🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Juli 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gemeinde Neuhausen ob Eck
Landkreis Tuttlingen
Satzung vom 03. Dezember 1996
zur Änderung der
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 (2) des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8, und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 03.12.1996 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des Satzungstextes
Die folgenden Paragraphen bzw. Absätze werden wie folgt neu gefaßt:
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlaufs untersagen
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, andenen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihungbegründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 (2) des Bestattungsgesetzes handelt wer vorsätzlichoder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 15 Abs. 1),
- 5. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung entfern.
II. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird gemäß beiliegender Anlage vom 03.12.1996 neu gefaßt.
III. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.1997 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 04.Dezember 1996
Renner, Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
•
KU
Gemeinde Neuhausen ob Eck Landkreis Tuttlingen
Satzung vom 11. Dezember 2001 zur Änderung der
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 (2) des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8, und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 11. Dezember 2001 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
Artikel I, Änderungen
In der Friedhofssatzung vom 30. Juni 1992 (zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Juli 1998) erhält § 8 - Ruhezeit - folgende Fassung:
„Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Für Urnengräber und für Urnen, die in ein bestehendes Reihen- oder Wahlgrab zubestattet werden, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Eine Zubestattung ist nur möglich, solange die Ruhezeit des vorhandenen Grabes nicht überschritten wird.
Artikel II, Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird gemäß beiliegender Anlage vom 11. Dezember 2001 neu gefasst.
Artikel III, Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 12. Dezember 2001
Walter Renner Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Gemeinde Neuhausen ob Eck
Landkreis Tuttlingen
Satzung vom 5. Oktober 2004
zur Änderung der
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 (2) des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8, und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 5. Oktober 2004 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird gemäß beiliegender Anlage vom 5. Oktober 2004 neu gefasst.
II. Änderung des § 10
Der § 10 wird wie folgt ergänzt:
„d) Urnenwahlgräber“
III. Änderung des § 12
Absatz 1, Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird.“
Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 35 Jahren und bei den Urnenwahlgräbern von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Bei Wahlgräbern kann ein Nutzungsrecht nur verliehen werden, wenn der überlebende Ehegatte (Nutzungsberechtigter) das 60. Lebensjahr vollendet hat. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und zwar bei Wahlgräbern bis zu einer Höchstnutzungszeit von 50 Jahren und bei Urnenwahlgräbern bis zu einer Höchstnutzungszeit von 30 Jahren. Die Gebühr wird entsprechend des zum Zeitpunkt der erneuten Verleihung des Nutzungsrechts geltenden Gebührenverzeichnisses erhoben.“
Absatz 5, erhält folgende Fassung:
„Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.“
IV. Hinzufügung des § 12a
„§ 12a Urnenwahlgräber“
(1) Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenwahlgrab konnen hochstens zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten."
V. Änderung des § 24
Neuer Absatz 3 wird eingefügt:
„Absätze 1 und 2 finden analoge Anwendung für die erneute Verleihung des Nutzungsrechts.“
VI. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 6. Oktober 2004
Walter Renner Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung vom 24. Juni 2008
zur Änderung der
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 (2) des Gesetzes überdas Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 24. Juni 2008 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird gemäß beiliegender Anlage vom 24. Juni 2008 neugefasst.
II. Änderung des § 10
Absatz 1 wird um die Buchstaben e) bis h) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
e) Urneneinzelkammern (Urnenwand nur auf dem Friedhof in Neuhausen ob Eck)
f) Urnendoppelkammern (Urnenwand nur auf dem Friedhof in Neuhausen ob Eck) g)Rasenreihengräberh)Rasenwahlgraber
III. Änderung des § 11
- 1. Absatz 2 wird um den Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
- d) Reihengrabfelder alsRasenreihengräber
- 2. Absatz 6 erhält folgendem Wortlaut: (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber, Urneneinzelkammern und Rasenreihengräber entsprechend.
IV. Änderung des § 12
§ 12 wird um den Absatz 13 mit folgendem Wortlaut erweitert:
(13) Absätze 1 bis 12 gelten auch für Rasenwahlgräber entsprechend.
V. Änderung des § 12a
Absatz 4 wird mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für Urnendoppelkammern in der Urnenwand auf dem Friedhof in Neuhausen ob Eck
VI. Änderung des § 13
- 1. Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) bei liegenden Grabmahlen bis zu 0,35m 2 Ansichtsflächeb) bei stehenden Grabmahlen bis zu 0,35m 2 Ansichtsfläche, aber nicht higher als 0,70m
- 2. Absatz 8 wird zum Absatz 7.
- 3. Der neue Absatz 8 erhält folgenden Wortlaut:
a) Die Beschriftung der Abdeckplatten aus Glas an der Urnenwand ist nicht zulässig.
b) Die Beschriftung der unter der Urnenkammer befindlichen Kalksteinplatte darf nur mit den Schriftzügen erfolgen, die bei der Gemeindeverwaltung zu erwerben sind. Andere Schriften und Zusammengestaltungen sind nicht zulässig.
c) Das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen oder ähnlichem an den Abdeckplatten oder in der offenen Urnenkammer sind nicht gestattet.
- 4. Der neue Absatz 9 erhält folgenden Wortlaut:
(9) Absätze 1 bis 3 gelten für die Rasenreihen- und Rasenwahlgräber mit der Maßgabe, dass keine liegende Grabmale zulässig sind, entsprechend.
VII. Ergänzung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird ergänzt um folgende Gebührentatbestände:
Nr. 2.2.1 Beisetzung von Urnen in Urnenwand 75 € Nr. 3.11. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren - Rasengrabfeld 1.775 € Nr. 3.13. von Personen unter 10 Jahren - Rasengrabfeld 875 € Nr. 3.2.1. Überlassung einer offenen Urneneinzelkammer in Urnenwand 900 € Nr. 3.2.2. Überlassung einer geschlossenen Urneneinzelkammer Urnenwand 1.100 € Nr. 3.3.2. Überlassung einer Urnendoppelkammer in Urnenwand 1.540 € Nr. 3.3.3. Gebühr für die Umwandlung der Urnengrabart, Urnenwand 840 €
Nr. 3.3.5. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Urnenwand
110 €
VIII. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 3. Juli 2008 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, 25. Juni 2008
Hans-Jürgen Osswald Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 24. Juni 2008, gültig zum 3. Juli 2008 - Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand
1. Verwaltungsgebühren
| 1.1. | Genehmigungen und Zustimmungen | von | 8,00 € |
|---|---|---|---|
| aufgrund der Satzung | bis | 55,00 € |
2. Benutzungsgebühren
| 2.1. | Bestattungen | ||
|---|---|---|---|
| 2.10. | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 450,00 € | |
| 2.12. | von Personen unter 10 Jahren | 260,00 € | |
| 2.13. | von Tot- und Fehlgeburten | 175,00 € | |
| 2.2. | Beisetzung von Urnen | 120,00 € | |
| 2.2.1. | Beisetzung von Urnen in Urnenwand | 75,00 € |
3. Grabnutzungsgebühren
| 3.1. | Überlassung eines Reihengrabes | ||
|---|---|---|---|
| 3.10. | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 900,00 € | |
| 3.11. | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren - Rasengrabfeld | 1.775,00 € | |
| 3.12. | von Personen unter 10 Jahren | 350,00 € | |
| 3.13. | von Personen unter 10 Jahren - Rasengrabfeld | 875,00 € | |
| 3.2. | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 550,00 € | |
| 3.2.1. | Überlassung einer Urneneinzelkammer in Urnenwand, offen | 900,00 € | |
| 3.2.2. | Überlassung einer Urneneinzelkammer in Urnenwand, geschlossen | 1.100,00 € | |
| 3.3. | Überlassung eines Urnenwahlgrabes | 770,00 € |
- 3.3.1. Gebuhr fur die Umwandlung der Umengrabart, Erdgrab 220,00 €
- 3.3.2. Überlassung einer Umendoppelkammer in Umenwand 1.540,00 €
- 3.3.3. Gebuhr fur die Umwandlung der Umengrabart, Umenwand 440,00 €
- 3.3.4. Gebuhr fur die Nachnutzung pro Jahr, Erdgrab 40,00 €
- 3.3.5. Gebuhr fur die Nachnutzung pro Jahr, Umenwand 110,00 €
- 3.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 3.40. Wahlgrab (Doppelgrabfläche) 2.400,00 € 3.42. Gebuhr fur die Nachnutzung pro Jahr 70,00 €
- 3.5. Benutzung einer Aussegnungshalle (pauschal) 70,00 €
- 3.6. Benutzung einer Leichenzelle (pauschal) 70,00 €
- 3.7. Sonstige Leistungen 3.70. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen; Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine; Entfernung von Grabeinfassungen und sonstige Sonderleistungen je Hilfskraft und angefangener Stunde 33,00 € 3.71. Zuschlag zu 2. in besonderss erschwerten Fällen 50%
- 3.8. Zuschlag fur die Bestattung / Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu Nrn. 2.1. und 2.2. 25%
- 3.9. Bestattungsgang, Bereitstellung von Sargträgern nach Aufwand
- 4.0. Abräumen von Gräbern nach Aufwand
Satzung vom 15. Juli 2008
zur Änderung der
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 (2) des Gesetzes überdas Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 15. Juli 2008 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird gemäß beiliegender Anlage vom 15. Juli 2008 neugefasst.
II. Änderung des § 10
Absatz 1 wird um die Buchstaben i) bis j) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
i) Urnenreihenrasengräberj) Urnenwahlrasengräber
III. Änderung des § 11
- 2. Absatz 6 erhält folgenden Wortlaut: (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber, Urnenreihenrasengräber, Urneneinzelkammern und Rasenreihengräber entsprechend.
IV. Änderung des § 12
§ 12 wird um den Absatz 13 mit folgenden Wortlaut erweitert:
(13) Absätze 1 bis 12 gelten auch für Rasenwahlgräber und Urnenrasenwahlgräber entsprechend.
V. Änderung des § 12a
Absatz 4 wird mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für Urnendoppelkammern in der Urnenwand auf dem Friedhof in Neuhausen ob Eck und Rasenurnenwahlgräber entsprechend.
VI. Änderung des § 13
- 1. Absatz 9 erhält folgenden Wortlaut:
(9) Absätze 1 bis 3 gelten für die Rasenreihen- und Rasenwahlgräber sowie für die Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgräber mit der Maßgabe, dass keine liegende Grabmale zulässig sind, entsprechend.
VII. Ergänzung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird ergänzt um folgende Gebührentatbestände:
Nr. 3.2.3. Überlassung eines Urnenreihengrabes - Rasenfeld 1.075 €
Nr. 3.31. Überlassung eines Urnenwahlgrabes – Rasenfeld 1.470 €
Nr. 3.41. Wahlgrab (Doppelgrabfläche) - Rasengrabfeld 3.625 €
VIII. In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am 25. Juli 2008 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, 16. Juli 2008
Hans-Jürgen Osswald
Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 24. Juni 2008, gültig zum 3. Juli 2008
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigungen und Zustimmungen von 8,00 € aufgrund der Satzung bis 55,00 €
- 2. Benutzungsgebühren
- 2.1. Bestattungen 2.10. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 450,00 € 2.12. von Personen unter 10 Jahren 260,00 € 2.13. von Tot- und Fehlgeburten 175,00 €
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand
- 2.2. Beisetzung von Urnen
- 2.2.1. Beisetzung von Urnen in Urnenwand
120,00 €
75,00 €
3. Grabnutzungsgebühren
- 3.1. Überlassung eines Reihengrabes 3.10. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 900,00 € 3.11. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren -Rasengrabfeld 1.775,00 € 3.12. von Personen unter 10 Jahren 350,00 € 3.13. von Personen unter 10 Jahren -Rasengrabfeld 875,00 €
- 3.2. Überlassung eines Urnenreihengrabes 550,00 €
- 3.2.1. Überlassung einer Urneneinzelkammer in Urnenwand, offen 900,00 €
- 3.2.2. Überlassung einer Urneneinzelkammer in Urnenwand, geschlossen 1.100,00 €
- 3.2.3. Überlassung eines Urnenreihengrabes -Rasenfeld 1.075,00 €
- 3.3. Überlassung eines Urnenwahlgrabes 770,00 € 3.31. Überlassung eines Urnenwahlgrabes -Rasenfeld 1.470,00 €
- 3.3.1. Gebühr für die Umwandlung der Urnengrabart, Erdgrab 220,00 €
- 3.3.2. Überlassung einer Urnendoppelkammer in Urnenwand 1.540,00 €
- 3.3.3. Gebühr für die Umwandlung der Urnengrabart, Urnenwand 440,00 €
- 3.3.4. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Erdgrab 40,00 €
- 3.3.5. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Urnenwand 110,00 €
- 3.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 3.40. Wahlgrab (Doppelgrabfläche) 2.400,00 € 3.41. Wahlgrab (Doppelgrabfläche) -Rasengrabfeld 3.625,00 € 3.42. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr 70,00 €
- 3.5. Benutzung einer Aussegnungshalle (pauschal) 70,00 €
- 3.6. Benutzung einer Leichenzelle (pauschal) 70,00 €
- 3.7. Sonstige Leistungen 3.70. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen; Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine; Entfernung von Grabeinfassungen und sonstige Sonderleistungen je Hilfskraft und angefangener Stunde 33,00 €
3.71. Zuschlag zu 2. in besonders erschwerten Fällen 50%
- 3.8. Zuschlag für die Bestattung / Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu Nrn. 2.1. und 2.2. 25%
- 3.9. Bestattungsgang, Bereitstellung von Sargträgern nach Aufwand
- 4.0. Abräumen von Gräbern nach Aufwand
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Satzung
zur Änderung der Friedhofssatzung vom 30.06.1992
Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeinderordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KG) hat der Gemeinderat am 08.12.2009 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 30.06.1992 beschlossen:
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerkrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Diese Ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlagen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zehn Jahre befristet. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung In-Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neuhausen ob Eck, den 17.12.2009
Hans-Jürgen Osswald Bürgermeister
Az: 752.031
Satzung vom 3. Juni 2025
zur Änderung der
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 3. Juni 2025 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des § 10 (Grabstätten – Allgemein)
§ 10 wird im Absatz 1 um den Buchstaben k) wie folgt ergänzt:
k) Baumgräber mit Urnenreihenrasengräbern und Urnenwahlerdgräbern
II. Änderung des § 11 (Reihengräber)
- 1. Absatz 2 wird um den Buchstaben e) wie folgt ergänzt:
e) Baumgräberfelder für Urnenreihenrasengräber und Urnenerdwahlgräber
- 2. Im § 11 wird Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(5) Die Beisetzung von Aschen Verstorbener in ein Urnenreihenrasengrab, auch in den Baumgräberfeldern, und in ein Urnenwahlrasengrab dürfen nur in einer kompostierbaren Urne erfolgen.
- 3. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7
III. Änderung des § 12a (Urnenwahlgräber)
Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für Urnendoppelkammern in der Urnenwand auf dem Friedhof in Neuhausen ob Eck, Urnenwahlrasengräber und Urnenwahlerdgräber in Baumgräberfeldern entsprechend.
IV. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird ergänzt um folgende Gebührentatbestände:
2. Bestattungsgebühren
2.1. Bestattungen
| 2.2. | Beisetzung von Urnen, auch im Rasen- und Baumgräberfeld | 120,00 € |
|---|---|---|
| 2.2.1. | Beisetzung von Urnen in Urnenwand/Urnenerdgrab in Baumgräberfeldern | 120,00 € |
3. Grabnutzungsgebühren
| 3.2.3. | Überlassung eines Urnenreihengrabes und eines Urnenreihenrasen- grabes in Baumgräberfeldern**) | 1.310,00 € |
|---|---|---|
| 3.3.1. | Überlassung eines Urnenwahlgrabes und eines Urnenwahlerdgrabes in Baumgräberfeldern**) | 1.600,00 € |
| 3.3.5. | Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Urnenwand, Urnenwahlerdgrä- ber in Baumgräberfeldern | 105,00 € |
| 3.9. | Bestattungsgang, Bereitstellung von Sargträgern, Beschriftungen | nach Aufwand |
| **) Pflege-Pauschale in Höhe von 750 € enthalten |
V. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 3. Juni 2025
gez.
Marina Jung Bürgermeisterin
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
**Satzung vom 19. November 2019
zur Änderung der**
Friedhofsatzung
**(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 30. Juni 1992**
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 19. November 2019 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird gemäß beiliegender Anlage vom 19. November 2019 neu gefasst.
II. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 19. November 2019
gezeichnet
Hans-Jürgen Osswald Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzungvom 19. November 2019, gültig zum 1. Januar 2020
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand
1. Verwaltungsgebühren
| 1.1. | Genehmigungen und Zustimmungen | von | 8,00 € |
|---|---|---|---|
| aufgrund der Satzung | bis | 55,00 € |
2. Benutzungsgebühren
2.1. Bestattungen
2.10. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 595,00 € 2.12. von Personen unter 10 Jahren 260,00 € 2.13. von Tot- und Fehlgeburten 260,00 €
- 2.2. Beisetzung von Urnen 120,00 €
- 2.2.1. Beisetzung von Urnen in Urnenwand 120,00 €
3. Grabnutzungsgebühren
3.1. Überlassung eines Reihengrabes
3.10. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.710,00 € 3.11. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren -Rasengrabfeld 2.710,00 € 3.12. von Personen unter 10 Jahren 765,00 € 3.13. von Personen unter 10 Jahren -Rasengrabfeld 1.515,00 € 3.14. bei Zubettung einer Urne in ein Erdgrab 450,00 €
- 3.2. Überlassung eines Urnenreihengrabes 560,00 €
- 3.2.1. Überlassung einer Urneneinzelkammer in Urnenwand, offen 850,00 €
- 3.2.2. Überlassung einer Urneneinzelkammer in Urnenwand, geschlossen 1.050,00 €
- 3.2.3. Überlassung eines Urnenreihengrabes -Rasenfeld 1.310,00 €
- 3.3. Überlassung eines Urnenwahlgrabes 850,00 € 3.31. Überlassung eines Urnenwahlgrabes -Rasenfeld 1.600,00 €
- 3.3.1. Gebühr für die Umwandlung der Urnengrabart, Erdgrab 290,00 €
- 3.3.2. Überlassung einer Urnendoppelkammer in Urnenwand 1.510,00 €
- 3.3.3. Gebühr für die Umwandlung der Urnengrabart, Urnenwand 460,00 €
- 3.3.4. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Erdgrab 51,00 €
- 3.3.5. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Urnenwand 105,00 €
- 3.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 3.40. Wahlgrab (Doppelgrabfläche) 5.120,00 € 3.41. Wahlgrab (Doppelgrabfläche) -Rasengrabfeld 6.120,00 € 3.42. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr 150,00 €
- 3.5. Benutzung einer Aussegnungshalle pauschal 310,00 € 3.51. Nutzung Aussegnungshallen in Schwandorf und Worndorf 50% von 3.5. 3.52. Digitalpiano (pauschal) 10,00 €
- 3.6. Benutzung einer Kuhlzelle bis drei Aufenthaltstage 105,00 € 3.61. jeder weiterer Tag 35,00 €
- 3.7. Sonstige Leistungen 3.70. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen; Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen; Entfernung von Grabeinfassungen und sonstige Sonderleistungen je Hilfskraft und angefangener Stunde 57,50 €
3.71. Zuschlag zu 2. in besonders erschwerten Fällen 50%
- 3.8. Zuschlag für die Bestattung / Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu Nrn. 2.1. und 2.2. 50%
- 3.9. Bestattungsgang, Bereitstellung von Sargträgern nach Aufwand
- 4.0. Abräumen von Gräbern nach Aufwand
Satzung vom 3. Juni 2025
zur Änderung der
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 3. Juni 2025 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des § 10 (Grabstätten – Allgemein)
§ 10 wird im Absatz 1 um den Buchstaben k) wie folgt ergänzt:
k) Baumgräber mit Urnenreihenrasengräbern und Urnenwahlerdgräbern
II. Änderung des § 11 (Reihengräber)
- 1. Absatz 2 wird um den Buchstaben e) wie folgt ergänzt:
- e) Baumgräberfelder für Urnenreihenrasengräber und Urnenerdwahlgräber
- 2. Im § 11 wird Absatz 5 mit folgenden Wortlaut eingefegt: (5) Die Beisetzung von Aschen Verstorbener in ein Urnenreihenrasengrab, auch in den Baumgräberfeldern, und in ein Urnenwahlrasengrab)dürfen nur in einer kompostierbaren Urne erfolgen.
- 3. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7
III. Änderung des § 12a (Urnenwahlgräber)
Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für Urnendoppelkammern in der Urnenwand auf dem Friedhof in Neuhausen ob Eck, Urnenwahlrasengräber und Urnenwahlerdgräber in Baumgräberfeldern entsprechend.
IV. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird ergänzt um folgende Gebührentatbestände:
2. Bestattungsgebühren
2.1. Bestattungen
- 2.2. Beisetzung von Urnen, auch im Rasen- und Baumgräberfeld 120,00 €
- 2.2.1. Beisetzung von Urnen in Urnenwand/Urnenerdgrab in Baumgräberfeldern 120,00 €
3. Grabnutzungsgebühren
Überlassung eines Urnenreihengrabes und eines Urnenreihenrasen- 3.2.3. grabes in Baumgräberfeldern) 1.310,00 € Überlassung eines Urnenwahlgrabes und eines Urnenwahlerdgrabes 3.31. in Baumgräberfeldern) 1.600,00 € Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Urnenwand, Urnenwahlerdgrä- 3.3.5. ber in Baumgräberfeldern 105,00 €
- 3.9. Bestattungsgang, Bereitstellung von Sargträgern, Beschriftungen nach Aufwand
**) Pflege-Pauschale in Höhe von 750 € enthalten
V. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 3. Juni 2025
gez.
Marina Jung Bürgermeisterin
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. Friedhofssatzung Stand: 03. Juni 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30. Juni 1992 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke aufgeteilt:
- a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Neuhausen ob Eck; er umfaßt den Ortsteil Neuhausen ob Eck
- b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberschwandorf; er umfaßt den Gemeindeteil Oberschwandorf.
- c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Unterschwandorf; er umfaßt den Gemeindeteil Unterschwandorf.
- d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Holzach; er umfaßt die Gemeindeteile Holzach und Volkertsweiler.
- e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Worndorf; er umfaßt den Ortsteil Worndorf.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Öffnungszeiten sind an Wochentagen und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Personals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
- a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde laßt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Für Urnen, die in ein bestehendes Reihen- oder Wahlgrab zubestattet werden, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Eine Zubestattung ist nur möglich, solange die Ruhezeit des vorhandenen Grabes nicht überschritten wird.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 18 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen läßt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolgea) wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,
c) Reihengräber für Urnenbeisetzungen.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Solange die Ruhezeit einer Urne die Restruhezeit eines Reihengrabes nicht übersteigt, können noch Urnen zubestattet werden.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anläßlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgräber sind Doppelgräber.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übera) auf den Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwisterh) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmalea) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsflächeb) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrab-stätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsflächeb) auf mehrstelligen Urnen-grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 14 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
§ 15 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 16 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 15 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 17 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 15 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 18 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 15 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 19
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 15 Abs. 1).
- 5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 16 Abs. 1),
IX. Bestattungsgebühren
§ 22 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 23 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 24 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entstehta) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 25 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 50 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 27 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. August 1992 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 31.03.1980 und die Bestattungsgebührensatzung vom 31.03.1980 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 06. Juli 1992
Renner Bürgermeister
Hinweis:
Etwaige Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung werden nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde gegenüber geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gemeinde Neuhausen ob Eck
Landkreis Tuttlingen
Satzung vom 03. Dezember 1996
zur Änderung der
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 (2) des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8, und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 03.12.1996 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des Satzungstextes
Die folgenden Paragraphen bzw. Absätze werden wie folgt neu gefaßt:
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlaufs untersagen
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, andenen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihungbegründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 (2) des Bestattungsgesetzes handelt wer vorsätzlichoder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 15 Abs. 1),
- 5. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung entfern.
II. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird gemäß beiliegender Anlage vom 03.12.1996 neu gefaßt.
III. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.1997 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 04.Dezember 1996
Renner, Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
•
KU
Gemeinde Neuhausen ob Eck Landkreis Tuttlingen
Satzung vom 11. Dezember 2001 zur Änderung der
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 (2) des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8, und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 11. Dezember 2001 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
Artikel I, Änderungen
In der Friedhofssatzung vom 30. Juni 1992 (zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Juli 1998) erhält § 8 - Ruhezeit - folgende Fassung:
„Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Für Urnengräber und für Urnen, die in ein bestehendes Reihen- oder Wahlgrab zubestattet werden, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Eine Zubestattung ist nur möglich, solange die Ruhezeit des vorhandenen Grabes nicht überschritten wird.
Artikel II, Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird gemäß beiliegender Anlage vom 11. Dezember 2001 neu gefasst.
Artikel III, Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 12. Dezember 2001
Walter Renner Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Gemeinde Neuhausen ob Eck
Landkreis Tuttlingen
Satzung vom 5. Oktober 2004
zur Änderung der
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 (2) des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8, und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 5. Oktober 2004 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird gemäß beiliegender Anlage vom 5. Oktober 2004 neu gefasst.
II. Änderung des § 10
Der § 10 wird wie folgt ergänzt:
„d) Urnenwahlgräber“
III. Änderung des § 12
Absatz 1, Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird.“
Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 35 Jahren und bei den Urnenwahlgräbern von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Bei Wahlgräbern kann ein Nutzungsrecht nur verliehen werden, wenn der überlebende Ehegatte (Nutzungsberechtigter) das 60. Lebensjahr vollendet hat. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und zwar bei Wahlgräbern bis zu einer Höchstnutzungszeit von 50 Jahren und bei Urnenwahlgräbern bis zu einer Höchstnutzungszeit von 30 Jahren. Die Gebühr wird entsprechend des zum Zeitpunkt der erneuten Verleihung des Nutzungsrechts geltenden Gebührenverzeichnisses erhoben.“
Absatz 5, erhält folgende Fassung:
„Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.“
IV. Hinzufügung des § 12a
„§ 12a Urnenwahlgräber“
(1) Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenwahlgrab konnen hochstens zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten."
V. Änderung des § 24
Neuer Absatz 3 wird eingefügt:
„Absätze 1 und 2 finden analoge Anwendung für die erneute Verleihung des Nutzungsrechts.“
VI. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 6. Oktober 2004
Walter Renner Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung vom 24. Juni 2008
zur Änderung der
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 (2) des Gesetzes überdas Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 24. Juni 2008 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird gemäß beiliegender Anlage vom 24. Juni 2008 neugefasst.
II. Änderung des § 10
Absatz 1 wird um die Buchstaben e) bis h) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
e) Urneneinzelkammern (Urnenwand nur auf dem Friedhof in Neuhausen ob Eck)
f) Urnendoppelkammern (Urnenwand nur auf dem Friedhof in Neuhausen ob Eck) g)Rasenreihengräberh)Rasenwahlgraber
III. Änderung des § 11
- 1. Absatz 2 wird um den Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
- d) Reihengrabfelder alsRasenreihengräber
- 2. Absatz 6 erhält folgendem Wortlaut: (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber, Urneneinzelkammern und Rasenreihengräber entsprechend.
IV. Änderung des § 12
§ 12 wird um den Absatz 13 mit folgendem Wortlaut erweitert:
(13) Absätze 1 bis 12 gelten auch für Rasenwahlgräber entsprechend.
V. Änderung des § 12a
Absatz 4 wird mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für Urnendoppelkammern in der Urnenwand auf dem Friedhof in Neuhausen ob Eck
VI. Änderung des § 13
- 1. Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) bei liegenden Grabmahlen bis zu 0,35m 2 Ansichtsflächeb) bei stehenden Grabmahlen bis zu 0,35m 2 Ansichtsfläche, aber nicht higher als 0,70m
- 2. Absatz 8 wird zum Absatz 7.
- 3. Der neue Absatz 8 erhält folgenden Wortlaut:
a) Die Beschriftung der Abdeckplatten aus Glas an der Urnenwand ist nicht zulässig.
b) Die Beschriftung der unter der Urnenkammer befindlichen Kalksteinplatte darf nur mit den Schriftzügen erfolgen, die bei der Gemeindeverwaltung zu erwerben sind. Andere Schriften und Zusammengestaltungen sind nicht zulässig.
c) Das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen oder ähnlichem an den Abdeckplatten oder in der offenen Urnenkammer sind nicht gestattet.
- 4. Der neue Absatz 9 erhält folgenden Wortlaut:
(9) Absätze 1 bis 3 gelten für die Rasenreihen- und Rasenwahlgräber mit der Maßgabe, dass keine liegende Grabmale zulässig sind, entsprechend.
VII. Ergänzung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird ergänzt um folgende Gebührentatbestände:
Nr. 2.2.1 Beisetzung von Urnen in Urnenwand 75 € Nr. 3.11. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren - Rasengrabfeld 1.775 € Nr. 3.13. von Personen unter 10 Jahren - Rasengrabfeld 875 € Nr. 3.2.1. Überlassung einer offenen Urneneinzelkammer in Urnenwand 900 € Nr. 3.2.2. Überlassung einer geschlossenen Urneneinzelkammer Urnenwand 1.100 € Nr. 3.3.2. Überlassung einer Urnendoppelkammer in Urnenwand 1.540 € Nr. 3.3.3. Gebühr für die Umwandlung der Urnengrabart, Urnenwand 840 €
Nr. 3.3.5. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Urnenwand
110 €
VIII. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 3. Juli 2008 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, 25. Juni 2008
Hans-Jürgen Osswald Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 24. Juni 2008, gültig zum 3. Juli 2008 - Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand
1. Verwaltungsgebühren
| 1.1. | Genehmigungen und Zustimmungen | von | 8,00 € |
|---|---|---|---|
| aufgrund der Satzung | bis | 55,00 € |
2. Benutzungsgebühren
| 2.1. | Bestattungen | ||
|---|---|---|---|
| 2.10. | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 450,00 € | |
| 2.12. | von Personen unter 10 Jahren | 260,00 € | |
| 2.13. | von Tot- und Fehlgeburten | 175,00 € | |
| 2.2. | Beisetzung von Urnen | 120,00 € | |
| 2.2.1. | Beisetzung von Urnen in Urnenwand | 75,00 € |
3. Grabnutzungsgebühren
| 3.1. | Überlassung eines Reihengrabes | ||
|---|---|---|---|
| 3.10. | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 900,00 € | |
| 3.11. | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren - Rasengrabfeld | 1.775,00 € | |
| 3.12. | von Personen unter 10 Jahren | 350,00 € | |
| 3.13. | von Personen unter 10 Jahren - Rasengrabfeld | 875,00 € | |
| 3.2. | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 550,00 € | |
| 3.2.1. | Überlassung einer Urneneinzelkammer in Urnenwand, offen | 900,00 € | |
| 3.2.2. | Überlassung einer Urneneinzelkammer in Urnenwand, geschlossen | 1.100,00 € | |
| 3.3. | Überlassung eines Urnenwahlgrabes | 770,00 € |
- 3.3.1. Gebuhr fur die Umwandlung der Umengrabart, Erdgrab 220,00 €
- 3.3.2. Überlassung einer Umendoppelkammer in Umenwand 1.540,00 €
- 3.3.3. Gebuhr fur die Umwandlung der Umengrabart, Umenwand 440,00 €
- 3.3.4. Gebuhr fur die Nachnutzung pro Jahr, Erdgrab 40,00 €
- 3.3.5. Gebuhr fur die Nachnutzung pro Jahr, Umenwand 110,00 €
- 3.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 3.40. Wahlgrab (Doppelgrabfläche) 2.400,00 € 3.42. Gebuhr fur die Nachnutzung pro Jahr 70,00 €
- 3.5. Benutzung einer Aussegnungshalle (pauschal) 70,00 €
- 3.6. Benutzung einer Leichenzelle (pauschal) 70,00 €
- 3.7. Sonstige Leistungen 3.70. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen; Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine; Entfernung von Grabeinfassungen und sonstige Sonderleistungen je Hilfskraft und angefangener Stunde 33,00 € 3.71. Zuschlag zu 2. in besonderss erschwerten Fällen 50%
- 3.8. Zuschlag fur die Bestattung / Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu Nrn. 2.1. und 2.2. 25%
- 3.9. Bestattungsgang, Bereitstellung von Sargträgern nach Aufwand
- 4.0. Abräumen von Gräbern nach Aufwand
Satzung vom 15. Juli 2008
zur Änderung der
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 (2) des Gesetzes überdas Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 15. Juli 2008 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird gemäß beiliegender Anlage vom 15. Juli 2008 neugefasst.
II. Änderung des § 10
Absatz 1 wird um die Buchstaben i) bis j) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
i) Urnenreihenrasengräberj) Urnenwahlrasengräber
III. Änderung des § 11
- 2. Absatz 6 erhält folgenden Wortlaut: (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber, Urnenreihenrasengräber, Urneneinzelkammern und Rasenreihengräber entsprechend.
IV. Änderung des § 12
§ 12 wird um den Absatz 13 mit folgenden Wortlaut erweitert:
(13) Absätze 1 bis 12 gelten auch für Rasenwahlgräber und Urnenrasenwahlgräber entsprechend.
V. Änderung des § 12a
Absatz 4 wird mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für Urnendoppelkammern in der Urnenwand auf dem Friedhof in Neuhausen ob Eck und Rasenurnenwahlgräber entsprechend.
VI. Änderung des § 13
- 1. Absatz 9 erhält folgenden Wortlaut:
(9) Absätze 1 bis 3 gelten für die Rasenreihen- und Rasenwahlgräber sowie für die Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgräber mit der Maßgabe, dass keine liegende Grabmale zulässig sind, entsprechend.
VII. Ergänzung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird ergänzt um folgende Gebührentatbestände:
Nr. 3.2.3. Überlassung eines Urnenreihengrabes - Rasenfeld 1.075 €
Nr. 3.31. Überlassung eines Urnenwahlgrabes – Rasenfeld 1.470 €
Nr. 3.41. Wahlgrab (Doppelgrabfläche) - Rasengrabfeld 3.625 €
VIII. In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am 25. Juli 2008 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, 16. Juli 2008
Hans-Jürgen Osswald
Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 24. Juni 2008, gültig zum 3. Juli 2008
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigungen und Zustimmungen von 8,00 € aufgrund der Satzung bis 55,00 €
- 2. Benutzungsgebühren
- 2.1. Bestattungen 2.10. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 450,00 € 2.12. von Personen unter 10 Jahren 260,00 € 2.13. von Tot- und Fehlgeburten 175,00 €
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand
- 2.2. Beisetzung von Urnen
- 2.2.1. Beisetzung von Urnen in Urnenwand
120,00 €
75,00 €
3. Grabnutzungsgebühren
- 3.1. Überlassung eines Reihengrabes 3.10. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 900,00 € 3.11. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren -Rasengrabfeld 1.775,00 € 3.12. von Personen unter 10 Jahren 350,00 € 3.13. von Personen unter 10 Jahren -Rasengrabfeld 875,00 €
- 3.2. Überlassung eines Urnenreihengrabes 550,00 €
- 3.2.1. Überlassung einer Urneneinzelkammer in Urnenwand, offen 900,00 €
- 3.2.2. Überlassung einer Urneneinzelkammer in Urnenwand, geschlossen 1.100,00 €
- 3.2.3. Überlassung eines Urnenreihengrabes -Rasenfeld 1.075,00 €
- 3.3. Überlassung eines Urnenwahlgrabes 770,00 € 3.31. Überlassung eines Urnenwahlgrabes -Rasenfeld 1.470,00 €
- 3.3.1. Gebühr für die Umwandlung der Urnengrabart, Erdgrab 220,00 €
- 3.3.2. Überlassung einer Urnendoppelkammer in Urnenwand 1.540,00 €
- 3.3.3. Gebühr für die Umwandlung der Urnengrabart, Urnenwand 440,00 €
- 3.3.4. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Erdgrab 40,00 €
- 3.3.5. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Urnenwand 110,00 €
- 3.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 3.40. Wahlgrab (Doppelgrabfläche) 2.400,00 € 3.41. Wahlgrab (Doppelgrabfläche) -Rasengrabfeld 3.625,00 € 3.42. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr 70,00 €
- 3.5. Benutzung einer Aussegnungshalle (pauschal) 70,00 €
- 3.6. Benutzung einer Leichenzelle (pauschal) 70,00 €
- 3.7. Sonstige Leistungen 3.70. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen; Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine; Entfernung von Grabeinfassungen und sonstige Sonderleistungen je Hilfskraft und angefangener Stunde 33,00 €
3.71. Zuschlag zu 2. in besonders erschwerten Fällen 50%
- 3.8. Zuschlag für die Bestattung / Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu Nrn. 2.1. und 2.2. 25%
- 3.9. Bestattungsgang, Bereitstellung von Sargträgern nach Aufwand
- 4.0. Abräumen von Gräbern nach Aufwand
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Satzung
zur Änderung der Friedhofssatzung vom 30.06.1992
Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeinderordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KG) hat der Gemeinderat am 08.12.2009 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 30.06.1992 beschlossen:
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerkrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Diese Ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlagen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zehn Jahre befristet. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung In-Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neuhausen ob Eck, den 17.12.2009
Hans-Jürgen Osswald Bürgermeister
Az: 752.031
Satzung vom 3. Juni 2025
zur Änderung der
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 3. Juni 2025 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des § 10 (Grabstätten – Allgemein)
§ 10 wird im Absatz 1 um den Buchstaben k) wie folgt ergänzt:
k) Baumgräber mit Urnenreihenrasengräbern und Urnenwahlerdgräbern
II. Änderung des § 11 (Reihengräber)
- 1. Absatz 2 wird um den Buchstaben e) wie folgt ergänzt:
e) Baumgräberfelder für Urnenreihenrasengräber und Urnenerdwahlgräber
- 2. Im § 11 wird Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(5) Die Beisetzung von Aschen Verstorbener in ein Urnenreihenrasengrab, auch in den Baumgräberfeldern, und in ein Urnenwahlrasengrab dürfen nur in einer kompostierbaren Urne erfolgen.
- 3. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7
III. Änderung des § 12a (Urnenwahlgräber)
Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für Urnendoppelkammern in der Urnenwand auf dem Friedhof in Neuhausen ob Eck, Urnenwahlrasengräber und Urnenwahlerdgräber in Baumgräberfeldern entsprechend.
IV. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird ergänzt um folgende Gebührentatbestände:
2. Bestattungsgebühren
2.1. Bestattungen
| 2.2. | Beisetzung von Urnen, auch im Rasen- und Baumgräberfeld | 120,00 € |
|---|---|---|
| 2.2.1. | Beisetzung von Urnen in Urnenwand/Urnenerdgrab in Baumgräberfeldern | 120,00 € |
3. Grabnutzungsgebühren
| 3.2.3. | Überlassung eines Urnenreihengrabes und eines Urnenreihenrasen- grabes in Baumgräberfeldern**) | 1.310,00 € |
|---|---|---|
| 3.3.1. | Überlassung eines Urnenwahlgrabes und eines Urnenwahlerdgrabes in Baumgräberfeldern**) | 1.600,00 € |
| 3.3.5. | Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Urnenwand, Urnenwahlerdgrä- ber in Baumgräberfeldern | 105,00 € |
| 3.9. | Bestattungsgang, Bereitstellung von Sargträgern, Beschriftungen | nach Aufwand |
| **) Pflege-Pauschale in Höhe von 750 € enthalten |
V. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 3. Juni 2025
gez.
Marina Jung Bürgermeisterin
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
**Satzung vom 19. November 2019
zur Änderung der**
Friedhofsatzung
**(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 30. Juni 1992**
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 19. November 2019 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird gemäß beiliegender Anlage vom 19. November 2019 neu gefasst.
II. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 19. November 2019
gezeichnet
Hans-Jürgen Osswald Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzungvom 19. November 2019, gültig zum 1. Januar 2020
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand
1. Verwaltungsgebühren
| 1.1. | Genehmigungen und Zustimmungen | von | 8,00 € |
|---|---|---|---|
| aufgrund der Satzung | bis | 55,00 € |
2. Benutzungsgebühren
2.1. Bestattungen
2.10. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 595,00 € 2.12. von Personen unter 10 Jahren 260,00 € 2.13. von Tot- und Fehlgeburten 260,00 €
- 2.2. Beisetzung von Urnen 120,00 €
- 2.2.1. Beisetzung von Urnen in Urnenwand 120,00 €
3. Grabnutzungsgebühren
3.1. Überlassung eines Reihengrabes
3.10. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.710,00 € 3.11. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren -Rasengrabfeld 2.710,00 € 3.12. von Personen unter 10 Jahren 765,00 € 3.13. von Personen unter 10 Jahren -Rasengrabfeld 1.515,00 € 3.14. bei Zubettung einer Urne in ein Erdgrab 450,00 €
- 3.2. Überlassung eines Urnenreihengrabes 560,00 €
- 3.2.1. Überlassung einer Urneneinzelkammer in Urnenwand, offen 850,00 €
- 3.2.2. Überlassung einer Urneneinzelkammer in Urnenwand, geschlossen 1.050,00 €
- 3.2.3. Überlassung eines Urnenreihengrabes -Rasenfeld 1.310,00 €
- 3.3. Überlassung eines Urnenwahlgrabes 850,00 € 3.31. Überlassung eines Urnenwahlgrabes -Rasenfeld 1.600,00 €
- 3.3.1. Gebühr für die Umwandlung der Urnengrabart, Erdgrab 290,00 €
- 3.3.2. Überlassung einer Urnendoppelkammer in Urnenwand 1.510,00 €
- 3.3.3. Gebühr für die Umwandlung der Urnengrabart, Urnenwand 460,00 €
- 3.3.4. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Erdgrab 51,00 €
- 3.3.5. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Urnenwand 105,00 €
- 3.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 3.40. Wahlgrab (Doppelgrabfläche) 5.120,00 € 3.41. Wahlgrab (Doppelgrabfläche) -Rasengrabfeld 6.120,00 € 3.42. Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr 150,00 €
- 3.5. Benutzung einer Aussegnungshalle pauschal 310,00 € 3.51. Nutzung Aussegnungshallen in Schwandorf und Worndorf 50% von 3.5. 3.52. Digitalpiano (pauschal) 10,00 €
- 3.6. Benutzung einer Kuhlzelle bis drei Aufenthaltstage 105,00 € 3.61. jeder weiterer Tag 35,00 €
- 3.7. Sonstige Leistungen 3.70. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen; Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen; Entfernung von Grabeinfassungen und sonstige Sonderleistungen je Hilfskraft und angefangener Stunde 57,50 €
3.71. Zuschlag zu 2. in besonders erschwerten Fällen 50%
- 3.8. Zuschlag für die Bestattung / Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu Nrn. 2.1. und 2.2. 50%
- 3.9. Bestattungsgang, Bereitstellung von Sargträgern nach Aufwand
- 4.0. Abräumen von Gräbern nach Aufwand
Satzung vom 3. Juni 2025
zur Änderung der
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 30. Juni 1992
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck am 3. Juni 2025 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 30. Juni 1992 beschlossen.
I. Änderung des § 10 (Grabstätten – Allgemein)
§ 10 wird im Absatz 1 um den Buchstaben k) wie folgt ergänzt:
k) Baumgräber mit Urnenreihenrasengräbern und Urnenwahlerdgräbern
II. Änderung des § 11 (Reihengräber)
- 1. Absatz 2 wird um den Buchstaben e) wie folgt ergänzt:
- e) Baumgräberfelder für Urnenreihenrasengräber und Urnenerdwahlgräber
- 2. Im § 11 wird Absatz 5 mit folgenden Wortlaut eingefegt: (5) Die Beisetzung von Aschen Verstorbener in ein Urnenreihenrasengrab, auch in den Baumgräberfeldern, und in ein Urnenwahlrasengrab)dürfen nur in einer kompostierbaren Urne erfolgen.
- 3. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7
III. Änderung des § 12a (Urnenwahlgräber)
Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für Urnendoppelkammern in der Urnenwand auf dem Friedhof in Neuhausen ob Eck, Urnenwahlrasengräber und Urnenwahlerdgräber in Baumgräberfeldern entsprechend.
IV. Änderung des Gebührenverzeichnisses
Das Gebührenverzeichnis wird ergänzt um folgende Gebührentatbestände:
2. Bestattungsgebühren
2.1. Bestattungen
- 2.2. Beisetzung von Urnen, auch im Rasen- und Baumgräberfeld 120,00 €
- 2.2.1. Beisetzung von Urnen in Urnenwand/Urnenerdgrab in Baumgräberfeldern 120,00 €
3. Grabnutzungsgebühren
Überlassung eines Urnenreihengrabes und eines Urnenreihenrasen- 3.2.3. grabes in Baumgräberfeldern) 1.310,00 € Überlassung eines Urnenwahlgrabes und eines Urnenwahlerdgrabes 3.31. in Baumgräberfeldern) 1.600,00 € Gebühr für die Nachnutzung pro Jahr, Urnenwand, Urnenwahlerdgrä- 3.3.5. ber in Baumgräberfeldern 105,00 €
- 3.9. Bestattungsgang, Bereitstellung von Sargträgern, Beschriftungen nach Aufwand
**) Pflege-Pauschale in Höhe von 750 € enthalten
V. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Neuhausen ob Eck, den 3. Juni 2025
gez.
Marina Jung Bürgermeisterin
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.