Friedhofsgebühren Missen-Wilhams 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Missen-Wilhams · Bayern · PLZ 87547

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.11.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌‍

Benutzungs- und Gebührensatzung für das Leichenhausder Gemeinde Missen-Wilhams (Leichenhaussatzung Missen-Wilhams) Vom 09.06.2021

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzeserlässt die Gemeinde Missen-Wilhams folgende „Satzung über die Benutzung und des Leichenhauses in Missen“:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde Missen-Wilhams das gemeindliche Leichenhaus auf demkirchlichen Friedhof in Missen, Fl. Nr. 65/5, Gemarkung Missen als öffentliche Einrichtung.

§ 2 – Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) dieser gemeindlichen Bestattungseinrichtung bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

II. Leichenhausvorschriften

§ 3 – Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführtwerden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung auf dem Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auchbei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen dervorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidungvon Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 4 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a,) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden istb) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wirdc) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestelltist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlagegeprüft werden.

§ 5 – Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Leichenhausse durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 6 – Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldensoder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§7 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt.

III. Gebührenfestsetzungen

§ 8 – Gebührenpflicht

Die Gemeinde Missen-Wilhams erhebt für die Inanspruchnahme ihres Leichenhauses sowiefür damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

§ 9 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, a)

wer zur Übernahme der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet istb)

wer den Antrag auf Benutzung der Leichenhaues gestellt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 10 – Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Bestattungsgebühren (§ 11) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 11 – Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für denersten angefangenen Benutzungstagund für jeden weiteren angefangenen Benutzungstag

85,00 €, 50,00 €. IV.

Schlussbestimmungen

§ 12 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.10.1994 außer Kraft.

Missen-Wilhams, 09.06.2021

Wilhelm Erste Bürgermeisterin

Bekanntmachungsvermerk Vorstehende Benutzungs- und Gebührensatzung für das Leichenhaus der Gemeinde Missen-Wilhams vom 09.06.2021.2021 wurde am 26.06.2021 im gemeindlichen Amtsblatt „Unsere Bergstätten“ Nr. 25/2021 veröffentlicht und damit amtlich bekanntgemacht. Missen-Wilhams, 28.06.2021

Wilhelm Erste Bürgermeisterin

Gebuehrenordnung

Amtsblatt für den Landkreis

Oberallgäu

Das Amtsblatt im Internet: www.oberallgaeu.org Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen

21. Dezember 2021/Seite 113

Amtsblatt Nr. 74

Öffnungszeiten des Landratsamtes Oberallgäu: Montag: 8.00–12.00 und 13.30–17.00 Uhr Dienstag: 8.00–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag: 8.00–12.00 und 13.30–16.00 Uhr Freitag: 8.00–12.30 Uhr Erweiterte Öffnungszeiten des Bürgerservicebereiches (Telefon 08321/612-900) im Landratsamt: Montag 7.30–17.00 Uhr Dienstag 7.30–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag 7.30–16.00 Uhr Freitag 7.30–12.30 Uhr Sprechstunde für Unternehmerinnen und Unternehmer zu finanziellen Fördermöglichkeiten: Donnerstag 9.00-12.00 Uhr, Terminvereinbarung unter Tel.: 08321 / 612-342 Nutzen Sie die Möglichkeit, auch außerhalb dieser Zeiten Termine zu vereinbaren. Aktuelle Stellenausschreibungen finden Sie im Internet unter www.oberallgaeu.org/stellenangebote oder Tel. (08321) 612-211 Ärztlicher Notfalldienst Notarzt, Rettungsdienst und Krankentransport sind bayernweit unter der Telefonnummer 112, auch aus Mobilfunknetzen zu erreichen. Am 24., 25. und 26. Dezember 2021 ist der ärztliche Bereitschaftsdienst (Notfalldienstarzt, Augenarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt und Frauenarzt) fürdas gesamte Oberallgäu, Kempten und den Altlandkreis Kempten unterder neuen Nummer 116117 zu erreichen. Parallel dazu gilt aber weiterhin die alte bayerische Telefonnummer 01805/191212. Zahnärztlicher Notfalldienstim Altlandkreis Sonthofen Der Notfallzahnarzt ist zu erreichen für den 24. und 25. Dezember 2021 unter Telefon 08321/6190700 und für den 26. Dezember 2021 unter Telefon 08321/88200. Notfallsprechstunden von 10.00 bis 12.00 und von 18.00 bis 19.00 Uhr. Der Notfallzahnarzt für den Bereich Kempten ist inder Kemptener Ausgabe dieser Zeitung unter der Rubrik „was, wo, wer, wann“ aufgeführt.

Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ofterschwang (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.12.2021 Der Gemeinderat Ofterschwang hat in seiner Sitzung vom 16.12.2021 die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ofterschwang vom 18.11.2004 beschlossen. Mit der Satzungsänderung wurden die seit 2004 unverändert geltenden Grabgebühren im § 4 Abs. 1 Satz 3 um ca. 40% angehoben. Ebensowurden die im § 5 seit 2004 geltenden Gebühren für die Grabherstellungund –schließung aufgrund der aktuellen Kalkulation erhöht. Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Die Satzung liegt ab sofort im Gästeamt Ofterschwang, Kirchgasse 1, 87527 Ofterschwang und in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16, 87538 Fischen i. Allgäu, zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden aus. Ofterschwang, den 17.12.2021

Sonntags- und Nachtdienstder Apotheken Bad Hindelang: am 26. Dezember 2021: Drei-Kugel-Apotheke, Gerberweg 6, Telefon 08324-328 Sonthofen, Immenstadt, Blaichach: am 24. Dezember 2021: Allgäu-Apotheke, Sonthofen, Grüntenstraße 24, Telefon 08321/83445 am 25. Dezember 2021: Apotheke im Gesundheitszentrum, Immenstadt, Im Stillen 4 ½, Telefon 08323/8847 Oberstdorf, Fischen: am 25. Dezember 2021: Engel-Apotheke, Oberstdorf, Nebelhornstraße 1, Telefon 08322/2121 am 26. Dezember 2021: Vallis-Apotheke, Oberstdorf, Poststraße 10, Telefon 08322/940700 Oberstaufen: am 24. Dezember 2021: Stadt-Apotheke, Lindenberg, Bismarckstraße 9, Telefon 08381/940087 am 25. Dezember 2021: Propstei-Apotheke, Oberstaufen, Hugo-von-Königsegg-Str. 1, Telefon 08386/2730 am 26. Dezember 2021: Raphael-Apotheke, Lindenberg, Hauptstraße 41, Telefon 08381/92200 Altusried, Betzigau, Buchenberg, Dietmannsried, Durach, Lauben, Sulzberg, Walten­hofen, Wiggensbach: am 24. Dezember 2021: Magnus-Apotheke, Buchenberg, Lindauer Str. 16, Telefon 08378/275 (18.00 bis 20.00 Uhr) am 26. Dezember 2021: Cornelius-Apotheke, Dietmannsried, An der Wilhelmshöhe 32, Telefon 08374/589658 (18.00 bis 20.00 Uhr) Diensthabende Apotheken in Kempten: am 24. Dezember 2021: Engel-Apotheke, Lotterbergstr. 57, Telefon 0831/97170 am 25. Dezember 2021: Hof- und Residenz-Apotheke, Poststr. 16, Telefon 0831/22767 am 26. Dezember 2021: Iller-Apotheke, Ludwigstr. 73, Telefon 564660 Es wird gebeten, den Sonntagsdienst nur in dringenden Fällen in Anspruch zu nehmen!

GEMEINDE OFTERSCHWANGgez.: Alois Ried, Erster Bürgermeister

51-424

Bekanntmachungdes Landratsamtes Oberallgäu Öffentliche Bekanntmachung Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 13.12.2021, (Bpl.Nr. 0963/21), Anbau von mehreren Balkonen Salzstraße 27 in Oberstaufen, (Fl.Nr. 719/3), Gemarkung Thalkirchdorf, bauaufsichtlich genehmigt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburgin 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4 Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburgschriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schrift­ formersatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oderin Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Nr. 22 – 4. Änderung, Erweiterung eines Lebensmittelmarktes“ der Stadt Sonthofen gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationenzur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitteder Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www. vgh.bayern.de). gez.: Julia Thönnes

Bekanntmachungder Gemeinde Ofterschwang

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)

Satzung zur Änderung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der

Die genehmigten Planunterlagen können beim Bauamt des Landratsamtes Oberallgäu in 87527 Sonthofen, Oberallgäuer Platz 2, Zimmer 3.16, undbeim Markt Oberstaufen, Schloßstr. 8, 87534 Oberstaufen eingesehenwerden. Julia Thönnes

Bekanntmachungder Stadt Sonthofen

21-421

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Sonthofen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.11.2021 den Bebauungsplan „Nr. 22 - 4. Änderung, Erweiterung eines Lebensmittelmarktes“ in der Fassung vom 11.11.2021 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung trittder Bebauungsplan in Kraft. Die Änderung des Bebauungsplans mit der Begründung und der Darstellung der Umweltbelange kann bei der Stadt Sonthofen (Rathausplatz 1, 87527 Sonthofen), zu den Öffnungszeiten eingesehen werden. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Die Öffnungszeiten sind: Montag und Mittwoch Dienstag Donnerstag und Freitagvon 08.00 – 12.00 & 13.30 – 17.00 Uhrvon 08.00 – 13.00 Uhrvon 08.00 – 12.00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlichwerden demnach

  1. 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungder dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans unddes Flächennutzungsplans und
  3. 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachungdes Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemachtworden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel

Amtsblatt Nr. 74

Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen

Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche fürnach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wennnicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in demdie Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchesherbeigeführt wird. Sonthofen, 13.12.2021 STADT SONTHOFENgez.: Christian Wilhelm, Erster Bürgermeister

BEKANNTMACHUNGdes MARKTES OBERSTDORFüber die erneute öffentliche Auslegungzur Einbeziehungssatzung „Stillachstraße“

beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfunggem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGBsowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGBabgesehen wird.

Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss des Marktes Oberstdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.12.2021 den Entwurfzur Einbeziehungssatzung „Stillachstraße“ mit Begründung in der Fassung vom 02.12.2021 gebilligt und für die erneute öffentliche Auslegunggem. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

51-423 Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich der Stillach-Siedlung westlichvom Hauptort Oberstdorf und umfasst folgende Grundstücke mit den Fl.Nrn. 2515/37, 2515/52 und 2515/53. Der räumliche Geltungsbereich istim abgebildeten Lageplan dargestellt.

Bekanntmachungder Gemeinde Ofterschwang Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Ofterschwang (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17.12.2021 Der Gemeinderat Ofterschwang hat in seiner Sitzung vom 16.12.2021 die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Ofterschwang beschlossen. Mit der Satzungsänderung wurde der § 5 der Satzung neu gefasst unddabei: • im Abs. 1 der seit 2015 geltende Steuersatz von 15% um 3% auf 18% erhöht, • im Abs. 2 die Vermietungstage bei der Verfügbarkeit von 365 – 265 Tagevon „unter 100 Tage“ auf „unter 101 Tage“ und bei der Verfügbarkeit „weniger als 114 Tage“ auf „weniger als 115 Tage“ geändert und • im Abs. 3 eine Ermäßigung für Selbstvermieter eingeführt.

Der Einbeziehungssatzung wird eine Ausgleichsfläche außerhalb des Geltungsbereiches der Planung zugeordnet. Diese befindet sich auf der Fl.-Nr. 3635 (Teilfläche) der Gemarkung Oberstdorf. Die Fläche liegtetwa 750 m südwestlich des Pumpspeicherkraftwerks „Warmatsgund“, entlang einer Forststraße von Gundsbach auf den Gundsberg am Endedes Stillachtals. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 02.12.2021 liegt in der Zeit vom 29.12.2021 bis 02.02.2022 in der Bauverwaltung des Marktes Oberstdorf (Oberstdorf Haus, Prinzregenten-Platz 1, 87561 Oberstdorf, im Dachgeschoß, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind inder Regel von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr undzusätzlich am Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Beachten Sie bitte, dassdie Verwaltung während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.) Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 02.12.2021 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://www.markt-oberstdorf.de/aktuell/ bauleitplanverfahren/einbeziehungssatzung-stillachstrasse.htmlhttps://www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/

Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Die Satzung liegt ab sofort im Gästeamt Ofterschwang, Kirchgasse 1, 87527 Ofterschwang und in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16, 87538 Fischen i. Allgäu, zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden aus. Ofterschwang, den 17.12.2021

Oberstdorf, 17.12.2021 MARKT OBERSTDORF

gez.: Klaus King, Erster Bürgermeister

Geltungsbereich

Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Die Satzung liegt ab sofort im Gästeamt Ofterschwang, Kirchgasse 1, 87527 Ofterschwang und in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16, 87538 Fischen i. Allgäu, zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden aus. Ofterschwang, den 17.12.2021 GEMEINDE OFTERSCHWANGgez.: Alois Ried, Erster Bürgermeister

N

Die Firma Andreas Müller GmbH & Co. KG, Lußwiesen 2, 87547 Missen-Wilhams beantragte beim Landratsamt Oberallgäu die Verlängerungdes Betriebs der Deponie für unbelasteten Erdaushub auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 83 (TF), 83/1 (TF) und 100/2 (TF), Gemarkung Missen, Gemeinde Missen-Wilhams bis zum 30.07.2022. Das Landratsamt Oberallgäu führt für dieses Vorhaben ein Plangenehmigungsverfahren 2515/21gem. § 35 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes -KrWG- durch.

Gemäß §§ 5 und 7 i.V.m. Anlage 1 Nr. 12.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

251

Die überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPVaufgeführten Kriterien hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Gewässerbeeinträchtigungen sind mit der beantragten Ablagerung von unbelastetem Bodenaushubmaterial nicht zu besorgen. Auch die Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind gering, da mit Fortschritt der Auffüllung die Fläche rekultiviert wird und die Flächennach vollständiger Rekultivierung wieder intensiv bewirtschaftet werdenkönnen.

/45

2515

2515/37

2515/46

Stillac

Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Die Satzung liegt ab sofort im Gästeamt Ofterschwang, Kirchgasse 1, 87527 Ofterschwang und in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16, 87538 Fischen i. Allgäu, zur Einsicht­ nahme während der allgemeinen Dienststunden aus.

hstraß 2515/28 e

2515/52

Ofterschwang, den 17.12.2021

2515/19Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). gez.: Hannes Linder

2515/17

2515/53

GEMEINDE OFTERSCHWANG

51-425

251

2515/36 2515/32 maßstabslos

51-426

Bekanntmachung Landratsamt Oberallgäu

2515/11

Der § 11 Grundgebühr wird neu gefasst, indem für die bisherige Berechnungsgrundlage für die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers eine Grundgebühr in Höhe von 40,00 € netto pro Jahr fürjede Wohneinheit eingeführt wird.

gez.: Alois Ried, Erster Bürgermeister

Die Verbrauchsgebühr im § 11 Abs. 2 wurde auf 2,28 € netto pro Kubikmeter entnommenen Wassers zuzüglich 7% MwSt entspricht 2,44 € brutto festgelegt. Das Bauwasser wurde im § 11 Abs. 4 ebenfalls auf 2,28 € netto pro Kubikmeter entnommenen Wassers zuzüglich 7 % MwSt, entspricht 2,44 € brutto festgelegt.

Bekanntmachungder Gemeinde Ofterschwang

Der Gemeinderat Ofterschwang hat in seiner Sitzung vom 16.12.2021 die Satzung zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Gemeinde Ofterschwang beschlossen.

Der Gemeinderat Ofterschwang hat in seiner Sitzung vom 16.12.2021 die Satzung zur 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasser­ abgabensatzung Alpe Eck der Gemeinde Ofterschwang beschlossen.

KrWG, UVPG; Antrag der Firma Andreas Müller GmbH & Co. KG auf Verlängerung des Betriebs der Deponie für unbelasteten Erdaushub auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 83 (TF), 83/1 (TF) und 100/2 (TF), Gemarkung Missen, GemeinBiotop "Gewässerbegleitgehölzeder Stillach" de Missen-Wilhams 51-428 (Nrn. A8527-0100-003 und -004) Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprüfung

2515/24

Satzung zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Gemeinde Ofterschwang (BGS-WAS) vom 17.12.2021

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzungzur Wasserabgabensatzung Alpe Eckder Gemeinde Ofterschwang (BGS-WAS) vom 17.12.2021

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt. Da es sich um eine erneute Auslegung des Entwurfes handelt wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit nurzu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planes abgegeben werdenkönnen. Diese sind im Einzelnen: – Aktualisieren der Rechtsgrundlagen – Ergänzung der Festsetzung „Öffentliche Verkehrsflächen“ – Aufnahme der Festsetzung „Ableitung von Niederschlagswasser in denprivaten Grundstücken“ – Ergänzung der Festsetzung „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmenzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; Ausgleichsfläche/Ausgleichsmaßnahme“ in Bezug auf Pflegemaßnahmen – Überarbeitung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und Aufnahmeeiner planexternen Ausgleichsfläche – Streichung der Inkraftsetzung der Abstandsflächen – Ergänzung des Hinweises „Bodenschutz“ – Aufnahme des Hinweises „Niederschlagswasserbewirtschaftung“ – Änderungen, Ergänzungen und Streichungen bei der Begründung – Ergänzung der Ergebnisse des Umwelt- und geotechnischen Berichtesder fm geotechnik vom 30.11.2021) – Ergänzung der Bilddokumentation – Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen

51-427

Bekanntmachungder Gemeinde Ofterschwang

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich sowiemündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGBbei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

gez.: Alois Ried, Erster Bürgermeister

Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a BauGB entsprechend anzuwenden. Der Satzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB

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GEMEINDE OFTERSCHWANG

21. Dezember 2021/Seite 114

Biotop "Auevermoorungen an der Stillach"

Sonthofen, den 21 Dezember 2021 gez.: Indra Baier-Müller, Landrätin

22.1-422