🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 07. November 2022 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Gemeinde Berghaupten vom 16.02.2004
Gemeinde Berghaupten Ortenaukreis
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 16.02.2004, zuletzt geändert am 10.12.2012
Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.02.2004 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Doppelgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Bestattungsanspruch kann auch bisherigen Gemeindeeinwohnern eingeräumt werden, wenn sie wegen der Unterbringung in einem Pflegeheim von der Gemeinde weggezogen sind.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
- 9. Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Särge aus Metall und Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichen Material dürfen nicht verwendet werden.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) 1. Die Ruhezeit von Leichen beträgt 25 Jahre
- 2. Die Ruhezeit von Aschen im Urnengrab beträgt 25 Jahre
- 3. Die Ruhezeit von Aschen im Einzel bzw. Doppelgrab beträgt 15 Jahre
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts wird der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte drei Monate vorher aufgefordert das Grab abzuräumen. Ist er nicht bekannt oder ist er nicht zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und ein sechsmonatiger Hinweis auf der Grabstelle.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Einzelgrab in ein anderes Einzelgrab oder aus einem Urnengrab in eine anderes Urnengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Einzelgrab oder einem Urnengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Doppelgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Die Gemeinde ist berechtigt, bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber)
- 2. Einzelgräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab
- 3. Raseneinzelgräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab
- 4. Doppelgräber
- 5. Rasendoppelgräber
- 6. Urnengräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Gräber sind Grabstätten für die Erdbestattung und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
§ 11 Einzelgräber
(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In jedes Einzelgrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann auf Antrag bzgl. Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen Ausnahmen zulassen. Aschen können auf Antrag in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit hinzu bestattet werden. Für die Bestattung gilt § 13 Abs. 3 und 5 analog.
(2) Ein Einzelgrab kann nicht in ein Doppelgrab umgewandelt werden.
§ 12 Doppelgräber
(1) Doppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen in denen zwei Leichen beigesetzt werden können. In ein Doppelgrab darf nur der Ehemann oder die Ehefrau des/der Erstverstorbenen bzw. die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) beigesetzt werden. Die Beisetzung anderer Personen ist nicht möglich.
(2) Die Gemeinde kann auf Antrag bzgl. Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen Ausnahmen zulassen. Aschen können auf Antrag jeweils in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit des Erst- bzw. Zweitverstorbenen hinzu bestattet werden. Für die Bestattung von Aschen gelten abweichend von Abs. 1 die Regelungen des § 13 Abs. 3 und 5 analog.
(3) Ein Nutzungsrecht an einem Doppelgrab wird nur verliehen, sofern der Ehemann oder die Ehefrau des/der Erstverstorbenen bzw. die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) im Zeitpunkt der Verleihung des Nutzungsrechts das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Das öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(5) Die Beisetzung des/der Zweitverstorbenen ist nur während der Ruhezeit des/der Erstverstorbenen möglich. Eine erneute Verleihung des Nutzungsrechtes (Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Grabstätte) ist nicht möglich.
(6) Die restliche Ruhefrist des Doppelgrabes bemisst sich nach der Ruhefrist des/der Zweitverstorbenen.
§ 13 Urnengräber
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grab- oder Rasenfeldern oder Nischen in Grabwänden, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Das öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(3) In einem Urnengrab können ohne Überurne bis zu drei Urnen von Verwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum 2. Grad (Geschwister) beigesetzt werden.
(4) Die restliche Ruhefrist bemisst sich jeweils nach der Ruhefrist des/der zuletzt Verstorbenen.
(5) Bei Erdbestattung sind Urnen, die während der Ruhefrist nicht verrotten nicht zugelassen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
Auf dem Friedhof sind für alle Grabfelder die gleichen Gestaltungsvorschriften festgelegt.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
(4) Auf Erdgrabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Einzelgräbern bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
- 2. auf Doppelgräbern bis zu 1,30 m² Ansichtsfläche
- 3. auf Urnengräbern bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen dürfen bei Einzel- und Doppelgräbern eine Höhe von 120 cm haben. Holzkreuze dürfen höchstens bis zu einer Höhe von 1,50 m errichtet werden. Bei Urnengräber dürfen die Grabmale eine Höhe von 80 cm haben.
Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdgrabstätten nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(5) Liegende Grabmale auf Erdgrabstätten sind bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Einzelgräbern bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 2. auf Doppelgräbern bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche
- 3. auf Urnengräbern bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Zusätzliche stehende Grabmale sind innerhalb der maximalen Fläche (§ 16 Abs. 5) zulässig.
(7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(8) An Kolumbarien bzw. Urnennischen, Urnenrasengräbern und Raseneinzel- bzw. Rasendoppelgräbern dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä. nicht angebracht bzw. niedergelegt sondern nur auf den dafür besonders gekennzeichneten Flächen abgelegt werden.
(9) Die Beschriftung der Urnenwände erfolgt einheitlich nach Vorgabe der Gemeinde
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen die Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten:
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Es ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Die gärtnerische Gestaltung ist auf die Umgebung abzustimmen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(8) Die Vergabe eines Raseneinzel-, Rasendoppelgrabes oder Urnenrasengrabes erfolgt nur in Verbindung mit einem entsprechenden Grabpflegevertrag der Gemeinde Berghaupten.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Einzelgräber von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Doppelgräbern kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährtb) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betrittd) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
g) Druckschriften verteilt.
i) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Sinne des §1 Abs. 1 LPartG, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte beim In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits Bestatteten. Für Doppelgräber, deren Ruhefrist beim In-Kraft-Treten dieser Satzung verlängert war, gilt die festgelegte Verlängerung nur für den bereits Bestatteten. Eine weitere Beisetzung in der verlängerten Ruhefrist ist nicht möglich.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofs- und Leichenhallenordnung vom 16. Juni 1986 und die Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Leichenhallenordnung vom 27. Oktober 2003 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis -
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 30 € |
| 1.2 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 30 € |
| 1.3 | Genehmigung von Hinzubestattungen von Aschen, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen in Einzel- und Doppelgräber | 30 € |
| 2 | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung | |
| 2.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 330 € |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren einschließlich Tot- und Fehlgeburten | 190 € |
| 2.13 | ein Zuschlag zu 2.11 + 2.12 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von | 50% |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.21 | im Erdgrab | 130 € |
| 2.22 | in der Grabwand | 100 € |
| 2.23 | ein Zuschlag zu 2.21 + 2.22 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 50% |
| 2.3 | Überlassung eines Einzel-/Einzelrasengrabes | |
| 2.31 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 720 € |
| 2.32 | für Personen unter 10 Jahren (keine Rasengrabfelder) | 400 € |
| 2.4 | Verleihung von Nutzungsrechten | |
| 2.41 | Überlassung eines Doppel-/Doppelrasengrabes | 1.200 € |
| 2.42 | Überlassung eines Urnenerd-/Urnenrasengrabes | 350 € |
| 2.43 | Überlassung eines Urnenwandgrabes | 900 € |
| 2.44 | Wird während des Nutzungsrechtes eine zweite Person im Doppelgrab, Urnenerdgrab oder Urnenwandgrab beigesetzt, so bestimmt sich das neue Nutzungsrecht für das Doppelgrab, Urnenerdgrab oder Urnenwandgrab ab dem Zeitpunkt der Beisetzung. Für das verlängerte Nutzungsrecht zwischen altem und neuem Nutzungsrecht wird pro angefangenem Jahr eine Gebühr von 1/25 der Ziffer 2.41, 2.42 oder 2.43 erhoben. | |
| 2.51 | Benutzung der Aussegnungshalle | 150 € |
| 2.52 | Benutzung einer Leichenzelle je angefangenen Tag | 65 € |
| 2.6 | Sonstige Leistungen | |
| 2.61 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde | 50 € |
| 2.7 | Zuschlag für die Grabstätte anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 | 100% |
| 2.81 | Grabpflege für ein Raseneinzelgrab für die Dauer der Ruhezeit | 2.000 € |
| 2.82 | Grabpflege für ein Rasendoppelgrab für die Dauer der Ruhezeit | 4.000 € |
| 2.83 | Grabpflege für ein Rasenumengrab für die Dauer der Ruhezeit | 800 € |
| 2.84 | Rasengrabpflege für ein Reiheneinzelgrab nach Raseneinsaat pro Jahr der Restruhezeit | 105 € |
| 2.85 | Rasengrabpflege für ein Reihendoppelgrab nach Raseneinsaat pro Jahr der Restruhezeit | 200 € |
| 2.86 | Rasengrabpflege für ein Urnenerdgrab nach Raseneinsaat pro Jahr der Restruhezeit | 40 € |
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Berghaupten
§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung
Az: 962.21
Gemeinde Berghaupten
Ortenaukreis
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG
(§ 2 UStG-Anpassungs-Satzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V. mit den §§ 2, 11,12 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat Berghaupten am 07. November 2022 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Feuerwehrkostenersatz-Satzung - FwKeS
Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 10.10.2016, veröffentlicht durch Aushang in der Zeit vom 15.10.2016 bis 24.10.2016, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen undsonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 2
Änderung der Friedhofssatzung
Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 16.12.2004, zuletzt geändert am 10.12.2012, veröffentlicht durch Aushang in der Zeit vom 21.12.2012 bis 02.01.2013, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
§ 29a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen undsonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
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§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung
Az: 962.21
Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung
Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 23.03.1992, zuletzt geändert am 12.10.2001, veröffentlicht durch Aushang in der Zeit vom 13.10.2001 bis 22.10.2001 wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
§ 4a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 4
Änderung der Gutachterausschussgebührensatzung
Die Gutachterausschussgebührensatzung in der Fassung vom 15.12.1986, zuletzt geändert am 12.10.2001, veröffentlicht durch Aushang in der Zeit vom 13.10.2001 bis 22.10.2001 wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
§ 4a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Berghaupten, 07. November 2022
Bürgermeister
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