Friedhofsgebühren Ober-Ramstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Ober-Ramstadt · Hessen · PLZ 64372

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührenstand ab dem 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.520,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. a GebS (Reihengrab für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, Gebührenstand ab 01.01.2026)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.480,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 lit. a GebS (Wahlgrabstätte einstellig für Erdbestattung im Sarg, Gebührenstand ab 01.01.2026)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
890,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 lit. a GebS (Urnenreihengrab, Gebührenstand ab 01.01.2026)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.240,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 310 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.240 € für 4 Urnen (= Ø 310 € je Urne)
📄 § 9 Abs. 1 lit. d GebS (Urnenwahlgrabstätte in der Erde, bis zu 4 Urnen, Gebührenstand ab 01.01.2026); § 11 Abs. 1 FriedhofsO (Belegung: 4 Ascheurnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 lit. b GebS (Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Gebührenstand ab 01.01.2026)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
804,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 lit. f GebS (Baumgrab mit Gedenkplatte im Friedpark Nieder-Modau, je Urne; inkl. Rahmenpflege, Grabmal und Beschriftung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
620,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 620 € · Urne: 203 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 sowie Abs. 2 lit. a GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 lit. c GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührenstand ab dem 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ober-Ramstadt vom 14.12.2023 (mit Gebührenständen 2024–2026)

DER MAGISTRAT DER STADT OBER-RAMSTADT

731-00-10

Aufgrund der §§ 5, und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 32 der Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt vom 25.09.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt in der Sitzung am 14.12.2023 für die Friedhöfe der Stadt Ober-Ramstadt folgende

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ober-Ramstadt

beschlossen. I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe inkl. Friedpark und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt vom 25.09.2014 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und Adoptivkinder.

Lebte der/die Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/- in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt Ober-Ramstadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt 731-00-10 Seite 2 von 7

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und des Aufbewahrungsraumes

und den Trauerplatz auf dem Friedpark

Für die Benutzung der Trauerhalle oder des Aufbewahrungsraumes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Aufbewahrung einer Leiche einschl. Benutzung Kühlzelle bis zu

4 Tagen

140,00 € jeder weitere Tag

42,00 €

b) Für die Aufbewahrung einer Urne, je angef. Monat

35,00 €

c) Für die Benutzung der Trauerhalle

200,00 €

d) Die Benutzung der Trauerplatzes auf dem Friedpark Nieder-Modau

0,00 €

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1. in einer Reihengrabstätte

620,00 € 2. in einer Wahlgrabstätte

620,00 € 3. in einer Wahlgrabstätte als Tiefbestattung

800,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1. in einer Reihengrabstätte

380,00 € 2. in einer Wahlgrabstätte

380,00 € 3. in einer Wahlgrabstätte als Tiefbestattung

420,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben: Für Urnenbestattungen in der Erde werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab und für Urnenbestattungen in einer Urnenwand werden für den Transport der Urne von der Trauerhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben:

a) in einem Urnenreihengrab

203,00 €

b) in einem Urnenwahlgrab (auch im Friedpark)

203,00 €

c) in einer Grabstätte für Erdbestattung

203,00 €

d) in einer Urnennische in einer Urnenwand

185,00 €

e) in einer Grabanlage für anonyme Beisetzungen 203,00 € f) bei Schließen des Urnengrabes durch einen externen Bestatter 133,00 €

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt 731-00-10 Seite 3 von 7 (3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten erfolgt kostenlos in einem Sammelbestattungsfeld

§ 7 Umbettungsgebühren

(1) Umbettungen von Leichen werden ausschließlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt und von diesen in Rechnung gestellt.

(2) Für die Ausgrabung einer Aschenurne

a) aus einem Erdbestattungsgrab 190,00 € b) aus einem Urnengrab 190,00 € c) aus einem anonymen Urnengrab 190,00 €

(3) Entnahme einer Aschenurne aus einer Urnenwand

90,00 €

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte auf allen

Friedhöfen, außer dem Friedpark

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für Sargbestattungen und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen für die Dauer der Nutzungszeit gemäß § 14 Absatz 4 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen vom 5. Lebensjahr an

ab dem 01.01.2024 1.060,00 €

ab dem 01.01.2025 1.270,00 €

ab dem 01.01.2026 1.520,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

ab dem 01.01.2024 630,00 €

ab dem 01.01.2025 760,00 €

ab dem 01.01.2026 910,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit gemäß § 14 Absatz 4 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben

a) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes

ab dem 01.01.2024 620,00 €

ab dem 01.01.2025 740,00 €

ab dem 01.01.2026 890,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

ab dem 01.01.2024 690,00 €

ab dem 01.01.2025 830,00 €

ab dem 01.01.2026 1.000,00 €

§ 9 Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

auf allen Friedhöfen außer dem Friedpark

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 4 der Friedhofsordnung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt 731-00-10 Seite 4 von 7

a) Für eine Wahlgrabstätte (einstellig) für Erdbestattung im Sarg

ab dem 01.01.2024 1.880,00 €

ab dem 01.01.2025 2.160,00 €

ab dem 01.01.2026 2.480,00 €

b) Für eine Wahlgrabstätte (zweistellig) für Erdbestattung im Sarg

ab dem 01.01.2024 3.600,00 €

ab dem 01.01.2025 3.960,00 €

ab dem 01.01.2026 4.360,00 €

c) Für eine Wahlgrabtiefstätte für Erdbestattung im Sarg

ab dem 01.01.2024 3.430,00 €

ab dem 01.01.2025 3.600,00 €

ab dem 01.01.2026 3.780,00 €

d) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) in der Erde werden erhoben

ab dem 01.01.2024 790,00 €

ab dem 01.01.2025 990,00 €

ab dem 01.01.2026 1.240,00 €

e) Für die Überlassung einer Urnennische in einer Urnenwand (bis zu 2 Urnen)

ab dem 01.01.2024 1.360,00 €

ab dem 01.01.2025 1.560,00 €

ab dem 01.01.2026 1.790,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 15 Abs. 4 der Friedhofsordnung) an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden nachstehende Gebühren erhoben:

a) Bei Wahlgrabstätten (einstellig) für Sargbeisetzungen je Grabstätte und Jahr der Verlängerung

ab dem 01.01.2024 75,00 €

ab dem 01.01.2025 86,00 €

ab dem 01.01.2026 99,00 €

b) Bei Wahlgrabstätten (zweistellig) für Sargbeisetzungen je Grabstätte und Jahr der Verlängerung

ab dem 01.01.2024 143,00 €

ab dem 01.01.2025 157,00 €

ab dem 01.01.2026 173,00 €

c) Bei Wahlgrabtiefstätten für Sargbeisetzungen je Grabstätte und Jahr der Verlängerung

ab dem 01.01.2024 137,00 €

ab dem 01.01.2025 144,00 €

ab dem 01.01.2026 151,00 €

d) Bei Urnenwahlgrabstätte in der Erde je Grabstätte und Jahr der Verlängerung

ab dem 01.01.2024 39,00 €

ab dem 01.01.2025 48,00 €

ab dem 01.01.2026 60,00 €

e) Bei Urnenwänden je Urnennische und Jahr der Verlängerung

ab dem 01.01.2024 68,00 €

ab dem 01.01.2025 78,00 €

ab dem 01.01.2026 89,00 €

(3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte und Urnenkammer gilt Abs. 1 entsprechend.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt 731-00-10 Seite 5 von 7

§ 10 Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an

Urnenwahlgrabstätten auf dem Friedpark

(1) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 4 der Friedhofsordnung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Grabstätte mit Gestaltungsmöglichkeit (Edelstahleinfassung) (bis zu 4 Urnen)

ab dem 01.01.2024 1.600,00 €

ab dem 01.01.2025 1.760,00 €

ab dem 01.01.2026 1.930,00 €

b) Grabstätte große Stele (stehend) 90/24/24 cm, je Urne

1.100,00 €

c) Grabstätte kleine Stele (liegend) 70/40/15 cm, je Urne

1.100,00 €

d) Grabstätte Würfel (ausschl. Einzelbelegung)

1.715,00 €

e) Grabstätte Findling 50/40/20 cm, je Urne

1.362,00 € f) Grabstätte Baumgrab mit Gedenkplatte Durchmesser 40 cm, je Urne

804,00 €

Die Gebühren für die Nutzungsrechte b) bis f) beinhalten auch die Kosten für Rahmenpflege einschließlich Rasenpflege sowie die Kosten der Grabmale und deren Beschriftung.

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 15 Abs. 4 der Friedhofsordnung) werden nachstehende Gebühren erhoben:

a) Grabstätte mit Gestaltungsmöglichkeit (Edelstahleinfassung) je Jahr

(bis zu 4 Urnen)

ab dem 01.01.2024 80,00 €

ab dem 01.01.2025 88,00 €

ab dem 01.01.2026 96,00 €

b) Grabstätte große Stele (stehend) 90/24/24 cm, je Urne und Jahr

55,00 €

c) Grabstätte kleine Stele (liegend) 70/40/15 cm, je Urne und Jahr

55,00 €

d) Grabstätte Würfel (ausschl. Einzelbelegung) je Jahr

85,00 €

e) Grabstätte Findling 50/40/20 cm, je Urne und Jahr

68,00 € f) Grabstätte Baumgrab mit Gedenkplatte Durchmesser 40 cm,

je Urne und Jahr

40,00 €

§ 11 Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 27 Abs. 1 – 3 der Friedhofsordnung) werden nachstehende Gebühren erhoben:

(1) Für die Beseitigung und Entsorgung von Grabmalen, Abdeckplatten, Verschlussplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen, Gewächsen

a) für Erdbestattungen 1. bei Wahlgräbern – Einzelgrab 400,00 € 2. bei Wahlgräbern – Doppelgrab 800,00 € 3. bei Wahlgrabstätte Tiefgrab 400,00 € 4. Reihengräbern 380,00 € 5. bei Kindergräbern (Kinder unter 5 Jahren) 200,00 €

b) für Urnenbestattungen 1. bei Urnenreihengrabstätten 200,00 € 2. bei Urnenwahlgrabstätten 215,00 €

c) für die Beseitigung von Aschenresten

  1. 1. aus Erdgräbern je Urne 215,00 €
  2. 2. aus einer Urnennische (Urnenwand) je Urne 115,00 €

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt 731-00-10 Seite 6 von 7 (2) für die Beseitigung von Grabeinfriedigungen je lfd. Meter 14,00 €

(3) für die Beseitigung von Bäumen, Hecken etc. je Gewächs 23,00 €

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die vorzeitige Grabräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte. Zudem ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale zu leisten: a) Wahlgrabstätte Einzelgrab

30,00 € b) Wahlgrabstätte Doppelgrab

60,00 € c) Reihengrabstätte

21,00 € d) Kindergräber

8,00 € e) Urnenreihengrabstätte

10,00 € f) Wahlgrabstätte Urnenwahlgrabstätte

10,00 €

(5) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 12 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Ober-Ramstadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Erlaubniserteilung für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler)

25,00 € b) Erstmalige Ausstellung oder Verlängerung einer Berechtigungskarte um 1 Jahr

25,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen

§ 25 der Friedhofsordnung

100,00 € d) Ausstellung/Änderung einer Graburkunde

25,00 € e) Auslegung eines Kondolenzbuches

30,00 € f) Ausstellung einer Grabstättenbescheinigung

25,00 € g) Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

25,00 € h) Internationaler Leichenpass

25,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Ober-Ramstadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der Stadt Ober-Ramstadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Ober-Ramstadt vom 25.09.2014 außer Kraft.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt 731-00-10 Seite 7 von 7

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Ober-Ramstadt, den 15.12.2023

Der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt

gez. Tobias Silbereis Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk: Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 21.12.2023 gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt Ober-Ramstadt in der Zeitung „Odenwälder Nachrichten“ öffentlich bekannt gemacht.

Ober-Ramstadt, den 21.12.2023

Der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt

gez. Tobias Silbereis Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2023 (Bekanntmachung 21.12.2023); Friedhofsordnung vom 25.09.2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt (Neufassung vom 25.09.2014)

DER MAGISTRAT DER STADT OBER-RAMSTADT

731-00

Aufgrund der §§ 5, 51, der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 178) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2013 (GVBl. S. 42) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt in der Sitzung vom 25.09.2014 folgende

Friedhofsordnung

für das Bestattungswesen der Stadt Ober-Ramstadt (FriedhofsO)

beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften2
§ 1 Geltungsbereich2
§ 2 Verwaltung der Friedhöfe2
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte2
§ 4 Eigentum, Umgestaltung, Schließung und Entwidmung3
II. Ordnungsvorschriften3
§ 5 Öffnungszeiten3
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof / Benutzungsvorschriften3
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten4
III. Grabarten, Maße, Belegung und Ruhefristen5
§ 8 Begriffsbestimmungen5
§ 9 Bestattungsmöglichkeiten5
§ 10 Abmessungen von Grabstätten und Särgen6
§ 11 Belegung6
§ 12 Ruhefristen7
IV. Nutzungsrechte an Grabstätten7
§ 13 Allgemeine Vorschriften zum Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten7
§ 14 Nutzungsrechte an Reihengrabstätten7
§ 15 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten8
§ 16 Übertragung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten, Benennung einer Nachfolgeperson9
V. Durchführung von Bestattungen, Umbettungen und Verlegungen10
§ 17 Anmeldung und Durchführung von Bestattungen, Trauerfeiern10
§ 18 Nutzung der Trauerhalle, Trauerplatz im Friedpark10
§ 19 Materialien für Särge, Kleidung, Urnen und Überurnen11
§ 20 Ausheben von Gräbern für Erdbestattungen, Öffnen von Urnenwänden11
§ 21 Totenruhe, Umbettung, Verlegung11
VI. Grabmale, Grabausstattung, Gestaltung, Bepflanzung, Ehren- und Kriegsgräber12
§ 22 Wahlmöglichkeit zwischen allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften12
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften, Herrichtungspflicht12
§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften14
§ 25 Genehmigungserfordernis für Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen15
§ 26 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen15
§ 27 Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und -ausstattungen16
§ 28 Pflicht zur Grabpflege, Anforderungen an Bepflanzungen und Grabschmuck17
§ 29 Ehren- und Kriegsgräber18
VII. Schlussvorschriften18
§ 30 Übergangsregelung18
§ 31 Register/Verzeichnisse19
§ 32 Gebühren19
§ 33 Haftung19
§ 34 Ordnungswidrigkeiten19
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten20

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Ober-Ramstadt:

a) Alter Friedhof rechts der Friedhofstraße

b) Friedhöfe links der Friedhofstraße

c) Friedhof im Stadtteil Wembach-Hahn

d) Friedhof im Stadtteil Rohrbach

e) Friedhof im Stadtteil Ober-Modau

f) Friedpark im Stadtteil Nieder-Modau

(2) Das Verfügungsrecht über den sogenannten „Alten Friedhof“ in Ober-Ramstadt steht der Stadt Ober-Ramstadt nur oberhalb der Kirche bis zum Ausgang Friedhofstraße zu. Bezüglich des übrigen Teiles des „Alten Friedhofes“ (Flur 1 Nr. 686/2) hat die Ev.-Kirchengemeinde das Verfügungsrecht. Über den Friedhof im Stadtteil Nieder-Modau (Flur 1 Nr. 112) wurde mit der Ev.-Kirchengemeinde Modau am 21.11.1978 ein Gestattungsvertrag abgeschlossen. Darin wurde der Stadt Ober-Ramstadt das Verfügungsrecht übertragen.

(3) Ab dem Inkrafttreten dieser Satzung wird der bisherige Friedhof Nieder-Modau in einen Friedhof in Form eines Friedparks umgewandelt. Ab dem Inkrafttreten dieser Satzung besteht im Friedpark ausschließlich die Möglichkeit der Urnenerdbestattung nach den Vorschriften dieser Satzung. Eine Verlängerung bzw. der Widerwerb von Nutzungsrechten ist ab dem Inkrafttreten dieser Satzung grundsätzlich nicht mehr möglich. Auf die Übergangsregelung in § 30 Absatz 4 wird hingewiesen. Unberührt bleiben bereits vorhandene Ehren-/Kriegsgräber.

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Friedhofszweck Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ober-Ramstadt. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer.

(2) Bestattungsberechtigte für die Friedhöfe nach § 1 Absatz 1 a) bis e) Gestattet ist die Bestattung von Personen,

a) die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt Ober-Ramstadt waren (die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten) oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Ober-Ramstadt beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Ober-Ramstadt gelebt haben.

e) Sternenkinder (Kinder, die vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats verstorben sind, noch bevor sie das Licht der Welt erblicken durften) und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(3) Bestattungsberechtigte für den Friedpark (§ 1 Absatz 1f) Auf dem Friedpark beträgt die Belegungsquote für Einwohner/innen der Stadt Ober-Ramstadt 60% der zur Verfügung stehenden Grabstellen. Im Übrigen gilt auf dem Friedpark keine Beschränkung für die Bestattungsberechtigung.

FriedhofsO (Neufassung 2014)

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§ 4 Eigentum, Umgestaltung, Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe und die Grabstätten (Reihen-, Wahl- oder Wahltiefgrabstätten) sind Eigentum des Friedhofsträgers, soweit nicht nur Verfügungsrechte im Sinne des § 1 Absatz 2 seitens der Stadt Ober-Ramstadt bestehen.

(2) An den Friedhöfen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Errichtung und Pflege von Urnenwänden, Rasenfeldern für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnenerdgrabstätten im Friedpark ohne Gestaltungsmöglichkeit (an Stelen, Findlingen, Bäumen) und dergleichen obliegt ausschließlich der Stadt Ober-Ramstadt.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Friedhöfe hinsichtlich der angebotenen Bestattungsmöglichkeiten. Die Stadt Ober-Ramstadt kann die Friedhöfe jederzeit neu konzipieren und bisherige Bestattungsmöglichkeiten künftig nicht mehr anbieten. Übergangsregelungen sind § 30 zu entnehmen.

(4) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof / Benutzungsvorschriften

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Ober-Ramstadt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Stadt Ober-Ramstadt,

f) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen oder auf/in die Friedhofsabfallplätze/-behälter andere Abfälle zu legen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i) zu lärmen und zu spielen, zu lagern sowie alkoholische Getränke mitzubringen,

j) offene Kerzen oder Lichter abzubrennen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vor Durchführung anzumelden.

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§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Zulassungserfordernis für Gewerbetreibende

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Stadt Ober-Ramstadt durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Zulassungsverfahren und Entziehung der Zulassung

a) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

  • diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

b) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

c) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß einmalig oder für 1 Kalenderjahr ausgestellt.

d) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung im Einzelfall, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(3) Pflichten und Haftung der Gewerbetreibenden

a) Die Berechtigungskarte ist bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

b) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten.

c) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. Gewerbetreibende, die den Friedhof mit Kraftfahrzeugen befahren wollen, haben vor Beginn ihrer Tätigkeiten eine Erlaubnis für das Befahren mit Kraftfahrzeugen einzuholen (vgl. § 6 Absatz 2 a).

d) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen frühestens um 7.00 Uhr aufgenommen werden und sind spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

e) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Insbesondere dürfen Dritte nicht behindert oder gefährdet werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

f) Kompostierbare Abfälle und Erdmaterial darf an den dafür vorgesehenen Stellen abgelagert werden. Sonstige Abfälle (z.B. Verpackung, Bauschutt, Schrott) aus gewerblichen Herkunftsbereichen sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 29.09.1994 (BGBl. I S. 2705) in seiner jeweils gültigen Fassung zu entsorgen.

g) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

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III. Grabarten, Maße, Belegung und Ruhefristen

§ 8 Begriffsbestimmungen

Grabstätte: Grabstätte ist ein für eine Bestattung oder Beisetzung vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.

Grabstelle: Grabstelle ist der Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. einer Aschenurne dient.

§ 9 Bestattungsmöglichkeiten

Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Arten von Reihengrabstätten
Reihengrabstättefür verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahrals Erdbestattung im Sarg (vorhanden auf allen Friedhöfen außer Friedpark)
für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Urnenreihengrabstätteim Urnenreihengrabals Erdbestattung in einer Urne (vorhanden auf allen Friedhöfen außer Friedpark)
im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen; diese werden nur vergeben, wenn dies dem Willen der / des Verstorbenen entspricht.
Sammelbestattungsfeldfür Sternenkinder (Kinder, die vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats verstorben sind, noch bevor sie das Licht der Welt erblicken durften) und Fötenals Erdbestattung nach § 19 II 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz
Arten von Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten und Wahltiefgrabstättenals Erdbestattung im Sarg (vorhanden auf allen Friedhöfen außer Friedpark)
Urnenwahlgrabstättenals Urnenwandbestattung; (vorhanden auf den Friedhöfen in Ober-Ramstadt, Wembach-Hahn, Rohrbach und Ober-Modau)
Urnenwahlgrabstättenals Erdbestattung in einer Urne in einer Grabstelle mit Gestaltungsmöglichkeit (vorhanden auf allen Friedhöfen inkl. Friedpark)
Urnenwahlgrabstättenals Erdbestattung in einer Urne im Friedpark ohne Gestaltungsmöglichkeit

Leichen dürfen – mit Ausnahme der Bestattung von Sternenkindern und Föten nach § 19 II 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz – nur in Särgen bestattet werden.

Aschen dürfen beigesetzt werden in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten. Urnen werden – mit Ausnahme der Urnenwände - nur unterirdisch beigesetzt.

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§ 10 Abmessungen von Grabstätten und Särgen

(1) Die Grabstätten haben folgende Maße:

Grabstätten für SargbestattungenLänge (in m)Breite (in m)Tiefe (in m)
Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr1,200,55von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90
Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr2,000,85
Wahlgrabstätten2,501,00
Zweistellige Wahlgrabstätte2,502,00
Wahltiefgrabstätte2,501,20
Grabstätten für UrnenbestattungenLänge (in m)Breite (in m)Tiefe (in m)
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (außer Friedpark)1,000,80von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Urnenkante mindestens 0,50
Urnenwahlgrabstätten im FriedparkGrabstelle mit Gestaltungsmöglichkeit1,001,00
Stelen, Würfel und Findlinge ohne Gestaltungsmöglichkeit (Landschafts- und Wiesengrabstätten)je Urne Ø 0,20
Gedenkplatte im Umfeld eines Baumes ohne Gestaltungsmöglichkeit (Baumgrabstätte)Ø 0,40

Der Abstand zwischen Grabstätten für Erdbestattungen beträgt: 0,30 m. Im Friedpark Nieder-Modau ist die Anordnung frei. Für bereits zugeteilte oder errichtete Grabstätten mit anderen Maßen oder Abständen gelten die Übergangsregelungen in § 30.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 11 Belegung

(1) Während des Laufs der Ruhefrist/Nutzungsdauer dürfen in einer Grabstätte maximal bestattet werden:

GrabstättenBelegung maximal
Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten1 Sarg
Wahltiefgrabstätten2 Särge
Urnenreihengrabstätten1 Ascheurne
Urnenwahlgrabstätten (außer Friedpark)4 Ascheurnen
Urnennischen in Urnenwänden2 Ascheurnen
Urnenwahlgrabstätten im FriedparkGrabstätte mit Gestaltungsmöglichkeit (Edelstahleinfassung)
große Stele (stehend) / kleine Stele (liegend) ohne Gestaltungsmöglichkeit
Würfel ohne Gestaltungsmöglichkeit
Findling ohne Gestaltungsmöglichkeit
Gedenkplatte im Umfeld eines Baumes ohne Gestaltungsmöglichkeit
Feld für anonyme Urnenbeisetzungen1 Ascheurne
Sammelbestattungsfeld für Sternenkinder (Kinder, die vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats verstorben sind, noch bevor sie das Licht der Welt erblicken durften) und FötenNach § 19 II 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz

(2) In jeder Grabstelle, jedem Sarg und jeder Urne darf – mit Ausnahme des Grabfeldes für Sternenkinder und Föten – jeweils nur ein/e Verstorbene/r bzw. die Asche einer/eines Verstorbenen beigesetzt werden. Ausnahmsweise ist es zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg bzw. deren Asche in einer Urne beizusetzen.

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§ 12 Ruhefristen

(1) Die Ruhefristen für bestattete/beigesetzte Leichen und Aschen bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle betragen für:

Leichen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr20 Jahre
Leichen von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr25 Jahre
Aschen von Verstorbenen (Urnenbestattungen)20 Jahre

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Überreste (z.B. Leichenteile, Aschenreste und ihre Behältnisse) in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden übergeben.

IV. Nutzungsrechte an Grabstätten

§ 13 Allgemeine Vorschriften zum Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

(1) Antragserfordernis Nutzungsrechte an Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten werden nur auf Antrag vergeben und können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(2) Ersterwerb Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist bei allen Friedhöfen (außer beim Friedpark) ausschließlich anlässlich eines Todesfalles möglich. Beim Friedpark kann das Nutzungsrecht ohne Vorliegen eines Sterbefalls erworben oder verlängert werden, wobei 25% der insgesamt möglichen Grabstellen erst beim Vorliegen eines Sterbefalls erworben werden können.

(3) Entstehung des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr gemäß der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung und Aushändigung der Graburkunde.

(4) Streitigkeiten Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 14 Nutzungsrechte an Reihengrabstätten

(1) Arten von Reihengrabstätten Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen in Särgen oder Urnen. Urnenbestattungen in Reihengrabstätten werden als Urnenreihengrabstätten bezeichnet. Das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen beinhaltet Urnenreihengrabstätten. Bestattungsfelder für Sternenkinder und Föten dienen der Sammelbestattung nach § 19 II 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz.

(2) Zuteilung einer Grabstätte der Reihe nach Reihengrabstätten werden der Reihe nach vergeben. Über die Zuteilung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen; es besteht kein Wahlrecht.

(3) Bestattungsberechtigte Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte beinhaltet das Recht, eine Person nach § 3 Absatz 2 zu bestatten oder beizusetzen.

(4) Dauer Nutzungsrechte an Reihengrabstätten werden nur für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist (§ 12) vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert oder wiedererworben werden.

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§ 15 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

(1) Arten von Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Särgen oder Urnen in der Erde oder in Urnenwänden.

Wahlgrabstätten werden als Einzelgrab, Doppelgrab oder als mehrstelliges Grab vergeben. Zur Begriffsbestimmung einer Grabstelle wird auf § 8 hingewiesen.

Urnenbestattungen in Wahlgrabstätten werden als Urnenwahlgrabstätten bezeichnet.

Urnenwände sind Urnenwahlgrabstätten, die der Urnenbestattung in Urnennischen dienen.

Der Friedpark beinhaltet ausschließlich Urnenwahlgrabstätten in parkähnlich und naturnah angelegten Freiflächen in den jeweils von der Stadt Ober-Ramstadt freigegebenen Flächen. Ein Anspruch auf Beisetzung in nicht freigegebenen Flächen besteht nicht. Ein Plan zu den jeweils freigegebenen Feldern kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

(2) Wahl einer Grabstätte

Wahlgrabstätten können aus mehreren möglichen freien Grabstellen ausgesucht (gewählt) werden. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch; die Friedhofsverwaltung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Grabstellen vergeben werden können. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Beisetzungsberechtigte

Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem/ihrem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer/seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

d) Ehegatten und Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab.

(4) Dauer, Wiedererwerb und Verlängerung

Das Nutzungsrecht wird beim Ersterwerb

a) einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen im Sarg für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)

b) einer Urnenwahlgrabstätte in der Erde (auch im Friedpark) oder Urnennische in einer Urnenwand für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

Das Nutzungsrecht kann in der Regel nur einmal verlängert oder wiedererworben werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte für folgende Zeiträume möglich:

a) Wiedererwerb eines Nutzungsrechts in Form einer zweiten Nutzungszeit für die Dauer von weiteren 25 Jahren bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen im Sarg, bzw. von weiteren 20 Jahren für Urnenwahlgrabstätten in der Erde (auch im Friedpark) oder Urnennischen in einer Urnenwand.

b) Verlängerung des bestehenden Nutzungsrechts bei einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen im Sarg um mindestens 5 bis längstens 20 Jahre, bzw. bei Urnenwahlgrabstätten in der Erde (auch im Friedpark) oder Urnennischen in einer Urnenwand um mindestens 5 bis längstens 15 Jahre

Der Antrag auf Wiedererwerb oder Verlängerung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden; in begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.

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Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(5) Wahltiefgrabstätten Wahltiefgrabstätten sind Wahlgrabstätten, die der Bestattung von zwei Särgen übereinander je Grabstelle dienen. Bei Urnenbestattungen gibt es keine Tieferlegungen.

Wahltiefgrabstätten werden nur ausnahmsweise angelegt, für Sterbefälle von Eheleuten oder Verwandten ersten oder zweiten Grades und zwar nur dann, wenn die zur Verfügung stehende Stellenzahl der Grabstätte beispielsweise wegen der unzureichenden Breite der Grabstätte oder aufgrund des vorhandenen Baumbestands in der Nähe der Grabstätte nicht genutzt werden kann.

Tieferlegungen unterliegen dem Vorbehalt der technischen Ausführbarkeit. Stellt sich erst bei oder nach dem Ausheben eines Grabes heraus, dass die Tieferlegung technisch nicht möglich ist, übernimmt die Stadt Ober-Ramstadt sämtliche bis dahin entstandenen Kosten (angefangenen Aushub etc.) sowie die Kosten für eine fachgerechte Schließung des Grabes und der Grabplatten.

(6) Beisetzungen Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

§ 16 Übertragung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten, Benennung einer Nachfolgeperson

(1) Übertragung zu Lebzeiten Zu Lebzeiten kann die nutzungsberechtigte Person ihr Nutzungsrecht nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen.

(2) Nachfolgeperson für den Fall des Ablebens Die/Der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres/seines Ablebens eine Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen.

Die Nachfolgeperson ist aus dem in § 15 Absatz 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen.

Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 15 Absatz 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin/des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(3) Verzicht Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht an der gesamten Wahlgrabstätte verzichten. Ein Teilverzicht ist nicht möglich.

Das Nutzungsrecht geht dann in der Reihenfolge des § 15 Absatz 3 auf die nächste Person über.

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V. Durchführung von Bestattungen, Umbettungen und Verlegungen

§ 17 Anmeldung und Durchführung von Bestattungen, Trauerfeiern

(1) Die Bestattungsfristen richten sich nach § 16 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 in der jeweils gültigen Fassung. (2) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Auch Urnenbestattungen, die von Bestattungsunternehmen durchgeführt werden, sind im Voraus anzumelden. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (5) Bestattungen finden in folgenden Zeiträumen statt:

Erdbestattungen:

montags bis donnerstags: freitags:

von 9:30 Uhr bis 15:30 Uhr von 9:30 Uhr bis 11:30 Uhr

Urnenbestattungen durch Bestattungsunternehmen:

montags bis samstags:

von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr

In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

(6) Der Transport eines Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. (7) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, an der Grabstätte oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (8) Die Stadt Ober-Ramstadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

§ 18 Nutzung der Trauerhalle, Trauerplatz im Friedpark

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Trauerhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Trauerhalle gebracht werden. Als öffentliche Trauerhallen gelten auch die Trauerhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Trauerhalle zu verbringen. (4) Die Särge werden spätestens 60 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal sehen. Ausnahmen sind möglich gemäß § 18 Friedhofs- und Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. (5) Im Friedpark steht für Trauerfeiern der zentrale Trauerplatz kostenlos zur Verfügung. Trauerfeiern mit Sarg sind im Friedpark nicht gestattet.

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§ 19 Materialien für Särge, Kleidung, Urnen und Überurnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Sargausstattung und die Bekleidung der Leiche. Müssen ausnahmsweise Metallsärge verwendet werden, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubarem und leicht verrottbaren Material bestehen. Für Urnen und Überurnen, die in Urnenwänden/-kammern beigesetzt werden, dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Materialien verwendet werden.

§ 20 Ausheben von Gräbern für Erdbestattungen, Öffnen von Urnenwänden

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Für Urnenwände gilt dies entsprechend. Bestattungsunternehmen dürfen bei Urnenbestattungen außerhalb der Bestattungszeiten nach § 17 Absatz 5 nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung Urnenwände selbst öffnen und verschließen sowie Urnengräber in der Erde selbst verschließen.

(2) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Fußwege getrennt sein. Bestehende Gräber, die bei Erlass dieser Satzung geringere Abstände aufweisen, bleiben bis zur Neuanlegung davon unberührt.

(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

§ 21 Totenruhe, Umbettung, Verlegung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Antrags- und Zustimmungserfordernis für Umbettungen Umbettungen von Leichen und Aschen erfolgen nur auf Antrag und bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig.

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der/die Antragsteller/in zu tragen.

(3) Verlegung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

(4) Alle Umbettungen werden durch ein von der Friedhofsverwaltung zu beauftragendes Unternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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VI. Grabmale, Grabausstattung, Gestaltung, Bepflanzung, Ehren- und Kriegsgräber

§ 22 Wahlmöglichkeit zwischen allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof/den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften, Herrichtungspflicht

(1) Für den gesamten Friedhof/sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

a) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 24) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

b) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

c) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 26 sein.

d) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt generell 0,14 m.

e) Auf der Rückseite des Grabmals kann in unauffälliger Weise die Abteilung, die Grabnummer und eine Firmenbezeichnung gekennzeichnet werden.

(2) Herrichtungspflicht Soweit nach dieser Vorschrift Grabmale errichtet werden dürfen, besteht die Pflicht, binnen 12 Monaten seit der Bestattung ein Grabmal herzustellen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Herrichtungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, so ist ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einbeben und einsäen lassen.

(3) Urnennischen und Verschlussplatten Die Urnennische ist unmittelbar nach der Beisetzung (wenn keine Beisetzung bevorsteht, unmittelbar nach dem Erwerb) mit einer Verschlussplatte dauerhaft zu verschließen, die zur Aufnahme der Inschrift des Verstorbenen dient.

Die Abmessung der Urnenkammern und der zulässigen Verschlussplatten sind je nach Urnenwandanlage unterschiedlich. Sie sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. Die Anbringung einer Verschlussplatte bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Entsprechende Unterlagen sind einzureichen.

Die Anlage und Pflege von Urnenwänden obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnennischen dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnennischen abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.

(4) Urnenbestattung in einem Feld für anonyme Bestattungen Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die

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Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(5) Feld für Sternenkinder und Föten

Das Feld für Sternenkinder und Föten ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(6) Friedpark

Es bestehen auf dem Friedpark folgende Möglichkeiten:

1. Grabstellen mit Gestaltungsmöglichkeit

Diese Grabstellen werden durch die Stadt Ober-Ramstadt oder durch von ihr Beauftragte in einheitlicher vorgegebener Form in Edelstahl eingefasst. Es gelten die Gestaltungsvorschriften nach § 23 Absatz 1 und 2 und §§ 24 bis 28.

2. Grabstellen ohne Gestaltungsmöglichkeiten als Landschafts-, Wiesen- oder Baumgrabstätten an Stelen, Findlingen oder Bäumen

In bestimmten Feldern werden Landschafts- und Wiesengrabstätten durch die Stadt Ober-Ramstadt oder durch von ihr Beauftragte angelegt mit kleinen und großen Stelen, Würfeln und/oder Findlingen in einer von der Stadt Ober-Ramstadt planerisch vorgegebenen Art, Anzahl, Größe, Lage und Beschaffenheit. An den Stelen bzw. Würfeln werden durch die Stadt Ober-Ramstadt bzw. durch von ihr Beauftragte Namenstafeln angebracht.

Bei Baumgrabstätten werden durch die Stadt Ober-Ramstadt bzw. durch von ihr Beauftragte Gedenkplatten in einer durch die Stadt Ober-Ramstadt planerisch vorgegebenen Anzahl und Lage in der Grünfläche im Umfeld eines Baumes angeordnet. Die Namenstafeln an den Stelen bzw. Würfeln werden durch die Stadt Ober-Ramstadt bzw. durch von ihr Beauftragte mit Vor- und Zuname und Geburts- und Sterbedatum beschriftet. Die Findlinge und die Gedenkplatten erhalten durch die Stadt Ober-Ramstadt bzw. durch von ihr Beauftragte eine Gravur mit Vor- und Zuname und Geburts- und Sterbedatum. Die Namenstafeln und die Gedenkplatten haben eine einheitliche von der Stadt Ober-Ramstadt vorgegebene Form, Größe und Beschaffenheit; entsprechendes gilt für Beschriftung und Gravur.

Es gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 24 Abs. 5 und darüber hinaus sind abweichend zu den § 23 I, II, §§ 24-28 keine Bearbeitungen, Veränderungen, Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen oder sonstige Grabausstattungen zulässig. Die Anlage und Pflege obliegt ausschließlich der Stadt Ober-Ramstadt. Pflegeeingriffe durch die Stadt Ober-Ramstadt sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

Direkt nach der Trauerfeier dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Tag der Bestattung Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck an der Grabstelle abgelegt werden, soweit ausschließlich verrottbares Material verwendet wurde; nicht fristgerecht beseitigter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos beseitigt.

Darüber hinaus ist das Ablegen von Grabschmuck/Blumen bzw. anderen Gegenständen nicht gestattet.

3. Beisetzung in einem Bestandsgrab

Für Beisetzungen gemäß der Übergangsregelung in § 30 IV gelten ab Inkrafttreten dieser Satzung die Gestaltungsvorschriften nach § 23 Absatz 1 und 2 und §§ 24 bis 28.

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§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen..

(2) Zulässige Materialien

Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind folgende Materialien zulässig:

  • Natursteine
  • geschmiedetes oder gegossenes Metall
  • Holz einer wetterfesten Art (z.B. Eiche) mit einer Mindeststärke von 5 cm

(3) Gestaltung

Bei der Gestaltung und Bearbeitung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farben

b) Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

c) Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

d) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.

e) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

(4) Abmessungen der Grabmale/Grabsteine

Es sind Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig:

GrabstättenStehende GrabmaleLiegende Grabmale
Maximale Ansicht- fläche (im m²)Höhe (in m)Breite (in m)Min- dest- stärke (in m)Maximale Ansicht- fläche (im m²)Mindest- stärke (in m)
Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren0,40,60 bis 0,80bis 0,500,14bis 0,200,14
Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren0,7bis 1,30bis 0,600,14bis 0,350,14
Einstellige Wahlgrabstätten0,91,00 bis 1,30bis 0,900,14bis 0,450,14
Zweistellige und mehrstellige Wahlgrabstätten1,50,80 bis 1,40bis 1,400,14bis 1,200,14
Urnenreihen- und Urnenwahl- grabstätten0,45bis 1,00bis 0,600,14bis 0,250,14

Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt oder andere Materialien versiegelt werden.

(5) Besondere Regelungen für den Friedpark

Für den Friedpark gelten abweichend zu Abs. 1 bis 4 folgende Regelungen zu den Grabmalen.

Auf dem Friedpark sind die zulässigen Materialien und die Formen, sowie die Gestaltung der Grabmale, mit Ausnahme der Bestandsgräber, vorgegeben.

Folgende Materialien mit genannten Maßen (h/b/t) werden bei den Grabstellen ohne Gestaltungsmöglichkeit verwendet:

a) Große Stele (stehend) 90/24/24 cm, kleine Stele (liegend) 70/40/15 cm und Würfel 30/30/30 cm gefertigt aus Rotem Main-Sandstein

b) Findling als Flussfindling ca. 50/40/20 cm, allseits naturrau

c) Gedenkplatte mit Durchmesser 40cm aus Rotem Main-Sandstein

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Bei den Grabstellen mit Gestaltungsmöglichkeit kann jeweils ein Grabmal aus a) bis c) ausgewählt werden. Anderweitig gestaltete Grabmale in Form, Material und Größe sind nicht zulässig.

(6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Friedhofsverwaltung verlegt werden.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des § 23 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und 5 zulassen.

(8) Für bei Erlass dieser Satzung bereits vorhandene Grabmale, sonstige Grabausstattungen, Einfassungen, Abdeckungen und Bepflanzungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gilt die Übergangsregelung des § 30.

§ 25 Genehmigungserfordernis für Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen

(1) Genehmigungserfordernis Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen auf Dauer anzubringenden Grabausstattungen (z.B. Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Antrag Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 schriftlich zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Versagung in besonderen Fällen, Denkmalschutz Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis nach § 31 geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

(4) Erlöschen der Zustimmung Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Beseitigung und Kostenerstattung Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 26 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 25 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Jährliche Prüfungspflicht

Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Vorläufige Sicherung oder Entfernung, Kostenerstattung

Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Grabmale, die in das Verzeichnis nach § 31 aufgenommen wurden

Für Grabmale, die in das Verzeichnis nach § 31 aufgenommen worden sind, liegt die Verkehrssicherungspflicht ausschließlich bei der Stadt Ober-Ramstadt.

§ 27 Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und -ausstattungen

(1) Keine Entfernung vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Information über die Entfernung nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit

Das Abräumen von Reihen- und Wahlgrabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung 6 Monate vor dem Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

Bei Wahlgrabstätten wird der Nutzungsberechtigte nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung vorab über den Ablauf der Nutzungszeit informiert.

(3) Entfernung nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit, Kostenerstattung, Abholfrist

Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt.

Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren.

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Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Ober-Ramstadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

§ 28 Pflicht zur Grabpflege, Anforderungen an Bepflanzungen und Grabschmuck

(1) Pflicht zur Bepflanzung und Pflege

Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, dem Bestattungsfeld für Sternenkinder und Föten, sowie den Grabstellen ohne Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Friedpark – sind

  • bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten erstmals innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung,
  • bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten erstmals innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung

zu bepflanzen und sodann

  • bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten für die Dauer der Ruhefrist,
  • bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit

dauernd instand zu halten und zu pflegen.

Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(2) Folgen bei Verletzung der erstmaligen Bepflanzungspflicht oder Instandhaltungs-/Pflegepflicht Kommt der Nutzungsberechtigte seiner erstmaligen Bepflanzungspflicht nicht fristgerecht oder seiner dauernden Instandhaltungs- und Pflegepflicht über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung nach, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur erstmaligen Bepflanzung oder zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

(3) Zulässige Bepflanzungen, Zustimmungserfordernis, Haftung für Schäden

a) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

b) Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

c) Grabbeete dürfen nicht über 30 cm hoch sein.

d) Bei Verwendung von Gehölzen sind grundsätzlich nur Zwergformen bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig.

Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(4) Zulässige Materialien für Grabschmuck

Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

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(5) Unkraut- /Schädlingsbekämpfung, Entsorgung, Aufbewahrung von Gießkannen u.ä.: Zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Entsorgung Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(7) Aufbewahrung von Arbeitsgeräten Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 29 Ehren- und Kriegsgräber

(1) Ehren- und Kriegsgräber sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten besondere Leistungen erbracht oder sich um die Stadt Ober-Ramstadt besonders verdient gemacht haben bzw. Kriegsopfer sind und die als Ehren- bzw. Kriegsgrabstätten von der Stadt Ober-Ramstadt anerkannt worden sind.

(2) Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstätte in den Status eines Ehren- oder Kriegsgrabes trifft der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehren- oder Kriegsgrab besteht nicht. Über die Aberkennung einer Ehren- oder Kriegsgrabstätte entscheidet der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt.

(3) Die Unterhaltung von Ehren- und Kriegsgrabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Stadt Ober-Ramstadt. Besteht nach Ablauf der Ruhefrist noch ein Nutzungsrecht an der Grabstätte, wird eine schriftliche Vereinbarung mit den Nutzungsberechtigten hinsichtlich der Erhaltung des Grabsteines geschlossen.

VII. Schlussvorschriften

§ 30 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

(4) Zu § 1 (3) gilt folgende Übergangsregelung: Bestehende Nutzungsrechte an Erdgrabstätten mit Sargbestattungen bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen noch laufenden Ruhefristen bzw. Nutzungszeiten erhalten (sogenannte Bestandsgräber).

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Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung können in einem Bestandsgrab, das eine Wahlgrabstätte ist, Urnen beigesetzt werden, um die zu den bereits im Bestandsgrab beigesetzten Personen den Ehegatten oder Lebenspartner beizusetzen. Dazu ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts zulässig. Darüber hinaus sind in den Bestandsgräbern keine weiteren Beisetzungen und Verlängerungen der Nutzungsrechte mehr möglich.

§ 31 Register/Verzeichnisse

(1) Die Friedhofsverwaltung führt:

a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten (auch für den Friedpark), der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis über künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen sowie über denkmalgeschützte Grabmale. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 32 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen, den Erwerb von Nutzungsrechten sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Haftung

Die Stadt Ober-Ramstadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Ober-Ramstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt oder auf/in die Friedhofsabfallplätze/-behälter andere Abfälle legt

f) entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. d) gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

FriedhofsO (Neufassung 2014)

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(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt.

§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt vom 14.12.2012 inkl. ihrer Änderungssatzung außer Kraft. Die Übergangsregelung des § 30 bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Ober-Ramstadt, den 7. Oktober 2014

Der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt

gez. Werner Schuchmann Bürgermeister

Vorstehende Neufassung der Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt wird gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt Ober-Ramstadt durch Veröffentlichung in der Zeitung „Odenwälder Nachrichten“ am 10. Oktober 2014 (Ausgabe 41/2014) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt damit am 11. Oktober 2014 in Kraft.

Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofs- und Bestattungsordnung und ihre Änderungssatzung außer Kraft.

Ober-Ramstadt, den 7. Oktober 2014

Der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt

gez. Werner Schuchmann Bürgermeister

Vorstehende Neufassung der Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt wurde gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt Ober-Ramstadt durch Veröffentlichung in der Zeitung „Odenwälder Nachrichten“ am 10. Oktober 2014 (Ausgabe 41/2014) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt damit am 11. Oktober 2014 in Kraft.

Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofs- und Bestattungsordnung und ihre Änderungssatzung außer Kraft getreten.

Ober-Ramstadt, den 10. Oktober 2014

Der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt

gez. Werner Schuchmann Bürgermeister

---FriedhofsO (Neufassung 2014)

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ober-Ramstadt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ober-Ramstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 64xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ober-Ramstadt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ober-Ramstadt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 203 € (Urne) bzw. 620 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ober-Ramstadt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 64xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ober-Ramstadt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Ober-Ramstadt:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung:

Kirchliche Friedhöfe in Ober-Ramstadt, Stadt

Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.