Friedhofsgebühren Bürgstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Markt Bürgstadt · Bayern · PLZ 63927

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 31.07.2023 (Inkrafttreten 01.09.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.025,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. a GebS (Einzelgrab, Gebührensatz für 25 Jahre bei Grabneuerwerb)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
630,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis für Urnenerdgrab mit 4 Urnenstellen (§ 10 Abs. 6 FriedhS); kein 1-Urnen-Preis in Satzung; Alt...
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. d GebS (Urnenerdgrab für 4 Urnen, Gebührensatz für 15 Jahre)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
825,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnenwandgrab pauschal für 3–4 Urnenstellen (§ 10 Abs. 5 FriedhS: 3 Stellen mit Überurnen oder 4 Stellen oh...
💡 Umgerechnet: 206 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 825 € für 4 Urnen (= Ø 206 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. c GebS (Urnenwandgrab, Gebührensatz für 15 Jahre)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
390,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 1 Urnenstelle; Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich (§ 4 Abs. 3 GebS)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. h GebS (Urnengrab im anonymen Grabfeld, für 15 Jahre)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
604,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Urnenbestattung in Urnenwand: 171 € (§ 6 Abs. 1 Ziff. d)
🧮 Sarg: 604 € · Urne: 240 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. a und c GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
195,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Zzgl. 124 € Pauschale für Zugänglichmachen/Reinigung (§ 6 Abs. 2 GebS)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. d GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31.07.2023 (Inkrafttreten 01.09.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Bürgstadt (Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren) vom 31.07.2023

Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Bürgstadt

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Bürgstadt folgende Friedhofsgebührensatzung.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Bürgstadt (Friedhofsträger) erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Die Gebührenerhebung erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der vom Friedhofsträger aufgewendeten Kosten. (2) Der Markt Bürgstadt erhebt folgende Gebühren:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Gebühren für die Benutzung der Leichenkammern und der Aussegnungshalle (§5)

c) Bestattungsgebühren (§ 6)

d) Sonstige Gebühren und Kosten (§7).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

e) wer sich dem Markt Bürgstadt gegenüber zur Zahlung verpflichtet hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Sind Angehörige eines Verstorbenen nicht vorhanden, so haftet der Nachlass. (4) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) ein Einzelgrab 41,00 Euro

b) ein Familiengrab 60,00 Euro

c) ein Urnenwandgrab 55,00 Euro

d) ein Urnenerdgrab (4 Urnen) 42,00 Euro

e) ein Urnenerdgrab (3 Urnen) 47,00 Euro

f) ein Kissensteingrab 61,00 Euro

g) ein gärtnergepflegtes Urnengrab 53,00 Euro

h) ein Urnengrab im anonymen Grabfeld 26,00 Euro

(2) Bei einem Grabneuerwerb wird ein Gebührensatz für 15 bzw. 25 Jahre fällig. Diese gestalten sich wie folgt für

a) ein Einzelgrab 1.025,00 Euro

b) ein Familiengrab 1.500,00 Euro

c) ein Urnenwandgrab 825,00 Euro

d) ein Urnenerdgrab (4 Urnen) 630,00 Euro

e) ein Urnenerdgrab (3 Urnen) 705,00 Euro

f) ein Kissensteingrab 915,00 Euro

g) ein gärtnergepflegtes Urnengrab 795,00 Euro

h) ein Urnengrab im anonymen Grabfeld 390,00 Euro

(3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist mit Ausnahme der Urnengrabstätte im anonymen Urnenfeld, bis zu einer maximalen Verlängerung einer vollen Ruhezeit (15 bzw. 25 Jahre), möglich. Hierfür wird der Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr (multipliziert mit der Anzahl der zu verlängernden Jahre) erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1c). Das Grabnutzungsrecht im anonymen Grabfeld kann nicht verlängert werden.

§ 5 Gebühr für die Nutzung von Leichenkammer und Aussegnungshalle

(1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Friedhofsträgers vor der Bestattung auf dem Friedhof Bürgstadt werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Leichenkammer für die Aufbewahrung einer Leiche ohne Kühlung je angefangenen Nutzungstag

47,00 Euro

b) Benutzung der Leichenkammer für die Aufbewahrung einer Leiche mit Kühlung je angefangenem Nutzungstag

71,00 Euro

c) Benutzung der Leichenkammer für die Aufbewahrung einer Urne je angefangenem Nutzungstag

23,00 Euro

d) für die Benutzung der Aussegnungshalle 195,00 Euro

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für die an einer Bestattung anfallenden Kosten, wie z. B. das Öffnen und Wiederverschließen einer Grabstätte, das Ausschmücken der Grabstätte durch Blumenschmuck, der Transport des Blumenschmuckes, die Aufbahrung des Sarges oder einer Urne, der Transport des Sarges oder der Urne, die Mithilfe bei der Trauerfeier, das verdecken des Erdaushubes, und sonstiger anfallender Aufwand, der durch das Ausheben von Erdreich entsteht sind folgende pauschale Gebühren zu entrichten:

a) für die Sargbestattung einer über 12 Jahre alten Person 604,00 Euro

b) für die Sargbestattung einer unter 12 Jahre alten Person 376,00 Euro

c) für die Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte 240,00 Euro

d) für die Urnenbestattung in der Urnenwand 171,00 Euro

e) für die Tieferlegung eines Sarges 88,00 Euro

f) für das Tieferlegen einer Urne 26,00 Euro

g) für den Aushub einer Grabstätte bei über 20 cm tief gefrorenem Boden

bei einer Sargbestattung ein Zuschlag von 50,00 Euro bei einer Urnenbestattung ein Zuschlag von 25,00 Euro bei einer Urnenbestattung mit Tieferlegung ein Zuschlag von 30,00 Euro

(2) Für das Zugänglichmachen der Angehörigen zu den Leichenkammern und für die Reinigung der Leichenkammern, der Aussegnungshalle und der Urnenhalle wird eine pauschale Gebühr von 124,00 Euro erhoben. (3) Für das Ausgraben von Leichen, die nicht vom Friedhofsträger selbst aus zwingenden Gründen veranlasst wird, werden folgende pauschalen Gebühren erhoben:

a) bei einer Liegezeit bis zu 15 Jahre 717,00 Euro

b) bei einer Liegezeit über 15 Jahren 717,00 Euro

c) einer Urne 300,00 Euro

Für die Ausgrabung von Kinderleichen gemäß dem Alter nach Abs. 1b) beträgt die Gebühr jeweils 50 % der unter a) und b) genannten Gebühren. Das Wiederöffnen eines Grabes zum Zwecke der Umbettung, nachträglichen Einäscherung oder Überführung wird nur mit Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 9 und § 3 der 2. BestV in Verbindung mit

§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 der BestV genehmigt.

(4) Für eine Wiederbestattung nach einer Ausgrabung werden folgende pauschale Gebühren erhoben:

a) bei einer Liegezeit bis zu 15 Jahren 562,00 Euro

b) bei einer Liegezeit über 15 Jahren 562,00 Euro c)einer Urne 200,00 Euro

Für die Ausgrabung von Kinderleichen gemäß dem Alter nach Abs. 1 b) beträgt die Gebühr jeweils 50 % der unter a) und b) genannten Gebühren. (5) Für die Gestellung von Sargträgern wird folgende pauschale Gebühr erhoben: Je Person 49,00 Euro

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) Der Friedhofsträger erhebt folgende Gebühren:

a) Ausstellen einer Graburkunde 16,00 Euro

b) für das Entscheiden über die Zulassung eines Grabmals 15,00 Euro

c) für das Entscheiden über die Zulassung der Gestaltung einer Grabplatte an der Urnenwand

15,00 Euro

d) für die Verlängerung des Nutzungsrechts 10,00 Euro

e) für die Erteilung einer Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen zur Vornahme von gewerblichen Tätigkeiten

30,00 Euro

f) für die Entscheidung zum Antrag eines Gewerbetreibenden auf Ausstellung eines Berechtigungsscheines

90,00 Euro

g) für das Ausstellen sonstiger Genehmigungen 8,00 Euro

h) für die Grabpflege aufgelassener Erdgräber (Urnenerd-, Einzel- oder Familiengrab, pro angefangenes Jahr nach der Auflassung, bis zum Ende der Ruhefrist

30,00 Euro

(2) Für Amtshandlungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden Gebühren in Höhe vergleichbarer Leistungen nach dieser Satzung erhoben. Bei der Gebührenfeststellung werden insbesondere Art, Leistung und Umfang der Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen berücksichtigt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.12.2014 außer Kraft.

Bürgstadt, 31.07.2023

gez. Grün

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 31.07.2023 (Inkrafttreten 01.09.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung des Marktes Bürgstadt (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen) vom 31.07.2023

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Bürgstadt

Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)) erlässt der Markt Bürgstadt folgende Friedhofssatzung.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Eigentum, Verwaltung, Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet des Marktes Bürgstadt gelegenen und von ihm verwalteten Friedhof und der dazugehörigen Einrichtungen (Aussegnungshalle, Leichenkammern und Urnenhalle). (2) Der Friedhof und seine Einrichtungen sind Eigentum des Marktes Bürgstadt (Friedhofsträger), welcher diese als öffentliche Einrichtung unterhält.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt Bürgstadt ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung; BestV),

c) die im Gemeindegebiet des Marktes Bürgstadt Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetz (BestG). (2) Die Bestattung anderer, als der in Abs. 1 genannten, Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird vom Markt Bürgstadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Markt Bürgstadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt Bürgstadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden durch Schilder an den Friedhofseingängen bekannt gemacht. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise vorübergehend für den Besuch geschlossen werden.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofpersonals sind Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist der Besuch des Friedhofes nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung gestattet. (3) Das Fotografieren und Filmen während einer Bestattungsfeierlichkeit ist nur mit Genehmigung der Angehörigen des Verstorbenen und während einer kirchlichen Bestattungszeremonie zusätzlich nur mit dem betreffenden Geistlichen zulässig. (4) Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet,

a) zu rauchen und zu lärmen,

b) die Flächen außerhalb der Wege und Grabstätten unbefugt zu betreten,

c) Friedhofsanlagen und Grabstätten zu verunreinigen und zu beschädigen,

d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Fahrzeuge des Friedhofsträgers und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

f) Plakate, Reklameschilder oder dergleichen anzubringen,

g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

h) störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, oder in der Nähe von Bestattungen auszuführen,

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

j) Tiere mitzuführen, ausgenommen hiervon sind Blinden- und Diabeteshunde. (5) Der Friedhofsträger kann auf Antrag in Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind.

(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 8 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof des Marktes Bürgstadt der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt. (3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar. (7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs.

  1. 5. mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, neue Grabstellen werden nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung errichtet.

§ 10 Grabarten

(1) Grabarten im Sinne dieser Satzung sind:

a) Einzelgrabstätten,

b) Familiengrabstätten,

c) Urnenwandgrabstätten in der Urnenhalle

d) Urnenerdgrabstätten (für 4 Urnen),

e) Urnenerdgrabstätten (für 3 Urnen),

f) Kissensteingräbern,

g) gärtnergepflegte Urnengrabstätten,

h) anonyme Grabstätten im Grabfeld und

i) Sternengrabfeld (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt Bürgstadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die Tieferlegung muss mindestens 2,50 m tief sein. Urnenbeisetzungen sind ebenfalls möglich. Erst nach Ablauf der Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Familiengrabstätten können vier Verstorbene mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Die Bestattung erfolgt übereinander, die Tieferlegung muss mindestens 2,50 m tief sein. Urnenbeisetzungen sind ebenfalls möglich. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) In Urnenwandgrabstätten können

a) 3 Urnenstellen für 3 Aschekapseln mit Überurnen,

b) 4 Urnenstellen für 4 Aschekapseln ohne Überurnen oder

c) 4 Urnenstellen für 2 Aschekapseln mit Überurne und 2 Aschekapseln ohne Überurne, bei gleichzeitig laufender Ruhefrist, beigesetzt werden. (6) In Urnenerdgräbern mit 4 Urnenstellen, können 4 Urnen mit gleichzeitiger Ruhefrist beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt neben einander. Bei Urnenerdgräbern mit 3 Urnenstellen, können 3 Urnen mit gleichzeitiger Ruhefrist beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt über einander. (7) In Kissensteingräbern und gärtnergepflegten Urnengräbern können jeweils 2 Urnen mit gleichzeitiger Ruhefrist beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt über einander.

(8) Eine Urnengrabstelle im anonymen Grabfeld umfasst eine Urnestelle. Das Nutzungsrecht wird mit dem Vorkommen eines Sterbefalls vergeben und kann nach Ablauf der Ruhefrist nicht verlängert werden. Die Grabstellen im anonymen Grabfeld werden der Reihe nach vergeben. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (9) Das Sternengrabfeld kann zur Bestattung von Föten genutzt werden. Die Grabstellen werden der Reihe nach vergeben und sind anonym und ohne Beschriftung. Das Sternengrabfeld wird durch den Markt Bürgstadt gestaltet und gepflegt. Eine Niederlegung von Blumen für Bestattungszwecke ist gestattet. Grabsteine, Beschriftungen oder Gegenstände dürfen ansonsten weder auf oder vor dem Sternengrabfeld abgelegt oder angebracht werden. (10) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Markt Bürgstadt.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in allen Grabarten des Friedhofs Bürgstadt beigesetzt werden. Die Urnen für die Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die in der Urnenwandbestatten sind, sollten ebenfalls aus biologisch abbaubarem Material sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in eine Kaverne erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (3) Die Abräumung der Urnenwandgrabstätten, der Kissensteingräber und der gärtnergepflegten Urnengräber wird nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Markt Bürgstadt durchgeführt. (4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt Bürgstadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Hierfür hält der Markt Bürgstadt eine Kaverne vor.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

a) Einzelgrabstätten: Länge 2,00 m, Breite 0,85 m

b) Familiengrabstätten: Länge 2,00 m, Breite 1,80 m

c) Urnenwandgrabstätten: Länge 0,40 m, Breite 0,40 m, Tiefe 0,40 m

d) Urnenerdgrabstätten (für 4 Urnen): Länge 1,20 m, Breite 0,80 m

e) Urnenerdgrabstätten (für 3 Urnen): Länge 0,60 m, Breite 0,60 m

f) Kissensteingrabstätten: (Größenangabe nicht erforderlich)

g) gärtnergepflegte Urnengrabstätten: (Größenangabe nicht erforderlich)

h) anonyme Grabstätten im Grabfeld: (Größenangabe nicht erforderlich)

(3) Der Seitenabstand zwischen den Grabstätten a), b) und d) beträgt 0,30 m. (4) Das Ausmauern von Grabstätten auf dem Friedhof Bürgstadt ist nicht zulässig.

(5) Jede Grabstätte ist durch Abteilung, Reihe und Nummer gekennzeichnet, ausgenommen hiervon sind anonyme Grabstätten im Grabfeld.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Ein Nutzungsrecht wird nur anlässlich eines Todesfalls erworben. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um bis zu 15 bzw. 25 weitere Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Der Nutzungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung auf das Nutzungsrecht verzichten bevor die Ruhefrist abgelaufen ist. Für die Zeit bis zum Ende der jeweiligen Ruhefrist ist eine Gebühr nach § 7 der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Bürgstadt, für die Grabpflege des aufgelassenen Grabes durch den Friedhofsträger, zu entrichten. (8) Der Nutzungsberechtigte hat nach Ablauf des Nutzungsrechtes binnen einer Monatsfrist die Grabmäler, Umrandungen und Anpflanzungen zu entfernen oder eine entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechtes zu beantragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme vom Friedhofsträger abgeräumt, wobei Grabmäler, Umrandungen und Anpflanzungen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers übergehen. Entstandene Kosten für das Abräumen können dem ehemaligen Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt werden. (9) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das

Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (5) Diese Regelungen bleiben bei Nutzungsberechtigten von Urnenwandgräbern, Kissensteingräbern, gärtnergepflegten Gräbern und Urnengräbern im anonymen Grabfeld unberührt.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung von Einzel- Familien und Urnenerdgräbern

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 37). (5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes Bürgstadt. Der Markt Bürgstadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten oder einer von ihm beauftragten Person zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 bis 24 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 bis 24 widerspricht (Ersatzvornahme, § 37). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als max. 15 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. Bei den Urnenerdgräbern mit drei Urnenstellen darf die Höhe von 0,80 m nicht überschritten werden. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bei einer Höhe

a) ab 0,40 m bis 0,80 m gleich 0,12 m

b) ab 0,80 m bis 1,20 m gleich 0,14 m

c) ab 1,20 m bis 1,50 m gleich 0,16 m

d) ab 1,50 gleich 0,18 m. Die Breite der Grabmale an den Urnenerdgräbern (für 4 Urnen) darf max. 0,45 m betragen, die Höhe der Grabmale, Stelen, Anpflanzungen etc. darf max. 1,20 m betragen. Die Breite der Grabmale an den Urnenerdgräbern (für 3 Urnen) darf max. 0,45 m betragen, die Höhe der Grabmale, Stelen, Anpflanzungen etc. darf max. 0,80 m betragen. (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich am Grabmal angebracht werden. Die Anbringung einer Firmenbezeichnung an den Grabplatten zum Verschluss der Urnenkammern ist nicht gestattet. (4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt Bürgstadt die Erlaubnis erteilt. (5) Für die Standsicherheit ist zu sorgen.

§ 19 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Für Grabmale sind folgende Bestimmungen zu beachten:

a) Die Grabmale sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten. Seitenflächen und Rückseite sind in einfacher Form zu gliedern. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabmale von allen Seiten sichtbar sein sollen.

b) Hartgesteine können allseits gestockt, gebeilt oder ähnlich bearbeitet und die Kanten können fein scharriert sein. c)Reserveschriftflächen dürfen nicht geschliffen werden. Sie sind wie die sonstigen Flächen zu behandeln. Nur erhabene Schriften und Ornamente können geschliffen werden. Auf die alleinige Zuständigkeit und Entscheidung der Friedhofsverwaltung wird hierbei verwiesen.

d) Gusseisen und Bronze können unbehandelt bleiben. Bronzierungen sind verboten.

e) Behelfsgrabkreuze sind nur aus Weichholz zu erstellen und müssen naturbelassen sein.

f) Gedenkbilder (Lichtbilder von Verstorbenen) können an den Grabzeichen angebracht werden. Die Bildgröße muss der Schriftgröße angepasst sein.

g) Urnenerdgrabstätten können komplett oder nur teilweise mit Grabplatten abgedeckt werden. Die Genehmigung von Grabplatten ist sonst nur in besonderen Fällen möglich. (3) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen:

a) gestampfter Betonstein und so genannter Kunststein mit Natursteinvorsatz,

b) Grababdeckungen und Grabmale aus Beton, gegossene Zementmasse oder Terrazzo,

c) Verwendung von Glas, Blech, Porzellan, Terrakotta, Buchstaben aus Kunststoff, bronziertem Gusseisen und ähnliche Naturalien,

d) Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk, sowie sinn- und materialwidrige Formen aus Stein und Tropfstein, Gips- und Zementsockel,

e) Ölfarbanstriche auf Steingrabmalen. (4) Inschriften

a) Schriften aus schreienden, reklamehaften Farbtönen sind nicht zulässig.

b) Grabinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Personenbezogene Aussagen sind erwünscht.

(5) Grabeinfassungen von Gräbern sind nur im alten Friedhofsteil zugelassen. Sie unterliegen der Genehmigungspflicht nach den §§ 17 ff. Zwischen den Grabstätten muss eine 0,30 m breite Trittfläche vorhanden sein. Abweichungen der Grabeinfassungen zu den Grabarten und Größen nach § 12 können durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. (6) Grabeinfassungen in den Urnenerdgräbern mit 3 Urnenstellen sind nur im eigentlichen Grabfeld (Größe 1,20 m x 0,80 m) möglich. Zwischen den Urnenerdgräbern sind Trittplatten mit einer Breite von 0,30 m verlegt. Die max. Breite der Grabeinfassungen beträgt 0,10 m. (7) Bei Urnenerdgräbern mit 3 Urnenstellen ist keine Grabeinfassung erlaubt, hier werden die einzelnen Grabstätten durch Stahleinfassungen voneinander abgegrenzt.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK), sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.). Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Für die Urnenerdgräber mit drei Urnenstellen sind schon Fundamente rückseitig zur Grabstätte verbaut. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals

Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Bürgstadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 21 Gestaltung von Urnenwandgräbern

(1) Die Gestaltung der Abdeckplatte (Beschriftung, Symbole usw.) an der Urnenwand bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ein entsprechender Antrag hat schriftlich und unter Vorlage einer Zeichnung zu erfolgen, Anwendung finden hier die §§ 17 ff. (2) Das vorgeschriebene Grundmaterial der Beschriftung, Symbole etc. ist Bronze. Die Beschriftung und die Anordnung der Symbole sind der Größe der Platte anzupassen, wobei das Gesamtbild so gestaltet sein muss, dass die Platte optisch nicht überladen wirkt und die Namenszüge und Zahlen gut leserlich sind. (3) Grabtafeln zum Verschließen der Urnenkammern bestehen aus rotem Sandstein und werden vom Friedhofsträger gestellt. (4) Das Öffnen und Schließen der Kammern wird vom Friedhofsträger veranlasst. (5) Das Ablegen von Blumen und Kränzen in der Urnenhalle ist nur für die Dauer der Beisetzung gestattet. Sonstiges Ablegen von Blumenschmuck oder Kerzen oder anderen Gegenständen sind nur auf den dafür aufgestellten Tischen möglich. (6) Der Friedhofsträger ist berechtigt, an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen Blumen-schmuck aufzustellen oder niederzulegen.

§ 22 Gestaltung von Urnenerdgräbern

(1) Die Urnenerdgräber können mit einem Grabmal angelegt werden. Für die Genehmigungs-pflicht sind die Bestimmungen des §§ 17 ff zu beachten. (2) Die Urnenerdgräber können wahlweise mit einer Abdeckplatte als Ganzes, mit einer Teilabdeckung versehen oder bepflanzt angelegt werden. Für die Bepflanzung gilt § 16. (3) Die Gestaltung der Abdeckplatte bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ein entsprechender Antrag hat schriftlich unter Vorlage einer Zeichnung zu erfolgen. Anwendung finden hier die §§ 17 ff. (4) Für Urnenerdgräber mit 4 Urnenstellen gilt,

a) dass eine Einfassung erlaubt ist,

b) die Bewässerung eigenständig vorzunehmen ist. (5) Für Urnenerdgräber mit 3 Urnenstellen gilt,

a) dass keine Einfassung erlaubt ist, da eine Begrenzung durch eine Stahlkante besteht,

b) die Gräber über ein Bewässerungssystem grundsätzlich bewässert werden. Sofern sehr gießintensiv bepflanzt wurde, ist die ausreichende Versorgung mit Wasser vom

Nutzungsberechtigten selbst sicherzustellen. Es besteht keine Haftung für Schäden an Pflanzen wegen fehlerhafter Pflege durch das Bewässerungssystem.

§ 23 Gestaltung der Kissensteingräber

(1) Die Gestaltung des Kissensteins (Beschriftung, Symbole usw.) bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ein entsprechender Antrag hat schriftlich und unter Vorlage einer Zeichnung zu erfolgen, Anwendung finden hier die § 17. (2) Das vorgeschriebene Grundmaterial der Beschriftung, Symbole etc. ist Bronze. Die Beschriftung und die Anordnung der Symbole sind der Größe der Platte anzupassen, wobei das Gesamtbild so gestaltet sein muss, dass die Platte optisch nicht überladen wirkt und die Namenszüge und Zahlen gut leserlich sind. (3) Der Kissenstein besteht aus rotem Sandstein und darf nicht mit Chemikalien bearbeitet werden. Von der Nutzung eines Dampfstrahlers zur Reinigung soll abgesehen werden. (4) Das Ablegen von Blumen und Kränzen am Grab ist nur für die Dauer der Beisetzung gestattet. Sonstiges Ablegen von Blumenschmuck oder Kerzen oder anderen Gegenständen sind nur auf dem Kissenstein möglich. Es besteht keine Haftung für Schäden an den Kissensteinen, welche aufgrund von abgelegten Gegenständen hervorgerufen wurden (z.B. Wachsreste; Haftungsausschluss, § 39). (5) Die Beete um die Kissensteingräber werden durch eine Anlage bewässert, bitte unterlassen Sie jegliches Gießen der Pflanzen.

§ 24 Gestaltung der Gärtnergepflegten Urnengräber

(1) Die Beschriftung erfolgt über Schriftplatten an den dafür vorgesehen Querbalken oder Steintafeln. Die gravierte Platte hat eine Größe von 10 x 20 cm, welche mit Namen und ggf. Geburts- und Sterbedaten versehen werden kann. Die Schriftplatte muss vom Nutzungsberechtigten selbst beschafft werden. (2) Das Vorgeschriebene Grundmaterial ist Bronze oder Messing in natura oder mit natürlicher Optik. Die Beschriftung ist der Größe der Platte anzupassen, wobei das Gesamtbild so gestaltet sein muss, dass die Platte optisch nicht überladen wirkt und die Namenszüge und Zahlen gut leserlich sind. (3) Die Schriftplatte mit Beschriftung, Symbole bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ein entsprechender Antrag hat schriftlich und unter Vorlage einer Zeichnung zu erfolgen, Anwendung finden hier die § 17. (4) Die Anbringung der Schriftplatten wird vom Friedhofsträger vorgenommen. Die Platte wird in der Nähe des Urnengrabs befestigt, der genaue Standort kann nicht vom Nutzungsberechtigten ausgesucht werden. (5) Es gibt keine Pflicht zur Beschriftung des Grabes. Eine Beisetzung ohne Anbringung einer Schriftplatte ist ebenfalls möglich, die bestattete Person ist somit für Außenstehende anonym. (6) Die Urnengräber in den bepflanzten Beeten sind mit Setzsteinen markiert. Die Setzsteine auf den Urnengräbern dürfen nicht beschriftet oder zur Ablage benutzt werden. Eine Entfernung der Setzsteine ist ebenfalls untersagt, ausgenommen diese dient der Beisetzung einer Urne oder wird durch den Friedhofsträger vorgenommen. (7) Die Setzsteine bestehen aus rotem Sandstein und dürfen nicht mit Chemikalien bearbeitet werden. Von der Nutzung eines Dampfstrahlers zur Reinigung ist ebenfalls abzusehen.

(8) Das Ablegen von Blumen und Kränzen am Grab ist nur für die Dauer der Beisetzung gestattet. Sonstiges Ablegen von Blumenschmuck oder Kerzen oder anderen Gegenständen sind nicht gestattet und werden durch den Friedhofsträger entfernt. (9) Die werden von Gärtnern des Bauhofs gepflegt und über ein Steuerungssystem, bitte unterlassen Sie jegliches Gießen der Pflanzen.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 25 Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenkammer geschlossen ist. (2) Die Bestattungen in allen auf dem Friedhof vorhandenen Grabstätten werden von den jeweiligen Bestattungsunternehmen im Auftrag des Friedhofsträgers durchgeführt. Dazu gehören alle dafür vorgesehenen Tätigkeiten. (3) Die Tiefe der Einzel- und Familiengräber bei fünf Jahre alten Verstorbenen muss so bemessen sein, dass zwischen Sargoberkante und Erdoberfläche ein Abstand von mindestens 1.00 m liegt. Bei unter fünf Jahre alten Verstorbenen und bei erdbestatteten Urnen muss das überdeckte Erdreich mindestens 0,80 m stark sein. Der Seitenabstand zur Nachbargrabstelle muss unterirdisch mindestens 0,30 m betragen. (4) Der Nutzungsberechtigte hat vor der Bestattung das Grabzubehör zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Einfassungen durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dafür entstandenen Kosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (5) Die Tiefe für die Beisetzung der Urne im anonymen Grabfeld muss mindestens 0,80 m betragen.

§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt Bürgstadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Ein standesamtlicher Nachweis über die Beurkundung des Sterbefalls ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen, damit eine Grabstelle festgelegt werden kann. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht in Zweifelsfällen nachzuweisen. (4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das vom Markt Bürgstadt zugelassene Bestattungsinstitut im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen, und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt/einem Geistlichen fest. (5) Bestattungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen, an Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Ausnahmen können vom Friedhofsträger zugelassen werden. (7) Für die Bestattungen sind die in der BestV geregelten Fristen zulässig. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung mit dem Friedhofsträger.

§ 27 Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen, Leichenteile in der Erde beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhefrist von Urnenbeträgt 15 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 28 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes Bürgstadt und kann nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Bei Leichenresten bedarf die Umbettung zusätzlich die Erlaubnis des Landratsamtes Miltenberg. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. In besonderen Fällen kann der Friedhofsträger den Friedhof hierfür auch für die Öffentlichkeit sperren. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die dadurch eventuell an Nachbargräbern entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (5) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grab-stätten verlegen und insoweit Umbettungen vornehmen. Die Leichen oder Aschereste sind in einem solchen Fall in einem anderen Grab gleicher Art wieder zu bestatten. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Angehörige oder Personen, die nicht mit der Umbettung beschäftigt sind, dürfen bei einer Ausgrabung oder Umbettung nicht zugegen sein. (7) Leichen und Urnen dürfen zu anderen Zwecken als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 29 Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten (§6) oder nach Vereinbarung mit dem zugelassenen Bestattungsinstitut sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 30 Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle kann zum Zweck der Aussegnungs- oder Trauerfeier genutzt werden. Die Särge und Urnen können am Bestattungstag bis zur Beisetzung hier aufgebahrt werden.

(2) Die Nutzung der Aussegnungshalle ist Gebührenpflichtig, nach der Nutzung der Aussegnungshalle fallen ebenfalls Kosten für deren Reinigung an (siehe Friedhofsgebührensatzung). (3) Die Trauerfeier kann ebenfalls am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofs abgehalten werden. (4) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten oder Bedenken des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 31 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. (3) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch das zugelassene Bestattungsinstitut oder einen anderen vom Friedhofsträger beauftragten fachlich geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 32 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch das zugelassene Bestattungsinstitut oder einen Zugelassenen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 33 Leichenschmuck

Kränze und Blumen, mit denen Leichen oder das Sarginnere geschmückt werden, sind mit in das Grab zu geben. Sonstige schmückende Gegenstände, wie Orden, Ehrenabzeichen oder Schmuck, dürfen erst nach Desinfektion an die Angehörigen zurückgegeben werden. Für Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände übernimmt der Friedhofsträger keine Haftung.

§ 34 Särge

(1) Särge müssen fest gefügt und undurchlässig sein. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus verrottbaren Materialen bestehen. Der Boden des Sarges ist mit einer reichlichen Schicht verrottbarer, aufsaugender Stoffe (z. B. Sägemehl oder ähnliches) zu versehen. (2) Metallsärge sind nicht zugelassen.

§ 35 Urnen

(1) In Urnengrabstätten können Aschekapseln mit und ohne Überurne bestattet werden. Die Materialien müssen im Rahmen der Ruhefrist verrottbar sein. (2) In der Urnenwand muss die Aschekapsel oder Überurne innerhalb der Ruhefrist nicht verrotten. Für die Bestattung sind Aschekapseln mit und ohne Überurne zulässig.

(3) Das Material der Urne für die Beisetzung im anonymen Grabfeld muss aus leicht verrottbarem Material bestehen, das innerhalb der Nutzungszeit verrottet.

§ 36 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof des Marktes Bürgstadt werden von dem Friedhofsträger hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Öffnen der Urnenkammern

c) das Versenken des Sarges,

d) die Beisetzung von Urnen,

e) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

f) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, g)das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Der Markt Bürgstadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann der Markt Bürgstadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1e) und der Ausschmückung nach Abs. 1g) befreien.

V. Schlussbestimmungen

§ 37 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 38 Haftung

(1) Für jede durch die Errichtung von Grabzeichen entstehende Beschädigung von Grab- und Friedhofsanlagen haftet der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen. (2) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften auch für al-le Sach- und Personenschäden, die durch mangelnde Unterhaltung einer Grabanlage verursacht werden. Sie haften insbesondere für jeden Schaden, der Dritte infolge ihres Verschuldens durch umfallende Grabmale oder durch das Abstürzen von Teilen eines Grabmales verursacht wird. Die Nutzungsberechtigten haben den Zustand der Grabsteine laufend zu überwachen.

§ 39 Haftungsausschluss

Der Markt Bürgstadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 40 Vorschriften nach geltenden Rechten

Die Vorschriften des Bestattungsgesetzes, der Bestattungsverordnung und der 2. Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 41 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, genießen die vorhandenen Grabmale, Grababdeckungen und Grabeinfassungen Bestandschutz. Ergänzende Beschriftungen, die zukünftig aufgrund von Nachbelegungen auf solchen Grabmälern aufgebracht werden sollen, dürfen, auch wenn dies den Bestimmungen dieser Satzung entgegensteht, dem vorhandenen Erscheinungsbild angepasst werden.

§ 42 Ausnahmebewilligungen

Der Friedhofsträger kann von den Bestimmungen dieser Satzung Ausnahmen bewilligen, soweit dies rechtlich zulässig ist und Gründe der öffentlichen Gesundheit nicht entgegenstehen.

§ 43 Gebühren

Der Friedhofsträger erhebt für die Benutzung des verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

§ 44 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

e) sonstigen vollziehbaren Anordnungen des Friedhofsträgers zuwiderhandelt.

§ 45 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.12.2014 außer Kraft.

Bürgstadt, 31.07.2023

gez. Grün

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bürgstadt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bürgstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 63xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bürgstadt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bürgstadt
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschalpreis für Urnenerdgrab mit 4 Urnenstellen (§ 10 Abs. 6 FriedhS); kein 1-Urnen-Preis in Satzung; Alt...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 240 € (Urne) bzw. 604 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenbestattung in Urnenwand: 171 € (§ 6 Abs. 1 Ziff. d)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bürgstadt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. 124 € Pauschale für Zugänglichmachen/Reinigung (§ 6 Abs. 2 GebS)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bürgstadt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €