🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.12.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gemeinde Bärenthal -Landkreis TuttlingenSatzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.12.2009 (3. Änderungssatzung vom 10.12.2013) Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs.2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes überdas Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 10.12.2013 folgende Änderungssatzung beschlossen
§ 1 – Die Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 01.12.2009 zuletzt geändert am 14.12.2010 wird wie folgt geändert und ergänzt: Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 10.12.2013 Gebührenverzeichnis
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen und Ausgrabung einer Urne | 50 € |
| 1.2 | Für die Bereitstellung einer Lautsprecheranlage bei Bestattungen | 30 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1. | Bestattung | |
| 2.1.1. | von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 442 € |
| 2.1.2. | von Personen unter 6 Jahren | 227 € |
| 2.1.3 | Beisetzung von Aschen | 151 € |
| 2.1.4 | von Tod oder Fehlgeburten | 151 € |
| 2.1.5 | Zuschlag für eine Tieferlegung oder Zweitbelegung eines Grabes | 128 € |
| 2.1.6 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bei Personen von 6 und mehr Jahren | 107 € |
| 2.1.7 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bei Personen unter 6 Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten | 53 € |
| 2.1.8 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bei Aschen in Grabfeldern | 34 € |
| 2.2. | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.2.1. | für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 400 € |
| 2.2.2. | für Personen unter 6 Jahren | 160 € |
| 2.2.3. | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 190 € |
| 2.3. | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.3.1. | Wahlgrab, je Einzelgrabfläche | 1.100 € |
| 2.3.2. | Urnenwahlgrab, je Einzelgrabfläche | 285 € |
| 2.3.3. | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.3.31. | für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 2.3.1. bzw. 2.3.2. |
| 2.3.32. | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nachdem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet | |
| 2.4. | Benutzung der Aussegnungshalle pauschal | 150 € |
| 3. | Sonstige Leistungen | |
| Für sonstige Leistungen, Verrichtungen, Gestaltungen und Aufwendungen, die nicht mit Gebühren nach Ziff. 1.1. bis 2.5 Abgegolten sind, werden die Gebühren vom Bürgermeisteramt im Einzelfall besonders festgesetzt. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die von der Gemeinde festgesetzten Stundenlöhne der Gemeindearbeiter |
§ 2 – In Kraft treten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Bärenthal, den 10 12.2013
Tobias Keller Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungwird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften schriftlich auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemachtwerden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde der Satzungsbeschluss beanstandet hat, oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Bärenthal, den 10.12.2013
Tobias Keller Bürgermeister