Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.07.2025 (Friedhofsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis, in Kraft seit 01.08.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mössingen vom 21.07.2025 (mit Gebührenverzeichnis)
Stadt Mössingen
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Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren
(Friedhofsgebührensatzung) vom 21.07.2025
Aufgrund der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 und der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 hat der Gemeinderat der Stadt Mössingen folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Personen (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. Stadt Mössingen
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(2) Die Verwaltungs- und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 6
Alte Rechte
(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben uneingeschränkt bestehen.
(2) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.08.2008 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. Stadt Mössingen
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Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadtverwaltung Mössingen geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
| vom | Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt gem. § 4 GemO: | In Kraft getreten am: | |
|---|---|---|---|
| Satzung | 21.07.2025 | 25.07.2025 | 01.08.2025 |
| ergänzend: | Öffentliche Notbekanntmachung auf der städtischen Homepage gem. § 4 GemO i. V. m. § 1 Abs. 5 DVO GemO: | ||
| 31.07.2025 | 01.08.2025 |
Die Wiederholung der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt am 22.08.2025 (§ 1 Abs. 5 DVO GemO).
Ausgefertigt!
Mössingen, den 22.07.2025/31.07.2025
Michael Bulander Oberbürgermeister Stadt Mössingen
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis
A. Bestattungsgebühren
- 1. Erdbestattung
| 1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 693,28 € |
|---|---|
| 1.2 von Personen unter 10 Jahren | 353,38 € |
| 1.3 von Tot- und Fehlgeburten | 312,38 € |
- 2. Urnenbestattung
| 2.1 mit Trauerfeier und anschl. Beisetzung, ohne Leichenhallenbenutzung | 356,38 € |
|---|---|
| 2.2 mit Trauerfeier und späterer Beisetzung, ohne Leichenhallenbenutzung | 400,38 € |
| 2.3 nur Urnenbeisetzung | 238,98 € |
| 2.4 nur Herstellen und Schließen des Urnengrabes | 194,98 € |
| 2.5 nur Trauerfeier | 126,40 € |
- 3. Weitere Gebühren
| 3.1 Stellung von Sargträgern je Träger | 56,50 € |
|---|---|
| 3.2 Umbettung und Ausgrabung | 974,40 € |
B. Benutzungsgebühren
| 1.1 Trauerhalle in der Aussegnungshalle Mössingen pro Benutzung | 400,00 € |
|---|---|
| 1.2 Aufbahrungsraum (Kühlzelle) je Benutzungstag bis maximal 3 Tage | 115,45 € |
| 1.3 Abschiedsraum pro Benutzung | 188,08 € |
| 1.4 Raum für rituelle Waschungen pro Benutzung | 96,82 € |
C. Gebühren für die Verleihung eines Nutzungsrechts an Grabtrittplatten als Grabeinfassung (einschl. Neu- und Nachverlegen)
| 1.1 für ein Reihengrab | 1.399,64 € |
|---|---|
| 1.2 für ein Urnengrab | 917,01 € |
| 1.3 für ein Kindergrab | 772,22 € |
| 1.4 für ein Wahlgrab | 2.171,86 € |
| 1.5 für ein Urnenwahlgrab | 1.061,80 € |
D. Grabnutzungsgebühren
- 1. Reihengräber
| 1.1 für Personen ab 10 Jahren | 1.526,85 € |
|---|---|
| 1.2 für Personen bis 10 Jahren (Kindergrab) | 853,04 € |
| 1.3 für ein Rasenreihengrab | 2.674,61 € |
| 1.4 für ein Urnenreihengrab | 1.308,20 € |
| 1.5 für ein Rasenurnenreihengrab | 2.018,68 € |
| 1.6 für ein anonymes Urnenreihengrab | 1.202,53 € |
| 1.7 für ein anonymes Rasenreihengrab | 2.423,17 € |
| 1.8 Baumurnengrab | 1.853,69 € |
Stadt
Mössingen
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2. Wahlgräber
- 2.1. Wahlgrab 4.940,93 € 2.2Rasenwahlgrab 8.246,15 €
- 2.3. Urnenwahlgrab 3.144,22 € 2.4Rasenurnenwahlgrab 4.652,73 €
3. Gemeinschaftsgrabanlage
- 3.1. Urnenreihengrab in Grabanlage 1.680,40 €
- 3.2. Urnenwahlgrab in Grabanlage 2.336,84 €
4. Verlängerung von Nutzungsrechten je Grabstätte und Jahr
- 4.1. Wahlgrab 164,70 € 4.2Rasenwahlgrab 270,14 €
- 4.3. Urnenwahlgrab 104,81 € 4.4Rasenurnenwahlgrab 150,36 €
- 4.5. Urnenwahlgrab in Gemeinschaftsgrabanlage 141,18 €
2. Friedhofssatzung Stand: 21.07.2025 (Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.08.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Stadt Mössingen vom 21.07.2025
Stadt Mössingen
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FRIEDHOFSSATZUNG
(FRIEDHOFSORDNUNG) vom 21.07.2025
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG BW) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 14.04.2008 / 30.11.2009 / 03.11.2014 / 21.11.2022 / 21.07.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Die unter § 1 Abs. 3 genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Mössingen. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der hier verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.
(3) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Mössingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Mössingen
b) Friedhof Belsen
c) Friedhof Öschingen
d) Friedhof Talheim
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Stadt Mössingen
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(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass allgemein oder Einzelpersonen vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und sonstige Fahrzeuge für Menschen mit Behinderung sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsordner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt widerruflich durch die Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Stadt Mössingen
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(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer widerrufen. (6) Das Verfahren nach § 4 Abs. 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine, an Samstagen nur ausnahmsweise, Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.
§ 6
Särge
Die Särge für Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Im Übrigen dürfen die Särge höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist dies der Stadt rechtzeitig anzuzeigen. Stadt Mössingen
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§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, die Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, das Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören auch der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätte und die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof. Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m - auf dem Friedhof Belsen 0,80 m -, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit bei Erdbestattungen und Urnen beträgt mindestens 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 10 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb eines Friedhofs nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit dürfen noch vorhandene Reste Verstorbener oder Urnen mit Aschenresten nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Überreste von Verstorbenen und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Stadt
Mössingen
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Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen lasst die Stadt durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Stadt Mössingen. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengraber,
b) Urnenreihengraber,
c) Wahlgraber
d) Urnenwahlgraber
e) Rasengräber entsprechend Buchst. a) - d)
f) anonymes Grabfeld fur Urnen - und Erdbestattungen
g) Urnengräber auf dem Gemeinschaftsgrabfeld (Friedhof Mössingen) entsprechend Buchst. b) und d)
h) Baumgräber entsprechend Buchst. b)
i) Islamische Gräber entsprechend Buchst. a) und c)
j) Ehrengräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände auf einem bestimmten Friedhof, in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Stadt Mössingen
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§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit, vgl. § 8 der Friedhofssatzung zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeiten wird das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen dieser Grabfelder drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte werden auf Antrag verliehen:
a) an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit)
b) an Urnenwahlgräbern im Gemeinschaftsgrabfeld auf dem Friedhof Mössingen für die Dauer von 15 Jahren. Stadt Mössingen
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Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf schriftlichen Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgrabern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Veränderung erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und zweistellige Einfachgräber sein. In Wahlgräbern für Erdbestattung konnen auch Urnen beigesetzt werden. In einer einstelligen Grabstände konnen ein Verstorbener und eine Urne beigesetzt werden. In einer zweistelligen Grabstände konnen zwei Verstorbene und zwei Urnen beigesetzt werden. (6) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur dann statfinden, wenn die Ruhezeit (15 Jahre) die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese soll ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis benannt werden. Wirde keine oder eine andere Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchst. b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. Verstorbene, Stadt Mössingen
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die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 Buchst. a) – h) gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Urnengrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne bestattet werden. In einem Urnenwahlgrab sind zwei Bestattungen möglich. Auf Antrag des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten können hiervon Ausnahmen zugelassen werden, sofern sich die Ruhezeiten des gesamten Grabfeldes nicht wesentlich verlängern, eine weitere Bestattung technisch möglich ist oder sonstige Gründe nicht entgegenstehen. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden unbeschadet von § 15 und § 19 Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragssteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in den Belegungsplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird Stadt Mössingen
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von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die der Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale)durfen keine Kunststoffe und glanzende Materialien verwendet werden. (3) Firmenbezeichnungen)dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabern bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche
b) auf Reihenwahlgrabern bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche
b) auf Urnenwahlgrabern bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.
(6) Zur Sicherstellung der Verwesung)dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu einem Drittel der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlüssigen Materialien abgedeckt werden. (7) Liegende Grabmale)dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig und dürfen hochstens ein Drittel der Grabfläche bedecken. (8) Zur Währung eines einheitlichen Gesamtbildes sollen die Grabmale bei zweistelligen Grabstätten mittig versetzt werden. Stadt Mössingen
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(9) Die Stadt belegt die Grabzwischenwege mit Trittplatten. Andere Grabeinfassungen sind nicht zulässig. An den Grabtrittplatten erwirbt der Verfügungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte bis zum Ablauf der Ruhezeit ein Nutzungsrecht.
(10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 a
Rasengräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt unterhalten wird.
(2) Mit der Aufstellung eines Grabmals ist direkt an den Grabstein anschließend eine Steinplatte zum Ablegen von Blumen oder bepflanzten Schalen mit folgenden maximalen Abmessungen bodeneben zu verlegen:
a) auf Rasenurnenreihengräbern und Rasenurnenwahlgräbern 0,30 m x 0,30 m
b) auf Rasenreihengräbern und Rasenwahlgräbern 0,40 m x 0,40 m
Zulässig sind alternativ auch in den Grabstein integrierte Platten. Sie müssen den Abmessungen in Buchstabe a) und b) entsprechen.
(3) Nur auf den Platten vor dem Grabstein oder den in einen Grabstein integrierten Platten dürfen Blumen, bepflanzte Schalen oder andere Grabbeigaben abgelegt werden. Die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten. Die Stadt ist berechtigt, auf dem Rasen befindliche Bepflanzungen, Schalen oder andere Grabbeigaben abzuräumen.
(4) Die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 16 Abs. 1 – 7 und 9 finden Anwendung. Grabeinfassungen jeder Art sind unzulässig.
(5) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen von den vorgegebenen Maßen in Abs. 2 a) und b) zulassen. Stadt Mössingen
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§ 16 b
Anonymes Gräberfeld
(1) Auf dem Friedhof in Mössingen ist ein anonymes Gräberfeld eingerichtet. (2) Das anonyme Gräberfeld wird von der Stadt als Rasenfläche angelegt und unterhalten. Blumen oder Gebinde dürfen nur auf den vor dem Gedenkstein verlegten Natursteinplatten abgelegt werden. Die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung freizuhalten.
§ 16 c
Urnengemeinschaftsgrabfeld
(1) Die Grabanlage wird von der Stadt hergestellt und unterhalten. Die Beisetzung erfolgt in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt § 13 der Friedhofssatzung entsprechend. (2) Das Urnengemeinschaftsgrabfeld wird im Auftrag der Stadt einheitlich gartnerisch gestaltet.
Folgende Grabfelder werden ausgewiesen:
- Grabfelder auf denen jedem Bestattungsplatz ein vorgegebener Grabstein zugeordnet ist.
- Grabfelder mit einem Gemeinschaftsgrabmal.
Auf den Grabstellen dürfen keine Grabmale errichtet oder Anpflanzungen vorgenommen werden.
§ 16 d
Baumgrabfeld
(1) Die Baumgrabfelder werden von der Stadt angelegt und unterhalten. (2) Auf einem Baumgrabfeld dürfen nur Urnen bestattet werden. Die Urne muss innerhalb der gesetzlichen Mindestruhezeit vollständig biologisch abbaubar sein. (3) Die Beisetzung der Urnen erfolgt nach den Friedhofsplänen der Stadt. (4) Auf jedem Baumgrabfeld befindet sich eine zentrale Namensstelle. Auf dem Friedhof Mössingen erfolgt die Namensnennung durch beschriftete Steinbänder, die am Gedenkstein angebracht werden. Auf den Friedhöfen Öschingen und Talheim werden einheitlich gestaltete Bronzetafeln mit dem Namen des Verstorbenen und ggf. Stadt Mössingen
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weiteren Zusätzen am Gedenkstein angebracht. Auf dem Friedhof in Belsen werden Schriftsteine in die dafür vorgesehenen Schriftblöcke eingesetzt. Die Namensanbringung wird vom Steinmetz vorgenommen und nach Aufwand gesondert abgerechnet.
(5) Grabschmuck wie Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter oder persönliche Andenken dürfen nur am Gedenkstein abgelegt werden. Die Rasenfläche um die Bestattungsbäume ist freizuhalten. Die Stadt ist berechtigt, auf der Rasenfläche befindlichen Grabschmuck i.S. von Satz 1 abzuräumen.
§ 16 e
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. Stadt Mössingen
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§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen auf Dauer stand- und verkehrssicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Stehende Grabmale dürfen die Mindeststärken von
bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe 16 cm ab 1,40 m Höhe 18 cm nicht unterschreiten.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen.
Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Stadt Mössingen
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§ 20
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verweikte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend nach Aufforderung der Stadt.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Die Verfügungs- bzw. Stadt Mössingen
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Nutzungsberechtigten sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche bzw. die nicht mit Grababdeckplatten bedeckte Grabfläche zu bepflanzen. Gleiches gilt im Falle des § 19. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. Stadt Mössingen
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(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, Stadt Mössingen
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e) Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1).
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben uneingeschrankt bestehen. (2) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Stadt^{}[] Mössingen
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**§ 28
Inkrafttreten**
Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.08.2008 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadtverwaltung Mössingen geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Stadt Mössingen
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| vom | Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt gem. § 4 GemO: | In Kraft getreten am: | |
|---|---|---|---|
| Satzung | 21.07.2025 | 25.07.2025 | 01.08.2025 |
| ergänzend: | Öffentliche Notbekanntmachung auf der städtischen Homepage gem. § 4 GemO i. V. m. § 1 Abs. 5 DVO GemO: | ||
| 31.07.2025 | 01.08.2025 |
Die Wiederholung der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt am 22.08.2025 (§ 1 Abs. 5 DVO GemO).
Ausgefertigt! Mössingen, den 22.07.2025/31.07.2025
Michael Bulander Oberbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mössingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mössingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Mössingen (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: