📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2021🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.12.2010, zuletzt geändert durch 3. Änderung vom 21.12.2021 (Gebührensatzung, Ortsrecht Nr. 7.05) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Olfen vom 22.12.2010, zuletzt geändert durch 3. Änderung vom 21.12.2021 (Ortsrecht Nr. 7.05)
ORTSRECHT NR. 7.05
Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Olfen vom 22.12.2010
inkl. 1. Änderung vom 01.07.2015 inkl. 2. Änderung vom 01.07.2019 inkl. 3. Änderung vom 21.12.2021
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), Art. 74 EuroAnpG vom 25.09.2001 (GV S. 708), in der jeweils gültigen Fassungen sowie des § 32 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Olfen vom 22.10.2010, hat der Rat der Stadt Olfen in seiner Sitzung am 16.12.2010 folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Olfen beschlossen.
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs Olfen einschließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten erhebt die Stadt Olfen Gebühren unter Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist derjenige, a) b)
der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, der ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
Ortsrecht Nr. 7.05
c) d)
dessen bestehendes Nutzungsrecht wegen Einhaltung von Ruhefristen zu verlängern ist, der eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.
§ 3 – Grabstättengebühren
(1)
Für die Bereitstellung eines Reihengrabes und den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden Grabstättengebühren erhoben.
(2)
Die Grabstättengebühr beträgt für jeweils eine Grabstelle
Nr. 1 Reihengräber
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr enschließlich Tot- und Fehlgeburt
b) Reihengräber für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
c) Urnenreihengräber
d) Rasenreihengräber
e) Urnenrasenreihengräber
f) pflegefreie Reihengräber
g) pflegefreie Urnenreihengräber
h) Urnenbaumreihengräber
i) Gemeinschaftsreihengräber
j) Gemeinschaftsurnenreihengräber
310,-- €
644,-- € 522,-- € 1.116,-- € 559,-- € 1.588,-- € 740,-- € 740,-- € 2.060,-- € 849,-- €
Nr. 2 Wahlgräber (ein- oder mehrstellig)
a) Wahlgräber
b) Urnenwahlgräber
c) Rasenwahlgräber
d) Urnenrasenwahlgräber
e) pflegfreie Wahlgräber
f) pflegfreie Urnenwahlgräber
g) pflegefreie Urnenbaumwahlgräber
h) Gemeinschaftswahlgräber
i) Gemeinschaftsurnenwahlgräber
1.030.-- € 836,--€ 1.785,-- € 894,-- € 2.541,-- € 1.185,-- € 1.185,-- € 3.296,-- € 1.359,-- €
Ortsrecht Nr. 7.05
(3)
Die Grabgebühr für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten wird auf 100 v. H. der unter Abs. 2, Nr. 2, Buchstabe a bis i genannten Beträge festgesetzt.
(4)
Übersteigt bei einer beabsichtigten Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstelle die Ruhefrist die Dauer des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte, so ist zunächst die Nutzungszeit gegen Zahlung einer Ausgleichsgebühr um mindestens der entsprechenden gerundeten Jahresgebühr unter Abs. 2, Nr. 2, Buchstabe a bis i zu verlängern. Sie beträgt je Jahr und Grabstelle
a) für die Wahlgräber
b) für die Urnenwahlgräber
c) für die Rasenwahlgräber
d) Urnenrasenwahlgräber
e) pflegefreie Wahlgräber
f) pflegefreies Urnenwahlgräber
g) Urnenbaumwahlgräber
h) Gemeinschaftswahlgräber
i) Gemeinschaftsurnenwahlgräber
26,-- € 21,-- € 45,-- € 22,-- € 64,-- € 30,-- € 30,-- € 82,-- € 34,-- €
§ 4 – Bestattungsgebühren
(1)
Für die Durchführung einer Beisetzung wird eine Bestattungsgebühr erhoben.
(2)
Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten a) b) c) d)
(3)
das Ausheben des Grabes die Herrichtung des Grabes das Anbringen von Trittplatten und Grababgrenzungen die Benutzung des Friedhofswagens
Die Bestattungsgebühr je Beisetzung beträgt a) b) c) d) e) f)
bei Reihengräbern bei Wahlgräbern bei Kindergräbern bei Rasengräber bei Urnen bei Fehlgeburten
509,-- € 509,-- € 255,-- € 408,-- € 204,-- € 204,-- €
Ortsrecht Nr. 7.05
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle, eines Abschieds- und des
Andachtraumes
(1)
Benutzung der Trauerhalle je Benutzungsfall
251,-- €
(2)
Benutzung eines Abschiedsraumes je Sterbefall
219,-- €
(3)
Benutzung des Andachtraumes je Sterbefall
180,-- €
§ 6 – Ausgrabungen und Umbettungen
(1)
Ausgrabungen zum Zwecke der Überführung a)
Sargbestattungen aa) bei Leichen von Erwachsenen im Reihen- oder
824,-- €
Wahlgrab
b) c) (2)
ab)
bei Leichen von Kindern
412,-- €
ac)
bei Leichen von Erwachsenen im Rasenreihen oder Rasenwahlgrab
706,-- €
Urnen Fehlgeburten
160,-- € 160,-- €
Bei Ausgrabung und Neubestattung (Umbettung) ist neben der Ausgrabungsgebühr nach Abs. 1 eine Bestattungsgebühr nach § 4 zu leisten.
§ 7 – Verwaltungsgebühren
(1)
Zulassung von Grabmalen und Gedenkzeichen
38,-- €
(2)
Umschreibung von Nutzungsrechten
30,-- €
Ortsrecht Nr. 7.05
§ 8 – Fälligkeit, Einzahlung
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen.
§ 9 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1)
Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47) in ihrer jeweiligen Fassung.
(2)
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 510) in seiner jeweiligen Fassung.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 19.02.1988 außer Kraft.
Hinweis: Die in diesem Dokument verwendete, geschlechterneutrale Sprache weicht vom Originaldokument ab.
2. Friedhofssatzung Stand: 01.07.2019 (Friedhofssatzung, Ortsrecht Nr. 7.04) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Olfen vom 01.07.2019 (Ortsrecht Nr. 7.04)
ORTSRECHT NR. 7.04
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Olfen
vom 01.07.2019
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Stadt Olfen am 18.12.2018 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den an der Birkenallee gelegenen Friedhof der Stadt Olfen.
(2) Dieser Friedhof steht im Eigentum der Stadt Olfen.
(3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes wird durch die Stadt Olfen nach den gesetzlichen sowie den Bestimmungen dieser Satzung ausgeübt.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten),
a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Olfen waren,
b) oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 2 von 28
(2) Die Bestattung anderer Toten als derjenigen im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Zustimmung der Stadt Olfen. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(3) Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Olfen sind.
§ 3 – Begriffsbestimmungen
(1) Die/Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Stadt Olfen zugewiesen wurde.
(2) Die/Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die die/der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille der/des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 17 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Die Stadt Olfen kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung der/des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann sie/er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Olfen in andere Grabstätten umgebettet. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 3 von 28
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die/Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr/sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einer/einem Angehörigen der/des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten der/dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Olfen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt Olfen kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Olfen und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 4 von 28
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Zustimmung der Stadt Olfen gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde.
(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Friedhof nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Die Stadt Olfen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhof und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Stadt Olfen; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetzinnen/Steinmetze, Bildhauer/innen und Bestatter/innen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof die Genehmigung durch die Stadt Olfen. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Stadt Olfen anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsteller/innen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 5 von 28
Vertreter/innen die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Stadt Olfen wird die Zulassung davon abhängig machen, dass die/der Antragsteller/in einen für die Ausführung ihrer/seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadt Olfen kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Stadt Olfen genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(7) Die Stadt Olfen kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Olfen anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 6 von 28
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Stadt Olfen setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Bestattungen haben innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen des Bestattungsgesetzes NRW zu erfolgen. Danach sind Erdbestattungen und Einäscherungen innerhalb von 10 Tagen durchzuführen. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen. Leichen, die nicht fristgerecht und Totenaschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen in einer Erd- oder Urnengrabstätte beigesetzt.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Olfen bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Die Stadt Olfen kann Särge und Urnen, die den Vorschriften nicht entsprechen, zurückweisen. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 7 von 28
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt Olfen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die/Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Olfen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Stadt Olfen zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Olfen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Olfen in belegte Grabstätten umgebettet werden. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 8 von 28
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die/der verfügungsberechtigte Angehörige der/des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem.
§ 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Olfen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat die/der Antragsteller/in zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt Olfen oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Olfen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Stadt Olfen legt fest, welche Grabarten auf dem Friedhof angeboten werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte. Ferner besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 9 von 28
§ 14 – Grabarten
Folgende Grabarten werden unterschieden:
(1) Reihengräber
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburt
b) Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
c) Urnenreihengräber
d) Rasenreihengräber
e) Urnenrasenreihengräber
f) pflegefreie Reihengräber
g) pflegefreie Urnenreihengräber
h) Urnenbaumreihengräber
i) Gemeinschaftsreihengräber
j) Gemeinschaftsurnenreihengräber
(2) Wahlgräber (ein- oder mehrstellig)
a) Wahlgräber
b) Urnenwahlgräber
c) Rasenwahlgräber
d) Urnenrasenwahlgräber
e) pflegefreie Wahlgräber
f) pflegefreie Urnenwahlgräber
g) Urnenbaumwahlgräber
h) Gemeinschaftswahlgräber
i) Gemeinschaftsurnenwahlgräber
(3) Ehrengräber Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 10 von 28
§ 15 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengräbern
b) Urnenrasenreihengräbern
c) Urnenbaumreihengräbern
d) Gemeinschaftsurnenreihengräbern
e) Urnenwahlgräbern
f) Urnenrasenwahlgräbern
g) Urnenbaumwahlgräbern
h) Gemeinschaftsurnenwahlgräbern
i) Gräber für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengräber
(2) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Stadt Olfen auf Antrag die Beisetzung zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. In diesem Fall ist die entsprechende Urnengrabstättengebühr zusätzlich zu entrichten.
§ 16 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Stadt Olfen bestimmt. Sie werden im Todesfall für 25 Jahre zur Verfügung gestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 11 von 28
(3) Es werden Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot-und Fehlgeburten und für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr eingerichtet. Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten.
(4) Urnenreihengräber werden auf festgelegten Feldern angelegt und der Reihe nach mit einer Urne belegt. Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten.
(5) Rasenreihen- und Urnenrasenreihengräber werden als einheitliche Fläche auf dem Rasen gestaltet. Die Pflege erfolgt durch die Stadt Olfen.
Die Rasenreihengräber sind außerhalb des Plattenbandes mit Rasen eingesät. Für beweglichen Grabschmuck (Grabvasen, Grablaternen etc.) ist ausschließlich das Plattenband zu nutzen. Der bewegliche Grabschmuck darf nicht über das Plattenband hinausragen. Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch Angehörige ist nicht zulässig.
Auf den Urnenrasenreihengräbern sind Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen etc. nicht zulässig.
Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Bestattungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Stadt Olfen kann 2 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen. Die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum der Stadt Olfen über.
(6) Pflegefreie Reihen- und Urnenreihengräber für Erd- und Urnenbestattungen werden ausschließlich von der Stadt Olfen gepflegt. Die Flächen der Grabstätten werden mit Bodendecker bepflanzt und für die Dauer des Nutzungsrechts gepflegt. Für die Angehörigen bestehen keine Gestaltungsmöglichkeiten. Als Grabschmuck sind Laternen, Vasen und Schalen ausschließlich auf Sockeln gestattet. Die Größe des Sockels muss mindestens 25 cm x 25 cm und darf maximal 35 cm x 35 cm betragen.
Die Stadt Olfen ist berechtigt, verwelkte Blumen und unzulässig abgelegten Grabschmuck zu entfernen. Die Stadt Olfen ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Bestattungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Stadt Olfen kann 2 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen. Die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum der Stadt Olfen über. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 12 von 28
(7) Urnenbaumreihengräber sind pflegefreie Grabstätten, die der Reihe nach mit einer Urne belegt werden. Hierbei werden um einen neu gepflanzten oder bereits bestehenden Baum bis zu 8 Grabstätten angelegt. Die Fläche um den Baum wird ausschließlich mit Bodendecker bepflanzt.
Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Olfen. Als Grabschmuck sind Laternen und Vasen ausschließlich auf Sockeln aus Säulenbasalt gestattet. Die Größe des Sockels darf maximal 25 cm x 25 cm betragen.
(8) Gemeinschaftsreihen-und Gemeinschaftsurnenreihengräber sind pflegefreie Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen. Die gärtnerische Anlage und Unterhaltung einschließlich der Bepflanzung erfolgt ausschließlich durch die Stadt Olfen. Für die Angehörigen bestehen keine Gestaltungsmöglichkeiten. Die Abgrenzungen der einzelnen Grabparzellen sind nicht erkennbar. Der Platz der Grabmäler wird von der Stadt Olfen festgelegt, es besteht keine Wahlmöglichkeit. Zur Ablage von Grabschmuck sind Kerzen, Laternen und Vasen ausschließlich vor dem Grabmal gestattet.
Die Stadt Olfen ist berechtigt, verwelkte Blumen und unzulässig abgelegten Grabschmuck zu entfernen. Die Stadt Olfen ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
§ 17 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der/dem Erwerber/in bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Stadt Olfen kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt Olfen kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 13 von 28
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die/der Erwerberin für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre/n/seine/n Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner/in nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder,
d) Stiefkinder,
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) Eltern,
g) Geschwister,
h) Stiefgeschwister,
i) nicht unter a) - h) fallende Erben und
j) Partner/in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; sie/er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt Olfen. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 14 von 28
(9) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Teilung von Wahlgräbern kommt nur in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch die Stadt Olfen und unter der Voraussetzung, dass eine sinnvolle Teilung möglich ist, in Betracht. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigen zu pflegen und zu unterhalten.
(14) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten.
(15) Rasenwahl- und Urnenrasenwahlgräber werden als einheitliche Fläche auf dem Rasen gestaltet. Die Pflege erfolgt durch die Stadt Olfen.
Die Rasenwahlgräber sind außerhalb des Plattenbandes mit Rasen eingesät. Für beweglichen Grabschmuck (Grabvasen, Grablaternen etc.) ist ausschließlich das Plattenband zu nutzen. Der bewegliche Grabschmuck darf nicht über das Plattenband hinausragen. Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch Angehörige ist nicht zulässig.
Auf den Urnenrasenwahlgräbern sind Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen etc. nicht zulässig.
Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Bestattungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Stadt Olfen kann 2 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen. Die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum der Stadt Olfen über.
(16) Pflegefreie Wahl- und Urnenwahlgräber für Erd- und Urnenbestattungen werden ausschließlich von der Stadt Olfen gepflegt. Die Flächen der Grabstätten werden mit Bodendecker bepflanzt und für die Dauer des Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 15 von 28
Nutzungsrechts gepflegt. Für die Angehörigen bestehen keine Gestaltungsmöglichkeiten. Als Grabschmuck sind Laternen, Vasen und Schalen ausschließlich auf Sockeln gestattet. Die Größe des Sockels muss mindestens 25 cm x 25 cm und darf maximal 35 cm x 35 cm betragen. Die Stadt Olfen ist berechtigt, verwelkte Blumen und unzulässig abgelegten Grabschmuck zu entfernen. Die Stadt Olfen ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Bestattungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Stadt Olfen kann 2 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen. Die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum der Stadt Olfen über.
(17) Urnenbaumwahlgräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen. Hierbei werden um einen neu gepflanzten oder bereits bestehenden Baum bis zu 8 Grabstätten angelegt. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenbaumwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die Fläche um den Baum wird ausschließlich mit Bodendecker bepflanzt.
Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Olfen. Als Grabschmuck sind Laternen und Vasen ausschließlich auf Sockeln aus Säulenbasalt gestattet. Die Größe des Sockels darf maximal 25 cm x 25 cm betragen.
Gemeinschaftswahl-und Gemeinschaftsurnenwahlgräber sind pflegefreie Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen. Die gärtnerische Anlage und Unterhaltung einschließlich der Bepflanzung erfolgt ausschließlich durch die Stadt Olfen. Für die Angehörigen bestehen keine Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Abgrenzungen der einzelnen Grabparzellen sind nicht erkennbar. Der Platz der Grabmäler wird von der Stadt Olfen vorgeschrieben, es besteht keine Walmöglichkeit. Zur Ablage von Grabschmuck sind Kerzen, Laternen und Vasen ausschließlich vor dem Grabmal gestattet.
Die Stadt Olfen ist berechtigt, verwelkte Blumen und unzulässig abgelegten Grabschmuck zu entfernen. Die Stadt Olfen ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 16 von 28
§ 18 – Ehrengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Olfen.
V. Gestaltung der Grabstätte, Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschrift
Der Friedhof ist als Parkfriedhof ausgestattet worden. Jede Grabstätte ist - unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Satzung - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
§ 20 – Gestaltungsvorschriften der Grabstätten
(1) Einfassungen der Gräber dürfen eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten
(2) Es darf nicht mehr als 70 % der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
(3) Eine fotobildliche Darstellung auf den Grabmalen ist nur bis zu einer Größe von 18 x 24 cm zugelassen. Es sind ausschließlich Bilder mit religiösen Motiven oder der/des Verstorbenen erlaubt.
(4) Die Abgrenzung einzelner Gräber innerhalb eines Wahlgrabes mit Einfassungen irgendwelcher Art ist nicht statthaft.
(5) Nicht gestattet sind:
a) Natursteinsockel, die aus einem anderen Werkstoff bestehen, als der, aus dem das Grabmal selbst besteht
b) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 17 von 28
c) Grabmäler und Einfassungen aus Zementmasse
d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck
e) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern
f) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen
g) Glasplatten
(6) Nur die Wahl- und Reihengräber und pflegefreien Wahlgräber werden zu den seitlichen Nachbargräbern mit Schrittplatten abgegrenzt. Die Schrittplatten werden von der Stadt Olfen geliefert und verlegt und bleiben in dessen Eigentum.
(7) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
(8) Auf den Grabstätten sind Grabmale in den Größen nach Anlage 1 dieser Satzung zulässig.
§ 21 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Olfen. Sie ist berechtigt, Anordnungen bezüglich Werkstoffe, Art und Größe der Gedenkzeichen, Einfriedigungen usw. für den Friedhof oder bestimmte Friedhofsteile zu treffen und Verbote im Sinne der Richtlinien dieser Satzung zu erlassen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, und
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten der Verpflichteten von der Stadt Olfen entfernt werden. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 18 von 28
(4) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Stadt Olfen mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüglicher Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(5) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf die Stadt Olfen ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
(6) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
§ 22 – Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt Olfen überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Stadt Olfen durch Aushang bestimmen.
§ 23 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Olfen gleichzeitig mit der Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 19 von 28
Zustimmung nach § 21. Die Stadt Olfen kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 24 – Gewährleistung der Sicherheit
(1) Die Stadt Olfen sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch die/den Nutzungsberechtigte/n in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Die/Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Stadt Olfen bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Olfen im Innenverhältnis, soweit die Stadt Olfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Olfen auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Olfen nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Olfen berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Olfen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Olfen entfernt werden. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 20 von 28
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt Olfen berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Olfen ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Olfen über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt Olfen abgeräumt werden, hat die/der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Stadt Olfen ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung an die/den Nutzungsberechtigte/n auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Stadt Olfen kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist die/der Erwerber/in bzw. die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Stadt Olfen kann verlangen, dass die/der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 21 von 28
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine/n zugelassene/n Friedhofsgärtner/in beauftragen.
(5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Olfen.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Olfen die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt die/der Nutzungsberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Olfen in diesem Fall die Grabstätte auf ihre/seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Stadt Olfen kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die/den Verantwortliche/n schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die/der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die/der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt Olfen in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Olfen Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 22 von 28
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Olfen den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle mit ihren Abschiedsräumen dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt Olfen und in Begleitung einer/s Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, im Andachtsraum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle während der vereinbarten Zeit abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Stadt Olfen gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 23 von 28
Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle bzw. des Andachtsraumes kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Stadt Olfen. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
VII. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Olfen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 17 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 31 – Haftung
Die Stadt Olfen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 24 von 28
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt Olfen verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher/in entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt Olfen durchführt,
d) als Gewerbetreibende/r entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Stadt Olfen nicht anzeigt,
f) entgegen § 21 Abs. (1) und (3), § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 23 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. (2) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. (8) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 25 von 28
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.10.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis: Die in diesem Dokument verwendete, geschlechterneutrale Sprache weicht vom Originaldokument ab. Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 26 von 28
Anlage 1 zur Satzung des Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Olfen
Vorschriften zu den Grabmalgrößen
a) bei Reihengräbern für Personen bis 5 Jahre
stehendes Grabmal Höhe max. 0,80 m
Breite max. 0,40 m
b) bei Reihengräbern für Personen über 5 Jahre
stehendes Grabmal Höhe max. 1,20 m
Breite max. 0,65 m
c) auf Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräber
stehendes Grabmal Höhe max. 0,80 m
Breite max. 0,50 m
d) auf Rasenreihengräbern
stehendes Grabmal Höhe max. 0,80 m
Breite max. 0,50 m
Tiefe 12 cm – 18 cm
liegendes Grabmal Höhe max. 0,40 m
Breite max. 0,50 m
Tiefe max. 0,30 m
e) auf Urnenrasenreihengräbern liegende Platte (Impala-Platte)
Länge max. 0,25 m
Breite max. 0,20 m
Stärke max. 0,05 m Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 27 von 28
f) bei Wahlgräbern
I. bei einstelligem Wahlgrab
stehendes Grabmal Höhe max. 1,20 m
Breite max. 0,65 m
II. für zwei- und mehrstellige Wahlgräber
stehendes Grabmal Höhe max. 1,50 m
Breite max. 1,40 m
g) auf Rasenwahlgräbern
stehendes Grabmal Höhe max. 1,20 m
Breite max. 0,65 m
Tiefe 12 cm – 18 cm
liegendes Grabmal Höhe max. 0,40 m
Breite max. 0,65 m
Tiefe max. 0,30 m
h) auf Urnenrasenwahlgräbern liegende Platte (Impala-Platte), die Platte ist zu der benachbarten Grabstätte versetzt zu verlegen
Länge max. 0,50 m
Breite max. 0,30 m
Stärke max. 0,05 m
i) auf Urnenbaumgräbern
ausschließlich stehendes Grabmal aus Säulenbasalt
Reihengräber: Höhe 40 cm – 60 cm
Querschnitt 25 cm x 25 cm
Wahlgräber: Höhe 40 cm – 80 cm
Querschnitt 25 cm x 25 cm Ortsrecht Nr. 7.04 Seite 28 von 28
j) auf Gemeinschaftsgräbern
ausschließlich stehendes Grabmal aus Säulenbasalt
Reihen- und Wahlgräber:Höhe max. 1,20 m
Querschnitt 30 cm x 30 cm
Urnenreihen- und
Urnenwahlgräber: Höhe max. 0,80 m
Querschnitt 25 cm x 25cm
Soweit es die Stadt Olfen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Buchst. a – j und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Olfen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Olfen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!