabstättend) Urnenreihengräbere) Urnenreihengräber als Rasengrabstättef) anonyme Urnengräberg) Ehrengrabstätten
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden von der Friedhofsverwaltung schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Größe einer Reihengrabstätte beträgt 3,00 m in der Länge und 1,50 m in der Breite bzw. ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Es ist ein seitlicher Abstand von 0,40 m zur daneben liegenden Grabstätte einzuhalten. Es können auch mehrstellige Grabstellen vergeben werden. (3) Einer erdbestatteten Leiche können bis zu zwei Urnen zubestattet werden.
§ 15 a Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihengrabstätten werden als besondere Form des Reihengrabes vorgehalten. Die Rasenreihengräber sind Grabstätten für die Erdbestattung (Sargbestattung), die der Reihe nach belegt und für den Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht zulässig. Ausgenommen davon ist im Bestattungsfall der sofortige Erwerb zwei nebeneinander liegenden Grabstellen für Ehepaare/Lebensgemeinschaften, hier ist die Ruhezeit dann durch eine etwaige Nutzungsverlängerung durch Nachkauf anzupassen. (2) Die Abmessungen der Grabfelder betragen 2,10 m in der Länge und 0,75 m in der Breite. Zwischen den Gräbern ist ein seitlicher Abstand von 1,00 m und von einer Grabreihe zur anderen von 0,50 m einzuhalten.
(3) Am oberen Ende der Grabstelle ist eine liegende Granitplatte mit vertiefter Bodenbeschriftung ohne Farbbeschichtung mit 0,40 m Länge und 0,60 m Breite sowie einer Stärke von 0,08 m zu legen. (4) Die Beschaffung, Beschriftung und bodenbündige Einbringung der Grabplatte ist auf Kosten des Bestattungspflichtigen oder Nutzungsberechtigten fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Zur Absicherung einer ordnungsgemäßen Grabpflege durch den Friedhofsträger sind Grabschmuck, individuelle Grabbepflanzung und auch das Anlegen eines Grabhügels nach der Bestattung nicht gestattet. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Die Herrichtung und die Pflegearbeiten des Rasens sowie das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten erfolgt durch die Gemeinde Berge.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, bei denen die Lage zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Wahlgrabstätten können als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben werden. (3) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verlängert werden. (4) Einer erdbestatteten Leiche können bis zu zwei Urnen zubestattet werden.
§ 17 Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Es können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Die Größe der Urnenreihengräber beträgt 1,00 m in der Länge und 0,80 m in der Breite. Es ist ein seitlicher Abstand von 0,40 m zur daneben liegenden Grabstätte einzuhalten.
§ 18 Urnenreihengräber als Rasengrabstätte
(1) Eine Rasengrabstätte ist eine Urnenreihengrabstätte für bis zu zwei Urnen. Die Rasengrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung ausschließlich als Rasenfläche angelegt und in deren Verwaltung unterhalten. (2) Als Grabmal ist für jede Grabstätte eine Granitgrabplatte mit vertiefter Beschriftung ohne Farbbeschichtung mit 0,40 m Länge und 0,60 m Breite sowie einer Stärke von 0,08 m zugelassen. (3) Die Beschaffung, Beschriftung und bodenbündige Einbringung der Grabplatte ist auf Kosten des Bestattungspflichtigen oder Nutzungsberechtigten fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Zur Absicherung einer ordnungsgemäßen Grabpflege sind Grabschmuck und individuelle Grabbepflanzung nicht gestattet.
§ 19 Anonyme Urnengrabanlage
(1) In der Grabanlage für anonyme Bestattungen werden nur Urnen beigesetzt. Jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz auf der grünen Wiese zugewiesen. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Blumen und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
(3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein der Hinterbliebenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt sowie die Stelle der Beisetzung von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. (4) Anonyme Urnenbeisetzungen sind nur auf dem Friedhof in Berge zulässig.
§ 20 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Kriegsgrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Grabmale
§ 21 Gestaltung
(1) Die Grabmale/Einfassungen müssen sich in ihrer Größe, Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung ortsüblich anpassen. Eine Grabplatte ist ebenfalls zulässig. (2) Für die Herstellung der Grabmale/Einfassungen ist grundsätzlich wetterbeständiges Material zu verwenden. Dabei überwiegt der traditionsgemäße Naturstein. Grabmale aus Holz und Metall sind gestattet, wenn sie durch einen zugelassenen Handwerker errichtet werden. Grabmale aus Kunststoff, Sperrholz, Schiefer, Dachziegel, gegossener Zementmasse oder ähnlichem Material sind unzulässig.
§ 22 Genehmigung
(1) Das Errichten von Grabmalen/Einfassungen sowie deren Veränderung und Entfernung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet und bereits vor der Anfertigung oder Veränderung zu beantragen. (2) Den Anträgen sind Zeichnungen zum Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Materials, der Farbe, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der verwendeten Symbole sowie des herstellenden Betriebes beizufügen.
§ 23 Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Grabmale müssen sich stets in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand befinden. Die Nutzungsberechtigten haben sich regelmäßig von der Standsicherheit zu überzeugen, und zwar in der Regel zweimal jährlich (im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst). Sie sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale bzw. Abstürzen von Teilen derselben entstehen. (3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Sicherungsmaßnahmen (z.B. durch Umlegen) auf Kosten des Verantwortlichen treffen. (4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist diese dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.
(5) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ermittelbar, so genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten angebracht ist.
§ 24 Grabmalentfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat dabei für die oberirdische Beräumung zu sorgen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Grabsteine, Fundamente, Einfassungen und Bepflanzungen sind zu entfernen. Die Grabstätte ist harkenrein an die Friedhofsverwaltung zu übergeben. (3) Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte kostenpflichtig beräumen zu lassen. (4) Grabsteine von abgelaufenen Grabstellen können mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung auf dem jeweiligen Friedhof verbleiben.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Dabei kann die Abgrenzung der Grabanlage durch Hecken oder Einfassungen erfolgen. Einfassungen sind wie Grabmale bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und behandeln.
§ 26 Pflegevorschriften (Vernachlässigung)
(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monates die Grabstätte in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis von einem Monat auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung beräumt werden. (3) Bestehende Hecken sind im Sinne einer gepflegten Gesamtanlage jährlich zu schneiden. Verwelkte Blumen und andere Pflanzenreste sind auf dem dafür vorgesehenen Platz zu deponieren. Künstliche Abfälle wie alte Blumenvasen, Pflanzkisten oder Blumentöpfe dürfen nicht abgelagert werden.
VII. Schlussvorschriften
§ 27 Haftung
Die Gemeinde Berge haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen nur allgemeine Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 den Friedhof betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung gem. § 5 Abs. 1,
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung gem. § 6 Abs. 1,
- 5. nicht die Zulassungsvorschriften gem. § 6 Abs. 2 erfüllt,
- 6. die gewerblichen Arbeiten werktags entgegen den festgelegten Zeiten gem. § 6 Abs. 3 durchführt,
- 7. Bestattungen ohne vorherige Beantragung und Terminabsprache gem. § 7 vornimmt,
- 8. Umbettungen ohne vorhergehende Zustimmung der Friedhofsverwaltung gem. § 12 Abs. 2 vornehmen lässt,
- 9. die vorgegebenen bzw. örtlichen Grabgrößen gem. § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 nicht einhält,
- 10. Grabstätten nicht gem. § 13 Abs. 3 herrichten lässt,
- 11. Grabmale/Einfassungen entgegen den Gestaltungsvorschriften gem. § 21 Abs. 1 und 2 errichtet,
- 12. Grabmale/Einfassungen ohne schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung gem. § 22 Abs. 1 errichtet, verändert oder entfernt,
- 13. den Vorschriften zur Standsicherheit gem. § 23 und zur Grabmalentfernung gem. § 24 zuwiderhandelt,
- 14. die Grabstätten nicht gem. § 26 ordnungsgemäß pflegt und somit vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gemäß § 17 OWiG bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I/S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 09.12.2019 (BGBl. I/S. 2146), findet Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der in § 1 genannten Friedhöfe in der Gemeinde Berge sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Änderungssatzung der Gemeinde Berge vom 27.09.2010 außer Kraft.
Putlitz, den 30.09.2020
-Siegel-
Reker Amtsdirektor
NeufassungFriedhofssatzungGemeindeBerge29-09-2020.doc