Friedhofsgebühren Irndorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Irndorf · Baden-Württemberg · PLZ 78597

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gemeinde Irndorf

-Landkreis Tuttlingen-

  1. 1. Änderungssatzung zur Änderung der

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 24.02.2015

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Irndorf am 26.09.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Das Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung wird in der Anlage dargestellt neu gefasst.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 01.01.2018 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften schriftlich auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde der Satzungsbeschluss beanstandet hat, oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Irndorf, den 26.09.2017

gez. Jürgen Frank Bürgermeister

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

(Gebührenverzeichnis)

1. für die Bestattung

  1. 1.1. von Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 258 €
  2. 1.2. von Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 432 €
  3. 1.3. von Fehlgeburten und Ungeborene 216 €

2. für die Beisetzung von Aschen

  1. 2.1. in einem Urnenreihengrab 240 €
  2. 2.2. in ein bestehendes Erdgrab 294 €

3. für die Überlassung eines Reihengrabes

  1. 3.1. fur Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 420 €
  2. 3.2. fur Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 840 €
  3. 3.3. für jeder weitere Belegung eines bestehenden Reihengrabes mit einer Urne gem. § 11 Abs. 3 588 €

4. für die Überlassung eines Urnenreihengrabes

  1. 4.1. Urnengrab (15 Jahre) 720 €
  2. 4.2. Für jeder weitere Belegung gem. § 13 Abs. 2 720 €

5. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

  1. 5.1. für ein Wahlgrab für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 40 Jahren 2.688 € für jeder weitere Belegung mit einer Urne 588 €
  2. 5.2. für ein Urnenwahlgrab, (für 2 Urnen) bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren 864 €
  3. 5.3. für die Veränderung der Nutzungsdauer wird ein Kostenersatz pro Jahr erhoben bei einem Wahlgrab von 72 € pro Jahr erhoben bei einem Urnenwahlgrab von 43 €

6. für sonstige Leistungen

  1. 6.1. für das Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen werdendie tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet
  2. 6.2. Beisetzung von Gebeinen, die von auswärts überführten wurden 425 €
  3. 6.3. für die Benutzung der Leichenhalle je Beerdigung 300 €

7. ein Zuschlag

  1. 7.1. bei besonderen schweren Fällen 380 €
  2. 7.2. ein Zuschlag zu Nr. 1 und Nr. 2 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 50\%.
  3. 7.3. ein Zuschlag von je 25 v. H. zu den Gebühren nach Nr. 3 bis 5 für die Bestattung anderer Verstorbener (Auswärtgenzuschlag) im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 4 der Friedhofsordnung.