Friedhofsgebühren Oberstaufen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Oberstaufen · Bayern · PLZ 87534

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.12.2023 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.240,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 62 €/J. × 20 J. = 1.240 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. a GebS (Einzelgrab, 2 Grabstellen = kleinstes Wahlgrab; Wahlgräber sind Einzel- oder Familiengräber gem. § 11 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung; kein 1-stelliger Sarg-Tarif und kein separates Reihengrab in dieser Satzung vorhanden)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.060,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 53 €/J. × 20 J. = 1.060 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. c GebS (Urnenerdgrab, 2 Grabstellen; einzige Urnen-Erdgrab-Zeile der Satzung — kein 1-stelliges Urnenreihengrab mit eigener Zeile vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
350,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 35 €/J. × 10 J. = 350 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. e GebS (anonymes Urnenerdgrab, 1 Grabstelle)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 700 € · Urne: 160 €
📄 § 5 Abs. 1 Buchst. a GebS (Grabherstellung); zusätzlich fällig je Bestattung: Grundgebühr 200,00 € gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 9 GebS (Benutzung der Aussegnungshalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.12.2023 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 20.12.2023

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt der Markt Oberstaufen folgende Satzung:

§ 1

Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Der Markt Oberstaufen erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren, Leichenhaus und Aussegnungshalle (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten bzw. zur Bestattung und der ihr vorausgehenden Verrichtung gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht (a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung (b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, (c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, (d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) ein Einzelgrab (2 Grabstellen) 62,00 Euro

b) ein Doppel- (Familien-) grab (4 Grabstellen) 103,00 Euro

c) ein Urnenerdgrab (2 Grabstellen) 53,00 Euro

d) eine Urnenwandnische (2 Grabstellen) 63,00 Euro

e) ein anonymes Urnenerdgrab (1 Grabstelle) 35,00 Euro

f) eine Urnenflurgrabstätte mit Rasenfläche (1 Grabstelle) 40,00 Euro

g) eine Urnenflurgrabstätte mit Bepflanzung (1 Grabstelle) 51,00 Euro (2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür. (3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für 20 Jahre erworben werden. Bei einer Urnenwandnische und einem anonymen Urnenerdgrab verkürzt sich die Zeit auf 10 Jahre (§ 22 der Friedhofs- und Bestattungssatzung).

(4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

§ 5

Bestattungsgebühren, Leichenhaus und Aussegnungshalle

(1) Die Bestattungsgebühren betragen:

a) für die Grabherstellung

  • Normaltiefe 700,00 Euro
  • Mit Tieferlegung 750,00 Euro
  • Urnengrab und Urnenflur 160,00 Euro
  • Urnenwand und anonymes Urnengrab 95,00 Euro
  • Aufstellung Grabschmuck 60,00 Euro

b) Grundgebühr für die Bestattung 200,00 Euro (2) Bei Kindern unter 6 Jahren sowie bei Tot- und Fehlgeburten ermäßigt sich die Gebühr für die Grabherstellung (Abs. 1 Buchstabe a) bei Normaltiefe und Tieferlegung um jeweils die Hälfte. (3) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten: das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, die Überführung der Leiche zum Grab inkl. 4 Träger zur Beerdigung, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können. (4) Bei Tätigkeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit wird auf die Gebühren nach Abs. 1 Buchstabe a) und b) ein Zuschlag von 50% erhoben. Zeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sind Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeiten zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr. (5) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle

a) für die Aufnahme der Leiche in der Leichenhalle 130,00 Euro

b) für den Verbleib in der Leichenhalle je weiterer Tag 30,00 Euro (6) Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne in der Leichenhalle (je Tag) 30,00 Euro (7) Gebühr für den Friedhofswärterdienst 100,00 Euro (8) Gebühr für die Benutzung des Kühlraumes je Tag 40,00 Euro (9) Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle 150,00 Euro

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Genehmigung für Grabdenkmäler

a) für ein Einzel- bzw. Urnengrab 40,00 Euro

b) für ein Doppelgrab 50,00 Euro (2) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeit im Friedhof

a) Genehmigungsdauer bis zu einem Monat 20,00 Euro

b) bis 5 Jahre 100,00 Euro (3) Grabpflegegebühr Einzel- und Familiengräber mit Rasenfläche jährlich 300,00 Euro (4) Verwaltungsgebühr je Sterbefall oder vorzeitigem Erwerb eines Grabnutzungsrechtes 174,00 Euro (5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. Der Stundensatz hierfür beträgt 57,00 Euro. (6) Die Exhumierung eines Leichnams 1.500,00 Euro (7) Die Exhumierung einer Urne 250,00 Euro (8) Vorzeitige Grabauflösung (je verbleibender Nutzungszeit/Jahr) 100,00 Euro (9) für die Benutzung der Kühlvitrine pro Tag 25,00 Euro

§ 7

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Grabnutzungsgebühren sind im Voraus zu entrichten. Eine Rückvergütung findet bei vorzeitiger Grabauflösung oder Auflassung des Grabnutzungsrechtes nicht statt. (2) Die Grabnutzungsgebühren werden zum Beginn des Grabnutzungsrechtes für die gesamte Dauer erhoben. (3) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach Ablauf der Grabnutzungszeit um 5 oder 10 Jahre verlängert, errechnet sich die Gebühr anteilig nach der Grabart.

§ 8

Übergangsregelungen

(1) Für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Grabnutzungsrechte verbleibt es bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungsdauer bei den bisherigen Gebühren. (2) Nach Fristablauf der in § 24 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Oberstaufen (Friedhofs- und Bestattungssatzung bezeichneten Sondernutzungsrechte gelten für Verlängerungen die Vorschriften des § 7 Abs. 3 entsprechend.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Oberstaufen (Bestattungsgebührensatzung) vom 15.12.2020 außer Kraft.

Oberstaufen, den 20.12.2023

gez.

Martin Beckel Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 09.05.2025 (Friedhofs- und Bestattungssatzung, in Kraft seit 16.05.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Ortsrecht Markt Oberstaufen

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Oberstaufen (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 09.05.2025

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Oberstaufen folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt Oberstaufen als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den Friedhof Oberstaufen (§§ 2 - 8), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 - 19),
  2. 2. das Leichenhaus (§ 20),
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21)

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

ABSCHNITT 1

Allgemeines

§ 2

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist vorrangig den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt Oberstaufen als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung,

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder Totaufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu geben. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegensehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden soll oder aufgehoben worden sind, sind

unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

ABSCHNITT 2

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der gemeinsliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof besteht gegeben. Außenhalb der Öffnungszteiten ist das Betreten des Friedhofs unzulässig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Exhumierungen (§ 24) - untersagen. Bei dringendem Bedürfnis kann die Friedhofsverwaltung bzw. die beauftragte Person in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während der Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. zu rauchen;
  6. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  7. 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
  1. 8. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren;
  2. 9. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten. (4) Pflanzliche und sonstige Abfälle sind getrennt in den dafür bereitgestellten Behältnissen zu entsorgen.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (2) Gartner und sonstige Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gartner und sonstige Gewerbetriebende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen. (3) Zum Befahren des Friedhofes bestehtiger Gewerbetriebende eine Fahrgenehmigung. Diese ist auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung erhältlich. (4) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (5) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gartner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöfe, ist von diesen vom Friedhof unverzüglich nach erfolgter Arbeit zu entfernen. (6) Gewerbliche Arbeitsen dürfen während der Öffnungszteiten der Friedhöfe und Leichenhäuser ausgeführrt werden, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1

Grabstätten

§ 9

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Oberstaufen. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 10

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Wahlgrabstätten (§ 11),
  2. 2. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§12).

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Einzelgrab zu.

§ 11

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Einzel- oder Familiengräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. (2) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab konnen maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. In Einzelgrabstätten haben gleichzeitig bis zu 4 Urnen Platz. (3) In Doppelgrabstätten konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Besitzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab

höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. In einem Doppelgrab können gleichzeitig bis zu 8 Umen beigesetzt werden. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl, der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und verheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen, wenn die Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 5 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 5 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Friedhofsverwaltung entsprechend umgeschrieben. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 5 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-) belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (9) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (10) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag des Nutzungsberechtigten die Nutzungszeit auf 5 oder 10 Jahre verlängern.

§ 12

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit begründet wird. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Auf dem gemeindlichen Friedhof dürfen bei Erdbeisetzungen nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Friedhofsverwaltung entsprechend § 11 Abs. 9 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag des Nutzungsberechtigten die Nutzungszeit auf 5 oder 10 Jahre verlängern.

§ 13

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Wahlgräber (§ 11 Abs. 2): Länge: 1,60 m; Breite: 0,80 m
  2. 2. Doppelgrabstätten: (§ 11 Abs. 3) Länge: 1,60 m; Breite: 1,60 m
  3. 3. Urnenreihengraber (§ 12 Abs. 1): Länge: 0,50 m; Breite: 0,50 m
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): a. Staufenhang: Länge: 0,60 m; Breite: 0,60 m b. übrige Sektionen: Länge: 0,70 m; Breite: 0,70 m. (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:
  5. 1. bei Wahlgräbern 0,90 m,
  6. 2. bei Urnengräbern 0,50 m.

§ 14

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und die angrenzenden Gras- und/oder Kiesflächen sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist untersagt. Grabstätten dürfen maximal zu 50\% mit Kies/Steinen bedeckt sein. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber, allgemein zugänglichen Flächen (z.B. Wege) und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. Gehölze und Straucher dürfen nicht die zugelassene Höhe des Grabmals übersteigen. Bei bestehenden Grabstätten gelten die Anforderungen der Sätze 1 und 2 im Falle einer Grabrechtsverlangerung oder Neubestattung. (4) Bei Grabstätten bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 - 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Friedhofsverwaltung auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Friedhofsverwaltung befugt, den Grabhügel nach vergeblicher Aufforderung unter Fristsetzung einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben (§ 28). Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, gilt das Nutzungsrecht ohne Entscheidigungsanspruch als erloschen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zur Gestaltung nach den Absätzen 2 und 3 und § 16 Abs. 2 in naher bestimmten Grabfeldern zulassen (sog. Gräber mit Rasenfläche und Grabstein).

ABSCHNITT 2

Grabmäler

§ 15

Errichtung von Grabmälern

(1) Grabmäler sind binnen eines Jahres nach der Beerdigung zu errichten. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis ermittel oder wesentlich geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Wahlgraber (§ 11): Höhe: 1,70 m; Breite: 0,80 m
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): Höhe: 0,90 m; Breite: 0,60 m.

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breiten (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. Wahlgraber (§ 11): 0,80 m
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2): 0,60 m.

§ 17

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 2) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs im Einklang stehen. (3) Für die Urnenwand sind nur die vorhandenen Deckplatten, das festgelegte Schriftbild und Bilder nach vorgegebenem Muster zugelassen. Blumenvasen und sonstige Gegenstände)dürfen nicht an der Urnenwand angebracht werden. (4) Bei der Anlegung von Grabstätten für Erdbestattungen)dürfen Grabplatten, Einfassungen und Grabmal maximal 50\% der Grabstände bedecken. Die Ausmaße müssen sich aus den nach § 15 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen eindeutig ergeben. Für Urnengrabstätten sind keine Grabplatten zugelassen.

(5) Für die Denkmäler der Urnenflure sind nur die vorgegebenen Platten und das von der Friedhofsverwaltung festgelegte Schriftbild zugelassen. Blumenvasen und sonstige Gegenstände dürfen nicht auf dem Urnenflur abgelegt werden. (6) Auf Gräbern mit Rasenfläche und Grabstein (§ 13 Abs. 5) dürfen keine Blumenvasen und sonstige Gegenstände abgelegt werden.

§ 18

Standsicherheit

(1) Grabdenkmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein und den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA Grabmal) entsprechen. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Friedhofsverwaltung Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinfassungen zu entfernen. Vor der Entfernung ist die Friedhofsverwaltung zu verständigen. Sind die Grabmäler, die sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinfassungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Marktes Oberstaufen. Sofern Gräber von der Friedhofsverwaltung oder dem von ihr Beauftragten abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 20

Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt in den Aufbahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Im Leichenhaus und in der Aussegnungshalle ist folgender Blumenschmuck zugelassen:

a) Blumenschmuck auf dem Sarg

b) Zwei Blumenvasen.

Sonstiger Blumenschmuck und Kränze sind unter dem Vordach der Aussegnungshalle abzulegen, soweit sie den Ablauf der Trauerzeremonie nicht behindern. Reicht dieser Platz nicht aus, müssen die Blumen und Kränze direkt an die Grabstätte gebracht werden.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (ausheben und Verfüllen) des Grabes
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen auf Wunsch
  • Exhumierungen einschließlich notwendiger Umsargungen
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal des Marktes Oberstaufen bzw. den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Bestattungsunternehmen.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 22

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 23

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen in Erdgräbern beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen in der Urnenwand beträgt 10 Jahre.

§ 24

Exhumierungen

(1) Die Exhumierung von Leichen und Ascheresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Exhumierung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Exhumierung. Sie lässt die Exhumierung durchführen. Sie kann, wenn Überführungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Exhumierung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 25

Alte Nutzungsrechte

(1) Das vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründete Sondernutzungsrecht wird auf längstens bis 31.12.2036 nach Inkrafttreten dieser Satzung begrenzt. (2) Nach Fristablauf des Abs. 1 gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 8 und § 11 Abs. 6.

§ 26

Haftung

(1) Der Markt Oberstaufen haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, durch Dritte, durch Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen. (2) Der Markt Oberstaufen haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seines Personals und Personen, deren sich der Markt Oberstaufen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),
  4. 4. die Vorschriften hinsichtlich der Pflege der Grabstätte nicht befolgt (§ 14),
  5. 5. Grabmäler nicht bzw. ohne Erlaubnis errichtet oder ändert (§ 15),
  6. 6. Grabmäler ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung vorzeitig entfernt (§ 19),
  7. 7. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzeigt (§ 22 Abs. 1),
  8. 8. den Bestimmungen über Exhumierungen zuwiderhandelt (§ 24).

§ 28

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 29

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 16.05.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die „Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Oberstaufen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 19.12.2024 außer Kraft.

Oberstaufen, den 09.05.2025

MARKT OBERSTAUFEN

Martin Beckel Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oberstaufen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberstaufen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 87xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oberstaufen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oberstaufen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 160 € (Urne) bzw. 700 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oberstaufen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 87xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oberstaufen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €