🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.08.2020 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Oberkirch, Stadt
OBERKIRCH Große Kreisstadt in der Ortenau
S A T Z U N G
der Stadt Oberkirch, Ortenaukreis
über die Erhebung von Bestattungs- und Friedhofsgebühren
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2015 (GBl. S. 1147, 1153), hat der Gemeinderat am 25.07.2016 folgende Satzungsneufassung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
- 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte gelten entsprechend der bisherigen Regelung weiter.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzungsneufassung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.12.2010 außer Kraft.
Oberkirch, 25.07.2016
Matthias Braun Oberbürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Oberkirch, 25.07.2016
Matthias Braun Oberbürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Bestattungs- und Friedhofsgebühren
Gebührenverzeichnis
Stand: 25.07.2016
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | 01.08.2016 | 01.08.2017 | 01.08.2018 | 01.08.2019 | 01.08.2020 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Verwaltungsgebühren | |||||
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 25,00 € | 25,00 € | 25,00 € | 25,00 € | 25,00 € |
| 1.2 | Befristete Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten | 40,00 € | 40,00 € | 40,00 € | 40,00 € | 40,00 € |
| 1.3 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Aschen | 80,00 € | 80,00 € | 80,00 € | 80,00 € | 80,00 € |
| 1.4 | Zustimmung zur Umbettung von Aschen in Wahlgräbern | 30,00 € | 30,00 € | 30,00 € | 30,00 € | 30,00 € |
| 2 | Benutzungsgebühren | |||||
| 2.1 | Bestattung | |||||
| 2.11 | Personen unter 6 Jahren | 305,00 € | 314,00 € | 323,00 € | 332,00 € | 341,00 € |
| 2.12 | Personen über 6 Jahren | 565,00 € | 581,00 € | 598,00 € | 615,00 € | 633,00 € |
| 2.13 | Personen über 6 Jahren an Samstagen | 710,00 € | 731,00 € | 752,00 € | 774,00 € | 797,00 € |
| 2.14 | von bestattungspflichtigen Tdt-, Fehlgeburten und Ungeborenen | 220,00 € | 226,00 € | 232,00 € | 238,00 € | 245,00 € |
| 2.15 | Personen über 6 Jahren mit Tieferlegung | 690,00 € | 710,00 € | 731,00 € | 752,00 € | 774,00 € |
| 2.16 | Personen über 6 Jahren mit Tieferlegung an Samstagen | 865,00 € | 890,00 € | 916,00 € | 943,00 € | 971,00 € |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |||||
| 2.21 | Urnenbeisetzung | 300,00 € | 309,00 € | 318,00 € | 327,00 € | 336,00 € |
| 2.22 | Urnenbeisetzung an Samstagen | 375,00 € | 386,00 € | 397,00 € | 408,00 € | 420,00 € |
| 2.23 | Urnenbeisetzung im anonymen Sammelgrab | 265,00 € | 272,00 € | 280,00 € | 288,00 € | 296,00 € |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes für die Dauer der Ruhezeit | |||||
| 2.31 | für Personen unter 6 Jahren (15 Jahre Ruhezeit) | 240,00 € | 247,00 € | 254,00 € | 261,00 € | 268,00 € |
| 2.32 | für Personen über 6 Jahren (20 Jahre Ruhezeit) | 420,00 € | 432,00 € | 444,00 € | 457,00 € | 470,00 € |
| 2.33 | Urnenreihengrab (20 Jahre Ruhezeit) | 385,00 € | 396,00 € | 407,00 € | 419,00 € | 431,00 € |
| 2.34 | Anonymes Urnenfeld (20 Jahre Ruhezeit) | 410,00 € | 422,00 € | 434,00 € | 447,00 € | 460,00 € |
| 2.35 | Baumbestattung (20 Jahre Ruhezeit) | 615,00 € | 633,00 € | 651,00 € | 670,00 € | 690,00 € |
| 2.36 | Historisches Urnengemeinschaftsreihengrab zzgl. Gärtnerpflege (20 Jahre Ruhezeit) | 630,00 € | 648,00 € | 667,00 € | 687,00 € | 707,00 € |
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | 01.08.2016 | 01.08.2017 | 01.08.2018 | 01.08.2019 | 01.08.2020 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2.4 | Überlassung eines Wahlgrabes für 30 Jahre | |||||
| 2.41 | Einzelwahlgrab | |||||
| 2.41.1 | für Personen unter 6 Jahren | 480,00 € | 494,00 € | 508,00 € | 523,00 € | 538,00 € |
| 2.41.2 | einfachtief | 655,00 € | 674,00 € | 694,00 € | 714,00 € | 735,00 € |
| 2.41.3 | doppeltief | 1.230,00 € | 1.266,00 € | 1.303,00 € | 1.342,00 € | 1.382,00 € |
| 2.42 | Doppelwahlgrab | |||||
| 2.42.1 | einfachtief | 1.310,00 € | 1.349,00 € | 1.389,00 € | 1.430,00 € | 1.472,00 € |
| 2.42.2 | doppeltief | 2.460,00 € | 2.533,00 € | 2.608,00 € | 2.686,00 € | 2.766,00 € |
| 2.43 | Weitere Grabflächen | |||||
| 2.43.1 | einfachtief: Bei Wahlgräbern mit drei und mehr Grabflächen wird die Gebühr für ein Doppelwahlgrab (Ziffer 2.42.1) zzgl. der Gebühr für ein Einzelwahlgrab (Ziffer 2.41.2) für jede weitere Grabfläche berechnet. | |||||
| 2.43.2 | doppeltief: Bei Wahlgräbern mit drei und mehr Grabflächen wird die Gebühr für eine Doppelwahlgrab (Ziffer 2.42.2) zzgl. der Gebühr für ein Einzelwahlgrab (Ziffer 2.41.3) für jede weitere Grabfläche berechnet. | |||||
| 2.43.3 | Bei einem Wechsel von einfachtiefer auf doppeltiefe Grabfläche wird die Differenz-Gebühr für die doppeltiefe Grabfläche (Ziffer 2.41.3 oder 2.42.2) für die anteilige, erforderliche Rest-Ruhezeit berechnet. | |||||
| 2.44 | Einzelwahlgrab im Sonderfeld | |||||
| 2.44.1 | einfachtief | 765,00 € | 787,00 € | 810,00 € | 834,00 € | 859,00 € |
| 2.44.2 | doppeltief | 1.365,00 € | 1.405,00 € | 1.447,00 € | 1.490,00 € | 1.534,00 € |
| 2.45 | Doppelwahlgrab im Sonderfeld | |||||
| 2.45.1 | einfachtief | 1.690,00 € | 1.740,00 € | 1.792,00 € | 1.845,00 € | 1.900,00 € |
| 2.45.2 | doppeltief | 2.730,00 € | 2.811,00 € | 2.895,00 € | 2.981,00 € | 3.070,00 € |
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | 01.08.2016 | 01.08.2017 | 01.08.2018 | 01.08.2019 | 01.08.2020 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2.46 | Weitere Grabflächen im Sonderfeld | |||||
| 2.46.1 | einzeltief: Bei Wahlgräbern im Sonderfeld mit drei und mehr Grabflächen wird die Gebühr für ein Doppelwahlgrab im Sonderfeld (Ziffer 2.45.1) zzgl. der Gebühr für ein Einzelwahlgrab im Sonderfeld (Ziffer 2.44.1) für jede weitere Grabfläche berechnet. | |||||
| 2.46.2 | doppeltief: Bei Wahlgräbern im Sonderfeld mit drei und mehr Grabflächen wird die Gebühr für ein Doppelwahlgrab im Sonderfeld (Ziffer 2.45.2) zzgl. der Gebühr für ein Einzelwahlgrab im Sonderfeld (Ziffer 2.44.2) für jede weitere Grabfläche berechnet. | |||||
| 2.46.3 | Bei einem Wechsel von einfach tiefer auf doppeltiefe Grabfläche wird die Differenz-Gebühr für die doppeltiefe Grabfläche im Sonderfeld (Ziffer 2.44.2 oder 2.45.2) für die anteilige, erforderliche Rest-Ruhezeit berechnet. | |||||
| 2.47 | Urnenwahlgrab | 1.150,00 € | 1.184,00 € | 1.219,00 € | 1.255,00 € | 1.292,00 € |
| 2.48 | Urnenwahlgrab im Sonderfeld | 1.195,00 € | 1.230,00 € | 1.266,00 € | 1.303,00 € | 1.342,00 € |
| 2.49 | Weitere Urnenwahlgräber | |||||
| 2.49.1 | Baumbestattung (Wahlgrab) | 1.485,00 € | 1.529,00 € | 1.574,00 € | 1.621,00 € | 1.669,00 € |
| 2.49.2 | Historisches Urnengemeinschaftswahlgrab zzgl. Gärtnerpflege | 1.510,00 € | 1.555,00 € | 1.601,00 € | 1.649,00 € | 1.698,00 € |
| 2.5 | Wiedererwerb von Nutzungsrechten | |||||
| Bei einem Wiedererwerb der unter der Ziffer 2.4 geregelten Nutzungsrechten werden die der neuen Nutzungsdauer jeweils entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben. | ||||||
| 2.6 | Benutzung der Leichenhalle | |||||
| 2.61 | Aussegnungshalle Oberkirch | 350,00 € | 360,00 € | 370,00 € | 381,00 € | 392,00 € |
| 2.62 | Aussegnungshalle Ortsteile | 270,00 € | 278,00 € | 286,00 € | 294,00 € | 302,00 € |
| 2.63 | Aussegnungshalle Haslach | 135,00 € | 139,00 € | 143,00 € | 147,00 € | 151,00 € |
| 2.64 | Leichenzelle inkl. Kühlkatafalk | 250,00 € | 257,00 € | 264,00 € | 271,00 € | 279,00 € |
| 2.65 | Leichenraum (für Waschungen) | 250,00 € | 257,00 € | 264,00 € | 271,00 € | 279,00 € |
| 2.66 | Angehörigenraum für Trauerfeier bei Urnenbestattungen | 150,00 € | 154,00 € | 158,00 € | 162,00 € | 166,00 € |
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | 01.08.2016 | 01.08.2017 | 01.08.2018 | 01.08.2019 | 01.08.2020 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2.7 | Begräbnispersonal | |||||
| 2.71 | Leichenträger (pro Mann) | 45,00 € | 45,00 € | 45,00 € | 45,00 € | 45,00 € |
| 2.72 | Besondere Dienstleistungen innerhalb der Dienstzeit (je angefangene Stunde)* | 38,00 € | 39,00 € | 40,00 € | 41,00 € | 42,00 € |
| 2.73 | Besondere Dienstleistungen außerhalb der Dienstzeit (je angefangene Stunde)* | 50,00 € | 51,00 € | 52,00 € | 53,00 € | 54,00 € |
| 2.74 | Umsetzung einer Aschenurne innerhalb eines Friedhofs | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € |
| *die Abrechnung erfolgt im 30 Minuten-Takt | ||||||
| 2.8 | Grabumrandungen | |||||
| 2.81.11 | Einzelgrab - Personen unter 6 Jahren | 340,00 € | 340,00 € | 340,00 € | 340,00 € | 340,00 € |
| 2.81.12 | Einzelgrab - einfachfief und doppeltief - Personen über 6 Jahren - | 500,00 € | 500,00 € | 500,00 € | 500,00 € | 500,00 € |
| 2.81.2 | Doppelgrab - einfachfief und doppeltief - Personen über 6 Jahren - | 855,00 € | 855,00 € | 855,00 € | 855,00 € | 855,00 € |
| 2.81.3 | weitere Grabstelle Wahlgrab | 240,00 € | 240,00 € | 240,00 € | 240,00 € | 240,00 € |
| 2.81.4 | Einzelgrab im Sonderfeld - einfachfief und doppeltief | 560,00 € | 560,00 € | 560,00 € | 560,00 € | 560,00 € |
| 2.81.5 | Doppelgrab im Sonderfeld - einfachfief und doppeltief | 765,00 € | 765,00 € | 765,00 € | 765,00 € | 765,00 € |
| 2.81.6 | weitere Grabstelle Sonderfeld | 175,00 € | 175,00 € | 175,00 € | 175,00 € | 175,00 € |
| 2.81.7 | Urnenreihengrab | 350,00 € | 350,00 € | 350,00 € | 350,00 € | 350,00 € |
| 2.81.8 | Urnenwahlgrab | 360,00 € | 360,00 € | 360,00 € | 360,00 € | 360,00 € |
| 2.81.9 | Urnenwahlgrab im Sonderfeld | 405,00 € | 405,00 € | 405,00 € | 405,00 € | 405,00 € |
| 2.9 | Sonstige Leistungen | |||||
| 2.91 | Ausgraben einer Leiche | 1.000,00 € | 1.030,00 € | 1.060,00 € | 1.091,00 € | 1.123,00 € |
2. Friedhofssatzung Stand: 25.07.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
FRIEDHOFSORDNUNG
der Stadt Oberkirch
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 1 3 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2009 (GBl. S. 125), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Oberkirch am 06.12.2010 die nachstehende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Friedhofsträger, Geltungsbereich und Friedhofsverwaltung
§ 2 Widmung
§ 3 Bestattungsbezirke
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Särge
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengräber
§ 14 Wahlgräber
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Auswahlmöglichkeiten
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
§ 18 Genehmigungserfordernis
§ 19 Standsicherheit
§ 20 Unterhaltung
§ 21 Entfernung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Allgemeines
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Leichenhallen
§ 24 Zweck und Benutzung
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
§ 29 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Friedhofsträger, Geltungsbereich und Friedhofsverwaltung
- 1. Friedhofsträger ist die Stadt Oberkirch.
- 2. These Friedhofsordnung gilt für alle im Gebiet der Stadt Oberkirch liegenden und von ihr verwalteten Friedhöfe. Es sind dies:
- 1. der Friedhof in Oberkirch-Stadt
- 2. der Friedhof in Bottenau
- 3. der Friedhof in Haslach
- 4. der Friedhof in Nußbach
- 5. der Friedhof in Odsbach
- 6. der Friedhof in Ringelbach
- 7. der Friedhof in Stadelhofen
- 8. der Friedhof in Tiergarten
- 9. der Friedhof in Zusenhofen
- 3. Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist das Ordnungsamt. Es bedient sich in der Stadt Oberkirch des jeweiligen Friedhofaufsehers und in den Ortschaften zusätzlich der Ortsverwaltungen.
§ 2
Widmung
- 1. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Oberkirch. Sie dieren der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz. Außen dem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung stehen. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dieren auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Oberkirch ist.
- 2. Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen (Urnen).
§ 3
Bestattungsbezirke
- 1. Mit Ausnahme des Friedhofes Oberkirch-Stadt, der gebietsmaig die Gemarkungen Oberkirch und Butschbach umfasst, erstrecken sich die Bestattungsbeirke der anderen in § 1 aufgezahlten Friedhöfe jeweils auf die gleichnamige Gemarkung.
- 2. Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhofen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässst oder Dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstände besteht.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen oder Rollstühlen sowie mit Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten auszufahren,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfall außerhalb der darauf bestimmten Stelle abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
- 3. Gedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
- 3. Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
- 4. Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Gewerbetriebende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
- 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 8
Särge
- 1. Für die Bestattung dürfen nur Särge einschließlich der Sargausstattung verwendet werden, die nach ihrer Beschaffenheit innerhalb der Ruhezeit in ihre organischen Bestandteile zerfallen.
- 2. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 9
Ausheben der Gräber
- 1. Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, in den Ortschaften Ödsbach und Bottenau – wegen der Bodenbeschaffenheit – 25 Jahre, bei Kindern – die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind – 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
- 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles oder eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt Oberkirch nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
- 4. In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Umbettungen lasst die Friedhofsverwaltung durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung vor.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Auf den Friedhofen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verpfugung gestellt:
a) Reihengraber/Urnenreihengraber,
b) Wahlgraber/Urnenwahlgraber,
c) Kinderreihengraber/Kinderwahlgraber,
d) anonyme Urnengemeinschaftsstätten,
e) Ehrengräber.
- 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
- 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13
Reihengräber
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolgea) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 2. Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.
- 3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
- 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen dieser Felder werden nach Ablauf der Ruhezeiten mindestens zwei Monate vorher ortsüblich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht. Hinsichtlich der Entfernung von Gräbern wird auf § 21 verwiesen.
§ 14
Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch die Verleitung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleitung bestimmte Person.
- 2. Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleitung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
- 4. Ein Anspruch auf Verleitung oder erneute Verleitung von Nutzungsrechten besteht nicht.
- 5. Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
- 6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
- 7. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- e) auf die Eltern,
- f) auf die Geschwister,
- g) auf die Stiefgeschwister,
- h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
- 8. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- 9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- 10. Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Erstattung der Kaufgebühr erfolgt nicht.
- 11. Mehrkosten, die der Friedhofsverwaltung beim Ausheben eines Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 12. In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15
Auswahlmöglichkeiten
- 1. Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
- 2. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 16
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage entsprechen.
§ 17
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
- 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metalle oder Glas verwendet werden.
- 3. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 4. Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattunga) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- b) mit Beton, Emaille oder Kunststoffen in jeder Form,
- c) mit Lichtbildern, die größter als 110 qcm sind.
- 5. Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Einzelgräber: 1 m² Ansichtsfläche,
b) Doppelgräber: 1,5 m² Ansichtsfläche,
c) Drei und mehrstellige Gräber: 1,8 m² Ansichtsfläche,
d) Urnenreihengraber: 0,4m<sup>2</sup> Ansichtsfläche,
e) Urnenwahlgraber: 0,45m<sup>2</sup> Ansichtsfläche,
f) Kindergräber: 0,4 m² Ansichtsfläche.
- 6. Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 60 % der Fläche zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen auf den Friedhöfen der Ortschaften zulassen.
- 7. Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig. Wo Grabeinfassungen vorgesehen sind, werden sie auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung einheitlich verlegt. Vorgesehen sind 40 cm breite Plattenbänder (Mähkanten). Die Kosten für diese Einfassungen werden nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
- 8. Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 2 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
- 9. Die Vorschriften der Absätze 5 bis 7 gelten nicht auf den als Sonderfelder ausgewiesenen Grabflächen.
§ 18
Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die üblicherweise verwendeten Holzkreuze bedürfen keiner Genehmigung.
- 2. Der Antrag muss die genaue Bezeichnung und die Lage des für die Grabmals-oder Einfassungserstellung vorgesehenen Platzes enthalten. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 oder 1:20 dreifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden.
- 3. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist.
§ 19
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmalea) bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
b) bis 1,40 m Höhe: 16 cm,
c) ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 20
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21
Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir die Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 20 Abs. 2 Satz 4 und 5 sind entsprechend anwendbar.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt sein. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und in den darauf aufgestelltten Containern oder den vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)durfen beim Grabschmuck nicht verwendet werden.
- 3. Die Grabbeete dürfen 5 cm higher als die umgehenden Platten oder Rasenflächen sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
- 4. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- 5. Die Grabpflege umfasst die Unterhaltung und Erneuerung der Grabbepflanzung, das Entfernen von abgestorbenen Pflanzen und Pflanzenteilen und die Beseitigung von Überhang.
Solitärsträucher dürfen 2,00 m Höhe nicht überschreiten. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht zulässig.
- 6. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
- 7. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
- 8. Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 9. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen ist das Aufstellen von Banken.
§ 23
Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lessen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungs-bescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhallen
§ 24
Zweck und Benutzung
- 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten oder nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Friedhofsverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insoweit nicht für Schäden, die durch eine nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
- 2. Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Friedhofsverwaltung von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
- 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
b) entgegen § 5 Abs. 1 und 2 a. sich auf den Friedhöfen nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde, f. Abraum und Abfall außerhalb der damit bestimten Stellen lagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt,
c) eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
d) als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert (§ 18 Abs. 1) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 27
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 29
Inkrafttreten
- 1. Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Oberkirch vom 25. November 2002 außer Kraft.
Oberkirch, 06.12.2010
Matthias Braun Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Oberkirch (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: