Friedhofsgebühren Leidersbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Leidersbach · Bayern · PLZ 63849

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.03.2006 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebührensatzung

zur Friedhofs​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​‍ - und Bestattungssatzung

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt das Kommunalunternehmen der Gemeinde Leidersbach (KUL) mit Beschluss vom 31.01.2006 folgende Satzung:

§1

Gebührenbemessung, Gebührenarten

1.) Das Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach erhebt für die Benutzung der von ihr für Friedhofs- und Bestattungswesen bereitgestellten Einrichtungen Gebühren. Die Gebührenerhebung erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

2.) Im Einzelnen werden erhoben

  • a) Grabplatzgebühren (§ 3)
  • b) Leichenhausgebühren (§4)
  • c) Bestattungsgebühren (§ 5)
  • d) Sonstige Gebühren (§6)

§2

Gebührenschuldner

1.) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer das Nutzungsrecht an einem Grabplatz erwirbt,
  • b) wer den Todesfall anmeldet,
  • c) wer eine Leistung beantragt,
  • d) in wessen Interesse eine Leistung erbracht wird.

2.) Sind Angehörige eines Verstorbenen nicht vorhanden, so haftet der Nachlass.

3.) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3

Grabplatzgebühren

1.) Die Grabplatzgebühren betragen für die Benutzungsdauer gemäß § 18 Abs. 1 a - f, der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen jährlich:

a) Kinder-Reihengräber26,00 €
b) Einzel-Reihengräber45,00 €
c) Familien-Reihengräber90,00 €
d) Urnen-Reihengräber38,00 €
e) Urnenwandgrab45,00 €

2.) Nachbelegungsgebühren (Beilegungsgebühren) vor Ablauf der Benutzungsdauer werden nach der Formel Jahresgebühr x Vorbelegungsjahre berechnet. Mit der Nachbelegung des Grabes wird die Benutzungsdauer von neuem in Lauf gesetzt.

3.) Die Gebühr für die Verlängerung der Nutzungsdauer von Grabstätten entspricht den in Abs. 1 festgelegten Gebühren.

§4

Leichenhausgebühren

Für die in Anspruchnahme des Leichenhauses vor einer Beisetzung in einem der gemeindlichen Friedhöfe werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Leichenkammer und Aussegnungshalle 220,00 €

§5

Bestattungsgebühren

Die Gebühren betragen für

1.) Öffnen und Schließen des Grabes,

a) Normalgrab235,00 €
b) Tiefgrab295,00 €
c) Grabkammer200,00 €
d) Urnenbeisetzung in der Urnenwandkammer oder Urnenwandgrab öffnen und schließen68,00 €
(Entfernen der Verschlussplatte, Beisetzung, Verschießen der Urnenwandkammer. Die Beschriftung der Verschlussplatte ist in der vorstehenden Gebühr nicht enthalten und muss von den Hinterbliebenen selbst bei einem Fachbetrieb in Auftrag gegeben werden.

2.) Aufbahren in der Kabine, einschl. Bereitstellen der erforderlichen Ausstattung

offener Sarg35,28 €
geschlossener Sarg26,59 €

3.) Auslegen der Grabstelle und Abdeckendes Erdhügels mit Grünteppich 39,68 €

4.) Dekoration und Aufbahrung in der Aussegnungshalle, einschl. Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel 47,04 €

5.) Bestattungshilfe (Trauergeleit, Anweisungder Sargträger, Sarg versenken) 23,01 €

6.) Dekoration am offenen Grab (Mikrofon, Lautsprecher, Fackeln) 16,77 €

7.) Gestellung von Sargträgern pro Sargträger Die Gestellung von Sargträgern entfällt, soweitanderweitig durch die Hinterbliebenen für Träger gesorgt ist (z. B. Verein, Nachbarn etc.) 28,12 €

8.) Umdekoration der Kränze und des Blumen-schmucks von der Aussegnungshalle zum Grab 20,45 € 9.) Sonstige unvorhergesehene Arbeiten nach Zeitaufwand pro Stunde 38,00 € 10.) Zuschlag für Mehrarbeit bei Felsen pro Mann und Stunde maximal 190,00 € 38,00 € 11.) Kompressoreinsatz je Stunde 10,00 € 12.) Abfahren der Steine und Resterde 61,36 € 13.) Für die Ausgrabung (Ausbettung) einer Leiche, die nicht von der Gemeinde selbst aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses veranlasst wird, werdena) innerhalb der ersten Hälfte der Ruhefrist 489,00 €

b) innerhalb der zweiten Hälfte der Ruhefrist bzw. nach Ablauf der Ruhefrist 398,00 € 14.) Benutzung für Leichenkühlung pauschal (maximal 3 Tage) 52,00 € 15.) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist bei allen vorgenannten Beträgen noch hinzuzurechnen

§6 Sonstige Gebühren/Kostena) Umbettungsgebühren (Verwaltungsgebühr) 16,00 €

b) Grabmahlgenehmigungsgebühr 24,00 €

c) Kostenaufwand bei Ausnahmegenehmigung für die Errichtung von Grabmalen 103,00 €

d) Kostenersatz für Erstellung des Grabsteinfundamentes beim erstmaligen Erwerb der Grabstelle pauschal. 103,00 €

e) Räumen von Gräbern (Grabmal, Einfassung, etc.) nach Fristablauf 103,00 €

§7 Erstehen der Schuld, Fälligkeit

1.) Die Gebühren- und Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen bzw. mit der Erbringung der Leistung. Die Nachgebühr entsteht mit der Nachbelegung oder dem Weitererwerb des Grabes. 2.) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

§8

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.03.2006 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.07.2004 außer Kraft.

Leidersbach, den 17.02.2006

Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbachgez. Kempf Vorstand

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Satzung

des Kommunalunternehmens der Gemeinde Leidersbach über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)

Vom 08.12.2020

Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) erlässt das Kommunalunternehmen der Gemeinde Leidersbach (KUL) folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich, Friedhofszweck und Verwaltung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält das Kommunalunternehmen der Gemeinde Leidersbach als eine öffentliche Einrichtung vier Friedhöfe mit Leichenhäusern in den Ortsteilen Ebersbach, Leidersbach, Roßbach und Volkersbrunn.

(2) Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.

(3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt dem Kommunalunternehmen der Gemeinde Leidersbach (Friedhofsverwaltung). Das Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach kann die ihm nach dieser Satzung zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.

§ 2

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Leidersbach ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungswesens.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaften als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Das Kommunalunternehmen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Das Kommunalunternehmen kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während des ganzen Jahres ohne zeitliche Beschränkung geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z.B. Leichenausgrabungen oder Umbettungen) vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten im Friedhof

(1) Die Besucher der Friedhöfe und der Leichenhäuser haben sich der Zweckbestimmung und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist der Besuch der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung gestattet.

(3) Innerhalb der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. a. die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  2. 2. b. die Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern aller Art zu befahren, ausgenommen sind Rollstühle, Kinderwagen, sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  3. 3. c. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  4. 4. d. auf dem Friedhof zu lärmen und zu spielen,
  5. 5. e. Hunde frei laufen zu lassen,
  6. 6. f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. 7. g. Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
  8. 8. h. Druckschriften anzubringen oder zu verteilen,
  9. 9. i. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä.) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen und hinter den Gräbern zu lagern.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen jederzeit widerruflichen Genehmigungsbescheid, der gleichzeitig als Berechtigungsausweis zur Vornahme von gewerblichen Arbeiten gilt. Auf Verlangen ist der Bescheid dem Personal der Friedhofsverwaltung vorzuzeigen.

(3) Eine Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen können nur Fachfirmen erhalten, die Gewähr dafür bieten, dass die Arbeiten entsprechend der TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt werden.

(4) An Sonn- und Feiertagen dürfen auf den Friedhöfen keine gewerblichen Arbeiten verrichtet werden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen. Auf dem Friedhof, auf dem eine Bestattung durchgeführt wird, müssen sämtliche Arbeiten bis zur Beendigung der Feier ruhen.

(5) Den nach Abs. 1 zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist unbeschadet der Vorschrift des § 5 zur Ausübung ihrer Tätigkeit das Einfahren in die Friedhöfe gestattet. Für Wegbeschädigungen haftet der Berechtigte.

(6) Die Arbeitsplätze sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

III. Bestattungsvorschriften

Allgemeines

(1) Bestattungen auf dem Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Als Bestattung im Sinne dieser Friedhofssatzung gilt die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenwandgräbern.

(3) Die Bestattung gilt als durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist oder das Urnenwandgrab verschlossen ist.

(4) Die Gräber oder die Urnenwandkammern sollen mindestens drei Arbeitstage vor Beginn der Bestattung angefordert werden.

Anzeige des Sterbefalles

(1) Der Standesamtsnachweis über die Beurkundung des Sterbefalles ist von den Hinterbliebenen bzw. deren Beauftragten unverzüglich der Friedhofsverwaltung vorzulegen, sofern nicht eine sofortige Überführung nach auswärts erfolgt.

(2) Wurde die Leiche von auswärts an den Bestattungsort überführt, so ist eine Bescheinigung dieses Landes vorzulegen, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so ist die vorherige Erlaubnis der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(3) Die Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

(4) Wer eine Leiche später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes bestattet oder nach auswärts überführen will (vgl. § 19 Abs. 1 der Bestattungsverordnung) muss dies ohne schuldhaftes Verzögern bei der Friedhofsverwaltung beantragen (§ 19 Abs. 2 der Bestattungsverordnung).

§ 9

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung mit offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- und Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

(4) Die Durchführung von Sektionen ist in den gemeindlichen Leichenhäusern nicht möglich.

§ 10

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 11

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 12

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind vom Kommunalunternehmen der Gemeinde Leidersbach hoheitlich aufzuführen, insbesonderea) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabställe einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

Das Kommunalunternehmen der Gemeinde Leidersbach kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchst. c und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchst. e befreien.

§ 13

Ort und Zeitpunkt der Bestattung

(1) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bzw. dem Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und dem beteiligten Pfarramt bzw. der Religionsgesellschaft oder Vereinigung, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe macht und der der Verstorbene zuletzt angehörte, festgesetzt. (2) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen finden in der Regel keine Beerdigungen statt.

§ 14

Trauerfeier

Der Sarg soll spätestens 60 Minuten vor der festgesetzten Bestattungszeit geschlossen werden.

IV. Grabstätten

§ 15

Allgemeines

(1) Die Überlassung oder Zuweisung der Grabstätten oder der Urnenwandkammern erfolgt nach einem Friedhofsplan (Belegungsplan). (2) Die Friedhöfe werden in Abteilungen eingeteilt. Innerhalb der Abteilungen erfolgt die Einteilung in Reihen. Die Grabstellen innerhalb einer Reihe sind mit Nummern versehen. (3) Von der Friedhofsverwaltung wird eine elektronische Grabkartei geführt, deren Nummerierung mit dem Belegungsplan übereinstimmt.

In die Grabkartei werden, Abteilung, Reihe, Grabnummer bzw. Kammernummer, Name, Geburtstag und letzter Wohnsitz des Verstorbenen, Sterbedatum und der Tag der Beerdigung, Personalien und Anschrift des Erwerbers der Grabstätte sowie die Nutzungsdauer an dieser eingetragen. Für jede Belegung wird eine Graburkunde ausgestellt.

§ 16

Rechte an Grabstätten

Sämtliche Grabstätten stehen im Eigentum des Kommunalunternehmens. An ihnen können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.

§ 17

Grabarten

(1) Gräber in Sinne dieser Satzung sind:

a) Kindergrabstätten (für Kinder bis zu 8 Jahre)

b) Einzelgrabstätten (für Personen über 8 Jahre)

c) Familiengrabstättend) Grabkammerstättene) Urnenerdgrabstättenf) Urnenwandgrabstätten (2) Die Grabstätten unterscheiden sich noch wie folgt:

a) Grabstätten mit einer von der Gemeinde gesetzten Einfassung (Friedhof Leidersbach, Abt. a, Friedhof Ebersbach Abt. I, Abt. II, Reihen E, M, N, O, P, Friedhof Roßbach Abt. D, Abt. E). Auch in den vorgenannten Abteilungen ist eine Errichtung von Grabstätten, wie in § 17 Abs. 2 Nr. 2 beschrieben, möglich. Beim Einsetzen der Einfassungen ist die Flucht der Grabreihe zu beachten. Die Breite der Einfassung ist der bestehenden Einfassung anzupassen.

b) Grabstätten mit einer Einfassung nach Wahl der Angehörigen, jedoch den umliegenden Gräbern angepasst (Friedhof Leidersbach Abt. B, Friedhof Ebersbach Abt. II Reihen A, B, C, D und Friedhof Roßbach Abt. A, B und C, Friedhof Volkersbrunn alle Abteilungen). Die Kosten der Einfassung sind von dem Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

c) Grabstätten mit Einfassung von max. 5 cm Breite, mit kleiner Pflanzfläche (Friedhof Leidersbach, Abt. C).

d) Grabstätten mit Einfassung nach Wahl der Angehörigen, jedoch den umliegenden Gräbern angepasst mit einer kleinen Pflanzfläche (Friedhof OT Volkersbrunn Abt. I Reihen mit Grabkammern, Friedhof OT Ebersbach Abt. I mit Grabkammern). Die Kosten der Einfassung sind von dem Grabnutzungsberechtigten zu tragen. (3) Es besteht die Möglichkeit eine der aufgeführten Grabstätten zu wählen, wobei innerhalb der Reihen nur fortlaufend belegt wird. Sofern von dieser Wahlmöglichkeit nicht unverzüglich nach der Anzeige des Sterbefalles Gebrauch gemacht wird, entscheidet die Friedhofsverwaltung in welches Grab die Beisetzung erfolgen soll. (4) Die in Abs. 3 angesprochene Wahlmöglichkeit wird wie folgt eingeschränkt: OT Ebersbach In Abt. I sind keine Erdbestattungen (Sargbestattungen) zulässig, ausgenommen in Grabkammern. In Abt. II sind als Erdbestattungen (Sargbestattungen) nur noch die Bestattung von Ehegatten und deren ledigen Kindern erlaubt. OT Leidersbach In Abt. A (ausgenommen Abt. A Reihen O + P) und in Abt. B sind als Erdbestattungen (Sargbestattungen) nur noch die Bestattung von Ehegatten und deren ledigen Kindern erlaubt. OT Roßbach In Abt. A Buchstaben E, F u. J, sowie in den kompletten Abteilungen B und C sind als Erdbestattungen (Sargbestattungen) nur noch die Bestattung von Ehegatten und deren ledigen Kindern erlaubt. OT Volkersbrunn In Abt. I, ausgenommen in Grabkammern, und in Abt. II sind als Erdbestattungen (Sargbestattungen) nur noch die Bestattung von Ehegatten und deren ledigen Kindern erlaubt.

§ 18

Einzel-, Familien-, Grabkammerstätten

(1) Einzelgrabstätten bestehen aus einer Grabstelle. In Einzelgrabstätten können einschließlich Tieferlegung maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Zusätzlich sind mehrere Urnenbestattungen möglich.

(2) Familiengrabstätten bestehen aus zwei nebeneinanderliegenden Grabstellen. In Familiengrabstätten können einschließlich Tieferlegung maximal vier Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

(3) Alle Erstbelegungen von Gräbern haben in Tiefgräbern zu erfolgen. Ausnahme gestattet die Friedhofsverwaltung. Die Tiefe von Tiefgräbern beträgt 2,10 m, für ein Normalgrab 1,50 m oder bei einer Zweitbelegung 1,50 m, bei Kindergräbern 1,20 m. Unter Tiefe des Grabes im o.g. Sinne ist das Maß der Erdoberfläche bis zur jeweiligen Sargoberkante zu verstehen. Die Tiefe von Grabkammern, gemessen von der Erdoberfläche bis zum Boden des Grabes, beträgt 2,40 m.

(4) In Grabkammerstätten OT Roßbach, OT Volkersbrunn, OT Ebersbach Abt. III können maximal drei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen, in Grabkammerstätten OT Ebersbach Abt. I maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitiger Ruhefrist beigesetzt werden. In einer Grabkammerstätte werden die Bestattungen übereinander vorgenommen.

(5) Das Ausmauern von Grabstätten als Gruft ist nicht erlaubt.

(6) Beisetzungen dürfen nur in Särgen oder bei Feuerbestattung in Urnen erfolgen.

§ 19

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können Einzel-, Familien- und Grabkammerstätten und - soweit vorhanden - in Urnenerdgrabstätten oder Urnenwandgrabstätten beigesetzt werden. Ein Anspruch auf Bereitstellung einer Urnenerdgrabstätte oder Urnenwandgrabstätte besteht nicht.

(3) Urnen, die in der Erde bestattet werden, müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(4) In einem Urnenerdgrab dürfen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen bis zu vier Urnenbestattungen erfolgen.

(5) Urnenwandgrabstätten sind Grabstätten in einer von der Friedhofsverwaltung errichteten Urnenwand. Die Urnennischen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Bestattenden schriftlich zugeteilt. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nischen besteht nicht. In einer Urnennische können bis zu vier Urnen bestattet werden.

(6) Die Friedhofsverwaltung stellt dem Nutzungsberechtigten eine Verschlussplatte zwecks Gravur zur Verfügung, die nach der Beisetzung der Urne die jeweilige Nische verschließt. Die Verschlussplatte muss nach den Vorgaben des Friedhofsträgers beschriftet werden. Die Beschriftung erfolgt ausschließlich als eingestrahltes Schriftbild in Uniciale, Farbe braun, Schriftgröße maximal 4 cm.

(7) An der Urnenwand dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen Blumenschmuck und Grablichter abgelegt werden. Offene Kerzen ohne Wachstropfschutz sind nicht gestattet.

(8) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhanden Urnen zu entsorgen.

§ 20

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sowie für Aschenreste beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeiten für Leichen beträgt 25 Jahre, lediglich für den Friedhof OT Roßbach Abteilung D 30 Jahre sowie bei Beisetzung in einer Grabkammer 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

  1. 1. Die Benutzungsdauer beginnt mit der Belegung der Grabstelle (Beerdigung) und verlängert sich bei einer Neubelegung um die Zeit die für die Einhaltung der Ruhefristen erforderlich ist.
  2. 2. Die Nachberechnung der Gebühren wird in der Gebührensatzung geregelt.

§ 21

Größe der Grabstätten

Die Grabstellen haben folgende Maße:

1.KindergräberLänge 1,50 mBreite 1,00 m
2.EinzelgräberLänge 2,10 mBreite 0,90 m
3.FamiliengräberLänge 2,10 mBreite 1,80 m
4.Grabkammern Friedhof OT VolkersbrunnLänge 2,40 mBreite 1,10 m
5.Grabkammern Friedhof OT EbersbachLänge 2,10 mBreite 1,00 m
6.Grabkammern Friedhof OT RoßbachLänge 2,40 mBreite 1,10 m
7.UrnenerdgrabstättenLänge 1,00 m,Breite 0,75 m

§ 22

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen.

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 23

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts und auch das Nutzungsrecht erlischt ohne Entschädigung, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt.

§ 24

Erlöschen des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht erlischt außer dem in § 23 Abs. 3 genannten Grund in folgenden Fällen:

  1. 1. nach Ablauf der Nutzungsdauer,
  2. 2. bei Verzicht auf die Grabstätte,
  3. 3. wenn die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Bestattung - trotz Aufforderung - angelegt ist.

(2) Eine Rückzahlung der Grabgebühr erfolgt nicht.

§ 25

Beschränkung des Nutzungsrechts

Das Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach kann Grabrechte durch Beschluss ganz oder teilweise entziehen, wenn Friedhofsbelange dies unumgänglich erfordern. Die Friedhofsverwaltung stellt für den Rest der Nutzungsdauer andere gleichrangige Grabstellen zur Verfügung. Notwendige Umbettungen sowie die Herrichtung von neuen Grabstätten erfolgen durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten.

Von einer Umbettung wird der Nutzungsberechtigte, soweit erreichbar, benachrichtigt.

§ 26

Exhumierung und Leichenumbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.

(2) Alle Exhumierungen und Umbettungen sind von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Bestattungsunternehmen durchzuführen. (3) Neben den Kosten und Gebühren für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für alle Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen zwangsläufig entstehen, zu tragen. (4) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 27

Leichenschmuck

Blumen, die zum Schmücken von Leichen verwendet werden, müssen in das Grab beigelegt werden. Sonstige Gegenstände, wie Orden, Ehrenzeichen oder Ringe, die zur Ausschmückung der Leiche verwendet worden sind, dürfen erst nach Desinfektion an die Angehörigen zurückgegeben werden. Für Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände übernimmt das Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach keine Haftung.

V. Grabmäler und Grabanlagen

§ 28

Genehmigungspflicht

(1) Grabmäler und Einfassungen aller Art dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt, geändert, wiederverwendet oder entfern werden. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler konnen auf Kosten der Verpflichteten entfern werden. (2) Die Genehmigung muss vor der verbindlichen Erteilung des Auftrages an die Lieferfirma beantragt werden. (3) Mit der Aufstellung dar erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt ist. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

§ 29

Antragsunterlagen

(1) Mit dem Erlaubnisantrag ist bei der Friedhofsverwaltung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Aus dem Antrag müssen der Grabberechtigte, der Grabsteinfertiger, das für das Grabmal und die Grabeinfassung vorgesehene Material, dessen Verarbeitung und beabsichtigte Beschriftung ersichtlich sein. (2) Weitere Unterlagen konnen im Bedarfsfall von der Friedhofsverwaltung angefordert werden.

§ 30

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist, unbeschadet der Vorschriften in § 32 und § 33, so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des betreffenden Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.

§ 31

Zugelassene Werkstoffe

(1) Als Werkstoffe für Grabmäler sind nur Natursteine, Kunststeine, Eisen, Bronze und Hartholz zugelassen. (2) Grabmäler, die aus mehreren Teilen bestehen, müssen zur Vermeidung störender Wirkung grundsätzlich aus einheitlichem Material beschaffen sein. Eine Ausnahme hiervon ist nur bei der Errichtung eines Grabkreuzes möglich. Für jeder Grabstände wird nur ein Grabmal zugelassen. (3) Kunststeine)dürfen sich in ihrem Aussehen nicht wesentlich vom Naturstein untersenden.

§ 32

Verbotene Ausführungen

Nicht zugelassen sind bei allen Grabarten und an der Verschlussplatte der Urnenwandkammer nachgemachtes Mauerwerk und Beton, Tropfstein, Glas, Porzellan, Emaille, Blechformen aller Art, Holzkreuze mit aufgemalter Maserung, bunte Kunststoffe, Gebilde und Zementmasse. Aus Stein gefertigte Grabmäler dürfen nicht mit Ölfarbe gestrichen oder mit einem anderen ähnlich wirkenden Anstrich versehen sein.

§ 33

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahme zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) herstellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesland eingeführt wurden.

§ 34

Grabinschriften

(1) Grabinschriften sollen hinsichtlich Groß und Ausführung in einem gute Verhältnis zum Grabmal bzw. der Verschlussplatte der Urnenwandanlage stehen. Ihr textlicher Inhalt soll Aussage und nicht Wiedergabe der Todesanzeige sein. (2) Schriften in schreienden reklamehaften Farbtönen sind nicht zugelassen. Verboten sind Inschriften, Bildnisse und Symbole, die Gefühle anderer verletzen können.

§ 35

Größe der Grabmäler

(1) Die Größe der Grabmale darf maximal folgende Maße nicht überschreiten:

a. FamiliengrabstättenHöhe 1,20 mBreite 1,40 m
b. EinzelgrabstättenHöhe 1,20 mBreite 0,80 m
c. Kinder- und UrnengrabstättenHöhe 0,80 mBreite 0,70 m

Ausnahme von dieser Regelung ist die Abt. C des Friedhofes im OT Leidersbach.

Hier werden die Maße der Grabmale wie folgt festgelegt:

d. FamiliengräberHöhe 1,00 mBreite 0,80 m
e. EinzelgräberHöhe 1,00 mBreite 0,70 m

Ferner weicht von dieser Regelung die Abt. I Reihe 15 und 16 des Friedhofes im OT Volkersbrunn, die Abteilung E des Friedhofes Roßbach und alle Grabstellen im Friedhof OT Ebersbach, in denen Grabkammern eingebaut sind, ab.

Hier werden die Maße der Grabmale wie folgt festgelegt:

f. GrabkammerstättenHöhe 1,20 mBreite 0,80 m

Eine weitere Ausnahme gilt für die Einrichtung von Grabkreuzen, deren Größe für alle Grabstätten geltend wie folgt festgelegt wird:

g. GrabkreuzeHöhe 1,60 mBreite 0,80 m
h. weitere Ausnahmen sind nach Genehmigung durch das Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach zulässig.

(2) Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es nicht, wenn die in Abs. 1 genannten Maße um höchstens 10 cm überschritten werden.

(3) Jedes Grabmal hat in seiner Ausführung der Würde und Weihe des Ortes zu entsprechen und ist der Umgebung anzupassen.

(4) In den einzelnen Grabreihen müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.

(5) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Sofern kein Fundament vorhanden ist, ist dies bei der Errichtung des Grabmals durch das Unternehmen, auf Kosten des Auftraggebers zu errichten.

(6) Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(7) Für die Einfassung der Grabstätten in dem Bereich, in welchem dem Grabstein angepasste Einfassungen gesetzt werden können sind ausschließlich Streifenfundamente zu verwenden, die mit dem Denkmalfundament zu verbinden sind.

(8) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

(9) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen.

§ 36

Haftung

(1) Für jede durch die Errichtung von Grabmälern entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen haften der Grabberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen.

(2) Der Grabberechtigte und die in seinem Namen handelnden Personen haften auch für alle Sach- und Personenschäden, die durch mangelhafte Unterhaltung der gesamten Grabanlage verursacht werden. Sie haften insbesondere für jeden Schaden, der Anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder von Teilen verursacht wird. Die Nutzungsberechtigten haben den Zustand der Grabsteine und der Grabeinfassungen laufend zu überwachen.

§ 37

Grabeinfassung

Die Grabeinfassungen sollten aus dem gleichen Material hergestellt sein wie der Grabstein, mit Ausnahme in den Friedhofsteilen in denen eine von der Gemeinde gesetzte Fassung vorgeschrieben ist.

§ 38

Grabbepflanzung

(1) In den gemeinslichen Friedhofen werden Gräber mit einer Pflanzfläche in Gröben der in § 21 festgelegten Grabgroßen abzüglich der Einfassung, und mit einer kleineren Pflanzfläche ausgewiesen, von der die Breite der Grabeinfassung abzuziehen ist. (2) Die Gräber mit einer kleineren Pflanzfläche liegen in Abt. C des Friedhofes OT Leidersbach, und in der Abt. I Reihe 6,7,9,15 u.16 des Friedhofes im OT Volkersbrunn. Die Pflanzflächen in der Abteilung C des Friedhofes Leidersbach haben folgende Gröbe:

a. Familiengrabstätten

Grabhügel

Länge 1,40 m

Breite 1,00 m

Höhe 0,15 mb. Einzelgrabstätten

Grabhügel

Länge 1,40 m

Breite 0,90 m

Höhe 0,15 m

(3) Die Pflanzfläche im Bereich des Friedhofes OT Volkersbrunn und OT Ebersbach, in den Grabkammern eingebaut sind und deren Einfriedung nach Wahl der Angehörigen, entsprechend den Vorschriften dieser Satzung erfolgen kann, hat folgende Größe:

Grabkammerstätte

Länge 1,75 m

Breite 1,00 mabzüglich der Breite der Einfassung.

(4) In der Abt. C des Friedhofes OT Leidersbach sind die freien Flächen mit Rasen eingesät. Es ist in dieser Abteilung untersagt die Grabpläte und die Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies und ähnlichem Material, zu bestreuen. Ebenso ist das Auslegen der Grabpläte, auch teilweise, mit Steinplatten untersagt. (5) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (6) Anpflanzungen aller Art außerhalb des Grabplatzes werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgeführrt. In besonderen Fällen konne Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden. (7) Verwelkte Blumen und verdorre Kranze sind von den Gräbern zu entfernen und in den darauf vorgesehenen Container abzulagern.

§ 39

Geräteaufbewahrung- Beseitigung des im Friedhof anfallenden Abfalles und Abraum

(1) Gießkannen, Spaten, Rechen usw. *\text{dürfen nicht auf} oder hinter den Grabstätten aufbewahrt werden. Ebenso *\text{dürfen unpassende Gegenstände wie Konservenbuchsen}, Flaschen usw. *\text{nicht auf} den Grabstätten aufgestellt werden. Sie konnen von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung entfern werden. (2) Die im Friedhofsbereich anfallenden Abfälle sind entsprechend der Abfallsatzung des Landkreises Miltenberg zu sortieren und davon wie folgt:

  • Erdaushub
  • Steine, Beton
  • pflanzliche Abfälle

-Kunststoffe, Papier und sonstige Abfälle

  • Kerzenreste
  • Leichenteile

(3) Die Abfallentsorgung hat folgendermaßen zu erfolgen:

a. Erdstaub, Steine, Beton, irdene Töpfe, alte Grabsteine und Grabeinfassungen sind vom Grabplatzinhaber, bzw. von dessen Beauftragten (z. B. Bestatter, Steinmetz, Grabmalfirma) zu beseitigen. Die Beseitigung hat innerhalb einer Woche nach Grabbelegung zu erfolgen. b. Erdmaterial und Steine sind in die vorgesehenen Lagerflächen zu verbringen. c. Pflanzliche Abfälle sind in die im Friedhof hierfür vorgesehenen Behältnisse zu geben. d. Kränze und Gestecke sind vom Grabplatzinhaber, bzw. von dessen Beauftragten zu entsorgen. Dabei ist es möglich, deren organische Bestandteile in die Abfallbehältnisse zu geben. Der Kranzrohling ist im Friedhof neben den Containern abzulagern oder über die Gärtnereien zu entsorgen (Rücknahmebereitschaft). e. Kartons und Papier sind in die Behältnisse für pflanzliche Abfälle, zur Kompostierung zu geben. f. Folien, Kunststoffgrablichter, Kunststoffblumentöpfe sind möglichst zu vermeiden. Falls sie dennoch anfallen sind sie sauber in die Wertstofftonne mit gelben Deckel zu sortieren. Materialien, die mit dem „grünen Punkt“ (DSD) versehen sind, sind ebenfalls in die Wertstofftonne zu sortieren. g. Alle übrigen Abfälle sind in der grauen Restmülltonne abzulagern.

§ 40

Verbleib von Leichenteilen nach Ablauf der Belegungszeit

Nach Ablauf der Belegungszeit evtl. noch vorhandene Leichenteile sind vom Bestatter im Grab zu belassen.

§ 41

Pflege und Ausgestaltung der Grabstätten

(1) Die Gräber sind innerhalb von sechs Wochen nach der Beisetzung durch die Angehörigen oder deren Beauftragten abzuräumen und spätestens 6 Monate nach der letzten Belegung gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen oder ganz oder teilweise mit einer Platte abzudecken, und bis zum Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit instand zu halten.

(2) Bei Grabkammerstätten darf der Belüftungsdeckel nicht durch eine Platte abgedeckt werden.

(3) Geschieht die Gestaltung trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, kann die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden. Nach Ablauf der Ruhefrist kann über die Grabstätte anderweitig verfügt werden.

VI. Gemeinsame Schlussbestimmungen

§ 42

Hausordnung

Die Arbeitsräume des Leichenhauses dürfen nur von den dazu berechtigten Personen betreten werden.

§ 43

Gebühren

Das Kommunalunternehmen der Gemeinde Leidersbach erhebt für die Benutzung der Friedhöfe, der Leichenhäuser und für die bereitgestellten Einrichtungen sowie für die bereits eingebauten Fundamente und Genehmigung der Grabmale Gebühren und Kosten nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Leidersbach.

§ 44

Ausnahmebewilligung

Die Friedhofsverwaltung kann mit Zustimmung des Kommunalunternehmens der Gemeinde Leidersbach von diesen Bestimmungen Ausnahmen zulassen, soweit dies rechtlich zulässig ist und Gründe für die öffentliche Gesundheit nicht entgegenstehen.

§ 45

Ersatzvornahme

Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausführt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 46

Zuwiderhandlungen / Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße bis von mindestens 5,00 Euro bis zu 1000,00 Euro belegt werden, wer

  1. 1. gegen die Verhaltensregeln auf dem Friedhof (§ 5) verstöft
  2. 2. gewerbliche Arbeitsen in den Friedhofen (§ 6) ohne die erforderliche Genehmigung durchfuhrt,
  3. 3. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anziegt (§ 8),
  4. 4. gegen die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht von Grabmalen und Einfassungen (§ 28) verstöft,
  5. 5. nicht zugelassene Werkstoffe für Grabmale (§ 32, § 33) verwendet,
  6. 6. gegen die Bestimmungen über die Ausführung und Sicherung der Grabmale (§ 35) verstöft,
  7. 7. die Vorschriften über die Grabbepflanzung (§ 38) missachtet,
  8. 8. gegen die Bestimmungen über die Beseitigung von auf dem Friedhof anfallenden Abfall (§ 39) verstöft.

§ 47

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in den Friedhöfen vom 21.09.2018 außer Kraft.

Leidersbach, 08.12.2020 Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach (KUL)

Alexander Kullmann Vorstand

Friedhofssatzung

Friedhofsatzung

Satzung über das Friedhofs und Bestattungswesen in den Friedhöfen

Auf Grund der Art. 89 Abs. 2 Satz 3 GO in Verbindung mit Art. 23 und 24 GO erlässt das Kommunalunternehmen der Gemeinde Leidersbach (KUL) mit Beschluss vom 31.01.2006 folgende Satzung:

§ 1 – Bestattungseinrichtung und Verwaltung

1. Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält das Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach vier Friedhöfe mit Leichenhäusern in den Ortsteilen Ebersbach, Leidersbach, Roßbach und Volkersbrunn.

2. Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt dem Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach. Das Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach kann die ihm nach dieser Satzung zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.

§ 2 – Benutzungsrecht

1. Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in der Gemeinde Leidersbach ihren dauernden Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten, oder ein Anrecht auf Beisetzung in einer Grabstätte haben.

2. Verstorbene, die nicht Einwohner der Gemeinde Leidersbach waren, können mit Erlaubnis der Friedhofsbehörde in den in § 1 genannten Friedhöfen bestattet werden.

§ 3 – Benutzungszwang

1. Personen, die zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort in Leidersbach hatten, sind, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, in einem vom Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach ausgewiesenen Friedhof zu bestatten. Gleiches gilt für die Beisetzung von Totgeburten, Fehlgeburten, soweit sie den Vorschriften des Bestattungsgesetzes unterliegen, sowie Leichenteile und Aschenreste feuerbestatteter Personen

2. Die Leichen aller im Gebiet der Gemeinde Leidersbach Verstorbenen oder Totaufgefundenen sind nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in eines der Leichenhäuser zu bringen. Aschenreste feuerbestatteter Personen sind gleichfalls bis zur Beisetzung in einem der Leichenhäuser aufzubewahren.

3. Leichen, die nach auswärts überführt werden sollen, sind bis zur Beisetzung bzw. Überführung in eines der Leichenhäuser zu bringen; dies gilt nicht, wenn die Überführung innerhalb von 12 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgt. Bei der Überführung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

4. Leichen, die von auswärts nach Leidersbach überführt werden, müssen sofort in eines der Leichenhäuser gebracht werden.

5. Für folgende Dienstleistungen wird der Benutzungszwang angeordnet: 1. Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus. 2. Aufbahrung der Leichen vor der Beerdigung in der Aussegnungshalle 3. Die Benutzung der Kühlung in der Zeit vom 1.5 bis 30.9 4. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes Versenken des Sarges), 5. Beisetzung von Urnen 6. Umbettungen

6. Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.

§ 4 – Öffnungszeiten

1. Für den Besuch der Friedhöfe können vom Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach Öffnungszeiten festgelegt werden.

2. In besonderen Fällen können die Friedhöfe ganz oder teilweise vorübergehend für den Besuch geschlossen werden.

§ 5 – Verhalten der Besucher

1. Die Besucher der Friedhöfe und der Leichenhäuser haben sich der Zweckbestimmung und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.

2. Kinder unter 10 Jahren ist der Besuch der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung gestattet.

3. Innerhalb der Friedhöfe ist nicht gestattet:

a. das Mitnehmen von Fahrrädern b. zu rauchen c. Erdmaterial, pflanzliche Abfälle, Kerzenreste, Kränze und sonstiges zu entsorgendes Material außerhalb des dafür vorgesehenen Platzes abzulagern (§ 38 Abs. 3) d. Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art, sowie gewerbliche Leistungen anzubieten, e. Plakate, Reklameschilder oder dergleichen im Friedhof oder Friedhofsgelände anzubringen. f. Friedhofsanlagen und Grabstätten zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen, g. Tiere mitzubringen, h. Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Krankenfahrstühle und dergleichen zu befahren, soweit im Einzelfall nicht für die auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 dieser Satzung erteilt ist.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten

1. Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

2. Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller erhält, soweit Versagungsgründe nicht entgegenstehen, einen jederzeit widerruflichen Genehmigungsbescheid, der gleichzeitig als Berechtigungsausweis zur Vornahme von gewerblichen Arbeiten gilt. Auf Verlangen ist der Bescheid dem Personal der Friedhofsverwaltung vorzuzeigen.

3. Eine Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen können nur Fachfirmen erhalten, die Gewähr dafür bieten, dass die Arbeiten entsprechend der Versetzrichtlinien des Deutschen Steinmetz, -Stein- und Holzbildhauerhandwerks durchgeführt werden.

4. An Sonn- und Feiertagen dürfen auf den Friedhöfen keine gewerblichen Arbeiten verrichtet werden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen. Auf dem Friedhof, auf dem eine Bestattung durchgeführt wird, müssen sämtliche Arbeiten bis zur Beendigung der Feier ruhen.

5. Den nach Abs. 1 zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist unbeschadet der Vorschrift des § 5 zur Ausübung ihrer Tätigkeit das Einfahren in die Friedhöfe gestattet. Für Wegbeschädigungen haftet der Berechtigte.

6. Die Arbeitsplätze sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

1. Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

2. Als Bestattung im Sinne dieser Friedhofssatzung gilt die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenresten.

3. Die Bestattung gilt als durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist oder die Urne in einem Erdgrab bzw. in einer Urnenwandkammer beigesetzt ist.

4. Die Gräber oder die Urnenwandkammern sollen mindestens drei Arbeitstage (Terminvergabe durch die Gemeinde) vor Beginn der Bestattung angefordert werden.

§ 8 – Anzeige des Sterbefalles

1. Der Standesamtsnachweis über die Beurkundung des Sterbefalles ist von den Hinterbliebenen bzw. deren Beauftragten unverzüglich der Friedhofsverwaltung vorzulegen, sofern nicht eine sofortige Überführung nach auswärts erfolgt.

2. Wurde die Leiche von auswärts an den Bestattungsort überführt, so ist eine Bescheinigung dieses Landes vorzulegen, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so ist die vorherige Erlaubnis der Friedhofsverwaltung erforderlich.

3. Die Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

4. Wer eine Leiche später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes bestattet oder nach auswärts überführen will (vgl. § 10 Abs. 1 der Bestattungsverordnung) muss dies ohne schuldhaftes Verzögern bei der Friedhofsverwaltung beantragen (§ 10 Abs. 2 der Bestattungsverordnung). 5. In den Fällen, in denen ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, ist die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Amtsrichters vorzulegen (Bestattungsschein gem. § 7 Abs. 3 der Bestattungsverordnung).

6. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht glaubhaft nachzuweisen.

§ 9 – Aufbahrung in den Leichenhäusern

1. Die Leichen werden durch das von der Friedhofsverwaltung beauftragte Bestattungsunternehmen in Einzelzellen aufgebahrt. Der Zutritt zur Leiche ist nur den Angehörigen, anderen Personen nur mit Zustimmung der Angehörigen gestattet. Das öffentliche Ausstellen von Leichen im Leichenhaus ist nicht erlaubt. Hierunter ist zu verstehen, dass die Leichen nicht von einem unbegrenzten Personenkreis ohne Zustimmung der Angehörigen angesehen werden können.

2. Eine Öffnung des Sarges durch das von der Friedhofsverwaltung beauftragte Bestattungsunternehmen vor der Leichenfeier zu dem Zweck, die nächsten Angehörigen die Leiche noch einmal sehen zu lassen, ist zulässig, sofern der Tod nicht durch eine ansteckende Krankheit erfolgte oder in Anbetracht der seit dem Eintritt des Todes verflossenen Zeit und der Jahreszeit anzunehmen ist, dass die Leiche bereits in Verwesung übergegangen ist.

3. Fotografische Aufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen ohne Genehmigung der Hinterbliebenen, bzw. wo Angehörige nicht vorhanden sind, ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung, nicht aufgenommen werden.

§ 10 – Aussegnung der Leichen

1. Für die Aussegnung werden die Leichen durch das von der Friedhofsverwaltung beauftragte Bestattungsunternehmen in die Aussegnungshalle verbracht. Die Aussegnung und die kirchlichen Handlungen erfolgen nach den Riten der jeweiligen Konfessionen.

2. Musikalische Darbietungen und Ansprachen bei der Aussegnungsfeier sind erlaubt, sofern sie für die Trauerfeier geeignet sind. Die Durchführung der Trauerfeier und ihre Ausgestaltung im Benehmen mit den Geistlichen ist den Angehörigen überlassen.

§ 11 – Besondere Vorsicht- und Schutzmaßnahmen

1. Für Leichen von Personen, welche an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit gestorben sind, können besondere Vorsichtsmaßnahmen angeordnet werden, wie Unterlassen der Waschung und des Einkleidens von Leichen, sowie das Einhüllen der Leichen in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind. Die Särge müssen sofort verschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes.

2. Alle Leichen müssen in einem hinreichend widerstandsfähigen Sarg dessen Boden durch eine reichliche Schicht aufsaugender Stoffe oder auf andere Weise gegen das Durchdringen von Leichenflüssigkeit geschützt ist, eingesargt werden.

§ 12 – Sektionen

Die Durchführung von Sektionen ist in den gemeindlichen Leichenhäusern nicht möglich.

§ 13 – Ort und Zeitpunkt der Bestattung

1. Der Zeitpunkt der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bzw. dem Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und dem beteiligten Pfarramt bzw. der Religionsgesellschaft oder Vereinigung, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe macht und der der Verstorbene zuletzt angehörte, festgesetzt.

2. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen finden in der Regel keine Beerdigungen statt.

3. Die Bestattung beginnt mit der Trauerfeier/dem Gottesdienst.

§ 14 – Trauerfeier

Der Sarg soll spätestens 60 Minuten vor der festgesetzten Bestattungszeit geschlossen werden.

Grabstätten

§ 15 – Allgemeines

1. Die Überlassung oder Zuweisung der Grabstätten oder der Urnenwandkammern erfolgt nach einem Friedhofsplan (Belegungsplan).

2. Die Friedhöfe werden in Abteilungen eingeteilt. Innerhalb der Abteilungen erfolgt die Einteilung in Reihen. Die Grabstellen innerhalb einer Reihe sind mit Nummern versehen.

3. Von der Friedhofsverwaltung wird eine Grabkartei bzw. Urnenwandkartei geführt, deren Nummerierung mit dem Belegungsplan übereinstimmt. In die Grabkartei bzw. Urnenwandkartei werden, Abteilung, Reihe, Grabnummer bzw. Kammernummer, Name, Geburtstag und letzter Wohnsitz des Verstorbenen, Sterbedatum und der Tag der Beerdigung, Personalien und Anschrift des Erwerbers der Grabstätte sowie die Nutzungsdauer an dieser eingetragen. Für jede Belegung wird eine Graburkunde ausgestellt.

§ 16 – Rechte an Grabstätten

Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 17 – Grabarten

1. Es werden eingerichtet:

1. Kindergräber (für Kinder bis zu 8 Jahre)

2. Einzelgräber (für Personen über 8 Jahre) Die Belegung mit einer weiteren Leiche ist unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 möglich.

3. a. Familiengräber (Erdbestattung) b. Familiengräber (Grabkammern)

4. Urnengräber Urnen können auch in Gräber nach § 17 Abs. 1 Nr. 1,2 oder 3 beigesetzt werden.

5. Urnenwandkammern

In einer Urnenwandkammer kann nach einer Erstbelegung auf Antrag eine weite re Urne eines Familienmitgliedes beigestellt werden. Die Benutzungsdauer ver längert sich dann solange, dass die in § 18 Abs. 1 Buchst. g festgelegten Ruhe fristen eingehalten werden (bei Belegung aller Urnenkammern besteht kein Rechtsanspruch auf Bereitstellung weiterer Kammern).

2. Die Grabstätten unterscheiden sich noch wie folgt:

1. Grabstätten mit einer von der Gemeinde gesetzten Einfassung (Friedhof Leidersbach, Abt. a, Friedhof Ebersbach Abt. I, Abt. II, Reihen E, M, N, O, P, Friedhof Roßbach Abt. D, Abt. E). Auch in den vorgenannten Abteilungen ist eine Errichtung von Grabstätten, wie in § 17 Abs. 2 Nr. 2 beschrieben, möglich. Beim Einsetzen der Einfassungen ist die Flucht der Grabreihe zu beachten. Die Breite der Einfassung ist der bestehenden Einfassung anzupassen.

2. Grabstätten mit einer Einfassung nach Wahl der Angehörigen, jedoch den umliegenden Gräbern angepasst (Friedhof Leidersbach Abt. B, Friedhof Ebersbach, Abt. II Reihen A, B, C, D und Friedhof Roßbach Abt. A, B und C, Friedhof Volkersbrunn alle Abteilungen). Die Kosten der Einfassung sind von dem Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

3. Grabstätten ohne Einfassung, mit kleiner Pflanzfläche (Friedhof Leidersbach, Abt. C.).

4. Grabstätten mit Einfassung nach Wahl der Angehörigen, jedoch den umliegenden Gräbern angepasst mit einer kleinen Pflanzfläche (Friedhof OT Volkersbrunn Abt. I Reihe 15 und 16, sowie alle weiteren Gräber in denen Grabkammern eingebaut werden). Die Kosten der Einfassung sind von dem Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

3. Es besteht die Möglichkeit eine der aufgeführten Grabstätten zu wählen, wobei innerhalb der Reihen nur fortlaufend belegt wird. Sofern von dieser Wahlmöglichkeit nicht unverzüglich nach der Anzeige des Sterbefalles Gebrauch gemacht wird, entscheidet die Friedhofsverwaltung in welches Grab die Beisetzung erfolgen soll.

4. Die in Abs. 3 angesprochene Wahlmöglichkeit wird wie folgt eingeschränkt: OT.Ebersbach In Abt. 1 mit Ausnahme der Reihen I und J sind nur noch Ehegattenbestattungen möglich. In Abt. 2 können die vorhandenen Gräber belegt werden, frei werdende oder noch freie Grabstätten dürfen vor einer Neuordnung nicht mehr belegt werden.

OT.Leidersbach In den Abt. A + B im alten Teil des Friedhofes frei werdende oder noch freie Grabstätten dürfen bis auf Widerruf nicht mehr belegt werden. Ausnahme: Abt. A Reihen O + P, da diese für Kinder, Urnenerdgräber und Einzelgräber benötigt werden.

OT.Roßbach In Abt. A Buchstaben E, F u. J, sowie in den kompletten Abteilungen B und C sind nur noch Ehegattenbestattungen möglich. OT.Volkersbrunn In Abt. I Reihen 1,2,3,4,5,10,11,12,13 und 14, sowie in den Gräbern an der Mauer Nr. 1-6 sind nur noch Ehegattenbestattungen möglich.

§ 18 – Benutzungsdauer – Ruhefrist – Ausmaße der Grabstätten

1. Die Benutzungsdauer beträgt:

a. für Kindergräber 15 Jahre b. für Einzelgräber 25 Jahre c. für Familiengräber 25 Jahre d. für Familiengräber als Grabkammer 25 Jahre e. für Gräber (b/c) mit Urnen 25 Jahre f. für Urnengräber 25 Jahre g. für Urnen in den Urnenwandanlagen 15 Jahre h. im Friedhof OT Roßbach Abteilung D beträgt die Benutzungsdauer für Einzelgräber 30 Jahre für Familiengräber 30 Jahre

2. Die Ruhefrist ist bei den Buchstaben a., b., c., e., f., g., und h., identisch mit der Benutzungsdauer. Die Ruhefrist bei Buchstabe d., (Familiengräber als Grabkammer) beträgt 15 Jahre.

3. Die Benutzungsdauer beginnt mit der Belegung der Grabstelle (Beerdigung) und verlängert sich bei einer Neubelegung um die Zeit die für die Einhaltung der Ruhefristen erforderlich ist.

4. Die Nachberechnung der Gebühren wird in der Gebührensatzung geregelt.

5. Die Grabstellen haben folgende Maße:

1. Kinder und Urnengräber Länge 1,50 m Breite 1,00 m 2. Einzelgräber Länge 2,10 m Breite 0,90 m 3. Familiengräber Länge 2,10 m Breite 1,80 m 4. Grabkammern Friedhof OT Volkersbrunn Länge 2,40 m Breite 1,10 m 5. Grabkammern Friedhof OT Ebersbach Länge 2,10 m Breite 1,00 m 6. Grabkammern Friedhof OT Roßbach Länge 2,40 m Breite 1,10 m

6. Alle Erstbelegungen von Gräbern nach § 18 Abs. 1 Buchst. b und c haben in Tiefgräbern zu

erfolgen. Ausnahme gestattet die Friedhofsverwaltung. Die Tiefe von Tiefgräbern beträgt

2,10 m, für ein Normalgrab 1,50 m oder bei einer Zweitbelegung 1,50 m, bei Kindergräbern

1,20 m. Unter Tiefe des Grabes im o.g. Sinne ist das Maß der Erdoberfläche bis zur jeweili-

gen Sargoberkante zu verstehen. Die Tiefe von Grabkammern, gemessen von der Erdober-

fläche bis zum Boden des Grabes, beträgt 2,40 m.

§ 19 – Kinder- und Einzelgräber

1. Die Gräber werden auf die Dauer der Ruhefrist gegen Entrichtung der Gebühren nach der Gebührensatzung zur Verfügung gestellt.

2. In den Grabreihen wird der Reihe nach bestattet. Eine Wahlmöglichkeit besteht nur im Rahmen des § 17 Abs. 2 dieser Satzung. 3. Umbettungen aus einem Kindergrab in ein anderes Kindergrab oder von einem Einzelgrab in ein anderes Einzelgrab sind unzulässig.

Die Umbettung in ein Familiengrab oder eine Grabkammer ist jedoch möglich, wenn das Staatl. Gesundheitsamt dem Antrag stattgegeben hat.

4. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Einzelgrabes mit einer zweiten Leiche zulässig, wenn die Erstbelegung in einem Tiefgrab vorgenommen wurde.

§ 20 – Familiengräber und Grabkammern

1. Die Nutzungsrechte der Familiengräber und Grabkammern werden durch die Zahlung der nach der Gebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben.

2. In einem Familiengrab sowie einer Grabkammer können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: a. Ehegatten b. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder des Erwerbers und des Ehegatten, c. Geschwister d. Ehegatten der unter b. und c. bezeichneten Personen.

Überschreitet bei weiteren Bestattungen die Ruhefrist den Benutzungszeitraum, so ist das Nutzungsrecht zu verlängern. Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung des Kommunalunternehmens gegen Zahlung der Gebühr um die in § 18 festgelegten Benutzungszeiten verlängert werden.

3. Werden mehrere Leichen gleichzeitig in einem Familiengrab beerdigt, so sind die Särge nebeneinander zu stellen, oder das Grab muss eine solche Tiefe erreichen, dass das in § 18 Abs. 6 festgesetzte Tiefenmaß gehalten wird. Vor Ablauf der Ruhefrist des Letztbeerdigten dürfen mehr als 2 Leichen nur aufgrund amtsärztlichen Gutachtens übereinander gesetzt werden. Von dieser Regelung sind Grabkammern nicht betroffen.

4. In einer Grabkammer werden die Bestattungen übereinander vorgenommen.

§ 21 – Beisetzung von Urnen

1. Die Aschenreste feuerbestatteter Personen werden in Erdgräbern oder in einer Kammer in der Urnenwandanlage beigesetzt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beisetzung in einer Kammer der Urnenwand, wenn die Kapazität der Urnenwandanlage ausgeschöpft ist.

2. Die Urnen mit Aschenresten feuerbestatteter Personen können auch in Einzelgräber oder Familiengräber beigesetzt werden.

3. Erfolgt eine Beisetzung in Einzelgrabstellen oder Familiengrabstellen, so gelten die hierfür in dieser Satzung festgelegten Vorschriften für diese Grabstellen.

4. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes endet auch das Nutzungsrecht an den Aschenresten.

5. Die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragter ist berechtigt, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 22 – Anmeldung einer Urnenbestattung

Die beabsichtigte Beisetzung einer Urne ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist neben der Sterbeurkunde eine Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.

§ 23 – Beginn, Verlängerung und Ablauf des Nutzungsrechtes an den Gräbern

1. Das Nutzungsrecht und die Nutzungsdauer beginnen bei einem Erwerb im Todesfall mit der Belegung. Bei einer Verlängerung beginnt das Nutzungsrecht an dem in der Urkunde eingetragenen Termin, jedoch erst nach Zahlung der Gebühr. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt.

2. Die Nutzungsdauer ist in § 18 geregelt.

3. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann diese auf Antrag um eine weitere Benutzungsdauer gem. § 18 der entsprechenden Grabstelle verlängert werden. Ein Anspruch, in dieser Grabstelle eine Bestattung vornehmen zu können, kann von der Verlängerung nicht abgeleitet werden.

4. Bei einer Nachbelegung verlängert sich die Benutzungsdauer solange, dass für die zuletzt beigesetzte Leiche oder Urne die Ruhefrist gewahrt bleibt.

5. nach Ablauf der Nutzungsdauer wird der Berechtigte, wenn dessen Anschrift bekannt ist, schriftlich aufgefordert, binnen einer Frist von einem Monat, das Grabmal mit evtl. Einfassung zu entfernen oder eine entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Ist der Berechtigte nicht zu ermitteln, erfolgt eine Ausschreibung in ortsüblicher Weise. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, werden Grabdenkmäler und evtl. Einfassung im Wege der Ersatzvornahme von der Gemeinde entfernt; sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

6. Nach Ablauf der Frist nach Abs. 5 kann über die Grabstätte anderweitig verfügt werden.

7. Soweit für ein bestimmtes Grab ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung besteht, kann dieses nur, von denjenigen, denen dieses Recht zusteht, nach den Bestimmungen dieser Satzung ausgeübt werden.

§ 24 – Vererbung des Grabrechtes

1. Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber unteilbar. Tritt der Erbfall ein, geht das Recht der Reihe nach auf den Ehegatten, die ehelichen und ihnen gleichgestellten Kinder, die Enkelkinder und Geschwister über, sofern der Berechtigte nicht letztwillig eine andere Reihenfolge bestimmt hat. Verzichtet ein Nächstberechtigter auf das Grabrecht, so gilt er als nicht vorhanden.

2. Wer als Nachfolger das Recht an einer Grabstätte beansprucht, hat die Umschreibung bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Rechtsnachfolge zu beantragen.

3. Der Antrag auf Umschreibung ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod des Berechtigten zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist erlischt das Grabrecht ohne Entschädigung.

§ 25 – Erlöschen des Grabrechtes

1. Das Grabrecht erlischt außer dem in § 24 Abs. 3 genannten Grund in folgenden Fällen:

1. nach Ablauf der Nutzungsdauer, 2. bei Verzicht auf die Grabstätte, 3. wenn die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Bestattung

  • trotz Aufforderung - angelegt ist.

2. Eine Rückzahlung der Grabgebühr erfolgt nicht.

§ 26 – Beschränkung des Grabrechtes

Das Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach kann Grabrechte durch Beschluss ganz oder teilweise entziehen, wenn Friedhofsbelange dies unumgänglich erfordern. Die Friedhofsverwaltung stellt für den Rest der Nutzungsdauer andere gleichrangige Grabstellen zur Verfügung. Notwendige Umbettungen sowie die Herrichtung von neuen Grabstätten erfolgen durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten. Von einer Umbettung wird der Nutzungsberechtigte, soweit erreichbar, benachrichtigt.

§ 27 – Leichenumbettung

1. Leichen- und Urnenumbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde und der Friedhofsverwaltung erfolgen.

2. Alle Umbettungen sind von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Bestattungsunternehmen durchzuführen.

3. Neben den Kosten und Gebühren für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für alle Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen zwangsläufig entstehen, zu tragen.

4. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 28 – Leichenschmuck

Blumen, die zum Schmücken von Leichen verwendet werden, müssen in das Grab beigelegt werden. Sonstige Gegenstände, wie Orden, Ehrenzeichen oder Ringe, die zur Ausschmückung der Leiche verwendet worden sind, dürfen erst nach Desinfektion an die Angehörigen zurückgegeben werden. Für Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände übernimmt das Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach keine Haftung.

§ 29 – Genehmigungspflicht

1. Grabmäler und Einfassungen aller Art dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt, geändert, wieder verwendet oder entfernt werden. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden.

2. Die Genehmigung muss vor der verbindlichen Erteilung des Auftrages an die Lieferfirma beantragt werden. 3. Mit der Aufstellung darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt ist. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

§ 30 – Antragsunterlagen

1. Mit dem Erlaubnisantrag ist bei der Friedhofsverwaltung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Aus dem Antrag müssen der Grabberechtigte, der Grabsteinfertiger, das für das Grabmal und die Grabeinfassung vorgesehene Material, dessen Verarbeitung und beabsichtigte Beschriftung ersichtlich sein.

2. Weitere Unterlagen können im Bedarfsfall von der Friedhofsverwaltung angefordert werden.

Grabmähler und Grabanlagen

§ 31 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist, unbeschadet der Vorschriften in § 33 so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des betreffenden Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.

§ 32 – Zugelassene Werkstoffe

1. Als Werkstoffe für Grabmäler sind nur Natursteine, Kunststeine, Eisen, Bronze und Hartholz zugelassen.

2. Grabmäler, die aus mehreren Teilen bestehen, müssen zur Vermeidung störender Wirkung grundsätzlich aus einheitlichem Material beschaffen sein. Eine Ausnahme hiervon ist nur bei der Errichtung eines Grabkreuzes möglich. Für jede Grabstätte wird nur ein Grabmal zugelassen.

3. Kunststeine dürfen sich in ihrem Aussehen nicht wesentlich vom Naturstein unterscheiden.

§ 33 – Verbotene Ausführungen

Nicht zugelassen sind bei allen Grabarten und an der Verschlussplatte der Urnenwandkammer nachgemachtes Mauerwerk und Beton, Tropfstein, Glas, Porzellan, Emaille, Blechformen aller Art, Holzkreuze mit aufgemalter Maserung, bunte Kunststoffe, Gebilde und Zementmasse. Aus Stein gefertigte Grabmäler dürfen nicht mit Ölfarbe gestrichen oder mit einem anderen ähnlich wirkenden Anstrich versehen sein.

§ 34 – Grabinschriften

1. Grabinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal bzw. der Verschlussplatte der Urnenwandanlage stehen. Ihr textlicher Inhalt soll Aussage und nicht Wiedergabe der Todesanzeige sein.

2. Schriften in schreienden reklamehaften Farbtönen sind nicht zugelassen. Verboten sind Inschriften, Bildnisse und Symbole, die Gefühle anderer verletzen könnten.

§ 35 – Größe der Grabmäler

1. Die Größe der Grabmale darf maximal folgende Maße nicht überschreiten:

a. Familiengräber Höhe 1,20 m Breite 1,40 m b. Einzelgräber

Höhe 1,20 m Breite 0,80 m c. Kinder- und Urnengräber

Höhe 0,80 m Breite 0,70 m

Ausnahme von dieser Regelung ist die Abt. C des Friedhofes im OT Leidersbach.

Hier werden die Maße der Grabmale wie folgt festgelegt:

d. Familiengräber

Höhe 1,00 m Breite 0,80 m e. Einzelgräber

Höhe 1,00 m Breite 0,70 m

Ferner weicht von dieser Regelung die Abt. I Reihe 15 und 16 des Friedhofes im OT Volkersbrunn, die Abteilung E des Friedhofes Roßbach und alle Grabstellen im Friedhof OT Ebersbach, in denen Grabkammern eingebaut sind, ab.

Hier werden die Maße der Grabmale wie folgt festgelegt:

f. Familiengräber

Höhe 1,20 m Breite 0,80 m

Eine weitere Ausnahme gilt für die Einrichtung von Grabkreuzen, deren Größe für alle Grabstätten geltend wie folgt festgelegt wird:

g. Grabkreuze

Höhe 1,60 m Breite 0,80 m h. weitere Ausnahmen sind nach Genehmigung durch das Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach zulässig.

2. Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es nicht, wenn die in Abs. 1 genannten Maße um höchstens 10 cm überschritten werden.

3. Jedes Grabmal hat in seiner Ausführung der Würde und Weihe des Ortes zu entsprechen und ist der Umgebung anzupassen.

4. In den einzelnen Grabreihen müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.

5. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Sofern kein Fundament vorhanden ist, ist dies bei der Errichtung des Grabmals durch das Unternehmen, auf Kosten des Auftraggebers zu errichten.

6. Die Arbeiten sind entsprechend den „Versetzrichtlinien“ des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, durchzuführen.

7. Für die Einfassung der Grabstätten in dem Bereich, in welchem dem Grabstein angepasste Einfassungen gesetzt werden können sind ausschließlich Streifenfundamente zu verwenden, die mit dem Denkmalfundament zu verbinden sind.

8. Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

9. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen.

§ 36 – Haftung

1. Für jede durch die Errichtung von Grabmälern entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen haften der Grabberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen.

2. Der Grabberechtigte und die in seinem Namen handelnden Personen haften auch für alle Sach- und Personenschäden, die durch mangelhafte Unterhaltung der gesamten Grabanlage verursacht werden. Sie haften insbesondere für jeden Schaden, der Anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder von Teilen verursacht wird. Die Nutzungsberechtigten haben den Zustand der Grabsteine und der Grabeinfassungen laufend zu überwachen.

§ 37 – Grabeinfassung

Die Grabeinfassungen sollten aus dem gleichen Material hergestellt sein wie der Grabstein, mit Ausnahme in den Friedhofsteilen in denen eine von der Gemeinde gesetzte Fassung vorgeschrieben ist.

§ 38 – Grabbepflanzung

1. In den gemeindlichen Friedhöfen werden Gräber mit einer Pflanzfläche in Größen der in § 18 festgelegten Grabgrößen abzüglich der Einfassung, und mit einer kleineren Pflanzfläche ausgewiesen, von der die Breite der Grabeinfassung abzuziehen ist. Die Gräber mit einer kleineren Pflanzfläche liegen in Abt. C des Friedhofes OT Leidersbach, und in der Abt. I Reihe 6,7,9,15 u.16 des Friedhofes im OT Volkersbrunn. Die Pflanzflächen in der entsprechenden Abteilung des Friedhofes Leidersbach, deren Einfriedung unzulässig ist haben folgende Größe:

a. Familiengräber

Grabhügel

Länge 1,40 m

Breite 1,00 m Höhe 0,15 m

b. Einzel und Urnengräber

Grabhügel Länge 1,40 m

Breite 0,90 m Höhe 0,15 m

Die Pflanzfläche im Bereich des Friedhofes OT Volkersbrunn in dem Grabkammern eingebaut sind und deren Einfriedung nach Wahl der Angehörigen, entsprechend den Vorschriften dieser Satzung erfolgen kann hat folgende Größe:

Familiengrab

Länge 1,75 m

Breite 1,00 m

abzüglich der Breite der Einfassung.

2. In der Abt. C des Friedhofes OT Leidersbach sind die freien Flächen mit Rasen eingesät. Es ist in dieser Abteilung untersagt die Grabplätze und die Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies und ähnlichem Material, zu bestreuen. Ebenso ist das Auslegen der Grabplätze mit Steinplatten untersagt.

3. Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

4. Anpflanzungen aller Art außerhalb des Grabplatzes werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen könne Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden.

5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Container abzulagern.

§ 39 – Geräteaufbewahrung- Beseitigung des im Friedhof anfallenden Abfalles und Abraum

1. Gießkannen, Spaten, Rechen usw. dürfen nicht auf oder hinter den Grabstätten aufbewahrt werden. Ebenso dürfen unpassende Gegenstände wie Konservenbüchsen, Flaschen usw. nicht auf den Grabstätten aufgestellt werden. Sie können von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung entfernt werden.

2. Die im Friedhofsbereich anfallenden Abfälle sind entsprechend der Abfallsatzung des Landkreises Miltenberg zu sortieren und zwar wie folgt:

  • Erdaushub
  • Steine, Beton
  • pflanzliche Abfälle
  • Kunststoffe, Papier und sonstige Abfälle
  • Kerzenreste
  • Leichenteile

3. Die Abfallentsorgung hat folgendermaßen zu erfolgen:

a. Erdstaub, Steine, Beton irdene Töpfe, alte Grabsteine und Grabeinfassungen sind vom Grabplatzinhaber, bzw. von dessen Beauftragten (z. B. Bestatter, Steinmetz, Grabmalfirma) zu beseitigen. Die Beseitigung hat innerhalb einer Woche nach Grabbelegung zu erfolgen.

b. Erdmaterial und Steine sind auf die gemeindliche Deponie zu bringen.

c. Pflanzliche Abfälle sind in die im Friedhof hierfür vorgesehenen Behältnisse zu geben.

d. Kränze und Gestecke sind vom Grabplatzinhaber, bzw. von dessen Beauftragten zu entsorgen. Dabei ist es möglich, deren organische Bestandteile in die Abfallbehältnisse zu geben. Der Kranzrohling ist im Friedhof neben den Containern abgelagert, oder über die Gärtnereien entsorgt werden (Rücknahmebereitschaft).

e. Kartons und Papier sind in die Behältnisse für pflanzliche Abfälle, zur Kompostierung zu geben.

f. Folien, Kunststoffgrablichter, Kunststoffblumentöpfe sind möglichst zu vermeiden.

Falls sie dennoch anfallen sind sie sauber in die gelbe Wertstofftonne zu sortieren.

Materialien, die mit dem „grünen Punkt“ (DSD) versehen sind, sind ebenfalls in die gelbe Wertstofftonne zu sortieren.

g. Alle übrigen Abfälle sind in der grauen Restmülltonne abzulagern.

§ 40

Verbleib von Leichenteilen nach Ablauf der Belegungszeit

Nach Ablauf der Belegungszeit evtl. noch vorhandene Leichenteile sind vom Bestatter im Grab zu belassen.

§ 41 – Pflege und Ausgestaltung der Grabstätten

Die Gräber sind innerhalb von sechs Wochen nach der Beisetzung durch die Angehörigen oder deren Beauftragten abzuräumen und spätestens 6 Monate nach der letzten Belegung gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen oder ganz oder teilweise mit einer Platte abzudecken, und bis zum Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit instand zu halten. Das Abdecken mit einer Platte, auch teilweise, ist in der Abt. C des Friedhofes Leidersbach nicht gestattet. Geschieht dies trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, kann die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden. Nach Ablauf der Ruhefrist kann über die Grabstätte anderweitig verfügt werden.

Gemeinsame Schlussbestimmungen

§ 42 – Hausordnung

Die Arbeitsräume des Leichenhauses dürfen nur von den dazu berechtigten Personen betreten werden.

§ 43 – Gebühren

Das Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach erhebt für die Benutzung der Friedhöfe, der Leichenhäuser und für die bereitgestellten Einrichtungen sowie für die bereits eingebauten Fundamente und Genehmigung der Grabmale Gebühren und Kosten nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Leidersbach.

§ 44 – Ausnahmebewilligung

Die Friedhofsverwaltung kann mit Zustimmung des Kommunalunternehmens Gemeinde Leidersbach von diesen Bestimmungen Ausnahmen zulassen, soweit dies rechtlich zulässig ist und Gründe für die öffentliche Gesundheit nicht entgegenstehen.

§ 45 – Ersatzvornahme

Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausführt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 46 – Zuwiderhandlungen / Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 250,00 Euro belegt werden, wer

1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 3) zuwiderhandelt, 2. gegen die Verhaltensregeln auf dem Friedhof (§ 5) verstößt 3. gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen (§ 6) ohne die erforderliche Genehmigung durchführt, 4. die besonderen Vorsichts- und Schutzmaßnahmen (§ 11) missachtet, 5. die beabsichtigte Beisetzung einer Urne (§ 22) nicht rechtzeitig meldet, 6. Leichen- oder Urnenbestattung (§ 21) ohne die erforderlichen Genehmigungen oder durch ein nicht authorisiertes Bestattungsunternehmen durchführen lässt, 7. gegen die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht von Grabmalen und Einfassungen (§ 29) verstößt, 8. nicht zugelassene Werkstoffe für Grabmale (§ 32) verwendet, 9. gegen die Bestimmungen über die Ausführung und Sicherung der Grabmale (§ 33) verstößt,

  1. 10. die Vorschriften über die Grabbepflanzung (§ 37) missachtet,
  2. 11. gegen die Bestimmungen über die Beseitigung von auf dem Friedhof anfallenden Abfall (§ 38) verstößt.

§ 47 – Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am 01. 03. 2006 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in den Friedhöfen

vom 01.07.2004 außer Kraft.

Leidersbach, den 17.02.2006 … Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach (KUL)

gez. Kempf

Vorstand