📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2014 (Gebührenordnung vom 08.07.2014, zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 25.09.2026, in Kraft ab 01.10.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen (2014)
Az: 752.04/028411
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Willingshausen
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 32 der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen vom 03.07.2014 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 03.07.2014 für die Friedhöfe der Gemeinde Willingshausen folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der gemeindeeigenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen vom 03.07.2014 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Willingshausen gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. Die Gebühren sind vorab für die gesamte Ruhefrist (§12 (4) Friedhofsordnung) in einer Summe zu leisten.
(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren
nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht
aufgehoben.
II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Durchführung einer Andachtsfeier 125,00 € je Beerdigung
b) Aufbewahrung einer Leiche ohne Andachtsfeier
60,00 €
(2) Durch die Zahlung dieser Gebühren sind sämtliche Kosten wie z.B. Benutzung der Kühlzelle, Reinigung und Energieverbrauch abgegolten.
§ 6 Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Willingshausen:
(1) Umbettung einer Leiche
nach einem anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Gemeinde
100,00 €
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde
150,00 €
(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.
(3) Für die Umbettung einer Aschenurne
nach einem anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Gemeinde
50,00 €
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde
75,00 €
§ 7 Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Reihengrabstätte
400,00 €
b) Für eine Urnenreihengrabstätte
300,00 €
§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für ein Reihenrasengrab
400,00 €
b) Für ein Urnenrasengrab
300,00 €
c) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (OT Loshausen)
300,00 €
(2) Die Beisetzung in der Grabstätte für Sternenkinder (OT Wasenberg) ist gebührenfrei.
§ 9 Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Die Verlängerung eines Nutzungsrechts nach Ablauf der in § 12 (4) Friedhofsordnung festgelegten Liegezeit von 30 Jahren ist höchstens um weitere 10 Jahre möglich.
a) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden pro Jahr der Verlängerung 1/30 der in den §§ 7 und 8 festgelegten Gebühren dieser Gebührenordnung in einer Summe fällig.
b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden pro Jahr der Verlängerung 1/30 der in § 10 festgelegten Friedhofsunterhaltungsgebühr in einer Summe fällig.
§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühr
(1) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird vorab für die in § 12 (4) Friedhofsordnung
festgelegte Liegezeit von 30 Jahren erhoben. Sie ist für alle Grabstätten sowie
für Urnen, die in ein bereits bestehendes Grab gesetzt wurden, zu entrichten.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 450,00 €.
(2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr umfasst die Kosten für den Abtransport der
Friedhofsabfälle, die Instandhaltung der Friedhofsanlage und die Kosten der Rahmenpflege der Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
§ 11 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 27 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befesti-gungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten
200,00 €
- 2. bei mehrstelligen Wahlgrabstätten
250,00 €
- 3. bei Rasengrabstätten
20,00 €
(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
§ 12 Übergangsregelung Friedhofsunterhaltungsgebühr
(1) Bei den bestehenden Gräbern wird die Restruhefrist ermittelt und den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Für jedes Jahr wird 1/30 (entspricht 15,00 €) der in § 10 (1) dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühr erhoben.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
(1) Die Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen der Gemeinde Willingshausen vom 24.04.2003, in der Fassung vom 05.02.2004.
(2) Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung für den Friedhof im Ortsteil
Loshausen vom 04.02.1988, in der Fassung vom 26.09.2013.
(3) Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung für den Friedhof im Ortsteil
Wasenberg vom 25.04.1991, in der Fassung vom 26.09.2013.
(4) Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung für die Friedhöfe in den Ortsteilen Gungelshausen, Leimbach und Ransbach vom 20.09.1990, in der Fassung vom 28.11.1996, sowie für den Ortsteil Leimbach in der Fassung vom 29.11.2001.
Willingshausen, den 08.07.2014
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Vesper, Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2014 (Friedhofsordnung vom 08.07.2014, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 25.09.2026, in Kraft ab 01.10.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen (2014)
Az: 752.031/028039
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Willingshausen
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.05.2013 (GVBl. I S. 218) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Willingshausen in der Sitzung vom 03.07.2014 für die Friedhöfe der Gemeinde Willingshausen folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Willingshausen:
a) Friedhof Gungelshausen
b) Friedhof Leimbach
c) Friedhof Loshausen
d) Friedhof Ransbach
e) Friedhof Wasenberg
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Willingshausen waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind tagsüber vom Eintritt der Tageshelle bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) das Rauchen und Lärmen,
j) sich als unbeteiligter Zuschauer bei Bestattungsfeierlichkeiten aufzuhalten.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Gemeinde festgelegten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 7 Abs. 2 Buchstabe c) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung in Verbindung mit dem Pfarrer festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Die maximale Ruhefrist wird auf 40 Jahre festgelegt. Die Verlängerung des Nutzungsrechts nach 30 Jahren um maximal weitere 10 Jahre ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu beantragen.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten,
c) Reihenrasengrabstätten
d) Urnenrasengrabstätten
e) Feld für anonyme Urnengrabstätten (im OT Loshausen)
f) Sternenkinderfeld (im OT Wasenberg)
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Eine Urne darf in ein vorhandenes Reihengrab gesetzt werden, wenn das vorhandene Reihengrab nicht älter als 10 Jahre ist.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist für eine maximale Zeit von 10 Jahren nach Ablauf der Ruhefrist aus § 12 (4) auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m (min.).
Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt: 1,00 m.
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Die beabsichtigte Wiederbelegung wird 6 Monate vor der Abräumung bekannt gegeben.
B. Urnengrabstätten
§ 21 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) ein vorhandenes Reihengrab, welches nicht älter als 10 Jahre ist,
c) Urnenrasengrabstätten.
§ 22 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist aus § 12 (4) zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre ist auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: höchstens 0,80 m
Breite: höchstens 0,80 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m (min.).
Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt: 1,00 m.
§ 23 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 26 sein.
- 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) auf Reihengrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 1,20 m, Breite : bis 0,80 m, Mindeststärke: 0,16 m.
- 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m.
(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale:
Größe: 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale:
Grundriß max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m.
(3) Auf Rasengrabstätten sind nur Grabplatten der Größe 0,60 x 0,40 m zulässig. Die Stärke der Grabplatte beträgt mindestens 0,08 m. Unzulässig sind über den Erdboden herausragende Verzierungen der Grabplatte, sowie Grabeinfassungen oder Bepflanzungen. Ausnahmen sind Schriftzüge mit Buchstaben bis zu einer Höhe von 5 mm. Die Grabplatten sind in Ost-West-Ausrichtung durch den Nutzungsberechtigten bzw. durch ihn beauftragtes Fachpersonal ebenerdig anzubringen.
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig (Ausnahme Rasengrabstätten), soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 24 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zulassen.
§ 25 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 6 Monaten nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 26 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 25 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 27 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden nach Ablauf der Ruhefrist Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien durch Antrag bei der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig von der Gemeinde entfernt und entsorgt. Die Nutzungsberechtigten erhalten auf Antrag die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Ebenfalls möglich ist die Grabräumung in Eigenregie mit Überprüfung durch den Bauhof.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 28 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengräber, dem Feld für anonyme Urnenbestattungen und der Sternenkindergrabstätte– sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 29 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 28 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 30 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten durch Antrag bei der Friedhofsverwaltung entfernen zu lassen. Die hierfür entstehenden Kosten richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 31 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der vorhandenen Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 26 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 32 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: (1) Die Satzung für die Gestaltung von Grab und Grabmalen auf dem Friedhof im Ortsteil Loshausen vom 23.11.1987.
(2) Die Friedhofsordnung für den Friedhof im Ortsteil Loshausen vom 19.11.1987, in der Fassung vom 26.09.2013.
(3) Die Friedhofsordnung für den Friedhof im Ortsteil Wasenberg vom 25.04.1991, in der Fassung vom 26.09.2013.
(4) Die Friedhofsordnung für die Friedhöfe im Ortsteil Gungelshausen, Leimbach und Ransbach vom 20.09.1990, in der Fassung vom 07.05.1992.
(5) Die Satzung für die Gestaltung von Grab und Grabmalen auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Gungelshausen, Leimbach und Ransbach vom 20.09.1990.
Willingshausen, den 08.07.2014
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Vesper, Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Vierte Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen (2025)
P13.2010.99.01 / 113588
Vierte Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Willingshausen
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10
des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 32 der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen vom 08.07.2014 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 14.11.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Willingshausen folgende
Vierte Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
beschlossen:
Artikel I II Gebührenarten
§ 5a (2) Bestattungsgebühren wird neu gefasst:
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte
250,00 €
b) in einer Grabstätte für Erdbestattung
250,00 €
c) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
250,00 €
d) in einer Baumgrabstätte, Friedhain Loshausen
250,00 €
§ 8 (1) Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten wird wie folgt ergänzt:
d) für eine Beisetzungsstelle an einem Baum, Friedhain Loshausen
300,00 €
Artikel II:
Die Vierte Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Willingshausen, den
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Willingshausen, den
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
Dritte Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen (2024)
P13.2010.99.01 / 105336
Dritte Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Willingshausen
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 32 der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen vom 08.07.2014 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 11.07.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Willingshausen folgende
Dritte Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
beschlossen:
Artikel I:
II Gebührenarten
enthält folgende Neufassung:
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Durchführung einer Andachtsfeier 175,00 € je Beerdigung
b) Aufbewährung einer Leiche ohne Andachtsfeier 60,00 €
(2) Durch die Zahlung dieser Gebühren sind sämtliche Kosten wie z.B. Benutzung der Kühlzelle, Reinigung und Energieverbrauch abgegolten.
§ 5a Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Reihengrabes werden Gebühren in Höhe von 640,00 Euro erhoben. (2) ff.bleiben unberührt
§ 11 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 27 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
| 1) bei Reihengrabstätten | 290,00 € |
|---|---|
| 2) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten | 340,00 € |
| 3) bei Urnenreihengrabstätten | 200,00 € |
| 4) bei Rasengrabstätten | 20,00 € |
(2) bleibt unberührt
Artikel II:
Die Dritte Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Willingshausen, den 24.07.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Willingshausen, den 24.07.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
Zweite Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen (2017)
Az: 752.041/045119
Zweite Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Willingshausen
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 32 der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen vom 08.07.2014 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 23.02.2017 für die Friedhöfe der Gemeinde Willingshausen folgende
Zweite Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
beschlossen:
Artikel I:
II Gebührenarten
enthält folgende Neufassung:
§ 5a Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Reihengrabes werden Gebühren in Höhe von 600,00 Euro erhoben. (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte 250,00 €
c) in einer Grabstände für Erdbestattung 250,00 €
d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 250,00 €.
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern und Föten in dem Sternenkindergrabfeld erfolgt kostenlos.
Artikel II:
Die Zweite Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen tritt rückwirkend zum 01.02.2017 in Kraft.
Willingshausen, den 03.03.2017
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Manfred Ries, Erster Beigeordneter
Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen (2025)
P13.2010.99.01 / 113586
Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Willingshausen in der Sitzung vom 14.11.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Willingshausen folgende
Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung beschlossen:
Artikel 1
§ 1 wird wie folgt ergänzt:
f) Friedhain Loshausen
§ 14 (1) wird wie folgt ergänzt:
g) Baumgrabstätten (Friedhain Loshausen)
§ 21 (1) wird wie folgt ergänzt:
d) Baumbestattung Friedhain Loshausen
§ 23 a wird neu gefasst:
§ 23 a Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume auf dem Friedhain Loshausen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte können bis zu 12 Urnen beigesetzt werden.
(3) Bezüglich des Nutzungsrechts an Baumgrabstätte wird auf § 12 (4) der Friedhofs-ordnung verwiesen.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch Anbringen von Namenstafeln mit Name, Vorname, Geburts-und Sterbejahr unmittelbar am Baum. Die Tafeln werden durch die Friedhofsverwaltung gestellt, beschriftet und am Baum angebracht. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrs-sicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend natur-belassenem Zustand verbleiben.
Artikel II Die dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Willingshausen, den
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Willingshausen, den
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen (2017)
752.03/047269
Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 15. September 2016 (GVBl. S. 167) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Willingshausen in der Sitzung vom 07.09.2017 für die Friedhöfe der Gemeinde Willingshausen folgende
Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung
beschlossen:
Artikel I:
§ 27 (2) Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel II:
Die Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Willingshausen, den 13.09.2017
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Heinrich Vesper, Bürgermeister
Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen (2024)
P13.2010.99.01 / 110467
Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Willingshausen in der Sitzung vom 11.07.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Willingshausen folgende
Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung
beschlossen:
Artikel I:
§ 12 (4) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt grundsätzlich für Leichen und Aschen 30 Jahre. Die maximale Ruhefrist wird auf 40 Jahre festgelegt und darf durch eine Verlängerung nicht überschritten werden. Für Urnen, die später als nach 10 Jahren in eine vorhandene Grabstätte gesetzt werden, besteht daher eine Mindestruhefrist von 20 Jahren, woraus sich eine Verlängerung des Nutzungsrechts der bestehenden Grabstätte um 10 Jahre ergibt. Verlängerungen des Nutzungsrechts auf maximal 40 Jahre sind bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu beantragen.
§ 16 (1) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Eine Urne darf in ein vorhandenes Reihengrab gesetzt werden, wenn das vorhandene Reihengrab mit Ablauf des Nutzungsrechts zum 31.12. nicht älter als 20 Jahre ist. Artikel II Die zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Willingshausen, den 24.07.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Willingshausen, den 24.07.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen (2026)
P13.2010.99.01 / 126404
Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Willingshausen in der Sitzung vom 17.09.2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Willingshausen folgende
Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung
beschlossen:
Artikel 1
§ 14 (1) wird wie folgt ergänzt:
h) Bestattung im Urnenerdrohr am Baum, Friedhof Wasenberg
§ 21 (1) wird wie folgt ergänzt:
e) Urnenerdrohr am Baum, Friedhof Wasenberg
§ 23 b wird neu gefasst:
§ 23 b Bestattung im Urnenerdrohr am Baum, Friedhof Wasenberg
(1) Bestattungen von Aschenresten sind an besonderen ausgewiesenen Bäumen im Urnenerdrohr auf dem Friedhof Wasenberg möglich. Die Beisetzungarf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) In einem Urnenerdrohr konnen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht in einem Urnenerdrohr kann nur für eine Urne erworben werden. (3) Auf den Grabstätten im Urnenerdrohr sind nur Grabmalplatten mit den Maßen 0,30m x 0,21m zulässig. Die Stärke der Grabmalplatte beträgt mindestens 0,06m. Zulässig ist eine Grabmalplatte pro Urne. (4) Bepflanzungen und Abstellen von Gegenständen jeglicher Art sind nicht erlaubt.
Artikel 2
Die vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen tritt am 01.10.2026 in Kraft.
Willingshausen, den 25.09.2026 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Willingshausen, den 25.09.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
Erste Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen (2015)
Az: 752.04/036399
Erste Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Willingshausen
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 32 der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen vom 08.07.2014 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 23.07.2015 für die Friedhöfe der Gemeinde Willingshausen folgende
Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
beschlossen:
Artikel I:
§ 10 (1) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühr
(1) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird vorab für die in § 12 (4) Friedhofsordnung festgelegte Liegezeit von 30 Jahren erhoben. Sie ist einmalig pro Grabstätte zu entrichten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 450,00 €.
Artikel II:
§ 12 (1) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
§ 12 Übergangsregelung zur Friedhofsunterhaltungsgebühr
(1) Bei bestehenden Gräbern wird den Nutzungsberechtigten ein Wahlrecht eingeräumt. Die Nutzungsberechtigten können wahren zwischen:
a) einer Ablösesumme. Sie wird für jeder Jahr der Restruhefrist mit 1/30 (entspricht 15,00 Euro) der in § 10 (1) festgesetzten Friedhofsunterhaltungsgebühr berechnet und den Nutzungsberechtigten in einer Summe als Ablöse angeboten oder
b) einer jährlichen Gebühr i. H. v. 15,00 Euro.
Artikel III:
Die Erste Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Willingshausen, den 10.08.2015
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Vesper, Bürgermeister
Fünfte Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen (2026)
P13.2010.99.01 / 126407
Fünfte Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Willingshausen
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 32 der Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen vom 08.07.2014 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 17.09.2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Willingshausen folgende
Fünfte Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
beschlossen:
Artikel I
II Gebührenarten
§ 5a (2) Bestattungsgebühren wird neu gefasst:
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte 250,00 €
b) in einer Grabstände für Erdbestattung 250,00 €
c) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 250,00 €
d) in einer Baumgrabstände, Friedhain Loshausen 250,00 €
e) in einem Urnenerdrohr am Baum, Friedhof Wasenberg 250,00 €
§ 8 (1) Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten wird wie folgt ergänzt:
e) für eine Baumgrabstätte im Urnenerdrohr,
Friedhof Wasenberg für insg. 1 Urne
1.000,00 €
Artikel II:
Die Fünfte Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Willingshausen tritt am 01.10.2026 in Kraft.
Willingshausen, den 25.09.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Willingshausen, den 25.09.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen
Luca Fritsch, Bürgermeister
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