📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.12.2023 (I. Nachtrag Gebührenordnung vom 22.06.2026, Bekanntmachung 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
für die Friedhöfe der Gemeinde Oberaula
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 40 der Friedhofsordnung der Gemeinde Oberaula vom 03.11.2014 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 14.12.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Oberaula folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten (30 jährige Ruhefrist)
1. Reihengrabstätten
a) Erwachsene Einzelerdgrabstätten 450,00 € b)Rasenreihengrabstätten (Sargbestattung) 1.500,00 €
c) Kinder bis zu 5 Jahren 200,00 €
d) Urnenreihengrabstätten 300,00 €
e) anonyme Urnengrabstätten 400,00 €
f) Urnengrabstelle in Kolumbarien (oberirdisches Bauwerk) bis 2 Urnen 1.100,00 € bis 4 Urnen 1.300,00 € g)Rasenurnenreihengrabstätten 950,00 €
h) Friedbaumbestattung bis 2 Urnen 750,00 € bis 4 Urnen 950,00 €
2. Wahlgrabstätten (Doppelgräber)
a) Nutzungsgebühr
aa) Wahlgrabstätten je Grabstelle mit 30 jähriger Nutzungsdauer 650,00 € bb) Urnen-Wahlgrabstätten je Grabstelle mit 30 jähriger Nutzungsdauer (bis 2 Urnen) 300,00 € jede weitere Urne (bis max. 5 Urnen) 200,00 €
Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst zum Zeitpunkt der Belegung fällig.
aa) Wahlgrabstätte (Doppelgrab) 1.300,00 € bb) Urnen-Wahlgrabstätte 600,00 €
b) Verlängerungsgebühr
a) Verlangerung pro Jahr Erwachsene Einzelerdgrabstätten (siehe auch aa)) 25,00 € b)Rasengrabstätte (Sargbestattung) je Grabstelle Verlangerung pro Jahr 60,00 €
c) Verlangerung pro Jahr (Kinder bis zu 5 Jahren) 10,00 €
d) Verlangerung pro Jahr (Urnenreihengrabstätte je Grabstelle (siehe auch bb)) 12,00 €
e) anonyme Urnengrabstätte -keine Verlängerung möglich -
f) Verlangerung pro Jahr (Kolumbarien - oberirdische Bauwerke): 45,00 € Verlangerung pro Jahr (Urnenbeisetzung in vorh. Erdgrabstätte): 25,00 € aa) Wahlgrabstätte je Grabstelle Verlangerung pro Jahr 25,00 € bb) Urnen Wahlgrabstätte je Grabstelle Verlangerung pro Jahr 12,00 € g)Rasenurnengrabstätten je Grabstelle Verlangerung pro Jahr 50,00 €
h) Friedbaumbestattung je Grabstelle Verlangerung pro Jahr 25,00 €
Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre anteilig (Verlängerung pro Jahr) zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.
§ 2
Benutzung Leichenhalle / Aussegnungshalle
a) Benutzungsgebühr 50,00 €
b) Reinigungsgebühr 50,00 €
c) Sargkuhlung (nur Einstellung eines Sarges) 50,00 €
§ 3
Grabzeichen - Genehmigungsgebühren
Genehmigungsgebühr für Einzelerdgrabstätten und Rasenreihengrabstätten 90,00 €
Genehmigungsgebühr für Wahlgrabstätten (Doppelgräber) 120,00 €
Genehmigungsgebühr für Urnengrabstätten (Kolumbarium, Rasenurnengrabstätten, Friedbaumbestattungen) 80,00 €
Verwaltungsgebühr für Urnenannahmeschein 20,00 €
§ 4
Grabaushub und Ausschmücken von Grabstellen
(1) a) Aushub für eine Grabstelle, inkl. Ausschmücken, Abtransport Erdaushub etc., pauschale Gebühr 1.015,00 €
b) Pauschale Gebühr für Friedhofsinfrastruktur (Erdgrabstätte) 500,00 €
(2) a) Aushub eines Urnengrabes, inkl. Ausschmücken, Abtransport Erdaushub etc., pauschale Gebühr 230,00 €
b) Pauschale Gebühr für Friedhofsinfrastruktur (Urnengrabstätte) 350,00 €
(3) a) Öffnen und Schließen eines Kolumbariums inkl. Wechseln der Abdeckplatte, pauschale Gebühr 80,00 €
b) Pauschale Gebühr für Friedhofsinfrastruktur (Kolumbarium) 350,00 €
(4) a) Öffnen und Schließen einer Erdröhre (Friedbaumbestattung) inkl. Wechseln der Abdeckplatte, pauschale Gebühr 120,00 €
b) Pauschale Gebühr für Friedhofsinfrastruktur Erdröhre (Friedbaumbestattung) 350,00 €
§ 5
Abräumen von Grabstätten
Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Grabstätte sind die durch die bzw. im Auftrag der Nutzungsberechtigten errichteten Gestaltungselemente (Grabmale, Grabeinfassungen, Be-pflanzungen usw.) restlos zu entfernen.
Dies hat durch die bzw. im Auftrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung kann dazu entsprechende Fristen festlegen und bei Nichteinhal-tung auf Kosten der Nutzungsberechtigten das Abräumen der betr. Grabstätte veranlassen.
§ 6
Gebührenpflicht - Härtefallregelungen
Sämtliche Gebühren sind im Voraus zu zahlen. In Härtefällen kann der Gemeindevorstand der Gemeinde Oberaula die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Mit gleichem Zeitpunkt treten die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom 03. November 2014 und der I. Nachtrag zur Friedhofgebührenordnung vom 11. Juli 2016 außer Kraft.
Die Satzung (Gebührenordnung) wird hiermit ausgefertigt
Oberaula, den 14. Dezember 2023
(Siegel)
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Oberaula
Klaus Wagner Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 03.11.2014 (I. Nachtrag Friedhofsordnung vom 14.12.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Oberaula
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.05.2013 (GVBl. I S. 218) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Oberaula in der Sitzung vom 03.11.2014 für die Friedhöfe der Gemeinde Oberaula folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde: Oberaula
a) Friedhof Oberaula
b) Friedhof Friedigerode
c) Friedhof Wahlshausen
d) Friedhof Hausen
e) Friedhof Olberode
f) Friedhof Ibra
Die Friedhofsflächen sind im Eigentum der Gemeinde bzw. der Kirchengemeinde.
a) Oberaula, Gemeinde, Flur 10, Flurstück 54/1
b) Friedigerode, Gemeinde, Flur 9, Flurstück 45, 46/1
c) Wahlshausen, Gemeinde, Flur 3, Flurstück 59, 60
d) Hausen, Gemeinde, Flur 2, Flurstück 116/1,115/1 Kirchengemeinde Flur 2, Flurstück 11/3, 114/1
e) Olberode, Gemeinde, Flur 1, Flurstück 73 Kirchengemeinde, Flur 1, Flurstück 74
f) Ibra, Gemeinde, Flur 5, Flurstück 1, 36/21 unteres Drittel
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt. Zur Unterstützung des Gemeindevorstandes wird für die Friedhöfe eine Friedhofskommission gebildet.
Diese besteht für jeden Ortsteil der Gemeinde aus:
a) dem Bürgermeister als Vorsitzenden
b) dem Ortsvorsteher als stellv. Vorsitzenden
c) einem Mitglied des Ortsbeirates
d) einem Mitglied des Kirchenvorstandes
e) einem sachkundigen Bürger
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhofe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Oberaula waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten konnen auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstände kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 3 Tage vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhofen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, sowie nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) These Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und)dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeitsen auf den Friedhofen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeitsen sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schliebung der Friedhofe, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhofen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhofe gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Mochlichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden in der Regel in der Zeit von 11.00 bis 16.00 Uhrstatt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausflügung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Säre müssen festgefegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Säre dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Säre werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und)dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern konnen im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem davon bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgefuhrt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen und die örtlichen Friedhofskommissionen zustimmen:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten, c)Rasenreihengrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
g) Urnengrabstellen in Kolumbarien
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstände oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m
- 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anländlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlangert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Eine einmalige Verlängerung von 10 Jahren ist möglich. Auf Antrag und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist eine mehrmalige Verlängerung möglich.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängigung der Verleihungsrkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstände kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstände soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so Goes das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,00 m
Breite: 2,10 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen,
d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
e) Urnengrabstelle in Kolumbarien
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
§ 26 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustim-
mung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 28 Urnengrabstelle in Kolumbarien
Ein Kolumbarium ist ein oberirdisches Bauwerk zur Aufnahme von Urnen. Der Name „Kolumbarium“ geht auf eine antike Tradition zurück.
Im Ortsteil Oberaula besteht die Möglichkeit zur Urnenbestattung in einer Nische des Kolumbariums für 2 Urnen oder für max. 4 Urnen für die Dauer von 30 Jahren. Die Urnen werden hinter einer verschlossenen Tür aufbewahrt. Die Tür kann nach den Wünschen der Angehörigen beschriftet werden. Es besteht die Möglichkeit Blumen vor der verschlossenen Tür der Urne des Angehörigen abzustellen. Eine Bepflanzung ist nicht möglich.
D. Rasenreihengrabstätten
§ 29 Definition der Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattung in den darauf bestimmten Bereichen des Friedhofs. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenreihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) Rasenreihengrabstätten sind möglich als Einzelrasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten. In Ergänzung zu den Bestimmungen zu der Einrichtung von Reihen- und Wahlgrabstätten unterliegen Rasenreihengrabstätten folgenden Auflagen:
a) Eine Rasenreihengrabstätte ist nur mit einer Erdbestattung belegbar. Urnenrasenreihengrabstätten sind mit 2 Urnen belegbar.
b) Die Beisetzung ist nur in dem für Rasenreihengrabstätten ausgewiesenen Gräberfeld eines Friedhofes möglich.
c) Alle Rasenreihengrabstätten sind mit einer Grabplatte versehen, deren Gestaltung nach § 32 Abs. 4 der Friedhofsordnung festgelegt ist.
d) Die Nutzungsfrist gilt bei allen Rasenreihengrabstätten gem. § 12 Abs. 4 der Friedhofsordnung.
e) In den Rasen wird eine Grabplatte eingelassen, auf der der Name (ggf. mit Geburtsname) sowie Geburts- und Sterbejahr verzeichnet werden konnen. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. (3) Die Umwandlung eines bestehenden Reihen- oder Wahlgrabes in eine Rasengrabstätte ist auf Antrag möglich. Sie ist durch den Nutzungsberechtigten gesondert zu beauftragen und nicht durch die Gebühren der Grabräumung abgedeckt. Die Umwandlung/ Teilung bestehender unbelegter Gräber in ein Einzelgrab ist auf Antrag möglich.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 30 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 32 sein.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 32 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Kunststeine, Holz, Glas und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
| 1) stehende Grabmale: | Höhe : | 0,60 bis 0,80 m |
|---|---|---|
| Breite : | bis 0,45 m, | |
| Mindeststärke: | 0,10 m. |
| 2) liegende Grabmale: | Breite : | bis 0,35 m, |
|---|---|---|
| Höchstlänge: | 0,40 m, | |
| Mindeststärke: | 0,10 m. |
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
| 1) stehende Grabmale: | Höhe : | bis 1,20 m, |
|---|---|---|
| Breite : | bis 0,45 m, | |
| Mindeststärke: | 0,12 m. |
- 2. liegende Grabmale:
Breite : bis 0,50 m,
Höchstlänge 0,70 m,
Mindeststärke: 0,12 m.
c) auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:
Höhe : bis 1,00 m,
Breite : bis 0,45 m,
Mindeststärke: 0,12 m;
bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:
Höhe : bis 1,40 m,
Breite : bis 1,40 m,
Mindeststärke: 0,12 m;
- 2. liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten:
Breite : bis 0,50 m,
Länge : bis 0,70 m,
Mindesthöhe : 0,12 m;
bb) bei zweistelligen Grabstätten:
Breite: bis 1,00 m,
Länge: bis 1,00 m,
Mindesthöhe 0,12 m;
cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
Breite : bis 1,20 m,
Länge : bis 1,20 m,
Mindesthöhe : 0,12 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale: Größe: 1,00 x 1,00 m,
Höhe bis: 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m,
Höhe bis 0,60 m;
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 1,00 m x 0,80 m,
Höhe: bis 0,80 m;
- 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 1,00 x 1,00 m, Mindesthöhe: 0,15 m.
(4) Auf Rasenreihengrabstätten sind ausschließlich in die Erde eingelassene Grabmale in einheitlicher Linie (gemessen an der Oberkante) bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Rasenreihengrabstätten Länge: 0,60 m Breite: 0,40 m Stärke: 0,05 m
b) auf Urnenrasenreihengrabstätten Länge: 0,30 m Breite: 0,20 m Stärke: 0,05 m
Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten oder Kies ist nur bis zu einem Anteil von 80 Prozent der Fläche zulässig.
(5) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, sowieit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden. (6) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften)dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden. (7) Unbeschadet der Vorschrift des § 29 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
§ 33 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Grobe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht werden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 34 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, undzar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmannisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu halten, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu halten. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich darauf ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen troz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 35 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von einem Monat die Möglichkeit abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 36 Bepflanzung von Grabstätten
- 1. (1) Alle Grabstätten sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
- 2. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
- 3. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
- 4. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
- 5. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
- 6. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
- 7. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(8) Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine Grababdeckung durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum (mind. 1 Jahr) nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswurdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsahen halten.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet noch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu halten.
§ 39 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 32 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 40 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit-
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszteiten den Friedhof betritt oder sich Dort aufhalt,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhrt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt (ausgen. Blindenhunde)
g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausfuhrt
h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausfuhrt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung (Friedhofsordnung) für die Friedhöfe der Gemeinde Oberaula vom 25.10.2010 außer Kraft.
§ 38 bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt
Oberaula, den 3. November 2014
(Siegel)
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Oberaula
Wagner Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
I. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Oberaula vom 14.12.2023
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Oberaula in der Sitzung vom 14.12.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Oberaula folgenden
I. Nachtrag zur Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Oberaula beschlossen:
Artikel 1
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
wird ergänzt und lautet wie folgt:
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen und die örtlichen Friedhofskommissionen zustimmen:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten, c)Rasenreihengrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten, f)Rasenurnenreihengrabstätten,
g) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
h) Urnengrabstellen in Kolumbarien,
i) Friedbaumbestattungen.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Artikel 2
§ 16 Grabbelegung
wird ergänzt um Absatz 3:
(3) Über die Möglichkeit einer Nachbestattung/Urnenbeisetzung in eine vorhandene Grabstätte entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung. Es ist jedoch untersagt mehr als 5 Urnen in einer Grabstätte beisetzen zu lassen. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,20 m².
Artikel 3
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
wird ergänzt und lautet wie folgt:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen,
d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
e) Urnengrabstelle in Kolumbarien, f)Rasenreihengrabstätten,
g) Urnenrasenreihengrabstätten,
h) Friedbaumgrabstätten.
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in Rasenreihengrabstätten, in Urnenrasenreihengrabstätten, in Friedbaumgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Ascheurnen nur unterirdisch beigesetzt werden
Artikel 4
D. Rasengrabstätten
§ 29 Definition der Rasenreihengrabstätten
Änderung (2) a und Ergänzung (2) f wie folgt
(2)Rasenreihengrabstätten sind möglich als Einzelrasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten. In Ergänzung zu den Bestimmungen zu der Einrichtung von Reihen- und Wahlgrabstätten unterliegen Rasenreihengrabstätten folgenden Auflagen:
a) In einer Rasenreihengrabstätte konnen zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Auch in Urnenrasengrabstätten sind Urnen-Nachbestattungen möglich. Es ist jeder untersagt mehr als fünf Urnen in einer Grabstätte beisetzen zu halten. Über die Möglichkeit einer Nachbestattung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,20 m².
f) Für die Beschädigung von erhabenen Buchstaben auf der Grabplatte eines Rasenreihengrabes oder eines Urnenrasenreihengrabes übernimmt die Gemeinde Oberaula keine Haftung. Es wird empfohlen für die Beschriftung einer Rasengrabstätte abgesenkte Buchstaben zu verwenden.
Artikel 5
§ 30 Friedbaumbestattung
Bei der Friedbaumbestattung handelt es sich um ein Begräbnis in direkter Nähe zu einem Baum. Sie ermöglicht einem Verstorbenen seine Asche im Wurzelbereich eines Baumes einsetzen zu lassen. Es ist ein häufiger Wunsch im Tode der Natur nah zu sein. Um diesen zu erfüllen, wurden im Laufe der Zeit unterschiedliche Naturbestattungen entwickelt. Die Bestattung unter einem Baum ist eine davon. Im Gegensatz zu der Bestattung in einem Friedwald ist die Bestattung unter einem Friedbaum auf einem Friedhof gut zugänglich.
In der Gemeinde Oberaula werden sog. Erdröhren angeschafft. Die Lage der Urne wird mit einer Steinplatte kenntlich gemacht. Im Falle einer Friedbaumbestattung wird die Steinplatte abgenommen und die Urne hineingesetzt. Auf der Grabplatte kann der Name (ggf. mit Geburtsname) sowie Geburts- und Sterbedatum verzeichnet werden. In einer Erdröhre können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
Artikel 6
Die bisherigen Paragraphen beginnend mit § 30 verschieben sich durch das Einfügen des neuen § 30 jeweils um eins nach hinten.
Artikel 7
§ 32 (jetzt § 33) Besondere Gestaltungsvorschriften
wird ergänzt mit folgendem Wortlaut:
(4) Auf Rasenreihengrabstätten sind ausschließlich in die Erde eingelassene Grabmale in einheitlicher Linie (gemessen an der Oberkante) bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Rasenreihengrabstätten
Länge: mindestens 0,30 m
neu: Länge: maximal 0,60 m
Breite: mindestens 0,20 m
Breite: maximal 0,40 m
neu:
Mindeststärke: 0,05 m
Maximalstärke: 0,08 m
b) auf Urnenrasengrabstätten
Länge: mindestens 0,30 m
neu: Länge: maximal 0,50 m
Breite: mindestens 0,20 m
Breite: maximal 0,40 m
Mindeststärke: 0,05 m
Maximalstärke: 0,08 m
Artikel 8
Der vorstehende I. Nachtrag tritt am Tage nach erfolgter Veröffentlichung in Kraft.
Der I. Nachtrag zur Satzung (Friedhofsordnung) wird hiermit ausgefertigt:
Oberaula, den 14. Dezember 2023 (Siegel)
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Oberaula
Klaus Wagner Bürgermeister
I. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Oberaula vom 22.06.2026
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), und des § 40 der Friedhofsordnung der Gemeinde Oberaula vom 03.11.2014 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 22.06.2026 folgenden I. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Oberaula vom 14.12.2023 beschlossen:
I. Nachtrag zur
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Oberaula
Artikel 1
§ 4 Grabaushub und Ausschmücken von Grabstellen sowie pauschale Kosten
erhält folgenden Wortlaut:
| (1) | a) Aushub für eine Grabstelle, inkl. Ausschmücken, Abtransport Erdaushub etc., pauschale Gebühr | 1.200,00 € |
|---|---|---|
| b) Pauschale Gebühr für Friedhofsinfrastruktur (Erdgrabstätte) | 500,00 € | |
| (2) | a) Aushub eines Urnengrabes, inkl. Ausschmücken, Abtransport Erdaushub etc., pauschale Gebühr | 250,00 € |
| b) Pauschale Gebühr für Friedhofsinfrastruktur (Urnengrabstätte) | 350,00 € | |
| (3) | a) Öffnen und Schließen eines Kolumbariums inkl. Wechseln der Abdeckplatte, pauschale Gebühr | 110,00 € |
| b) Pauschale Gebühr für Friedhofsinfrastruktur (Kolumbarium) | 350,00 € | |
| (4) | a) Öffnen und Schließen einer Erdröhre (Friedbaumbestattung) inkl. Wechseln der Abdeckplatte, pauschale Gebühr | 120,00 € |
| b) Pauschale Gebühr für Friedhofsinfrastruktur Erdröhre (Friedbaumbestattung) | 350,00 € |
(5) a) Aushub eines Kindererdgrabes (Verstorbene/r unter 5 Jahren) Abtransport Erdaushub etc., pauschale Gebühr 980,00 €
b) Pauschale Gebühr für Friedhofsinfrastruktur (Kindererdgrabstätte) 350,00 €
Bei einer Bestattung an einem Sonn- oder Feiertag erhöht sich die Gebühr für den Grabaushub um 25%.
Artikel 2
Der vorstehende I. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Oberaula tritt am Tage nach erfolgter Veröffentlichung in Kraft.
Der I. Nachtrag zur Satzung (Gebührenordnung) wird hiermit ausgefertigt:
Oberaula, 22. Juni 2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Oberaula
Wagner, Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Vorstehende Satzung wird gemäß § 8 der Hauptsatzung der Gemeinde Oberaula vom 14.05.2012 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Oberaula, 01. Juli 2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Oberaula
Wagner, Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oberaula?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberaula mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!