Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Bestattungsgebührenordnung vom 23.04.2024, in Kraft ab 01.07.2024) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Deizisau (Stand 2024)
Gemeinde Deizisau Landkreis Esslingen
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- BESTATTUNGSGEBÜHRENORDNUNG –
vom 23. April 2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 23. April 2024 folgende zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1. wer die Amtshandlung veranlasst hat oder in wessen Interesse sie vorgenommen wurde, 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt, 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder), 3. wem ein Grabnutzungsrecht verliehen worden ist. 3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. 2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühr für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - der Gemeinde Deizisau in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 – Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 12.02.2020 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) der Gemeinde Deizisau
1. Verwaltungsgebühren: Die Gebühren betragen
- 1.1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 50,00 €
- 1.2. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 50,00 €
Die Gebühren werden zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer erhoben.
2. Gebühren für die Grabanfertigung: Herstellen und Zudecken eines Grabes bzw. Öffnen und Schließen von Grabkammern, Urnenerdkammern und Urnenstelen:
- 2.1. Herstellen eines einfachtiefen Erwachsenengrabes 1.188,00 €
- 2.2. Herstellen eines doppeltiefen Erwachsenengrabes 1.277,00 €
- 2.3. Herstellen eines Kindergrabes bis 10 Jahre 0,00 €
- 2.4. Herstellen eines Urnengrabes 486,00 €
- 2.5. Herstellen eines Urnengrabes im Bereich des Urnengartens sowie der Urnengemeinschaftsgräber 486,00 €
- 2.6. Öffnen und Schließen einer einfachtiefen Grabkammer 1.271,00 €
- 2.7. Öffnen und Schließen einer doppeltiefen Grabkammer 1.235,00 €
- 2.8. Öffnen und Schließen einer doppeltiefen Grabkammer bei Zweit- oder Wiederbelegungen 1.563,00 €
- 2.9. Öffnen und Schließen einer Urnenstele oder einer Urnenerdkammer im . Bereich der Baumgräber und des Friedhains 0,00 €
Im Falle von Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziffer 2.1 bis 2.9 um 50 %. Die Gebühren werden zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer erhoben.
3. Grabberechtigungsgebühren: 3.1 Die Grabberechtigungsgebühr beträgt für die Überlassung eines
- 3.1.1. Reihengrabes (Erdgrab / Grabkammer) an Personen über 10 Jahre 4.259,00 €
- 3.1.2. Reihengrabes an Personen unter 10 Jahre (Kindergrab) 0,00 €
- 3.1.3. Urnenreihengrabes 2.232,00 €
- 3.1.4. Anonymen Urnenreihengrabes 836,00 €
- 3.1.5. Urnenreihengrabes in einem Urnengemeinschaftsgrab 2.232,00 €
3.2 Die Grabberechtigungsgebühr beträgt für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (20 Jahre, bzw. bei Aschen und Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre) einer
- 3.2.1. Wahlgrabstätte (Einzelgrab, doppeltief als Erdgrab / Grabkammer)
- 3.2.1.1. für Personen über 10 Jahre 6.054,00 €
- 3.2.1.2. für Personen unter 10 Jahre (Kindergräber) 0,00 €
- 3.2.2. Wahlgrabstätte (doppelbreit und einfachtief als Erdgrab) 11.440,00 €
- 3.2.3. Urnenwahlgrabstätten:
- 3.2.3.1. Erdurnenwahlgrabstätte 3.307,00 €
- 3.2.3.2. Urnenstelengrabstätte 3.280,00 €
- 3.2.3.3. Urnenbaumgrabstätten und Urnengrabstätten im Friedhain 3.790,00 €
- 3.2.3.4. Urnengrabstätten im Urnengarten 3.017,00 €
Die Gebühren werden zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer erhoben.
3.3 Erneuter Erwerb/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts Für die erneute Verleihung / Verlängerung eines Grabnutzungsrechts werden je Grabstätte 1/20 bzw. 1/15 der Gebühren nach den Ziffern 3.2.1 bis 3.2.3 für jedes weitere volle Nutzungsjahr bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. Für Wahlgrabstätten gem. § 3.2.1.2 wird für die erneute Verleihung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts für jedes Nutzungsjahr eine Gebühr von 105,00 € erhoben. Für kürzere Zeiträume eine davon anteilige Gebühr. Die Gebühren werden zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer erhoben.
3.4 Zubettung einer Urne in Erdbestattungswahlgräbern
Zubettung einer Urne in bereits belegten Grabstellen von Wahlgräbern für Erdbestattungen 2.232,00 €
Die Gebühren werden zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer erhoben.
4. Gebühren für die Beisetzung: Abhalten von Beerdigungen oder Trauerfeiern, Aufsicht:
- 4.1. Urnenbeisetzung 297,50 €
- 4.2. Sonstige Beisetzungen (Erdbestattung) 297,50 €
Im Falle von Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 um 50 %. Die Gebühren werden zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer erhoben.
5. Gebühren für die Benutzung der Leichenzellen und der Aussegnungshalle:
- 5.1. Benutzung und Reinigung der Aussegnungshalle 522,00 €
- 5.2. Benutzung und Reinigung der Leichenzelle 314,00 €
- 5.3. Benutzung und Reinigung des Aussegnungsraums 204,00 €
Im Falle von Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziffer 5.1 und 5.3 um 50 %. Die Gebühren werden zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer erhoben.
6. Sonstige Gebühren: 6.1 Für die Bestattung unreifer Leibesfrüchte, Frühgeburten und Leichenteilen ohne Trauerfeier werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 6.2 Die Kosten für Umbettungen werden nach tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 6.3 Die Kosten für sächliche Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung von Tuchbestattungen (ggf. Abdeckbretter, verlorene Schalungen u.a.) werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 6.4 In vorstehendem Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Die Gebühren werden zuzüglich etwaig gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer erhoben.
Deizisau, den 24. April 2024
Thomas Matrohs Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Deizisau geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofsatzung vom 10.12.2019) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsatzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Deizisau (Stand 2020)
Gemeinde Deizisau Landkreis Esslingen
Friedhofsatzung
- Friedhofsordnung -
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgeset-zes vom 21.07.1970 (GBl.S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.4.2014 (GBl. S. 93), in Verbin-dung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 07.11.2017 (GBl. S. 592), hat der Gemeinderat am 10. Dezember 2019 fol-gende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
- 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
- 2. Ferner kann bestattet werden, wer früher mindestens 15 Jahre in Deizisau wohnhaft war und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim oder eine ähnliche Einrich- tung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermei- dung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
- 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beiset- zung von Aschen. II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
- 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem An- lass untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnun- gen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Roll-stühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbe-treibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszufüh-ren,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
- 3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsbe- rechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergange- nen Regelungen zu beachten.
- 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit ge- eigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüber- gehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei de- nen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Ge- meinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
- 6. Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt wer- den; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Ge- meinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Ort und Stelle der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt.
- 3. An Sonntagen und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Aus- nahmen hiervon sind nur aus zwingenden Gründen möglich.
- 4. Anonyme Urnenbeisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
§ 6 – Särge
- 1. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in be- sonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
- 2. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. §7 Ausheben der Gräber und Bestattungen
- 1. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen werden durch die Gemeinde bzw. von ihr beauftragte Unternehmen ausgeführt. Dazu gehören insbesondere Aufbahrung, Trauerfeier, Überführung von Verstorbenen und Urnen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Beisetzung der Urne, Grabaus- hub sowie das Verschließen der Grabstätte. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird.
- 2. Die Maße der Gräber werden wie folgt festgesetzt:
a) Einfachgräber: Länge 2,40 m - Breite 1,00 m - Tiefe 1,80 m
b) Wahlgräber (einstellig doppeltiefe Gräber): Länge 2,40 m - Breite 1,00 m - Tiefe 2,20 m
c) Wahlgräber (einfachtiefe Doppelgräber): Länge 2,40 m - Breite 2,00 m - Tiefe 1,80 m
d) Urnengräber: Länge 1,00 m - Breite 1,00 m - Tiefe 1,00 m
e) Grabkammern (einstellig doppeltiefe Gräber): Länge 2,40 m - Breite 1,10 m - Tiefe 2,40 m
f) Kindergräber: Länge 1,00 m - Breite 0,50 m Mit Grabeinfassung Länge 1,10 m – Breite 0,60 m
§ 8 – Tuchbestattungen
In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Ver-storbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die für eine würdevolle Durchführung einer Tuchbestattung erforderlichen Maßgaben sind im Vorfeld einer Bestat-tung mit der Friedhofsverwaltung einvernehmlich abzustimmen. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grab-legung notwendige Holzabdeckung ist von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 3 zu stellen. Das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen.
§ 9 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Aschen und Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 10 – Umbettungen
- 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorlie- gen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettun- gen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein an- deres Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnah- men zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihen- grab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahl- grab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
- 3. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umge- bettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interes- ses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 4. Umbettungen führt die Gemeinde oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Eine Rück- erstattung von bereits entrichteten Gebühren ist ausgeschlossen.
IV. Grabstätten
§ 11 – Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Wahlgräber
d) (Erd-) Urnenwahlgräber
e) Urnenstelen (Urnenwahlgräber)
f) Anonyme Urnenreihengräber
g) Urnenbaumgräber und Urnengräber im Friedhain (jeweils Urnenwahlgräber)
h) Urnengräber im Urnengarten (Urnenwahlgräber)
i) Urnengemeinschaftsgräber (Urnenreihengräber)
- 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlich- keit der Umgebung besteht nicht.
- 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 – Reihengräber
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachfolgender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
- 3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden; hiervon gewährt die Verwaltung für Reihengräber von Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Le- bensjahr auf Antrag Ausnahmen.
- 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
- 6. Die Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
- 7. Eine Urnenreihengrabstätte im Sinne von § 11 Abs. 2 Abschnitt i wird den Verfügungsberechtigten erst dann zugeteilt, wenn für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 9 der Abschluss eines Vertrages über Grab- und Grabmalpflege mit den Genossenschaften gemäß § 16 Abs. 13 zu Gunsten derer Mitgliedsbetriebe seitens der Verfügungsberechtigten gegenüber der Gemeinde schriftlich nachge- wiesen wurde.
§ 13 – Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsbe- rechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
- 2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jah- ren (Nutzungszeit bzw. Nutzungsperiode) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbe- stattungen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, und die Beiset- zung von Aschen, werden auf Antrag für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie können nur an- lässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
- 3. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
- 4. Wahlgräber können einfachtiefe Doppelgräber oder einstellig doppeltiefe Gräber sein. In einem doppeltiefen Grab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
- 5. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungs- zeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
- 6. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Stiefgeschwister,
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
- 7. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- 8. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelun- gen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Ge- meinde kann Ausnahmen zulassen.
- 9. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. In die- sem Zusammenhang ist eine Erstattung von entrichteten Gebühren ausgeschlossen.
- 10. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 11. Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
- 12. In einer bisher noch nicht belegten Grabstelle von Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden.
- 13. In bereits belegten Grabstellen von Wahlgräbern für Erdbestattungen darf eine Urne zusätzlich bei- gesetzt werden (Zubettung), sofern dieses bzgl. bestimmter Grabarten nicht ausdrücklich ausge- schlossen ist. Eine solche Zubettung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit der Wahlgrabstätte nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
- 14. Für die unterschiedlichen Urnenwahlgräber gilt hinsichtlich der Anzahl der darin zulässigen Beiset- zungen von Aschen:
a) In einem Urnenwahlgrab gemäß § 11 Abs. 2 Abschnitt d dürfen bis zu vier Aschen Verstor-bener in Urnen beigesetzt werden.
b) In Urnenwahlgräbern in Urnenstelen dürfen bis zu drei Aschen von Verstorbenen in Urnen beigesetzt werden; spätestens im Zuge der Beisetzung der dritten Asche eines Verstorbe-nen in einer Urne sind aus Platzgründen die zierenden Außenhüllen (Über- oder Schmuckurnen) sämtlicher Urnen zu entfernen.
c) In Urnenwahlgräbern nach § 11 Abs. 2 Abschnitt g dürfen bis zu zwei Aschen Verstorbener in Urnen beigesetzt werden.
d) In Urnenwahlgräbern nach § 11 Abs. 2 Abschnitt h dürfen bis zu drei Aschen Verstorbener in Urnen beigesetzt werden.
- 15. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern im Sinne von § 11 Abs. 2 Abschnitt g und h werden erst dann vergeben, wenn für die Dauer der Nutzungszeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 der Ab- schluss eines Vertrages über Grab- und Grabmalpflege mit den Genossenschaften gemäß § 16 Abs. 13 zu Gunsten derer Mitgliedsbetriebe seitens der Nutzungsberechtigten gegenüber der Ge- meinde schriftlich nachgewiesen wurde. Das gleiche gilt für die Verlängerung eines Nutzungs- rechts. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 – Gestaltungsvorschriften
- 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungs- vorschriften eingerichtet. Insbesondere bei den Grabfeldern innerhalb des sich aus dem Friedhofs- plan ergebenden neuen Friedhofsteils handelt es sich um Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften.
- 2. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Ge- staltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvor- schriften.
§ 15 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
- 1. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestal- tungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung er- höhten Anforderungen entsprechen.
- 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Find- linge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe und grellweiße Steine sind nicht zugelassen.
- 3. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals an-gebracht werden.
f) Auf Grabmalen nach § 11 Abs. 2 Abschnitt a bis d sind Lichtbilder der Verstorbenen bis zu einer max. Höhe von 90 mm und einer max. Breite von 60 mm zulässig. Als Materialien dür-fen nur Emaille oder Porzellan zur Ausführung kommen.
- 4. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
- 5. Anonyme Urnenreihengräber werden von der Gemeinde als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Hinweise auf die einzelnen Grabstätten, wie Grabmale, Grabeinfassungen und Anpflanzungen sind nicht zugelassen. Das Niederlegen von Blumen oder Gestecken ist nur an der von der Ge- meinde dafür vorgesehenen Stelle erlaubt.
- 6. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,
b) auf mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche.
c) Auf Grabkammern sind Grabmale bis zu einer max. Höhe von 1,10 m zulässig. Grabmale auf Grabkammern sind ausschließlich auf den angeformten Fundamenten der Abdeckplatte standsicher zu befestigen. Die Anbringung zusätzlicher Fundamente und Sockelplatten ist nicht zulässig. Grabmale dürfen nicht über die Außenkanten der vorgefertigten Fundamente auskragen.
d) Bei Grabkammern sind liegende Grabmale und flächige Abdeckungen unzulässig.
- 7. Auf Urnengrabstätten nach § 11 Abs. 2 Abschnitt b, d und g bis i sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf ein- und mehrstelligen Urnengrabstätten nach § 11 Abs. 2 Abschnitt b und d nur lie-gende Grabmale bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche
b) auf ein- und mehrstelligen Urnengrabstätten nach § 11 Abs. 2 Abschnitt g bis i nur die von der Gemeinde vorverlegten Grabmale. Zusätzliche Grabmale sind unzulässig.
- 8. Auf Urnengrabstätten nach § 11 Abs. 2 Abschnitt g bis i dürfen außer dem Grabmal, welches be- reits bei der Anlegung des Grabfeldes entweder aufgestellt oder als Verschlussplatte eingelegt wurde, keine weiteren Grabmale errichtet werden.
- 9. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
- 10. Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
- 11. Für die Urnenstelen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
a) Auf den Verschlussplatten der Urnenstelen sind die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen anzubringen. Eine flächenhafte Bearbeitung ist nicht zulässig.
b) Kleinere, dem Gesamtbild angepasste, eingravierte dezente Bildnisse wie Blumen, Kreuze, gefaltete Hände oder andere religiöse Embleme etc. dürfen auf Antrag vorgesehen werden. Die Bildnisse sind farblich wie die Beschriftung auszuführen.
c) Die Beschriftung hat durch Eingravieren der Buchstaben zu erfolgen.
d) Für die Beschriftung sind ausschließlich die Farben mittelgrau bis schwarz zulässig.
e) Die Höhe der Buchstaben darf max. 5 cm betragen.
f) Die Arbeiten dürfen nur durch einen nach § 4 zugelassenen Fachbetrieb ausgeführt werden.
g) Der Entwurf der Beschriftung und Gestaltung der Verschlussplatte ist der Gemeinde zur Ge-nehmigung vorzulegen.
h) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben und Zahlen, wie z.B. Bilder, Verzierungen, Wappen, Halterungen, Blumenvasen, Kerzen, Leuch-ten, Kunstblumen etc. ist nicht zulässig.
i) Das Anbringen von irgendwelchen Gegenständen an den Stelenkörpern sowie die optische Veränderung der Urnenstelen ist unzulässig.
j) Das Abstellen oder Anbringen von Gegenständen auf den Abdeckplatten der Stelen ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Intarsien nach § 16 Abs. 11 Ziffer l.
k) Die Verschlussplatten (Granittüren) der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Diese werden von der Gemeinde zur Beschriftung an den Steinmetz ausgehändigt.
l) Das Einlegen und Einarbeiten von Intarsien ist entsprechend der Beschreibung gemäß An-lage 1 zu dieser Friedhofsatzung zulässig.
- 12. Das Pflanzen von Solitärsträuchern und Solitärbäumchen auf Grabstätten ist unzulässig.
- 13. Die Gestaltung, Bepflanzung und Pflege des Urnengartens, der Baumgräber, Urnengemein- schaftsgräber sowie des Friedhains erfolgen ausschließlich durch die Genossenschaft der Würt- tembergischen Friedhofsgärtner eG sowie dem Netzwerk Stein Steinmetz + Bildhauer Genossen- schaft e.G. in Abstimmung mit der Gemeinde Deizisau. Individuelle Grabmale und Bepflanzungen sind unzulässig.
- 14. Für die Baumgräber sowie die Urnengräber des Friedhains gelten folgende Gestaltungsvorschrif- ten:
a) Auf den Verschlussplatten der Urnenerdkammern dürfen die Namen sowie Geburts- und To-desdaten der Verstorbenen angebracht werden. Eine flächenhafte Bearbeitung ist nicht zu-lässig.
b) Die Verschlussplatten dürfen nicht ganzflächig beschriftet oder bearbeitet werden.
c) Gemessen von der oberen Außenkante der Verschlussplatte ist der Teilbereich mit einer Höhe von 115 mm (Bereich mit Kammerverschluss und Kreuzschlitz) von jeglicher Bearbei-tung freizuhalten.
d) Kleinere, dem Gesamtbild angepasste, eingravierte dezente Bildnisse wie Blumen, Kreuze, gefaltete Hände oder andere religiöse Embleme etc. dürfen auf Antrag vorgesehen werden. Die Bildnisse sind farblich wie die Beschriftung auszuführen.
e) Die Beschriftung hat durch Eingravieren der Buchstaben zu erfolgen.
f) Für die Beschriftung sind ausschließlich die Farben hellgrau bis schwarz zulässig.
g) Die Höhe der Buchstaben darf max. 2 cm betragen.
h) Die Arbeiten dürfen nur durch einen nach § 4 zugelassenen Fachbetrieb ausgeführt werden.
i) Der Entwurf der Beschriftung und Gestaltung der Verschlussplatte ist der Gemeinde zur Ge-nehmigung vorzulegen.
j) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben und Zahlen, wie z.B. Lichtbilder, Verzierungen, Wappen, Halterungen, Blumenvasen, Kerzen, Leuchten, Kunstblumen, Intarsien etc. ist nicht zulässig.
k) Das Abstellen oder Anbringen von Gegenständen auf den Abdeckplatten bzw. dem Grabfeld ist nicht gestattet.
l) Die Verschlussplatten der Urnenerdkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Diese wer-den von der Gemeinde zur Beschriftung an den Steinmetz ausgehändigt.
- 15. Der Nutzungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals nach § 11 Abs. 2 Abschnitt g bis i.
- 16. Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung und der Grabmale, das Abstellen von Gegenstän- den sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen auf Gräbern nach § 11 Abs. 2 Ziffer g bis i ist nicht zulässig. Pflanzen, Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens dürfen nur abgelegt werden, sofern hierfür eine Fläche an oder auf der Gemeinschaftsanlage vor- gesehen ist. Die dort ggf. abgelegten Gegenstände werden von der Gemeinde entfernt und ent- sorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
- 17. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2, 3, 6, 7, 9 bis 11und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 – Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmi- gung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung Holzkreuze als provisorische Grabmale zulässig.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizu- fügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforder- lich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt wer- den.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
- 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 – Standsicherheit
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe ent- sprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu be- festigen. Die BIV-Richtlinie – „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ – des Bundesver- bands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in ihrer jeweils aktuellen Fassung ist hierbei zu beachten und einzuhalten. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen die folgenden Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Stein-metze) errichtet werden.
- 2. Auf Verlangen der Gemeinde hat der Errichter des Grabmals einen schriftlichen Standsicherheits- nachweis entsprechend der TA Grabmal vorzulegen.
§ 19 – Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssiche- rem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrab- stätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnen- wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Um- legung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist be- seitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, diese auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne wei- teres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabaus- stattung verursacht wird. § 20 Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs- rechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabaus- stattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb von 3 Monaten nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Gra- bausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegt keine Auf- bewahrungsfrist.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 – Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Alle auf dem Fried- hof anfallenden Abfälle sind über die zur Verfügung gestellten Behältnisse, getrennt nach Abfallart, einer geregelten Entsorgung zuzuführen.
- 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzu- passen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 10) dürfen die Grabbeete nicht hö- her als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit für die Grabpflanzung geeigneten Laub- und Nadelgehölzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf über das Grabbeet nicht hinauswachsen. Einzelne Pflanzen dürfen nicht höher als 1 Meter und nicht breiter als 1 Meter sein.
- 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
- 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. § 22 Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu er- mitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht be- folgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Ge- meinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungs- vollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung ent- ziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie- hungsbescheids zu entfernen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Beglei- tung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten wer- den.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Ge- meinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
- 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1),
- 6. auf dem Friedhof anfallenden Abfall, getrennt nach Abfallarten, nicht den bereitgestellten Behält- nissen zuführt (§ 21 Abs. 1).
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach den bisherigen Vorschriften.
§ 27 – Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestat-tungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben. Anlage 1 (zu § 16 Abs. 11 Abschnitt l der Friedhofsatzung der Gemeinde Deizisau vom 10.12.2019)
Friedhof Grabmalgestaltung- Gestaltung von Stelenverschlussplatten
Verschlussplattengröße: Höhe: ca. 34,5 cm Breite: ca. 32,5 cm
Genehmigungsgrundlage für Grabmale: § 16 (Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften) der Friedhofsatzung vom 10.12.2019.
§ 16 Abs. 11 Abschnitt h: „Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den
Verschlussplatten als Buchstaben und Zahlen, wie z.B. Bilder, Verzierungen, Wappen, Halterungen, Blumenvasen, Kerzen, Leuchten, Kunstblumen etc. ist nicht zulässig."
Gem. § 16 Abs. 11 Abschnitt l werden künftig folgende Ausnahmen hinsichtlich der Gestaltung von Stelenverschlussplatten zugelassen:
In den Verschlussplatten werden Intarsien (Einlegearbeiten) zugelassen.
- 1. Intarsienform: Rechteckig, ohne Erhebungen (gleichmäßig eben)
- 2. Intarsiengröße: max. Höhe 90 mm max. Breite 55 mm max. Stärke 10 mm (ca. 5 % der Verschlussplattengröße)
- 3. Intarsienlage: Nur im oberen, linken Verschlussplattenbereich zulässig, eingelassen und bündig mit der Verschlussplattenansichtsseite. Nicht aufgelegt oder aufgeklebt. Oberer Intarsienabstand zur Verschlussplattenkante oben 40 mm, Linker Intarsienabstand zur Verschlussplattenkante links 40 mm
- 4. Intarsienmaterial: nur Naturstein oder Glas.
- 5. Intarsienfarbe: wie die Plattenbeschriftung (schwarz bis mittelgrau), Keine Farbe
- 6. Intarsienbildnis. siehe § 16 Abs. 11 Abschnitt b (kleine, der Intarsie angepasste, eingravierte oder eingeätzte, dezente Bildnisse wie Blumen, Kreuze, gefaltete Hände oder andere religiöse Embleme) Farbe Weiß bis mittelgrau
Deizisau, 10. Dezember 2019
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Deizisau?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Deizisau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Deizisau (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: