Friedhofsgebühren Ostfildern 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Ostfildern · Baden-Württemberg · PLZ 73760

Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Beschluss 11.03.2026, Inkrafttreten 01.04.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der zuständigen Verwaltung. Hinweis zur Gültigkeit: Kommunale Gebührensatzungen behalten ihre Rechtskraft so lange unverändert, bis der Gemeinderat eine Neufassung beschließt.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 15 % Zuschlag für Nicht-Einwohner (keine Bestattungspflicht d. Stadt)
§ 5 Ziff. 55.30.01.01 Bestattungsgebührenordnung (Reihengrab Erwachsene)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
4.000,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungsrecht für 30 Jahre; 15 % Zuschlag für Nicht-Einwohner
§ 5 Ziff. 55.30.02.01 Bestattungsgebührenordnung (Wahlgrab einfachbreit, 1-stelliges Einzelwahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
950,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 15 % Zuschlag für Nicht-Einwohner (keine Bestattungspflicht d. Stadt)
§ 5 Ziff. 55.30.02.05 Bestattungsgebührenordnung (Urnengrab, Zuteilung auf die Dauer der Ruhezeit)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
950,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 1 Nische für 1 Urne; 15 % Zuschlag für Nicht-Einwohner
§ 5 Ziff. 55.30.02.05 Bestattungsgebührenordnung (Kolumbarium / Urnenwand, 1 Nische für 1 Urne)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
325,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschafts-Urnengrabfeld, nur Friedhof Parksiedlung (PS)
§ 5 Ziff. 55.30.02.06 Bestattungsgebührenordnung (Urnengrab im Gemeinschaftsfeld)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
950,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengräber am/unterm Baum nur auf dem Friedhof Parksiedlung (PS)
§ 5 Ziff. 55.30.02.05 Bestattungsgebührenordnung (Grab am Baum / unter Bäumen, 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag samstags 20 %, sonn- u. feiertags 50 %
Sarg: 1.600 € · Urne: 275 €
§ 5 Ziff. 55.30.04.01 und 55.30.05.01 Bestattungsgebührenordnung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
§ 5 Ziff. 55.30.03.01 Bestattungsgebührenordnung

Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Beschluss 11.03.2026, Inkrafttreten 01.04.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​ Bestattungsgebührenordnung der Stadt Ostfildern (Stand 2026)

Beschluss des Gemeinderates am 11.03.2026, öffentliche Bekanntmachung am 19.03.2026, Inkrafttreten am 01.04.2026

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung -

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Ostfildern am 11.03.2026 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Personen (Ehegatten oder Ehegattin, Le- benspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnut-zungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren nach § 4 und die Benutzungsgebühren nach § 5 werden 1 Monat nach Bekannt-gabe der Gebührenfestsetzung fällig. Beschluss des Gemeinderates am 11.03.2026, öffentliche Bekanntmachung am 19.03.2026, Inkrafttreten am 01.04.2026

§ 4 – Verwaltungsgebühren

Gebühr von 01.04.2026 bis 31.12.2027 Gebühr ab 01.01.2028 Ordnungsziffer Bezeichnung der Leistung Zeitgebühr je Zeitgebühr je Festgebühr Festgebühr Stunde Stunde

Genehmigung zur Errichtung eines 1 35,00 € 38,00 € Grabmals (§§ 15, 16)

Zulassung zu einer gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof (§ 5)

Die Rahmengebühr setzt sich aus einer Zeitgebühr (Untergrenze) und zur Abgeltung des wirtschaftlichen bzw. 48,00 € 50,00 € sonstigen Interesses der folgenden Ziffern zusammen:

  1. 2.1. Gewerbliche Grabmalaufstellung
    • a) Einzelfall 17,00 € 17,00 €
    • b) dauerhafte Tätigkeit 130,00 € 130,00 €
  2. 2.2. Gewerbliche Grabpflege
    • a) Einzelfall 28,00 € 28,00 €
    • b) dauerhafte Tätigkeit 55,00 € 55,00 €
  3. 2.3. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten
    • a) Einzelfall 17,00 € 17,00 €
    • b) dauerhafte Tätigkeit 130,00 € 130,00 €

Genehmigung von Umbettungen / 3 90,00 € 100,00 € Ausgrabungen (§ 10)

Sollte eine öffentliche Leistung nicht bereits durch die vorstehenden Tatbestände abgedeckt sein, so finden ergänzend die Tatbestände der Verwaltungsgebührensatzung in sofern zutreffend, entsprechend Anwendung.

Anmerkung:

● Die Gebühr wird auf volle 10 Cent abgerundet ● Jede angefangene halbe Stunde wird angerechnet Beschluss des Gemeinderates am 11.03.2026, öffentliche Bekanntmachung am 19.03.2026, Inkrafttreten am 01.04.2026

§ 5 – Benutzungsgebühren

Gebühren von Gebühren Ordnungsziffer Produktbezeichnung (Produkt-Nr.) 01.04.2026 ab bis 01.01.2028 31.12.2027

Bereitstellung von Reihengräbern (P553001) auf die Dauer der Ruhezeit (§ 9) 55.30.01.01 Erwachsenengrab 1.800,00 € 2.000,00 €

55.30.01.02 Jugendgrab von 10 - 18 Jahren 800,00 € 900,00 €

55.30.01.03 Kindergrab 800,00 € 900,00 €

55.30.01.04 Verlängerung zur Grabpflege (§12)

a) für die Dauer von 5 Jahren

(1) Jugendgrab von 10 - 18 Jahren 200,00 € 225,00 €

(2) Kindergrab 200,00 € 225,00 €

b) Verlängerung für die Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab (erworben 90,00 € 100,00 € zwischen 01.07.2011 und 31.12.2018) pro Jahr

c) für eine davon abweichende Dauer anteillige Werte entsprechend der Ziffer 55.30.01.04 a) Nrn. (1) und (2). Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Für Bestattungen ohne Bestattungspflicht der Stadt wird bei den zuvor genannten 55.30.01.05 Endziffern 01-03 ein Zuschlag in Höhe von 15 % erhoben.

Gebühren von Gebühren Ordnungsziffer Produktbezeichnung (Produkt-Nr.) 01.04.2026 ab bis 01.01.2028 31.12.2027 Bereitstellung von Wahlgräbern (P553002) Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (§ 13)

55.30.02.01 Wahlgrab (einfachbreit) 4.000,00 € 4.500,00 €

55.30.02.02 Wahlgrab (doppelbreit) 6.000,00 € 6.750,00 €

55.30.02.03 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes ( § 13 Abs. 2)

a) für die Dauer von 5 Jahren

(1) Wahlgrab (einfachbreit) 660,00 € 750,00 €

(2) Wahlgrab (doppelbreit) 1.000,00 € 1.125,00 €

b) für eine davon abweichende Dauer anteillige Werte entsprechend der Ziffer 55.30.02.03 a) Nrn. (1) und (2). Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Für Bestattungen ohne Bestattungspflicht der Stadt wird bei den zuvor genannten 55.30.02.04 Endziffern 01-02 ein Zuschlag in Höhe von 15 % erhoben. Beschluss des Gemeinderates am 11.03.2026, öffentliche Bekanntmachung am 19.03.2026, Inkrafttreten am 01.04.2026

Gebühren von Gebühren Ordnungsziffer Produktbezeichnung (Produkt-Nr.) 01.04.2026 ab bis 01.01.2028 31.12.2027 Bereitstellung von Urnengräbern (P553002) auf die Dauer der Ruhezeit (§ 14) Urnengrab, Rasengrab, Grab am Baum, 55.30.02.05 unter Bäumen oder Kolumbarium / 950,00 € 1.000,00 € Urnenwand 55.30.02.06 Urnengrab im Gemeinschaftsfeld 325,00 € 350,00 €

55.30.02.07 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes ( § 14 Abs. 2)

a) für die Dauer von 5 Jahren

(1) Urnengrab 235,00 € 250,00 €

b) für eine davon abweichende Dauer anteillige Werte entsprechend der Ziffer 55.30.02.07 a) Nrn. (1). Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Für Bestattungen ohne Bestattungspflicht der Stadt wird bei den zuvor genannten 55.30.02.08 Endziffern 05-06 ein Zuschlag in Höhe von 15 % erhoben. 55.30.02.09 Platte Kolumbarium / Urnenwand 320,00 € 360,00 €

Gebühren von Gebühren Ordnungsziffer Produktbezeichnung (Produkt-Nr.) 01.04.2026 ab bis 01.01.2028 31.12.2027 Bereitstellung von Trauerhallen (P553005/01)

55.30.03.01 Benutzung der Trauerhalle 300,00 € 350,00 €

Gebühren von Gebühren Ordnungsziffer Produktbezeichnung (Produkt-Nr.) 01.04.2026 ab bis 01.01.2028 31.12.2027 Bereitstellung von Aufbahrungsräumen (P553005/02)

55.30.03.02 a) je Tag 40,00 € 45,00 € Angefangene Werktage werden als ganzer Tag berechnet; Samstage, Sonn- und Feiertage werden nicht mitberechnet, soweit die Nutzung mit einem vorangehenden oder anschließenenden Werktag verbunden ist. Nutzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ohne vorangehenden oder anschließenden Werktag werden als 1 Tag berechnet. Beschluss des Gemeinderates am 11.03.2026, öffentliche Bekanntmachung am 19.03.2026, Inkrafttreten am 01.04.2026

Gebühren von Gebühren Ordnungsziffer Produktbezeichnung (Produkt-Nr.) 01.04.2026 ab bis 01.01.2028 31.12.2027

Erdbestattungen (P553006) Gebühren für die Bestattung (§§ 11 bis 14); Herstellen u. Zudecken eines Grabes

55.30.04.01 Erwachsene 1.600,00 € 1.800,00 €

55.30.04.02 Jugendliche von 10 - 18 Jahren 600,00 € 700,00 €

55.30.04.03 Kinder 600,00 € 700,00 € ein Zuschlag bei den zuvor genannten Endziffern 01-03 für Bestattungen an 55.30.04.04 Samstagen von je 20 %; an Sonn- und Feiertagen von je 50 %.

Gebühren von Gebühren Ordnungsziffer Produktbezeichnung (Produkt-Nr.) 01.04.2026 ab bis 01.01.2028 31.12.2027 Urnenbeisetzungen (P553008)

55.30.05.01 Verbringung sowie Beisetzung der Urne 275,00 € 300,00 € ein Zuschlag bei der zuvor genannten Endziffer 01 für Bestattungen an 55.30.05.02 Samstagen von je 20 %; an Sonn- und Feiertagen von je 50 %. 55.30.05.03 Durchführung einer Trauerfeier 130,00 € 150,00 €

Gebühren von Gebühren Ordnungsziffer Produktbezeichnung (Produkt-Nr.) 01.04.2026 ab bis 01.01.2028 31.12.2027 Aus- / Umbettungen (P553009)

55.30.06.01 Ausgraben einer Urnenaschekapsel 400,00 € 500,00 €

55.30.06.02 Umbetten einer Urnenaschekapsel 800,00 € 1.000,00 €

Gebühren von Gebühren Ordnungsziffer Produktbezeichnung (Produkt-Nr.) 01.04.2026 ab bis 01.01.2028 31.12.2027 Sonstige Leistungen

für sonstige Leistungen auf Verlangen von Dritten werden die Kosten entsprechend dem tatsächlichem Aufwand verrechnet 55.30.07.01 (Z.B. Sargträger; vgl. Stundensatz des Baubetriebshofs nach dem Leistungsverzeichnis Friedhöfe). Beschluss des Gemeinderates am 11.03.2026, öffentliche Bekanntmachung am 19.03.2026, Inkrafttreten am 01.04.2026

Sollten einzelne Gebührentatbestände der Bestattungsgebührenordnung ab 01.01.2023 unter der Geltung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, so erhöht sich der Gebührenbetrag für die jeweilige Leistung ab diesem Zeitpunkt um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 6 – Inkrafttreten

(1) Die am 11.03.2026 beschlossene Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Satzung vom 07.10.2020 ihre Wirkung.

Hinweis: Satzungen, die trotz Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zu-stande gekommen sind, gelten gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ebenso, wenn der Oberbürgermeister dem Be-schluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ausgefertigt am 12.03.2026 gez. Christof Bolay, Oberbürgermeister

signiert von: Stadt Ostfildern

am: 18.03.2026 mit:

2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Beschluss 02.07.2025, Inkrafttreten 01.10.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Ostfildern (Stand 2025)

Beschluss des Gemeinderates am 02.07.2025, öffentliche Bekanntmachung am 10.07.2025, Inkrafttreten 01.10.2025 Friedhofssatzung Ostfildern

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung sowie von § 15 Abs. 1 und 3 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02.07.2025, zuletzt geändert am 10.11.2021, folgende Friedhofsatzung für Ostfildern beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für alle Friedhöfe der Stadt Ostfildern in den Stadtteilen Kemnat (K), Nellingen (N), Parksiedlung (PS), Ruit (R) und Scharnhausen (S).

§ 2 Widmung

(1) 1Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen. 2Sie dienen der Bestattung a) verstorbener Einwohner (den Einwohnern ist gleichgestellt, wer die Wohnung in Ostfildern wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim, Alterspflegeheim, in einer ähnlichen Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnhaften Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eines der genannten Einrichtungen, aufgegeben hat), b) von in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, für die die Ortspolizeibehörde bestattungspflichtig ist, c) von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist, d) von nicht unter a) –c) fallenden anderen Verstorbenen in besonders begründeten Fällen nach Genehmigung der Stadt (z.B. für einen Verstorbenen mit auswärtigem Hauptwohnsitz, dessen bestattungspflichtige Angehörige in Ostfildern wohnhaft sind). (2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) 1Verstorbene Einwohner sollen auf dem Friedhof des Stadtteils, in welchem sie zuletzt gewohnt haben, bestattet werden, sofern dort die gewünschte Grabart verfügbar ist. 2Bestattungsort der Bewohner des Stadtteils Scharnhauser Park ist der Friedhof Weiler Park.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist geöffnet ab Tageslicht bis zum Einbruch der Dunkelheit. (2) Das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass untersagt werden.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) 1Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) 1Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,

e) nicht auf dem Friedhof anfallenden Abraum und Abfall abzulagern,

f) Pflanzenabfälle und Restmüll in anderen, als in den jeweils vorgesehenen Containern bzw. Behälter zu entsorgen

g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

Beschluss des Gemeinderates am 02.07.2025, öffentliche Bekanntmachung am 10.07.2025, Inkrafttreten 01.10.2025

h) Druckschriften zu verteilen. 2Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) 1Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. 2Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) 1Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. 2Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) 1Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. 2Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. 3Für die Tätigkeit ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 4Ausnahmen hiervon können gewährt werden. (3) 1Die Zulassung für die Gewerbeausübung erfolgt durch einen Berechtigungsschein. 2Dieser kann für eine einmalige oder für eine dauerhafte Tätigkeit erteilt werden. 3Bei einer dauerhaften Tätigkeit wird dieser grundsätzlich für fünf Jahre erteilt und von der Friedhofsverwaltung jeweils um fünf weitere Jahre verlängert, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf zurückgegeben wird. (4) 1Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 2Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. 3Die Gewerbetreibenden haben die Stadt von etwaigen Schadenersatzansprüchen, die gegen die Stadt aus Anlass der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen. (5) 1Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. 2Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. 3Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (6) Gewerbetreibenden, die gegen die Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurückgenommen oder widerrufen werden. (7) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) 1Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. 2Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) 1Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. 2Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. 3An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen werden keine Beerdigungen und Urnenbeisetzungen vorgenommen. 4Ausnahmen können genehmigt werden.

§ 7 Särge

(1) Die Sarggröße ist nach den Maßen des § 11 Absatz 3 zu bemessen. (2) Särge für Erdbestattungen müssen aus feuchtigkeitsabsorbierenden, biologisch abbaubaren Materialien bestehen, die während der festgesetzten Ruhezeit im Erdboden verrotten. Sie

Beschluss des Gemeinderates am 02.07.2025, öffentliche Bekanntmachung am 10.07.2025, Inkrafttreten 01.10.2025 dürfen die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändern. (3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Sargausstattung und Kleidung der Verstorbenen. Diese soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

§ 8 Ausheben der Gräber

Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

§ 9 Ruhezeit

1Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. 2Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) 1Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. 2Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. 3Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. 4In begründeten Fällen kann eine Ausnahme zugelassen werden. (2) 1Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. ²Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnengrab der Nutzungsberechtigte. (3) 1In den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Absatz 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. 2Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) 1Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. 2Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Nach Ablauf der Ruhezeit der in den Urnenwänden beigesetzten Urnen, werden diese auf dem jeweiligen Friedhof nachbestattet.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) 1Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. 2An den Grabstätten bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten bereitgestellt:

a) Reihengrabstätten - § 12,

  1. 1. Reihengräber (alle)
  2. 2. Reihengräber für muslimische Bestattungen (PS)
  3. 3. Reihengräber als Erdrasengrab (PS)
    • b) Wahlgrabstätten - § 13
  4. 1. einfachbreit (einfachtief) (alle)
  5. 2. doppelbreit (einfachtief) (alle)
    • c) Urnengrabstätten - § 14
  6. 1. Urnengräber (alle)
  7. 2. Nischen in Urnenwänden (K, R, S)
  8. 3. Urnengräber unterm Baum (PS)
  9. 4. Urnengräber am Baum (PS)
  10. 5. Urnenrasengrabstätte (N, PS, S)
  11. 6. Urnengräber im Gemeinschafts- Urnengrabfeld (PS)

Beschluss des Gemeinderates am 02.07.2025, öffentliche Bekanntmachung am 10.07.2025, Inkrafttreten 01.10.2025 (3) 1Die Grabstätten werden nach den Friedhofsplänen angelegt. 2Die jeweils zu belegenden Abteilungen und Gräber bestimmt die Friedhofsverwaltung. 3Die Grabmaße betragen:

a) bei Kindergräbern: Länge 1,50 m, Breite 0,75m;

b) bei Reihen- und einfachbreiten Wahlgräbern: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m;

c) bei doppelbreiten Wahlgräbern: Länge 2,00 m, Breite 2,40m;

d) bei Urnengräbern: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m;

e) bei Urnenwänden bauartbedingt;

f) bei Bestattungen im Urnenrasengrab, unterm Baum und am Baum nach Belegungsplänen

g) Grab Maße können vereinzelt abweichen. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 Reihengräber

(1) 1Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. 2Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) 1In Reihengräbern darf nur eine Erdbestattung erfolgen. 2Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit kann in besonders begründeten Fällen das Verfügungsrecht zurückgegeben werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabfelder und Urnenfelder wiederbelegt oder anderen Zwecken zugeführt.

§ 13 Wahlgräber

(1) 1Wahlgräber sind Grabstätten an denen ein Nutzungsrecht für Erdbestattungen und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen verliehen wird. 2Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. 3Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) 1Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. 2Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. 3Die jeweilige Verlängerung eines Nutzungsrechts (erneute Verleihung) ist nur auf Antrag für mindestens fünf Jahre und längstens 30 Jahre möglich. 4Aus Anlass einer Bestattung gilt Absatz 5 entsprechend. 5Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes (erneute Verleihung) ist in der Regel nur möglich, wenn der Flächenbedarf, die Umgestaltung oder die Neuordnung des Friedhofs oder des Friedhofsteils dem nicht entgegenstehen. 6Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung (erneute Verleihung) von Nutzungsrechten besteht nicht. (3) 1Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. 2Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) 1Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. 2Dieser ist mit dessen Zustimmung aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen:

Beschluss des Gemeinderates am 02.07.2025, öffentliche Bekanntmachung am 10.07.2025, Inkrafttreten 01.10.2025

  1. 1. Ehegatte oder Lebenspartner,
  2. 2. Kinder,
  3. 3. Stiefkinder,
  4. 4. Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. Eltern,
  6. 6. Geschwister,
  7. 7. Stiefgeschwister,
  8. 8. die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben,
  9. 9. sonstige Dritte. 3Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in vorstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. 4Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. 5Gleiches gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 2 an seine Stelle. (8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Absatzes 6 Satz 2 über. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. (10) 1Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. 2Verstorbene die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 6 Satz 2 gehören dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. 3Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (11) 1Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit im nachgewiesenen Einvernehmen mit dem unter Absatz 6 genannten Personenkreis zurückgegeben werden. 2Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern können nachträglich Urnen beigesetzt werden. Eine weitere Erdbestattung kann erfolgen, wenn die Ruhezeit der Urne beendet ist.

§ 14 Urnengräber

(1) Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Erdgrabfeldern und in Urnenwänden. (2) 1Urnengräber werden für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. 2Im Falle einer weiteren Beisetzung wird das Grab bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert. 3Eine sonstige Verlängerung wird auf Antrag jeweils für mindestens 5 Jahre und längstens 20 Jahre erteilt. (3) 1In einem Urnengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden. 2Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. 3Die Ruhezeit richtet sich nach der letzten Beisetzung. (4) Urnen und Überurnen aus Materialien, die bei Erdbestattungen, während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht erlaubt. Die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers darf sich nicht nachteilig verändern.

Beschluss des Gemeinderates am 02.07.2025, öffentliche Bekanntmachung am 10.07.2025, Inkrafttreten 01.10.2025 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Um ein möglichst ruhiges, harmonisch ausgeglichenes Friedhofsbild zu erreichen, sind stehende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Einzelgrab Doppelgrab Urnengrab

Ansichtsfläche: 0,65 m2 1,30 m2 0,35 m2 Höhe: 1,40 m 1,40 m 0,80 m. (3) Steingrabmale müssen eine Stärke von mindestens 12 cm aufweisen. (4) Grababdeckungen sind nur bei Urnengräbern zulässig. (a) sind bei Urnengräbern zulässig. (b) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis maximal einer Fläche von bis zu 25 % mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (5) 1Grabeinfassungen sind in allen Friedhofsteilen zulässig. 2Sie sind vor Anbringung beim Friedhofsamt anzuzeigen mit Vorlage eines Plans. Der Flächeninhalt darf den Maximalwert für eine Abdeckung nach § 15 Abs. 4 (b) dieser Satzung nicht überschreiten. Dementsprechend zählen Grabeinfassungen mit wasserundurchlässigem Flächenanteil zur Bemessung des abgedeckten Flächenanteils nach § 15 Abs. 4 (b) dieser Satzung dazu. Sie sind innerhalb der Grabfläche herzustellen und in der Flucht auszurichten. 3Wird die Größe der Grabeinfassung und die Ausrichtung in der Flucht nicht eingehalten, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils angemessenen festgelegten Frist die Größe bzw. die Flucht der Grabeinfassung zu ändern. (6) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

§ 15a Herkunft Grabsteine und Grabeinfassungen:

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. (2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden. (3) 1Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. 2Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. 3Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.

Beschluss des Gemeinderates am 02.07.2025, öffentliche Bekanntmachung am 10.07.2025, Inkrafttreten 01.10.2025 (4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. (5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften bei Urnenwänden, Grabstätten unter Bäumen und

Rasengrabstätten (1) a)1Als Grabmale sind auf den Grabstätten unter Bäumen und Rasengrabstätten Steinplatten in den Maßen 40 cm breit x 30 cm lang und einer Mindeststärke von 8 cm vorgegeben. ²Diese sind durch einen Steinmetz höhengleich mit der Grünfläche, auf einem geeigneten Untergrund zu verlegen. Diese Steinplatten sind genehmigungsfrei. 3Schriftzüge, Ornamente und Symbole sind nur auf gleichem Niveau oder in vertiefter Form erlaubt.

b) An Verschlussplatten von Kolumbarien darf nichts angebracht sein. (2) 1Bei der Bestattung an Bäumen sind Gräber den Bäumen zugeordnet. Pro Grabstätte wird vom Friedhofsamt ein Namensschild ausgegeben. Die Namensschilder werden von den Mitarbeitern an der dafür vorgesehenen Stelle angebracht. (3) Die Pflege der Grabstätten in besonderen Grabfeldern erfolgt durch die Stadt. (4) An Urnenwänden, sowie auf Grabstätten unter Bäumen, an Bäumen, Rasengrabstätten und in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern darf kein Grabschmuck abgelegt werden. Es sind die aufgestellten Grabgabensteine zu nutzen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) 1Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. 2Ohne Genehmigung sind in der Regel bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holz- oder Metalltafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Der Antrag erfolgt unter der Vorgabe, das zu errichtende Grabmal fachmännisch und fachkundig nach den Regeln des Handwerks verkehrssicher aufzustellen. 2Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und Form verlangen. 3In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells verlangt werden. 4Das Protokoll der Abnahmeprüfung ist unaufgefordert spätestens 6 Wochen nach Erstellen des Grabmales bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. 5Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Diese Genehmigung kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 18 Standsicherheit

1Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Es finden jährliche Abnahmeprüfungen statt.

§ 19 Unterhaltung

(1) 1Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. 2Verantwortlich dafür ist bei

Beschluss des Gemeinderates am 02.07.2025, öffentliche Bekanntmachung am 10.07.2025, Inkrafttreten 01.10.2025 Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, spätestens nach schriftlicher Anordnung der Stadt fristgerecht Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale dürfen vor Ende der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) 1Nach Ende der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die Verschlussplatten bei Kolumbarien (diese nach Ausbau durch die Friedhofsbehörde) und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. 2Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann die Erfüllung mit Fristsetzung angeordnet werden.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. (2) 1Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. 2Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ende der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (3) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (4) 1Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten, Grünstreifen und Wege nicht beeinträchtigt werden. 2Die Grabbepflanzung bei Reihen- und Wahlgräbern darf 1,50 m Endhöhe, bei Urnengräbern 1,20 m Endhöhe nicht überschreiten. (5) Die Stadt kann den Schnitt oder die Beseitigung großer Bäume oder stark wuchernder Pflanzen anordnen. (6) Die für die Grabstätte Verantwortlichen haben zu dulden, dass Bäume und großwüchsige Sträucher der Friedhofsanlage die Grabstätte überragen. (7) 1Die Grabstätten sind nach Ende der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. 2§ 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (8) 1Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. 2Die Stadt lässt auf die Zwischenwege Splitt aufbringen, sobald eine Anzahl Gräber im jeweiligen Grabfeld belegt ist. 3Die Kosten hierfür sind in den Bestattungsgebühren enthalten. 4Zur Herstellung der Wege wird dabei um die Grabstätten herum ein Metallrahmen eingebracht. (9) Überschüssige Erde darf nur auf den eingerichteten Erdlagern abgeladen werden. (10) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs oder von tierischen Pflanzschädlingen ist untersagt.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) 1Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 2Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. 3Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden. 4In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

Beschluss des Gemeinderates am 02.07.2025, öffentliche Bekanntmachung am 10.07.2025, Inkrafttreten 01.10.2025 VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

1Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. 2Sie dürfen nur mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) 1Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. 2Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 3Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 4Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) 1Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. 2Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. 3Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt;
  2. 2. entgegen § 4
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit nicht zugelassenen Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während der Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde,
    • f) nicht auf dem Friedhof anfallenden Abraum und Abfall dort ablagert,
    • g) Pflanzabfälle und Restmüll nicht in den vorgesehenen Containern bzw. Behältern entsorgt,
    • h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • i) Druckschriften verteilt;
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1);
  4. 4. die allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach § 15 dieser Satzung nicht einhält,
  5. 5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17) oder entfernt (§ 20 Absatz 1);
  6. 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Bestattungsgebühren

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

Beschluss des Gemeinderates am 02.07.2025, öffentliche Bekanntmachung am 10.07.2025, Inkrafttreten 01.10.2025 X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 Alte Rechte

1Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandene Nutzungsrechte bleiben bis zu deren Ablauf bestehen. 2Sie enden jedoch mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung in der am 01.01.2022 beschlossenen Fassung außer Kraft.

Ausgefertigt am 03.07.2025

gez. Christof Bolay, Oberbürgermeister

Hinweis: Satzungen, die trotz Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ebenso, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich oder elektronisch angezeigt worden sind.

signiert von: mit: Ostfildern Stadtverwaltung am: 07.07.2025

Gesamtkosten-Berechnung (Ostfildern)

Kombination der kommunalen Satzungsgebühren und Richtwerte für Bestatterleistungen vor Ort.

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 73xxx) ↗
1. Grabart:
2. Kostenpositionen:
1. Grabnutzungsgebühr (Urnenreihengrab)* Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ostfildern
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 15 % Zuschlag für Nicht-Einwohner (keine Bestattungspflicht d. Stadt)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* Laut Satzung
Satzungswert: 275 € (Urne) bzw. 1.600 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag samstags 20 %, sonn- u. feiertags 50 %
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ostfildern (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium Richtwert PLZ-Region 73xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ostfildern:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €