Friedhofsgebühren Oberstaufenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Oberstaufenbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 66879

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberstaufenbach vom 09.02.2015, geändert durch Satzung vom 27.10.2016

Geändert durch: Satzung vom 27.10.2016

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberstaufenbach

vom 09.02.2015

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung oder werden in der Haushalts-satzung festgesetzt.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.07.2010 sowie die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.01.2013, außer Kraft.

Oberstaufenbach, den 9. Februar 2015

gez. Nicole Fleischer Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberstaufenbach

vom 09.02.2015

I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung
BeschreibungGebühr
Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr200,00 €
Für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab400,00 €
  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 200,00 € |
  1. 3. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung im anonymen Grabfeld (§ 18 der Friedhofssatzung) für Aschen (Urnen) von Verstorbenen | (Gebühr nicht spezifiziert) |

II. Gemischte Grabstätten

  1. 1. Für die erste Belegung: Erdbestattung (Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung)
BeschreibungGebühr
Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr200,00 €
Für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab400,00 €
  1. 2. Für die zweite Belegung: Beisetzung einer Asche (Urne) | 200,00 € |

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
BeschreibungGebühr
Eine Wahlgrabstätte600,00 €
Eine Urnenwahlgrabstätte300,00 €
  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstelle
BeschreibungGebühr
An einer Wahlgrabstätte20,00 €
An einer Urnenwahlgrabstätte10,00 €

IV. Benutzung und Reinigung der Leichenhalle

  1. 1. Benutzung der Leichenhalle
BeschreibungGebühr
Für die Aufbewährung einer Leiche200,00 €
Für die Aufbewährung einer Leiche mit Kuhlung für max. 3 Tage250,00 €
Für jeder weiteren Tag der Aufbewährung einer Leiche mit Kuhlung50,00 €
Für die Aufbewährung einer Asche (Urne)150,00 €
Für die Durchführung einer Trauerfeier ohne Aufbewährung einer Leiche oder Asche (Urne)100,00 €
  1. 2. Reinigung der Leichenhalle | 50,00 € |

V. Gebühren für anderen Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung

Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach den Ziffern I. und II., die Verleihung von Nutzungsrechten nach Ziffer III. sowie die Benutzung und Reinigung der Leichenhalle nach Ziffer IV. an andere Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung.

VI. Zustimmung der Friedhofsverwaltung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung

BeschreibungGebühr
Veränderung von Grabmalen nach § 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung30,00 €

VII. Ausheben und Schließen von Gräbern

Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IX. Abräumen der Gräber

Die Kosten für das Abräumen des Grabes sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Anlage 1 (zu den §§ 22 und 29) der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Oberstaufenbach

Für das Grabfeld 1 Reihe 1 und 2 im neu angelegten Teil des Friedhofes gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Die Höhe der Grabmale darf hochstens 90 cm betragen.
  2. 2. Zwischen den Gräbern werden durch die Nutzungsberechtigten Sandsteinplatten verlegt. Besondere Grabeinfassungen werden deshalb nicht zugelassen.
  3. 3. Die Grabbeete dürfen nicht hoher als die Sandsteinplatten sein.

Triebhof Oberstaufenbach Stand: 09.02.2015

Anlage 2 (Aktenvermerk)

Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Ortsgemeinde Oberstaufenbach vom 09.02.2015 enthält unter Punkt VI. folgenden offensichtlichen Fehler. Zunächst ist die Angabe des § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung falsche, einen solchen Absatz gibt es nicht, es müsste § 23 Abs. 1 heißen. Außerdem ist bei der Friedhofsgebührensatzung nur von Veränderungen von Grabmalen nach § 23 Abs. 1 die Rede, allerdings müsste, da hier eine Verbindung mit der Friedhofssatzung besteht von Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen die Rede sein.

Richtig müsste die Formulierung daher wie folgt lauten:

VI. Zustimmung der Friedhofsverwaltung

BeschreibungGebühr
Für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung30,00 €

Nach Rücksprache mit Andrea Kowalczyk, Sachgebietsgruppenleiterin der SGG Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen erscheint eine Änderung der Satzung vorab nicht zwingend notwendig, da es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Die Satzung wird so angewendet, wie sie richtigerweise lauten müsste. Der Fehler soll vielmehr bei der nächsten regulären Satzungsänderung (NEU-Kalkulation) in ca. 2 Jahren berichtigt werden.

Altenglan, den 24.03.2015

(Braun)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Oberstaufenbach vom 09.02.2015, geändert durch Satzung vom 27.10.2016

geändert durch:

Satzung vom 27.10.2016

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Oberstaufenbach

vom 09.02.2015

Der Ortsgemeinderat Oberstaufenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofsverwaltung und Friedhofsträger

§ 3 Friedhofszweck

§ 4 Schließen und Aufheben

2. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszteiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Grabherstellung

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Gemischte Grabstätten

§ 16 Wahlgrabstätten

§ 17 Urnengrabstätten

§ 18 Anonymes Urnengrabfeld

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Wahlmöglichkeit

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 26 Entfernen von Grabstätten und Grabmalen

7. Herrichten und Pflegen der Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 29 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 30 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 31 Benutzung der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Haftung

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Gebühren

§ 36 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Oberstaufenbach gelegenen Friedhof.

§ 2 Friedhofsverwaltung und Friedhofsträger

Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegen der Verbandsgemeinde Altenglan, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt. Friedhofsträger ist die Ortsgemeinde.

§ 3 Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
  2. 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

  1. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer besonderen Vereinbarung und der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 4 Schließen und Aufheben

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung), vgl. § 7 BestG.
  2. 2. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  3. 3. Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  4. 4. Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
  5. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
  6. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofseile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Beauftragten des Friedhofsträgers sowie der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbe-treibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie des Friedhofsträgers sind ausgenommen.

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende haben bei Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof die Arbeiten 4 Wochen vor Beginn bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
  3. 3. Ein Verbot für die Ausführung von Arbeiten kann dann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 17 Abs. 4.
  2. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen von montags bis freitags. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an Heiligabend kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden.
  1. 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  2. 5. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, ein Elternteil mit ihrem/seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 9 Särge und Urnen

  1. 1. Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist.
  2. 2. Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahme-fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
  3. 3. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
  4. 4. Urnen müssen Schnell verrottbar sein.

§ 10 Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal oder von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 40 Jahre (sie kann auf Antrag verkürzt werden, es müssen jedoch mindestens 30 Jahre erfüllt sein). Die Ruhezeit für alle anderen beträgt 30 Jahre (sie kann auf Antrag verkürzt werden, es müssen jedoch mindestens 25 Jahre erfüllt sein).

§ 12 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
  3. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- oder Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  5. 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgefuhrt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  2. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  3. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)

b) Gemischte Grabstätten

c) Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)

d) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten)

e) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)

f) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem anonymen Urnengrabfeld

  1. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  2. 2. Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m),

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m),

  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in Fällen der §§ 8 Abs. 5, § 15 Abs. 2 - nur eine Leiche bestattet werden.
  2. 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.

§ 15 Gemischte Grabstätten

  1. 1. Ein Reihengrabfeld nach § 14 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
  2. 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 14 Abs. 1) in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 17 Abs. 3.
  3. 3. Das Nutzungsrecht an der Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 11.

§ 16 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten (Doppelgrabstätten) für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.

Grabmaße: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m.

  1. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  2. 3. In den Wahlgrabstätten konnen der Erwerber, sein Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner oder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestattet werden.
  3. 4. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles erst ab vollendetem 50. Lebensjahr möglich.
  4. 5. Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
  5. 6. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
  6. 7. Der Erwerb einer Wahlgrabstände zu Lebzeiten aller Nutzungsberechtigten ist nicht möglich.

§ 17 Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten),

b) in Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten),

c) in die noch nicht belegte Grabstände eines Wahlgrabes (Doppelgrabstände)

d) in Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem anonymen Urnengrabfeld

  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Grabmaße: Länge 0,90 m, Breite 0,60 m.
  2. 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Grabmaße: Länge 0,90 m, Breite 0,60 m.
  3. 4. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einasicherung beizufügen.
  4. 5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 18 Anonymes Urnengrabfeld

Das im Belegungsplan ausgewiesene anonyme Urnengrabfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Es ist keinerlei Grabschmuck sowie Kennzeichnung von Grabstätten erlaubt.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Wahlmöglichkeit

  1. 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 21) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 29) eingerichtet.
  2. 2. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan, der Anlage dieser Satzung ist, festgelegt und die besonderen Gestaltungsvorschriften der Grabmale und Grabeinfassungen naher bestimmt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 21 ff. dieser Satzung.
  3. 3. Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
  4. 4. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Für Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die Vorschriften des als Anlage beigefügten Belegungsplans.

§ 23 Errichten und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
  2. 2. Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
  3. 3. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung gelten gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
  4. 4. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend der TA-Grabmale (Technische Anleitung zur Standsicherheit für Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie) zu errichten und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände gestellt hat, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  3. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, welches für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 26 Entfernen von Grabstätten und Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabstätten oder Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflegen der Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Verantwortliche gemäß § 9 BestG, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  3. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen.
  4. 4. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  5. 5. Das Bestreuen der Grabstätten mit Gesteinsspitt, das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbuchsen usw.) zur Aufnahme von Blumen sowie das Auflegen von Stein- und Betonplatten sind verboten.
  6. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Das Herrichten der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 27 Absätze

2 bis 4 sind zu beachten.

§ 29 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabeinfassungen sind nicht zugelassen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 30 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder auch einebnen halten.
  2. 2. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 31 Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie zur Aufbewährung der Urnen bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofsträgers betreten werden. Die Friedhofsverwaltung oder der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  2. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.
  3. 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu dieserem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den neuen Vorschriften.
  2. 2. Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder bestimmter Dauer werden auf 45 Jahre seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  3. 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Beauftragten des Friedhofsträgers sowie der Friedhofsverwaltung nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
  3. 3. wer entgegen den Vorschriften des § 7 der Satzung gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt,
  4. 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
  5. 5. die Bestimmung über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 22),
  6. 6. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige erreicht oder verändert (§ 23 Abs. 1 und 3),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 24, 25 und 27),
  9. 9. Grabstätten entgegen § 29 und Anlage dazu mit Grabeinfassungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 28 und 29 bepflanzt.
  10. 10. Grabstätten vernachlüssigt (§ 30),
  11. 11. die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu entrichten.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 20.02.1997, sowie die Satzungen zur Änderung der Friedhofssatzung vom 14.07.2010 und 11.11.2010, außer Kraft.

Oberstaufenbach, den 9. Februar 2015

gez. Nicole Fleischer

Ortsbürgermeisterin

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Erste Satzung

der Ortsgemeinde Oberstaufenbach zur Änderung der Friedhofssatzung vom 27.10.2016

Der Ortsgemeinderat Oberstaufenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

ÄNDERUNG DER FRIEDHOFSSATZUNG

Die §§ 13 und 16 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Oberstaufenbach vom 09.02.2015 erhalten folgende Neufassungen:

„§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
    • b) Gemischte Grabstätten
    • c) Wahlgrabstätten (ein- oder zweistellige Grabstätten)
    • d) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
    • e) Urnenwahlgrabstätten
    • f) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf dem anonymen Urnengrabfeld
  1. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 16 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Grabmaße einstellige Wahlgrabstätten: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m Grabmaße zweistellige Wahlgrabstätten: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m.
  1. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  1. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Je Grabstelle kann ein Sarg, sowie zusätzlich bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
  1. 4. In den Wahlgrabstätten können der Erwerber, sein Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, die Eltern oder die Geschwister bestattet werden.
  1. 5. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles erst ab vollendetem 50. Lebensjahr möglich.
  1. 6. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  1. 7. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
  1. 8. Der Erwerb einer Wahlgrabstätte zu Lebzeiten ist nicht möglich. „

§ 2

IN-KRAFT-TRETEN

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Oberstaufenbach, den 27.10.2016

(Eckhard Schneidereit) Ortsbürgermeister

Erste Satzung der Ortsgemeinde Oberstaufenbach zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.10.2016 (Neufassung der Gebührenanlage)

Erste Satzung der Ortsgemeinde Oberstaufenbach zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.10.2016

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des§ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0} und der§§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG}, alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE

ERHEBUNG VON FRIEDHOFSGEBÜHREN

Die ANLAGE zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ober­ staufenbach vom 09.02.2015 wird durch die als ANLAGE abgedruckte Neufassung ersetzt.

§ 2 – IN-KRAFT-TRETEN

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Oberstaufenbach, den 27.10.2016

(Eckhard Schneidereit) Ortsbürgermeister