Friedhofsgebühren Ortenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ortenberg · Baden-Württemberg · PLZ 77799

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 14.11.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​‍ der Ortenberg

Gemeinde Ortenberg Ortenaukreis

Friedhofssatzungvom 14. November 2022

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Ortenberg (Gemeinde).

Der Friedhof dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen und tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener; sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. (2)

Auf dem Friedhof kann auch bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3)

In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (4)

Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborener, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (5)

(2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Der Geltungsbereich der Friedhofssatzung erstreckt sich auf das gesamte Areal des Ortenberger Friedhofs mit allen Erweiterungen und auf die Flächen um die Buhlwegkapelle. (siehe hierzu den Lageplan vom 04.11.2022, Anlage 1)

§ 2 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile sowie einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen und entwidmet werden.

Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof die Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (3) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhofarf nur während derbekannt gegebenen Öffnungszteiten und darüber hinaus zum Besuch der Buhlwegkapelle betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (1)

Dies gilt auch für Besucher der Bühlwegkapelle im Zusammenhang mit Gottesdiensten, Trauungen, Konzerten, Besichtigungen und dergleichen. (2)

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten – das Betreten der für das Betreten vorgesehenen Flächen der gartnergepflegten Gemeinschafts-Gräberfelder ist zulässig - ,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

§ 5 Grabstätten - Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengraber für Erdbestattungen,

b) Reihengraber für Erdbestattungen mit Grünbepflanzung (Bodendecker),

c) Reihengraber für Urnenbestattungen (Urnengräber),

d) Reihengraber als Urnennischen in Urnenstelen (Belegung mit 1 Urne),

e) Reihengraber für Urnenbestattungen am Baum (Urnengräber)

f) Wahlgräber für Erdbestattungen (einstellige Etagen- und mehrstellige Familiengräber),

g) Wahlgräber für Urnenbestattungen (Urnengräber),

h) Wahlgräber mit Grünbepflanzung (Reihengrab mit Bodendecker),

i) Wahlgräber als Urnennischen in Urnenstelen (Doppelnischen, d, h. Belegung mit 2 Urnen),

j) gartnergepflegtes Gemeinschafts-Gräberfeld für Urnenbestattungen.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits vorhandenen Grüfte und Grabgebäude. (5) Auf dem Friedhof hat die Gemeinde einen „Garten der Erinnerung" zum Gedenken an Verstorbene, deren Gräber bereits abgeräumt sind oder die nicht hier bestattet sind oder waren eingerichtet. (6) Die Grabstätten unter Abs. 2 e) - d. h. Reihengräber für Urnenbestattungen am Baum - sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht hergestellt. Diese Grabstätten können erst nach deren Herstellung zur Verfügung gestellt werden.

§ 6 Reihengräber (Einzelgrabstätten)

(1) Reihengräber sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen von erwachsenen Personen, von Kindern, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beisetzung von Aschen. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen (insbesondere bei Aschen, Fehlgeburten und Ungeborenen) zulassen, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Leiche oder Asche nicht übersritten wird. Die Anzahl der Urnen, die in Urnenreihengräbern beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Höhe der Grabstände. (3) Ein Reihengrab für Erdbestattungen kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Das Abräumen von Reihen-Gräberfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Gräberfeld besteht gegeben. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 7 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen von erwachsenen Personen, von Kindern, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), an Wahlgräbern für die Bestattung von Aschen für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich, wenn sich diese an ein zuvor bestehendes anschließt. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem einstelligen Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen (insbesondere bei Fehlgeburten und Ungeborenen) zulassen. (5) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Aschen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen, die in Wahlgräbern (für Erdbestattungen oder für die Bestattung von Aschen) beigesetzt werden können, richtet sich nach der Höhe der Grabstände. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der/die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. (1) Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. (2) Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übera) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf Kinder (leibliche Kinder und Adoptivkinder; in der Reihenfolge der Geburt, das älteste Kind zuerst)

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

(8) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Aschen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen, die in Wahlgräbern (für Erdbestattungen oder für die Bestattung von Aschen) beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(9) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(10) Der/die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.(1) Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen.(2) Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übera) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf Kinder (leibliche Kinder und Adoptivkinder; in der Reihenfolge der Geburt, das älteste Kind zuerst)

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.(3)

(11) Ist der/die Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.

(12) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über.

(13) Der/die Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(14) Der/die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(15) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(16) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Bewuchs, Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der/die Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(17) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 8 Gärtnergepflegtes Gräberfeld

(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof ein gartnergepflegtes Gräberfeld für Erd- und Urnenbestattungen aus. Eine Grabstelle innerhalb these Gräberfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit einem bestimmten, von der Gemeinde zu benennenden privaten Gartenbaubetrieb oder einer Vereinigung von Gartenbaubetrieben. (2) Im gartnergepflegten Gräberfeld werden die in § 5 Abs. 2 Buchstabe a) bis i) aufgeführten Grabarten angeboten. (3) Die vorgesehenen Gräber werden von einem privaten Gartenbaubetrieb unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör wie Grablichter, feststehende Vasen, Schalen etc. sind nur nach Absprache mit dem privaten Gartenbaubetrieb möglich.

§ 9 Gräberfelder / Wahlmöglichkeit

(1) Außerhalb des gartnergepflegten Gräberfeldes (§ 8) werden auf dem Friedhof Gräberfeldermit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in Gräberfeldern mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wahren. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einem Gräberfeld mitbesonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

§ 10 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 11 Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Allgemeines

(1) In Gräberfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Gräberfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 16 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (3) In Gräberfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind insbesondere nichtzulässig, Grabmale und Grabausstattunga) aus schwarzem Kunststein, aus sonstigen Kunststoffen oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Steind) mit Glas, wenn die Fläche des Glaselementes 1/5 der Fläche des Gesamtgrabmals (Frontansicht) übersteigt, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern über einer große von 8 cm Breite und 8 cm Höhef) als Grabplatten (ausgenommen Gedenktafeln bis zu einer große von 40 cm x 40 cm).

g) in Form sonstiger Grabflächenabdeckungen (z. B. einzeln Natursteinplatten), soweit diese insgesamt eine Fläche von 10\% der Grabfläche übersteigen. mit störenden mechanisch beweglichen, akustischen, elektrischen oder elektronischen Teilen (z. B. beleuchtungstechnische Anlagen, elektronische Anzeigen, Displays). Hiervon ausgenommen sind mit elektrischer Energiebetriebene Grablichter.

(4) Firmenbezeichnungen - z. B. an Grabmalen - dürfen nur unauffällig und bei Grabmalen nicht auf deren Vorderseite angebracht werden. (5) Auf den Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind Grabeinfassungen aus Holz, Metall, Kunststoffen, Stein oder sonstigen anorganischen Materialien nicht zulässig. (6) Die Gräber sind bei Neubelegungen und Neuanlagen ausnahmslos innerhalb eines Jahres mit Pflanzen einzufassen. Verwendet werden soll hierzu Buchs (Buxus sempervirens). Möglich sind auch alle kompaktwachsenden Thujasorten (Thuja occidentalis), Eibe (Taxus baccata), Geißblatt (Lonicera pileata) und Spindelstrauch (Euonymus fortunei). (7) In Gräberfeldern mit Gestaltungsvorschriften - ausgenommen Rasengräber - ist die gesamte Grabfläche gartnerisch zu gestalten. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und Straucher mit einer Höhe von mehr als 2,00 m, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Banken und sonstigem Gartenmobilier.

Rasengräber

(8) Auf Rasengräbern wird eine durchgehende Fläche mit Rasen oder sonstiger bodendeckender Begrünung angelegt. Diese ist Bestandteil der von der Gemeinde unterhaltenen öffentlichen Grünfläche. Eine sonstige Bepflanzung ist nicht zulässig. (9) Rasengräber sind nur auf dem hierfür vorgesehenen Gräberfeld zulässig. Rasengräber können ohne Umrandung und Anwuchsfläche angelegt werden. (10) Auf Rasengräbern)dürfen keine Gegenstände abgelegt werden. (11) Die Beschaffenheit der Grabmale für Rasengräber muss den besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabmale (Abs. 1) entsprechen und damit bei Grabmalen aus Stein eine Höhe von 80 cm und eine Breite von 60 cm nicht überschreiben.

Urnengräber und Urnennischen

(12) Urnengräber sind nur auf dem hierfür vorgesehenen Gräberfeld zulässig. (13) Die Beschaffenheit der Grabmale für Urnengräber muss den besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabmale (Abs. 1) entsprechen und damit bei Grabmalen aus Stein eine Höhe von 80 cm und eine Breite von 60 cm nicht überschreiben. (14) Für Urnennischen (Urnengräber in Urnenstelen) werden einheitliche Frontplatten vorgeschreiben. Die Inschrift darf nur mit aufgesetzten Bronzebuchstaben erfolgen. (15) An Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

Gärtnergepflegte Gemeinschafts-Gräberfelder

Die Gestaltung der gärtnergepflegten Gemeinschafts-Gräberfelder muss den besonderen Gestaltungsvorschriften entsprechen. Grabmale und Gedenktafeln für mehrere Gräber sind zulässig. Die Grabsteine sollen sich in ihrer Form und Art optisch in das Gräberfeld einfügen.

(17) Die individuellen Grabmale dürfen folgende Größen nicht überschreiten:

a) Liegende Platten: max. 40 cm x 40 cmb) Grabmale für Urnenreihen- und Wahlgräber: Höhe: 80 cm, Breite: 60 cm

(16) Grabmale für Sargbestattungen: Höhe: 120 cm, Breite: 80 cm

§ 12 Gräberfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Gräberfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften werden im Südwesten der Friedhofsanlage in dem in der Anlage 1 mit rotem Rahmen gekennzeichneten Bereich ausgewiesen.

In Gräberfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale und die Grabeinfassungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen.

§ 13 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e de Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 14 Bestattungen Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 15 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge müssen abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Flüssigkeit bis zur Bestattung ausgeschlossen ist. Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlich schwer zersetzbarem Material)dürfen nicht verwendet werden. Die Verwendung von Materialien mit umweltgefahrndenden Stoffen wie PVC-, PCP-, formaldehydspaltendem Material sowie Nitrozellulose in Särgen, Lacken, Zusätzen, Sargzubehör und -ausstattung nicht erlaubt. (2) Die Särge für Kinder dürfen hochstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die übrigen Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind in Erdgrabernicht zugelassen. (4) Ausnahmen können bei Überführungen aus dem Ausland zugelassen werden. (5) Nur wenn die verstorbene Person einer Religion angehört und deren Ritus es verlangt, kann die verstorbene Personstatt in einem Sarg in einem Tuch erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstände sind ausschließlich geschlossene Särge zu verwenden. Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal, z.B. durch Angehörige, in eigener Verantwortung zu stellen. Die zur Grablegung notwendige geschlossene Holzunterlage wird von den Angehörigen über den Bestatter gestellt. Absatz 1 gilt sinngemäß.

§ 16 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde hebt die Gräber aus und verfüllt diese wieder. Sie kann sich hierfür Dritter bedieren. (2) Erstmalig zu belegende Wahlgraber für Erdbestattungen werden grundsätzlich als Stockwerksgraber, d.h. mit Tieferlegung, ausgehoben. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt für einfach belegte Gräber 150 cm und für Stockwerksgräber 220 cm. Bei Urnenbestattungen beträgt die Tiefe von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.

§ 17 Ruhezeit

Die Ruhezeit in Reihengräbern beträgt 25 Jahre, bei Erdbestattungen in Wahlgräbern 25 Jahre, die der Aschen 20 Jahre.

Die Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, bei Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, 15 Jahre.

Die Nutzungszeit entspricht regelmäßig bei allen Grabarten auch der Ruhezeit.

Die Berechnung der Ruhezeit/ Nutzungszeit erfolgt taggenau ab dem Tag, an dem die Bestattung/ Beisetzung durchgeführt wurde.

Unter Berücksichtigung der Friedhofsplanung und der öffentlichen Belange kann nach Ablauf der Nutzungszeit über eine Verlängerung der Nutzungszeit auf Antrag entschieden werden.

Infolge einer nichtgewährten Verlängerung der Nutzungszeit kann auf Antrag auch lediglich über eine weiterführende Grabpflege zum verlängerten Erhalt des Grabes aus persönlichen Gründen entschieden werden.

§ 18 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der/die Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch oder lässt diese durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätte und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von einem Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 20 Standsicherheit (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweiligen neuesten Fassung. (2) Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 80 cm Höhe: 12 cm, bis 1,20 m Höhe: 14 cm ab 1,20 m Höhe: 16 cm
§ 21 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 22 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Mit Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit oder einer bewilligten Grabpflege ist das jeweilige Grab abzuräumen, die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind zu entfernen. (3) Wird dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht nachgekommen, so kann die

Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

Ist der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder ist er nicht zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und ein für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte angebrachter Hinweis.

(4) Die Arbeiten zur Grababräumung (Entfernung des Grabmals, Einfassung) sind von einer fachkundigen Person/Betrieb, einem zugelassenen Bestattungsunternehmen oder einem Steinmetz durchführen zu lassen. In begründeten Fällen kann ein Antrag auf Grabräumung durch den örtlichen Bauhof gestellt werden. Nach der Bewilligung wird ein entsprechender Leistungs- und Gebührenbescheid nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung und deren Gebührenverzeichnis erlassen.

§ 23 Allgemeine Pflegepflichten

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Immergrüne Bepflanzung ist einem regelmäßigen Pflegeschnitt zu unterziehen, Überwuchs über die Grabfläche hinaus ist regelmäßig zu entfernen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

Abfälle – auch von Pflanzen – sind zu an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern (vgl. § 25), sofern diese nicht mitgenommen und ordnungsgemäß privat entsorgt werden.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Durch die Bepflanzung und Ausstattung der Grabstätten dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Auf die Einhaltung der nach § 17 Abs. 7 Satz 2 vorgegebenen Höhenbegrenzung der Bepflanzung wird verwiesen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabbflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

Beeinträchtigungen der Grabflächen im Zusammenhang mit Pflegearbeiten der gärtnerischen Anlagen und Wege sind zu dulden.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche für die Unterhaltung (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bei allen Gräbern kann die Gemeinde bei genannten Zuwiderhandlungen (Absatz 1) die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorheranzudrohen.

§ 25 Entsorgung von Friedhofsabfällen

(1) Die Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten, Friedhofsbesucher sowie zugelassenen Gewerbetreibende und deren Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, die vorgeschriebene Abfalltrennung zu beachten und die auf den jeweiligen Hinweisschildern aufgeführten Stoffe in die vorhandenen Sammelgefäße entsprechend einzuwerfen. Transport- und Verpackungsmaterialien (Kartonagen, Kisten, Säcke usw.) sind wieder mitzunehmen und den im Haushalt ohnehin vorhandenen Wertstofferfassungsgefäßen zuzuführen.

(2) Sonstige Abfälle (z.B. Fundamente, Grabmale), die nicht auf den jeweiligen Hinweisschildern aufgeführt sind oder nicht in den Sammelgefäßen entsorgt werden dürfen, sind mitzunehmen und außerhalb des Friedhofs einer stofflichen Verwertung zuzuführen.

§ 26 Allgemeine Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten nach Absprache mit der Gemeinde sehen. Eine Stunde vor Beginn der Bestattung wird der Sarg von der Gemeinde geschlossen.

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Schäden an Gräbern, die durch Arbeiten oder Setzungen des Erdreichs an benachbarten Gräbern oder durch Tiere (z. B. Wildschäden) entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder/die Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5) oder sich im Rahmen seiner Zulassung nach den Vorschriften des § 5 pflichtwidrig verhält,
  4. 4. als Verfügungs- oder/die Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1),
  6. 6. den Vorschriften des §§ 17, 18, 20 zuwiderhandelt,
  7. 7. die Grabpflege entgegen den Vorschriften des § 24 vernachlässigt oder unterlässt.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzer der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen, für die Grabnutzung und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 30 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Es genügt die Zustellung an einen Schuldner.

§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis (Gebührenverzeichnis vom 14.11.2022) (2) Bei der Berechnung der Grabnutzungsgebühren für Folgebelegungen werden diese auf das volle Jahr abgerechnet; angefangene Jahren werden monatsweise abgerechnet. (3) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 33 Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Entgelten (Gebühren, sonstigen Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 34 Alte Rechte Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.
§ 35 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 26. Juli 2010 und die Änderung vom 11. November 2013 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Ortenberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ortenberg, den 23. Dezember 2022

Markus Vollmer, Bürgermeister

Fertigung 1: Gemeinde Ortenberg, Az. 980.01

Fertigung 2: Gemeinde Ortenberg, Friedhofsverwaltung

Fertigung 3: Gemeinde Ortenberg, Bauhof

Fertigung 4: Kommunalamt, Anzeigeverfahren nach § 4 GemO

Fertigung 5: Gemeindeprotokoll vom 14.11.2022

Anlage 1

Lageplan der Gesamtanlage des Friedhofs (§ 1 Abs. 3)

Hinweis: § 12 Gräberfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften: siehe roter Rahmen

Gemeinde Ortenberg Ortenaukreis

Anlage zur Friedhofssatzung Stand: 14.11.2022

GEBÜHRENVERZEICHNIS

1. Verwaltungsgebühren

1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals30 €
1.2Für die Verlängerung von Nutzungsrechten auf Antrag45 €
1.3Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen60 €

2. Bestattungsgebühren

  1. 2.1. Bestattung
2.1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren970 €
2.1.2von Personen unter 10 Jahrennach tatsächl. Aufwand
2.1.3von Tot- und Fehlgeburtennach tatsächl. Aufwand
2.1.4Zuschlag für Bestattungen mit Tieferlegung zu 2.1.1 bis 2.1.259,50 €
2.1.5Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.4 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je50%
  1. 2.2. Beisetzung von Aschen
2.2.1regelmäßig200 €
2.2.2in Stelen140 €
2.2.3Zuschlag zu 2.2.1 bei Beisetzung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je50%

3. Grabgebühren

3.1Überlassen eines Reihengrabes920 €
3.2Überlassen eines Urnenreihengrabes550 €
3.3Überlassen einer Urnenreihennische in einer Stele470 €
  1. 3.4. Verleihen von besonderen Grabnutzungsrechten
3.4.1Wahlgrab tief (Etagengrab)1.370 €
3.4.2Wahlgrab doppelt + tief (Familiengrab)2.750 €
3.4.3Urnendoppelgrab920 €
3.4.4Urnendoppelnische in einer Stele840 €
  1. 3.5. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
  1. 3.5.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie in Nr. 3.4.1 - 3.4.4
  1. 3.5.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer je angefangenes Jahr der Verlängerung (angefangene Jahre werden monatsweise abgerechnet)
zu 3.4.1Wahlgrab tief (Etagengrab)55 €
zu 3.4.2Wahlgrab doppelt + tief (Familiengrab)110 €
zu 3.4.3Urnendoppelgrab45 €
zu 3.4.4Urnendoppelnische in einer Stele42 €
3-fach-Wahlgrabfläche250 €
8-fach-Wahlgrabfläche160 €
  1. 3.6. Grabpflege Baumbestattung (Gemeinde)
3.6.1Gebühr für die Grabpflege auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren, ggf. zzgl. Umsatzsteuer1.720 €

4.

Sonstige Gebühren

4.1

Leichenhalle

4.1.1Benutzung der Friedhofshalle / Aussegnungshalle235 €
4.1.2Benutzung der Kühlzelle: je angefangener Tag20 €

4.2

Sonstige Leistungen

4.2.1Ausgrabungen oder Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnennach tatsächl. Aufwand
4.2.2Einebnung abgelaufener Grabstätten einschl. Entfernung und Entsorgung von Grabmal und Fundamentnach tatsächl. Aufwand
4.2.3Sonstige Leistungen: Kostenersatz auf der Grundlage der tatsächliche entstandenen Kostennach tatsächl. Aufwand
4.2.4Zuschlag für Bestattungen anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 3.1 bis 3.550%