Friedhofsgebühren Reinheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Reinheim · Hessen · PLZ 64354

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 11.07.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebuehrensatzung der Stadt Reinheim vom 01.07.2020

gültig ab 11.07.2020

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Reinheim

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der geltenden Friedhofssatzung der Stadt Reinheim sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a.) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b.) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebe der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c.) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d.) Diejenige Person, die sich der Stadt Reinheim gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung mit Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe, Zwangsmittel

(1) Rechtsbehelfe gegen die Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen und der Kühlzellen

Für die Benutzung der Trauerhallen auf den jeweiligen Friedhöfen bzw. der Kühlzellen werden folgende Gebühren erhoben:

Trauerhalle330,00 €
Kühlzelle je Tag25,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden für alle Friedhöfe folgende Gebühren erhoben:

a.) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ab:

1. in einem Reihengrab*650,00 €
2. in einem Wahlgrab
a.) Erstbestattung1.000,00 €
b.) jede weitere Bestattung1.000,00 €
c.) bei Tieferlegung1.250,00 €

b.) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1. in einem Reihengrab*300,00 €
2. in einem Wahlgrab
a.) Erstbestattung300,00 €
b.) jede weitere Bestattung300,00 €
  • zu den Reihengräbern zählen auch Muslimengräber und Wiesengräber.
  1. 3. in ein Grabfeld für Sternenkinder gebührenfrei

(2) Bei der Beisetzung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben: a.) in einer Urnenwand (Urnenwandgrab) 270,00 € b.) in einer Grabstätte für Erdbestattung (Urnerndgrab) 400,00 €

§ 7 – Umbettungsgebührena.) Umbettungen von Leichen werden ausschließlich von gewerblichen Unternehmern durchgeführt und von diesen in Rechnung gestellt.

(2) Umbettung einer Urne* 1. innerhalb des Friedhofes 40,00 €

  1. 2. nach einem anderen Friedhofa.) innerhalb der Stadt Reinheim 50,00 € b.) in eine andere Gemeinde 20,00 €

*zuzüglich der Gebühren der Beisetzungen von Urnen nach § 6 Abs. 2.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte

(1) Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a.) Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 950,00 € b.) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 575,00 € c.) Grabfeld für Sternenkinder gebührenfreid.) Wahlgrab (Familiengrab) 1-stellig 1.150,00 € e.) Wahlgrab (Familiengrab) 2-stellig 1.400,00 € Jede weitere Grabstelle 700,00 € f.) Wiesengrab 1.000,00 € g.) Muslimengrab 2.550,00 € h.) Urnenwandgrab 750,00 € i.) Urnerndgrab 1-stellig (anonym) 400,00 € j.) Urnerndgrab 4-stellig 650,00 € k.) Urnen-Baumgrabstätte 2-stellig 2.000,00 € (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird je Grabstätte und Jahr der Verlängerung folgende Gebühr erhoben: a.) Wahlgrab (Familiengrab) 1-stellig 46,00 € b.) Wahlgrab (Familiengrab) 2-stellig 56,00 € c.) Wiesengrab 40,00 € d.) Urnenwandgrab 30,00 € e.) Urnerndgrab 4-stellig 26,00 € f.) Urnen-Baumgrabstätte 80,00 €

§ 9 – Genehmigungsgebühren, Gebühren für Grabdenkmäler, Schrittplatten

(1) Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern nach Vorlage der Maße und Zeichnungen wird eine einmalige Gebühr von 15,00 € erhoben. (2) Für die einheitliche Abdeckplatte für eine Urnennische wird eine Gebühr von 110,00 € erhoben. (3) Für ein einheitliches Messingschild inkl. Gravur für eine Urnen-Baumgrabstätte wird eine Gebühr von 80,00 € erhoben. Für das Nachgravieren entfällt eine Gebühr in Höhe von 50,00 €. (4) Für das einheitliche Grabdenkmal von Wiesengrabstätten wird für das Setzen der Platte durch den städtischen Bauhof eine Gebühr von 100,00 € und eine Vorauszahlung für die Platte in Höhe von 900,00 € erhoben, welche nach Anbringen abgerechnet wird. (5) Für die vorgeschriebenen Schrittplatten zur jeweiligen Grababgrenzung auf dem Friedhof Georgenhausen/Zeilhard-neu wird eine Gebühr von 110,00 € erhoben.

§ 10 – Gebühren für Grabräumung, Grabpflege

Kommen die Grabnutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten vom Friedhofsträger bzw. von einem von diesem beauftragten Unternehmer ausgeführt werden, so werden folgende Gebühren erhoben:

Abräumen und Entsorgen

a.) eines Reihengrabes675,00 €
b.) eines Wahlgrabes 1-stellig1.010,00 €
c.) eines Wahlgrabes 2-stellig1.300,00 €
d.) Urnenwandgrabes40,00 €
e.) Urnenerdgrabes150,00 €
f.) Urnen-Baumgrabes50,00 €

Für die Pflege einer Grabstätte bei vorzeitiger Rückgabe wird eine Gebühr von 50,00 € jährlich erhoben.

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die seitherige Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Reinheim vom 04.11.2009 aufgehoben.

*Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.*

Reinheim, den 01.07.2020

Der Magistrat der Stadt Reinheimgez. Feick, Bürgermeister