📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 (Gebührensatzung vom 17.12.2018, i.d.F. der Änderungssatzung vom 22.07.2024) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Passau (Lesefassung, Stand 01.01.2025)
Lesefassung
der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Passau vom 17.12.2018, i.d. Fassung der Änderungssatzung vom 22.07.2024, mit Wirkung vom 01.01.2025
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt die Stadt Passau folgende Satzung:
§ 1 Gebührentatbestand
Die Stadt Passau erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen Gebühren.
§ 2 Gebührenarten:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 6)
b) Bestattungsgebühren (§ 7)
c) Gebühren für Exhumierungen, Wiederbestattungen (§ 8)
d) Sonstige Gebühren (§ 9)
e) Verwaltungsgebühren (§ 10)
f) Gebühr für Überführungen (§ 11)
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung
der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht:
a) im Falle des § 3 Abs. 1 Buchst. a mit Beendigung der Amtshandlung
b) im Falle des § 3 Abs. 1 Buchst. b mit Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
c) im Falle des § 3 Abs. 1 Buchst. c mit Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt Passau bzw. deren Erfüllungsgehilfen
d) im Falle des § 3 Abs. 1 Buchst. e mit Zuteilung des Nutzungsrechts.
§ 5 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Die Stadt Passau kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen auch die Abtretung von Ansprüchen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen, verlangen.
§ 6 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren bemessen sich nach der Fläche des Grabes, der Belegungsmög-lichkeit, dem Investitions- und Erhaltungsaufwand sowie der in der Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Passau festgelegten Ruhefristen für Särge und Urnen. Es gelten nachstehende Gebührensätze, bemessen für ein Jahr:
Kindergrab 33,00 €
Reihengrab 44,00 €
Erdwahlgrab einfach 68,00 €
Erdwahlgrab doppelt 120,00 €
Erdwahlgrab mehrfach, je Verbreiterung 33,00 €
Urnenerdgrab 53,00 €
Urnenerdgrab anonym 22,00 €
Urnenerdgrab pflegefrei einfach 90,00 €
Urnenerdgrab pflegefrei doppelt 132,00 € Urnenwandgrab einfach 82,00 €
Urnenwandgrab zweifach 123,00 €
Fötengräber und Totgeburten 26,00 €
(2) Die Grabnutzungsgebühren für die Grüfte unter den Arkaden und die Kapellengrüfte mit den jeweiligen Stellplätzen bemessen sich nach der Fläche der Gruft, der Anzahl der Stellplätze, dem Investitions- und Erhaltungsaufwand sowie der in der Satzung über das Bestattungs-wesen der Stadt Passau festgelegten Ruhefristen für Särge und Urnen. Es gelten nachstehende Gebührensätze, bemessen für ein Jahr:
Komplette Gruft unter den Arkaden 1.669,00 €
Stellplatz Gruft unter Eckpavillon 154,00 €
Komplette Kapellengruft im Eigentum der Stadt Passau 2.164,00 €
Stellplatz Gruft ohne Überbau 109,00 €
Je m² überlassene Bodenfläche 27,00 €
(3) Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte satzungsmäßige Nutzungszeit (Ruhefristen gem. § 28 der Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Passau) oder bei Verlängerung im Voraus zu entrichten.
(4) Beim Wiedererwerb (Verlängerung) eines Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr nach der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 7 Bestattungsgebühren
(1) Für die Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:
Beisetzung Sarg im Erdgrab 1.644,00 €
Beisetzung Urne im Erdgrab 853,00 €
Beisetzung Sarg im Kindergrab 1.000,00 €
Sarglose Bestattung im Erdgrab 1.705,00 €
Beisetzung Urne in Urnenwand/Gruft 847,00 €
Beisetzung Sarg in Gruft 1.807,00 €
Beisetzung Urnen, anonym 763,00 €
Beisetzung von Föten 675,00 € (2) Mit der Bestattungsgebühr sind, soweit keine Sondergebühren anfallen, folgende Leistungen abgegolten:
a) die Benutzung des Leichenhauses (bis zu 3 Tage)
b) die Aufbahrungsarbeiten im Leichenhaus
c) das Ausschmücken und die Beleuchtung bei der Aufbahrung
d) die Arbeiten für die Vorbereitung der Trauerfeier im Leichenhaus bzw. der Aussegnungshalle
e) der Transport der Leiche vom Leichenhaus zum Grabplatz und die Abordnung der erforderlichen Leichenträger
f) das Öffnen und Schließen des Grabes
g) die Erstanlage des Grabhügels bzw. Beetes (ohne Bepflanzung)
(3) Bei der gleichzeitigen Bestattung von zwei oder mehreren Familienangehörigen in einem gemeinschaftlichen Grab wird für die zweite bzw. jede weitere Person ein Aufschlag in Höhe von 30 % zu den unter Abs. 1 aufgeführten Gebühren berechnet.
(4) Andere als die in Abs. 2 angegebenen Leistungen sind in den Bestattungsgebühren nicht ent-halten, insbesondere nicht die Kosten und Gebühren für kirchliche Verrichtungen, für die Leichenschau, für die Einsargung, für den Leichenpass, für die Sterbeurkunden, für amtsärztliche Zeugnisse und den Transport der Leiche vom Sterbeplatz zum Friedhof. Ferner übernimmt die Stadt Passau nicht die Besorgung der Leiche, die Beschaffung von Wäsche und Bekleidung und von Sarg und Sargwäsche.
§ 8 Exhumierungen, Wiederbestattungen
(1) Exhumierung
Sarg aus Erdgrab 725,00 €
Urne aus Erdgrab 85,00 €
Zuschlag je weitere Urne Erdgrab 48,00 €
Sarg aus Gruft 725,00 €
Zuschlag je weiterer Sarg aus einem Erdgrab/einer Gruft 242,00 €
Urne aus Wand/Gruft 48,00 €
Zuschlag je weitere Urne aus Wand/Gruft 24,00 € (2) Wiederbestattungen
Sarg Erdgrab 761,00 €
Sarg Gruft 978,00 €
Urne Erdgrab 66,00 €
Urne/Wand/Gruft 60,00 €
Urne Kaverne 82,00 €
§ 9 Sonstige Gebühren
(1) Annahme und Aufbahrung
Annahme und Aufbahrung von Verstorbenen vor Überführung auf Friedhöfe, für die der Stadt Passau kein Bestattungsauftrag erteilt wurde 36,00 €
Zuschlag für Annahme und Aufbahrung Verstorbenen je zusätzlicher weiteren angefangenen halben Stunde 42,00 €
Zuschlag für Annahme und Aufbahrung Verstorbener außerhalb der regulären Arbeitszeit 24,00 €
Zuschlag für jedes weitere Öffnen des Leichenhauses 48,00 €
Verbringen einer Urne in die Leichenhalle 36,00 €
Unterstützung des Amtsarztes bei der zweiten Leichenschau 48,00 €
(2) Bestattung
Aussegnung vor Einäscherung 60,00 €
Trauerfeier vor der Überführung auf Friedhöfe, für die der Stadt Passau kein Bestattungsauftrag erteilt ist 60,00 €
Zuschlag für Wartezeit Träger während Gottesdienst vor Beisetzung 60,00 €
zusätzliche Träger für Sargbestattungen (bei mehr als 4 Trägern) pro Träger 66,00 € (3) Beerdigungen am Samstag
Zuschlag Sarg 121,00 €
Zuschlag Urne 36,00 €
(4) Vorbereitung Grab
Tieferlage (je 0,5 m ab Grabsohle) 121,00 €
Entfernen Grabeinfassung vor Beisetzung Soweit für Bestattung erforderlich 97,00 €
Entfernen Grabplatte vor der Beisetzung Soweit für Bestattung erforderlich 97,00 €
Entfernen Blumen/Kränze 36,00 €
(5) Leichenhausgebühr, soweit nicht nach § 7 Abs. 2 Buchstabe a abgegolten
pro Tag 60,00 €
(6) Sonstige Gebühren für Regiearbeiten
Stundensatz Vorarbeiter 48,00 €
Stundensatz Arbeiter 43,00 €
§ 10 Verwaltungsgebühren
Genehmigung für die Errichtung und Änderung von Grabmälern 53,00 €
Erwerb/Umschreibung, Verlängerung Grabnutzungsrechte 15,00 €
Urnenbescheinigungen 12,00 €
§ 11 Gebühr für Überführungen
(1) Bei Überführungen von in Passau verstorbenen Personen auf Friedhöfe, für die der Stadt Passau kein Bestattungsauftrag erteilt ist, gelten die Leichenhausgebühren nach § 9 Abs. 5 für die Dauer der Inanspruchnahme eines Städtischen Leichenhauses.
(2) Mit Begleichung der Leichenhausgebühr ist die Gebühr für die Übergabe der Leiche zur Überführung abgegolten.
(3) Findet vor der Überführung im Leichenraum eine Trauerfeier statt, gilt § 9 Abs. 2.
§ 12 Entgelte
für Sonderleistungen
Für Sonderleistungen, die insbesondere aufgrund von Wünschen des Gebührenpflichtigen an-fallen und für die keine Gebühren in dieser Satzung vorgesehen sind, kann die Stadt Passau ge-sonderte Vereinbarungen treffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen der Stadt Passau.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2023 außer Kraft.
Passau, Stadt Passau Jürgen Dupper Oberbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2014 (Friedhofssatzung, zuletzt geändert 22.12.2014) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Passau (Friedhofssatzung, konsolidierte Fassung, zuletzt geändert 22.12.2014)
Satzung
über das Bestattungswesen
der Stadt Passau
Die Stadt Passau erlässt auf Grund der Art. 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemein-deordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung über das Bestattungswesen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Abschnitt II Die Friedhöfe
§ 3 Benutzungsrecht
§ 4 Benutzungszwang
§ 4a Schließung und Entwidmung
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten in den Friedhöfen
Abschnitt III Die Grabstätten
§ 7 Grabarten
§ 8 Aufteilungspläne
§ 9 Reihengräber
§ 10 Wahlgräber
§ 11 Grüfte und Mausoleen
§ 12 Urnengräber
§ 13 Unmittelbare Grabbenutzungsrechte
§ 14 Mittelbare Grabbenutzungsrechte
§ 15 Umschreibung unmittelbarer Benutzungsrechte
§ 16 Erlöschen des Grabbenutzungsrechtes
§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 18 Grabmäler
§ 19 Abmessungen der Grabstätten
§ 20 Gestaltung der Gräber
§ 21 Kriegsgräber
Abschnitt IV Die Bestattungen
§ 22 Allgemeines zur Bestattung
§ 23 Durchführung der Bestattung
§ 24 Aufbahrung in den städtischen Leichenhäusern
§ 25 Trauerfeiern
§ 26 Beisetzung von Urnen, Beisetzung in Grüften und Mausoleen
§ 27 Exhumierungen, Umbettungen
§ 28 Ruhefristen
§ 29 Bestattungen innerhalb laufender Ruhefristen
Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 30 Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer
§ 31 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
§ 32 Haftungsausschluss
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Inkrafttreten
Anlage 1 Grabmalordnung Anlage 2 Gewerbliche Arbeiten
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
Die Stadt Passau unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen
- 1. die städtischen Friedhöfe,
- 2. die städtischen Leichenhäuser,
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungsein-richtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Abschnitt II
Die Friedhöfe
§ 3 Benutzungsrecht
(1) Die Stadt Passau stellt ihre Friedhöfe allen verstorbenen Einwohnern zur Verfügung, au-ßerdem den im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbe-nen oder tot Aufgefundenen, wenn deren ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Stadt, es sei denn, dass für diese Personen bereits ein Grabnutzungsrecht besteht.
§ 4 Benutzungszwang
(1) Alle nach § 3 Abs. 1 berechtigten Personen müssen in den städtischen Friedhöfen bestattet werden. Das Gleiche gilt für Totgeburten, Leichenteile und Urnen.
(2) Vom Benutzungszwang sind befreit
a) Personen, die auf einem kirchlichen Friedhof oder auf einem öffentlichen Friedhof ei-ner anderen Gemeinde bestattet werden,
b) die Ordensmitglieder des Salvatorkollegs Klosterberg, des Kapuzinerklosters Ma-riahilf und des Marienstiftes Donauhof.
(3) Die Bestattung außerhalb von Friedhöfen bedarf der Zustimmung der Stadt, unabhängig von der Genehmigung nach Art. 12 des Bestattungsgesetzes.
§ 4a Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem In-teresse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öf-fentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt Passau kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entge-genstehen. (4) Die Stadt Passau kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhe-fristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einver-nehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Besuchszeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe bekannt gemacht.
(2) An besonderen Festtagen (z.B. Allerheiligen, Hl. Abend, Sylvesterabend) können die Be-suchszeiten verlängert werden. Die Verlängerung wird in solchen Fällen in der örtlichen Tagespresse bekannt gegeben.
(3) Friedhöfe, an deren Eingängen keine Besuchszeiten bekannt gemacht werden, sind 24 h geöffnet.
(4) Die Stadt kann aus zwingenden Gründen einen städtischen Friedhof oder Teile eines sol-chen für eine bestimmte Zeit für den Besucherverkehr sperren.
§ 6 Verhalten in den Friedhöfen
(1) Die Besucher müssen sich der Würde des Friedhofes entsprechend benehmen.
(2) Die Besucher haben sich ferner in den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer ge-fährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder be-lästigt wird.
(3) Im Einzelnen ist insbesondere untersagt:
a) Tiere mitzuführen,
b) ohne Genehmigung des Friedhofsamtes Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten,
c) Reklame irgendwelcher Art zu treiben,
d) die Friedhofsanlagen und –gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen,
e) Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekenn-zeichneten Plätzen,
f) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Dienstfahrzeuge, die in Anlage 2 genannten Berufsfahrzeuge so-wie die Fahrzeuge Gehbehinderter.
(4) Für die Ausführung gewerblicher Arbeiten in den städtischen Friedhöfen gelten die Best-immungen der Anlage 2 zu dieser Satzung, die einen Bestandteil dieser Satzung bilden.
(5) Die Durchführung von Versammlungen im Sinn des Art. 8 Abs. 1 GG, ähnlichen Veran-staltungen und Ansammlungen ist untersagt. Das Verbot gilt nicht für Gottesdienste, kirchliche Prozessionen, Bittgänge oder Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse sowie von Ehrungen und Kranzniederlegungen, soweit diese im Rahmen einer kirchlichen Feier oder mit sonstiger religiöser Umrahmung durch Geistliche abgehalten werden.
Abschnitt III
Die Grabstätten
§ 7 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Reihengräber (Wechselgräber),
b) Wahlgräber (Familiengräber),
c) Grüfte (ausgemauerte Grabstätten) und Mausoleen,
d) Urnengräber
(2) Sämtliche Grabplätze bleiben Eigentum der Stadt. An den Grabstätten bestehen Rechte Dritter nur nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 8 Aufteilungspläne
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Aufteilungsplänen der Stadt. In den Auftei-lungsplänen können für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile besondere Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Grabstätten festgelegt werden.
§ 9 Reihengräber
(1) Die Grabplätze für Reihengräber werden für die Dauer der Ruhefrist bereitgestellt. Sie werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt.
(2) In jedem Reihengrab darf während der Ruhefrist nur eine Leiche beigesetzt werden.
(3) Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Wahlgrab umgebettet werden.
(5) Kindergräberfelder werden nur für Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr bereitge-stellt. Diese Kindergräber werden nur als Reihengräber vergeben, das Friedhofsamt kann
hiervon Ausnahmen genehmigen.
(6) Wer gemäß § 17 Abs. 2 die Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung eines Reihengra-bes übernommen hat, hat das Recht, nach Maßgabe der Grabmalordnung (Anlage 1 zu dieser Satzung) auf der Grabstätte ein Denkmal zu errichten.
§ 10 Wahlgräber
(1) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben wer-den. Die Möglichkeit einer Verlängerung für jeweils mindestens 5 Jahre und höchstens 30 Jahre besteht.
(2) Das Benutzungsrecht wird im Sterbefall mindestens für 20 Jahre und längstens für 30 Jah-re verliehen. Liegt kein Sterbefall vor, wird das Benutzungsrecht mindestens für 5 Jahre und höchstens für 30 Jahre verliehen.
(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hin-ausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu ent-richten.
(4) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, nach Maßgabe der Grabmalordnung (Anlage 1 zu dieser Satzung) auf der Grabstätte ein Denkmal zu errichten, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie darin bestatten zu lassen. Das Friedhofsamt kann Ausnahmen bewilligen.
§ 11 Grüfte und Mausoleen
(1) Das Benutzungsrecht an stadteigenen Grüften wird im Sterbefall mindestens für 20 Jahre und längstens auf 30 Jahre verliehen. Liegt kein Sterbefall vor, wird das Benutzungsrecht mindestens für 5 Jahre und höchstens für 30 Jahre verliehen. (2) Das Recht, innerhalb der Gräberfelder Grüfte anzulegen, wird nur ausnahmsweise Benut-zungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Grabplätze verliehen. Nach Beendigung des Benutzungsrechtes hat der Benutzungsberechtigte die Gruft auf Verlangen der Stadt zu entfernen.
(3) Das Recht zur Errichtung von Mausoleen wird auf höchstens 50 Jahre verliehen. Ein Mau-soleum kann als Gruft oder als Erdgrab ausgebildet werden.
(4) Die bauliche Gestaltung der Grüfte und Mausoleen bedarf der Genehmigung der Stadt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Grabmalordnung (Anlage 1 zu dieser Satzung) und unter Berücksichtigung des Stadtbildes und des Landschaftsschutzes zu erfolgen.
(5) Eine Gruft oder ein Mausoleum kann nur belegt werden, wenn das Benutzungsrecht noch mindestens die gesamte Dauer der Ruhefrist läuft; ist die Laufzeit kürzer, so muss das Recht vor der Bestattung auf die gesamte Dauer der Ruhefrist verlängert werden. Das Friedhofsamt kann Ausnahmen bewilligen.
(6) Wird das abgelaufene Benutzungsrecht an einer Gruft oder an einem Mausoleum nicht er-neuert, so werden die dort bestatteten Leichen und Urnen in einem Sammelgrab bestattet, sofern nicht die Angehörigen etwas anderes bestimmen und die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren entrichtet haben.
(7) § 10 Abs. 4 gilt für Grüfte und Mausoleen entsprechend.
§ 12 Urnengräber
(1) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben wer-den. Die Möglichkeit einer Verlängerung für jeweils mindestens 5 Jahre und höchstens 30 Jah-re besteht.
(2) Das Benutzungsrecht für Urnenwand- und Urnenerdgrabplätze wird im Sterbefall für mindestens 10 Jahre und längstens für 30 Jahre verliehen. Liegt kein Sterbefall vor, wird das Benutzungsrecht für mindestens 5 Jahre und höchstens 30 Jahre verliehen.
(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(4) Das Benutzungsrecht für anonyme Urnenerdgräber wird für 10 Jahre verliehen.
§ 13 Unmittelbare Grabbenutzungsrechte
(1) Unmittelbar wird das Benutzungsrecht an allen Grabplätzen an eine einzelne natürliche Person nach Entrichtung der Grabplatzgebühr verliehen.
(2) Ein grundsätzliches Recht auf den Erwerb oder die Verlängerung des Benutzungsrechtes besteht nicht.
(3) Das Grabbenutzungsrecht wird außer bei Reihengräbern gegen erneute Leistung der Grabplatzgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.
(4) Die Verleihung und die Verlängerung von Grabbenutzungsrechten werden erst mit Ent-richtung der Grabgebühr rechtswirksam.
§ 14 Mittelbare Grabbenutzungsrechte
(1) Mittelbar wird das Grabbenutzungsrecht durch Überlassung eines Gräberfeldes oder eines Teiles davon an eine Körperschaft verliehen. Die Überlassung wird durch schriftliche Vereinbarung geregelt. Die Körperschaft hat, unabhängig von der tatsächlichen Belegung, die Gebühr für alle zusammengefassten Grabplätze zu entrichten. Sie hat der Stadt gegen-über für die überlassene Gesamtfläche die gleichen Verpflichtungen wie sonst der Benut-zungsberechtigte an einem Wahlgrab. Die Körperschaft bzw. Anstalt darf bei Bestattun-gen oder bei der Weitergabe von Benutzungsrechten nur ihre Mitglieder und deren Fami-lienangehörige berücksichtigen. Im Falle der Weitergabe sind die einzelnen Berechtigten an einer Grabstätte an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. Sie können Rechte je-doch nur gegenüber der Körperschaft bzw. Anstalt selbst geltend machen.
(2) Ein grundsätzliches Recht auf den Erwerb oder die Verlängerung des Benutzungsrechtes besteht nicht.
(3) Bei Beendigung des Benutzungsrechtes hat die Körperschaft bzw. Anstalt für alle Grab-stätten die Gebühren jeweils noch bis zum Ablauf der Ruhefristen zu entrichten.
(4) Beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Regelungen, die von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 abweichen, bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten. Für Benut-zungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer gilt jedoch § 30.
§ 15 Umschreibung unmittelbarer Benutzungsrechte
(1) Die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechtes auf seinen Namen kann zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zu Gunsten des Ehegatten oder Abkömm-lings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat. Das Friedhofsamt kann in be-sonders begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines lau-fenden Grabbenutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benut-zungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Le-ben der Ehegatte oder Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang. Bei einer letztwilligen Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen wird nur der Anspruch der zuerst genannten Person anerkannt. Ist ein Ehepaar an erster Stelle genannt, wird der Anspruch mit Zustimmung des einen Ehegatten dem anderen zu-erkannt, bei Widerspruch des einen Ehegatten demjenigen Ehegatten, der mit dem Benut-zungsberechtigten am nächsten verwandt ist.
(3) Liegt keine letztwillige Verfügung über das Benutzungsrecht vor, wird die Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge vorgenommen:
a) Für den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind,
b) für die Kinder (auch die nichtehelichen und adoptierten eines Benutzungsberechtigten),
c) für die Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder,
d) für die Enkel, in der Reihenfolge nach der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
e) für die Eltern, f) für die vollbürtigen Geschwister,
g) für die Stiefgeschwister,
h) für die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben.
Diese Reihenfolge ändert sich im Falle der Wiederverehelichung zu Gunsten der Ab-kömmlinge.
(4) Innerhalb der einzelnen Nachfolgestufen hat das höhere Alter das Vorrecht.
§ 16 Erlöschen des Grabbenutzungsrechtes
(1) Das Grabbenutzungsrecht erlischt
a) durch Zeitablauf;
b) durch Verzicht des Benutzungsberechtigten;
c) wenn kein Rechtsnachfolger nach § 14 das Benutzungsrecht innerhalb einer vom Friedhofsamt gesetzten Frist auf sich umschreiben lässt. Die schriftliche Aufforde-rung zur Umschreibung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Passau ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne weiteres zu ermit-teln ist;
d) bei Vernachlässigung der Pflege und Instandhaltung eines Grabes (§ 17);
e) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabbenützungsgebühr nicht be-zahlt wird.
(2) Auf ein Grabbenutzungsrecht kann, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1 mit 4, nach Ablauf der Ruhefrist auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwil-ligung des Friedhofamtes verzichtet werden.
(3) Der Verzichtende erhält vom Tage der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Grabbenutzungsrecht noch gelaufen wäre, die bei der Verleihung bzw. Verlängerung des Rechtes für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück, abzüglich einer Gebühr in Höhe eines Jahresbetrages.
(4) Bei Verzicht auf vor dem 20. Juni 1948 erworbene Grabbenutzungsrechte kann keine Rückzahlung erfolgen.
(5) Ist das Benutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann das Friedhofsamt anderweitig über das Grab verfügen.
(6) Der bisherige Benutzungsberechtigte bzw. dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, ein vorhandenes Grabmal sowie jegliches sonstiges Grabzubehör innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Grabbenutzungsrechtes zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, kann das Friedhofsamt das Grabmal und sonstiges Grabzubehör oh-ne weiteres auf Kosten des Verpflichteten beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Rückzahlung von Grabplatzgebühren (siehe Abs. 3) erfolgt nach Besei-tigung des Grabmals und des sonstigen Grabzubehörs. Die Beseitigung wertvoller Grab-denkmäler ist nur unter Beachtung des § 9 der Grabmalordnung möglich.
§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Grabplatz und Grabmal sind vom Grabnutzungsberechtigten stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu erhalten.
(2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 14 Abs. 2 mit 4 bezeichneten Personen überlassen. Sind mehrere Personen hierzu bereit, so nimmt die Stadt die Verpflichtungserklärung einer dieser Personen in der bezeichneten Reihenfolge entgegen. Dieser Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benut-zungsberechtigter.
(3) Bei Wahlgräbern und Grüften ist der Benutzungsberechtigte zur Pflege und Instandhal-tung des Grabplatzes, Grabmals und der baulichen Anlagen gem. Abs. 1 verpflichtet. Ist das Grabmal eines Wahlgrabes oder eine Gruft an einer Friedhofsmauer angebracht, so umfasst die Pflege und Instandhaltung auch die Schönheitsreparaturen an der Friedhofs-mauer auf die Breite des Grabplatzes. Bei der Gestaltung des Grabmals oder der Gruft ist auf den Bestand und die Gesamtgestaltung der Friedhofsmauer Rücksicht zu nehmen.
(4) Übernimmt für einen Grabplatz niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand eines Grabplatzes oder Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung oder der Grabmalordnung, so ist das Friedhofsamt berechtigt, das Grabmal zu entfernen, den Grab-hügel einzuebnen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Bei Grüften, die mit Arkaden, Kapellen oder Pavillons überbaut sind, die der Stadt gehö-ren, trifft die bauliche Instandhaltung und Erneuerung die Stadt. Der Benutzungsberech-tigte ist in diesen Fällen zur Instandhaltung und Pflege des Innenraumes des Überbaues einschließlich des Bodenbelages verpflichtet. Ein Mausoleum samt der zur Benutzung überlassenen Bodenfläche (Zugang, umgebende Anlage) hat der Benutzungsberechtigte instandzuhalten und zu pflegen ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum das Bauwerk steht.
(6) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung oder der Grabmalord-nung, so findet § 31 dieser Satzung (Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel) An-wendung.
(7) Beantragt nach dem Tode des Benutzungsberechtigten keine der in § 15 Abs. 2 mit 4 be-zeichneten Personen die Umschreibung des Grabbenutzungsrechtes auf ihren Namen und hat auch der verstorbene Benutzungsberechtigte nicht selbst bereits Vorsorge für eine ord-nungsgemäße Grabpflege bis zum Ablauf des Benutzungsrechts getroffen, so ist die Stadt berechtigt, über die Grabplätze zu verfügen.
(8) Die Stadt übernimmt keine Verpflichtung, von ihr entfernte Grabmäler aufzubewahren.
§ 18 Grabmäler
Auf allen Grabplätzen dürfen Grabmäler nur im Rahmen der Bestimmungen der Grabmalord-nung, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, errichtet, geändert oder entfernt werden.
§ 19 Abmessungen der Grabstätten
(1) Die Flächenmaße der Gräber richten sich nach den Aufteilungsplänen der Stadt und nach den jeweiligen Platzverhältnissen. Sie dürfen bei Reihen- und Wahlgräbern eine Länge von 1,80 m und eine Breite von 0,70 m und bei Kinder- (bis 11 Jahre) und Urnengräbern eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,50 m nicht überschreiten. Im Friedhof Haidenhof dürfen bei Reihen- und Wahlgräbern eine Länge von 1,60 m und eine Breite von 0,70 m und bei Kinder- und Urnengräbern eine Länge von 1,00 m und ei-ne Breite von 0,50 m nicht überschritten werden.
(2) Bei mehrfachen Gräbern beträgt die Breite das Mehrfache der Einzelgrabstätten.
(3) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, einer Urne – sofern sie nicht in einer Urnenni-sche beigesetzt ist – 0,60 m.
(4) Das Friedhofsamt kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit eines Friedhofes oder Grabplatzes dies erfordert.
§ 20 Gestaltung der Gräber
In den Friedhöfen in Grubweg, St. Korona, Haidenhof und im Waldfriedhof (Innstadtfriedhof) ist die Anlegung von Grabeinfassungen (Grabhügeleinfriedung) nicht gestattet. (Abs.1 wird gestrichen)
(1) Jeder Grabhügel bzw. jedes Grabbeet muss auch gärtnerisch in einer würdigen Weise an-gelegt und unterhalten werden. Benachbarte Gräber dürfen durch Anpflanzungen nicht be-einträchtigt werden.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausge-führt. Ausnahmen erteilt das Friedhofsamt nur in besonderen Fällen dann, wenn benach-barte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen ausdauernder Gehölze (überhohe Sträucher, baumartige Pflanzen, Bäu-me) auf den Gräbern bedarf der Genehmigung des Friedhofamtes.
(4) Die Gehölze neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über. Die Gehölze auf den Gräbern bleiben im Eigentum des Grabnutzungsberechtigten. Das Friedhofsamt kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten, absterbende entfernt werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist. Kommt der Grabnutzungsberechtigte dem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so können die Arbeiten auf seine Kosten vom oder im Auftrag des Friedhofsamtes durchgeführt werden.
(5) Das Friedhofsamt kann für bestimmte Friedhöfe, Friedhofsteile, Gräberfelder und Grabar-ten besondere Anordnungen über die Bepflanzung von Gräbern treffen.
(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vor-gesehenen Plätzen abzulegen.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht kompostierbare Wertstoffe dürfen in Kränzen, Trauerge-binden und –gestecken sowie bei sonstigem Grabschmuck nicht verwendet werden.
§ 21 Kriegsgräber
Die Stadt unterhält und pflegt die Kriegsgräber in den städtischen Friedhöfen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Abschnitt IV
Die Bestattungen
§ 22 Allgemeines zur Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Bestattung von Leichen oder Leichenteilen in Erdgräbern, Grüften und Mausoleen und die Beisetzung von Aschenurnen unter oder über der Erde (im Grabmal oder in Urnenwänden).
(2) In den städtischen Friedhöfen werden Bestattungen, Exhumierungen und Umbettungen ausschließlich vom städt. Friedhofsamt oder im Auftrag des städt. Friedhofsamtes durch-geführt.
(3) Die Stadt kann durch Vereinbarung mit dem Eigentümer oder der Verwaltung eines nicht-städtischen Friedhofes die Bestattungen, Exhumierungen und Umbettungen auch in nicht-städtischen Friedhöfen übernehmen. Sie erhebt in diesen Fällen die Bestattungsgebühren im eigenen Namen nach Maßgabe dieser Satzung und der Gebührensatzung zur Satzung für das Bestattungswesen, während es Sache der Verwaltung des nichtstädtischen Friedho-fes bleibt, die Benützung des Friedhofes zu regeln und die Grabplatzgebühren zu erheben.
§ 23 Durchführung der Bestattung
(1) Folgende Verrichtungen dürfen im Bereich der Stadt Passau nur vom städtischen Fried-hofsamt oder im Auftrag des städt. Friedhofsamtes ausgeführt werden:
a) Die Aufbahrung der Leichen in den städtischen Leichenhäusern; Ausnahmen sind mit Zustimmung des Friedhofsamtes möglich,
b) der Transport der Leichen und Urnen vom Leichenhaus zum Grabplatz,
c) das Öffnen und Schließen der Gräber in den städtischen Friedhöfen.
(2) In besonderen Fällen kann die Stadt von der Inanspruchnahme der städtischen Leichenträ-ger beim Transport vom Leichenhaus zum Grabplatz befreien, wenn gesundheitliche Be-denken und Rücksichten der Pietät nicht entgegenstehen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung in den städtischen Friedhöfen bestimmt das Friedhofsamt.
(4) Alle sonstigen Einzelheiten der Bestattung regelt das Friedhofsamt im Benehmen mit den Auftraggebern oder demjenigen, der zur Tragung der Kosten verpflichtet ist.
(5) Von den der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte übernimmt die Stadt das zeitgerechte Entfernen verwelkter Blumen und Kränze und die erstmalige Anla-ge des Grabbeetes bzw. Grabhügels, sofern Grabhügel zugelassen sind. Die übrigen Ver-richtungen, wie Bepflanzung und Pflege der Grabstätte, Errichtung und Unterhaltung ei-nes Grabmales und ggf. einer Einfassung (soweit sie gestattet ist), sind Aufgabe des Be-
nutzungsberechtigten.
(6) Die Handlungen von Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 24 Aufbahrung in den städtischen Leichenhäusern
(1) Die städtischen Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu den Aufbahrungsräumen. Im Übrigen gilt § 10 der Verordnung der Stadt Passau über das Bestattungswesen.
§ 25 Trauerfeiern
(1) Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier mit ge-schlossenem Sarg stattfinden.
(2) Auffallend oder nicht der Würde entsprechend gekleideten Personen sowie Personen, die sich unwürdig benehmen, kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden.
(3) Lichtbild-, Film- und Tonfilmaufnahmen Dritter von Trauerfeiern, Leichenzügen, Ge-denkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Friedhofamtes. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen einverstanden sind oder ein aner-kanntes öffentliches Interesse vorliegt. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlich-keiten zu vermeiden. Besondere Auflagen des Friedhofamtes sind zu beachten.
§ 26 Beisetzung von Urnen, Beisetzung in Grüften und Mausoleen
(1) Urnen können in eigenen Urnengräbern oder sonstigen Gräbern oder Urnenwänden beige-setzt werden.
(2) Die Beisetzung einer Urne über der Erde (im Grabmal) bedarf der Genehmigung nach der Grabmalordnung (Anlage 1 zu dieser Satzung). In diesem Falle muss der Urnenbehälter dauerhaft und wasserdicht sein. Er ist so anzubringen, dass ein Diebstahl möglichst ausge-schlossen wird.
(3) In ausgemauerten Grabstätten sind die Leichen in verlöteten Metallsärgen oder in Holzsärgen mit dicht schließenden Metalleinsätzen zu bestatten. Nach der Beisetzung
kann das Öffnen der Särge nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes gestattet werden.
§ 27 Exhumierungen, Umbettungen
Exhumierungen und Umbettungen werden in den städtischen Friedhöfen auf Antrag des Grabbenutzungsberechtigten oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gem. § 12 der Verordnung der Stadt Passau über das Bestattungswesen vorgenommen. Einer Umbettung kann nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe stattgegeben werden.
§ 28 Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung des Grabplatzes betragen
a) für Leichen in allen Friedhöfen bei Kindern bis zum vollendeten 11.Lebensjahr 15 Jahre im Übrigen 20 Jahre
b) für Urnen 10 Jahre
c) für Totgeburten und Fehlgeburten 5 Jahre
(2) Die Ruhefristen können mit Einverständnis des Gesundheitsamtes, wenn für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile zwingende Gründe vorliegen, verlängert oder verkürzt wer-den.
(3) Soweit sich aus Absatz 1 gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen längere oder kür-zere Ruhefristen ergeben, gelten diese nur für nach Inkrafttreten dieser Satzung eintreten-de Bestattungsfälle.
§ 29 Bestattungen innerhalb laufender Ruhefristen
(1) Während der laufenden Ruhefrist (§ 28) kann eine weitere Leiche in demselben Grab nur dann bestattet werden, wenn die zuvor bestattete Leiche mindestens 40 cm unter der für die weitere Leiche vorgesehenen Grabtiefe liegt (Tieferlegung).
(2) In einer Grabstätte, mit Ausnahme eines Reihengrabes, können innerhalb der Ruhefrist für die erste bestattete Urne maximal 5 weitere Urnen beigesetzt werden, soweit die Größe der Urne es zulässt.
(3) In Grüfte oder als Grüfte ausgebaute Mausoleen kann im Rahmen der vorhandenen, noch nicht belegten Zellen bestattet werden.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 30 Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer
(1) Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen sind am 31.12.1962 erloschen, falls sie nicht vorher nach den Vorschriften der Friedhofssatzung vom 30.10.1961 (Amtliches Mitteilungsblatt für den Stadt- und Landkreis Passau Nr. 24/25/26 vom 30.06.1962) neu erworben worden sind.
(2) Benutzungsrechte an Gräbern und Grüften mit einer Dauer von mehr als 50 Jahren erlö-schen 50 Jahre nach ihrer Verleihung, frühestens jedoch am 31.12.1976.
§ 31 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zum Vollzug dieser Satzung erforderliche Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Dul-dens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und -Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 32 Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benützung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verur-sacht werden, keine Haftung.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbu-ße belegt werden, wer folgenden Bestimmungen dieser Satzung oder ihrer Anlagen (Anlage 1 – Grabmalordnung für die von der Stadt verwalteten Friedhöfe – und Anlage 2 – Ausführung von gewerblichen Arbeiten in städtischen Friedhöfen in Passau) zuwiderhandelt:
(1) Satzung über das Bestattungswesen
a) Wer sich im Friedhof entgegen § 6 Abs. 1 - 5 verhält.
b) Wer gegen die Verpflichtung des § 17 Abs. 1 über die Pflege und Instandhaltung der Gräber verstößt. c) Wer die nach § 19 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Grabmaße nicht einhält.
d) Wer gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 8 verstößt (Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht kompostierbaren Wertstoffen).
e) Wer gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 1 über die Durchführung der Bestattung ver-stößt (Verbot der Vornahme folgender Verrichtungen durch Dritte: Aufbahrung der Leichen in den städtischen Leichenhäusern, Transport der Leichen vom Leichenhaus zum Grabplatz und Öffnen und Schließen der Gräber in den städtischen Friedhöfen).
(2) Grabmalordnung für die von der Stadt verwalteten Friedhöfe (Anlage 1 zur Friedhofssat-zung)
a) Wer gegen die Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 1, 2 und 3 bei der Errichtung und Änderung von Grabmälern, Grüften und Mausoleen und aller sonstigen baulichen An-lagen auf und an Gräbern, insbesondere Einfriedungen und Einfassung, verstößt.
b) Wer ein Grabmal, Grüfte, Mausoleen oder eine sonstige bauliche Anlage auf und an Gräbern, insbesondere eine Einfriedung oder Einfassung errichtet oder ändert, die den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides oder erteilten Bedingungen und Auflagen widerspricht (§ 1 Abs. 1 und 4).
c) Wer Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen (§ 3 Abs. 4) trotz Anweisung der Stadt nicht entfernt.
d) Wer geschützte Grabmale im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 ohne Genehmigung der Stadt entfernt oder abändert.
(3) Ausführung von gewerblichen Arbeiten in den städtischen Friedhöfen in Passau (Anlage 2 zur Satzung über das Bestattungswesen)
a) Wer gewerbliche Arbeiten entgegen § 1 vornimmt (Vornahme von Arbeiten in der Nä-he von Bestattungsfeiern trotz gegenteiliger Weisung des Friedhofamtes, Arbeiten au-ßerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit des Friedhofpersonals ohne Genehmigung, Auf-stellung von Gerüsten, Pflanzkübeln und Blumentöpfen und ähnlichen Gegenständen auf Nachbargräbern, Stehenlassen von kleinen Gerüsten, Schragen und ähnlichen Ge-genständen über die Sonn- und Feiertage, Verarbeiten von Kies oder Sand innerhalb der Gräberfelder und Hinterlassen von Resten von Material, ordnungsgemäße Beendi-gung der Arbeiten entsprechend § 1 Nr. 6).
b) Wer entgegen § 2 Friedhofswege benutzt (Befahren ohne unmittelbaren Zusammen-hang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof, Befahren der Gehwege mit Fahr-zeugen, die durch ihr Gewicht oder durch ihre Beschaffenheit die Wege und Grabplätze beschädigen können, Nichteinhaltung der Fahrgeschwindigkeit von höchstens 10 Stun-denkilometern, Fahren in der Nähe von Bestattungsfeiern, Fahren von Lastwagen und anderen schweren Fahrzeugen entgegen der ausdrücklichen Weisung des Friedhofs-amtes).
§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Passau vom 29.03.1977, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.08.1994, außer Kraft.
Passau, 22.12.2014 STADT PASSAU
Jürgen Dupper Oberbürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4 vom 12.02.2001
Hinweis: 1). Geändert durch Satzung vom 29.03.2004 (geändert wurden § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2) 2). Geändert durch Satzung vom 06.11.2007 (in § 6 wurde Abs. 5 angefügt und § 33 Ziff. 1 a wurde geändert). Geändert durch Satzung vom 22.12.2014
Die unter den Ziffern 1. u. 2. erwähnten Änderungen sind in dem oben genannten Sat-zungstext eingearbeitet.
Anlage 2 zur Satzung über das Bestattungswesen
Ausführung von gewerblichen Arbeiten
in den städt. Friedhöfen in Passau
§ 1 Untersagte Tätigkeiten
Wer gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt Arbeiten in den städtischen Friedhöfen ausführt, hat die für den Besuch der städtischen Friedhöfe geltenden Bestimmungen des § 6 der Satzung über das Bestattungswesen zu beachten. Darüber hinaus ist ihm untersagt: (1) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen; (2) Arbeiten außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit des Friedhofspersonals vorzunehmen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsamtes; (3) Gerüste, Pflanzkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern aufzu-stellen; (4) kleine Gerüste, Schragen und ähnliche Gegenstände über die Sonn- und Feiertage stehen zu lassen; (5) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern in den Friedhöfen vorzunehmen, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich ist; (6) Kies oder Sand innerhalb der Gräberfelder zu verarbeiten und Reste von Material zu hin-terlassen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd- und Pflanzenabraum ist entweder aus dem Friedhof zu entfernen oder aber, getrennt nach Material, an die für diesen Zweck besonders bestimmten Sammelstellen zu verbringen.
§ 2 Benutzung von Fahrzeugen
(1) Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aus-führung von Arbeiten im Friedhof gestattet.
(2) Das Friedhofsamt kann einzelne Zugänge ganz oder für bestimmte Arten von Fahrzeugen sperren.
(3) Das Befahren der Gehwege ist nur mit Fahrzeugen gestattet, die nicht durch ihr Gewicht oder durch ihre Beschaffenheit die Wege oder Grabplätze beschädigen können.
(4) Die Einfahrt in die Gräberfelder ist grundsätzlich untersagt.
(5) Für das Befahren der Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen ist insbesondere zu beachten:
a) Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten,
b) in der Nähe von Bestattungsfeiern darf nicht gefahren werden,
c) bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann das Friedhofsamt die Einfahrt von Last-wagen und anderen schweren Fahrzeugen ganz untersagen.
§ 3 Untersagung der Ausübung entgeltlicher Tätigkeit
Gewerbetreibenden oder Personen, die gelegentlich gegen Entgelt Arbeiten ausführen, kann die Ausübung gewerblicher oder sonstiger entgeltlicher Tätigkeit in den städtischen Friedhö-fen auf Zeit oder für dauernd untersagt werden, wenn sie den Bestimmungen der §§ 1 und 2 oder den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Passau oder der zugehörigen Grab-malordnung wiederholt zuwiderhandeln. Der Unternehmer hat hierbei das Verschulden der von ihm Beschäftigten oder Beauftragten zu vertreten.
Passau, 06.02.2001 STADT PASSAU
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Passau?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Passau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!