Friedhofsgebühren Baltmannsweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Baltmannsweiler · Baden-Württemberg · PLZ 73666

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2022
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 26.05.2020, zuletzt geändert 31.05.2022 (in Kraft 01.07.2022)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.400,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 2.1.1 Gebührenverzeichnis (Überlassung eines Reihengrabes)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.000,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 2.5.3 Gebührenverzeichnis (Wahlgrab – Einzelgrabfläche)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.150,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gärtnergepflegt; Dauergrabpflege- u. Grabmalpflegevertrag erforderlich (§ 16)
📄 Anlage 1 Ziff. 2.3 Gebührenverzeichnis (Urnengemeinschaftsgrab nach § 16)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 2.5.4 Gebührenverzeichnis (Urnengrab je Einzelgrabfläche)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym/teilanonym; zentrale Namenstafel nur auf Wunsch (§ 14 Abs. 3)
📄 Anlage 1 Ziff. 2.2 Gebührenverzeichnis (anonymes Urnenreihengrab)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1 Ziff. 2.7.1 Gebührenverzeichnis

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 26.05.2020, zuletzt geändert 31.05.2022 (in Kraft 01.07.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Baltmannsweiler vom 26.05.2020

Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.05.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ferner können auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Gemeinde gewohnt haben, oder die früher in der Gemeinde gewohnt haben und ihre Wohnung im Ort nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben haben. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Die Gemeinde wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Baltmannsweiler. Dieser umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Baltmannsweiler begrenzt wird:

Ortsteil Baltmannsweiler

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hohengehren. Dieser umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Hohengehren begrenzt wird:

Ortsteil Hohengehren

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten oder beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte des anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  1. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  1. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  1. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind im Einzelfall größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(3) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Insbesondere dürfen Särge aus Metall oder ähnlich schwer zersetzbaren Stoffen nicht verwendet werden. Särge mit Metalleinsatz, wie sie bei Auslandsüberführungen vorgeschrieben sind, werden hiervon ausgenommen. Die Sterbewäsche und der Sargausschlag dürfen nicht aus synthetischen Stoffen hergestellt sein.

(4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die für eine würdevolle Durchführung einer Tuchbestattung erforderlichen Maßgaben sind im Vorfeld der Bestattung mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 7 Ausheben

der Gräber und Bestattungen

(1) In den Friedhöfen der Gemeinde werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen durch von der Gemeinde beauftragte Unternehmer ausgeführt. Dazu gehören insbesondere Trauerfeier und die Überführung von Verstobenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Beisetzung der Urne, Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätte.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre.
  1. 2. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
  1. 3. Die Ruhezeit von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnengrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde oder des beauftragen Unternehmens vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber (§ 11),
  1. 2. Wahlgräber (§ 12),
  1. 3. Urnengräber (§ 14),
  1. 5. (teil-)anonyme Urnenreihengräber (§ 14),
  1. 6. Erdrasengräber (Reihen- und Wahlgräber) (§ 15) und
  1. 7. gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsgräber (§ 16).

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  1. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  1. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr an und
  1. 2. Grabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls oder an Personen ab dem 60. Lebensjahr verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und auf die Dauer von jeweils 10 oder 20 Jahren möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.

(6) Soll in einem Wahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist grundsätzlich zuvor das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Dies gilt bei Mehrfachgräbern für alle Grabstellen.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  1. 2. auf die Kinder,
  1. 3. auf die Stiefkinder,
  1. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  1. 5. auf die Eltern,
  1. 6. auf die Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister,
  1. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das Gleiche gilt beim Tod des Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Ablauf, Aufhebung und Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts das Grabmal mit Fundament und das Grabzubehör vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde Grabmal und Grabzubehör auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs. Bei Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern ist abweichend davon das Fundament zu erhalten.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann aufgehoben werden

a) bei Verzicht des Grabnutzungsberechtigten,

b) bei Vernachlässigung der Grabpflege,

c) wenn die Grabnutzungsgebühren nicht oder nur teilweise gezahlt werden.

(3) Wird das Grabnutzungsrecht aus Gründen des § 13 Abs. 2 aufgehoben, ist der bisherige Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, das Grabmal und das Grabzubehör innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde Grabmal und Grabzubehör auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Die Haftung des Grabnutzungsberechtigten besteht bis zur endgültigen Entfernung des Grabmals und des Grabzubehörs.

(4) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, wird das Grab eingeebnet und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünt. Urnennischen werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

(5) Das Grabnutzungsrecht erlischt, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb von einem Jahr keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger nach § 12 Abs. 7 beantragt wird. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Gemeinde Grabmal und Grabzubehör beseitigen oder beseitigen lassen; die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

(6) Erlischt das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen, so wird das Grab eingeebnet und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünt. Urnennischen werden mit einer neutralen Abdeckung verschlossen.

§ 14 Urnengräber

(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

(3) In den Friedhöfen werden teilanonyme Urnengrabfelder von der Gemeinde angelegt und unterhalten. An zentraler Stelle können auf Wunsch der Verfügungsberechtigten einheitliche Tafeln mit den Namen der Verstorbenen angebracht werden, die, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, über die Gemeinde bezogen werden können.

Hinterbliebene dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen sowie keinen Grabschmuck abstellen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 15 Rasengräber

(1) Rasengräber werden als Reihen- und Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Verstorbenen und Aschen zur Verfügung gestellt.

(2) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs unterhalten wird.

(3) Grabmale dürfen ausschließlich nach den Vorschriften des § 18 Abs. 6 angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Einhaltung der Vorschriften nach § 18 Abs. 5 zu kontrollieren. (4) Die Rasengrabfelder werden zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen von der Gemeinde unterhalten. Zur Abgeltung des Pflegeaufwandes wird im Rahmen der Grabnutzungsgebühr ein einmaliger Zuschlag erhoben.

(5) Soweit sich aus dieser Regelung nichts Anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen.

§ 16 gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsgräber

(1) Es werden Urnenreihengräber in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage zur Verfügung gestellt.

(2) Die Urnengemeinschaftsgräber werden von der Gemeinde bereitgestellt und ausschließlich von den von der Genossenschaft der Württembergischen Friedhofsgärtnern eG beauftragten Friedhofsgärtnereien angelegt, angepflanzt und gepflegt und mit einem Grabmal durch einen von der NETZWERK STEIN Steinmetz + Bildhauer Genossenschaft eG beauftragten Steinmetz ausgestattet, auf dem die Namen der Personen, deren Aschen in dem Urnengemeinschaftsgrab beigesetzt werden, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. § 18 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.

(3) Vor der Bereitstellung eines Beisetzungsplatzes in dem Urnengemeinschaftsgrab ist der Friedhofsverwaltung der Nachweis zu erbringen, dass mit den in Absatz 2 genannten Genossenschaften ein Grabpflegevertrag über die Dauer der Ruhezeit (Dauergrabpflegevertrag) und über die Erstellung und Pflege des Grabmals abgeschlossen wurde (Grabmalpflegevertrag).

(4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts Anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über Reihengräber.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
  1. 2. mit Farbanstrich auf Stein, 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

(3) Um die Bodenbelüftung nicht zu beeinträchtigen, dürfen auf dem Friedhof im Ortsteil Baltmannsweiler nicht mehr als maximal 25 % der gesamten Grabfläche mit Platten noch sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(4) Grabeinfassungen können ausnahmsweise in dafür vorgesehenen Grabflächen zugelassen werden. Grundsätzlich belegt die Gemeinde auf Kosten der Bestattungspflichtigen den Raum zwischen den einzelnen Gräbern mit liegenden Platten.

(5) An Rasengräbern, Urnengemeinschaftsgräbern und teilanonymen Urnengräbern dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Das Ablegen von Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä. ist nur an den ausgewiesenen Bereichen zulässig. Die dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Bei den Erdrasengräbern sind nur Grabmale nach dem festgelegten Muster (Anlagen 2, 3,

  1. 4. möglich. Die Grabmale sind durch einen Fachbetrieb zu erstellen. Materialvorgaben sowie Inhalt, Anordnung und Schriftbild für die Inschrift sind entsprechend dem festgelegten Muster (Anlage 5) einzuhalten.

(7) Bei Urnengemeinschaftsgrabanlagen ist die Inschrift, deren Inhalt, die Anordnung und das Schriftbild nach dem festgelegten Muster (Anlage 6) nach Abschluss eines Grabmalpflegevertrages mit der NETZWERK STEIN Steinmetz- und Bildhauergenossenschaft eG anbringen zu lassen.

(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung oder jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen mehr als drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen oder durch Dritte entfernen lassen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und mit Rasen begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung aufheben. Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Aufhebungsbescheids zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme an dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; wird die Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme an dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 25 Benutzung des Aufbahrungsraumes

(1) Der Aufbahrungsraum dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Der Raum darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 3

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage (Anlage 1) zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 33 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 01.01.1993 und die Bestattungsgebührensatzung vom 01.01.1993 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Baltmannsweiler, den 27.05.2020

gez.

Simon Schmid Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlagen:

  1. 1. Gebührenverzeichnis
  1. 2. Rasenreihen- und Wahlgräber Friedhof Baltmannsweiler
  1. 3. Rasenreihengräber Friedhof Hohengehren
  1. 4. Rasenwahlgräber Friedhof Hohengehren
  1. 5. Beschriftung Rasengrabfelder Grabsteine liegend
  1. 6. Grabstelen Urnengemeinschaftsgrab Anlage 1 zur Friedhofssatzung vom 26.05.2020

Amtshandlung / Gebührentatbestand

  1. 1. Verwaltungsgebühren

Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 65 €

2 Benutzungsgebühren

  1. 2.1. Überlassung eines Reihengrabes
  1. 2.1.1. Für Personen im Alter von zehn und mehr Jahren 2.400 €
  1. 2.2. Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes 650 €
  1. 2.3. Überlassung eines Urnengemeinschaftsgrabs 1.150 €
  1. 2.4. Überlassung eines Rasenreihengrabes 3.000 €
  1. 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  1. 2.5.1. Kindergrab 760 €
  1. 2.5.2. Wahlgrab – doppelbreit 6.000 €
  1. 2.5.3. Wahlgrab – Einzelgrabfläche 3.000 €
  1. 2.5.4. Urnengrab je Einzelgrabfläche 1.400 €
  1. 2.5.5. Rasenwahlgrab - doppelbreit 6.500 €
  1. 2.6. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes in Ausnahmefällen
  1. 2.6.1. Für die Dauer einer Nutzungsperiode je Einzelgrabfläche wie 2.5.1 bis 2.5.5

anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zu

  1. 2.6.2. Für eine davon abweichende Nutzungsdauer erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll angerechnet
  1. 2.7. Aussegnungshalle und andere Räumlichkeiten
  1. 2.7.1. Aussegnungshalle Baltmannsweiler 350 €
  1. 2.7.2. Aufbahrungsraum Baltmannsweiler bzw. Hohengehren pauschal 350 €
  1. 2.7.3. Benutzung der Kühlvitrine je angefangenem Tag 50 € Für die Belegung der Zwischenräume zwischen den einzelnen Gräbern mit liegenden Platten werden 2.8 von den Bestattungspflichtigen die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
  1. 2.9. Die Kosten für die Bestattung werden nach tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Anlage 2 Rasenreihen- und -wahlgräber Friedhof Baltmannsweiler Anlage 3 Rasenreihengräber Friedhof Hohengehren Anlage 4 Rasenwahlgräber Friedhof Hohengehren Anlage 5 Beschriftung Rasengrabfelder Grabsteine liegend Anlage 6 Grabstelen Urnengemeinschaftsgrab
📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 31.05.2022

Gemeinde Baltmannsweiler Landkreis Esslingen

Satzung zur Änderung der

Friedhofssatzung vom 26.05.2020

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 15 Abs. 3-7, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 31.05.2022 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung in der Fassung vom 26.05.2020 beschlossen:

§ 1 Änderung der Friedhofssatzung

Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Baltmannsweiler vom 26.05.2020, in Kraft getreten am 01.07.2020, wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 18a wird neu eingefügt:

§ 18a Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer

Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.

(3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.

(4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung

vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.

(5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

  1. 2. § 9 Umbettung wird wie folgt geändert:

a. § 9 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach

§ 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und

Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden.“

  1. 3. § 24 Vernachlässigung der Grabpflege wird wie folgt geändert:

a. § 24 Abs. 1 Satz 6 und 7 werden gestrichen.

4. Anlage 1.1 wird neu eingefügt:

Anlage 1.1 zur Friedhofssatzung vom 26.05.2020

Amtshandlung / Gebührentatbestand

2.10 Abräumen/Auflösen von Gräbern

2.10.1 Erdgräber 300 € 2.10.2 Urnengräber 200 €

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderung der Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

Baltmannsweiler, den 01.06.2022

gez. Simon Schmid Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Baltmannsweiler?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Baltmannsweiler mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 73xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Baltmannsweiler anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Baltmannsweiler
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gärtnergepflegt; Dauergrabpflege- u. Grabmalpflegevertrag erforderlich (§ 16)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Baltmannsweiler nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Baltmannsweiler (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 73xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Baltmannsweiler:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €