Friedhofsgebühren Borken (Hessen) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Borken (Hessen) · Hessen · PLZ 34582

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2012
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 10.11.2003, Lesefassung Stand 01.07.2012 (3. Änderungssatzung vom 18.06.2012, Inkrafttreten 01.07.2012)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 lit. a GebS (je Reihengrab)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 lit. c GebS (Gebühr ausdrücklich je Wahlgrabstelle); Hinweis: § 19 Abs. 2 FO – es werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben, der Gebührensatz gilt jedoch je Grabstelle (vgl. § 20 FO: Maße je Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 lit. b GebS (je Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 lit. c GebS i.V.m. § 22 FO (Vorschriften über Wahlgrabstätten gelten für Urnengräber entsprechend); § 21 Abs. 2 FO: In der Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen bestattet werden – der Preis gilt je Grabstelle, nicht je Urnenplatz
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 lit. d GebS (je anonymer Urnengrabstelle); § 21 Abs. 6 FO bzw. § 12 Abs. 1 lit. d FO: nicht gekennzeichnete Urnengrabstätten nur in der Kernstadt
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 500 € · Urne: 175 €
📄 § 5 Abs. 1 lit. c GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 lit. a GebS (Friedhofskapelle; identischer Betrag für Leichenhalle in lit. b)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 10.11.2003, Lesefassung Stand 01.07.2012 (3. Änderungssatzung vom 18.06.2012, Inkrafttreten 01.07.2012) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Borken (Hessen) – Lesefassung, Stand 01.07.2012

Lesefassung - Stand 01.07.2012 Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Borken (Hessen) (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils gültigen Fassung und des

§ 32 der Friedhofsordnung der Stadt Borken (Hessen) vom 23.10.2000 hat die Stadt-

verordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in ihrer Sitzung am 10.11.2003 sowie mit Beschluss der 1. Änderungssatzung am 31.10.2006, der 2. Änderungssat-zung am 12.11.2007 und der 3. Änderungssatzung am 18.06.2012 folgende Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Borken (Hessen) beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Borken (Hessen) vom 23.10.2000 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind u. a.

  • der Ehegatte,
  • Verwandte ersten und zweiten Grades,
  • Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunter-kunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Kran-kenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Ver-pflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

Lesefassung - Stand 01.07.2012 (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Stadt Borken (Hessen) gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbe-scheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gül-tigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstre-ckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 – Höhe der Gebühren

(1) Die Beerdigungsgebühren betragen für jeden Bestattungsfall

a) für die Nutzung der Friedhofskapelle 100,00 EUR

b) für die Nutzung der Leichenhalle 100,00 EUR

c) für den Grabaushub aa) bei einer Erdbestattung (Öffnen und Schließen) 500,00 EUR bb) bei einer Urnenbestattung (Öffnen und Schließen) 175,00 EUR cc) bei einer Urnenbestattung (nur Aushub) 120,00 EUR

d) für die Erste Hügelung 130,00 EUR

Lesefassung - Stand 01.07.2012 Zuschlag für Beisetzungen

  • an Sonn- oder Feiertagen

400,00 EUR

  • an Samstagen

300,00 EUR

  • freitags nach 13:00 Uhr

250,00 EUR

Werden die mit der Beerdigungsgebühr abzugeltenden Leistungen nicht in vol-lem Umfange in Anspruch genommen, so ist die Gebühr entsprechend zu er-mäßigen.

(2) Die Grabgebühren betragen

a) je Reihengrab (hat eine 30-jährige Nutzungszeit) 400,00 EUR

b) je Urnenreihengrab (hat eine 30-jährige Nutzungszeit) 400,00 EUR

c) je Wahlgrabstelle (hat eine 30-jährige Nutzungszeit) 500,00 EUR

d) je anonymer Urnengrabstelle (hat eine 30-jährige Ruhefrist)400,00 EUR

e) je Rasen-Reihengrab (hat eine 30-jährige Nutzungszeit) 700,00 EUR

(3) Für die Verlängerung (Anpassung) der Nutzungszeit bei der Belegung einer

mehrstelligen Grabstätte sind pro Grab und Jahr zu zahlen 15,00 EUR

(4) Für die Verlängerung der Nutzungszeit nach Ablauf der Ruhefrist ist pro Grab

und Jahr zu zahlen 40,00 EUR

(5) Für das Abräumen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist oder auf Antrag des Nutzungsberechtigten sind pro Grab zu zahlen

250,00 EUR

(6) Ausgrabungen zur Umbettung von Leichen bei einer Liegedauer

bis 10 Jahre 620,00 EUR

von 10 bis 20 Jahren 465,00 EUR

über 20 Jahre 415,00 EUR

Ausgrabung von Urnen 200,00 EUR

(7) Die Gebührensätze zu Abs. 1 c) und d) und Abs. 2 bis 5 ermäßigen sich bei Gräbern für Kinder bis zum Alter von 5 Jahren um 50 %. Ausgenommen hier-von ist der Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder freitags nach 13:00 Uhr.

(8) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an unbelegten oder freigeworde-nen Gräbern kann auf Antrag eine anteilige Erstattung der geleisteten Gebüh-ren erfolgen, die in Höhe von 1/30 pro angefangenem Jahr der vorzeitigen Rückgabe festzusetzen ist.

(9) Sonstige Gebühren:

Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals bzw. Einbau einer Grabeinfassung beträgt 60,00 EUR

Lesefassung - Stand 01.07.2012 (10) Für die durch die Stadt zu verlegenden Waschbetonplatten auf den Grab-zwischenwegen werden die tatsächlichen Kosten auf die Nutzungsberechtigten umgelegt.

§ 6 – Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am 01.07.2012 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung vom 23.10.2000, Lesefassung Stand 26.11.2009 (1. Änderungssatzung 10.11.2009); FO Waldfriedhof Waldurne vom 17./18.12.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Borken (Hessen) – Lesefassung, Stand 26.11.2009

Lesefassung - Stand 26.11.2009 Friedhofsordnung der Stadt Borken (Hessen)

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 und 93 (3) der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I 2000 S. 2), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I 1964 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.11.1987 (GVBl. I 1987 S. 194), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in ihrer Sitzung vom 23.10.2000 sowie mit der Beschluss der 1. Änderungssatzung am 10.11.2009 für die Friedhöfe der Stadt Borken (Hessen) folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Borken (Hessen):

a) Friedhöfe Borken (Hessen)-Kernstadt

j) Friedhof Stadtteil Kleinenglis

b) Friedhof Stadtteil Arnsbach

k) Friedhof Stadtteil Lendorf

c) Friedhof Stadtteil Dillich

l) Friedhof Stadtteil Nassenerfurth

d) Friedhof Stadtteil Freudenthal

m) Friedhof Stadtteil Pfaffenhausen

e) Friedhöfe Stadtteil Gombeth

n) Friedhof Stadtteil Singlis

f) Friedhöfe Stadtteil Großenenglis

o) Friedhof Stadtteil Stolzenbach

h) Friedhof Stadtteil Haarhausen

p) Friedhof Stadtteil Trockenerfurth

i) Friedhöfe Stadtteil Kerstenhausen

§ 2

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder (Kinder bis 10 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen) das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

Lesefassung - Stand 26.11.2009 (3) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Borken (Hessen) waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof

außerhalb der Stadt Borken (Hessen) beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Teile der Friedhöfe aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.

§ 6

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

Lesefassung - Stand 26.11.2009 (2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 7

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Lesefassung - Stand 26.11.2009 Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofs-verwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

Lesefassung - Stand 26.11.2009 (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 9

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals bzw. des Bestatters oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Die Särge dürfen nicht mit Imprägniermitteln behandelt werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den/die Verstorbene/n, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges von der Leichenhalle in die Friedhofskapelle und von der Friedhofskapelle zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiter des beauftragten Bestattungsinstitutes, das sich hierfür der von den für die Bestattung sorgepflichtigen Personen vorgeschlagenen Trägern bedienen kann.

Lesefassung - Stand 26.11.2009

§ 10

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 11

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten 10 Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 12

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten

d) nicht gekennzeichnete Grabstätten (nur in der Kernstadt)

Lesefassung - Stand 26.11.2009 (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs-satzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 14

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 15

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die entstehenden Kosten trägt die Friedhofsverwaltung.

A) Reihengrabstätten

§ 16

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 17

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengräber für Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

Lesefassung - Stand 26.11.2009 (2) Die Reihengräber haben folgende Maße:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Abstand: 0,50 m

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,20 m

Breite: 0.90 m

Abstand: 0,50 m.

§ 18

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.

B) Wahlgrabstätten

§ 19

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläßlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht vollbelegten Wahlgrabes, nicht.

(2) Es werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

a) Ehegatten,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c) Ehegatten der unter Abs. 3 b) bezeichneten Personen.

Lesefassung - Stand 26.11.2009 Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohner der Stadt sein.

(5) Der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.

(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

§ 20

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße: Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m.

Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.

C) Urnengrabstätten

§ 21

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten

b) Grabstätten für Erdbestattungen

c) nicht gekennzeichneten Urnengrabstätten (nur in der Kernstadt).

Lesefassung - Stand 26.11.2009 (2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In der Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen bestattet werden.

(3) Die Grabstelle für ein Urnenwahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,80 m.

Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,40 m.

(4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden.

(5) In Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

(6) Bei Urnenbeisetzungen in nicht gekennzeichneten Urnengrabstätten (anonyme Bestattung) kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Nach einer erfolgten anonymen Bestattung wird die Grabstelle mit Rasen eingesät. Über die Grablage wird keine Auskunft erteilt.

(7) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Urne wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 22

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 23

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeinen Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Ausgenommen hiervon sind die nicht gekennzeichneten Urnengrabstätten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

Lesefassung - Stand 26.11.2009 (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m, und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 24

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und der Zeichnung müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, insbesondere Steine für Inschrift usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den/die für ein Grab Sorgepflichtige/n oder Nutzungsberechtigte/n schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten bzw. von der Verpflichteten zu erstatten.

§ 25

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbild-hauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Lesefassung - Stand 26.11.2009 Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 24 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

Die Steinstärke muß in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 23 Abs. 4.

(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. Nach Ablauf der Nutzungsrechte obliegen die Unterhaltungslast und die Verkehrssicherungspflicht der in Satz 1 genannten Grabmale und baulichen Anlagen der Friedhofsverwaltung.

§ 26

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

Lesefassung - Stand 26.11.2009 (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Reihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungs-berechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 27

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

Lesefassung - Stand 26.11.2009

§ 28

Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem/der Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 29

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 30

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 31

(1) Es werden folgende Listen geführt bzw. bei Bedarf angelegt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der

Reihengräber, der Wahlgräber und der Urnengrabstätten,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des

Beisetzungszeitpunkts,

c) ein Verzeichnis nach § 25 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

Lesefassung - Stand 26.11.2009

§ 32

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten.

§ 34

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 6 Abs. 2 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug

befährt,

b) entgegen § 6 Abs. 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 6 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer

Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 6 Abs. 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw.

ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 6 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt,

f) entgegen § 6 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen

verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten

unberechtigterweise betritt,

g) entgegen § 6 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür

vorgesehenen Plätze ablegt,

h) entgegen § 6 Abs. 2 h) Tiere mitbringt,

i) entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige

Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

j) entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

k) entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter

Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahme-

stellen des Friedhofs reinigt.

Lesefassung - Stand 26.11.2009 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 35

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Borkener Anzeiger in Kraft.

Friedhofsordnung für den Waldfriedhof Waldurne in Borken (Hessen) (2019)

Friedhofsordnung für den „Waldfriedhof Waldurne“ in Borken (Hessen)

Aufgrund der §§ 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) in ihrer Sitzung vom 17.12.2019 für den Friedhof „Waldfriedhof Waldurne“ in Borken (Hessen) folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

§ 1 – Allgemeine Vorschriften

(1) Diese Friedhofsordnung der Stadt Borken (Hessen) wird für den Waldfriedhof Waldurne in Borken (Hessen) erlassen. Diese Friedhofsordnung gilt für die in der Gemarkung Trockenerfurth, Flur 3, Flurstück 13/7, liegende Teilfläche von 2,7 ha. Die anliegende Karte ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

(2) Die Verwaltung des Waldfriedhofs obliegt im Auftrag der Stadt Borken (Hessen) der Waldfriedhof Waldurne UG (haftungsbeschränkt), Chattenweg 11, 34582 Borken (Hessen) (nachfolgend auch „Betreiberin“). Träger ist die Stadt Borken (Hessen).

(3) Der Waldfriedhof Waldurne in Borken (Hessen) ist durch den rechtsgültigen Bebauungsplan der Stadt Borken (Hessen) vom 27.09.2019 eingerichtet.

(4) Der Bestattungswald der durch die Waldfriedhof Waldurne UG (haftungsbeschränkt) betrieben wird, wird nachfolgend „Waldfriedhof Waldurne“ genannt.

§ 2 – Bestattungsflächen

(1) Im Waldfriedhof Waldurne in Borken (Hessen) erfolgt eine Beisetzung nur von Aschen ausschließlich im Wurzelbereich der registrierten Bestattungsbäume.

(2) Auf den Bestattungsflächen werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Die Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.

(3) Die Urnenbeisetzungen gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.

§3 Öffnungszeiten

(1) Der Waldfriedhof Waldurne ist während der durch die Betreiberin festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Betreiberin getroffen werden. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Waldfriedhof Waldurne geschlossen und darf nicht betreten werden.

(2) Auf die Schließung des Waldfriedhofes bei Sturm, Gewitter oder Naturkatastrophen wird durch Anbringung eines Absperrbandes oder andere Maßnahmen sichtbar hingewiesen.

§ 4 – Nutzungsberechtigung

(1) In dem Waldfriedhof Waldurne in Borken (Hessen) kann neben den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Borken (Hessen) jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte erworben hat. Das Nutzungsrecht wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber eines Nutzungsrechtes und der Betreiberin vergeben. Die nähere Ausgestaltung des Nutzungsrechtes erfolgt in dem Vertrag zwischen der Betreiberin und dem Erwerber.

(2) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte zu Lebzeiten ist möglich. Die Einteilung der Bäume in verschiedenen Kategorien obliegt der Betreiberin. Es sind folgende Baumarten zu unterscheiden: • Familienbäume (max. 10 Plätze pro Baum) • Verbindungsbäume (2 Plätze inklusive, erweiterbar um zwei weitere kostenpflichtige Plätze auf max. 4 Plätze pro Baum) • Einzelbäume, ein Platz pro Baum • Anonyme Beisetzungsplätze, max. 10 Plätze pro Baum

(3) Ersatzbäume werden bei Fällung oder Zerstörung eines Baumes durch die Betreiberin zugewiesen, ohne dass die Urne dabei verlegt wird.

(4) Umbettungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 26 FBG möglich.

§ 5 – Nutzungsregeln

(1) Jeder Besucher des Waldfriedhofs Waldurne hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin ist Folge zu leisten. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Beisetzungen zu stören,

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, der Betreiberin und von ihr beauftragter Dritter sowie der Stadt Borken (Hessen),

c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Betreiberin gewerbsmäßig zu fotografieren,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Betreiberin,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,

h) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

i) Tiere, mit Ausnahme von Assistenztieren, auf den Friedhof zu bringen,

j) offenes Feuer zu entzünden.

(3) Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Waldfriedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Betreiberin; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6 – Vorschriften zur Grabgestaltung

(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Bestattungswald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Baumgrabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(2) Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

(3) Insbesondere ist nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

c) Kerzen und Lampen aufzustellen,

d) Anpflanzungen vorzunehmen.

(4) Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Waldfriedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§7 Ruhefrist

Die Ruhefrist beträgt regulär 15 Jahre (§ 6 Abs. 2 FBG). Sie kann durch Vereinbarung mit der Betreiberin verlängert werden.

§ 8 – Markierungen

(1) Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer durch die Betreiberin. Daneben sind auch Markierungsschilder mit einer Maximalfläche von 12 x 10 cm je Baum erlaubt. Die Markierungen werden direkt am Bestattungsbaum ausschließlich durch die Betreiberin angebracht und sind von der Betreiberin zu erwerben.

(2) Die Aufschriften der Markierungsschilder können von den Erwerbern des Nutzungsrechtes im Einvernehmen mit der Betreiberin selbst bestimmt werden. Aufschriften, welche gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.

(3) Anonyme Bestattungen sind möglich, hier findet eine Registrierung durch die Betreiberin statt, jedoch keine Anbringung von Schildern.

§ 9 – Pflege des Waldfriedhofs

(1) Der Waldfriedhof Waldurne ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege und Anpflanzungen erfolgen ausschließlich durch die Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte.

(2) Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder zu deren Erhaltung zwingend geboten sind.

(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 10 – Gebühren

Die Kosten werden von der Betreiberin mittels privater Rechnung mit Ausweisung der jeweils gültigen Umsatzsteuer in Höhe der jeweiligen Vereinbarung zwischen der Betreiberin und dem Erwerber des Nutzungsrechtes erhoben.

Der Erlass einer Entgeltordnung ist nicht erforderlich.

§ 11 Haftung

Für Schäden, welche durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Waldfriedhofs Waldurne, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.

Es besteht keine Haftung für Diebstahl. Im Übrigen besteht Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 12 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin nicht Folge leistet,

b) entgegen § 5 Abs. 2 gewerbliche Waren- oder Dienstleistungen auf dem Waldfriedhof-Gelände anbietet,

c) entgegen § 5 Abs. 2 an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe zu einer Bestattung störende Arbeiten auf dem Waldfriedhof-Gelände ausführt,

d) entgegen § 5 Abs. 2 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Betreiberin gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 5 Abs. 2 Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Betreiberin,

f) entgegen § 5 Abs. 2 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt,

g) entgegen § 5 Abs. 2 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

h) entgegen § 5 Abs. 2 Tiere, mit Ausnahme von Assistenztieren, mit auf den Friedhof bringt,

i) entgegen § 5 Abs. 2 offenes Feuer auf dem Waldfriedhof entzündet.

j) entgegen § 6 Abs. 1 Baumgrabstätten bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert,

k) entgegen § 6 Abs. 2 den Wurzelbereich von Bestattungsbäumen oder den Waldboden verändert; Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet; Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegt; Kerzen oder Lampen aufstellt oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornimmt,

(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Borken (Hessen).

§ 13 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung für den „Waldfriedhof Waldurne“ in Borken (Hessen) tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Borken (Hessen), 18.12.2019

DER MAGISTRAT DER STADT BORKEN (HESSEN)

Marcel Pritsch-Rehm Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Borken (Hessen)?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Borken (Hessen) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 34xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Borken (Hessen) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Borken (Hessen)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 175 € (Urne) bzw. 500 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Borken (Hessen) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 34xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Borken (Hessen):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €