📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 1. Änderungssatzung vom 26.09.2025 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Obernburg a.Main vom 27.11.2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.09.2025
Die Stadt Obernburg a.Main erlässt aufgrund von Art. 2 Abs.1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende
- 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen der Stadt Obernburg a.Main (Friedhofsgebührensatzung)
§ 1 Satzungsänderung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Obernburg a.Main (Friedhofsgebührensatzung) vom 27.11.2014 in der Fassung der Bekanntmachung wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 Abs. 1 wird um folgenden Buchstaben ergänzt: „g) Baumgrabstätten 35,00 Euro“
- 2. § 6 Abs. 1 wird um folgenden Buchstaben ergänzt: „f) Baumgrabstätten 75,00 Euro“
- 3. § 7 wird um folgenden Absatz ergänzt: „(3) Für die Überlassung einer Granitrasenplatte zur Kennzeichnung der Beisetzungsstelle an einer Baumgrabstätte wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 150,00 Euro“
§ 2 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Obernburg a.Main, 26.09.2025
Flieger
- 1. Bürgermeister
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen der Stadt Obernburg a.Main (Friedhofsgebührensatzung)
vom 27. November 2014
Aufgrund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG, FN BayRS 2014-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl. S. 404) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG, BayRS 2013-1-1-F), erlässt die Stadt Obernburg a.Main folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabplatzgebühren (§ 4)
b) Leichenhausgebühren und Kuhlsargbenutzung (§ 5)
c) Bestattungsgebühren (§ 6)
d) Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,
c) wer den Auftrag zur einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabplatzgebühr
(1) Die Grabplatzgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für ein
| a) Einzelgrab (einstellige Grabstätte) | 28,00 Euro |
|---|---|
| b) Familiengrab (zweistellige Grabstätte) | 56,00 Euro |
| c) Urnenwandgrab | 80,00 Euro |
| d) Urnenerdgrab | 35,00 Euro |
| e) Urnenstelengrab | 35,00 Euro |
| f) Urnenerdgrab (anonym) | 12,00 Euro |
Sie ist für die gesamte Ruhezeit nach der Friedhofssatzung in einer Summe fällig.
(2) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
(3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts im Sinne des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
(5) Soweit vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits Grabgebühren nach den bisherigen Festsetzungen für Zeiträume nach Inkrafttreten dieser Satzung entrichtet wurden, verbleibt es hierbei. Für anschließende Verlängerungen des Grabnutzungsrechts werden jedoch die Gebühren in Höhe der Beträge nach dieser Satzung erhoben.
§ 5 Leichenhausgebühren und Kühlsargbenutzung
Bei Abwicklung einer Beerdigung nach dem Regelfall, bei der das Leichenhaus, ein Kühlsarg und die Aussegnungshalle gleichzeitig benötigt werden, wird eine Pauschale in Höhe von 300,00 € fällig. Ansonsten werden folgende einzelne Gebühren fällig:
| für die Leichenhäuser | 150,00 Euro |
|---|---|
| für die Aussegnungshallen | 200,00 Euro |
| für die Kühlsargbenutzung | 50,00 Euro |
§ 6 Bestattungsgebühren
Die Gebühren betragen für
(1) Öffnen und schließen des Grabes einschließlich Erdtransport innerhalb des Friedhofbereiches
| a. Normalgrab | 300,00 Euro |
|---|---|
| b. Tiefgrab | 360,00 Euro |
| c. Urnenerdgrab | 75,00 Euro |
| Frostzuschlag zu den Aushubkosten (10%, bei einer Frosttiefe ab 10 cm) | |
| d. Urnenwandgrab | 25,00 Euro |
| e. Urnenstelengrab | 25,00 Euro |
| (2) Abräumen der Grabstelle pro Stunde | 30,00 Euro |
| Fundament der Grabeinfassung und des Grabmals (soweit erforderlich) | |
| sowie sonstige unvorhergesehene Arbeiten | |
| Mehrkosten je nach Zeitaufwand pro Stunde | 30,00 Euro |
| (3) Aufbahrung im Aufbahrungsraum | |
| einschl. Bereitstellen der erforderlichen Ausstattung | |
| a) geschlossener Sarg | 10,00 Euro |
| b) offener Sarg | 15,00 Euro |
| (4) Sargübernahme bei Überführung | |
| von anderen Bestattungs- oder Transportunternehmen | |
| 15,00 Euro | |
| (5) Auslegen der Grabstelle und | |
| Abdeckung des Erdhügels mit Grünteppich | |
| 25,00 Euro | |
| (6) Vorbereitung der Trauerfeier | |
| Dekoration und Aufbahrung in der Aussegnungshalle | |
| einschl. Bestuhlung und | |
| Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel (ohne Begrünung) | 30,00 Euro |
| (7) Mitwirkung der Trauerfeier | |
| Trauergeleit, Anweisung der Sargträger, Sarg bzw. Urne versenken | |
| 30,00 Euro | |
| (8) Dekoration am offenen Grab, | |
| einschließlich Aufstellen von Mikrophonen, Lautsprecher, | |
| Sitzgelegenheiten, sowie die Behälter für Sand | |
| 15,00 Euro | |
| (9) Umdekoration der Kränze und der Blumengebinde | |
| von der Aussegnungshalle zum Grab | |
| 20,00 Euro | |
| (10) Zuschlag | |
| Findet die Beisetzung am Samstag und Montagvormittag statt, | |
| erhöhen sich die Kosten wegen der dann notwendigen | |
| Wochenendarbeit um | 20,00 Euro |
| (11) Entsorgung der beim Grabaushub anfallenden Überschusserde | |
| einschließlich Deponiegebühren | |
| 40,00 Euro |
(12) Für die Ausgrabung (Ausbettung) einer Leiche, die nicht von der Stadt Obernburg a.Main selbst aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses veranlass wird, werden nach Anfall und Aufwand berechnet.
In allen vorgenannten Beträgen ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe enthalten.
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Verwaltungsgebühr pro Sterbefall „in Obernburg“ (Umschreibung bzw. Verlängerung eines Grabrechtes) 30,00 Euro
(2) Grabumgriff
- 1. Fundamente und Porphyr liefern und verlegen im Friedhof Obernburg Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften bei
a) einstelligen Grabstätten 250,00 Euro
b) zweistelligen Grabstätten 350,00 Euro
- 2. Fundamente und Porphyr liefern und verlegen und vorhandene Friedhofsmauer herrichten im Friedhof Obernburg Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
pro Urnenerdgrab 100,00 Euro
- 3. Fundamente und Porphyr liefern und verlegen im Landschaftsfriedhof Eisenbach pro Urnenerdgrab (nicht bei Urnenerdgrabem im Urnenfeld für anonyme Bestattungen)
pro Urnenerdgrab 100,00 Euro
Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofs- u. Bestattungsgebühren für die Friedhöfe der Stadt Obernburg a.Main vom 23. September 2004 mit ihrer Änderung vom 1. Januar 2009 außer Kraft.
Obernburg, 28. November 2014
Dietmar Fieger
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 27.11.2014; Friedhofssatzung vom 16.12.2021 (in Kraft seit 01.01.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung (Friedhofssatzung) der Stadt Obernburg a.Main vom 16.12.2021 (in Kraft seit 01.01.2022)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Obernburg a. Main (Friedhofsatzung) Die Stadt Obernburg a. Main erlässt auf Grund der Artikel 23,24 Absatz 1 und 2 der Gemeindeord-nung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Friedhofs- u nd Bestattun gssatzung l. Allgemeine Bestimmungen § I Geltungsbereich (1) Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Obernburg a. Main gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhöfe an der Kapellengasse (im Eigentum der Stadt Obernburg a. Main)
b) Friedhöfe im Stadtteil Eisenbach - an der Kirchstraße (mit Ausnahme des Grundstü-ckes Fl.Nr. 124 im Eigentum der Stadt Obernburg a. Main; Fl.Nr. 124 im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Eisenbach)
c) Friedhof im Stadtteil Eisenbach an der Hermann-Löns-Straße - Landschaftsfriedhof Eisenbach (im Eigentum der Stadt Obernburg a. Main).
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Obernburg a. Main. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Obernburg a. Main waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen auf Grund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächen-funktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Friedhofsvenraltung
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Obernburg a. Main (Friedhofsvenivaltung). Die Stadt Obernburg a. Main kann die ihr nach dieser Sat-zung zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Obernburg a. Main hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2Ziffer 1 BestV),
c) die Verstorbenen, die Familienangehörige im Stadtgebiet haben, die das Nutzung-recht an einer Grabstelle übernehmen,
d) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
e) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonde-ren Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 5 Benutzungszwang
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort in der Stadt Obernburg a. Main hatten, sind, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, in einem von der Stadt Obernburg a. Main ausgewiesenen Friedhof zu bestatten. Gleiches gilt für die Bei-setzung von Totgeburten, Fehlgeburten, soweit sie den Vorschriften des BestG unterliegen, sowie Leichenteile und Aschereste feuerbestatteter Personen. ln besonderen Fällen können Ausnahmen ergehen. (2) Die Leichen aller im Gebiet der Stadt Obernburg a. Main Verstorbenen oder tot Aufgefunde-nen sind nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich - innerhalb von 12bis24 Stunden - in eines der Leichenhäuser zu bringen. (3) Dies gilt nicht, wenn:
a) der Tod in einer Anstalt (2.8. Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein ge-eigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur frühe-ren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. Bei der Überführung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. (4) Leichen, die von auswärts nach Obernburg überführt werden, müssen mindestens 24 Stunden vor der Beisetzung in eines der Leichenhäuser gebracht werden. (5) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit wer-den, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen, sowie das sittliche Empfinden der Allgemein-heit nicht verletzt wird, (6) Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt Obernburg a. Main hoheitlich ausgeführt. Für die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten kann die Stadt Obernburg a. Main ein Bestattungs-unternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Für die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, insbesondere für
a) das -Offnen und Schließen des Erd- und Urnengrabes mit Beisetzung,
b) die Uberführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte,
c) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen, sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
d) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstat-tung mit Trauerschmuck) wird Benutzungszwang angeordnet. (7) Den Hinterbliebenen ist es freigestellt, die Einsargung, Beförderung und Anlieferung der Ver-storbenen in den Friedhof auch anderen Bestattungsunternehmen zu übertragen. Deren Tä-tigkeit endet jedoch spätestens mit der Anlieferung am Leichenhaus.
§ 6 Schließung und Entwidmung
(1). Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund fürweitere Bestattun-gen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weite-ren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bestatteter Leichen verlangen. (7) (3) (4) (5) (6) (1) (2) (2) (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abge-laufen ist, werden auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstät-ten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Er-satzwa hl grabstätten werden Gegenstand des N utzu n gsrechts. Die gemäß Anlage 1 festgelegten Bereiche im Alten und Neuen Teil des Obernburger Fried-hofes werden ab dem 01.O1.2022 aufgelassen. Der Plan der Auflassungsflächen gemäß An-lage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. Grabnutzungsrechte in diesen Bereichen werden nicht mehr verlängert und neue Beisetzungen können nicht mehr erfolgen. ln Ausnah-mefällen kann in einer Grabstätte während der noch laufenden Ruhezeit eine Urnenbeiset-zung mit einer abweichend zu § 13 Satz2 verkürzten Ruhefrist von mindestens 5 Jahren er-folgen. Hierfür ist die ausdrückliche Einwilligung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Ab-sätze 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden. ll. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Fried hofsteile vorübergehend u ntersagen.
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof
Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter zwölf Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. Auf Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege rnit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsvenrvaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetrei-benden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind, 0 den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Abfälle, die nicht durch die Friedhofs- bzw. Grabpflege angefallen sind, in den Friedhofsbereich zu verbringen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) zu rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben,
j) Blumen, Pflanzen und Sträucher unbefugt abzureißen oder Erde und sonstige Gegen-stände widerrechtl ich zu entfernen, (1)
k) Plakate, Reklameschilder oder ähnliches im Friedhof anzubringen; soweit sie stören, gilt das auch für die unmittelbare Umgebung des Friedhofes,
l) Wasser für Zwecke zu entnehmen, die mit der Friedhofs- bzw. Grabpflege nichts zu tun haben,
m) Gießkannen, Spaten, Rechen und ähnliches auf oder hinter den Grabstätten aufzubewah-ren,
n) unpassende Gegenstände wie Dosen, Flaschen usw. auf den Grabstellen aufzustellen, (a) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedho-fes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild ent-sprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Auf ihren Antrag hin, werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, be-trieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Salz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (a) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragstel-ler einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewer-betreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zu-lassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten zum Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um '19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätes-tens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Offnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbei-ten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Bei Beisetzungsfeierlichkeiten müssen sämtliche Arbeiten bis zur Beendigung der Feier ruhen. (B) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsge-mäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnah-mestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschrif-ten der Friedhofsatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entzie-hen. (1) (2) lll. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzu-melden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte bean-tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzu-legen. Wurde die Leiche von auswärts an den Bestattungsort überführt, so ist der Leichenpass oder
- falls in einem anderen Land der Bundesrepublik der Leichenpass nicht mehr notwendig ist -
eine Bescheinigung dieses Landes vorzulegen, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so ist die vorherige Erlaubnis der Friedhofsverwal-tung erforderlich. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen re-gelmäßig an Werktagen. Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestat-tet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in eine von der Stadt Obernburg a. Main zu bestimmender Grabstätte bestattet.
§ 11 Särge und Urnen
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen (unter andrem Füllmasse für Kissen, aber auch insbesondere die Bekleidung der Leiche, die nur aus kunststofffreien Materialien, z. B. Papierstoff, Leinen oder Baumwollstoff bestehen darf) und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnah-mefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der An-meldung der Bestattung einzuholen. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem, biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Ascheresten, die über der Erde beigesetzt werden, müssen die Uberurnen dau-erhaft und wasserdicht sein, die Aschekapsel muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Urnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 0,24 m haben.
§ 12 Größe und Ausheben der Gräber
Die Gräber im Sinne des § 15 haben grundsätzlich folgende Außenmaße: Auf Grund der Altgräber sind die Grabgrößen immer an die umliegenden Gräber anzupassen. (2) Die Gräber werden von der Stadt Obernburg a. Main ausgehoben und wieder verfüllt. Die Stadt Obernburg a. Main kann die ihr nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben und Befug-nisse an Dritte übertragen. (3) (4) (5) (6) (1) (2) (3) (1) Einzeloräber Familienqräber Urnenerdqräber Alter Teil Obernburg Breite: 1,00 m Länqe: 2,00 m Breite: 1,80 - 2,00 m Länqe: 2,30 - 2,50 m keine Neuer Teil Obernburg Breite: 1,00 m Länge: 2,00 m Breite: 1,80 - 2,00 m Länoe: 2.OO - 2,50 m keine mzGV Obernburq Graborößen durch Porphvrplatten vorgeqeben Alter Teil Eisenbach Breite: 1,00 - 1,20 m Länqe: 2,00 - 2,40 m Breite: 1,80 - 2,00 m Länse: 2,OO - 2,40 m Keine Landschaftsfriedhof Eisenbach Breite: 1,30 - 1,40 m Länge: 2,60 m Breite: 2,40 m Länge: 2,60 m Breite: 1,00 - 1,30 m Länqe: 1,20 - 1,50 m (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, jedoch höchstens 1,80 m. Alle Erstbelegungen haben in Tiefgräbern zu erfolgen, ausgenommen Kindergräber. Ausnahmen sind durch die Fried-hofsveruvaltung zu genehmigen. Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt. (a) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden mÜssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 13 Ruhezeit
Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschenreste (Urnen) beträgt 10 Jahre.
§ 14 Umbettung
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen lnteresses. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorhe-riger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte. Mit dem Antrag ist das Grabnutzungsrecht nach §14 Abs. 4 nachzuweisen. ln den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz4 und bei Entziehungen von Nutzungsrechten gem.§ 30 Abs.2 Satz2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts we-gen in eine von der Stadt Obernburg a. Main zu bestimmenden Grabstätte umgebettet wer-den. Alle Umbettungen werden von der Stadt Obernburg a. Main durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördli-cher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden. IV. Grabstätten
§ 15 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten,
b) Urnenerdgrabstätten, (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (1) (2) (3)
c) Urnenwandgrabstätten
d) Urnenstelengrabstätten
e) Ehrengrabstätten Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Beneh-men mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Erdgrabstätten werden grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalls ver-liehen. Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. ln einer einstelligen Wahlgrabstätte (Einzelgrab) können zwei Leichen, in einer zweistelligen Wahlgrabstätte (Fa-miliengrab) können vier Leichen bestattet werden. Belegung mit Urnen ist unbegrenzt mög-lich. Soweit die Ruhefrist nicht gestört wird und die vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden, kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen gewähren. Die Umwandlung von Wahlgrabstätten in eine Urnenerdgrabstätte, wie auch die Umwandlung eines Einzelgrabes in ein Familiengrab und auch umgekehrt, ist nicht zulässig. Die Friedhofs-verwaltung kann unter bestimmten Gründen einer Umwandlung doch zustimmen. Der Bestattungsgebührenbescheid dient zum Nachweis der Grabzuteilung und des Grabnut-zungsrechts und ist vom Grabstätteninhaber aufzubewahren. Mit dem Erwerb einer Wahlgrabstätte ist kein Nutzungsrecht im Sinne des § 17 verbunden. Jedoch kann die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist neu erworben werden. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 17 Urnengrabstätten
Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenerdgrabstätten
c) Urnenwandgrabstätten
d) Urnenstelengrabstätten Urnenerdgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Erdgrabstätten, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. ln einer Ur-nenerdgrabstätte können maximal 4 Urnen bestattet werden können. Urnenfelder, die für die Erdbestattungen von Urnen mit Aschenresten feuerbestatteter Perso-nen bereitgehalten werden, befinden sich im Friedhof Obernburg in der Abteilung mit zusätzlt-chen Gestaltungsvorschriften sowie im Landschaftsfriedhof Eisenbach. Weiterhin befindet sich im Landschaftsfriedhof ein Urnenfeld für anonyme Urnenbestattu ngen. Urnenwandgrabstätten sind in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtete Grabstätten. Urnenstelengrabstätten sind in Sandsteinsäulen eingerichtete Grabstätten, ähnlich der Urnen-wandgrabstätten. ln Urnenwand- und Urnenstelengrabstätten können höchstens 2 Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragter berechtigt, die beigesetzen Aschebehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. (4) (1) (2) (3) (5) (6) (7) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 18 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlosse-nen Feldern) obliegen der Stadt.
§ 19 Nutzungsrecht
(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte oder in der Urnengrabstätte bestattet zu werden und auch Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unver-heiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. (2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist für weitere 25 Jahre neu erworben wer-den. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag einer Verkürzung des Nutzungsrechts von 5, 10, 15 oder 20 Jahren zustimmen. (3) Wird das Grab während einer laufenden Ruhefrist erneut belegt, so ist das Nutzungsrecht ab dem Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche zu verlängern. (a) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vor-her schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Mo-naten auf der Grabstätte hingewiesen. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Able-ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen-folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
i) Innerhalb der einzelnen Gruppen b)-d) und f) wird der Alteste Nutzungsberechtigter. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustim mung der Friedhofsvenrvaltung. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) (B) (e) (10)Das Nutzungsrecht an Grabstätten ohne Ruhefrist kann jederzeit, an Grabstätten mit Ruhefrist erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben (keine vorzeitigte Rückgabe) werden. Eine Rückgabe ist nur fÜr die gesamte Grabstätte möglich. (11)Bei Rückgabe wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unver-zinste Gebühr unter Berücksichtigung der Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. V. Gestaltung von Grabstätten
§ 20 Abteilungen mit altgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Ge-staltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor lnkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (frÜher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und'wenn der Erwerb einer Grab-stätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzli-chen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglich-keiten vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Ab-teilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvolschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften (§§ 21,21 a und 29) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupas-sen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestanteil dieser Satzung ist, aus-gewiesen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Vl. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbei-tung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Grün-den der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Me-tall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitet bruchrauhe Grab-male sind zulässig.
b) bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. lst dies nicht der Fall sind die Teile des Grabsteines gestalterisch miteinander zu verbinden.
- 2. Nicht zugelassen sind Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und bunte Farben. (2) Auf Wahlgrabstätten für Körpererdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) stehende Grabmale
- 1. beieinstelligen Wahlgräbern in Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m,
- 2. bei zweistelligen Wahlgräbern in Hochformat: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m;
- b) liegende Grabmale
- 1. beieinstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;
- 2. beizweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; (3) Auf Urnenerdgrabstätten für Feuerbestattungen sind Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,36 m2 zulässig. Das Grabmal darf maximal 0,70 m hoch und 0,15 m stark sein. ( ) Es darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Stein oder ähnlichem abgedeckt wer- den. (5) Bei Urnenerdgrabstätten entlang derWand sind nurWandplatten in rotem Sandstein mitfol- gender Größe zulässig: Breite: 40 cm, Höhe: 60 cm, Stärke: 5 cm. Der Abstand der Wand- platte zum natürlichen Geländeniveau wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Liegende Grabmale sowie Abdeckplatten sind nicht zulässig. (6) Soweit die beantragte Gestaltung des Grabmals die Umgebung nicht stört, den Friedhofs- zweck und die Würde des Friedhofes nicht gefährdet sowie den Erfordernissen der Sicherheit genÜgt, kann auf Antrag eine Ausnahme von Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gewährt werden. § 23 a Landschaftsfriedhof Eisenbach
- 1. Allgemeines (1) Jede Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff, ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig handwerklich bearbeitet sein. Die maximale Stärke der Steine dart 0,25 m betragen. Ausnah- men können bei Findlingen beantragt werden. (2) Stehende und liegende Grabmale sollten aus einem Stück hergestellt sein bzw. gestalterisch miteinander verbunden sein und dürfen keinen Sockel haben. Für künstlerisch und handwerk- lich hochwertige Grabmale in Metall oder Holz sind Sockel zugelassen, wenn sie die Vor- schriften der Ziffer 2 Abs. 1 erfüllen. (3) Liegende Grabmale sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grab- male dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden und müssen im Erdboden eingefüttert sein. (4) Der Name des Herstellers darf unauffällig in Bodennähe angebracht werden.
- 2. Werkstoffe und Bearbeitungsweisen (1) Als Werkstoff für Grabmale sind zugelassen: Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in ge- schmiedeter und gegossener Form in nachfolgend aufgeführten Bearbeitungsweisen:
- a) Hartsteine Bei erhabener Schrift müssen die Schriftrücken gleichwertig der übrigen Bearbeitung des Steines ausgeführt werden. Der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften soll, wie die übrigen Flächen des Grabmales, gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.
- b) Weichgesteine Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder grob geschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.
- c) Holzgrabmale Das Grabmal und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur lm- prägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; farbiger Anstrich ist nicht gestattet.
- d) Geschmiedete Grabmale Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.
- e) Gegossene Grabmale Die Beschriftung gegossener Bronzegrabmale kann mitgegossen oder durch aufge- schraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf dem Natursteinsockel oder dem zugeordneten Liegen- stein ist möglich. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Kunststoff nicht ge- stattet. (2) Nicht zugelassen sind insbesondere folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:
- a) Politur und Feinschliff
- b) gestampfter Betonwerkstein und sog. Kunststein mit Natursteinvorsatz
- c) kristalliner Marmor in weiß bis weißgelblicher Farbe oder Wirkung
- d) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe
- e) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen 0 Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen
- g) aufwendige oder elektrische Beleuchtungskörper, soweit sie als Dauereinrichtung instal- liert und betrieben werden
- h) lnschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können Ausnahmen sind gestattet: zu e) Tönungen der Schriftbilder in den Farbrichtungen braun, grün, grau zu g) Lichtbilder können auf Antrag und nach fachlicher Prüfung durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
- 3. Abmessung der Grabmale (1) Stehende und liegende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig: a. auf Einzelgräbern bis 0,54 m2 Ansichtsfläche b. auf Doppelgräbern bis 0,84 m2 Ansichtsfläche c. auf Urnenerdgräbern bis 0,35 m2 Ansichtsfläche, Höhe bis 0,75 m, Stärke bis 0,18 m, Breite bis 0,50 m. d. Für Metall- und Holzgrabmale ohne Kreuzform gelten die gleichen Werte für die Ansichtsflächen.
- 4. Soweit die beantragte Gestaltung des Grabmals die Umgebung nicht stört, den Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes nicht gefährdet sowie den Erfordernissen der Sicherheit genügt, kann auf Antrag eine Ausnahme von Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gewährt werden. § 24 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Ubereinkommens Nr. 182 der lnternationa- len Arbeitsorganisation von 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti- gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 Il S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurde. § 25 Zustimmu ngserfordern is (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzu- weisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 :10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
- b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des lnhalts, der Form und derAnordnung. ln besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 :10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (a) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungsfähigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zweiJahre nach der Beisetzung verwen- det werden. § 26 Anlieferung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwal- tung der genehm igte Aufstellungsantrag vorzu legen. (2) Die Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofsein- gang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsvenvaltu ng bestimmen. § 27 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (vornehmlich die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzten von Grabmälern des Bundesinnungsver- bandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-Handwerks - Versetzrichtlinien) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente sind nach statischen Erfordernissen auszuführen und der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. § 28 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssi- cherem Zustand zu halten. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen durch die Friedhofsverwaltung gilt die,,Technische Anlei- tung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)" der deutschen Naturstein Aka- demie e. V. in der jeweiligen neuesten Fassung. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsbe- rechtigte. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderl iche zu veranlassen. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortli- chen Sicherungsmaßnahmen (2. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswid- rige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer fest- zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab- mal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be- kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabma- len oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be- sondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis ge- führt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Anderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. lnsoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Denkmal- pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. § 29 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftli- cher Zustimmung der Friedhofsvenivaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsveruvaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 22 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrech- ten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen zu entfernen. Dies gilt jedoch nicht für die von der Stadt Obernburg gefertigten Einfassungen sowie Streifenfundamente im Friedhof Obernburg Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sowie bei den Urnenerdgräbern im Landschaftsfriedhof Eisenbach. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Fried- hofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmale o- der sonstige baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grab- mals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu las- sen. Vll. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 30 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Cha- rakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dür- fen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die lnstandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. ( ) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim- mung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Wahlgrabstätten/Urnenerdgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Er- werb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabrassen, Markierungszeichen und Gießkan- nen. § 31 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften ln Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen. § 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern.
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 28 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen. § 32 a Grabbepflanzung und Grabeinfassung auf dem Landschaftsfriedhof Eisen bach
- 1. Grabbepflanzung (1) Jede Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung Beete ist nicht statthaft. (2) Nichtheimische oder exotische wirkende Gehölze, die durch Wuchs oder Farbe fremd wirken, sowie Gehölze, die eine natürliche Wuchshöhe von 0,50 m überschreiten, sind als Grabbe- pflanzung nicht gestattet. (3) Ein Grabhügelvon maximal 15 cm Höhe ist zulässig.
- 2. Grabeinfassung Grabeinfassungen sind nur aus Natursteinplatten oder -pflaster zulässig. Es muss hierbei in der Regel das gleiche Material wie für ein eventuell vorhandenes oder vorgesehenes Grabmal verwen- det werden. Die Einfassung darf nicht über das natürliche Geländeniveau hinausgehen. Ebenfalls zulässig ist eine Einfassung aus lebenden, polsterbildenden oder kriechenden Pflanzen. § 33 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsbe- rechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb ei- ner angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. lst der Nutzungsberechtigte nicht bekannt o- der nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Ver- pflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. ln dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entzie- hungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf- wand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Vlll. Leichenhallen und Trauerfeiern § 34 Benutzung der Leichenhalle und Aussegnungshalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsvenvaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofsperso- nals oder einer vom Friedhofspersonal beauftragten Person betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtsamtlichen oder sonstigen Bedenke bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spä- testens ein halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlie- ßen. (3) Die Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. § 35 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. : (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. lX. Schlussvorsch riften § 36 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei lnkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif- ten. (2) Die vor dem lnkrafttreten dieser Satzung entstandenen Ruhefristen für Aschen können auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten abgekürzt werden. § 11 Satz 2 ist hierbei zu be- achten. Bei Rückgabe einer Urnengrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Ur- nengrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (3) Die vor dem lnkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter o- der unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach ln- krafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. § 37 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entsGhen. lhr obliegt keine besondere Obhuts- und Ubenvachungspflichten. lm Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. § 38 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden, wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 5),
- b) gegen die Verhaltensregeln auf den Friedhöfen verstößt (§ 8),
- c) gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ohne die erforderliche Genehmigung durchführt oder die Verhaltensmaßregeln missachtet (§ 9),
- d) der Anzeigepflicht nicht nachkommt (§ 10),
- e) gegen die Vorschriften zur Umbettung verstößt (s 14), 0 gegen die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht, die Gestaltung oder die Standsicher- heit von Grabmälern und -einfassungen und weitere verstößt (ss 20 - 2g),
- g) die Vorschriften über die Pflege der Grabstätten missachtet (ss 30 - 33),
- h) die Benutzung der Leichenhallen und Aussegnungshallen verstößt (s 34) § 39 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 40 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am 01 .01.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen vom 24.0g.2004 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. rin, 1,6.12.2021 O a. flain
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