🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.06.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Ohlsbach
Friedhofsatzung Ohlsbach - 1
Gemeinde Ohlsbach Ortenaukreis Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.06.2021 Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 03.05.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Grab zur Verfügung steht.
In Einzelfällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Soweit keine öffentlich-rechtlichen Belange (z.B. Platzmangel) entgegenstehen, kann auf Antrag auch die Bestattung von Auswärtigen genehmigt werden. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat, insbesondere bei Erhalt des Nebenwohnsitzes in Ohlsbach. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Der Friedhof oder jeder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt, geschlossen oder entwidmet werden.
(4) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(5) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(6) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(7) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(8) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei allen Grabarten öffentlich bekannt gegeben; bei früheren und derzeitigen Gräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
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(9) Der Bestattungsbezirk entspricht dem Gemeindegebiet.
(10) Der Geltungsbereich der Friedhofssatzung erstreckt sich auf das gesamte Areal des Friedhofs Ohlsbach mit allen Erweiterungen und auf die Flächen vor der Friedhofskapelle.
§ 2 Gliederung und Organisation
Die Verwaltungszuständigkeit, die Verwaltungsorganisation, insbesondere Regelungen über Grabaushub, einheitliche Einteilung des Friedhofes, Grab- und Reihenbelegung ist durch verwaltungsinterne Durchführungsvorschrift geregelt und steht der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zu Verfügung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. Das Betreten von gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern ist nur auf den für das Betreten vorgesehenen Flächen zulässig,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Flyer oder sonstige Werbung zu verteilen,
- 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
- 9. zu lärmen, den Friedhof als Spiel oder Lagerstätte zu entfremden oder die Friedhofsanlage ausschließlich oder überwiegend zum Freizeitaufenthalt zu nutzen,
- 10. sich nachts auf dem Friedhof aufzuhalten bzw. in den Friedhofsgebäuden zu campieren,
- 11. Fremdmüll ordnungswidrig in den vorhandenen Müllcontainern abzulagern oder Abfälle auf der Friedhofsanlage widerrechtlich wegzuwerfen oder abzulagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
Friedhofsatzung Ohlsbach - 3
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, gärtnerische Pflegegestalter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann auch einmalige Tätigkeiten zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird regelmäßig auf 5 Jahre befristet. Ferner kann ein Berechtigungsschein für einmalige Grabarbeiten ausgestellt werden; die Befristung wird von der Verwaltung festgelegt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde förmlich anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 7 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. § 13 der Bestattungsverordnung bleibt unberührt.
(2) Särge und Sargausstattungen sowie Urnen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Särge und Urnen aus Metall und Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichen Material dürfen nicht verwendet werden.
(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen, Anvertrauten oder Vereinsträgern des Verstorbenen bis zu Grabstätte getragen wird. Soweit erforderlich, wird regelmäßig der Transport von dem für die Bestattung zuständigen Unternehmen durchgeführt.
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§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber von der von ihr beauftragten Stelle oder von Bevollmächtigten ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 9 Ruhezeit und Nutzungszeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, die der Aschen 15 Jahre.
(2) Die Nutzungszeit entspricht regelmäßig bei allen Grabarten auch der Ruhezeit.
(3) Die Berechnung der Ruhezeit erfolgt tagesgenau ab dem Tag, an dem die Bestattung/Beisetzung durchgeführt wurde.
(4) Die Berechnung der Nutzungszeit erfolgt zum Monatsende ab dem Tag, den dem die Bestattung/Beisetzung durchgeführt wurde.
(5) Unter Berücksichtigung der Friedhofsplanung und der öffentlichen Belange kann nach Ablauf der Ruhezeit über eine Verlängerung der Nutzungszeit auf Antrag entschieden werden.
(6) Infolge einer nichtgewährten Verlängerung der Nutzungszeit kann auf Antrag auch lediglich über eine weiterführende Grabpflege zum verlängerten Erhalt des Grabes aus persönlichen Gründen entschieden werden.
§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Verfügungs- und/oder Nutzungsberechtigte. Der Antrag des Nutzungsberechtigten hat Vorrang gegenüber dem Antrag des Verfügungsberechtigten.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Grab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch oder lässt diese durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Einzelgräber
- 2. Doppelgräber
- 3. Urnenerdgräber
- 4. Urnenrasengräber
- 5. anonyme Urnenrasengräber (Urnengemeinschaftsstätte)
- 6. Urnenbestattungen in Urnenstelen
- 7. Urnenerdgemeinschaftsgräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Die Grabstätten im gärtnergepflegten Grabfeld sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht hergestellt. Diese Grabstätten können erst nach deren Herstellung zur Verfügung gestellt werden.
§ 12 Einzelgräber
(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Kindern, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die nach freien Grabstellen oder der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Nutzungszeit entspricht der Ruhezeit.
Nutzungsberechtigt sind die in § 21 Abs. 1 Bestattungsgesetz bestimmten Personen. Verfügungsberechtigter und/oder Nutzungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Einzelgrab wird nur eine Leiche zur Erdbestattung beigesetzt.
Nach einer erfolgten Erdbestattung sind auch bis zu zwei Urnenbeisetzungen im selben Grab zulässig. Die Gemeinde kann aus wichtigem Anlass Ausnahmen zulassen. Die Ruhezeit verlängert sich entsprechend der Ruhezeit der Folgebelegung.
(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Im Übrigen richtet sich die Grabräumung nach § 9 der Friedhofssatzung.
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§ 13 Doppelgräber
(1) Doppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Kindern, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die nach freien Grabstellen oder der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Nutzungszeit entspricht der Ruhezeit.
Nutzungsberechtigt sind die in § 21 Abs. 1 Bestattungsgesetz bestimmten Personen oder ein Verfügungsberechtigter gemäß § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung.
(2) In jedem Doppelgrab werden zwei Leichen beigesetzt.
In ein Doppelgrab darf nur der Ehemann oder die Ehefrau bzw. der/die Lebenspartner/in des/ der Erstverstorbenen beigesetzt werden. Die Beisetzung anderer Personen kann nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Diese Ausnahme gilt nicht für die Blöcke A – H des alten Friedhofsteiles.
Die Beisetzung des/der Zweitverstorbenen ist in der Regel nur während der Ruhezeit des/der Erstverstorbenen möglich.
Die Dauer der Ruhezeit des Doppelgrabes bemisst sich nach der Ruhezeit des/der Zweitverstorbenen.
Nach einer erfolgten Erdbestattung in Doppelgräbern können im selben Doppelgrab auch bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Ruhezeit verlängert sich entsprechend der Ruhezeit der Folgebelegung.
(3) Das Nutzungsrecht entspricht der Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren. Ein Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.
§ 14 Urnengräber
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Grabstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Nutzungsberechtigt sind die in § 21 Abs. 1 Bestattungsgesetz bestimmten Personen.
(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Zulässig sind: 2 Urnen bei Gräbern nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 4 Urnen bei Gräbern nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4 1 Urne bei Gräbern nach § 11 Abs. 2 Nr. 7
(3) Bei Urnenerdbestattungen sind Urnen, die während der Ruhezeit nicht verrotten, nicht zugelassen.
(4) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
§ 14a Gärtnergepflegtes Grabfeld
(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof ein gärtnergepflegte Grabfeld für Erd- und Urnenbestattungen aus. Eine Grabstelle innerhalb dieses Grabfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit dem badischen Friedhofgärtnerverband abschließen.
(2) Im gärtnergepflegten Grabfeld werden folgende Arten von Grabstätten angeboten:
- 1. Einzelgräber
- 2. Urnenerdgräber
- 3. Urnenerdgemeinschaftsgräber
(3) Die vorgesehenen Gräber werden von einem privaten Gartenbaubetrieb unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig.
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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Auswahlmöglichkeiten
Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit nachstehenden Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 17 Gestaltungsvorschriften für Erdbestattungen und Urnenerdbestattungen
(1) In Grabfeldern (Blöcken) mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der in § 19 Abs. 1 Satz 2 genannten Frist, innerhalb eines Jahres Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern (Blöcken) mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete Bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Kunststeine sind nicht zugelassen. Dies gilt nicht im gärtnergepflegten Grabfeld; hier sind ausschließlich Findlinge als Grabmale für Einzelgräber und Urnenerdgräber zulässig.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich sein.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Lichtbildern über einer Größe von 8 cm Breite und 8 cm Höhe,
- 5. mit mechanisch beweglichen, akustischen, elektrischen oder elektronischen Teilen (z. B. beleuchtungstechnische Anlagen, elektronische Anzeigen, Displays). Hiervon ausgenommen sind mit elektrischer Energie betriebene Grablichter. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenerdgräbern sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Einzelgräbern
bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
- 2. auf Doppelgräbern bis zu 1,30 m² Ansichtsfläche
- 3. auf Urnenerdgräbern bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- 4. auf Urnenrasengräbern ausschließlich liegende Grabmale mit folgenden Maßen: 42 cm x 29 cm (L x B) quer liegend
(5a) Auf Grabstätten im gärtnergepflegten Grabfeld sind folgende Grabmale zulässig:
- 1. auf Einzelgräbern und Urnenerdgräbern ausschließlich aufrecht angebrachte Findlinge mit bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche. Die Findlinge sind jeweils leicht versetzt zu den bereits vorhandenen Grabmalen anzuordnen.
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Die Beschriftung auf den Findlingen hat ausschließlich über Beschläge zu erfolgen.
- 2. auf Urnenerdgemeinschaftsgräbern sind die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Grabmale zu verwenden. Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf der Oberseite des Grabmals einzugravieren. Die Durchführung erfolgt ausschließlich durch einen fachkundigen Steinmetz nach Wahl. Alle weiteren Veränderungen an diesen Grabmalen sind grundsätzlich unzulässig. Wer ein Grabmal für die Urnenerdgemeinschaftsgräber außer der zulässigen Beschriftung beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde.
- 3. Auf den Grabmalen im gärtnergepflegten Grabfeld sind ausschließlich die Namen, die Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen anzubringen.
- 4. Die Grabmale sollen sich in ihrer Form und Art optisch in das Grabfeld einfügen.
(6) Liegende Grabmale auf Erdgrabstätten und Urnenerdgräbern dürfen höchstens die Hälfte der jeweiligen Grabfläche bedecken. Die restliche freie Grabfläche darf auch mit wasserdurchlässigem Material (z. B. Kieselsteine) versehen werden.
Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Zusätzliche stehende Grabmale sind innerhalb der maximalen Fläche gemäß §17 Abs. 5 zulässig. (7) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen dürfen bei Einzel- und Doppelgräbern eine Höhe von 120 cm haben. Holzkreuze dürfen höchstens bis zu einer Höhe von 1,50 m errichtet werden. Bei Urnengräbern dürfen die Grabmale eine Höhe von maximal 80 cm haben.
(8) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdgrabstätten nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(9) Zulässige Grabgrößen:
- 1. Einzelgrab: 0,90 m (zzgl. 0,30 m für Einfassung/Bodenplatte jeweils rechts und/oder links)
- 2. Doppelgrab: 1,80 m (2 x 0,90 m Grabgröße zzgl. vorgesehener Grababtrennung 0,30 m)
- 3. Urnenerdgrab: 1,00 m² einschließlich Einfassung
(10) In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 18 Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen (Urnensäule und Verschlussplatte)
(1) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammer der Urnenstelen anzubringen. Die Durchführung erfolgt ausschließlich durch einen fachkundigen Steinmetz nach Wahl unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften.
(2) Zur Grabmalgenehmigung gelten nachfolgende Gestaltungsvorschriften:
- 1. Die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt mit Buchstaben, Zahlen und Zeichen aus Bronzeguss in brauner Tönung mit der Schriftart „Nr. 71“ Schriftart „MONI“.
- 2. Die Anbringung von kleinen, religiösen Zeichen, Symbolen oder kleine Kreuze, kleine Metallblumen nach Vorgabe Ziffer 1 sind bis maximal 10,00 cm (Höhe) zulässig.
- 3. Insbesondere sind ohne gesonderte Zustimmung zulässig:
a) Kleines Kreuz,
10,00 x 6,00 cm
b) Betende Hände
7,00 x 4,00 cm oder 10,00 x 6,00 cm
c) Symbol Edelweiß 10,00 x 9,00 cm
d) Symbol Lebensbaum 8,00 x 7,00 cm
e) Symbol Rose
10,00 x 9,00 cm
- 4. Die Buchstabengröße beträgt regelmäßig (Höhe/Länge) 35/24 mm.
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- 5. Die Zahlen- oder Bindestrichgröße beträgt 30 mm.
(3) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten, wie z. B. Bilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt.
Alle Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. (4) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Dies gilt nicht bis zu vier Wochen nach einer Beisetzung.
(5) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetzes ist der Gemeinde zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlung gegen die Maßgaben der Absätze 2 und 3 die Genehmigung verweigern.
§ 19 Genehmigungserfordernisse für Grabmale
(1) Die Errichtung oder die Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze nicht über 1,50 m zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. Der Beginn der Arbeiten ist anzeige-bzw. meldepflichtig.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 20 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich hierfür ist der Nutzungsberechtigte oder der/die Verfügungsberechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 22 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit und/oder des Nutzungsrechts von der Grabstätte nicht entfernt werden.
(2) Mit Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit oder einer bewilligten Grabpflege ist das jeweilige Grab abzuräumen, die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind zu entfernen. Die Grababräumung ist schriftlich bei der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht).
(3) Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist er nicht bekannt oder ist er nicht zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und ein sechsmonatiger Hinweis auf der Grabstelle.
(4) Die Arbeiten zur Grababräumung (Entfernung des Grabmals, Einfassung) sind von einer fachkundigen Person/Betrieb, einem zugelassenen Bestattungsunternehmen oder einem Steinmetz durchführen zu lassen. In begründeten Fällen kann ein Antrag auf Grabräumung durch den örtlichen Baubetriebshof gestellt werden. Nach der Bewilligung wird ein entsprechender Leistungs- und Gebührenbescheid nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung und deren Gebührenverzeichnis erlassen. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23 Allgemeine Pflegepflichten
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen oder entsprechend § 17 zu gestalten. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und
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großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Die Bepflanzung insgesamt darf die Höhe des jeweiligen Grabmales nicht übersteigen.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei allen Gräbern kann die Gemeinde bei genannten Zuwiderhandlungen die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 werden der/dem Verantwortlichen gemäß dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vorher angedroht. VII. Benutzung der Kühlzelle in der Leichenhalle (Aussegnungshalle)
§ 25 Allgemeine Benutzung
(1) Die Kühlzelle in der Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
Friedhofsatzung Ohlsbach - 12
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 – 11 zuwiderhandelt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1) oder sich im Rahmen einer Zulassung nach den Vorschriften des § 5 pflichtwidrig verhält,
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19) oder entfernt (§ 22),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1),
- 6. den Vorschriften des §§ 17,18, 20 zuwiderhandelt,
- 7. die Grabpflege entgegen den Vorschriften des § 24 vernachlässigt oder unterlässt, IX. Bestattungsgebühren § 28 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. § 29 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder, vgl. § 1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Es genügt die Zustellung an einen Schuldner. § 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
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§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, Auslagen und Ersätze
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Bei Berechnung der Grabnutzungsgebühren für Folgebelegungen werden diese auf den vollen Monat ab dem Tage der Bestattung (monatsgenau) durchgeführt, ungerade Beträge werden dabei auf den vollen Euro aufgerundet.
(3) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf die Dauer der festgesetzten Ruhezeit seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 33 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2021 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 15. Dezember 2014 außer Kraft. Ohlsbach, den 03.05.2021
Bruder, Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung (§ 31 Abs. 1) vom 03. Mai 2021
Gebührenverzeichniszum 1.6.2021, basierend auf der Kalkulation November 2014 Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand Gebühr 1. Verwaltungsgebühr 1.1 Grabmahlgenehmigung 30,00 € 1.2 Grabmahlgenehmigung mit Auflagen oder bewilligten Abweichungen je nach Aufwand 50,00 - 100,00 € 1.3 Veränderung eines Grabmales 15,00 € 1.4 Zulassungsgebühr gewerbliche Betätigung für 5 Jahre 30,00 € 1.5 Zulassungsgebühr für einmalige gewerbl. Betätigung 15,00 € 1.6 Grabpflegeverlängerung pro Bescheid 30,00 € 1.7 Auflagenverfügung 30,00 € - 100,00 € 1.8 Verwaltungsgebühr je nach Aufwand, Verfahren, Auslagen und Ersätze 30,00 € - 100,00 € 2. Bestattungsgebühr 2.1. Bestattungsordnergebühr 150,00 € 2.2. Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 540,00 € 2.3. Bestattung von Personen unter 10 Jahren 540,00 € 2.4. Beisetzung von Aschen in Urnenerdgräbern 120,00 € 2.5. Beisetzung von Aschen in Urnenstelen 120,00 € 2.6. Beisetzung von Aschen in Urnenrasengrab 120,00 € 2.7. Beisetzung von Aschen in anonymer Urnengemeinschaftsstätte 120,00 € 2.8. zusätzliche Beisetzung von Urnen in Erdgräbern 120,00 € 2.9. Beisetzung von Fehlgeburten, Totgeburten und Ungeborenen 120,00 € 3. Grabnutzungsgebühr 3.1. Einzelgrab** 600,00 €
- 3.1.1. Verlängerung Einzelgrab pro Jahr 40,00 €
3.2. Kindergrab** 200,00 €
- 3.2.1. Verlängerung Kindergrab pro Jahr 10,00 €
3.3. Doppelgrab** 1.100,00 €
- 3.3.1. Verlängerung Doppelgrab pro Jahr 50,00 €
3.4. Urnenerdgrab** 500,00 €
- 3.4.1. Verlängerung Urnenerdgrab pro Jahr 20,00 €
3.5. Urnenstele 800,00 €
- 3.5.1. Verlängerung Urnenstele pro Jahr 45,00 €
3.6. Urnenrasengrab 600,00 €
- 3.6.1. Verlängerung Urnenrasengrab pro Jahr 40,00 €
3.7. anonyme Urnengemeinschaftsstätte 600,00 €
3.8 Urnenerdgemeinschaftsgrab 250,00 €
- 3.8.1. Verlängerung Urnenerdgemeinschaftsgrab 17,00 €
4. Benutzungsgebühr 4.1. Benutzung Friedhofshalle je Fall 200,00 €
4.2. Benutzung Leichenzelle je angefangener Tag 50,00 €
5. Grabpflegegebühr für jeweils 3 Jahre 5.1. Einzelgrab 65,00 €
5.2. Kindergrab 65,00 €
5.3. Doppelgrab 110,00 €
5.4. Urnenerdgrab 25,00 €
5.5. Urnenrasengrab 100,00 € Sonstiges 6.1. Grababräumung durch Bauhof zuzügl. Verwaltungsgebühr 175,00 €
6.2. Wochenend- und Feiertagszuschlag 50,00 €
6.3. Auswärtigenzuschlag 100,00 €
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Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ohlsbach, den 03.05.2021
Bekanntmachungsdatum:
06.05.2014 Bruder, Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 03.05.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzungen/Verordnungender Gemeinde Ohlsbach Aktenplanaktueller Nummer: Stand: 020.05 Hauptsatzung der Gemeinde Ohlsbach 08.10.2001 021.13 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit 08.10.2001 021.4 Richtlinien über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Bürgermedaille 11.04.2000 022.22 Geschäftsordnung für den Gemeinderat 15.12.1981 047 Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung 15.12.1997 100.4 Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern 19.12.2003 131.10 Satzung für eine Freiwillige Feuerwehr 15.12.1997 131.24 Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr 10.05.2004 354.41 Satzung für die Benutzung der Gemeindebücherei Ohlsbach (Büchereibenutzungsordnung) 14.04.2008 460.03 Benutzungsordnung für den Kindergarten der Gemeinde Ohlsbach 01.10.2009 592.62 Benutzungsordnung Blockhütte Weißenbach 01.05.2009 592.621 Benutzungsordnung Blockhüttenareal 01.05.2009 592.622 Benutzungsordnung Grillplatz Riesenwald 01.05.2009 625.30 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss 08.10.2001 626.20 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen 15.12.1997 659.04 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 15.12.1997 700.08 Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter 21.02.1994 700.10 Satzung der Gemeinde Ohlsbach über die öffentliche Abwasserbeseitigung 10.06.2002 752.03 Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung 08.10.2001 761.40 Brumatthalle Benutzungsordnung mit Entgeltordnung 01.04.2004 790.5 Verbandssatzung des Zweckverbandes "Gewerbepark Vorderes Kinzigtal" 13.09.2003
792 Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe 28.06.2005 815.11 Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser 10.06.2002 818.4 Verbandssatzung des Zweckverbandes "Wassergewinnung u. Wasseraufbereitung Ortenberg-Ohlsbach" 24.11.2003 968.11 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer 12.11.2001 969.20 Satzung der Gemeinde Ohlsbach über die Erhebung von Verwaltungsgebühren 08.10.2001