Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ramstadt
Satzung (Originalwortlaut)
A{,i*r* /,-n'^ 't'
Evan elische Kirchen meinde Ober-Ramstadt
Friedhofsordnung
der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ramstadt
in der Folge ,,Kirchengemeinde" genannt
2024
Inhaltsverzeichnis
§ Titel Seite
§1 Al lgemeine Vorschriften 2
92 Ord n u ngsvorsch riften 2
§3 Bestattu n gsvorsch rift en 4
§4 Grabstätten und Nutzungsrecht 6
§s Gestaltung der Grabstätten 8
§6 Anlage, Bepflanzung, Unterhaltung und Abräumen der Grabstätten 9
g7 Ubergangsvorsch riften 10
§8 Schlussbestim m ungen 11
§1 Allgemeine Vorschriften
1.1. Der Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ramstadt ist eine
kirchliche Einrichtung, die für die Allgemeinheit frei zugänglich ist. Es gelten die
Regelungen dieser Friedhofsord nung. Die Friedhofsordn ung regelt die Bestattung
Verstorbener und die Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
Der Friedhof und seine Gestaltung sollen den Hinterbliebenen einen Ort der
Besinnung und einen Bereich für die persönliche Trauer bieten. An der
Instandhaltung und Pflege haben, neben der Kirchengemeinde, auch Nutzer und
Besucher mitzuwirken.
t.2. Diese Friedhofsord n u ng gilt für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde
Ober-Ramstadt.
Dieser befindet sich auf dem Friedhof Ober-Ramstadt I [Alter Friedhof]. Er wird
begrenzt im Norden durch die Mauer zur Schulstraße, im Osten durch die Mauer
hinter dem Ehrenmal und dem Nebengebäude der Kirche, im Süden durch die
Friedhofsmauer zum Pfarrhausgaften und den Nachbargärten in der Grafengasse,
dem Eingangstor und der Mauer zum Alten Rathaus, im Westen durch die Mauern
an der Prä lat-Dieh l-Straße.
1.3. Die Verwaltung des Friedhofs obliegt der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-
Ramstadt vertreten durch ihren Kirchenvorsta nd. Die Verwaltung richtet sich
nach dieser Friedhofsordn ung, den gesamtkirchlichen Bestimmungen und den
allgemeinen staatlichen Vorschriften.
t.4. Es besteht kein Anspruch auf Unverä nderlich keit des Friedhofs. Der
Kirchenvorstand kann den Friedhof jederzeit neu konzipieren und bisherige
Bestattu ngsmög lichkeiten künftig nicht mehr anbieten bzw. die Zulassung
anderer, neuer Bestattungsformen zulassen.
Der Friedhof oder Teile davon können durch Beschluss des Kirchenvorstands für
andere Bestattungsformen umgewidmet oder entwidmet und geschlossen
werden.
Nach der Schließung sind weitere Bestattungen nicht mehr zulässig. Bestehende
Nutzungsrechte laufen aus. Durch die Entwidmung werden die Eigenschaft des
Friedhofs oder der einzelnen Friedhofsteile als Ruhestätte aufgehoben. Daher darf
die Entwidmung erst ausgesprochen werden, wenn keine Nutzungsrechte mehr
bestehen und sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. In solchen Bereichen dürfen
jedoch weitere Bestattungen untersagt werden.
1.5 Die Verlegungen von Gräbern aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts
kann die Fried hofsverwa ltung jederzeit vornehmen. Leichen- oder Aschenreste
sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale
und sonstige Gra ba usstattu ngen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme
trägt der Verursacher.
§2 Ordnungsvorschriften
2.7. Die Öffnungszeiten des Friedhofs richten sich nach den für den kommunalen
Friedhof der Stadt Ober-Ramstadt festgelegten Zeiten.
2.1.1. Sonderregelungen können vom Kirchenvorstand (in dringenden Fällen von
der/ dem Vorsitzenden des Kirchenvorsta nds, den Pfarrpersonen oder
derldem Fried hofsbeauftragten des Kirchenvorsta nds) kurzzeitig, einmalig
und vorübergehend getroffen werden. In allen anderen Fällen entscheidet
der Kirchenvorsta nd.
2.1.2.Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den
Besuch vorübergehend geschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn
Gefahr droht oder bei größeren Bauarbeiten.
Friedhofsordnung (2024), Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ramstadt, Seite 2
2.1.3. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit den Gremien der Stadt
Ober-Ramstadt.
2.2. Jeder Fried hofsbesucher hat sich der Würde des Oftes entsprechend zu verhalten.
Eltern haften für Ihre Kinder. Anordnungen des Fried hofspersonals oder anderer,
für den Friedhof vera ntwortlicher Personen müssen befolgt werden.
2.3. Auf dem Friedhof ist nicht erlaubt:
. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere
Erlaubnis hierfür erteilt wurde; ausgenommen von diesem Verbot sind
Kinderwagen, Krankenrollstühle, Fahrzeuge der Fried hofsverwaltu ng,
beauftragte Ha ndwerksbetriebe sowie Mitarbeiter und M ita rbeiterin nen der
Kirchengemeinde
. das Anbieten von Waren aller Art und gewerblicher Dienste
. das Ausführen störender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, während der
Gottesdienste sowie in Hörweite von Bestattungen
. das gewerbsmäßige Fotografieren oder Filmen ohne schriftlichen Auftrag oder
Genehmigung durch den Kirchenvorstand
. die Verteilung von Druckschriften oder sonstigen Publikationen, ausgenommen
Drucksachen, die im Rahmen von Bestattu ngsfeiern notwendig oder üblich sind
. Verunreinigungen oder Beschädigungen im Friedhof und an den Grabstellen
. unberechtigtes Betreten von Grabstellen
. das Abladen von Abfällen aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen
. das Mitbringen von Tieren; ausgenommen sind Blindenhunde
2.4 Der Kirchenvorstand kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des
Friedhofs und mit der Fried hofsord n u ng vereinbar sind. Schäden, die durch
Betreten o. ä. an Gräbern entstanden sind, sind vom Verursacher zu erstatten.
2.5 Besondere Trauer- und Gedenkfeiern
2.5.1 Totengedenkfeiern und andere, nicht mit Bestattungen
zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der
Zustimmung des Kirchenvorsta nds; sie sind mindestens einen Monat
vorher beim Kirchenvorstand anzumelden.
2.5.2 Bei Trauerfeiern anlässlich einer Bestattung von nicht Gemeindeg liedern
entfällt die Monatsfrist. Die Genehmigung des Kirch envo rsta nds ist
unm ittelbar einzu holen.
2.5,3 Gedenkfeiern an der Gedenkstätte für Sternenkinder bedürfen der
Genehmigung durch den Kirchenvorsta nd. Die Zustimmung muss
mindestens einen Monat vorher beantragt werden.
2.6 GewerblicheArbeiten
2.6.1 Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für ihre gewerbliche
Arbeit der vorherigen Genehmigung durch den Kirchenvorstand. Die
Zulassung der Stadt Ober-Ramstadt gilt auch für den Friedhof der
Kirchengemeinde,
2.6,2 Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer, als unter der
Vorschrift 2.6 in Absatz 2.6.1 genannter Tätigkeiten gestattet werden,
wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Genehmigung dafür
erteilt der Kirchenvorsta nd.
2.6.3 Der Kirchenvorstand kann die Zulassung oder die Genehmigung davon
abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner
Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
2.6.4 Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtig ungska rte, die bei
der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und dem
Aufsichtspersona I auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigu ngskarte
Friedhofsordnung (2024), Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ramstadt, Seite 3
wird unbefristet ausgestellt, kann jedoch aus wichtigem Grund (2. B.
Verstoß gegen die Friedhofsord n ung ) jeder Zeit entzogen werden. Sie
erlischt bei Geschäftsaufgabe.
2.6.5 Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Fried hofsord n ung
zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder
ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof
schuldhaft verursachen.
2.6.6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur an Werktagen innerhalb
der ortsüblichen Arbeitszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind
spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13:00 Uhr zu
beenden. An Sonntagen darf auf dem Friedhof grundsätzlich nicht
gearbeitet werden. Werden durch die Arbeiten Gottesdienste,
Bestattungen oder andere kirchliche Veranstaltungen gestört, so sind diese
Arbeiten während der Dauer der ie weiliqen Veranstaltunq einzustellen.
2.6,7 Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf
dem Friedhof nur an Stellen gelagert werden, die vom Kirchenvorsta nd,
einer beauftragten Person (Küster) bzw. von der städt.
Fried hofsverwa ltu ng genehmigt werden. Nach Beendigung der Arbeiten
sind die Arbeits- und Lagerplätze zu räumen und in Ordnung zu bringen.
Gewerbliche Geräte dürFen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen
des Friedhofs gereinigt werden.
§3 Bestattu n gsvorsch riften
3 1 Bestattungen
3.1.1 Voraussetzung für eine Bestattung ist der Erwerb oder das Bestehen des
Nutzungsrechts an einer Grabstätte gemäß § 4 dieser Verordnung.
3.1.2 Alle Beisetzungen auf dem evangelischen Friedhof sind dem
Kirchenvorstand der evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ramstadt vor
der Bestattunq an die Adresse des Gemeindebüros, Grabengasse 20,
mitzuteilen.
3.1.3 Bestattungen von Verstorbenen, müssen unverzüglich dem Gemeindebüro
der Kirchengemeinde gemeldet werden.
3.1.4 Für die Bestattung in einer bereits früher erworbenen Grabstätte oder
Urnengrabstätte ist dieses Nutzungsrecht durch eine Urkunde der
Kirchengemeinde nachzuweisen.
3.1.5 Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist zusätzlich die Bescheinigung über
die Einäscherung vorzulegen.
3.1.6 Ort und Zeit der kirchlichen Bestattung wird von der zuständigen Pfarrerin
oder dem zuständigen Pfarrer festgelegt. Dabei werden Wünsche der
Angehörigen nach Möglichkeit berücksichtigt.
3.1.7 Für Bestattungen von anderen Glaubensgemeinschaften oder freien
Predigern gelten die Bestimmung nach der Vorschrift 2.5 dieser Ordnung.
3.1.8 Bestattungen finden an Werktagen von Montag bis Freitag statt. In be-
gründeten Fällen sind Ausnahmen in Absprache mit der zuständigen
Pfarrperson und dem kommunalen Fried hofspersonal möglich.
3.1.9 Bestattungen erfolgen durch das Personal der Fried hofsverwa ltu ng der Stadt
Ober-Ramstadt. Insofern sind auch die Fried hofsordnung und die
Fried hofsgebü h renord nu ng der Stadt Ober-Ramstadt in ihrer jeweils
gültigen Fassung mit geltend.
3.2 Trauerfeiern
3.2.1 Für die Benutzung der Trauerhalle und die Aufbewahrung des Sarges bis zur
Beerdigung gelten die Bedingungen nach der Fried hofsord n u ng der Stadt
Ober-Ramstadt.
Friedhofsordnung (2024), Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ramstadt, Seite 4
3.2.2 Füt Wertgegenstände, die Verstorbenen beigegeben wurden, wird nicht
gehaftet.
3.2.3 Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im
Freien dafür vorgesehenen Stelle unter Beachtung der Vorschrift 2.5
abgehalten werden.
3.2.4 Der Transport des Sarges bzw. der Urne zum Grab und die Beisetzung von
Sarg oder Urne erfolgen ausschließlich durch das Friedhofspersona I bzw.
durch die Mitarbeiter des beauftragten Bestattu ngsu nterneh mens.
3.3 Gräber
3.3.1 Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der
städtischen Fried hofsverwaltu ng ausgehoben, geschlossen und ggf. für
Exhumierungen oder Umbettungen geöffnet.
3.3.2 Dle Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel)
bis zur Sargoberkante mindestens 0,90m. bis zur Urnenoberkante minde-
stens 0.50m.
3,3.3 Bei genehmigten Tieferlegungen ist der Abstand von der Erdoberfläche zur
Sargoberkante mindestens mit 1,5 m anzusetzen.
3.3.4 Werden beim Ausheben einer Grabstelle für die Wiederbelegung Überreste
früherer Bestattungen gefunden, so werden diese sofort mindestens 0,30m
unter die Sohle des neuen Grabes verlegt.
3.4 Totenruhe
J. +. -t Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
3.4.2 Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt:
bei Grabstellen für Sa rg bestattu ngen 25 Jahre (dies gllt auch für
U rnen beisetzungen in Grabstellen mit Sargbestattungen),
bei Bestattung von Aschen 20 Jahre.
3.4.3 Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann der Kirchenvorstand
vor Ablauf der Ruhefrist Grabstätten verlegen lassen.
Vor der Umbettung ist der/die N utzungsberechtigte anzuhören.
Überreste früherer Bestattungen oder Aschen sind in diesen Fällen in andere
Gräber gleicher Aft umzubetten. Grabmale und Gra ba usstattu ngen sind
umzusetzen. Die Kosten trägt der Verursacher.
3.4.4 Umbettungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,
der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorsta nds. Die Zustimmung kann
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen
innerhalb des kirchlichen Friedhofs oder nach den Friedhöfen der Stadt
Ober-Ramstadt und innerhalb der ersten fünf Jahre der Ruhefrist sind nur
bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses statthaft.
3.4.5 Alle Umbettungen werden von der städtischen Fried hofsverwa ltu ng bzw.
durch die von ihren beauftragte Personen durchgeführt.
Die Fried hofsverwaltu n g bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
3.4.6 Die Kosten der Umbettung und für die Beseitigung von Schäden, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat
derldie Antragsteller/in zu tragen.
§4 Grabstätten und Nutzungsrecht
4 1 Auf dem kirchlichen Friedhof werden ausschließlich Wahlgrabstätten zur
Ver-fügung gestellt, und zwar als:
. Einze la ra bstätten für Sa rg bestattu ngen mit einer Ruhefrist von 25 lahren
Es können zwei nebeneinander liegende Grabstätten zu einem
Doppelgrab zusammengenommen werden.
In einem Grab für Körperbestattu ngen können bis zu acht Urnen
Friedhofsordnung (2024), Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ramstadt, Seite 5
beigesetzt werden.
Urnenqrabstätten mit einer Ruhefrist von 20 Jahren
. Urneng rabstellen in Urnenwänden oder Urnenstelen mit einer Ruhefrist von
20 Jahren
. Wiesen u rnenq rä ber für eine einzelne Urne unter einer Normplatte mit den
Daten des o. der Verstorbenen mit einer Ruhefrist von 20 Jahren
. Wiesenköroeroräber für Körperbestattu ngen in bestehenden Grabreihen
unter einer Normgrabplatte mit den Daten des/ der Verstorben mit einer
Ruhefrist von 25 Jahren
4.2 Vor einer ersten Nutzung und einer weiteren Belegung einer bestehenden
Grabstätte muss elne Nutzungsvereinbarung zwischen den sog.
N utzu ngsberechtigten (zwei Ansprech personen ) und der Kirchengemeinde
erfolgen. Die Bearbeitung erfolgt durch die Mitarbeitenden im Gemeindebüro,
Grabengasse 20.
4.3 Die Laufzeit des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte beginnt mit dem Monat
der Beisetzung. Sie endet nach Ablauf des Nutzungsrechtes am letzten Tag des
gleichen Monats.
4.4 Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser
Friedhofsatzung begründet werden. Sie sind öffentlich- rechtlicher Natur.
Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde.
4.5 Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten oder
deren Gestaltung kann der Kirchenvorstand bis zur gütlichen Einigung oder
einer rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheidung die erforderlichen
Regelungen treffen. Dadurch eventuell entstehende Kosten trägt/tragen
derldie Verursacher/in.
4.6 In allen Grabstätten für Körperbestattungen sind während der Ruhefrist zwei
Erdbestattungen auf einer Grabstelle möglich, sofern als Voraussetzungen für
die zweite Bestattung bereits bei der ersten Bestattung die Tieferlegung des
Sarges erfolgte. Die Vorschriften über die Umbettung von Leichen gemäß
Absatz 3.4.3-ff bleiben hiervon unberührt.
4.7 Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder
zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem
Sarg beizusetzen.
4.A Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte und auf
keit der Umgebung besteht kein Rechtsanspruch. (v91.1.4)
U nverä nderlich
4.8.1 Wünsche der Hinterbllebenen bezüglich der Lage der Grabstätte werden
nach Möglichkeit berücksichtigt.
4.8.2 Das Nutzungsrecht muss stets für die gesamte vorgegebene Ruhefrist
erworben werden. Es kann auch für einen längeren Zeitraum als die
vorgesehene Ruhefrist erworben werden.
4.8,3 Erfolgt in gleicher Grabstätte eine weitere Beisetzung, ist das Nutzungsrecht
unter Anrechnung des noch verbleibenden Nutzungsrechts der vorherigen
Bestattung für die Differenz bis zum Ende der Ruhefrist für die zweite
Bestattung zu erwerben.
4.8.4 Das Nutzungsrecht kann gemäß der jeweils geltenden Fassung der
Fried hofsord n u ng und Friedhofsgebührenordnung a uch wiederholt erworben
oder verlängert werden.
4.9 Das Nutzungsrecht entsteht durch Aushändigung der Grabstättenurkunde.
4.9,1 Der/die N utzu ngsberechtigte hat damit das Recht auf Beisetzung nach
seinem/ihrem Ableben. Im Falle einer Tieferlegung oder des Erwerbs einer
Friedhofsordnung (2024), Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ramstadt, Seite 6
Meh fachg rabstätte besteht das Recht auf Beisetzung verstorbener
Angehöriger.
4.9.2 Mit jeder Bestattung sind die Gebühren für das Nutzungsrecht für die
Differenz, vom Tage der Bestattung bis zum Ende der jeweiligen Ruhefrist
zu entrichten. Für Bestattungen in Meh rfachgra bstätten fallen diese
Gebühren für sämtliche Ruheplätze der Mehrfachgra bstätte an.
4.9.3 Der/die Inhaber/in des Nutzungsrechts ist verpflichtet, eine Nachfolge im
Nutzungsrecht für den Fall seines/ihres Ablebens zu bestimmen.
Diese Nachfolge im Nutzungsrecht wird in der Graburkunde eingetragen.
Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Erben des
verstorbenen Erwerbers über. Mehrere Erben haben dann einen
gemeinsamen Ansprechpartner zu benennen.
4.9.4 Das Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte erlischt mit Ablauf des
Nutzungsrechts oder wenn der Kirchenvorstand den Friedhof oder Bereiche
davon geschlossen hat. (Durch Beschluss nach Absatz 1.4 dieser Ordnung)
4.9.5 Während der Nutzungszeit darF eine Beisetzung nur dann erfolgen, wenn die
Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungsfrist nicht übersteigt oder wenn
das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist für die letzte
Beisetzung verlänget wurde. Siehe hierzu auch Absatz 4.7.3
4. lOGröße der Grabstätten, Urnengrabstätten
4.10.1Jede einzelne Grabstelle eines Grabes hat einschließlich Einfassung
folgende Maße:
. Länge 2,50 m, Breite 1,00 m, der seitliche Abstand zwischen den
Grabstätten beträgt mindestens 0,20 m.
. Für bestehende Gräber mit geringeren Abständen besteht Bestandsschutz
bis zum Auslaufen des Nutzungsrechts.
4.10.2 Eine Urnengrabstätte hat einschließlich Einfassung die folgenden Maße:
. Länge 1,00m, Breite 1,00m, der seitliche Abstand zwischen den
U rneng rabstätten beträgt mindestens 0,20 m.
4.11 Urnenbestattung
Urnen können beigesetzt werden in:
. Urnengra bstätten
. Urnengra bstellen (Urnenstelen)
. einem Wiesengrab mit Normplatte
. in Grabstätten für Körperbestattu ng
4.11.1Urnengrabstätten sind für Urnenbestattu ngen vorgesehene Grabstätten für
bis zu 4 Urnen, mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren.
4.11.2 Urnenora bstellen sind Gefache in Urnenstelen für bis zu 2 Urnen, mit einem
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren.
4.11.3 In den Wiesenurnengräbern darf nur jeweils eine Urne bestattet werden
4.12 Nach Ablauf der Ruhefrist ist das Nutzungsrecht am Urnen- oder Wiesengrab
erneut zu erwerben oder das Grab abzuräumen.
4.13 Das Nutzungsrecht an einem Gefach in einer Stehle kann nach Ablauf der
Ruhefrist erneut erworben werden oder es wird durch die Fried hofsverwaltu ng
geräumt.
§s Gestaltung der Grabstätten
5,1 Auf dem Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ramstadt soll,
auch in der Gestaltung der Grabstätten, der christlichen Symbolik besondere
Beachtung geschenkt werden. Daher gelten die folgenden
Friedhofsordnung (2024), Evangelische Kirchengemeinde ober-Ramstadt, seite 7
Gestaltun gsvorsch rift en.
5.2 Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass
der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die christlichen Grundlagen
gewahrt und benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
5.3 Auf den Grabstätten dürfen Grabmale und müssen Grabeinfassungen errichtet
werden. Die Gräber sind so zu gestalten, dass sie dem christlichen Glauben
nicht entgegen stehen.
5.4 Für U rneng ra bstätten sind nur Grabmale mit max. Abmessungen von 0,60 m
x 0,60 m zulässig. Diese müssen standsicher befestigt sein (vgl. Absatz 5.7.)
5.5 Gräber bzw. Urnengräber müssen eine Umrandung aus Natur- oder Kunststein
haben.
5.6 Wiesenurnengräber und Wiesen körpergräber dürfen keine Einfassung haben.
5.7 Grabmale
5.7 .t Grabmale und sonstige G ra ba usstattungen müssen standsicher ausgeführt und
aus wetterbestä nd igen WerkstofFen hergestellt sein.
5.7 .2 Sie sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den
Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des
Bu ndesin n ungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
H olzbild hauerha ndwerks (Versetzrichtlin ien) festgelegt sind, so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch
beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen auf den Gräbern entsprechend.
5.7 .3 Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise
seitlich angebracht werden.
5.7 .4 Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
. ab 0,40m bis 1,00 m Höhe 0,14m
. ab 1,00m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
. ab 1,50m Höhe 0,18 m
5.8 Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so werden
die Vera ntwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist schrift lich aufgefordeft .
5.9 Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf
drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte.
5.1O Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte vom Friedhofsträger
kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Das Nutzungsrecht
kann in solchen Fällen ohne Entschädigung eingezogen werden.
5.11 Vor dem Entzug des Nutzungsrechts werden die N utzungsberechtigten noch
einmal schriftlich aufgefordert, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu
bringen.
. Sind diese nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat ein auf drei Monate
befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen'
o Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen auf die sie treffenden
Rechtsfolgen gemäß Absatz 5.8 und 5.10 aufmerksam zu machen,
. In dem Entziehu ngsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und
sonstige bauliche Anlagen entschädig u ngslos in die Verfügungsgewalt des
Friedhofsträgers fallen.
5.12 Kunsthandwerklich oder historisch wertvolle oder typische Grabmale sowie
Friedhofsordnung (2024), Evangelische Kirchengemeinde OberRamstadt, Seite 8
bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten
bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Kirchengemeinde kann
die Zustimmu ng zur Beseitigung oder Anderung deratiger Grabmale und
baulicher Anlagen untersagen. Die zuständigen Denkmalschutz- und
Pflegebehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
beteiligen. Die Inhaber des Nutzungsrechts sind zu informieren.
§6 Anlage, Bepflanzung, Unterhaltung und Abräumen der Grabstätten
6 I Grabstätten müssen von den N utzungsberechtigten in einer der Würde des
Friedhofs angemessenen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
Dazu gehören auch die Wegstreifen zwischen den Gräbern.
6.2 Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete heimische Gewächse zu
verwenden. Sie dürfen in Höhe und Ausdehnung andere Grabstätten sowie die
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen, überwuchern oder
beschädigen.
6.2.1 Das Pflanzen von Bäumen, großwüchsigen Stauden und Sträuchern ist nicht
zulässig.
6.2.2 Sträucher und Stauden dürfen eine Höhe von 1.50 m nicht überschreiten und
in Ihrer Ausdehnung nicht in Nachbargräber oder Wege und Freiflächen
hineinragen.
6.2.3 Das Gesamtkonzept des Friedhofs darf durch die Anpflanzung nicht gestört
werden.
6.2.4 Für Schäden, die durch Anpflanzungen auf der Grabstätte entstehen, haften
die N utzungsberechtigten der Grabstätte.
5.2.5 Bei den Wiesengräbern und Rasen reiheng räbern entfällt die Grabpflege.
. Sie dürfen daher von den Nutzern grundsätzlich nicht bepflanzt werden.
. Auch ist bei diesen Grabstätten auch das Abstellen von Blumen oder anderem
Grabschmuck jedweder Art nicht vorgesehen.
. Abgestellter Grabschmuck wird bei Pflegemaßnahmen durch das
Fried hofspersonal oder beauftragte Firmen entfernt.
6.3 Werden die Regelungen zur Grabpflege nicht beachtet oder wachsen Pflanzen
über die Grabstätten hinaus, so ist der Kirchenvorstand nach erfolgloser
schriftlicher Aufforderung zum Rückschnitt oder zut Beseitigung der
Beeinträchtigung berechtigt. Die Kosten sind vom N utzungsberechtigten zu
tragen.
6.4 Bei Wiesengräbern und Urnenstelen oder Urnenwänden kann die Beseitigung
auch ohne vorherige Aufforderung erfolgen.
Solche Ersatzvornahmen werden den N utzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
6.5 Bei allem Grabschmuck ist darauf zu achten, dass ausschließlich verrottbares
Material Verwendung fi ndet.
5.5.1 Verwelkte Blumen und Kränze sind zeitnah von der Grabstätte zu entfernen.
Geschieht dies nicht, so kann der Kirchenvorstand nach angemessener Frist
die Blumen und Kränze ohne vorherige Ankündigung entfernen lassen.
6.5.2 Abgeräumter Grabschmuck darf nur in die dafür aufgestellten Behältnisse bzw.
auf den eingerichteten Plätzen abgelegt werden, sortieft nach kompostierbaren
und sonstigen Bestandteilen.
6.5.3 Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine
Grundwasserverunreinigung verursachen können.
6.6 Ruhebänke, Stühle und sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung
des Kirchenvorstands an oder auf einer Grabstätte aufgestellt werden.
Eine Haftung dafür wird seitens der Friedhofsverwa ltung nicht übernommen.
Friedhofsordnung (2024), Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ramstadt, Seite 9
6.7 Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des
Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bestattung herzurichten.
6.8 Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen
Iängeren Zeitraum nicht entsprechend dieser Friedhofsordn ung in
friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so wird dem
N utzu ngsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung
der erforderlichen Arbeiten gesetzt. Nach erfolglosem Ablauf ist die
Kirchengemeinde zur Ersatzvornahme berechtigt. Diese wird den
N utzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
6.9 Ab einer Frist von fünf Jahren vor Ablauf der Ruhefrist kann der Kirchenvorstand
eine ständig ungepflegte Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die
Kosten dafür hat derldie N utzu ngsberechtigte zu tragen. In solchen Fällen findet
auch die Bestimmung von § 3c der Fried hofsgebü h renord nu ng Anwendung.
6.10 Die Kirchengemeinde lässt alle Grabmale jährlich auf ihre Standfestigkeit hin
überprüfen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht.
Dabei festgestellte Mängel werden unverzüglich den Nutzern der Grabstätte
mitgeteilt.
Diese haben die festgestellten Mängel auf ihre Kosten fachgerecht beseitigen
zu lassen. Es gilt die technische Anleitung zur Standsicherheit von
Grabmalanlagen (TA Grabmal).
N utzu ngsberechtigte von Grabstellen, die diesen Verpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommen, haften für daraus entstehende Schäden.
6.11 Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen
dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
Zustimmung des Kirchenvorsta nds von der Grabstelle entfernt werden. Nach
Ablauf der Ruhefrist ist nach Absatz 6.12 zu verfahren.
6.12 Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind Grabmale, Fundamente, Einfassungen
und sonstige Gra ba usstattu ngen von dem N utzu ngsberechtigten innerhalb
von drei Monaten rückstandslos entfernen zu lassen. Der jeweilige
N utzu ngsberechtigte hat die entstehenden Kosten zu tragen. Die Grabfläche
ist mit Mutterboden einzuebnen und abschließend mit Rasen einzusäen.
6.13 Kommt der/die N utzu ngsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist
der Kirchenvorstand berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Der
Kirchenvorstand ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, Grabmale oder
sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen
gehen dann vielmehr entschädig ungslos in das Eigentum der
Kirchengemeinde über, der Kirchenvorstand kann dann entsprechend den
Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Diese Ersatzvornahme wird den
Nutzern in Rechnung gestellt.
S7 Übergangsvorschriften
7.Il Die in dieser Satzung nicht ausdrücklich geänderten Besitzstände aus bereits
bestehenden Nutzungsrechten bleiben von der Satzu ngsänderung bis zum
Auslaufen der jeweiligen Ruhefristen unberühft.
7.l2Bei einer vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechtes seitens des/der Nutzer
erfolgt keine Rückerstattuno der Nutzungsgebühr. In solchen Fällen treten die
Bestimmungen dieser Satzung unverzüglich in Kraft.
7.13 Bei Grabstätten, die auf Beschluss des Kirchenvorsta ndes geschlossen wurden
Friedhofsordnung (2024), Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ramstadt, Seite 10
und die Ruhefrist der letzten Bestattung noch nicht abgelaufen ist sowie das
Angebot einer ..Ersatzg ra bstätte" nicht angenommen wurde, können als
Ausnahmeregelung die Bestattung von Ehegatten zugelassen werden.
§8 Schlussbestimmungen
8.1 Es werden folgende Daten erfasst:
Kontaktdaten der n utzu ngsberechtigten Personen mit den Nummern der Gräber,
der Wiesenurnen- Wiesen körperg räber und der Urnenstelenkam mern.
Die Namen der beigesetzten Personen mit Angabe des Beisetzungsdatums und
der Grabnummer.
Ein Verzeichnis ku nsthandwerklich oder historisch wichtiger Gräber.
Alle Daten werden als Datensätze digital verarbeitet und regelmäßig angepasst.
8.2 Ein Lageplan des Friedhofs mit allen Gräbern wird von der Kirchengemeinde
verwahft und in angemessenen zeitlichen Abständen aktualisiert.
8.3 Für die Nutzung von Gräbern des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind
Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung an die Kirchengemeinde
zu entrichten.
8.4 Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße
Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und
Überwach u ngspflichten, die die Gräber und Graba usstattu ngen betreffen.
8.5 Die Kirchengemeinde haftet nicht für Elementarschäden an den Grabstellen und
ihren Aufbauten oder sonstigen Einrichtungen.
8.6 Die Kirchengemeinde haftet nicht für Unfälle, die ursächlich durch die Ausstattung
der Grabstellen oder unsachgemäßes Verhalten ausgelöst wurden.
A.7 Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen und Ver-
bote dieser Fried hofsordn ung können nach den Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils geltenden Fassung
(Bekanntmachung im BGBI) mit Geldbuße geahndet werden.
8.8 Diese Friedhofssatzu ng und die Gebührenordnung für den Friedhof der
Kirchengemeinde wurden vom XIII. Kirchenvorstand in seiner 24. Sitzung am
28.O8.2024 verabschiedet.
8.9 Diese Friedhofsatzung tritt nach der kirchena ufsichtlichen Genehmigung am Tag
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen
Bestimmungen der Kirchengemeinde für ihren Friedhof außer Kraft.
Ober-Ramstadt. den 28.08.2024
ti/rr."A:" /"A1"*ß
Claudia Schlaak Vorsitzende des Kirchenvorstands
ffarrerin Nicola Bültermann-Bieber, stellv. Vorsitzende Gottfried Kleiner, Friedhofsbeauftragter des Kirchenvorstands
des Kirchenvorstands
Friedhofsordnung (2024), Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ramstadt, Seite 11
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ramstadt
Gebührenordnung für den Friedhof der
Evangelischen Kirchengemeinde Ober- Ramstadt
§ 1. Allgemeines
1 ."1 Für den Erwerb der Nutzungsberechtigung an den Grabstätten auf dem Friedhof der
Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ramstadt sowie für die Verlängerung dieses
Nutzungsrechts gelten die Gebührensätze nach § 2.1 bis 3.2 dieser Gebührenordnung
1.2 Für Leistungen und Forderungen durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Ober-Ramstadt gilt
die ,,Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ober-Ramstadt" in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 2. Gebühren für die Nutzung von Grabstätten des kirchlichen Friedhofs
2.1 Beim Ersteruverb des Nutzungsrechts ist das Nutzungsrecht für die volle Ruhefrist zu
erwerben.
Bei allen nachfolgenden Bestattungen ist, unter Anrechnung der Restlauzeit der Grabstätte,
das volle Nutzungsrecht für die Ruhefrist der Nachfolgebestattung zu erwerben. Dies gilt stets
für sämtliche Ruheflächen der Grabstätte.
2.2 Für die Uberlassung einer Grabstätte zur Sargbestattung oder einer Urnengrabstätte, ernes
Wiesenurnengrab oder Wiesenkörpergrab für die Dauer dieser Ruhefrist werden folgende
Gebühren erhoben (Nutzungszeit gem.§ 4.1 u. 4.2. der Friedhofsordnung):
Preis für die
Lauf- gesamte
Pos Bestattungsart Nachkaufje
zeit
Ruhefrist Jahr + Platz
2.2.a für ein Grab mit einer Grabstelle
oder ein Wiesenkörpergrab
1.600,00 € = 64,00 €
25
Ab dem 01-01-2025 (Jahresbetrag gerundet) (2000)
Jahre 1.900,00 € = 80,00 €
Ab dem 01-01-2026 (Jahresbetrag gerundet)
2.2b 2.500,00 € = 100,00 €
25 für ein Grab mit mehr als einer Grabstelle
2.2.c gelten die unlet 2.2a. aufgeführten Gebühren fürj@
Jahre
für eine Urnengrabstätte bis vier Urnen für 20 Jahre 600,00 € = 30,00 €
20
2.2.d Ab dem 0l-01-2025 1000,00 € = 50,00 €
Jahre
Ab dem 0l-0{-2026 r.240,00 € = 62,00 €
Wiesenurnengrab 500,00 € 25,00 €
20 Ab dem 01-01-2025 700,00€ 35,00€
Jahre
2.2.e. AB dem 0'1-01-2026 900,00€ 45,00 €
Die Grabplatte für €in Wiesengrab * mit Aussparung für
Bronzeplatle ab 2022 160 €. 210,00€
Ab dem 01-01-2025 pro Jahr + '10%
für ein Gefach in einer Urnenstele t.t0 00€ 55 ,00 €
20 ab dem 01-01-2025 {75,00 €
2.2.1 3.500,00€ =
Jahre
Kosten Grabplatte ab 2022 + 3x10% = 30 € ab2025= + 100,00€ +130,00
3. Verwaltun - und Pfle ebühren
Allgemeine Verwaltungsgebühr je Vorgang 20,00 €
3.a Wiesenurnengräber + Urnengrabstätte 50,00
Wiesenkörpergräber + Erdgrabstelle + Gefach in Urnenstele 100,00
§ 4. Übergangs- und sonstige Vorschriften
4.1 ln einem Grab mit einer Grabstelle ist auch die Beisetzung von bis zu acht Urnen möglich.
Die Ruhefrist beträgt auch dann 25 Jahre.
4.2 Bei jeder Urnenbeisetzung wird der Differenzbetrag vom Ende der bestehenden Ruhefrist bis
zum Auslaufen der dann neuen Ruhefrist in Rechnung gestellt.
Beispiel: Von der zum Zeitpunkt der Beisetzung der angekauften Ruhefrist von 25 Jahren sind sieben Jahre bis
zum Zeitpunkt der Beisetzung der nächsten Urne vergangen. Dann sind für die neue Ruhefrist - wiederum 25
Jahre - die 18 Jahre der noch bestehenden Ruhefrist abzuziehen. Zu zahlen wäre für sieben Jahre, bei
Doppelgräbern gilt die erneuefte Ruhefrist für beide Grabplätze
4.3 Die Verlängerung des Nutzungsrechts bei Auslaufen der Ruhefrist erfolgt auf Antrag oder wird
den Nutzern bei Auslaufen der jeweiligen Ruhefrist von der Kirchengemeinde angeboten. Sie ist
ausschließlich in Jahresschritten möglich.
4.4 Das lnkrafttreten dieser Gebührenordnung hat keine Auswirkungen auf bestehende
Nutzungsrechte
4.5 lm Rahmen der geänderten Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung können Ruhefristen aus
bestehenden Nutzungsrechten bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der neu festgelegten
Ruhefristen, auf Antrag der Nutzer, abgekürzt werden. Eine Gebührenerstattung erfolgt in
solchen Fällen grundsätzlich nicht.
4.6 lst das Nutzungsrecht erloschen, hat die Einebnung des Grabes mit all seinen Bestandteilen
(einschließlich Grabsteinfundament) innerhalb von 6 Monaten auf Kosten der bisherigen
lnhaber des Nutzungsrechtes zu erfolgen.
4.7 Muss der Kirchenvorstand in einem solchen Fall vom Mittel der Ersatzvornahme gemäß der
Friedhofsordnung Gebrauch machen, werden alle tatsächlich entstehenden Kosten den
letztverantwortlichen lnhabern des Nutzungsrechtes in Rechnung gestellt.
4.8 Die Preise für Zulieferungen (Grabplatten für Urnenstelen und Wiesengräber) können ohne
Kirchenvorstands-Beschluss auf der Basis der vorliegenden Rechnungen jederzeit angepasst
werden.
4.9 Für die Friedhofsgebührenrechnung kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Die
Ratenzahlungen sollen innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
4.10 Diese Gebührenordnung wurde vom Kirchenvorstand Jd. &. -?a 2 *-beschlossen.
Sie tritt am 01.O1.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung außer Kraft
Ober_Ramstadt den J"{. L Je 2_ * .21L
Claudia Schlaak Vorsit2ende des Kirchenvorstands
a(i
5
ffarrerin Bültermann-Bieber Kleiner der Friedhofsbeauftragte
stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstands des Kirchenvorstands
" FÜr die Wiesenurnengräber sind einheilliche Grabplatten vorgeschrieben. Sie werden mit der Grabstelle
vergeben, der Preis wird pauschal erhoben. Die Bronzeplatte mit den persönlichen Daten soll beim
örtlichen Steinmetz bezogen werden und wird von diesem gesondert in Rechnung geslellt.
**. Für die Grabplatten der Urnenstelen ist eine einheitliche Beschriftung mit Bronzebuchstaben
vorgeschrieben; diese ist z. B. beim örtlichen Sleinmetz zu beziehen. Die Kosten für die Bronzeplatte
werden von diesem in Rechnung gestellt.
N euberechnun der Kosten für die Platten auf Grundla e der Rechnun Hess vom 17.08-2022
Wiesenqrabplatten USt. Platten
Nettokosten je Platte 129,96 € Nettokosten je Platte 75,40 €
+19% MwSt. 24.70 € +1gold MwSt. M,33 e
Summe 'l54,66 € Summe 89,73 €
§umme gerundet '160.00 € Summe gerundet &aJq€
Je Plattentyp ab 2022 pro Jahr + 10olo Je Plattentyp ab 2022 pro Jahr +
210,00€ 130,00€
=16€ x 3= in 2025 + 50€= 10o/o ='10 € x 3= in 2025 + 30€=