🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.04.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Wurmlingen
Bericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 20. Oktober 2014
Zahlreiche Berichte und Informationen sowie zwei Auftragsvergaben und die Änderung der Friedhofssatzung samt Gebührenordnung waren Themen der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates. Hierzu konnte Bürgermeister Schellenberg auch wieder einige Zuhörerinnen und Zuhörer, Herrn Walter Sautter von der Tagespresse und den nach wenigen Minuten vollzähligen Gemeinderat begrüßen. Darüber hinaus galt sein besonderer Gruß zum Thema Klimaschutzkonzept der Gemeinde Wurmlingen Herrn Damian Wagner und Herrn Philip Huber von der Badenova, zum Bericht der kommunalen Jugendarbeit der Gemeindejugendreferentin Verena Kriegisch und zu einem ersten Zwischenbericht über die Schulsozialarbeit der Schulsozialarbeiterin Martina Meicht.
- 1. Klimaschutzkonzept Wurmlingen
- Vorstellung der Ergebnisse der Energiewerkstätten
- Beratung und Beschlussfassung eines Leitbildes und Feststellung der Maßnahmen
Nachdem die Gemeinde Wurmlingen einen Förderbescheid für die Erstellung eines kommunalen Klimaschutzkonzeptes erhalten hat, wurde die Badenova mit dessen Umsetzung beauftragt. Am 17.04.2014 wurde hierzu eine sogenannte erste Energiewerkstatt durchgeführt, um zusammen mit der Bürgerschaft die Handlungsfelde zu eruieren und eine Bündelung des lokalen Knowhows und verschiedenen Maßnahmen zu sammeln. Themenschwerpunkte waren dabei zunächst die Kommunal- und CO2 Bilanz von Wurmlingen sowie die Energiepotentiale in unserer Gemeinde. Die zweite Energiewerkstatt fand dann am 10.07.2014 statt. Ziel war hierbei, die aus der ersten Energiewerkstatt gesammelten Ideen und Vorschläge weiter zu konkretisieren und anschließend zu priorisieren.
Anhand einer Präsentation wurden die Ergebnisse dieser zweiten Energiewerkstatt dem Gemeinderat nun von Herrn Wagner von der Badenova ausführlich vorgestellt. In einer kurzen Rückblende streifte er zunächst noch einmal die Entwicklung der Ziele und die Hintergründe dieser Klimaschutzkonzeption bevor er dann detailliert auf die Ergebnisse der zweiten Energiewerkstatt einging. So wurden hier zu den Themenbereichen Energieeffizienz und Energieeinsparung, erneuerbare Energien, Mobilität und Öffentlichkeitsarbeit insgesamt 17 Maßnahmen und Ziele näher ausgearbeitet und formuliert, die in Zukunft auch konkret angegangen und möglichst umgesetzt werden sollen. Darüber hinaus wurden diese einzelnen Maßnahmen auch nach deren Effizienz und realistischem Umsetzbarkeit in eine entsprechende Reihenfolge gebracht.
Als „erste“ wurden hier ganz konkret folgende fünf „Topmaßnahmen“ herausgegriffen und vorangestellt.
a. Informationsveranstaltungen und Praxisaustausch zu Energiethemen Als eine der ersten und wichtigsten Maßnahme wurde eine umfassende Örtlichkeitsarbeit und Information der Bürgerschaft gesehen. Deshalb sollen in regelmäßigen Informationsveranstaltungen die aktuellen Energiethemen in Wurmlingen dargestellt werden. Die jeweiligen Vorträge könnten unterschiedlichen Zielgruppen ansprechen wie Hauseigentümer, Gewerbe und Handel oder interessierte Privatpersonen. Die Veranstaltungen könnten dabei jeweils entsprechende Vorträge
von Experten umfassen sowie Praxisbeispiele aus Wurmlingen oder den Nachbargemeinden. Im Anschluss könnte und sollte dann die Möglichkeit für persönliche Beratungsgespräche angeboten werden.
b. Informationsveranstaltungen zu energetischen Sanierungsmaßnahmen Die gleiche Zielrichtung hat auch in die zweite Maßnahme, nämlich der Bürgerschaft ganz konkrete Informationen und Unterstützung bei geplanten Sanierungsmaßnahmen anzubieten und zur Verfügung zu stellen.
c. Betriebsbeleuchtung der Unternehmen optimieren Eine sehr wirksame und auch kurzfristig umsetzbare Klimaschutzmaße wäre eine Optimierung der betrieblichen Innen- und Außenbeleuchtung bei Unternehmen. Immerhin stellt der Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und Industrie mit rund 60 % den größten Anteil des Gesamtstromverbrauchs in der Gemeinde Wurmlingen. Damit ist dieser Sektor auch einer der wichtigsten Handlungsfelder für den kommunalen Klimaschutz. Auch hier könnten durch eine entsprechende Beratung und Sensibilisierung der Unternehmen durch einen Austausch oder die Optimierung der Beleuchtung in Büros, Hallen und auf dem Betriebsgelände usw. sehr schnelle Erfolge bei vergleichsweise kurzen Amortisationszeiten erreicht werden.
d. Austausch von ineffizienten Heizungspumpen Ziel dieser Maßnahme ist, Bürger und Betriebe zu informieren und zu motivieren, technisch veraltete und ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen. Viele Heizungsanlagen – sowohl ältere als auch jüngere – sind mit falsch eingestellten, zu großen oder energetisch ineffizienten Heizungspumpen in Betrieb. Es wird geschätzt, dass ca. 84 % aller Heizungspumpen veraltet sind. Der Austausch oder die Justierung dieser Pumpen wäre eine sehr kostengünstige und einfache Energieeffizienzmaßnahme. Je nach Pumpen ergeben sich sehr interessante Amortisationszeiten von nur 2 bis 5 Jahren.
e. Bereitstellung geeigneter gemeindlicher Dachflächen für die Unterstützung von Bürgersolaranlagen. Zwar hat die Gemeinde schon bisher die Dachflächen der Elta-Halle und der Grundschule für Bürgersolaranlagen zur Verfügung gestellt, doch gibt es hier möglicherweise noch weiteres Potential. Deshalb sollen auch die verbleibenden Liegenschaften nochmals geprüft werden, ob und in welchem Umfang diese Dachflächen noch mit mehr regenerativer Solarenergie zur Deckung des Strombedarfs und zu Erreichung der Klimaziele in der Gemeinde genutzt werden können.
Auch im Gemeinderat wurden diese erarbeiteten und vorgeschlagenen Maßnahmen durchweg sehr positiv gesehen. Einig war man sich deshalb auch sehr schnell, dass dieses Klimaschutzkonzept nicht nur ein „Papiertiger“ sein soll, sondern möglichst viele dieser Maßnahmen auch ganz konkret angegangen und umgesetzt werden sollen. Deshalb wurden diese vorgestellten Ergebnisse der beiden Energiewerkstätten vom Gemeinderat auch sehr positiv zur Kenntnis genommen und deren grundsätzliche Umsetzung auch befürwortet. Um diese Absicht zu bekräftigen wurde schließlich auch einstimmig ein entsprechendes Klimaschutz- Leitbild für die Gemeinde Wurmlingen beschlossen. Danach setzt sich die Gemeinde Wurmlingen zum Ziel, die 2014 im Klimaschutzkonzept erarbeiteten Maßnahmen umzusetzen und hierfür auch die nötigen Strukturen zu schaffen (wie
zum Beispiel die Gründung eines Klimaschutzbeirates), die verantwortlichen Akteure zu benennen und die finanziellen Mittel zur Umsetzung dieser Maßnahmen bereitzustellen, bei denen die Gemeinde in der Verantwortung steht. Durch die Umsetzung dieser in den Energiewerkstätten festgelegten TOP-17- Maßnahmen können damit ca. 3.018 t CO2 eingespart werden (9% der Emissionen in Wurmlingen). Deshalb war man sich abschließend einig, diese Aufgaben gezielt anzugehen.
Zum Schluss bedankte sich Bürgermeister Schellenberg bei den beiden Herren Wagner und Huber von der Badenova für deren fachliche Begleitung und Unterstützung, ebenso aber auch bei den Teilnehmern der beiden Energiewerkstätten, die sich hier ehrenamtlich mit ihrem Interesse, ihrem Wissen und ihrer Zeit eingebracht haben.
- 2. Kommunale Jugendarbeit
Regelmäßig informiert unsere kommunale Jugendreferentin Verena Kriegisch den Gemeinderat über die zurückliegende Arbeit wie auch über die laufenden und anstehenden Projekte. So konnte sie auch jetzt wieder von Bürgermeister Schellenberg in der Sitzungsrunde begrüßt werden. Verena Kriegisch nutzte dabei die Gelegenheit, um insbesondere den neu gewählten Mitgliedern des Gemeinderates vorab noch einmal einen kurzen Überblick über die Ziele und Prinzipien der Jugendarbeit zu geben und verwies hierzu auch nochmals auf die in diesem Jahr aktualisierte Kreiskonzeption. Einmal mehr unterstrich sie, dass es Ziel ihrer und der Jugendarbeit ist, Jugendliche bei der Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen, diese zur Selbstbestimmung zu befähigen und zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und zur sozialen Engagement anzuregen. So sah und sieht sie sich auch nicht in der Rolle, den Jugendlichen eine konsumorientierte Dienstleistung zu bieten und ihr quasi fertige Freizeitangebote usw. zu liefern, sondern diese eher anzustoßen und zu begleiten und durch entsprechenden Beteiligung der Jugendlichen selbst realisieren zu lassen. Ganz im Sinne dieser Beteiligung und Übernahme von Verantwortung ist zum Beispiel der Jugendraum in Wurmlingen zu sehen. Dort bekommen die Jugendlichen die Chance, diesen eigenverantwortlich zu leiten, selbst Höhen und Tiefen mit zu erleben, Konflikte und Diskussionen auszutragen, Konsequenzen aus ihrem Verhalten zu tragen, Verantwortung zu übernehmen und aus diesen vielfältigen Erfahrungen auch nachhaltig zu lernen. Insgesamt sei dieser Jugendraum für die Jugendarbeit deshalb sehr wertvoll und laufe in diesem Sinne recht gut. Auch das Projekt Jugendtreffpunkt Spielplatz Karlstraße sei bei den Jugendlichen nicht nur sehr gut angekommen, sondern habe auch im Sinne der kommunalen Jugendarbeit sehr viel gebracht. Dadurch dass die Jugendlichen in diese Spielplatzumgestaltung mit eingebunden und ganz konkret beteiligt wurden, selbst Ideen für ihren Treffpunkt entwickelt und herausgearbeitet haben und diese nun auch umgesetzt werden, würden sich diese mit diesem Projekt auch sehr gut identifizieren und verstanden wissen. Kurz streifte Frau Kriegisch auch nochmals das Angebot ihrer Ideenanlaufstelle sowie ihre vielfältige Arbeit und Unterstützung wenn es darum geht, die Jugendlichen in ihren unterschiedlichsten Problemfeldern oder Herausforderungen zu unterstützen. Kurz streifte sie auch noch weitere Aktivitäten und Projekte wie eine Berlinfahrt, ein Filmprojekt in den Pfingstferien im Freilichtmuseum Neuhausen oder verschiedene Aktionen während der Sommerferien.
Sehr zugute kommt Verena Kriegisch und damit ihrer Arbeit auch die Konstellation, dass sie zu 50% Prozent bei der Gemeine Wurmlingen und zu 50% beim Landkreis Tuttlingen beschäftigt und damit auch sehr gut und eng mit den anderen Jugendreferaten im Landkreis und ebenso auch zu vielen wichtigen Fachberatungsstellen wie z.B. der Fachstelle Sucht, Jukop usw. vernetzt ist. Diese enge Verzahnung und das gute Netzwerk wurden auch in der kurzen abschließenden Diskussion vom Gemeinderat als sehr wichtig und ebenso wie die professionelle und dennoch sensible Arbeit von Verena Kriegisch insgesamt als sehr wertvoll angesehen. Mit Lob und Beifall für diese gute und wichtige Arbeit für die Jugendlichen und für die ganze Gemeinde nahm der Gemeinderat diesen Halbjahresbericht der Jugendreferentin deshalb auch gerne und erfreut zur Kenntnis.
- 3. Schulsozialarbeit
Mit der Einführung der Gemeinschaftsschule an der Konzenbergschule hat die Gemeinde auch eine 50%-Stelle für eine Schulsozialarbeiterin geschaffen. Seit 10.03.2014 ist Frau Martina Meicht in dieser Funktion an der Konzenbergschule Wurmlingen tätig und hat dem Gemeinderat nun ebenfalls einen ersten kurzen Zwischenbericht über ihre bisherige Arbeit gegeben. Da Frau Meicht mit dem gleichen Beschäftigungsumfang auch als Schulsozialarbeiterin an der Fritz-Erler-Schule in Tuttlingen tätig ist, profitiert auch ihre Arbeit von diesen gegenseitigen Erfahrungen und dem hieraus entstehenden Netzwerk zu anderen Stellen. Ihr erstes halbes Jahr in dieser neuen Stelle in Wurmlingen bezeichnete Frau Meicht quasi als Kennenlernphase. Zum einen für sie im Schulumfeld und auch neuen Arbeitsgebiet. Zum anderen auch insbesondere im gegenseitigen Kennenlernen der hiesigen Schülerinnen und Schüler und deren Wahrnehmung, was und wer ein Schulsozialarbeiterin überhaupt ist und mit welchen Dingen man sich an Frau Meicht wenden kann und wie man von ihr begleitetet und unterstützt wird. Darüber hinaus berichtete sie von bereits durchgeführten Angeboten, wie der gemeinsamen Gestaltung „des offen Foyers“, einem Sozialkompetenztraining und verschiedenen Projekten in den Klassen. Aber auch der Austausch und die Kontakte zu anderen Schulsozialarbeitern und Einrichtungen in diesem Bereich seien aufgebaut und gepflegt worden und seien auch weiterhin als Netzwerk für ihre Arbeit sehr wichtig. Nach ihrer Einschätzung sei die Einbindung der Schulsozialarbeit in den Schulalltag gelungen und dadurch auch eine gute Basis geschaffen worden. Sie würde als Schulsozialarbeiterin akzeptiert und auch angenommen. Ziel sei von ihr, diese Schulsozialarbeit weiter zu etablieren, die Zusammenarbeit mit den Lehrern noch zu verbessern und zu intensivieren, sowie das Netzwerk mit anderen Institutionen noch weiter auszubauen. Zwar sehe sie als Sozialarbeiterin in ihrem Handlungsfeld hier in Wurmlingen keine Dramatik, dennoch so ihre Einschätzung, würden konkrete Hilfestellungen im Einzelfall künftig wohl eher zunehmen. Deshalb sei es ihr auch wichtig, gerade in diesem Bereich ihre Arbeit zu intensivieren. Hierbei sei sie aber sehr zuversichtlich.
Auch dieser Zwischenbericht der Schulsozialarbeiterin wurde im Gremium sehr positiv aufgenommen. Ganz offensichtlich sei Frau Meicht, so Bürgermeister Schellenberg anerkennend, an und in der Konzenbergschule und in Wurmlingen „gut angekommen“. Mit einem Dankeschön für das bisher Geleistete und einem toi, toi, toi für die weitere Arbeit wurde auch ihr Zwischenbericht zustimmend zur Kenntnis genommen.
- 4. Friedhof Wurmlingen
- Neue Bestattungsformen im Urnenstelenfeld und dem wandelbaren Urnenfeld
- Auftragsvergabe künftiger gärtnerische Pflege
- Gebührenkalkulation
- Neufassung der Friedhofssatzung und Anpassung der Friedhofsgebührenordnung
Pflege des neuen Grabfeldes auf dem Friedhof / Vergabe der Gärtnerleistungen Die Fertigstellung des neuen Grabfeldes auf dem Wurmlinger Friedhof ist mittlerweile erfolgt. Die beauftragten Firmen Frank Teufel, Tuttlingen und Natursteine Sommer, Tuttlingen haben die Urnenstelen sowie die wandelbaren Urnengräber montiert und angelegt. Die Fertigstellungspflege bis Juli 2015 obliegt der Firma Benzing aus Trossingen – die im August dieses Jahres die Bepflanzung des Grabfeldes und der Seitenflächen realisiert hat.
Bei den Urnenstelenfeldern soll mit der Bestattungsgebühr auch die gesamte Pflege auf eine Ruhezeit von 15 Jahren abgedeckt werden. Bei den wandelbaren Urnengräbern gilt dies ebenfalls. Allerdings haben die Angehörigen hier noch die Möglichkeit die kleinen Zwischenflächen selbst zu pflegen bzw. auch zu gestalten. Für diese gärtnerischen Leistungen bei diesen beiden neuen Bestattungsformen wurden von der Verwaltung insgesamt 5 Gärtner und Friedhofgärtner aufgefordert, ein Angebot für die Pflege während der gesamten Ruhezeit von 15 Jahren abzugeben. Bis zur Abgabefrist lagen lediglich zwei Angebote vor. Das günstigste Angebot wurde mit Gesamtpflegekosten von 107.931,10 € von Annett‘s Blumenladen aus Möhringen vorgelegt. Das zweite Angebot lag rund 5.800 € höher. Empfohlen und ohne lange Diskussion einstimmig beschlossen wurde deshalb vom Gemeinderat, Annett’s Blumenladen mit der ausgeschriebenen Pflege der neuen Grabfelder auf dem Friedhof in Wurmlingen zu beauftragen.
Neufassung der Friedhofssatzung und der Bestattungsgebührenordnung Die bisherige Friedhofssatzung der Gemeinde Wurmlingen einschließlich der Gebührenordnung stammt dem Jahr 2007. Seither haben sich zum einen durch das neue Bestattungsgesetz verschiedene rechtliche Änderungen ergeben. Diese wurden vom Gemeindetag Baden-Württemberg in einer Mustersatzung angepasst und übernommen. Diese Veränderungen sollen nun auch in die Friedhofssatzung der Gemeinde Wurmlingen mit einfließen. Darüber hinaus sind in die Friedhofssatzung der Gemeinde auch die beiden Bestattungsformen des neuen Urnengrabfeldes aufzunehmen. Diese Änderungen machen somit eine Anpassung der bisherigen Friedhofssatzung erforderlich. Neben dem bereits genannten verschiedenen kleineren Änderungen entsprechend der Mustersatzung des Gemeindetages Baden-Württemberg wurden nun insbesondere im §13 die neuen Urnenreihen – und Urnenwahlgräber als neue Bestattungsformen aufgenommen. Ergänzend hierzu wurde in § 13 Abs. 2 die Regelung aufgenommen, dass bei den Urnenstelengräbern und den wandelbare Urnenfeldern ausschließlich ökologische Urnen, das heißt Urnen die vollständig biologisch abbaubar sind, verwendet werden dürfen. Damit kann auch eine zweite Belegung dieser Urnengräber problemlos gewährleistet werden.
Insgesamt schlagen sich diese Änderungen sowohl bezüglich der Mustersatzung als auch der nun neuen Bestattungsformen zwar in nur wenigen aber dennoch verschiedenen und teilweise auch nur redaktionellen Änderungen nieder. Dennoch wurde seitens der Verwaltung aus Gründen der bessere Übersichtlichkeit empfohlen, nicht nur eine kurz gefasste Änderungssatzung zu erlassen , sondern die Friedhofssatzung in ihrem gesamten Wortlaut komplett neu zu fassen.
Dieser Auffassung ist auch der Gemeinderat in seiner Beratung gefolgt und hat dieser Neufassung der Friedhofssatzung einhellig zugestimmt.
Bestattungsgebührenordnung Nachdem die Kosten für die beiden neuen angelegten Urnenstelen- und wandelbaren Urnengräber mittlerweile bekannt sind, konnten auch die Gebühren für die beiden Bestattungsformen kalkuliert werden. Aufbauend auf einer Ruhezeit von jeweils 15 Jahren errechnet sich für den Urnenstelenplatz eine Benutzungsgebühr von 1.003,88 € und für ein wandelbares Urnengrab von 792,74 €.
Die Gebühren für die Benutzung der Urnenwand beziehungsweise die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für ein einstelliges oder ein zweistelliges Wahlgrab wurden zuletzt bei der Installation der vierten Urnenwand 2012 kalkuliert und überprüft. Seither haben sich hierzu keine Änderung en ergeben, weshalb diese Gebühren unverändert bleiben können. Für alle übrigen Friedhofsgebühren ist letzte Anpassung allerdings im Jahr 2007 erfolgt und liegt somit rund 8 Jahre zurück. Seither haben sich sowohl die Sach- als auch die Personalkosten kontinuierlich erhöht. Alleine die tariflichen Lohnerhöhungen betrugen in diesem Zeitraum 17,5 %. Damit sich die Schere der schon bisherigen Kostenunterdeckung im Friedhofsbereich nicht noch weiter spreizt, ist deshalb eine gewisse Gebührenanpassung geboten. Um die Gebührenanhebung jedoch abzufedern, wurde eine Anhebung um insgesamt 15% vorgeschlagen, was einer jährlichen Kostensteigerung von ca. 2% entspricht.
Sowohl die Neufassung der Friedhofssatzung als auch die neu kalkulierten Friedhofsgebühren wurden vom Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 30.09.2014 diskutiert und vorberaten. Er hat sich dabei einstimmig dafür ausgesprochen, die Gebühren für die beiden neuen Bestattungsformen wie kalkuliert festzusetzen und auch die übrigen Friedhofsgebühren wie empfohlen an die gestiegenen Gesamtkosten anzupassen. Im Vergleich mit vielen Umlandgemeinden können aber auch mit diesen angepassten Gebühren auf dem Wurmlinger Friedhof nach wie vor recht günstige Bestattungsgebühren angeboten werden.
In seiner Beratung ist der Gemeinderat deshalb auch ohne lange Diskussion der Empfehlung des Technischen Ausschusses gefolgt und hat sich einhellig für die Änderung der Friedhofsatzung und Anpassung der Gebühren ausgesprochen. Einstimmig wurde deshalb auch die Neufassung der Friedhofssatzung einschließlich des Gebührenverzeichnisses beschlossen.
Auf den genauen Wortlaut der Friedhofssatzung vom 20.10.2014 einschließlich des Gebührenverzeichnisses wird verwiesen. Er ist an anderer Stelle in diesem Mitteilungsblatt abgedruckt.
Nähere Informationen zu den beiden neuen Bestattungsformen werden in den nächsten Wurmlinger Ortsnachrichten abgedruckt.
- 5. Spielplatz Karlstraße
- Auftragsvergabe für den Jugendfolly
Bereits im März 2014 hat der Gemeinderat den Auftrag zur qualitativen Aufwertung des Spielplatzes Karlstraße der Firma Schöppler übertragen. Nach mehrfachem Anmahnen hat die Firma Schöppler vor den Handwerkerferien begonnen und die Arbeiten nach den Handwerkerferien fortgesetzt. Die Firma Schöppler ist nur mit einer kleinen Mannschaft in Wurmlingen im Einsatz.
Die Arbeiten sind planmäßig vorangeschritten. In den vergangenen Wochen wurden die Steinquader neu gesetzt und viele Erd- und Fundamentarbeiten abgeschlossen. Bei den Wasserspielen wurde der Schacht gesetzt und installiert und das Düsenfeld ist betoniert. Die Spielgeräte sind eingetroffen und Zug um Zug wird der Spielplatz Gestalt annehmen.
Parallel dazu wurden Gespräche mit der Bürgerschaft geführt und diese Planung vorgestellt aber auch die Anregungen und Hinweise aus der Bürgerschaft übernommen und umgesetzt. Zusammen mit Jugendlichen wurde ein neuer Standort für einen Treffpunkt realisiert und ein Modell für einen Treffpunkt entwickelt. Dieses Modell wurde nun konstruktiv umgesetzt und hierfür entsprechende Angebote eingeholt. Die Firma FH Finnholz aus Lienen bietet diese Sonderkonstruktion für 23.565,87 € netto bzw. 28.043,09 € brutto an. Mit enthalten ist hierin auch ein relativ hoher Montagekostenanteil. Zu prüfen ist und deshalb, ob diese Montage nicht auch von einem örtlichen Unternehmen vorgenommen und eventuell günstiger angeboten werden kann. Deshalb sollen für die Montage dieser Konstruktion noch gesonderte Angebote eingeholt werden.
In der Sitzung stellte Bürgermeister Schellenberg ein Modell und nun die geplante Holzkonstruktion dieses Follys kurz vor. Mit eine paar Bildern erinnerte auch nochmals an die Beteiligung der Jugendlichen bei der Neugestaltung des Spielplatzes sowie deren Ideen und die Umsetzung mit der Herstellung eines Modelles durch die Jugendlichen selbst.
In der Beratung fand dieser Jugendfolly von seiner ansprechenden Form, Ausführung und Qualität durchaus Gefallen und Zustimmung im Gemeinderat, wenngleich „ ein doch sehr ordentlicher Preis“ deutlich ernüchterte. Andererseits wurde aber von mehreren Seiten betont, dass man sehr wohl und bewusst mit dem Ziel angetreten sei, den Bereich Karlstraße so zentral und mittendrin im Ort auch deutlich aufzuwerten. Und dies sowohl mit den Wasserspielen und der individuellen Umgestaltung aber eben auch mit diesem neuen Bereich für die Jugendlichen. Angesichts des von den Jugendlichen ausgearbeiteten und vom Gemeinderat im Grundsatz akzeptierten Modells seien die jetzige Lösung und deren Preis letztlich aber auch nicht ganz so überraschend. Bei einer Enthaltung wurde deshalb abschließen mit großer Mehrheit beschlossen, diesen Jugendfolly zu realisieren und von der Firma FH Finnholz herstellen zu lassen. Bezüglich der Aufstellung und Montage sollen jedoch noch weitere Angebote vor Ort eingeholt werden. Dabei, so Bürgermeister Schellenberg auf eine entsprechenden Hinweis würde natürlich darauf geachtet, dass der Gemeinde bei einer möglichen getrennten Auftragsvergabe keine Nachteile im Hinblick auf Haftungs- oder Gewährleistungsfragen entstehen.
Abschließend war sich der Gemeinderat einig, dass ein solcher Folly für die Jugendlichen nicht gerade „Standard“, sondern schon eine ganz besondere Möblierung des Spielplatzes darstellt. Dies sollte deshalb den Jugendlichen nicht nur heute, sondern auch bei dessen Nutzung in Zukunft stets bewusst sein.
- 6. FFH-Managementplan „Großer Heuberg und Donautal“
- Sachstand
Im Rahmen der Natura-2000-Managementplanung wurden bestimmte Lebensraumtypen in dem Gebiet „Großer Heuberg und Donautal“ erfasst. Zum einen wurden nun, im Rahmen der Managementplanung, diese Lebensraumtypen überprüft und die sich daraus ergebenden Ziele für die Zukunft formuliert.
Im Rahmen der Kartierung wurde das Gebiet mit 8.650 ha, mit 22 FFH-Lebensraumtypen, 16 FFH-Arten und 5 ausgewählten Vogelarten kartiert und dokumentiert. Die Gemeinde Wurmlingen hat bei dieser FFH-Gebietskulisse nur einen sehr kleinen Anteil mit 0,1 % an der Gesamtfläche bzw. 0,12 Hektar im Wald. Die Fläche liegt unterhalb des Edelknab-Felsens angrenzend an die Gemarkungen Mühlheim, Dürbheim und Rietheim-Weilheim.
Anhand einer kurzen Präsentation zeigte Bürgermeister Schellenberg dem Gemeinderat in der Sitzung verschiedene Aspekte und Fakten aus diesem FFH-Managementplan auf und gab ergänzende Erläuterungen. Zumal eine flächenhafte Ausdehnung dieser FFH-Ausweisung auf der Gemeinde Wurmlingen nicht erfolgt und Wurmlingen wie oben genannt nur mit einer sehr kleinen Fläche betroffen ist, nahm der Gemeinderat diesen Bericht für die Gemeinde Wurmlingen recht gelassen zur Kenntnis.
- 7. Sanierung der Eisenbahnstraße
- Auftragsvergabe der Leitplanken
In seiner letzten Sitzung am 29.09.2014 hat der Gemeinderat über die Auftragsvergabe für die Lieferung und Montage der Leitplanken im sanierten Teil der Eisenbahnstraße beraten. Leider lag bis zur Sitzung nur ein Angebot über 9.515,09 € vor, dem letztlich deshalb so auch zugestimmt wurde. Offensichtlich lag beim Ingenieurbüro jedoch auch noch ein zweites Angebot mit 8.112,04 € und damit deutlich günstigeres Angebot vor. Dieses wurde der Gemeinde jedoch versehentlich nicht übermittelt. Seitens der Verwaltung wurde deshalb, abweichend vom ursprünglichen Gemeinderatsbeschluss, die günstigere Firma Süd-Planken aus Laupheim mit der Lieferung und Montage beauftragt. Diese Entscheidung wurde vom Gemeinderat nun einhellig befürwortet und nachträglich bestätig.
- 8. Unterbringung von Asylbewerber
- Aktuelle Situation
Erst in der vorletzten Sitzung wurde der Gemeinderat kurz darüber informiert, dass der Gemeinde Wurmlingen am 09.09.2014 acht weitere Asylbewerber zugewiesen wurden und somit im Gebäude Obere Hauptstraße 10 insgesamt 12 Personen aufgenommen und untergebracht sind. Mittlerweile hat die fünfköpfige Familie aus Mazedonien die Gemeinde über Nacht wieder verlassen und die vierköpfige chinesische
Familie ist in eine andere Kreisgemeinde umgezogen. Aktuell sind somit nur noch drei Asylbewerberinnen aus Eritrea in Wurmlingen untergebracht. Diese Belegungssituation wird allerdings nicht lange anhalten. Schon heute zeichnet sich ab und wurde vom Landratsamt auch angekündigt, dass die Gemeinde Wurmlingen recht zeitnah wieder mit Zuweisungen zu rechnen hat. Angesichts der ansteigenden Zuweisungsquoten auch für den Landkreis Tuttlingen wird Wurmlingen darüber hinaus in den nächsten Monaten mit weiteren Unterbringungen zu rechnen haben. Vom Gemeinderat wurde dies zur Kenntnis genommen.
- 9. Anfragen
Rückblickend auf eine Anfrage aus der letzten Gemeinderatssitzung zu den Mikrofonen und der Tontechnik in der Schloß-Halle konnte Bürgermeister Schellenberg berichten, dass aktuell ein defektes Headset repariert bzw. ausgetauscht werde. Sobald alle Mikrofone wieder komplett sind, könne dann gerne nochmals eine Einweisung in die Tontechnik der Halle angeboten werden.
Kurz erinnerte Bürgermeister Schellenberg den Gemeinderat schließlich noch an die bevorstehende Klausurtagung des Gemeinderates am kommenden Samstag. Gerne gab er auch heute schon eine Einladung der Direkthilfe zum diesjährigen Weihnachtskonzert im Dezember weiter.
Schließlich wurden aus den Reihen des Gemeinderates noch verschiedene Anfragen und Hinweise an die Gemeindeverwaltung gerichtet.
Hingewiesen wurde darauf, dass vor einiger Zeit die Fußgängerampel an der Bettelbrücke nicht in Betrieb war und von den Fußgängern und insbesondere Kindern nicht genutzt werden konnte. Dies wurde von Bürgermeister Schellenberg bestätigt. Ursächlich hierfür sei eine technische Störung gewesen, die jedoch umgehend gemeldet und zur Behebung beauftragt worden sei.
Eine zweite Anfrage galt dem großen gepflasterten Platz im neuen Wohngebiet Riedenstall II. Hier wurde nachgefragt, ob dieser in seiner jetzigen Art bestehen bleibe oder wie die Planungen für den Platz aussehen. Offensichtlich werde diese Fläche von etlichen Autofahrern überfahren und als Abkürzung genutzt. Bürgermeister Schellenberg erinnerte hierauf an die Bebauungsplanung, die für diesen Platz eine Begrünung und eine gewisse Möblierung vorsehe. Dies sei vom Gemeinderat jedoch vorerst bewusst zurückgestellt worden, um einen Großteil der Bebauung der Grundstücke im dortigen Bereich abzuwarten und damit unnötige Hindernisse und Beschädigungen während der Bauphase zu vermeiden. Gerne wolle er hierzu in der nächsten Sitzung aber ausführlicher berichten und die seinerzeitige Planung mitbringen.
Nach zwei Stunden und einem Dank an die Zuhörerinnen und Zuhörer konnte Bürgermeister Schellenberg dann die öffentliche Sitzung schließen und noch zu einer nichtöffentlichen Beratung überleiten.
Gemeinde Wurmlingen
Landkreis Tuttlingen
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 20. Oktober 2014
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 20. Oktober 2014 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen von der Gemeinde zugelassen werden.
§ 6
Särge
(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Säre erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichen Holz)dürfen nicht verwendet werden.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und verflühen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, der Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 7 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schaden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwählgräber
- 5. Urnenwandplätze.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, insbesondere bei Urnen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstände für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie konnen nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ein Nutzungsrecht darf grundsätzlich nur eingeräumt werden, wenn der nutzungsberechtigte Ehegatte oder Partner das 60. Lebensjahr vollendet hat. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
(13) Für Wahlgräber gelten generell die Bestimmungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§16).
§ 13 Urnenreihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenwandplätze
(1) Aschen (Urnen) dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengräbern (§ 11 Abs. 5), Urnenwahlgräbern und Urnenwandplätzen.
(2) Für Urnenwandplätze gelten die Vorschriften für Urnenreihengräber entsprechend. In einer Urnenwandkammer dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeinde zulassen.
(3) Bei den Urnenwahlgräbern (Urnenstelengrab und wandelbares Urnengrab) dürfen ausschließlich ökologische Urnen, die biologisch vollständig abbaubar sind, verwendet werden. Die Nutzungsrechte bei den Urnenwahlgräbern werden je Urnenplatz auf 15 Jahre erworben.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplanen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wir von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmalea) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
e) mit Lichtbildern.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 16
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschlossen sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,55 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,30 m² Ansichtsfläche
(5) Auf Urnengrabstätten sind liegende und stehende Grabmale zulässig. Auf den Urnengräbern im Grabfeld VI, die unmittelbar vor der Mauer liegen, sind außerdem Wandplatten zulässig. die
Ansichtsfläche darf bei liegenden Grabmalen und bei Wandplatten 0,20 qm, bei stehenden Grabmalen 0,27 qm nicht übersteigen. Die max. Höhe der Grabmale beträgt 0,60 m. Die Wandplatten sind an der Mauer so zu befestigen, dass die Oberkante 0,60 m über dem Grab liegt.
(6) Liegende Grabmale durren nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (8) An den Urnenwänden sowie an den Urnenstelen- und wandelbaren Urnengräbern)dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.A. nicht angebracht oder abgelegt werden. (9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu GroBe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden konnen.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und müssen mindestens 18 cm stark sein.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeindebewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das
Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfern. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen ausfuhrt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h). Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt oder wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§1968 BGB). Die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.10.2006 außer Kraft.
Wurmlingen, den 21.10.2014
Schellenberg Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb 1 Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Verfahrensvermerke
- 1. Die Satzung wurde im Mitteilungsblatt vom 23.10.2014 öffentlich bekannt gemacht.
- 2. Mit Schreiben vom 23.10.2014 wurde sie dem LRA Tuttlingen angezeigt. Das Landratsamt hat die Gesetzmäßigkeit mit Schreiben vom 07.11.2014 bestätigt.
- 3. Wie in § 30 festgelegt tritt die Satzung am 24.10.2014 in Kraft.
Wurmlingen, den 12.11.2014
Schellenberg Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Wurmlingen
Bericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 01. Februar 2016
Mehrere Vergabeentscheidungen zur Modernisierung und Instandsetzung des Grundschulgebäudes der Konzenbergschule waren vom Gemeinderat in seiner letzten Sitzung noch vor der Fasnet zu entscheiden. Zu dieser öffentlichen Beratung konnte Bürgermeister Schellenberg zwei Zuhörer, Herrn Walter Sautter vom Gränzboten und den nahezu vollzähligen Gemeinderat begrüßen. Gemeinderat Hans Weber war entschuldigt. Gemeinderat Georg Sattler stieß im Laufe der Beratung zur Sitzung.
- 1. Modernisierung und Instandsetzung des Grundschulgebäudes der Konzenbergschule - Vergabe der Rückbau- und Rohbauarbeiten sowie der Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen
Ein Investitionsschwerpunkt des Jahres 2016 ist die grundlegende Modernisierung und Instandsetzung des Grundschulgebäudes. In den vergangenen Sitzungen wurden für die Vorarbeiten die Architekturleistungen und die Fachplanungsleistungen vergeben. Der Schulbauförderantrag ist eingereicht und das Raumprogramm durch das Oberschulamt genehmigt, sodass aus der Schulbauförderung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Für das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz ist der Antrag ebenfalls eingereicht und mit dem Regierungspräsidium abgestimmt worden. Auch hierfür ist in diesen Tagen der Bewilligungsbescheid eingegangen. Somit können nun die konkreten Auftragsvergaben im Gemeinderat erfolgen.
Das Grundschulgebäude wurde zwischenzeitlich auch geräumt. Die Schule ist bereits nach den Sommerferien 2015 in das Konzenberger Schloss bzw. in die Behelfsbauten umgezogen. Die im Erdgeschoss genutzten Räume für die Schulsozialarbeit, für die kommunale Jugendarbeit und für den Musikunterricht von Musikschule und Vereinen wurden ebenfalls zwischenzeitlich auf Räume im Musikerheim, in der Vogtey und in weitere Schulräume verlagert. Die Kellerräume, die schulisch genutzt waren, wurden ebenfalls ausgeräumt. Ebenso wurde das Vereinslager in einer gemeinsamen Aktion am 09.01.2016 ausgeräumt, sodass auch hier die vorbereitenden Schritte abgeschlossen sind.
Die Photovoltaikanlage auf dem Dach wird entsprechend dem Bauzeitenplan durch die Firma Solarcomplex abgebaut und wieder aufgebaut werden. Es ist vorgesehen einen Container aufzustellen, in dem die Module zwischengelagert werden sollen.
Um in die Umsetzung gehen zu können, wurden die Arbeiten für die Gewerke Rückbau-und Rohbauarbeiten, Heizungsinstallation, Sanitärinstallation und Elektroinstallation ausgeschrieben. Die Submission fand am 13.01.2016 statt. Zwischenzeitlich wurden diese Angebote durch das Architekturbüro bzw. durch die Fachplaner geprüft. Erfreulich ist, dass alle vier Gewerke mit den geprüften Angebotssummen unter den Kostenvoranschlägen liegen.
- 1. Gewerk Rückbau- und Rohbauarbeiten
Bei diesem Gewerk sind insgesamt vier Angebote eingegangen. Nach Prüfung liegt das wirtschaftlichste Angebot von der Firma Andris aus Tuttlingen mit 101.264,48 € vorne und stellt das günstigste Angebot dar. Das höchste Gebot lag bei 132.001,64 €. Der Kostenvoranschlag belief sich auf 101.335,00 €.
Zumal die Firma Andris der Gemeinde als gut und leistungsfähig bekannt ist, wurde vorgeschlagen und vom Gemeinderat auch ohne lange Diskussion einstimmig beschlossen, diese mit diesen Rückbau- und Rohbauarbeiten am Grundschulgebäude zu beauftragen.
- 2. Gewerk Heizungsinstallation
Bei dem Gewerk Heizungsinstallation sind insgesamt fünf Angebote eingegangen. Das günstigste Angebot hat die Firma HET aus Albstadt mit 59.447,50 € abgegeben. Das höchste Gebot lag bei 69.554,33 €. Die Kostenberechnung ging von einem Aufwand von 73.185,00 € aus. Auch mit der Firma HET hat die Gemeinde bereits gute Erfahrungen gemacht. Zumal deren Angebot darüber hinaus noch deutlich unter dem Kostenvorschlag blieb, beschloss der Gemeinderat auch hier einstimmig und ohne lange Diskussion, die Firma HET mit dem Gewerk Heizungsinstallation zu beauftragen.
- 3. Gewerk Sanitärinstallation
Bei diesem Gewerk sind insgesamt vier Angebot eingegangen. Das günstigste Angebot hat die Firma Bürsner aus Immendingen-Mauenheim mit 53.346,09 € abgegeben. Das höchste Gebot lag bei 68.953,69 €. Bei der Kostenberechnung wurden voraussichtliche Kosten von 59.857,00 € ermittelt. Auch diese Firma hat gute Referenzen und ist leistungsfähig. Einstimmig hat der Gemeinderat deshalb den Auftrag für die notwendige Sanitärinstallationen am Grundschulgebäude an die Firma Bürsner vergeben.
- 4. Gewerk Elektroinstallation
Beim Gewerk Elektroinstallation sind leider nur zwei Angebote eingegangen. Das günstigste Angebot hat die Firma Reizner, Elektrotechnik GmbH & Co. KG aus Fridingen mit 226.234,17 € vorgelegt. Das zweite Angebot lag bei 247.148,41 €. Die Kostenberechnung ging von einem Aufwand von 231.812,00 € aus. Auch die Firma Reizner ist der Gemeinde als gute leistungsfähige Elektrofirma bekannt. Einstimmig wurde deshalb auch sie mit den ausgeschriebenen Elektroarbeiten beauftragt.
- 2. Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Anpassung der Gebühren und Änderung des Gebührenverzeichnisses
Die aktuelle Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung wurden mit Beschluss des Gemeinderats am 20.10.2014 neu gefasst. Darin wurden sämtliche Gebühren neu kalkuliert und die entsprechenden Erhöhungen in dem Gebührenverzeichnis berücksichtigt.
Mit der Firma Bestattungen + Grabmale Sichler, Tuttlingen, besteht seit 1994 ein Vertrag über die Grabaushubarbeiten sowie der Grabherstellung bei Erdbestattungen. Seither wurden die Arbeiten immer zuverlässig und zur Zufriedenheit der Gemeinde Wurmlingen ausgeführt. Die Firma hat nun mit Schreiben vom 21.12.2015 Preiserhöhungen für den
Grabaushub auf dem Wurmlinger Friedhof mit Wirkung vom 01.02.2016 angekündigt. Die letzte Preiserhöhung aus dem Jahr 2003 liegt nunmehr über 10 Jahre zurück.
So wird die Vergütung für das Ausheben eines Grabes von bisher 117,81 € auf 195 € (netto) angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um 91,86 € (brutto) was einer Preissteigerung von 5% pro Jahr entspricht. Der Zuschlag für die Tieferlegung wurde ebenfalls neu kalkuliert, da dieser in der Vergangenheit nicht auskömmlich war. Er wird auf 85 € (netto) angehoben.
Die Verwaltung sieht eine entsprechende Preisanhebung nach dieser langen Zeit für gerechtfertigt, zumal von einer vertraglichen Preisgleitklausel seit 2003 kein Gebrauch gemacht wurde.
Um allerdings für die Gemeinde eine Kostendeckung zu erzielen, wird durch diese Preisanhebung auch eine Anpassung Gebührenordnung notwendig. Von der Verwaltung vorgeschlagen und vom Gemeinderat auch einhellig mitgetragen wurde deshalb, diese höheren Kosten der Fremdleistungen für den Grabaushub weiterzugeben und die betreffenden Benutzungsgebühren für die Erdbestattungen entsprechend anzupassen. Einstimmig wurde deshalb beschlossen, bei Erdbestattungen die Bestattungsgebühren von Personen im Alter von 6 Jahren und mehr Jahren von bisher 510 € auf 601 € und für die Bestattungen von Personen unter 6 Jahren von bisher 195 € auf 275 € zu erhöhen. Außerdem soll der Zuschlag für die Beisetzung in einem Tiefgrab von bisher 76 € auf 135 € angepasst werden. Ebenso einstimmig wurde beschlossen, das Gebührenverzeichnis zum 01.04.2016 entsprechend abzuändern.
Auf den Abdruck dieses Gebührenverzeichnisses an anderer Stelle in diesem Mitteilungsblatt wird verwiesen.
- 3. Stellungnahme zu Bauvorhaben
Dem Gemeinderat lagen zwei Bauvorhaben zur Stellungnahme vor, denen jeweils einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde:
- Erstellung eines Carports auf dem Grundstück, Kantstraße 32 - Erweiterung des Wohnhauses Faulenbachstraße 5.
- 4. Verschiedenes
Essensbelieferung der Mensa der Konzenbergschule Kurz informierte Bürgermeister Schellenberg den Gemeinderat darüber, dass sich das Gasthaus Sternen zum Schulhalbjahr leider aus der Essensbelieferung in der Mensa der Konzenbergschule zurückgezogen habe. Erfreulicherweise habe jedoch ganz unkompliziert das Gasthaus Sonne dafür gewonnen werden, diesen Tag zu übernehmen und die Mensa künftig an zwei Wochentagen zu beliefern. Somit können die Gemeinde und die Schule nach wie vor komplett auf das sehr gute und lobenswerte Angebot der örtlichen Gastronomie zurückgreifen. Ab Ende Februar wird die Mensa somit am Montag und Mittwoch von der „Sonne“, am Dienstag von der „Traube“ und am Donnerstag vom „Hirschen“ mit Essen beliefert. Diese kurze Information und die spontane Bereitschaft des Gasthauses Sonne für das Einspringen und die Übernahme eines zweiten Tages nahm der Gemeinderat lobend zur Kenntnis.
Zuweisung einer neuen Asylbewerberfamilie Kurz gab Bürgermeister Schellenberg bekannt, dass der Gemeinde am Donnerstag letzter Woche eine fünfköpfige Familie aus Syrien zur Abschlussunterbringung zugewiesen wurde. Diese Familie wohnt im Gebäude Eisenbahnstraße 6 und wurde dankenswerter Weise gleich von der Wurmlinger Ini Asly begrüßt und in den ersten Tagen unterstützt.
Aktuell sind in der Gemeinde derzeit somit 18 Personen untergebracht. Mit ersten Zuweisungen in der Gemeinschaftsunterkunft bei der Elta-Halle ist voraussichtlich ab Ende Februar zu rechnen. Auch diese Informationen nahm der Gemeinderat zur Kenntnis.
Nachdem sich aus den Reihen des Gemeinderates keine Anfragen an die Verwaltung ergaben, konnte Bürgermeister Schellenberg den kurzen öffentlichen Teil der Sitzung nach einer halben Stunde schließen und noch zu einer längeren und ausführlichen nichtöffentlichen Beratung überleiten.