Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2015 · Friedhofssatzung: 01.05.2013
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.290,00 € als Einzelgrab/Doppelgrab für Erdbestattungen in § 5 a) ausgewiesen, keine explizite Reihengrab-Kategorie |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 1.290,00 € als einfaches/doppeltes Urnengrab in § 5 b) ausgewiesen, keine explizite Reihengrab-Kategorie |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 1.290,00 € als Anonymes Urnengrab in § 5 b) aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 110,00 € / 1.400,00 € Separat in § 7 ausgewiesen (Urne: 110,00 €, Sarg >8 J.: 1.400,00 €), nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 112,00 € als Friedhofskapelle in § 9 aufgeführt, keine Trauerhalle explizit genannt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
GEBÜHRENORDNUNG
ZUR
FRIEDHOFSORDNUNG
DER STADT SCHWALMSTADT
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158), der §§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S.134), und in Ausführung der Friedhofsordnung vom 12. Dezember 2002, zuletzt geändert am 01.05.2013, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 25.06.2015 für die Friedhöfe der Stadt Schwalmstadt folgende Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen.
Inhaltsübersicht
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung \(\S 2\) Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit \(\S 4\) Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
II. Gebühren
§ 5 Grabnutzungsgebühr § 6 Veränderung des Nutzungsrechts § 7 Bestattungsgebühr § 8 Grabmalgenehmigungsgebühr § 9 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle § 10 Sonstige Leistungen
III. Inkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe
- 1. Stadtteil Ascherode
- 2. Stadtteil Rommershausen
- 3. Stadtteil Treysa
- 4. Stadtteil Trutzhain
- 5. Stadtteil Wiera
- 6. Stadtteil Ziegenhain
und ihrer Einrichtungen und Anlagen, sowie für erbrachte Leistungen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Schwalmstadt werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Bei Erd- bzw. Urnenbestattungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind unter anderem:
- die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,
- der überlebende Ehegatte oder Berechtigte,
- unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie.
b) Bei Umbettungen und Wiederbelegungen der Antragsteller. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Stadt Schwalmstadt gegenüber schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Wenn die Erhebung der vollen Gebühr wegen besonders schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde, kann die Gebühr durch den Magistrat gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
Für Leistungen nach der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
§ 5
Grabnutzungsgebühr
(1) Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Erdbestattungen
| je Grab für eine Totgeburt | 0,00 € |
|---|---|
| je Einzelgrab für Personen bis 8 Jahre | 1.290,00 € |
| je Einzelgrab für Personen über 8 Jahre | 1.290,00 € |
| je Doppelgrab | 1.290,00 € |
b) bei Aschenbeisetzungen
| je einfaches Urnengrab | 1.290,00 € |
|---|---|
| je doppeltes Urnengrab | 1.290,00 € |
| je Familienurnengrab (bis zu 4 Urnen) | 1.290,00 € |
| je Anonymes Urnengrab | 1.290,00 € |
§ 6
Verlängerung des Nutzungsrechts
(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Doppel- und Urnengräbern (§ 13 Abs. 1 Buchstaben b), d) und e) der Friedhofsordnung) nach § 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung beträgt die Gebühr je volles Jahr und Grabstelle 43,00 €
(2) Dies gilt auch für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnengräbern gem. § 33 der Friedhofsordnung.
§ 7
Bestattungsgebühr
(1) Für die Bestattung werden je Grabart folgende Gebühren erhoben:
a) Erdbestattungen
Einzelgräber
| für Totgeburten | 110,00 € |
|---|---|
| für Personen bis zu 8 Jahren je | 770,00 € |
| für Personen über 8 Jahre je | 1.400,00 € |
Doppel- und Familiengräber
| für die erste Bestattung | 1.980,00 € |
|---|---|
| für jede weitere Bestattung | 1.980,00 € |
b) Beisetzungen von Urnen je 110,00 €
Bei allen Grabarten wird für das Öffnen 3/5 und für das Schließen 2/5 der fälligen Gebühr berechnet.
(2) Bei einer Ausnahmegenehmigung zum § 7 Abs. 3 der Friedhofsordnung, wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet.
(3) Die Bestattungsgebühr reduziert sich für Grabstätten bei denen eine Begrenzung durch Einfassungsplatten (§ 26 Nr. 4 der Friedhofsordnung) fehlt, um die hierauf entfallenen Kosten
§ 8
Grabmalgenehmigungsgebühr
Für die Genehmigung zur Anbringung bzw. Aufstellung einer Grabanlage (Einfassung, Grababdeckplatte, Teilabdeckung, Grabmal oder Kissenstein) wird die Gebühr nach Aufwand, jedoch mit mindestens 30,00 €, berechnet.
§ 9
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle und der Kühlzelle (Treysa)
Für die Benutzung einer Friedhofskapelle zur Durchführung der Trauerfeier anlässlich einer Bestattung oder einer Totengedenkfeier wird folgende Gebühr erhoben:
112,00 €
Für die ausschließliche Benutzung der Kühlzelle in Treysa wird je angefangenen Tag folgende Gebühr erhoben:
30,00 €
§ 10
Sonstige Leistungen
(1) Für das Läuten der Glocken der Totenkirche bei Trauerfeiern auf dem Friedhof Treysa 13,00 € (2) Für das Abfahren von überschüssigem Grabaushub 30,00 € (3) Für das Auflegen von Grabschmuck 15,00 € (4) Für Leistungen der Stadt Schwalmstadt im Auftrag oder an Stelle der Sorgepflichtigen sind die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für Arbeits- und Maschinenstunden durch die Sorgepflichtigen, bzw. Auftraggeber zu erstatten. Nach der Friedhofsordnung der Stadt Schwalmstadt sind das insbesondere Leistungen nach:
§ 10 : Umbettungen
§ 29 Abs. 2: Abbau von nicht genehmigten Grabanlagen
§ 30 Abs. 4: Sicherung nicht standfester Grabanlagen
§ 31 Abs. 3: Abräumung und Einebnung von Grabstätten
III. Inkrafttreten
§ 11
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Schwalmstadt vom 13.12.2012, in Kraft ab 01.01.2013.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Schwalmstadt, den 26.06.2015
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
(Siegel)
gez. Schwierzeck, Erster Stadtrat
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
FRIEDHOFSORDNUNG
DER STADT SCHWALMSTADT
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. I S. 142) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018, in Kraft ab dem 01. März 2019 (GVBl. S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalmstadt in ihrer Sitzung am 14.11.2019 folgende Friedhofsordnung der Stadt Schwalmstadt beschlossen:
Präambel
I. Eigentum, Verwaltung, Zweckbestimmung
§§ 1 bis 4
II. Ordnungsvorschriften
§§ 5 bis 7
III. Allgemeine Vorschriften
§§ 8 bis 11
IV. Leichenhallen, Friedhofskapellen
§§ 12 bis 13
V. Grabstätten
A. Allgemeine Vorschriften
§§ 14 bis 18
B. Erdbestattungen
§§ 19 bis 22
C. Aschenbeisetzungen
§§ 23 bis 25
D. Weitere Grabarten
§§ 26 bis 27
VI. Grabmale, Einfriedungen und sonstige Grabausstattungen
§§ 28 bis 33
VII. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 34 bis 35
VIII. Schluß- und Übergangsvorschriften
§§ 36 bis 41
Friedhofsordnung 2020
Seite 1
I. Eigentum, Verwaltung, Zweckbestimmung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Schwalmstadt gelegene Friedhöfe:
a) Friedhof im Stadtteil Ascherode
b) Friedhof im Stadtteil Rommershausen
c) Friedhof im Stadtteil Treysa
d) Friedhof im Stadtteil Trutzhain
e) Friedhof im Stadtteil Wiera
f) Friedhof im Stadtteil Ziegenhain
(2) Die Friedhöfe in den in Abs. 1 nicht genannten Stadtteilen werden gemäß § 30 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) nach kurhessischem Gewohnheitsrecht verwaltet. Das von den zuständigen Organen für diese Friedhöfe erlassene Friedhofsrecht bleibt durch diese Satzung unberührt.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
(1) Die Verwaltung der in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im Folgenden „Friedhofsverwaltung“ genannt.
(2) Der Magistrat wird durch den jeweils zuständigen Ortsbeirat beraten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Zu gestatten ist die Bestattung folgenden Personen,
- 1. die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schwalmstadt waren oder
- 2. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfen haben oder
- 3. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder
- 4. totgeborene Kinder welche mit einem Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind, und Föten können auf Wunsch eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schwalmstadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Eine Ausnahme hiervon gilt für Personen, die aus Pflegegründen in einen anderen Stadtteil ziehen mussten.
Friedhofsordnung 2020
Seite 2
(3) Ehemalige Einwohner der Stadt Schwalmstadt haben auch weiterhin einen Anspruch auf Beisetzung in Schwalmstadt, wenn sie aus Gründen der Pflege und Versorgung ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt haben. Die Bestattung erfolgt dann auf dem Friedhof des Stadtteils, welcher für den damaligen Wohnort zuständig war.
(4) Für die Bestattung anderer Personen, sowie für die Bestattung auf einem anderen als dem örtlich zuständigen Friedhof bedarf es einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof und Friedhofsteilen vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet;
- im Sommerhalbjahr (April - September) von 7:00 Uhr bis zum Eintritt der Dämmerung, jedoch nicht über 21:00 Uhr hinaus;
- im Winterhalbjahr (Oktober – März) von 8:00 Uhr morgens bis zum Eintritt der Dämmerung, jedoch nicht über 19:00 Uhr hinaus.
Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 6 Nutzungsumfang
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Wer gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung der Stadt Schwalmstadt verstößt, oder entsprechenden Weisungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet, kann vom Friedhof verwiesen werden.
Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
Friedhofsordnung 2020
Seite 3
(2) Nicht gestattet ist es innerhalb der Friedhöfe:
- 1. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 2. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
- 3. Fahrzeuge abzustellen, wenn dies von der Friedhofsverwaltung nicht besonders genehmigt worden ist,
- 4. die Friedhofswege als Durchgangswege zu benutzen,
- 5. Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten,
- 6. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
- 7. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen, Gedenkfeiern oder während anderer von der Friedhofsverwaltung festgelegter Zeiten Arbeiten auszuführen,
- 8. häusliche Abfälle oder sperrige Gegenstände abzulegen. Friedhofsabfälle aller Art sind auf den dafür vorgesehenen Stellen, getrennt nach verrottbaren und nichtverrottbaren Teilen, abzulegen,
- 9. die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 10. Firmenbezeichnungen auf den Gräbern oder an Grabmalen und Einfassungen anzubringen,
- 11. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
Friedhofsordnung 2020
Seite 4
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die von der Friedhofsverwaltung ausgestellte Zulassung ist bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende nach vorheriger Unterrichtung des Friedhofspersonals die hierfür geeigneten Wege mit Fahrzeugen befahren.
III. Allgemeine Vorschriften
§ 8 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Die Bestattung bedarf im Einzelfall der schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den für die Trauerfeier zuständigen Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften festgesetzt. Dabei sind Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen im Rahmen des geltenden Rechts zu berücksichtigen.
(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Erdbeisetzungen statt. Jedoch können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Trauerfeiern zur Einäscherung an Samstagen erfolgen.
Friedhofsordnung 2020
Seite 5
Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier können außerhalb der Dienstzeiten (Freitags und Samstags) nur durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes Unternehmen ausgeführt werden.
In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(4) Bei der Anmeldung der Bestattung ist die Person zu bezeichnen, der in erster Linie die Sorgepflicht für die Grabstätte obliegen soll, sowie der Antragsteller, der die Beisetzung in Auftrag gegeben hat. Daneben und im Zweifelsfall sind die Erben der Verstorbenen sorgepflichtig, bei Doppelgrabstätten zunächst der überlebende Ehegatte. Sind daneben mehrere Personen gleichzeitig sorgepflichtig, so gelten die Pflichten der Friedhofsverwaltung nach dieser Satzung als erfüllt, wenn sie sich ohne Einhaltung einer bestimmten Rangfolge an einen dieser Sorgepflichtigen wendet. Bei der Erfüllung einer Kostenpflicht haften mehrere Sorgepflichtige als Gesamtschuldner.
§ 9 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Soweit der Erdaushub nicht auf Wegen oder sonstigen Freiflächen gelagert werden kann, können hierfür unter Beachtung der nötigen Sorgfalt und unter Einsatz gebräuchlicher schadenverhütender Einrichtungen benachbarte Grabstätten in Anspruch genommen werden. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der frühere Zustand der in Anspruch genommenen Grabstätten unverzüglich wiederhergestellt wird.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen so tief ausgehoben werden, dass nach Einstellen des Sarges der Abstand zwischen Sargoberkante und Geländeoberfläche (ohne Erdhügel) mindestens 0,90 m beträgt. Urnengräber werden so tief ausgehoben, dass zwischen Oberkante der Urne und der Geländeoberkante ein Abstand von mind. 0,50 m verbleibt. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu legen. Die in einem Erdgrab beigesetzten Urnen, werden im Zuge einer Wiederbelegung der Grabstätte ebenfalls unter der Sohle mit bestattet.
(4) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt bei Erd- und Urnenbestattungen 30 Jahre. Bei Doppelgräbern und Urnengräbern (§ 14 Abs. 1 Buchstaben c), f), g), h) und k)) beginnt die Frist am Tage der letzten Bestattung eines Berechtigten. Dies führt auch automatisch zu einer Verlängerung des Nutzungsrechts, gegen Zahlung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Gebühr. Diese Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Nutzung an der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit aufgegeben wird.
(5) Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre und beginnt mit der ersten Bestattung. Das Nutzungsrecht kann nur auf schriftlichen Antrag der sorgeberechtigten Angehörigen über den Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, wenn es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
Friedhofsordnung 2020
Seite 6
Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht lediglich für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Für solche Grabstätten kann das Nutzungsrecht zweimal um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der zurzeit der Antragstellung geltenden Gebühr verlängert.
§ 10 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhezeit der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Eine Umbettung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Sorgepflichtige bzw. Nutzungsberechtigte. (4) Alle Umbettungen werden von dem Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
§ 11 Sinti und Roma
(1) Die vorhandenen und künftig entstehenden Grabstätten von Überlebenden des Holocaust an den Sinti und Roma werden als Gedenkstätten anerkannt und erhalten Ewiges Ruherecht. (2) Als Überlebende des Holocaust gelten Personen, die durch den Verband Deutscher Sinti und Roma als solche anerkannt werden. Als Überlebende anerkannt gelten insbesondere Personen, die in der durch den Verband Deutscher Sinti und Roma geführten Liste der Überlebenden des Holocaust aufgeführt werden. (3) In vorhandenen Gedenkstätten kann eine weitere Belegung nur erfolgen, wenn noch freie Stellen in der Grabstätte zur Verfügung stehen. Umbettungen sind ausgeschlossen. (4) Für Gedenkstätten entfällt die Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit der Grabstätte. Die Regelung bezüglich des Anlegens, Pflegens und Unterhaltens von Grabstätten bleibt hiervon unberührt.
Friedhofsordnung 2020
Seite 7
IV. Leichenhallen, Friedhofskapellen
§ 12 (Nutzung der) Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein.
(4) Die Särge werden spätestens 1 Stunde vor der Bestattung endgültig verschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung am offenen Sarg Abschied nehmen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden, der Sarg darf aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden. Die Friedhofsverwaltung kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes Ausnahmen von Satz 1 und aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. In den in § 12 Abs. 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes bezeichneten Fällen ist eine Ausnahme nicht zulässig.
§ 13 Friedhofskapelle
(1) Die von der Stadt errichteten Friedhofskapellen stehen für die Durchführung von Trauerfeierlichkeiten aus Anlass einer Bestattung und für Totengedenkfeiern zur Verfügung.
(2) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Friedhofsordnung 2020
Seite 8
V. Grabstätten
A. Allgemeine Vorschriften
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Einzelgrabstätten für Erdbestattungen
- b) Einzelgrabstätten für Erdbestattungen als Wiesengrab
- c) Doppelgrabstätten für Erdbestattungen
- d) Einfache Urnengrabstätte (eine Urne)
- e) Einfache Urnengrabstätte als Wiesengrab (eine Urne)
- f) Doppelte Urnengrabstätte (zwei Urnen)
- g) Doppelte Urnengrabstätte als Wiesengrab (zwei Urnen)
- h) Familienurnengrabstätte (bis zu vier Urnen)
- i) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen Treysa und Ziegenhain
- j) Sammel- und Einzelbestattung für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkindergrabstätte) auf dem Friedhof Treysa
- k) Baumgrabstätten (ein bis zwei Urnen) auf dem Friedhof Treysa
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen mehreren Sorgepflichtigen über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung für die Zeit bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die unaufschiebbar notwendigen Regelungen auf Kosten der Sorgepflichtigen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) Auf jedem Grabplatz darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung können auf einer Grabstelle, in der bereits eine Erdbestattung vorgenommen worden ist, zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. Diese Regelung gilt nur für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder des dort Beigesetzten. Voraussetzung hierfür ist eine noch verbleibende Ruhezeit der Grabstätte von mindesten 10 Jahren. Die Ruhezeit der zusätzlichen Urne endet hier nach 15 Jahren.
Friedhofsordnung 2020
Seite 9
Wird die Ruhezeit der Grabstätte durch die zusätzliche Urnenbeisetzung überschritten, so muss die dadurch entstehende Verlängerung des Nutzungsrechts nacherworben werden, siehe hierzu § 9 der Friedhofsordnung.
(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder, in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Die Grabmale und ihr Zubehör sind umzusetzen. Die Kosten trägt der Veranlasser. Dem Sorgepflichtigen ist eine derartige Maßnahme mindestens 3 Monate vorher unter Angabe der Gründe schriftlich anzukündigen. Kann der Sorgeberechtigte nicht ermittelt werden, so ist die Ankündigung öffentlich bekanntzumachen.
§ 18 Wiederbelegung
(1) Die Wiederbelegung von Gräbern ist nach Ablauf der Ruhefrist zulässig. (2) Die beabsichtigte Wiederbelegung wird spätestens sechs Monate vor der Abräumung öffentlich bekanntgegeben. Außerdem sollen die Sorgepflichtigen, soweit sie der Friedhofsverwaltung bekannt sind, mindestens sechs Monate vor der Abräumung schriftlich benachrichtigt werden. (3) Noch vorhandene Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen sind bis zum Zeitpunkt der angekündigten Abräumung durch die Sorgepflichtigen zu entfernen. Geschieht dies nicht, werden die Anlagen von der Friedhofsverwaltung entfernt und nach eigenem Ermessen verwertet. Die dadurch entstehenden Kosten werden den Sorgepflichtigen in Rechnung gestellt. In der öffentlichen Bekanntmachung und in der Benachrichtigung der Sorgepflichtigen ist hierauf hinzuweisen.
B. Erdbestattungen
§ 19 Allgemeines zu Einzelgrabstätten
(1) Einzelgräber werden anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit (§ 9 Abs. 4) abgegeben. (2) Die Zuteilung der Grabplätze erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge der Sterbefälle, bei mehreren Sterbefällen am gleichen Tage nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung.
Friedhofsordnung 2020
Seite 10
§ 20 Maße der Einzelgrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
- 1. Einzelgräber für die Beisetzung Verstorbener im Alter bis zu 5 Jahren,
- 2. Einzelgräber für die Beisetzung Verstorbener über 5 Jahre.
- 3. Grabstätten für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten für die es keinen Bestattungszwang gibt (Sternenkinder).
(2) Die Einzelgräber haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge: 1,50 m Breite: 0,80 m Mindestabstand: 0,30 m
- 2. Für Verstorbene über 5 Jahre Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m Mindestabstand: 0,30 m
(3) Die fertigen Grabbeete haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
- 2. Für Verstorbene über 5 Jahre Länge bei EG: 1,80 m bis 2,10 m (je nach Friedhof) Breite bei EG: 0,90 m
(4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 erfolgt die Beisetzung auf dem dafür bestimmten Gräberfeld (§ 26 Sternenkindergrabstätten). Dieses Gräberfeld ist als Rasenfläche angelegt und wird wie das Anonyme Gräberfeld behandelt.
§ 21 Allgemeines zu Doppelgrabstätten
(1) Doppelgräber sind Grabstätten, deren Nutzung Ehegatten oder Lebenspartnern (gem. Lebenspartnerschaftsgesetz) für die Dauer der Ruhezeit vorbehalten ist. Doppelgräber können nur anlässlich des Todesfalles eines Ehegatten oder Lebenspartners, der die Rechte aus § 3 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 dieser Friedhofsordnung besitzt, erworben werden.
(2) Mit der Zuteilung eines Doppelgrabes erwirbt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben.
Friedhofsordnung 2020
Seite 11
(3) Das Nutzungsrecht an einem noch nicht belegten Platz des Doppelgrabes kann auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht aus Anlass eines Todesfalles, so ist sie nur zulässig, wenn der neue Berechtigte mindestens 70 Jahre alt ist.
(4) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner kann durch schriftliche oder zu Protokoll abgegebene Erklärung der Friedhofsverwaltung gegenüber auf das Nutzungsrecht verzichten. In diesem Fall ist ¼ der für die Bereitstellung des Doppelgrabes entrichteten Gebühr zu erstatten.
(5) Zur Vermeidung von Härtefällen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Ausnahmen von der ausschließlichen Voraussetzung der Zuteilung von Doppelgräbern an Ehegatten oder Lebenspartner zuzulassen, wenn der überlebende Sorgeberechtigte mindestens 60 Jahre alt ist oder mindestens 20 Jahre einen gemeinsamen Haushalt mit dem/der Verstorbenen geführt hat.
Für den überlebenden Berechtigten gelten die für den überlebenden Ehegatten /Lebenspartner gültigen Vorschriften dieser Friedhofsordnung sinngemäß.
(6) Auf Antrag eines Sorgepflichtigen kann in Ausnahmefällen auf einem Gräberfeld mit Doppelgräbern neben einer solchen Doppelgrabstätte eine Einzelgrabstätte eingerichtet werden, wenn zu Lebzeiten dieses Sorgepflichtigen ein im gleichen Haushalt lebendes Kind verstirbt, das selbst nicht verheiratet ist, mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und in der einzurichtenden Einzelgrabstätte beigesetzt werden soll.
In diesem Fall bleibt die Doppelgrabstätte neben der Einzelgrabstätte frei bis zum Tod eines Sorgepflichtigen. Die Entscheidung über die Lage dieser Grabstätten innerhalb des Gräberfeldes trifft die Friedhofsverwaltung.
(7) Vor Anfertigung der Gruften zur Beisetzung des nachverstorbenen Ehegatten/Lebenspartner gemäß Absatz 2 oder des nachverstorbenen Berechtigten gemäß Absatz 5 haben die Sorgepflichtigen der jeweiligen Grabstätten Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Grabsteine und Grabeinfassungen einschließlich Fundamenten sowie Grabbepflanzungen und ähnliche Grabausstattungen entfernt werden.
(8) Die Beisetzung anderer Personen in dem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
§ 22 Maße der Doppelgrabstätte
Jede Grabstelle eines Doppelgrabes hat folgende Maße:
| Länge: | 2,20 m |
|---|---|
| Breite: | 0,90 m |
Der Abstand zwischen Doppelgräbern beträgt mindestens 0,30 m.
---Friedhofsordnung 2020
Seite 12
Das fertige Grabbeet eines Doppelgrabes hat folgende Maße:
Länge: 1,80 m bis 2,10 m (je nach Friedhof) Breite: 2,10 m
C. Aschenbeisetzungen
§ 23 Allgemeines und Maße von Urnengrabstätten
(1) Urnengräber werden anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeiten (§ 9 Abs. 4) abgegeben.
(2) Aschenreste können beigesetzt werden in:
- 1. einfaches Urnengrab (eine Urne)
- 2. einfaches Urnenwiesengrab (eine Urne)
- 3. doppeltes Urnengrab (zwei Urnen)
- 4. doppeltes Urnenwiesengrab (zwei Urnen)
- 5. Familienurnengrab (bis zu vier Urnen)
- 6. Anonymes Urnengrab (eine Urne)
- 7. Grabstätte für Erdbestattung (bis zu zwei Urnen je Grabstelle)
- 8. Baumbestattungen (bis zu zwei Urnen je Grabstelle)
(3) Die Urnengräber haben folgende Maße:
- 1. Einfaches- und Doppeltes Urnengrab: Länge: 0,60 m, Breite: 0,60 m
- 2. Familienurnengrab: Länge: 0,60 m, Breite: 1,20 m
- 3. Anonymes Urnengrab: Länge: 0,30 m, Breite: 0,30 m
- 4. Baumurnengrab: Fläche 0,36 m²
§ 24 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders gekennzeichnet oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 25 Umgang mit den Urnen nach Ablauf der Ruhezeit
Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche ist an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
Friedhofsordnung 2020
Seite 13
D. Weitere Grabarten
§ 26 Sternenkindergrabstätten
(1) Auf dem Friedhof Treysa hält die Stadt Schwalmstadt ein zentrales Feld für Einzel- und Sammelbestattungen von totgeborenen Kindern, welche mit einem Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind sowie Föten, vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 27 Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(4) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten erfolgt durch einen im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenkstein, auf dem Namenstafeln mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr einheitlich, fachmännisch angebracht wird.
(5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
(6) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
VI. Grabmale, Einfriedungen und sonstige Grabausstattungen
§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden stehende und liegende Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.
Friedhofsordnung 2020
Seite 14
- 2. Grabmale müssen aus wetterbeständigem Steinmaterial, Holz oder geschmiedetem bzw. gegossenem Metall hergestellt sein.
- 3. Grabmale müssen standsicher im Sinne von § 32 der Friedhofsordnung sein. Sie dürfen aus Gründen der Sicherheit folgende Höhenmaße nicht überschreiten:
a) auf Kinder- und Urnengräbern: 0,60 m
b) auf Einzel- und Doppelgräbern für Erdbestattungen: 1,20 m
- 4. Die auf den Wiesengräbern anzubringenden einheitlich rotbraunen Namenstafeln aus Granit, auf denen die Daten (Name, Geburts- und Sterbedatum) des Verstorbenen eingraviert werden, haben folgende Maße:
a) Erdwiesengräber (EG) 0,60 m x 0,40 m x 0,06 m (Mindeststärke)
b) Urnenwiesengräber (UG) 0,40 m x 0,30 m x 0,06 m (Mindeststärke)
- 5. Die Friedhofsverwaltung kann, wenn dies zur raumsparenden Einteilung der Grabstätten und damit zur besseren Ausnutzung der vorhandenen Friedhofsflächen erforderlich ist, für bestimmte Gräberfelder festlegen, dass die Grabstätten mit hierfür geeigneten, trittfesten Einfassungsplatten begrenzt werden. In diesen Fällen sind innenliegende Grabeinfassungen nur dann gestattet, wenn diese nicht mehr als maximal 5 cm über die Oberkante der Einfassungsplatten hinausragen.
- 6. In den Fällen der Ziffer 5 müssen Grababdeckungen so verlegt werden, dass die Fundamente hierfür niveaugleich mit der Oberkante der Einfassungsplatten abschließen und das Innenmaß der Grabstätte nicht überschreiten.
- 7. Ausnahmen der Gestaltungsvorschriften können in Einzelfällen genehmigt werden, wenn sie künstlerisch, kulturhistorisch oder handwerklich begründet sind.
§ 29 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung an oder auf den Grabstätten aufgestellt werden.
§ 30 Genehmigungserfordernis für Grabanlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grababdeckungen und Grabeinfassungen sowie sonstige mit dem Boden fest verbundener Ausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Die Zeichnungen können auch per E-Mail zugesandt werden. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
Friedhofsordnung 2020
Seite 15
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 31 Ablehnungsgründe für Grabanlagen
(1) Die Genehmigung nach § 30 Abs. 1 darf nur versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
(2) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen schriftlich auffordern, innerhalb 3 Monaten die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Sorgepflichtigen die Anlage entfernen lassen.
§ 32 Standsicherheit
(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen der in § 30 Abs. 1 genannten Art, sind die anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, anzuwenden. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Sorgepflichtigen von Grabstätten sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstätten im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu prüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute prüfen zu lassen. Dabei ist es gleichgültig, ob äußere Mängel erkennbar sind oder nicht. Festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Sorgepflichtige, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Die Friedhofsverwaltung prüft unabhängig von Abs. 2, gem. den Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau – Berufsgenossenschaft, einmal jährlich die Standfestigkeit aller Grabdenkmale. Diese Prüfung kann auch im Auftrag der Friedhofsverwaltung durch Fachleute übernommen werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, auf Kosten der Sorgepflichtigen umlegen oder entfernen lassen, wenn die Sorgepflichtigen die Gefahr trotz schriftlicher Benachrichtigung innerhalb angemessener Frist nicht selbst beheben oder beheben lassen. Sind die Sorgepflichtigen nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das erforderliche veranlassen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung der Sorgepflichtigen das zur Gefahrenabwehr Erforderliche zu veranlassen. Die Sorgepflichtigen, sofern bekannt, sind unverzüglich zu unterrichten.
Friedhofsordnung 2020
Seite 16
§ 33 Beseitigung von Grabanlagen
(1) Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts können Grabmale, Grababdeckungen, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen auch von den Sorgepflichtigen auf eigene Kosten entfernt werden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 sind von den Sorgepflichtigen oder deren Beauftragten die Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen einschließlich Fundamenten sowie Grabbepflanzungen und ähnliche Grabausstattungen restlos zu entfernen. Über die ordnungsgemäße Entsorgung des Materials hat der Angehörige einen Nachweis zu erbringen. Die Grabplätze sind dem umliegenden Geländeniveau durch Auffüllen oder Abtragen von Boden anzupassen. Die Freifläche ist mit Grassamen einzusäen. Diese Arbeiten können auch durch die Friedhofsverwaltung, auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten, ausgeführt werden. Die entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
VII. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 34 Herrichten und Abräumen von Gräbern
(1) Die Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
(2) Bis zum Ablauf der Nutzungsrechte sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung (z. B. § 35) instand zu halten. Nach Ablauf der Nutzungsrechte und bei Verzicht auf das Nutzungsrecht oder bei Aufgabe der Grabpflege, werden die Grabstätten durch die Stadt, bzw. ein von der Stadt beauftragtes Unternehmen, kostenpflichtig abgeräumt. Mit Genehmigung der Stadt kann das Abräumen innerhalb einer bestimmten Frist auch von den Sorgepflichtigen übernommen werden.
(3) Kommt der Sorgepflichtige seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, so ist er unter Gewährung einer angemessenen Frist hierzu schriftlich aufzufordern. Ist der Sorgepflichtige nicht zu ermitteln, so hat die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(4) Bleibt die Aufforderung nach Abs. 3 erfolglos, so können die Gräber nach Ablauf der Frist eingeebnet werden. Die Kosten hierfür trägt der Sorgepflichtige.
§ 35 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise angelegt und unterhalten werden.
Friedhofsordnung 2020
Seite 17
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großen Sträuchern und Hecken bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Sorgepflichtigen der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Grabbeete dürfen nicht über 10 cm hoch sein. Bei Gräberfeldern im Sinne von § 28 Ziffer 5 dieser Friedhofsordnung dürfen die Grabbeete das Niveau der angrenzenden Einfassungsplatten nicht überschreiten.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach Einräumung einer angemessenen Frist diese Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck, dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln und das Streuen von Kochsalz oder Ausbringen von Kochsalzlösungen auf städtischen Friedhöfen, durch Angehörige und Sorgepflichtige von Grabstätten, ist unzulässig. Die Friedhofsverwaltung kann zur Instandhaltung und Pflege der Wege geeignete Mittel einsetzen, die für den Einsatz auf Friedhöfen zugelassen sind.
(6) Für Grabschmuck aller Art ist nur die Verwendung von verrottbaren Materialien gestattet.
(7) Das Ablegen von Grabschmuck auf Grabfeldern (§ 14 Abs. 1 Buchstaben b, e, g, i, j und k), die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden ist nicht zulässig. Entgegen dieser Vorgabe abgelegter Grabschmuck, wird ohne Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
VIII. Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 36 Übergangsvorschriften
Die beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Nutzungsrechte an Wahl-, Familien- und Urnengräbern bleiben nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Rechtsbewilligung gültigen Friedhofsrechts aufrechterhalten. Von der insoweit bestimmten Weitergeltung des alten Friedhofsrechts ist jedoch die Höhe der Gebühren für eine Verlängerung des Nutzungsrechts ausgenommen.
Friedhofsordnung 2020
Seite 18
§ 37 Register
(1) Für jeden Friedhof sind zu führen:
a) ein Grabregister und
b) eine Namenskartei der bestatteten Personen
(2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeiten zu verwahren.
§ 38 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihren Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- 2. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- 3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Friedhofswege, ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- 4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 5. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 Druckschriften verteilt,
- 6. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen, Gedenkfeiern oder während anderen von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten Arbeiten ausführt,
- 7. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 Abraum oder Friedhofsabfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 9 den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 9. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- 10. entgegen § 30 Grabanlagen ohne schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufstellt,
- 11. entgegen § 32 Abs. 1 Grabanlagen nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert
- 12. entgegen § 32 Abs. 2 Grabanlagen nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält.
- 13. entgegen § 35 Grabstätten vernachlässigt.
Friedhofsordnung 2020
Seite 19
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, gem. dem § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in der jeweils gültigen Fassung, findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 41
(1) Die Neufassung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Schwalmstadt vom 20.12.2002 mit Ihren Nachträgen außer Kraft. § 36 bleibt unberührt.
Schwalmstadt, den 25.11.2019
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
Pinhard, Bürgermeister
Friedhofsordnung 2020
Seite 20