Friedhofsgebühren Esslingen am Neckar 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Esslingen am Neckar · Baden-Württemberg · PLZ 73728

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Neufassung vom 08.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.940,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 97 €/J. × 20 J. = 1.940 €
📄 Ziff. 3.1.2 GebS (Erdbestattungsreihengrab für Verstorbene über 10 Jahren)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
3.360,00 €
Gesamtkosten für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 112 €/J. × 30 J. = 3.360 €
📄 Ziff. 3.2.2 GebS (Erdbestattungswahlgrab für Verstorbene über 10 Jahren, einstellig)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.460,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 73 €/J. × 20 J. = 1.460 €
📄 Ziff. 3.1.4 GebS (Urnenreihengrab)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 4 Urnen
2.460,00 €*
Gesamt für 4 Urnen (30 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Pauschalpreis je Grabstätte für bis zu 4 Urnen (Anmerkung 12); kein 1-Urnen-Wahlgrab-Tarif in der Gebührent...
💡 Umgerechnet: 615 € pro Urne
🧮 82 €/J. × 30 J. = 2.460 € · für 4 Urnen (Ø 615 € je Urne)
📄 Ziff. 3.2.4 GebS i.V.m. Anmerkung 12 Friedhofssatzung (Urnenwahlgrab für bis zu 4 Urnen)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.600,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Beisetzungsort wird nicht gekennzeichnet (Gemeinschaftsgrabfeld)
🧮 80 €/J. × 20 J. = 1.600 €
📄 Ziff. 3.1.5 GebS i.V.m. Anmerkung 7 Friedhofssatzung (Urnengemeinschaftsgrab)
Baumbestattung (4 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 4 Urnen
4.050,00 €*
Gesamt für 4 Urnen (30 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Pauschalpreis je Baumgrabstätte für bis zu 4 Urnen (Anmerkung 13); kein Einzel-Baumplatz-Tarif in der Gebüh...
💡 Umgerechnet: 1.012 € pro Urne
🧮 135 €/J. × 30 J. = 4.050 € · für 4 Urnen (Ø 1.012 € je Urne)
📄 Ziff. 3.2.7 GebS i.V.m. Anmerkung 13 Friedhofssatzung (Baumgrabstätte für bis zu 4 Urnen)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.610,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg einfachtief; doppelttief 1.960 € (Ziff. 1.8); Sargbeisetzung 569 € (1.3)
🧮 Sarg: 1.610 € · Urne: 319 €
📄 Ziff. 1.7 und Ziff. 1.4 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
341,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Preis je 30 Minuten Nutzungsdauer
📄 Ziff. 2.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Neufassung vom 08.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Esslingen am Neckar (Neufassung vom 08.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023)

1/4 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de Friedhofsgebührensatzung der Stadt Esslingen am Neckar Neufassung vom 08.05.2023 Bekanntgemacht am 19.05.2023 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. mit §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Esslingen am Neckar am 08.05.2023 die Friedhofgebührensatzung vom 23.07.2018 in der geltenden Fassung wie folgt geändert.

2/4 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de

  1. 1. Leistungen im öffentlich-rechtlichen Bereich

2023

  1. 1.1. Durchführung einer Trauerfeier mit Sarg

249 €

  1. 1.2. Durchführung einer Urnentrauerfeier

189 €

  1. 1.3. Sargbeisetzung

569 €

  1. 1.4. Urnenbeisetzung in der Erde

319 €

  1. 1.5. Urnenbeisetzung im Kolumbarium

182 €

  1. 1.6. Ausheben und Schließen eines einfachtiefen Grabes (Verstorbene unter 10 Jahre) 659 €
  2. 1.7. Ausheben und Schließen eines einfachtiefen Grabes (Verstorbene über 10 Jahre) 1.610 €
  3. 1.8. Ausheben und Schließen eines doppelttiefen Grabes (Verstorbene über 10 Jahre) 1.960 €
  4. 1.9. Umbettung von Urnen

261 €

  1. 2. Benutzungsgebühren
  2. 2.1. Benutzung der Feierhalle für die Dauer von 30 Minuten

341 €

  1. 2.2. Benutzung des Verabschiedungsraumes für die Dauer von 30 Minuten

140 €

  1. 2.3. Benutzung des Raumes für hygienische Grundversorgung (je Nutzung)

27 €

  1. 2.4. Benutzung des Aufbahrungsraumes (pro Tag)

58 €

  1. 2.5. Benutzung der Kühlung im UG des Ebershaldenfriedhofs (pro Tag)

34 €

  1. 2.6. Benutzung der mobile Audioanlage (je Nutzung)

70 €

  1. 3. Grabnutzugsgebühren pro Jahr
  2. 3.1. Reihengrabstätten
  3. 3.1.1. Erdbestattungsreihengrab für Verstorbene unter 10 Jahren

62 €

  1. 3.1.2. Erdbestattungsreihengrab für Verstorbene über 10 Jahren

97 €

  1. 3.1.3. Erdrasengrab für Verstorbene über 10 Jahre

123 €

  1. 3.1.4. Urnenreihengrab

73 €

  1. 3.1.5. Urnengemeinschaftsgrab

80 €

  1. 3.2. Wahlgrabstätten
  2. 3.2.1. Erdbestattungswahlgrab für Verstorbene unter 10 Jahren

66 €

  1. 3.2.2. Erdbestattungswahlgrab für Verstorbene über 10 Jahren

112 €

  1. 3.2.3. Erdbestattungswahlgrab 1. Lage für Verstorbene über 10 Jahren

158 €

  1. 3.2.4. Urnenwahlgrab

82 €

  1. 3.2.5. Urnennische

101 €

  1. 3.2.6. Urnennische im Gebäude

252 €

  1. 3.2.7. Baumgrabstätte

135 €

  1. 3.2.8. Garten der Stille 1. Bauabschnitt

140 €

  1. 3.2.9. Garten der Stille

179 € 3.2.10 Naturnahe Urnenbestattung

145 €

  1. 4. Verwaltungsgebühren

3/4 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de

  1. 4.1. Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit für die Dauer von 10 Jahren

95 €

  1. 4.2. Einzelerlaubnis für nicht zugelassenen Grabmalhersteller (je Grabmal)

46 €

  1. 4.3. Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes

46 €

  1. 4.4. Ersatzurkunde über Grabnutzungsrecht

27 €

  1. 4.5. Urnenanforderung

37 €

  1. 4.6. Verwaltungsgebühr für Bestattung im Reihengrab oder bei Nachbelegung im Wahlgrab 185 €
  2. 4.7. Verwaltungsgebühr für Bestattung im Wahlgrab bei Erstbelegung

298 €

  1. 4.8. Verwaltungsgebühr bei Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes

27 €

  1. 4.9. Grabmalgenehmigung (Neuerstellung)

98 € 4.10 Grabmalgenehmigung (Wiedererstellung)

38 € 4.11 Grabmalgenehmigung (reduzierter Prüfaufwand)

30 €

  1. 5. Sonderleistungen
  2. 5.1. Für Leistungen im Zuge der Ersatzvornahme werden mehrwertsteuerpflichtige Entgelte nach tatsächlichem Aufwand erhoben.
  3. 5.2. Für Sonderleistungen, die in der Gebührentafel nicht einzeln aufgeführt sind, werden Gebühren nach den tatsächlichen Aufwendungen erhoben. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
  4. 1. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  5. 2. Wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
  6. 1. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  7. 2. Die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder. Inkrafttreten Die Gebührentafel und ihre Änderungen treten am 01.06.2023 in Kraft.

Esslingen am Neckar, den 08. Mai 2023 Ausgefertigt Matthias Klopfer Oberbürgermeister Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

4/4 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Esslingen am Neckar geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder • der*die Oberbürgermeister*in/Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Neufassung vom 08.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Esslingen am Neckar (Neufassung vom 08.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023)

1/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de Friedhofssatzung der Stadt Esslingen am Neckar Neufassung vom 08.05.2023 Bekanntgemacht am 19.05.2023 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) i. V. m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Esslingen am Neckar am 08.05.2023 nachfolgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

§ 9 Beisetzung und Bestattung

§10Benutzung der Aufbahrungs- und Verabschiedungsräume und Feierhallen

§ 11 Särge

§ 12 Urnen und Schmuckurnen

§ 13 Konservierte oder einbalsamierte Verstorbene

§ 14 Grabtiefe

§ 15 Ruhezeit

§ 16 Umbettungen

2/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de IV. Grabstätten

§ 17 Allgemeines

§ 18 Reihengräberstätten

§ 19 Wahlgrabstätten

§ 20 Erhaltungswürdige Grabstätten

§ 21 Sondergrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 24 Genehmigungsverfahren

§ 25 Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 26 Anlieferung von Grabmalen und sonstiger Grabausstattung

§ 27 Verkehrssicherheit an Grabmalen und sonstiger Grabausstattung

§ 28 Unterhaltung von Grabmalen und sonstiger Grabausstattung

§ 29 Entfernung von Grabmalen und sonstiger Grabausstattung

§ 30 Herrichten und Pflege der Grabstätten

VI. Schlussvorschriften

§ 31 Anordnung im Einzelfall

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle Friedhöfe der Stadt Esslingen am Neckar. Sie gilt nicht für den jüdischen Teil des Ebershaldenfriedhofs und für den geschlossenen jüdischen Friedhof an der Mittleren Beutau.

3/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar und in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner*innen der Stadt Esslingen am Neckar und der in Esslingen am Neckar verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie Verstorbener, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. (2) Auf einem Friedhof der Stadt Esslingen am Neckar kann ferner bestattet werden, wer früher in Esslingen am Neckar gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) In besonderen Fällen kann die Stadt Esslingen am Neckar eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (4) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Verstorbene Esslinger Einwohner*innen werden auf dem Friedhof ihres letzten Wohnbezirks bestattet, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt Esslingen am Neckar kann Ausnahmen zulassen. (2) Es sind zu bestatten auf dem:

a) Ebershaldenfriedhof: Verstorbene aus der Innenstadt

b) Friedhof Oberesslingen: Verstorbene aus Oberesslingen

c) Pliensaufriedhof: Verstorbene aus den Stadtteilen Brühl, Weil, Pliensauvorstadt, Zollberg

d) Friedhof Hegensberg: Verstorbene aus den Stadtteilen Hegensberg, Liebersbronn, Kennenburg, Oberhof und Kimmichsweiler

e) Friedhof Mettingen: Verstorbene aus dem Stadtteil Mettingen

f) Friedhof Sulzgries: Verstorbene aus den Stadtteilen Sulzgries, Rüdern, Krummenacker und Neckarhalde.

g) Friedhof St. Bernhardt: Verstorbene aus St.Bernhardt, Hohenkreuz, Serach, Obertal, Wiflingshausen und Wäldenbronn

h) Friedhof Berkheim: Verstorbene aus den Stadtteilen Berkheim und Sirnau i) Friedhof Zell: Verstorbene aus dem Stadtteil Zell.

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§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem, öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (2) Die Stadt Esslingen am Neckar kann die Schließung und Entwidmung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Esslingen am Neckar kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder einschränken.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher*innen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind,

b) Werbung, Verkauf von Waren aller Art (insbesondere Kränze und Blumen), sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,

f) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu spielen und sich auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen, i) zu lagern und zu nächtigen, j) abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben oder zu lärmen,

k) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde. (3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

5/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de (4) Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen, bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die mindestens vier Werktage vorher bei der Stadt Esslingen am Neckar zu beantragen ist.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Esslingen am Neckar. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Für die Prüfung sind geeignete Nachweise, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden, vorzulegen. (3) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetreibende dürfen die befestigten Friedhofswege nur zur Ausübung Ihrer Tätigkeit und nur mit Fahrzeugen befahren, die insbesondere in Bezug auf Größe und Gewicht geeignet sind. Es ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten durchgeführt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Esslingen am Neckar die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Bestattungen (Anmerkung 1) sind bei der Stadt Esslingen am Neckar – Friedhofsverwaltung – anzumelden. Wird die Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen können die Hinterbliebenen gleichzeitig angeben, wo die Urne beizusetzen ist. (2) Die Stadt Esslingen am Neckar setzt Ort und Zeit der Bestattungen fest.

§ 9 Beisetzung und Bestattung

(1) Die Gräber werden von der Stadt Esslingen am Neckar ausgehoben und verfüllt. Außerdem führt die Stadt Esslingen am Neckar Erd- und Urnenbestattungen durch, überführt Verstorbene innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte und setzt die Särge und

6/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de Urnen bei. (Anmerkung 2) (2) Grabmale, Fundamente und Grabzubehörteile müssen vor Beginn der Grabaushubarbeiten entfernt werden, wenn sie Personen während der Ausschachtungsarbeiten gefährden können. Auch Einfassungen und Grabmale benachbarter Gräber sind zu berücksichtigen. Während des Aushubs dürfen Grabsteine nur dann stehenbleiben, wenn vorher von der Verwaltung fachkundig festgestellt wurde, dass die Standsicherheit des Grabmals auch bei fortschreitender Ausschachtung gewährleistet bleibt. (3) Mehrkosten, die der Stadt Esslingen am Neckar beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat die nutzungsberechtigte Person zu erstatten, falls sie nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (4) Abweichend von § 9 (1) kann die Friedhofverwaltung bei Tuchbestattungen zulassen, dass das Versenken der Verstorbenen und Schließen des Grabes unter verantwortlicher Mitwirkung eines muslimischen Bestatters und von den Angehörigen auf deren Verantwortung (Anmerkung 3) vollzogen wird. (5) Die Stadt Esslingen am Neckar kann zulassen, dass der Sarg oder die Urne von Angehörigen bis zur Grabstätte getragen wird. (6) Urnen, für deren Beisetzungen die Bestattungspflichtigen nicht rechtzeitig gesorgt haben, werden nach 3 Monaten auf Kosten der Bestattungspflichtigen von der Stadt Esslingen am Neckar beigesetzt.

§ 10 Benutzung der Aufbahrungs- und Verabschiedungsräume und Feierhallen

(1) Die Aufbahrungsräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen mit Zustimmung der Stadt Esslingen am Neckar betreten werden. Die Hausordnung (Anmerkung 4) ist dabei zu beachten. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken entgegenstehen, können die Angehörigen vom Verstorbenen, während der festgesetzten Zeiten, Abschied nehmen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Trauerfeiern finden in Verabschiedungsräumen oder in Feierhallen statt. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik-und Gesangsdarbietungen und die Nutzung städtischer Musikinstrumente, sind vorab mit der Friedhofsverwaltung Stadt Esslingen am Neckar abzustimmen. (4) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Feierhalle ist möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

§ 11 Särge

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze

7/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de enthalten. Insbesondere dürfen sie die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändern. (3) Abs. 2 gilt entsprechend für Sargausstattung und Kleidung der Verstorbenen. Diese soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (4) Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 68 cm hoch und 71 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 12 Urnen und Schmuckurnen

(1) Urnen und Schmuckurnen, die im Erdreich bestattet werden, müssen aus festem, zu 100% biologisch abbaubarem Naturstoff bestehen und fest zu verschließen sein. (2) Der Einsatz von Urnen und Schmuckurnen entsprechend Abs. 1 ist ab 01.01.2024 verpflichtend. Von dieser Übergangsfrist ausgenommen ist die Naturnahe Urnenbestattung. (Anmerkung 5) (3) Die Größe der Urnen und Schmuckurnen ist der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. In Kolumbarien können nur Urnen bis zu einem Durchmesser von 22 cm und einer Höhe von 33 cm beigesetzt werden.

§ 13 Konservierte oder einbalsamierte Verstorbene

Die Beisetzung konservierter oder einbalsamierter Verstorbener ist nicht zugelassen. Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 14 Grabtiefe

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (Zwischenweg) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei doppelt tief belegten Gräbern ist die Grabsohle 2,40 m tief.

§ 15 Ruhezeit

Die Ruhezeit (Anmerkung 6) für Verstorbene und Aschen beträgt auf allen Esslinger Friedhöfen 20 Jahre. Für Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre.

§ 16 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann bei Umbettungen von Verstorbenen und Aschen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Esslingen am Neckar umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag der jeweils nutzungsberechtigten Person. (4) Umbettungen führt die Stadt Esslingen am Neckar durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den

8/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Esslingen am Neckar vor. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (7) Wird ein Reihengrab durch eine Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht. IV. Grabstätten

§ 17 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Esslingen am Neckar. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden Reihen- und Wahlgrabstätten zur Verfügung gestellt. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 18 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und von der Friedhofsverwaltung zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Beisetzung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungs-rechtes ist nicht möglich. In jedem Reihengrab kann nur eine verstorbene Person beigesetzt werden. (2) Es werden Reihengrabstätten für Verstorbenen- und Aschenbeisetzungen unterschieden. (3) Es werden folgende Reihengrabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 2. Erdreihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 3. Erdrasengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld 4. Urnenreihengrabstätten 5. Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld (Anmerkung 7)

§ 19 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Angehörigen bestimmt wird. Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach-oder Tiefgräber in Reihen- oder Sonderlage unterschieden. (Anmerkung 8) Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag volljährigen Personen für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Stadt Esslingen kann das Nutzungsrecht auf Antrag für eine kürzere Nutzungszeit verleihen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. (4) Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

9/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de (5) Eine Bestattung darf nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner,

b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Grabnutzungsberechtigten Verwandte bzw. verschwägerte Personen, i) auf Personen, die sich mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in häuslicher Lebensgemeinschaft befanden, j) auf Ehegatten oder Verwandte eines anderen im Grab bestatteten Toten in der Reihenfolge der Buchstaben b bis h,

k) nicht unter Buchstaben a bis i fallende Erben, natürliche vor juristischen Personen. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungs-berechtigt. Die nutzungsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Stadt Esslingen am Neckar das Nutzungsrecht auch auf andere Personen übertragen. (7) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über andere Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Die Stadt Esslingen am Neckar kann Ausnahmen zulassen. (8) Die Zubettung einer Haustierasche in Form einer Grabbeigabe ist möglich. Zur Vermeidung reiner Tiergräber wird eine „Vorab-Bestattung“ von Tieren ausgeschlossen. Das zu Lebzeiten seines Besitzers verstorbene und eingeäscherte Haustier kann nur in Verbindung mit der Beisetzung seines verstorbenen Besitzers erfolgen. (9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung eventuell überhängiger Nutzungszeiten erfolgt nicht. (10) Die Änderung der Anschrift der nutzungsberechtigten Person ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (11) Soweit möglich, werden auf den Friedhöfen folgende Grabarten zur Verfügung gestellt:

10/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de 1. Erdwahlgrabstätten für Verstorbene unter 10 Jahren (Anmerkung 9) 2. Erdwahlgrabstätten für Verstorbene über 10 Jahren (Anmerkung 10) 3. Erdwahlgrabstätten für Muslime (Anmerkung 11) 4. Urnenwahlgrabstätten (Anmerkung 12) 5. Baumgrabstätten (Anmerkung 13) 6. Gärten der Stille (Anmerkung 14) 7. Urnenwahlgrabstätten im Kolumbarium (Anmerkung 15) 8. Naturnahe Urnenbestattung (Anmerkung 5)

§ 20 Erhaltungswürdige Grabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von erhaltungswürdigen Grabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) erfolgt ausschließlich durch die Stadt Esslingen am Neckar.

§ 21 Sondergrabstätten

1. Gräberfeld für Sternenkinder (Anmerkung 16) 2. Gräberfeld St.Vinzenz (Anmerkung 17) 3. Patenschaftsgräber (Anmerkung 18) 4. Nutzungsrechten an erhaltungswürdigen Grabstätten (Anmerkung 19) V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften

Für Verschlussplatten an Urnennischen und für Namenstafeln der Baum- und Naturnahe Urnenbestattung, sowie in den Gärten der Stille, gelten die besonderen Gestaltungsvorgaben der Stadt Esslingen am Neckar.

§ 24 Genehmigungsverfahren

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen (auch Provisorien) bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Esslingen am Neckar. Der Antrag ist von der grabnutzungsberechtigten Person über den Grabmalaufsteller einzureichen. (2) Dem Antrag ist beizufügen: Eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht mit Bemaßung im Maßstab 1:10. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Stadt Esslingen am Neckar Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. (3) Grabausstattung mit einem Gesamtgewicht bis maximal 20 kg und einer Größe bis

11/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de maximal 30 x 30cm, fallen unter die Bagatellgrenze und dürfen ohne Antrag auf dem Grab angebracht bzw. davon entfernt werden. Ausgenommen davon sind Grabarten entsprechend § 19 Abs.11 (5 bis .8). (4) Aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen arbeitstechnischer Belange (Baggerarbeiten, Sargüberführungen u.a.) dürfen Grabmale und Grabbepflanzungen in mehrreihigen Grabfeldern eine Höhe von 160 cm nicht überschreiten. Die Höhe wird vom Zwischenweg aus gemessen. Ein Überragen der Grabgrenzen ist nicht zulässig. (5) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit als Stellkanten innerhalb der Grabfläche anzubringen. Die Mindeststärke muss bei Einfassungen aus Stein bei Erdbestattungsgrabstätten 8 cm und bei Urnengrabstätten mindestens 6 cm betragen. Einfassungen, deren Steinstärke über dem jeweils geltenden Maß liegt, werden mit dem Überhangmaß (Anmerkung 20) der Grababdeckfläche zugerechnet. Ihre Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Grabzwischenweges um bis zu 25 cm überschreiten. Grabeinfassungen mit Zierkies sind aus Sicherheitsgründen nur dann erlaubt, wenn es sich um eine, mit Wegeplatten umfasste Grabstätte handelt. Unter Zierkiesabdeckungen sind ausschließlich luftdurchlässige Fliese zulässig. (6) Um die Bodenbelüftung nicht zu beeinträchtigen, dürfen maximal 25 % der gesamten Grabfläche abgedeckt werden. Zur Abdeckung gehören alle projektiv sichtbaren Bauteile und ggfs. das Überhangmaß der Grabeinfassung entsprechend § 24 (6). Dies gilt nicht für Urnengrabstätten. Die Mindeststärke für Abdeckplatten beträgt 6 cm. (7) Bei der Beantragung von stehenden Grabmalen mit einer Steinstärke unter 14 cm, ist ein statischer Nachweis erforderlich, der dem Antrag beizulegen ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden. (8) Im Zuge der Bestattungsvorsorge können grabnutzungsberechtigte Personen zu Lebzeiten vorab einen Genehmigungsantrag zur Erstellung eines Grabmales bei der Verwaltung einreichen, der dann entsprechend den Vorgaben der gültigen Friedhofssatzung, als “Entwurf“ gekennzeichnet, genehmigt werden kann. Für die Vorabgenehmigung sind die Gebühren entsprechend geltender Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Die Vorabgenehmigung ist 10 Jahre gültig und bezieht sich ausschließlich auf die im Antrag genannte Grabstätte. (9) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen. (10) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. Ausgenommen hiervon sind Vorsorgefälle entsprechend § 24 Abs.9. (11) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (12) Provisorische Grabeinfassungen aus Holz dürfen nur naturlasiert sein und nicht länger als zwei Jahre verwendet werden. (13) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und sonstige Grabausstattungen, die den materiellen Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechen, sind von der

12/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de grabnutzungsberechtigten Person auf eigene Kosten zu beseitigen. Geschieht dies nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Esslingen am Neckar nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist, so ist die Stadt Esslingen am Neckar berechtigt, nach Anhörung der grabnutzungsberechtigten Person, Grabmale oder sonstige Grabausstattungen zu entfernen. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend. (14) Beim Versetzen von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen müssen die Versetzrichtlinien (Anmerkung 21)berücksichtigt werden. Sie sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 25 Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. (2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden. (3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird. (4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafürbekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. (5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letzt Veräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 26 Anlieferung von Grabmalen und sonstiger Grabausstattung

Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzulegen. Die Lieferung hat so zu erfolgen, dass sie bei Bedarf von der Friedhofsverwaltung Stadt Esslingen am Neckar überprüft werden kann. Vor der Anlieferung bzw. Errichtung der Grabmäler sind vom

13/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de jeweiligen Grabaufsteller bei der Friedhofsverwaltung Informationen über Bestattungstermine einzuholen, um Kollisionen mit den Arbeiten und Trauerfeiern zu verhindern. Findet während der Errichtungsarbeiten eine Trauerfeier in unmittelbarer Nähe statt, so sind lärmende Arbeiten vorübergehend einzustellen.

§ 27 Verkehrssicherheit an Grabmalen und sonstiger Grabausstattung

Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft stand- und verkehrssicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 28 Unterhaltung von Grabmalen und sonstiger Grabausstattung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Ist die Standsicherheit der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Esslingen am Neckar auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Esslingen am Neckar nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Esslingen am Neckar berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. (3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

§ 29 Entfernung von Grabmalen und sonstiger Grabausstattung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Esslingen am Neckar und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde - von der Grabstätte entfernt werden. (2) Verschlussplatten an Kolumbarien, Liegeplatten an Baumbestattungsplätzen, Namenstafeln bei der Naturnahen Bestattung und den Gärten der Stille, werden von der Stadt Esslingen am Neckar nach Ablauf der Nutzungsdauer entfernt und auf Wunsch der Angehörigen 3 Monate zur Abholung aufbewahrt. (3) Genehmigungspflichtige Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur von dafür zugelassenen Gewerbetreibenden entsprechend § 7 abgeräumt werden. Die Räumung beinhaltet u.a. auch das Entfernen sämtlicher Fundamentierungen (Fundamentplatten, Pfeiler- und Tiefenfundamente). (4) Sind Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung entfernt, werden sie durch die Stadt Esslingen am Neckar auf Kosten der nutzungsberechtigten Person beseitigt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

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§ 30 Herrichten und Pflege der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist der Würde des Ortes entsprechend von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. (2) Grabstätten müssen binnen 3 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. Im Voraus erworbene Wahlgrabstätten werden mit Zustimmung der Nutzungsberechtigten von der Stadt Esslingen am Neckar bis zum Zeitpunkt der ersten Belegung, als Rasenflächen gepflegt. (3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Esslingen am Neckar die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt Esslingen am Neckar im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen lassen. Wird eine Grabstätte wiederholt nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, kann das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt Esslingen am Neckar auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt und eingeebnet werden. Die Kosten für die städtische Mindestpflege bis zum Ende der Ruhefrist trägt die bisher nutzungsberechtigte Person. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. Erfolgt dies nicht, wird die Grabstätte im Zuge der Ersatzvornahme (entsprechend § 29 Abs.4) durch die Stadt Esslingen am Neckar abgeräumt. (5) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege und den Bestattungsbetrieb nicht beeinträchtigen. (6) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden. (7) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung erteilen. (8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten und in den Gemeinschaftsgrabfeldern obliegt ausschließlich der Stadt Esslingen am Neckar. Andere Personen sind dazu nicht berechtigt. (9) Besteht Gefahr, dass Bäume oder Sträucher, an deren Unterhaltung für das Friedhofsbild Interesse besteht, bei der Wiederbelegung eines Grabes eingehen oder irreversibel geschädigt werden, kann die Stadt Esslingen am Neckar die notwendigen Anordnungen zur Erhaltung treffen. Insbesondere kann zu diesem Zweck die Wiederbelegung von Gräbern untersagt werden; in diesem Fall wird unentgeltlich eine andere gleichwertige Grabstätte zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht geht auf dieses Ersatzgrab über.

15/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de VI.Schlussvorschriften

§ 31 Anordnung im Einzelfall

Die Stadt Esslingen am Neckar kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 32 Haftung

(1) Der Stadt Esslingen am Neckar obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Esslingen am Neckar haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Esslingen am Neckar nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (3) Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätte entstehen. Sie haben die Stadt Esslingen am Neckar von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (4) Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Esslingen am Neckar verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des BestG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

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  1. 1. entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
  2. 2. entgegen § 5 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
  3. 3. entgegen § 6 Absatz 2 a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen);
  4. 4. entgegen § 6 Absatz 2 b) Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
  5. 5. entgegen § 6 Absatz 2 c) an Sonn-und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
  6. 6. entgegen § 6 Absatz 2 d) Film-,Ton-, Video-und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
  7. 7. entgegen § 6 Absatz 2 e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
  8. 8. entgegen § 6 Absatz 2 f) Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
  9. 9. entgegen § 6 Absatz 2 g) den Friedhof , seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
  10. 10. entgegen § 6 Absatz 2 h) sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
  11. 11. entgegen § 6 Absatz 2 i) auf Rasenflächen lagert oder nächtigt;
  12. 12. entgegen § 6 Absatz 2 j) abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt oder zu lärmen;
  13. 13. entgegen § 6 Absatz 2 k) Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
  14. 14. entgegen § 6 Absatz 3 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;
  15. 15. entgegen § 7 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
  16. 16. entgegen § 7 Absatz 2 als Dienstleistungserbringer*in nicht die geeigneten Nachweise vorlegt;
  17. 17. entgegen § 6 Absatz 2 (a) für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt;
  18. 18. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
  19. 19. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits-und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;

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  1. 20. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten nicht vom Friedhof entfernt;
  2. 21. entgegen § 27 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
  3. 22. entgegen § 28 Absatz 1 als nutzungsberechtigte Person die Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
  4. 23. entgegen § 29 Absatz 3 Grabmale und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung–und sofern Kulturdenkmale betroffen sind-der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
  5. 24. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
  6. 25. entgegen § 30 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;
  7. 26. entgegen § 30 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen drei Monaten nach der Bestattung herrichtet;
  8. 27. entgegen § 30 Absatz 5 nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet;
  9. 28. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutzmittel verwendet;
  10. 29. entgegen § 31 Grabstätten vernachlässigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. § 35 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.06.2023 nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2015 außer Kraft.

Esslingen am Neckar, den 08. Mai 2023 Ausgefertigt Matthias Klopfer Oberbürgermeister Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Esslingen am Neckar geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

18/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder • der*die Oberbürgermeister*in/Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. Anmerkungen (1) Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Verstorbenen an die Elemente (Erde und Feuer). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer-und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

(2) Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet. (3) Tuchbestattung Bei der rituellen muslimischen Tuchbestattung können u.a. Angehörige verantwortlich mitwirken. Hierfür ist eine Erklärung zum Haftungsausschluss zu unterzeichnen. (4) Hausordnung Die Stadt Esslingen am Neckar hat für die Benutzung der städtischen Feierhallen, Verabschiedungs-, Aufbahrungs-und Kühlräume eine Hausordnung erlassen. (5) Naturnahe Urnenbestattung Urnenwahlgrabstätten zur naturnahen Urnenbestattung, sind in besonderen Gemeinschaftsgrabfeldern ausgewiesen. Zu jeder Grabstätte gehören zwei Grabstellen. Zugelassen sind dort ausschließlich Urnen und Aschekapseln, die zu 100% aus schnell vergänglichem, biologisch abbaubarem Naturstoff bestehen. An zentraler Stelle besteht die Möglichkeit der namentlichen Nennung. (6) Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. (7) Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld Bei Urnengemeinschaftsgrabfeldern wird der Beisetzungsort nicht gekennzeichnet. Die Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt Esslingen am Neckar. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. (8) ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber Einzelne Wahlgrabstätten können auch als Familiengräber zusammengefasst werden und somit mehre Stellen umfassen. Bei Erdbestattungswahlgrabstätten besteht die Möglichkeit diese einfach- oder doppelttief auszuheben, um bei Bedarf zwei Särge übereinander bestatten zu können. (9) Erdwahlgrabstätten für Verstorbene unter 10 Jahren

19/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de In einem Erdwahlgrab für Verstorbene unter 10 Jahren kann ausschließlich eine Erdbestattung in einfacher Tiefe erfolgen. (10) Erdwahlgrabstätten für Verstorbene über 10 Jahren In einem Erdwahlgrab für Verstorbene über 10 Jahren können bis zu zwei Erdbestattungen einfach- oder doppeltief sowie bis zu sechs Urnenbeisetzungen erfolgen. (11) Erdwahlgrabstätten für Muslime Für die Bestattung ausschließlich ortsansässiger Muslime stellt die Stadt Esslingen auf verschiedenen Friedhöfen entsprechend ausgerichtete Gräberfelder zur Verfügung. Durch dieses Angebot kann der Esslinger Gräberbedarf im Bestand für die Zukunft langfristig sichergestellt werden. Für die Bestattung ortsfremder Muslime muss auf den Esslinger Friedhöfen jedoch auf Grabstätten außerhalb der o.g. Gräberfelder auswichen werden. (12) Urnenwahlgrabstätten In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (13) Baumgrabstätten Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen werden. Die einzelnen Grabstätten sind mit einer Schriftplatte versehen und bieten jeweils Platz für die Beisetzung von vier Urnen. (14) Gärten der Stille Grabstätten in den Gärten der Stille sind Urnenwahlgrabstätten, die in besonderen Gemeinschaftsgrabfeldern ausgewiesen werden. Zu jeder Grabstätte gehören zwei Bestattungsplätze (Ausnahme bildet hier der 1. Bauabschnitt auf dem Friedhof Sulzgries. Dort ist jeweils nur eine Bestattung je Bestattungsplatz möglich), die in thematisch gegliederten Pflanzflächen liegen. An zentraler Stelle besteht die Möglichkeit der namentlichen Nennung. (15) Urnenwahlgrabstätten im Kolumbarium Urnenwahlgrabstätten in Kolumbarien (Urnenwänden) werden in Gräberfeldern und im Gebäude zur Verfügung gestellt und bieten jeweils Platz für zwei Urnen. (16) Gräberfeld für Sternenkinder Eine Gemeinschaftsgrabstätte für Fehlgeburten im Sinne von § 30 Abs.3 BestG BW wird für Urnensammelbeisetzungen in Form einer Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstellen. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte ist dem Klinikum Esslingen verliehen. (17) Gräberfeld St.Vinzenz Die Stadt Esslingen am Neckar stellt ein Urnenreihengräberfeld für verstorbene Wohnsitzlose, die vom Tagestreff St.Vinzenz, der Heimstatt Esslingen e.V. oder der EVA (Evangelische Gesellschaft) betreut wurden, zur Verfügung. (18) Patenschaftsgräber Grabpatenschaften sind Patenschaften zu Gunsten denkmalpflegerisch oder sepulkral geschichtlich bedeutsamer Grabstätten. Sie dienen zur Pflege und Erhaltung schutzwürdiger Grabdenkmale und sind eine spezielle Form bürgerschaftlichen Engagements. Bürger*innen mit Verständnis für den Stellenwert regional verankerter Gedenkkultur können über eine Patenschaft den Unterhalt und Pflege für einen festgelegten Zeitraum übernehmen und finanzieren. Der Pate übernimmt die

20/21 Stadt Esslingen am Neckar · Büro des Oberbürgermeisters Rathausplatz 2 · 73728 Esslingen am Neckar · www.esslingen.de Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte. (19) Nutzungsrechten an erhaltungswürdigen Grabstätten Erhaltungswürdige Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung interessierten Bürger*innen zum Nutzungsrechtserwerb und zum Zwecke der Bestattung angeboten. Die Nutzung erhaltungswürdiger Gräber ist an vertraglich zu vereinbarende Regelungen zum Schutz und zum Erhalt der Grabanlage geknüpft. Die zu entrichtende Nutzungsgebühr kann ggfs. durch Einräumung von Sonderkonditionen reduziert werden. (20) Überhangmaß Um die Grabflächenversiegelung (§ 24 Abs. 6 u. 7) eindeutig zu regeln, werden u.a. auch Einfassungen, deren Stärke über dem zulässigen Mindestmaß liegen, projektiv der maximalen Grababdeckfläche zugerechnet. (21) Versetzrichtlinien Für das Versetzen von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gelten Nachfolgende Richtlinien und Vorgaben:

  1. 1. Allgemeines Beim Versetzen von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen werden in der Regel die unterschiedlichsten örtlichen Gegebenheiten angetroffen. Um dennoch für jeden Handwerksbetrieb nachvollziehbare Beurteilungsmaßstäbe festzulegen, wie das Versetzen erfolgen soll, werden nachfolgende Kriterien bestimmt, die bei Festlegung der Fluchten und Versetzhöhen zu berücksichtigen sind. Stehen Kriterien im konkreten Fall in Konkurrenz zueinander, ist durch den Ausführenden eine sorgsame Ermessensabwägung durchzuführen und im Zweifel die Friedhofverwaltung zu konsultieren.
  2. 2. Fluchten Die Fluchten der Grabreihen und das Geländeniveau sind mit der Mauerschnur zu ermitteln und die jeweiligen Grabmale und sonstigen Grabausstattungen entsprechend angepasst zu versetzen. Wegeführungen sind bei der Fluchtermittlung zu berücksichtigen.
  3. 3. Optisches Erscheinungsbild Die Höhe der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen soll sich nach Möglichkeit an der Höhe der Nachbargrabstätten orientieren.
  4. 4. Gelände-Niveau Unebenheiten im Gelände sind zu berücksichtigen. Fallendes oder ansteigendes Gelände kann nur durch entsprechende Einfassung- oder Grababdeckungshöhen mit ausreichender Einbindungstiefe ausgeglichen werden.
  5. 5. Wege-Niveau Das Wegeprofil ist ebenso zu beachten wie die Kanten der Wege bzw. die Wegebegrenzungen in Form von Pflasterstreifen.

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  1. 6. Angrenzende Gräber Bei Festlegung der Einfassungshöhe sind die Höhen der 5 – 8 Nachbargrabstätten zu jeder Seite hin als Referenz zu berücksichtigen.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Esslingen am Neckar?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Esslingen am Neckar mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 73xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Esslingen am Neckar anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Esslingen am Neckar
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 319 € (Urne) bzw. 1.610 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg einfachtief; doppelttief 1.960 € (Ziff. 1.8); Sargbeisetzung 569 € (1.3)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Esslingen am Neckar (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis je 30 Minuten Nutzungsdauer
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 73xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Esslingen am Neckar:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €