📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.12.2023 (Gebührenordnung, in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf vom 18.12.2023 (in Kraft seit 01.01.2024)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v.16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes v. 20.07.2023 (GVBl. S. 582) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf vom 16.05.2014 (und der Neufassung vom 01.01.2024) hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 15.12.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Roßdorf folgende
Gebührenordnung
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf (Friedhofsatzung), in der jeweils gültigen Fassung, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 – Umbettungen
Gebühren für Umbettungen werden erhoben, wenn sie durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden.
§ 6 – Umsatzsteuer
Sollte eine Gebühr durch eine gesetzliche Pflicht (insbesondere § 2 b Umsatzsteuergesetz) umsatzsteuerpflichtig werden, so ist die Gebühr zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.
§ 7 – In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Roßdorf in der Fassung vom 01.04.2020 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Roßdorf, den 18. Dezember 2023 Für den Gemeindevorstand
Norman Zimmermann, Bürgermeister
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Roßdorf, durch Abdruck im „Roßdörfer Anzeiger“ vom 21. Dezember 2023 öffentlich bekannt gemacht.
Roßdorf, den 22. Dezember 2023 Für den Gemeindevorstand
Norman Zimmermann, Bürgermeister
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
Anlage Gebührenverzeichnis
II. Gebühren
EURO Bestattungsgebühren
1.1 Nutzung der Trauerhalle 350,00
1.2 Nutzung der Leichenhalle je angefangenen Tag 175,00
1.3 Bestattung einer Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 10. Lebensjahr an mit Gestellung von Sargträgern 1.950,00
1.4 Bestattung einer Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 10. Lebensjahr an ohne Gestellung von Sargträgern 1.650,00
1.5 Bestattung einer Leiche eines Kindes unter 10 Jahren mit Gestellung von Sargträgern1.250,00
1.6 Bestattung einer Leiche eines Kindes unter 10 Jahren ohne Gestellung von Sargträgern 1.100,00
1.7 Beisetzung von Aschenresten im Urnenhain 350,00
1.8 Beisetzung von Aschenresten in einem Erdgrab 500,00
1.9 Beisetzung von Sternenkindern in einem vorhandenen Erdgrab 75,00 Umbettung und Ausgrabung
2.1 Umbettung einer Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 10. Lebensjahr an
tatsächlicher Aufwand
2.2 Umbettung der Leiche eines Kindes
unter 10 Jahren tatsächlicher Aufwand
2.3 Umbettung einer Aschenurne innerhalb der Gemeinde 550,00
2.4 Umbettung einer Aschenurne (Urnennische) in eine andere Stadt / Gemeinde 275,00
2.5 Umbettung einer Aschenurne (Erdgrab) innerhalb der Gemeinde 830,00
2.6 Umbettung einer Aschenurne (Erdgrab) in eine andere Stadt / Gemeinde 410,00
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf Grabnutzung
3.1 Wahlgrab je Grabstelle
(Nutzungszeit 30 Jahre) 2.100,00
- 3.1.1. Verlängerung pro Jahr 70,00
3.2 Reihengrab (ab 10 Jahren) (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.300,00
3.3 Kindergrab (bis 10 Jahren) (Nutzungszeit 20 Jahre) 700,00
- 3.3.1. Verlängerung pro Jahr 35,00
3.4 Urnengrab (für max. 4 Urnen) (Nutzungszeit 20 Jahre) 2.500,00
- 3.4.1. Verlängerung pro Jahr 125,00
3.5 Urnennische (zwei Grabstellen, Nutzungszeit 20 Jahre) 1.500,00
- 3.5.1. Verlängerung pro Jahr 75,00
3.6 Anonymes Wiesengrab für Aschenreste 900,00
3.7 Baumgrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.200,00
3.8 Grabnutzungsrecht für ein Sternenkindergrab 0,00 Verwaltungsgebühren
Ausfertigung einer Graburkunde 30,00
Zulassung Erdbestattung 30,00
Zulassung Feuerbestattung 30,00 Grabräumung / Beseitigung von Aschenresten
5.1 Beseitigung Grabstein Wahlgrab je Grabstelle 350,00
5.2 Beseitigung Grabstein Reihengrab 300,00
- 5.3. Beseitigung Grabstein Kindergrab 125,00
5.4 Beseitigung von Aschenresten 150,00
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
5.5 Beseitigung von Grabeinfassungen
Wahlgrab je Grabstelle 200,00
5.6 Beseitigung von Grabeinfassungen
Reihengrab 175,00
5.7 Beseitigung von Grabeinfassungen
Kindergrab 75,00
5.8 Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk,
oder Gewächs 150,00
5.9 Benutzung von Bauschuttcontainern je Grabstätte 75,00 Sonstige Leistungen
- 6.1. Alle weiteren, nicht in der Satzung aufgeführten Leistungen werden nach Zeitaufwand zum Stundensatz, der in der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Roßdorf oder dem Hessischen Verwaltungskostengesetz, in der jeweils gültigen Fassung, festgelegen Gebühren abgerechnet.
2. Friedhofssatzung Stand: 18.12.2023 (Friedhofsordnung, in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S 142) zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Roßdorf in der Sitzung vom 15.12.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Roßdorf folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Roßdorf:
- Roßdorf
- Gundernhausen
§ 2
Verwaltung des Friedhofs
Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken der Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei Ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Roßdorf waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die früher Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Gemeindevorstandes. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzung in Abs. 2 e nicht erfüllen, können auf Wünsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4
Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7
Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde Roßdorf oder gewerblich Tätiger im Sinne des § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) Die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) Ohne Zustimmung der Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung Fotos und Daten von Gräbern im Internet zu veröffentlichen.
j) Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden.
§ 8
Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 16.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10
Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeiten berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags von 08:00 bis 10.30 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11
Nutzung der Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12
Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und für Aschen 20 Jahre.
§ 13
Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihrem Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14
Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenwahlgrabstätten
d) Urnenwände (Kolumbarien)
e) Ehrengrabstätten
f) Baumgrabstätten
g) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
h) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über dies Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16
Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung und auf Antrag zusätzlich eine Urnenbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
§ 17
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten und Kindergrabstätten
§ 18
Definition der Reihengrabstätte und Kindergrabstätten
(1) Reihengrabstätten und Kindergrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht der Kindergrabstätte verlängert werden.
§ 19
Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Kindergrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengrabstätten /Kindergrabstätten haben folgende Maße
- 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr Länge 1,20 Meter Breite 0,70 Meter Der Abstand zwischen den Kindergräber beträgt: 0,20 Meter
- 2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,00 Meter Breite 1,00 Meter Der Abstand zwischen den Reihengrabstätte beträgt: 0,20 Meter
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
§ 20
Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegungsfrist ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Zusätzlich wird in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Wahlgrabstätten
§ 21
Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer für 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die ganze Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Anstelle einer Erdbestattung können bis zu maximal 2 Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.
(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatte und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder Dieser ist aus dem in Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22
Maße der Wahlgrabstätte
Jede Wahltragstätte hat folgende Maße:
(1) mit einer Grabstelle: Länge: 2,50 m Breite: 1,00 m
(2) mit zwei Grabstellen: Länge: 2,50 m Breite: 2,00 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,20 m.
Der Ausbau der Familiengräber zu Gruftanlagen ist nicht gestattet.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
C. Urnengrabstätte
§ 23
Formen der Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgräber
b) Urnenwände (Kolumbarien)
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten
d) Baumgrabstätten
e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) In Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24
Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimme Mindestfläche beträgt 0,25 m².
(3) Art und Ausgestaltung der oberirdischen Urnengrabstellen unterliegen im Einzelfall besonderen Auflagen. Bei unterirdischen Grabstellen werden die Urnen in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt.
(4) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,20 m.
§ 25
Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
§ 26
Urnenwände
(1) Urnenwände werden auf den Friedhöfen in Roßdorf und Gundernhausen angeboten.
(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei bzw. vier Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung ist auf Antrag möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsordnung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand abgestellt werden.
§ 27
Feld für anonyme Urnenbestattungen
Anonyme Urnengräber sind Aschengrabstätten und werden vergeben, wenn dies dem Willen der/des Verstorbenen entspricht. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Das Grabfeld wird durch einen Findling bzw. Kreuz kenntlich gemacht.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
D. Weitere Grabarten
§ 28
Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof in Roßdorf hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit der Möglichkeit einen Stern mit dem Namen des Kindes anzubringen. Der Stern wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem Zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.
(3) Die Ruhefrist gilt § 12 (4) entsprechend.
(4) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
§ 29
Baumgrabstätten
(1) In der Baumgrabanlage ist nur die Beisetzung von Ascheresten möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einem Baumurnengrabplatz können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch eine im Umfeld des Baumes aufgestellte Stele, mit Namensschild, das durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben ist. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Es ist untersagt die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
(7) Die Anlage und Pflege der Baumgrabanlage obliegt ausschließlich der Gemeinde Roßdorf. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 30
Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) jede Grabstätte ist spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnenwände (Kolumbarien), Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten, Baumgrabstätten.
(2) Für den gesamten Friedhof gelten folgende Gestaltungsvorschrift: Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen Standsicher im Sinne von § 33 sein.
(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahren:
a) stehende Grabmale:
Höhe: 0,60 bis 0,80m
Breite: bis 0,45 m
Mindeststärke: 0,14 m
b) liegende Grabmale:
Breite: bis 0,35m
Höchstlänge: 0,40m
Mindeststärke: 0,14m
auf Reihengrabstätten für Verstorbenes über 5 Jahren:
a) stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,20 m
Breite: bis 0,45 m
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
auf Wahlgrabstätten:
a) bei einstelligen Grabstätten im Hochformat:
Höhe: bis 1,20 m
Breite: bis 1,00 m
Mindeststärke: 0,18 m
b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten sind auch folgende Maße zulässig:
Höhe: bis 1,20 m
Breite: bis 2,00 m
Mindeststärke: 0,22 m
liegende Grabmale:
bei einstelligen Grabstätten:
Breite: bis 0,50 m
Länge: bis 0,90 m
Mindesthöhe: 0,16 m
bei zweistelligen Grabstätten:
Breite: bis 1,00 m
Länge: bis 1,20 m
Mindesthöhe: 0,18m
bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
Breite: bis 1,20 m
Länge: bis 1,20 m
Mindesthöhe: 0,18 m
(7) Auf Urnengrabstätten sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Die Höhe der stehenden Grabmale beträgt max. 0,90 m.
(8) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
(9) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
§ 31
Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Eine Berechnung des Standsicherheitsnachweises ist anzufügen. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 32
Fundamentierung und Befestigung
(1) Jedes Grabmal muss unter Beachtung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstraße 1, 56727 Mayen, nach der jeweils gültigen neuesten Fassung (TA Grabmal) (auch zu beziehen übers Internet unter http://www.denak.de/ta_grabmal.php) errichtet und seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
Bei einer anderen Befestigung des Grabmals ist ein statischer Nachweis der Gleichwertigkeit zu führen oder ein gültiges Prüfzeugnis des verwendeten Befestigungssystems als Nachweis mit der Abnahmeprüfung vorzulegen.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
(2) Bei der Verwendung von Befestigungssystemen, deren Mörtel eine längere Aushärtungszeit erfordert, wie z. B. zementgebundene Mörtel, sind die Grabdenkmäler bis zum Erreichen der für die Standsicherheit erforderlichen Festigkeiten zu sichern.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung vorschriftsmäßig durchgeführt worden ist.
§ 33
Abnahmeprüfung, Standsicherheit und Unterhaltung
(1) Eine nachweisliche Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist nur durch eine Steinmetzmeisterin / einen Steinmetzmeister, einer sachkundigen Person oder einer Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen.
(2) Für die Abnahmeprüfung, die nachweislich zu dokumentieren ist, können Prüfgeräte eingesetzt werden, die in der Lage sind, den Prüfablauf als Last-Zeit-Diagramm auszudrucken.
(3) Diese Abnahmeprüfung ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen durchzuführen, um die Standsicherheit der Grabmalanlage nachzuweisen.
(4) Die Erstellerin / der Ersteller der Grabmalanlage hat im Zeitraum von längstens 8 Wochen nach Errichtung des Grabsteins die Abnahmeprüfung durchzuführen und diese mit einem Last-Zeit-Diagramm nachzuweisen. Teile < = 0,50 m und aufgesetzte Teile über 1,20 m jeweils ab Oberkante Fundament gemessen, sind optisch und von Hand auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Schriftttafeln (Platten) an Grabsteinen befestigt oder auf Konsolen sind ebenfalls optisch von Hand zu überprüfen.
(5) Da es zwischen der eingereichten Planung und der tatsächlichen Ausführung aufgrund örtlicher Besonderheiten bei der Fundamentierung zu Abweichungen kommen kann, ist die Aufstellerin / der Aufsteller (Steinmetzmeisterin / Steinmetzmeister) verpflichtet, die tatsächliche Ausführung zu bestätigen oder eventuelle Änderungen von der zeichnerischen Darstellung des Genehmigungsantrages und der tatsächlich erstellten Grabmalanlage zu begründen. Bei einer Falschmeldung ist die Aufstellerin / der Aufsteller (Steinmetzmeisterin / Steinmetzmeister) vorsätzlich von ihrer / seinen Planungen abgewichen und muss dafür die juristischen Konsequenzen tragen.
(6) Die Dokumentation des Prüfablaufes und die Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalerstellers und sind dem Auftraggeber und der Gemeinde Roßdorf kostenlos zu überlassen.
(7) Sollte der Nachweis dieser Abnahmeprüfung nicht innerhalb der 8 Wochen nach Errichtung des Grabmals erbracht werden, wird die Friedhofsverwaltung ohne weitere Mahnung einen Dritten mit der Prüfung beauftragen. Die Kosten hierfür trägt die Nutzungsberechtigte / der Nutzungsberechtigte.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
(8) Die Nutzungsberechtigte / der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, die Anlage auf den Grabstellen im Jahr mindestens einmal, und zwar einmal im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode auf ihre/seine Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(9) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der / des Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die / der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(10) Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(11) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 34
Beseitigungen von Grabmalen und –einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese, von ihr beauftragte Dritte, Firmen und Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sofern Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten die entstehenden Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35
Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Grabstätten, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie den Baumgrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd Instand zu halten. Bei der Bepflanzung sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Grabbeete dürfen nicht über 30 cm hoch sein. Bei Verwendung von Gehölzen sind grundsätzlich nur Zwergformen bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m – 2,00 m zulässig. Das Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumte pflanzliche Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
§ 36
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 30 und § 32 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ebenfalls innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Öffentliche Bekanntmachung und ein schriftlicher Hinweis in Form eines Aufklebers auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37
Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
§ 38
Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände und des anonymen Urnenfeldes,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 31 Abs. 11 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde gelöscht
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 39
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 40
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
§ 41
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung Fotos und Daten von Gräbern im Internet oder gewerbsmäßig veröffentlicht. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen,
e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksache, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) gewerbliche Tätigkeiten ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
j) Werkzeuge und Materialien vorübergehend an von der Friedhofsverwaltung nicht genehmigten Stellen lagert, Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in Ordnung bringt und gewerblich genutzte Geräte an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Friedhofsordnung der Gemeinde Roßdorf
§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 01.07.2014 außer Kraft. § 37 bleibt unberührt.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Roßdorf, den 18. Dezember 2023 Für den Gemeindevorstand
Norman Zimmermann, Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Roßdorf, durch Abdruck im „Roßdörfer Anzeiger“ vom 21. Dezember 2023 öffentlich bekannt gemacht.
Roßdorf, den 22. Dezember 2023 Für den Gemeindevorstand
Norman Zimmermann, Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Roßdorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Roßdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!