🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.08.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Neufassung der Satzung der Gemeinde Merzdorf für die Erhebung von Friedhofsgebühren
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Merzdorf hat in ihrer Sitzung am 11. August 2025 auf folgender Grundlage die Neufassung der Satzung der Gemeinde Merzdorf für die Erhebung von Friedhofsgebühren beschlossen:
§§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr.10], S., ber. [Nr. 38]), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 8]) undder §§ 1, 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 31])
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des gemeinsamen Friedhofes der Gemeinde Merzdorf und seiner Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem in § 4 dieser Satzung aufgeführten Gebührentarif.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
- 1. wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 2. derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der communalen Friedhofseinrichtungen zum Zweck der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen aber erbracht werden müssen, entstehen Kosten mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides in einer Summe fällig. (3) Ist eine Gebührenbegleichung im Härtefall nicht hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen. (4) Bei Erwerb einer Grabstätte sind die Grabnutzungsgebühren sowie die Bestattungs- und Unterhaltungsgebühren für die komplette Nutzungsdauer in einer Summe fällig. (5) Im Gebührentarif nicht enthaltene Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen und Auslagen.
1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1
§ 4
Gebührentarif
1. Grabnutzungsgebühren
Erdbestattungen
Reihengrabstätte (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.141,00 €
Rasengrabstätte Tafel / Stein (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.600,00 €
Familiengrabstätte (Nutzungsdauer 40 Jahre) 1.220,00 €
Urnenbestattungen
Urnenreihengrabstätte (Nutzungsdauer 15 Jahre) 619,00 €
Rasengrabstätte Tafel / Stein (Nutzungsdauer 15 Jahre) 1.600,00 €
Urnengemeinschaftsanlage anonym (Nutzungsdauer 15 Jahre) 1.260,00 €
Urnenfamiliengrab (Nutzungsdauer 25 Jahre) 810,00 €
2. Bestattungs- und Unterhaltungsgebühren für den Nutzungszeitraum
Erdbestattung 811,00 €
Urnenbestattung 201,00 €
Trauerhallennutzung 114,00 €
Grabherstellungskosten bei Erdbestattung lt. Rechnungslegung des beauftragten Unternehmens
3. Verlängerung des Nutzungsrechtes
Familiengrabstätte pro Jahr 30,00 €
Urnenfamiliengrabstätte pro Jahr 27,00 €
§ 5
Gebührenerstattung
Die Rückgabe oder Nichtbenutzung von Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben wurde, begründen keinen Anspruch auf Gebührenrückzahlung, -erlass, oder Gebührenermäßigung.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Merzdorf für die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.02.2008 mit allen Änderungssatzungen außer Kraft.
Gröden, den 12. August 2025
Kathleen Wilken Amtsdirektorin Beleg Neufassung: Friedhofsgebührenersatzung (06/2025)
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, durch die Gemeindevertretung Merzdorf am 11.08.2025 beschlossene und am 12.08.2025 durch die Amtsdirektorin des Amtes Schradenland ausgefertigte Neufassung der Satzung der Gemeinde Merzdorf für die Erhebung von Friedhofsgebühren wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Diese Satzung kann auf der Homepage des Amtes Schradenland unter www.amt-schradenland.de eingesehen werden.
Gröden, 12.08.2025
Kathleen Wilken Amtsdirektorin Bezug: Neufassung Friedhofsgebührensetzung (06/2025)
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
SATZUNG
DER GEMEINDE MERZDORF FÜR DAS FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSWESEN
VOM 15. APRIL 2024
Aufgrund der
§§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I, S. 74, 86)
und der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Neufassung vom 31.03.2004 (GVBl. I, S.231); zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I, S.170)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Merzdorf in ihrer Sitzung am 15. April 2024 die Satzungder Gemeinde Merzdorf für das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen.
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich, Eigentum, Verwaltung 3
§ 2 Begriffsbestimmungen 3
§ 3 Zweckbestimmung 3
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten 3
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 4
§ 6 Dienstleistungserbringer 4
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines 5
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen 5
§ 9 Aushebung der Gräber 5
§ 10 Ruhezeit 5
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen 6
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines 6
§ 13 Reihengrabstätten 7
§ 14 Familiengrabstätten 7
§ 15 Urnenreihengrabstätten / Urnenfamiliengrabstätten / Urnengemeinschaftsanlage 8
§ 16 Rasengrabstätten mit Gedenktafel 9
§ 17 Rasengrabstätten mit Gedenkstein 9
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 10
§ 19 Zustimmungserfordernis 10
§ 20 Fundamentierung und Befestigung 11
§ 21 Unterhaltung der Grabstätten 11
§ 22 Entfernung von Grabstätten 11
Brieg Friedhofsetzung vom 15.04.2024
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 Allgemeines zum Herrichten und zur Pflege der Grabstätten 11
§ 24 Vernachlssigung 12
VII. Trauerhalle
§ 25 Benutzung der Trauerhalle 12
VIII. Schlussbestimmungen
§ 26 Bestandsschutz 12
§ 27 Haftung 13
§ 28 Gebühren 13
§ 29 Ordnungswidrigkeiten 13
§ 30 Inkrafttreten 13
Beleg: Friedhofssitzung vom 15.04.2024
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich, Eigentum, Verwaltung
(1) These Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Merzdorf gelegen den verwalteten Friedhof. (2) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Merzdorf. (3) Verwaltungsorgan des Friedhofes ist die dem Amt Schradenland angehörende Gemeinde Merzdorf, in der folgenden Friedhofsverwaltung genannot. Die Gemeinde Merzdorf kann andere Personen mit der Durchführung einzelner Verwaltungsaufgaben betrauen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Nutzungsberechtigte Person im Sinne dieser Satzung ist der/die Inhaber/in der Graburkunde. Für anonyme Gemeinschaftsgrabanlagen erhalten die Nutzungsberechtigten Personen keine Graburkunde, da keine Erweiterung des Nutzungsrechts möglich ist. (2) Dienstleistungserbringer/-innen im Sinne dieser Satzung sind Bestatter/-innen/Bildhauer/-innen, Gartner/-innen, Steinmetze und sonstige Gewerbetriebende, die typischerweise auf den communalen Friedhofen tätig werden.
§ 3
Zweckbestimmung
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, diea) zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner der Gemeinde Merzdorf waren,
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten,
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überfuhrt werden oderd) unmittelbar nach Aufgabe ihres Wohnsitzes in Merzdorf in einem Alters- oder Pflegeheim oder an einem anderen Ort Aufnahme fanden und Dort verstorben sind.
Die Gemeindevertretung kann der Bestattung anderer Personen zustimmen.
(2) Die Beisetzung ortsfremder Verstorbener in den anonymen Grabanlagen sowie den Rasengrabstätten mit Gedenktafeln und Grabmalern ist zulässig. (3) Der Erwerb einer Grabstände begründet nur das Nutzungsrecht, aber nicht das Eigentum an ihr. Rechte bestehen nur, soweit sie sich aus dieser Satzung ergeben.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist täglich während der Sommermonate (vom 1. April bis zum 30. September) in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und während der Wintermonate (vom 1. Oktober bis zum 31. März) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Besuch geöffnet. Beleg: Friedhofssatzung vom 15.04.2024 Bieg: Friedhofssatzung vom 15.04.2024
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen der beauftragten Person der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung von Erwachsenen betreten. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhundeb) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren, ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, und Krankenfahrstühlec) Druckschriften zu verteilen,
d) Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern (die überschüssigen Bodenmassen sind selbst zu entsorgen)
e) zu lärmen und zu spielen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
g) das Pflücken von Blumen und Zweigen von Gräbern,
h) aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren
(3) Werkzeuge und Hilfsmittel, die von der Friedhofsverwaltung zu Verfügung gestellt bzw. ausgeliehen werden, sind sorgfältig zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust haben die Benutzer auf eigene Kosten die Instandsetzung oder Neuanschaffung zu leisten.
§ 6
Dienstleistungserbringer
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Amtsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, diea) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen undc) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer befristeten Berechtigungskarte. Diese ist dem beauftragten Personal der Gemeinde Merzdorf oder der Amtsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (5) Unbeschadet des § 4)dürfen gewerbliche Arbeitsen auf dem Friedhof nur während der von der Amtsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgefuhrt werden. Bei Beerdigung, Urnenbeisetzung und Trauerfeier sind die Arbeitsen einzustellen.
(6) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Die Friedhofsverwaltung setzen im Einvernehmen mit den für die Bestattung sorgepflichtigen Personen Tag und Stunde der Bestattung fest. (2) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) In jedem Grab darf grundsatzlich nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Es ist zulässig, eine bei der Geburt mit ihrem Kind verstorbene Mutter in einem Sarg zu bestatten.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen müssen Särge aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehen. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. (2) Die Särge)dürfen hochstens 210 cm lang, 80 cm hoch und im Mittelmaß 70 cm breit sein. Für Särge mit abweichenden Maßen, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Es dürfen nur Aschekapsseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden. (4) Die Gemeinde Merzdorf haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen beigegeben worden sind.
§ 9
Aushebung der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre, für Urnenbestattungen 15 Jahre. Beleg: Friedhofsetzung vom 15.04.2024
§ 11
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes und der Friedhofsverwaltung und erfolgen grundsätzlich nur aus gewichtigen Grund und aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden und aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person (§ 2 Abs. 1 dieser Satzung). Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfügung stehen. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragstellerin (m/w/d) Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstände und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangslaufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Merzdorf. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
Reihengrabstätten Familiengrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenfamiliengrabstätten
- anonyme Urnengemeinschaftsanlage
Rasengrabstätten mit Gedenktafel Rasengrabstätten mit Grabmal
(3) Die Änderung der Anschrift und des Namens von nutzungsberechtigten Personen (§ 2 Abs. 1 Satz dieser Satzung) sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Erwerberin/der Erwerber für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre Nachfolgerin/seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes der/des Übertragenden wirksam wird. Wirb bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übera) auf die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerin/eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in der jeweils geltenden Fassung, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; Beleg: Friedhofseitzung vom 15.04.2024
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister;
e) auf die Partnerin/den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach §7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBII) in der jeweils geltenden Fassung;
f) auf die Großeltern;
g) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
h) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade;
i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat die/der jeweils älteste nutzungsberechtigte Person Vorrang vor der/dem Jüngeren.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden Reihengräber in der Größe von 2,10 m x 0,90 m eingerichtet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (4) Es ist gestattet, eine Urne in einem Reihengrab zu bestatten, wenn die noch verbleibende Ruhezeit der Reihengrabstätte mindestens 15 Jahre beträgt. (5) Reihengräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlangert werden. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend der Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach Ablauf einer angemessenen Frist eingeebnet und bepflanzt werden. (6) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Reihengrabstelle durch die nutzungsberechtigte Person zu beräumen und bedarf einer vorherigen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Das Entfernen der Grabmäler erfolgt auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten. Geschieht dies nicht durch die Angehörigen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anlagen auf deren Kosten zu beseitigen. Nach Ablauf der Ruhezeiten kann die Friedhofsverwaltung die Reihengrabstätten wieder belegen. (7) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei einer Reihengrabstätte bis max. 10 Jahre zulässig. Ein Wiedererwerb ist nicht gestattet.
§ 14
Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes nach Ablauf ist auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. (2) Es werden unterschieden: ein- und mehrstellige Grabstätten. Die Beisetzungen finden in einfacher Tiefe staat. (3) Nutzungsrechte an Familiengrabstätten konnen gegen Entrichtung der hierfür festgelegten Gebühr gemäß der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren erworben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt, die den Nutzungsberechtigten bezeichnet. Erreg. Freifachsetzung vom 15.04.2024
(4) Es ist gestattet, 2 Urnen in der Familiengrabstätte beizusetzen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben bzw. neu erworben wurde. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes von Familiengrabstätten im Fall einer Beisetzung erfolgt entsprechend der Ruhefrist (Sarg – 20 Jahre / Urne – 15 Jahre).
(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(7) Bestimmt der Erwerber des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens keinen Nachfolger im Nutzungsrecht, so geht das Nutzungsrecht für die verbleibende Nutzungszeit auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, denjenigen Angehörigen als Nutzungsberechtigten anzuerkennen, der sich durch eine Urkunde gem. Absatz 3 ausweist.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.
(9) Nutzungsrechte an Familiengrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen ist. Ein Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung besteht nicht.
(10) Für Familiengrabstätten besteht die Möglichkeit des Wiedererwerbs / der Verlängerung des Nutzungsrechtes, unabhängig ob durch einen Todesfall eine Bestattung bzw. Beisetzung ansteht oder nicht, für weitere:
5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre
§ 15
Urnenreihengrabstätten / Urnenfamiliengrabstätten / Urnengemeinschaftsanlage
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zur Beisetzung der Asche abgegeben werden. Die Abgabe von Urnenreihengrabstätten über die Ruhezeit hinaus ist nicht statthaft.
(2) Urnenfamiliengrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes nach Ablauf ist auf Antrag und nur für die gesamte Urnenfamiliengrabstätte möglich.
(3) Urnengemeinschaftsanlagen sind Aschenstätten, ohne individuelle Kennzeichnung.
(4) Die Aschenreste können beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten, die der Reihe nach belegt und nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werdenb) Urnenfamiliengrabstättenc) Urnengemeinschaftsanlaged) Reihengrabstättene) Familiengrabstätten Beleg: Friedhofsitzung vom 15.04.2024
und zwar in Urnenreihengrabstätten eine Ascheurne, in Urnenfamiliengrabstätten zwei Urnen, Familiengrabstätten für Erdbestattungen je Grabstelle eine Ascheurne und in Reihengrabstätten für Erdbestattung eine Urne. Die Voraussetzung für das Einbringen einer Urne im bestehenden Reihengrab für Erdbestattung ist im § 13 Abs. 4 dieser Satzung geregelt.
(5) Urnenreihengrabstätten werden in einer Höhe von 0,50 m x 1,00 m und Urnenfamiliengrabstätten in einer Höhe von 0,80 m x 1,00 m angelegt. (6) Nach Erlösen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit dar die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschenbehälter entfern. Die Asche wird auf dem Friedhof in wurdiger Form der Erde übergeben. (7) Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und Urnenfamiliengrabstätten. Auf der Urnengemeinschaftsanlage sind die Bestimmungen für Urnenreihengrabstätten sinngemäß anzuwenden.
§ 16
Rasengrabstätten mit Gedenktafel
(1) Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten in Sonderlage. Die Lage der Grabstände wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (2) In einer Rasengrabstände kann ein Sarg oder eine Urne bestattet werden. (3) Anlegung und Pflege des Rasengrabes obliegt der Gemeinde. Um eine ordnungsgemäß Grabpflege zu gewährleisten, *\text{dürfen auf den Rasengrabstätten weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden.} Bei den Urnenrasengrabstätten ist ein Ablegen im Bereich der Pflanzscheibe des Baumes gestattet. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Das individuelle Bepflanzen ist untersagt. Auf den Gedenktafeln abgelegter Grabschmuck wird durch die Friedhofsmitarbeiter entschädigungslos entfernt. Ausnahme von dieser Regelung bietet die Niederlegung des Grabschmuckes am Tage der Bestattung. (4) Die Grabnutzungszeit wird nach der Dauer der Ruhezeit (§ 10) vergeben. Eine Veränderung nach Ablauf der Nutzungszeit ist nicht möglich. (5) Rasengrabstätten werden mit einer ebenerdig verlegten, bruchsicheren und überfahrbaren Gedenktafel versehen werden. Die Gedenktafeln sollen eine Oberflächengröbe von 40 cm x 40 cm und eine Stärke von 4 cm aufweisen. Eine Gestaltung der Platten mit erhabenen Schriftzügen/ Symbolik ist nicht gestattet. Aus Gründen der Verkehrssicherheit *\text{dürfen die Oberflächen der Gedenktafeln nicht poliert werden.} Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. (6) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen.
§ 17
Rasengrabstätten mit Gedenkstein
(1) Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten in Sonderlage. Die Lage der Grabstände wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (2) In einer Rasengrabstände kann ein Sarg oder eine Urne bestattet werden. Bing. Friedhofsetzung vom 15.04.2024
(3) Anlegung und Pflege des Rasengrabes obliegt der Gemeinde. Blumen- und Grabschmuck darf auf der Grabplatte vom Gedenkstein abgelegt werden. Das individuelle Bepflanzen ist untersagt. (4) Die Grabnutzungszeit wird nach der Dauer der Ruhezeit (§ 10) vergeben. Eine Veränderung nach Ablauf der Nutzungszeit ist nicht möglich. (5) Rasengrabstätten werden mit einer ebenerdig verlegten, bruchsicheren und überfahrbaren Grabplatte versehen. Die Oberflächengröbe der Grabplatte ist auf 60~cm x 60~cm und einer Mindeststärke von 6cm festgelegt. Der Gedenkstein ist am Ende der Grabplatte mit einer Höhe von 60cm aufzustellen, wobei 5cm bis zur Kante freigelassen werden sollen. Es ist zulässig eine festsitzende Vase und/ oder ein Grablicht auf der Grabplatte vorzusehen. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. (6) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Grabmale und Grabstätten sind in Gestaltung, Proportion und Bearbeitung so der Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen und im Übrigen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Nicht zugelassen sind:
a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) Aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Beton, Porzellan oder Metall,
c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork, Grottensteinen,
d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
(5) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,40 m sein. Die Grabeinfassung darf nicht stärker als 12 cm sein.
§ 19
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung, das Versetzen und Entfernen von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und anderen baulichen Anlagen ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung zulässig, die vor Beginn der Arbeiten erteilt sein muss. (2) Der Antrag muss enthalten:
Name des Verstorbenen Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten
- Inschrift des Grabmales
Angaben zum Material des Grabmales und Fläche der Ansicht Beleg: Friedhofstutzing vom 15.04.2024
(3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Genehmigung aufgestellt worden, kann die Friedhofsverwaltung vom Nutzungsberechtigten die Entfernung verlangen oder die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 20
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 21
Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Verantwortlich davon ist der Nutzungsberechtigte oder der Empfänger der Grabanweisung. Für Schäden haftet der Eigentümer. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Im Falle von unmittelbarer Gefahr konnen solche Maßnahmen durch das Ordnungsamt der Amtsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten sofort durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Nutzungsberechtigten umgehend zu benachrichtigen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Amtsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Amtsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 22
Entfernung von Grabstätten
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Amtsverwaltung von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Anlagen von den Berechtigten zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten des Pflegeberechtigten veranlassen. (3) Der Wiedererwerb der Grabstände ist unter Berücksichtigung der § 13 - 17 bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23
Allgemeines zum Herrichten und zur Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Ding. Friedhofssatzung vom 15.04.2024
(2) Es dürfen zur Grabstellenbepflanzung nur solche Pflanzen verwendet werden, die sich dem landschaftsgebundenen Charakter des Friedhofes, seinen besonderen Bedingungen und den übrigen Bepflanzungen anpassen. Die Bepflanzung der Grabstätten hat so zu erfolgen, dass das Größenverhältnis des Bewuchses zu jeder Zeit der Grabstättengröbe angepasst ist. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Für die Herrichtung und Instandsetzung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Diese Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Alle Grabstätten sind bis spätestens drei Monate nach erfolgter Bestattung erstmals herzurichten. (Errichtung des Grabmals, Setzen der Einfassung, Bepflanzung bzw. Gestaltung) (5) Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass zu große Bäume, störende, insbesondere wuchernde oder absterbende Pflanzen beschritten oder beseitigt werden. Verwelkte Blumen oder Kränze sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und auf den Abfallplätzen abzulegen. (6) Das Anlegen von Hecken oder anderer Einfriedungen (Zäune, Ketten, usw.) ist nicht zulässig. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
§ 24
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte gemäß § 20 nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der Verantwortliche durch die Amtsverwaltung schriftlich aufgefordert die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen die Grabstätten von der Amtsverwaltung abgeräumt, eingeebnet oder eingesät werden.
VII. Trauerhalle
§ 25
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle steht für die Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung und für die Trauerfeier zur Verfügung. (2) Die Leichenhalle darf nur vom Friedhofspersonal der Gemeinde geöffnet und geschlossen werden.
§ 26
Bestandsschutz
Rechtskräftige Verträge werden durch diese Satzung nicht beeinträchtigt. Bestehende Grabanlagen haben Bestandsschutz. Beleg: Friedhofspaltung vom 15.04.2024
§ 27
Haftung
Die Gemeinde Merzdorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Merzdorf und der Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Ordnungsvorschriften dieser Friedhofssatzung verstößt. Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) können diese Verstöße mit Geldbuße geahndet werden.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofssatzung vom 20. Februar 2008 und alle weiteren Bestimmungen dazu außer Kraft.
Gröden, den 25. April 2024
Kathleen Wilken Amtsdirektorin
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Merzdorf für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 15. April 2024 wird hiermit gemäß § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Merzdorf vom 21. Oktober 2019 öffentlich bekannt gemacht.
Gröden, 25. April 2024
Kathleen Wilken Amtsdirektorin Bodeg: Friedhofssatzung vom 15.04.2024