Friedhofsgebühren Mömlingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Mömlingen · Bayern · PLZ 63853

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​‍

Satzung über die Friedhofsgebühren Die Gemeinde Mömlingen erlässt auf Grund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

Satzung

§ 1 – Art der Gebühren

Die Gemeinde Mömlingen erhebt:

a) Grabplatzgebührenb) Leichenhausgebührenc) Bestattungsgebührend) sonstige Gebühren und Kosten

§ 2 – Grabplatz- und Grabplatzpflegegebühren

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der für die Grabplätze ansatzfähigen Kosten nebeneinan-der einmalige Grabplatzgebühren und Grabplatzpflegegebühren. Die einmaligen Grabplatz-gebühren decken die ansatzfähigen Fixkosten, die Grabplatzpflegegebühren die ansatzfähi-gen variablen Kosten. (2) Die einmaligen Grabplatzgebühren sind Vorweggebühren. Sie werden für alle Jahre, für die Rechte an Grabstätten nach § 10 der Friedhofssatzung erworben wurden, zusammengefasst vorweg veranlagt. Ihre Höhe bestimmt sich insgesamt nach der Friedgebührensatzung, die im Zeitpunkt ihres Entstehens gültig ist. Mit ihrer Festsetzung und Bezahlung sind sie insge-samt abgegolten. (3) Die Grabplatzpflegegebühren werden zusammengefasst mit den übrigen Gebühren gegen-über dem Gebührenschuldner festgesetzt. Dabei kann bestimmt werden, dass die festge-setzten Grabplatzpflegegebühren bis zu ihrer Änderung durch einen neuen Gebührenbe-scheid fortgelten. (4) Die einmaligen Grabplatzgebühren betragen für Nr. Bezeichnung Benutzungs- Preis/Jahr Gesamt-dauer (Verlängerungen) preis

a) Einzelgräber mit Doppelbelegung 25 Jahre 62,00 € 1.550,00 €

b) Familiengräber 25 Jahre 109,00 € 2.725,00 €

c) Urnenkammern/Urnenwand 10 Jahre 125,00 € 1.250,00 €

d) Urnenerdgräber 10 Jahre 48,00 € 480,00 €

e) Gemeinschaftsgrab/Urnenfeld 10 Jahre 96,00 € 960,00 €

(5) Bei der beabsichtigten Belegung eines vorhandenen Grabes muss mindestens auf die Dauer der Ruhefrist die Grabplatzgebühr bezahlt sein. Die Höhe der Nachbelegungsgebühr wird in der Weise ermittelt, dass die jeweilige Grabplatzgebühr durch die Anzahl der Benutzungs-jahre geteilt und mit den fehlenden Jahren vervielfacht wird. (6) Die Grabplatzpflegegebühren für die Pflege, den Unterhalt und sonstigen Kosten des Fried-hofs betragen für die Grabarten a) – e) 23,00 €/Jahr.

§ 3 – Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses

Die Gebühren betragen für die Benutzung:

  1. 1. der Leichenkammer und der Aussegnungshalle 275,00 €
  2. 2. Kühlzelle (pro Tag) 80,00 €
  3. 3. der Aussegnungshalle (ohne Leichenkammer) 155,00 €
  4. 4. der Leichenkammer 120,00 €
  5. 5. des Sektionsraumes 310,00 €

Satzung über die Friedhofsgebühren §4 Bestattungs- und sonstige Gebühren

(1) Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes, je nach Friedhofsbereich Alter Fried-hof, Sanierter Friedhof)

a) Erdgrab normal im sanierten Bereich, Aushub des Grabes, lagern des 515,00 € Aushubs im Schwenkbereich des Baggers auf den Wegen oder Freiflä-chen neben der Grabstätte, schließen der Grabstätte

b) Erdgrab tief im sanierten Bereich, Aushub des Grabes, lagern des Aus- 565,00 € hubs im Schwenkbereich des Baggers auf den Wegen oder Freiflächen neben der Grabstätte, schließen der Grabstätte

c) Erdgrab normal Alter Friedhof, Aushub der Grabstätte per Hand, lagern 780,00 € des Aushubs direkt auf Freifläche neben der Grabstätte, schließen der Grabstätte

d) Erdgrab tief Alter Friedhof, Aushub der Grabstätte per Hand, lagern des 875,00 € Aushubs direkt auf Freifläche neben der Grabstätte, schließen der Grabstätte

e) Erdgrab normal Alter Friedhof, Aushub des Grabes, lagern des Aus- 515,00 € hubs im Schwenkbereich des Baggers auf den Wegen oder Freiflächen neben der Grabstätte, schließen der Grabstätte

f) Erdgrab tief Alter Friedhof, Aushub des Grabes, lagern des Aushubs im 565,00 € Schwenkbereich des Baggers auf Wegen oder Freiflächen neben der Grabstätte, schließen der Grabstätte

g) Urnengrab herstellen oder öffnen und schließen der Urnenwandplatte, 200,00 € schließen der Grabstätte

h) Aufstellen eines Erdcontainers bei Bedarf incl. Überbau des angrenzen- 215,00 € den Grabes

i) Erdaushub komplett von der Grabstätte wegfahren und zwischenlagern 710,00 € (Dies erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung des Grabplatzbesitzers)

j) Stemmarbeiten an Fundamenten und alten Grabeinfassungen werden 70,00 € im Stundenlohn verrechnet / Stunde

k) Metallrahmen im sanierten Teil demontieren und montieren 105,00 €

(2) Durchführung und Organisation während der Trauerfeier/Beisetzung durch das Bestat-tungsunternehmen

a) Durchführung und Organisation während der Trauerfeier/Beisetzung, 230,00 € Anwesenheit des Bestattungsunternehmens (Bestattungen Herrschaft) bei der Beisetzung, öffnen und schließen der Trauerhalle, Bereitstellen der Lautsprecheranlage und Lautsprecher, zünden und löschen der Kerzen, senken der Urne bzw. des Sarges. Aufbewahren des Sarges oder der Urne für die Trauerfeier. Findet die Trauerfeier weder im Lei-chenhaus noch in der Kirche statt, gilt das vorgenannte auch für die Aufbewahrung auf dem Friedhof. Die Gebühr gilt auch bei Inanspruch-nahme von nur einem der vorher genannten Posten.

b) Durchführung und Organisation während der Trauerfeier/Beisetzung 230,00 € durch ein anderes Bestattungsunternehmen setzt dennoch die Anwe-senheit des Bestatters Herrschaft voraus, sowie das Bereitstellen der Lautsprecheranlage und der Lautsprecher.

c) Auslegen der Grabstätte mit Grün, Bereitstellen der Sandkästen, Aus- 125,00 € legen der Versenkseile, Auslegen der Laufroste sowie Abräumen der gestellten Materialien

d) Grobreinigung Aussegnungshalle und Toilette 40,00 €

e) Gesonderte Leistung: 60,00 € Bestellte Sargträger, bzw. Kreuz- und Fahnenträger sowie Kerzenträ- / Person ger werden vom Bestatter gestellt und sind gesondert zu vergüten.

f) Transport der Trauerfloristik von der Trauerhalle zum Grab und Aufle- 50,00 € gen der Blumen Satzung über die Friedhofsgebühren (3) Kosten für besondere Leistungen:

a) für ein Einzelgrab-Reihenfundament 185,00 €

b) für einen Stahlrahmen in den Abteilungen A, B und F „Neuer Friedhof“ 390,00 €

c) für ein Bronzeschild am Gemeinschaftsgrab/Urnenfeld 310,00 €

d) für eine Sandsteinplatte für Urnenwand oder -turm 155,00 €

e) für die Räumung eines Familiengrabes 470,00 €

f) für die Räumung eines Doppel- bzw. Kindergrabes 390,00 €

g) für die Räumung eines Urnenerdgrabes 310,00 €

h) für die Räumung einer Urnennische/-kammer 155,00 €

i) für die Räumung eines Urnenfeldgrabes (TerraPax-Rohr) 155,00 €

j) Umbettung 70,00 €/h

k) Leistungen durch Bauhofpersonal 45,00 €/h

§ 5 – Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner ist,
    • a) wer das Nutzungsrecht an einem Grab erwirbt,
    • b) wer eine Leistung beantragt
    • c) wer zur Zahlung der Gebühr gesetzlich verpflichtet ist (§ 1968 BGB, § 15 BSHG) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
  2. 2. Zur Zahlung der Grabgebühr ist der Grabbenutzungsberechtigte verpflichtet.
  3. 3. Sind Angehörige eines Verstorbenen nicht vorhanden, so haftet der Nachlass.

§ 6 – Entstehung der Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Grabplatz- und Grabplatzpflegegebühren (§ 2 Abs.4 und § 2 Abs.6) sind für die Dauer der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
  2. 2. Die Grabplatzgebühren sowie die Grabplatzpflegegebühren werden einen Monat nach Zu- stellung des Gebührenbescheides fällig.
  3. 3. Die Gebühren für den Benutzung des Leichenhauses (§ 3) und die Bestattungs- und sonsti- gen Gebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
  4. 4. Die Gemeinde kann bei Beantragung einer Leistung eine ausreichende Sicherung fordern. Hierfür kommt insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus Sterbe- und Lebensversi- cherungen in Betracht.
  5. 5. Wenn die Gebühren weder im Voraus bezahlt, noch ausreichend gesichert werden, wird die Bestattung in einfacher, würdiger Form durchgeführt.

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten tritt gleichzeitig die Gebührensatzung vom 14.12.2021 außer Kraft.

Mömlingen, 11.12.2023

Gemeinde Mömlingen

gez.

Siegfried Scholtka Erster Bürgermeister (geändert am 16.06.2025, § 4 Abs. 1 g und § 4 Abs. 2 – In Kraft getreten am 01.07.2025) Satzung über die Friedhofsgebühren

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Mömlingen Die Gemeinde Mömlingen erlässt auf Grund der Artikel 23, 24 Absatz 1 und 2 der Ge-meindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Satzung

I. Teil Gewährleistung des Rechtsanspruches auf Bestattung

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung; gemeindliche Bestattungseinrichtungen

(1) Die Gemeinde Mömlingen unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Friedhofsund Bestattungswesen, die dem Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) Besondere Rechtsgrundlagen bzw. Verwaltungsvorschriften für das Friedhofs- und Bestattungswesen sind:

  1. 1. das Bestattungsgesetz (BestG) vom 24.09.1970 (GVBl. S. 417, berichtigt Seite 521), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 02.08.2016 (GVBl. S. 246)
  1. 2. die Verordnung zur Durchführung des Bestattungswesens (Bestattungsverordnung BestV) vom 01.03.2001 (GVBl. S. 92, berichtigt Seite 190), zuletzt geändert durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 11.03.2021 (GVBl. S. 138)
  1. 3. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 12.11.2002 (AllMBl. S. 965) über die Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungs- gesetzes (BestBek), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 07.05.2010 (AllMBl. S. 127)

(3) Dem Friedhofs- und Bestattungswesen dienen folgende Einrichtungen:

a) der Friedhof

b) das Leichenhaus

c) die Leichentransportmittel

d) die Kühlzelle

e) soweit dies notwendig ist, das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal. Ansonsten werden alle notwendigen Arbeiten von privaten Bestattungsunterneh-men vorgenommen.

(4) Durch die Widmung wird kein Gemeingebrauch an den Friedhöfen begründet (Artikel 11 Absatz 1 BestG). Friedhofssatzung -2- 01.09.2022

§ 2

Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist die Gemeindeverwaltung Mömlingen.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Die Gemeinde stellt den Friedhof allen Personen, die bei ihrem Tod im Gemeindegebietihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Melderechts hatten, fürdie Bestattung zur Verfügung.

(2) Personen, die nicht im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, können im Friedhof bestattet werden, wenn ihnen auf Grund dieser Satzung (oderfrüheren Bestimmungen) ein Grabnutzungsrecht zusteht. Bestattet werden können auch Bewohner von auswärtigen Senioren- oder Heileinrichtungen, die vor der Aufnahme in eine solche Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Mömlingen hatten.

(3) Eine Urnenbeisetzung anderer Personen kann in Erdgräbern zugelassen werden, wenndadurch das Nutzungsrecht nicht verlängert werden muss. Für Verwandte ersten Grades in Mömlingen mit Hauptwohnsitz gemeldeter Kinder kann die Urnenbeisetzung in den Urnenkammern oder Urnenerdgräbern zugelassen werden.

§ 4

Benutzungszwang

(1) Für folgende Dienstleistungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

  1. 1. Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen oder Aschenreste verstorbener Perso- nen im Leichenhaus, soweit keine andere vorschriftsmäßige Aufbahrung erfolgt
  1. 2. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens)
  1. 3. Beisetzen von Urnen

(2) Leichen, die nach § 4 Bestattungsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorder Einsargung in das Leichenhaus gebracht werden, sind nur nach Einweisung durch die gemeindliche Friedhofsverwaltung einzusargen.

(3) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Absatz 1 Nr. 1. Friedhofssatzung -3- 01.09.2022

(4) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise befreitwerden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheitnicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen, sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.

2. Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 5

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todesbei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Grundsätzlich genügt die Vorlage der Durchschriftder Todesbescheinigung mit dem Eintragungsvermerk des Standesbeamten. Konnte die Eintragung im Sterbebuch noch nicht erfolgen, so muss die Genehmigung der Friedhofsverwaltung nach § 39 des Personenstandsgesetzes beantragt werden.

(2) Die Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen (vgl. § 9 Abs. 2 und 3 der Bestattungsverordnung).

(3) Wer eine Leiche später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestatten oder nach auswärts überführen will (vgl. § 10 Abs. 1 der Bestattungsverordnung) muss dies ohne schuldhaftes Zögern bei der Friedhofsverwaltung beantragen (§ 10 Absatz 2 der Bestattungsverordnung).

(4) In den Fällen, in denen ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren durchgeführtwurde, ist die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Amtsrichters vorzulegen (Bestattungsschein gem. § 7 Absatz 3 der Bestattungsverordnung in Verbindung mit § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung).

(5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

§ 6

Aufbahrung in den Leichenhäusern

(1) Die Überführung einer Leiche in den Aufbahrungsraum ist nach vorheriger Anmeldung beider Friedhofsverwaltung von den Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen.

(2) Die Toten werden bis zu ihrer Bestattung im Leichenhaus aufgebahrt. Die Art der Aufbahrung (Sarg offen oder geschlossen) richtet sich nach den Wünschen der Angehörigen. Der Sargmuss auch ohne Einverständnis der Angehörigen verschlossen bleiben, wenn dies aus Gründen der Pietät oder der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Friedhofssatzung -4- 01.09.2022

(3) Die Särge müssen fest gefügt und undurchlässig sein. Der Boden des Sarges ist mit einerreichlichen Schicht verrottbarer, aufsaugender Stoffe, sowie einer ausreichenden Menge zersetzender Stoffe zu versehen. Die Innenauskleidung des Sarges und die Bekleidung des Verstorbenen darf ausschließlich aus leicht verrottbaren Materialien bestehen. Metallsärge und Urnen aus unverrottbarem Material werden mit Rücksicht auf die Ruhefristen nicht zugelassen. Es sind leicht zersetzbare Materialien für die Särge und Urnen zu verwenden. Sämtliche Stoffe müssen umweltverträglich sein.

§ 7

Aussegnung der Leichen

(1) Für die Aussegnung werden die Leichen durch den Bestatter in die Aussegnungshalle, Kirche oder direkt an die Grabstätte verbracht und aufgebahrt. Die Aussegnungen und kirchlichen Handlungen erfolgen nach den Riten der jeweiligen Konfessionen.

(2) Musikalische Darbietungen und Ansprachen bei der Aussegnungsfeier sind erlaubt, sofernsie für die Trauerfeier geeignet sind. Die Durchführung der Trauerfeier und ihre Ausgestaltungim Benehmen mit den Geistlichen ist den Angehörigen überlassen.

§ 8

Besondere Vorsichts- und Schutzmaßnahmen

Für Leichen von Personen, welche an einer gemeingefährlichen oder ansteckenden Krankheitgestorben sind, können besondere Vorsichtsmaßnahmen angeordnet werden, wie Unterlassung der Waschung und des Umkleidens von Leichen, sowie das Einhüllen der Leichen in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind. Die Särge müssen sofort geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes.

§ 9

Sektionen

Sektionen von Leichen dürfen nur in dem dafür bestimmten Sektionsraum des Leichenhausesund nur von approbierten Ärzten ausgeführt werden. Vor Vornahme einer Sektion hat der Arztdie schriftliche Bestätigung der Angehörigen oder eine amtliche Bescheinigung über die Anordnung der Sektion der Friedhofsverwaltung zu übergeben. Bei der Sektion dürfen nur das Arztpersonal, der Bestatter bzw. abgeordnete Amtspersonen zugegen sein. Die Anwesenheitweiterer Personen bedarf der Zustimmung des Arztes.

II. Teil

Gestaltung des Friedhofes Ordnungsrechtliche Vorschriften Friedhofssatzung -5- 01.09.2022

§ 10

Art der Gräber und ihre Verwendung

Der Friedhof wird in Reihen eingeteilt. Die Grabstätten dieser Reihen sind entsprechend dem Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert. Es werden bzw. sind eingerichtet:

  1. 1. Einzelgräber (einfach- und doppeltief)
  2. 2. Urnenkammern in den Türmen und Urnennischen; in den Urnenkammern können höchstens vier, in den Wandnischen höchstens drei Urnen beigesetzt werden.
  3. 3. Urnenerdgräber in der Abteilung Mauer rechts des alten Friedhofes und Abteilung F des neuen Friedhofes.
  4. 4. Gemeinschaftsgrab, ausschließlich für Urnenbestattungen
  5. 5. Familiengräber (soweit schon vorhanden)
  6. 6. Urnenfeld und Urnenerdgräber in der Abteilung G des Alten Friedhofs

Die Nutzungsdauer für vorhandene Familiengräber kann bis zur Sanierung des jeweiligen Friedhofsteils auf Antrag des Benutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung um jeweils 5 Jahre verlängert werden.

§ 11

Benutzungsdauer – Ruhefrist

(1) Die Benutzungsdauer für die Grabstätten beträgt:

a) für Einzelgräber 25 Jahre

b) für Familiengräber 25 Jahre

c) für Urnenkammern 10 Jahre

d) für Urnenerdgräber, Urnenfeld und Gemeinschaftsgrab 10 Jahre

(2) Die Ruhefristen für Leichen und Aschenreste betragen:

a) für Leichen von Kindern bis 10 Jahre 15 Jahre

b) für Leichen von Personen über 10 Jahre 25 Jahre

c) für Aschenreste Verstorbener in Urnenkammern 10 Jahre

d) für Aschenreste Verstorbener in Erdgräbern 10 Jahre

§ 12

Maße der Grabstätten

Die Gräber haben folgende Maße:

Neuer Friedhof Alter Friedhof Familiengräber Normaltiefe 150 cm 150 cm Doppeltiefe 210 cm 210 cm Länge 220 cm 180/200 cm Friedhofssatzung -6- 01.09.2022

Breite 160 cm 160 cm

Einzelgräber Normaltiefe 150 cm 150 cm Doppeltiefe 210 cm 210 cm Länge 220 cm 200 cm Breite 90 cm 90 cm

Urnenerdgräber Länge 75/80 cm 120 cm Breite 80 cm 60 cm Tiefe 60 cm 60 cm

Urnenerdgräber klein Länge 32 cm Breite 32 cm Tiefe 60 cm

Urnenkammern Tiefe 35 cm - Breite 45 cm - Höhe 45 cm -

§ 13

Gräber

(1) Gräber werden für die Dauer der Ruhefrist gegen Entrichtung der Gebühr nach der Gebührensatzung zur Verfügung gestellt. In Ausnahmefällen können zur Vermeidung von unbilligen Härten die Rechte an Gräbern ohne Anspruch auf Erstattung angefallener Kosten vorzeitig zurückgegeben werden. Diese vorzeitige Grabauflösung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Umbettungen sind auf Antrag möglich, wenn die Gemeindeverwaltung dem Antrag stattgegeben hat.

(3) Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Einzelgrabes mit einer weiteren Leiche zulässig. Bei Bestattungen in den nicht sanierten Friedhofsbereichen muss der Grabrechtsinhaber darauf hingewiesen werden, dass auch dort eine Sanierung und damit Exhumationenstattfinden können und danach kleinere Grabmäler benötigt werden.

(4) Bei Bedarf können in den nicht sanierten Friedhofsbereichen weitere Bestattungen durchdie Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(5) Überschreitet bei weiteren Bestattungen die neue Ruhefrist den bestehenden Benutzungszeitraum, so ist das Nutzungsrecht bis zur Sanierung des jeweiligen Friedhofsteils bzw. bis zum Ablauf der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne zu verlängern. Nach Ablauf des Benutzungszeitraumes kann auf Antrag eine Verlängerung des Grabrechts durchdie Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Die Gebühren errechnen sich nach § 2 der Gebührensatzung anteilmäßig. Friedhofssatzung -7- 01.09.2022

§ 14

Belegung von Urnengrabstätten, Benutzungsdauer und Ruhefristen

Während der Benutzungsdauer (§ 11 Abs. 1 b und c) einer Urnenkammer oder eines Urnenerdgrabes ist die Belegung mit weiteren Urnen zulässig. Die Ruhefrist beträgt jeweils 10 Jahre (§ 11 Abs. 2 c und d). Die Belegung einer Urnenkammer ist während der Benutzungsdauer mitbis zu drei Urnen bei den Urnenwänden und mit bis zu vier Urnen bei den Urnentürmen gestattet. Die Anzahl der Urnen bei der Belegung eines Urnenerdgrabes wird nicht beschränkt.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Asche nach Ablauf der Benutzungsdauer in würdiger Form der Erde zu übergeben.

§ 15

Umgestaltung von Grabstätten – Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Die Flächen bisheriger Familiengräber (Vierfachbelegung), die nach Auflösung für eine Neubelegung zur Verfügung stehen, werden ausschließlich zu neuen Einzelgräbern (jeweilsmaximal Doppelbelegung möglich) umgestaltet. Familiengräber, bei denen die Ruhefrist der Verstorbenen noch nicht abgelaufen ist und die nur einseitig belegt sind, können mit Einverständnis des Nutzungsberechtigten ebenfalls zu neuen Einzelgräbern umgewandelt werden.

(2) Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dembestimmten Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann (Artikel 11 Abs. 3 BestG). Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten ist jedoch der Benutzungsberechtigte zu hören.

(3) Den Benutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 16

Unterhaltung der Gräber

(1) Gräber sind spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instand zu halten.

(2) Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht entsprechend den vorstehenden Vorschriften instandgehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder ggf. vor Ablauf des Grabrechtes eingeebnet werden. Kommt der Grabrechtsinhaber seiner Kostenerstattungspflicht nicht nach, so kann die Gemeinde die Einebnung des Grabes veranlassen. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die gepflanzten Gewächse dürfen eine Höhe von 0,80 m nichtüberschreiten. Friedhofssatzung -8- 01.09.2022

(4) Verdorrte Kränze, Grabschmuck und Blumen sind durch die Verfügungsberechtigten vonden Gräbern zu entfernen und entsprechend der Abfallbeseitigungssatzung des Landkreises Miltenberg zu trennen und in die bereitstehenden Behälter zu entsorgen.

§ 17

Gräber und Grabbeete

(1) Größe (Länge mal Breite) der Grabbeete beträgt (inkl. Einfassung):

Grabart Neuer Friedhof Neuer Friedhof Neuer Friedhof Alter Friedhof Abt. A, B, F Abt. C, D Abt. E Abt. A-G Familiengrab - 220x160 cm 160x150 cm 180/200x160 cm Einzelgrab - - - 180x90 cm Einzelgrab - 220x90 cm - 150x125 cm doppeltief Urnengrab 75/80x80 cm - - 120x60 cm Urnengrab klein - - 32x32 cm

(2) Rasenflächen werden durch den Friedhofsträger einheitlich angelegt und unterhalten. Die Anpflanzung der Grabbeete obliegt dem Grabnutzungsberechtigten. Grabschmuck wie Pflanzschalen, Leuchten oder sonstige persönliche Gegenstände sind jeweils innerhalb der Grabbeete aufzustellen, um die gemeinschaftliche Pflege der Rasenflächen zu gewährleisten.

(3) Auf den Urnengräbern klein in der Abteilung G im alten Friedhof ist das Aufstellen von Grabschmuck wie Pflanzschalen, Leuchten oder sonstige persönliche Gegenstände nur innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung erlaubt. Nach Ablauf der vier Wochenfrist ist der Grabschmuck zu entfernen, um die gemeinschaftliche Pflege der Rasenflächen zu gewährleisten. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, hat die Friedhofsverwaltungdas Recht eine Ersatzvornahme nach der Gebührensatzung (§ 4) vorzunehmen.

§ 18

Grabmäler

(1) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungbedarf, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese ist berechtigt, allgemeine Anordnungen zu treffen, die sich auf das zulässige Material, Art und Größe der Grabmäler usw. beziehen.

(2) Für die Erstellung von Grabmälern sind in der Regel Natursteinarten, Holz, geschmiedeteoder gegossene Metalle wie Bronze, Stahl etc. zulässig. Grababdeckplatten für Einzel- und Familiengräber sind nur bis zu 60 % der Grabbeetfläche zulässig.

(3) Die Genehmigung für die Errichtung von Grabmälern und Einfassungen ist vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Der Arbeitsbeginn ist bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Ohne Friedhofssatzung -9- 01.09.2022

Genehmigung aufgestellte Grabmäler und ähnliches können auf Kosten des Grabrechtsinhabers von der Gemeinde entfernt werden.

(4) Mit dem Antrag auf Genehmigung sind Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzureichen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage unter Angabe des zur Verwendung gelangenden Materials ersichtlich sein.

(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung und dem Bestattungsgesetz entspricht.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

(7) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durchdie Errichtung von Grabmälern entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen.

(8) Der Benutzungsberechtigte ist für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten, für die Beseitigung überflüssigen Erdmaterials und anfallender Bauabfälle verantwortlich. Diese dürfen nicht auf dem Friedhofsgelände gelagert werden.

(9) Auf dem Gemeinschaftsgrab und dem Urnenfeld errichtet die Gemeinde die Grabmäler. Die Beschriftung hat in der vorgegebenen Form auf Kosten des Grabrechtsinhabers zu erfolgen.

(10) In den Abteilungen A, B und F „sanierter Friedhofsteil“ (Einzelgräber) ist zur Errichtungeines Grabmals zwingend ein von der Gemeinde Mömlingen zur Verfügung gestellter Stahlramen zu verwenden. Der Ein- und Ausbau des Stahlrahmens hat durch den Bauhof der Gemeinde Mömlingen zu erfolgen.

§ 18a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohneschlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasstsämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 19

Gestaltung der Grabmäler Friedhofssatzung - 10 - 01.09.2022

(1) Die Größe der Grabmäler, einschließlich Sockel, darf folgende Maße nicht überschreiten: Grabart Höhe Breite Tiefe Einzelgräber Neuer Friedhof Abt. A, B u. F 110 cm 70 cm 25 cm Einzelgräber Neuer Friedhof Abt. E 110 cm 80 cm 25 cm Einzelgräber Alter Friedhof 110 cm 70 cm 25 cm Familiengräber 110 cm 130 cm 25 cm

Die Höhe wird ab der Oberkante des Gehweges gemessen. Grabzeichen (Kreuze, Stelen u.ä.) dürfen maximal 1,30 m hoch sein. Liegende Grabmale (Kissensteine) sind zugelassen. Für ausreichende Gründung der Grabmäler ist zu sorgen.

(2) Für die Urnenerdgräber in der Abteilung F im neuen Friedhof und Mauer rechts im alten Friedhof werden nur liegende Grabmäler bis zu einer Größe von 50 x 50 cm oder stehende Grabmäler mit maximal 0,60 cm Breite und 0,80 cm Höhe zugelassen.

(3) Für die Urnenerdgräber klein in der Abteilung G im alten Friedhof sind Abdeckplatten vonder Größe 32 x 32 cm zu verwenden.

(4) Jedes Grabmal muss mindestens einfachen künstlerischen Anforderungen entsprechenund zu dem Grabort sowie zur Umgebung passen.

(5) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.

(6) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.

(7) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

(8) Grabeinfassungen sind bis zu einer Breite von 16 cm zugelassen.

§ 20

Erhaltung und Entfernen von Grabmälern

(1) Der Zustand der Grabmäler wird von der Friedhofsverwaltung laufend überwacht. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist zu beheben. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so kann die Friedhofsverwaltung die Mängel auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten beseitigen.

(2) Die in § 19 Absatz 1 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes gehen nicht innerhalb von drei Monaten entfernte Grabmäler u. ä. in das Eigentum der Gemeinde über. Öffentliche Aufforderung hat vorher in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Dies entbindet den Nutzungsberechtigte nicht von seiner Verpflichtung, nach Ablauf des Nutzungsrechtes das Grabmal und die Einfassung von einer Fachfirma entfernen und das Grabbeet einebnen zu lassen. Über Ausnahmen von dieser Pflicht Friedhofssatzung - 11 - 01.09.2022

entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, hat die Friedhofsverwaltung das Recht eine Ersatzvornahme nach der Gebührensatzung (§ 4) vorzunehmen.

§ 21

Urnenkammern / Urnenerdgräber klein

(1) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern werden vom Grabrechtsinhaber erworben. Die Kosten errechnen sich nach § 4 der Gebührensatzung. Die Beschriftung erfolgt zu Lastendes Grabberechtigten und muss von diesem veranlasst werden. Sie erfolgt einheitlich mit aufgesetzten Metallbuchstaben braun oder anthrazit getönt. Sie bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Abdeckplatten für die Urnenerdgräber klein werden vom Grabrechtsinhaber erworben. Die Beschriftung erfolgt nach Vorstellung und auf Kosten des Grabberechtigten und mussvon diesem veranlasst werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat der Grabrechtsinhaberdie Abdeckplatte zu entfernen.

(3) Das Öffnen und Schließen der Urnenkammern muss von einem Steinmetzbetrieb odervom Bestatter vorgenommen werden.

(4) Unberechtigtes Öffnen der Urnenkammern und die Entnahme der Urne und ihre Verbringung an einen anderen Ort, ist den Grabbenutzungsberechtigten untersagt.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste der Verstorbenen auf dem Friedhof inwürdiger Form beigesetzt. Der Nutzungsberechtigte beauftragt eine Fachfirma mit der fachgerechten Entfernung der Verschlussplatte der Urnenkammer. Über Ausnahmen von dieser Pflicht entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, hat die Friedhofsverwaltung das Recht eine Ersatzvornahme nach der Gebührensatzung (§ 4) vorzunehmen.

§ 23

Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeiten im Gemeindefriedhof, die gewerbsmäßig oder gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese gilt gleichzeitig als Ausweisfür die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten.

(2) Wer unberechtigt Arbeiten ausführt oder dabei diese Satzung nicht beachtet, kann ausdem Friedhof verwiesen werden.

(3) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiteninnerhalb des Friedhofes in der Nähe des Bestattungsortes nicht gestattet. Friedhofssatzung - 12 - 01.09.2022

(4) Den nach Absatz 1 Berechtigten ist es gestattet, die Friedhofshauptwege mit geeigneten Fahrzeugen zu befahren. Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß hinausnicht beansprucht werden.

(5) Die Arbeitsplätze sind wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

§ 24

Haftung

(1) Für jede durch die Errichtung von Gräbern und Grabmälern entstehende Beschädigungvon Grab- und Friedhofsanlagen haftet der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftraghandelnde Personen.

(2) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für alle Sach- und Personenschäden, die durch mangelhafte Unterhaltung einer Grabanlage verursacht werden. Sie haften insbesondere für jeden Schaden, der Dritten infolge ihres Verschuldens durch umfallende Grabmale oder durch das Abstürzen von Teilen eines Grabmales verursacht wird. Die Nutzungsberechtigten haben den Zustand der Grabmale laufend zu überwachen.

III. Teil

Ordnungsvorschriften

§ 25

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für den Besuch geöffnet. Aus besonderem Anlass kann ein Friedhof ganz oder teilweise vorübergehend für den Besuch geschlossen werden.

§ 26

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich in den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechendzu verhalten.

(2) Kindern unter sechs Jahren ist der Besuch des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsenerund unter deren Verantwortung gestattet.

(3) Während Bestattungsfeierlichkeiten ist das Fotografieren und Filmen nur mit Genehmigung der Angehörigen des Verstorbenen und während einer kirchlichen Bestattungszeremonie nur mit Genehmigung des betreffenden Geistlichen zulässig.

(4) Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet, Friedhofssatzung - 13 - 01.09.2022

a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,

b) Friedhofsanlagen und Grabstätten zu verunreinigen und zu beschädigen

c) die Wege mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren; ausgenommen hiervon sind die Fahrzeuge der nach § 5 dieser Satzung zugelassenen Gewerbetreibenden bei Ausübung entsprechender Tätigkeiten sowie Krankenfahrstühle,

d) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen

e) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten

f) Plakate, Reklameschilder oder dergleichen anzubringen,

g) Tiere mitzuführen und

h) zu rauchen.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 4) zuwiderhandelt,
  2. 2. der Anzeigepflicht nach § 5 nicht nachkommt,
  3. 3. die Vorschriften über die Aufbahrung im Leichenhaus nicht beachtet (§ 6),
  4. 4. die Vorsichts- und Schutzmaßnahmen gemäß § 8 verletzt
  5. 5. die Vorschriften über die Unterhaltung der Gräber (§ 16) und Urnenkammern (§§ 16 und 21) und die Errichtung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern (§§ 18, 19 und 20) nicht beachtet,
  6. 6. unberechtigt Arbeiten im Friedhof ausführt oder die Arbeitsplätze nicht wieder in ordnungsgemäßen Zustand versetzt (§ 24),
  7. 7. die Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof (§ 27) verletzt.

§ 28

Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebietdes Bestattungswesens werden Gebühren auf Grund einer besonderen Gebührensatzung erhoben.

§ 29

Übergangsvorschriften

Laufende Grabnutzungsrechte, Ruhefristen, vorhandene Grabmäler, Einfassungen und ganzflächige Grababdeckplatten, die zu Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung vorhandensind, genießen Bestandsschutz bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes. Friedhofssatzung - 14 - 01.09.2022

§ 30

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Mömlingen vom 01. Januar 2022 außer Kraft.

Mömlingen, 25.07.2022 Gemeinde Mömlingen:

gez. Siegfried Scholtka Erster Bürgermeister

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofssatzung Mömlingen

Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungswesen-Satzung

Die Gemeinde Mömlingen erlässt auf Grundlage der Art. 23 sowie 24 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung fürden Freistaat Bayern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998, zuletzt geändert durch Gesetzvom 24.07.2023, folgende Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungswesen-Satzung

§ 1

§ 2 Friedhofsverwaltung erhält folgenden Wortlaut:

Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist die Gemeinde Mömlingen.

§ 10 Art der Gräber und ihre Verwendung Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut:

  1. 2. Urnenkammern in den Türmen und Urnennischen; in den Urnenkammern und Urnennischen könnenhöchstens drei Urnen beigesetzt werden.

§ 17 Gräber und Grabbeete wird um folgenden Abs. 4 ergänzt:

(4) An den Urnenkammern in den Türmen und Urnennischen ist es nicht erlaubt, Gegenstände (z.B. Grabkerzen in Plastikbehältern, Wachsfiguren etc.) auf den Sims zu stellen, die eine Verschmutzung (z.B. durch Schmelzen) des Sandsteines verursachen. Grabkerzen müssen in hitzebeständigen Behältnissen wiez.B. Glas aufgestellt werden. Kommt es trotzdem zu Verunreinigungen, hat die Friedhofsverwaltung das Recht eine Ersatzvornahme nach der Gebührensatzung (§4) vorzunehmen.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.

Mömlingen, den 11.12.2024

gez. Siegfried Scholtka Erster Bürgermeister