Friedhofsgebühren Schlieben 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Schlieben · Brandenburg · PLZ 04936

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 21.08.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌‍ der Stadt Schlieben

Auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben in ihrer Sitzung am 21.08.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Die Friedhofsgebührensatzung gilt für die sich im Eigentum der Stadt Schlieben und seiner Ortsteile Frankenhain, Jagsal und Wehrhain befindlichen Friedhöfe und Trauerhallen, die Trauerhallen in den Ortsteilen Oelsig und Werchau sowie den von der Kirchengemeinde Oelsig der Stadt Schlieben zur Verwaltung und Nutzung übertragenen Friedhof im Ortsteil Oelsig.

§ 2

Gegenstand der Gebühr

(1) Für die Inanspruchnahme der im § 1 genannten Friedhöfe und Trauerhallen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. (2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme. (3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 6 dieser Satzung.

§ 3

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist, wer:

a) die gesetzliche Bestattungspflicht inne hat,

b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirkt,

c) den Auftrag zu einer Leistung erteilt,

d) den Antrag auf Benutzung einer Trauerhalle gestellt hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Friedhöfe und Einrichtungen. (2) Die Gebühren werden nach dieser Gebührensatzung durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. (3) Sie werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Ermäßigung der Gebühr

(1) Im Rahmen des jeweils geltenden Abgabenrechts können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung von Härten die Gebühren gestundet werden. (2) Die Gebühren können im Verwaltungsverfahren nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften beigebracht werden.

§ 6 Gebührensätze

1.Benutzung der Trauerhalle60,00 €
2.Grabstättengebühr
2.1.Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes für die Dauer der Ruhezeit nach der Friedhofssatzung
a) Reihengrab500,00 €
b) Urnenreihengrab390,00 €
2.2.Wahlgrabstätten
Gebühr für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit nach der Friedhofssatzung
a) Wahlgrab 2 Stellen990,00 €
b) Wahlgrab 3 Stellen1.390,00 €
c) Urnenwahlgrab470,00 €
2.3.Beisetzen einer Urne in ein Grab einer Erdbestattung440,00 €
2.4.Beisetzen einer Urne in das anonyme Urnenfeld in Schlieben440,00 €
2.5.Beisetzen einer Urne in die Urnengemeinschaftsanlage:
a) Schlieben550,00 €
b) Oelsig750,00 €
c) Wehrhain520,00 €
zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten für die Namensgravur entsprechend der Rechnung des beauftragten Steinmetz
2.6.Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr der Verlängerung
Reihengrab gemäß Pkt. 2.1.a)20,00 €
Wahlgrab 2 Stellen gemäß Pkt. 2.2.a)40,00 €
Wahlgrab 3 Stellen gemäß Pkt. 2.2.b)56,00 €
Urnenreihengrab gemäß Pkt. 2.1.b)20,00 €
Urnenwahlgrab gemäß Pkt. 2.2.c)24,00 €

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schlieben vom 22.09.2015 außer Kraft.

Schlieben, den 21.08.2018

Bürgermeisterin

Amtsdirektor

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Schlieben, Stadt

PA sämtl. HH

Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden FICHTWALD, HOHENBUCKO, KREMITZAUE, LEBUSA und die STADT SCHLIEBEN

Jahrgang 33 Schlieben, den 19. Juli 2023 Nummer 7 Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen Gefasste Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben sowie der Gemeindevertretung Hohenbucko Seite 2

  1. 3. Änderung zur Friedhofsatzung Stadt Schlieben  Seite 3
  1. 2. Änderung zur Friedhofgebührensatzung Stadt Schlieben  Seite 3

Bekanntmachung des Beschlusses über den geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Hohenbucko zum 31.12.2020 und des Beschlusses über die Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2020 Seite 4 Einziehungsabsicht öffentlicher Wege in den Gemarkungen Hohenbucko und Proßmarke gemäß § 8 Brandenburgisches Straßengesetz Seite 4

Bekanntmachungsanordnung Einziehungsabsicht – Ersatzbekanntmachung  Seite 5

Stellenausschreibungen  Seite 6

Ausschreibung Stadt Schlieben Baugrundstück Eibenweg-Platz der Jugend  Seite 6

Öffentliche Ausschreibung zum Verkauf eines bebauten Grundstücks in der Stadt Schlieben / OT Wehrhain  Seite 6

Ausschreibung Durchforstung diverser kommunaler Waldflächen in Selbstwerbung Stadt Schlieben / OT Wehrhain Seite 6

Mobiltelefonische Erreichbarkeit der Revierpolizei im Amt Schlieben  Seite 7

Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst  Seite 7

Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände  Seite 7 Schlieben -2- Nr. 7/2023

Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben

Gefasste Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben sowieder Gemeindevertretung Hohenbucko Beschlüsse aus der Sitzung der Stadtverordneten- Beschlüsse aus der Sitzung der Gemeindevertretungversammlung der Stadt Schlieben vom 20.06.2023, an Hohenbucko vom 16.05.2023, an welcher der Bürgerwelcher die Bürgermeisterin und 8 Stadtverordnete meister und 4 Gemeindevertreter teilnahmenteilnahmen 14.-06./2023 zur Bestätigung des Dringlichkeitsbeschlus-ses des Amtsdirektors gemäß § 58 BbgKVerf 38.-06./2023 zur 3. Änderung der Friedhofsatzung der Stadt zur Vergabe der Dienstleistung Holzeinschlag Schlieben auf kommunalen Waldflächen in der Gemar-Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt kung Hohenbucko Schlieben beschließt in ihrer Sitzung am Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen-20.06.2023 die 3. Änderung der Friedhofsatzung bucko bestätigt den Dringlichkeitsbeschluss des der Stadt Schlieben. Amtsdirektors gemäß § 58 BbgKVerf zur Vergabe 39.-06./2023 zur 2. Änderung der Friedhofgebührensatzung der Dienstleistung Holzeinschlag auf kommunalen der Stadt Schlieben Waldflächen in der Gemarkung Hohenbucko, Flur Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt 2, Flurstück 42 und 82. Schlieben beschließt in ihrer Sitzung am 15.-06./2023 zur Bestätigung des geprüften Jahresabschlus-20.06.2023 die 2. Änderung der Friedhofgebüh- ses der Gemeinde Hohenbucko zum 31.12.2020 rensatzung der Stadt Schlieben. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen-40.-06./2023 zur Feststellung der Entbehrlichkeit einer Teil- bucko beschließt den geprüften Jahresabschluss fläche des kommunalen Grundstücks, Flur 4, der Gemeinde Hohenbucko zum 31.12.2020. Flurstück 4/11, in der Gemarkung Werchau 16.-06./2023 zur Entlastung des Amtsdirektors zum geprüf-Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt ten Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2020 Schlieben beschließt die Entbehrlichkeit einer Teil- Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen-fläche des kommunalen Flurstücks 4/11, der Flur bucko beschließt die Entlastung des Amtsdirek-4, in der Gemarkung Werchau von insgesamt ca. tors zum geprüften Jahresabschluss der Gemein-70 m². de Hohenbucko zum 31.12.2020. 41.-06./2023 zur Durchführung der Vorhaben „barrierefreier 17.-06./2023 zur Durchführung des Vorhabens „Sanie-Ausbau Bushaltestellen an der B87 Rtg. Herz- rung der Ortsverbindungsstraße Proßmarke-berg, Ritterstraße, Naundorfer Straße (beidsei- Schwarzenburg“ tig) in Schlieben Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen-Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt bucko beschließt in ihrer Sitzung am 22.06.2023 Schlieben beschließt in ihrer Sitzung am die Sanierung der Ortsverbindungsstraße Proß-20.06.2023 die Durchführung der barrierefreien marke-Schwarzenburg. Ausbauten der Bushaltestellen – An der B87 Rtg. 18.-06./2023 zur Durchführung des Vorhabens „Ausbau bar-Herzberg, Ritterstraße sowie in der Naundorfer rierefreie Haltestelle – An der L70“ im OT Proß-Straße in Schlieben. marke 42.-06./2023 zur Vergabe von Ausgleichspflanzungen zzgl. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen-Entwicklungspflege für die Maßnahme „Rad-bucko beschließt in ihrer Sitzung am 22.06.2023 wegebau Wehrhain – Naundorf“ den Ausbau der barrierefreien Bushaltestellen – Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt An der L70 im OT Proßmarke. Schlieben beschließt in ihrer Sitzung am 19.-06./2023 zur Feststellung der Entbehrlichkeit einer Teilflä-20.06.2023 die Vergabe von Ausgleichspflanzun-che des kommunalen Grundstücks, Flur 3, Flur-gen zzgl. Entwicklungspflege für die Maßnahme stück 598, in der Gemarkung Hohenbucko „Radwegebau Wehrhain – Naundorf“ Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen-43.-06./2023 zum Abschluss eines Gestattungsvertrages bucko lehnt die Entbehrlichkeit einer Teilfläche des mit dem Land Brandenburg, vertreten durch kommunalen Flurstücks 598, der Flur 3, in der Ge-das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt markung Hohenbucko von insgesamt 300 m² ab. und Klimaschutz, dieses vertreten durch das 20.-06./2023 zur Einziehung der Widmung von Wegen in den Landesamt für Umwelt, Seeburger Chaussee Gemarkungen Hohenbucko und Proßmarke 2, 14467 Potsdam/ OT Groß Glienicke Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen-Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt bucko beschließt, dass ein Wegeeinziehungsver-Schlieben beschließt den Abschluss des Gestat-fahren für die in der Anlage 1 bezeichneten und tungsvertrages mit dem Land Brandenburg, ver-Anlage 2 – 5 bildlich dargestellten Wege nach treten durch das Ministerium für Landwirtschaft,

§ 8 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)

Umwelt und Klimaschutz, dieses vertreten durch durchzuführen ist. Demnach soll sich die Wid-das Landesamt für Umwelt, Seeburger Chaussee mung auf die ausschließliche private Zufahrts-2, 14467 Potsdam/ OT Groß Glienicke zur jewei-möglichkeit zu den anliegenden forst- und land-ligen Errichtung einer Oberflächenwassermess-wirtschaftlichen Flächen beschränken. stelle auf den kommunalen Grundstücken in der 21.-06./2023 zur Vergabe der Unterhangdecke im Erdge-Gemarkung Wehrhain, Flur 3, Flurstücke 301 und schoss des Altbaus in der Kita „Rappelkiste“ 235. im OT Hohenbucko Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen-bucko beschließt in ihrer Sitzung am 22.06.2023 die Vergabe der Unterhangdecken im Erdge-schoss der Kita „Rappelkiste“ im OT Hohenbucko. Nr. 7/2023 -3- Schlieben

22.-06./2023 zur Vergabe der Elektroinstallation im Erdge- §2 schoss des Altbaus in der Kita „Rappelkiste“ Inkrafttreten im OT Hohenbucko Die 3. Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Schlieben tritt Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen-rückwirkend zum 01.06.2023 in Kraft. bucko beschließt in ihrer Sitzung am 22.06.2023 die Vergabe der Elektroinstallation im Erdgeschoss Stadt Schlieben, den 20.06.2023 der Kita „Rappelkiste“ im OT Hohenbucko. 23.-06./2023 zur Vergabe der Malerarbeiten im Erdgeschoss Polz Schülzchen des Altbaus in der Kita „Rappelkiste“ im OT Amtsdirektor Bürgermeisterin Hohenbucko Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen-bucko beschließt in ihrer Sitzung am 22.06.2023 2. Änderung zur Friedhofgebührensatzung die Vergabe der Malerarbeiten im Erdgeschoss der Stadt Schlieben der Kita „Rappelkiste“ im OT Hohenbucko. Auf Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Branden-burg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. S. 286) in der jeweils

  1. 3. Änderung zur Friedhofsatzung geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben Stadt Schlieben in ihrer Sitzung am 25.04.2023 die 1. Ände- Auf Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Branden- rung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schlieben vomburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. S. 286) in der jeweils 21.08.2018 beschlossen: geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Die Friedhofgebührensatzung der Stadt Schlieben vom Stadt Schlieben in ihrer Sitzung 25.04.2023 die 2. Änderung 21.08.2018, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Schlieder Friedhofssatzung der Stadt Schlieben vom 22.09.2015 be- ben und die amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohenschlossen: bucko, Kremitzaue, Lebusa und die Stadt Schlieben Nr. 9 vom Die aktuelle Friedhofsatzung der Stadt Schlieben vom 19.09.2018, wird wie folgt geändert: 22.09.2015, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Schlie- §1 ben und die amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohen- Änderungbucko, Kremitzaue, Lebusa und die Stadt Schlieben Nr. 11 vom 16.10.2015, wird wie folgt geändert: § 6 Gebührensätze Absatz 2.5. wird wie folgt ersetzt: Beisetzen einer Urne in die Urnengemeinschaftsanlage: §1 a) Schlieben 550,00 € Änderung b) Oelsig, Frankenhain, Jagsal, Wehrhain II 750,00 € § 11 Urnengrabstätten Absatz (6) wird wie folgt ersetzt: d) Wehrhain I (an der Mauer) 520,00 € Die Beisetzung der Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen zzgl. der tatsächlich anfallenden Kosten für die Namensgravurin Schlieben und Wehrhain I erfolgt der Reihe nach mit einer entsprechend der Rechnung des beauftragten Steinmetznamentlichen Kennzeichnung, Geburtsjahr und Sterbejahr des/ der Verstorbenen auf einer dafür vorgesehenen Tafel. §2 Die Beisetzung der Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen Inkrafttretenin Oelsig, Jagsal, Frankenhain und Wehrhain II erfolgt der Reihe Die 2. Änderung der Friedhofgebührensatzung der Stadt Schlienach mit mindestens einer namentlichen Kennzeichnung, Ge- ben tritt rückwirkend zum 01.06.2023 in Kraft. burtsjahr und Sterbejahr des/der Verstorbenen auf der vorhandenen Grabplatte. Das Anbringen weiterer Schriftzeichen, Or- Stadt Schlieben, den 20.06.2023 namente usw. auf diesen Grabplatten bedarf einer gesonderten Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung. Polz Schülzchen Für alle Urnengemeinschaftsanlagen werden die Gravuren von Amtsdirektor Bürgermeisterinder Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben, die Kosten werdendem Antragsteller in Rechnung gestellt. Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt dem Friedhofsträger. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Schlieben -4- Nr. 7/2023

Bekanntmachung des Beschlusses über den geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Hohenbucko zum 31.12.2020 und

des Beschlusses über die Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2020 Das Rechnungsprüfungsamt (RPA) hat gem. § 104 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) den Jahresabschluss der Gemeinde Hohenbucko zum 31.12.2020 in der Zeit vom 04.07.2022 bis 15.05.2023 (mit Unterbrechungen) geprüft. Das RPA hat das Ergebnis in einem Prüfungsbericht zusammengefasst und einen uneingeschränkten Prüfungsvermerk erteilt.

Die Gemeindevertreter der Gemeinde Hohenbucko haben auf Empfehlung des RPA des Amtes Schlieben in ihrer öffentlichen Sitzung am 22.06.2023 gem. § 82 (4) BbgKVerf folgende Beschlüsse gefasst.

Beschluss Nr. 15.-06./2023 Bestätigung des geprüften Jahresabschlusses der Gemeinde Hohenbucko zum 31.12.2020

Der geprüfte Jahresabschluss schließt wie folgt ab:

AKTIVA Bilanz 2020 PASSIVA

Anlagevermögen 2.497.111,90 € Eigenkapital 841.456,13 € Umlaufvermögen 662.588,51 € Sonderposten 2.188.376,40 € Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 25.218,62 € Rückstellungen 3.724,93 € Verbindlichkeiten 44.996,76 € Passive Rechnungsabgrenzungsposten 106.364,81 € 3.184.919,03 € 3.184.919,03 €

Ergebnisrechnung Finanzrechnungordentliche Erträge 1.168.152,60 € Einzahlungen lfd. Verwaltungstätigkeit 1.046.556,96 € ordentliche Aufwendungen 1.043.431,81 € Auszahlungen lfd. Verwaltungstätigkeit 856.598,72 € Finanzerträge 19.274,81 € Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 186.285,18 € Finanzaufwendungen 3.384,62 € Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 104.027,82 € außerordentliche Erträge 2.953,50 € Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € außerordentliche Aufwendungen 0,00 € Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 5.828,72 € Jahresüberschuss 143.564,48 € Finanzmittelüberschuss 266.386,88 € Anfangsbestand an Finanzmitteln 137.043,83 € Bestand an fremden Finanzmitteln 0,00 € positiver Bestand an liquiden Mitteln 403.430,71 €

Beschluss Nr. 16.-06./2023 uneingeschränkte Entlastung des Amtsdirektors zum geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Hohenbucko zum 31.12.2020

Der geprüfte Jahresabschluss der Gemeinde Hohenbucko zum 31.12.2020 nebst Anhang und Anlagen liegt für drei Monate ab Veröffentlichung zur Einsichtnahme während der Dienststunden, in der Kämmerei im Amtsgebäude des Amtes Schlieben öffentlichaus.

gez. Lürding gez. Polz Bürgermeister Amtsdirektor

Einziehungsabsicht öffentlicher Wege in den Gemarkungen Hohenbucko und Proßmarkegemäß § 8 Brandenburgisches Straßengesetz Am 22.06.2023 wurde der Ausführungsbeschluss zur Einziehung der Widmung in der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Hohenbucko gefasst.

Einziehung ist gemäß § 8 Brandenburgisches Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 37], S.3) eine Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße oder Weg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße oder eines Weges verliert.

Für folgende Wege soll eine Einziehung erfolgen:

siehe Seite 5 Nr. 7/2023 -5- Schlieben

sind. Es besteht kein öffentliches Interesse an einer Nutzung, Gemarkung Proßmarkelfd. Länge in über die Inanspruchnahme als private Zufahrtsmöglichkeit für Nr. Flur Flurstück m Verlauf die anliegenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen hinaus. von Ende Wohnbebauung Dorfstraße 16 nach Nordosten 1 2 12/1 1190 bis Flstk. 226, nach Nordwest bis Gemarkungsgrenze Ho- Weiterhin sind die Wege entbehrlich, da gegebene angrenzen-henbucko de Wohngrundstücke jeweils anderweitig erschlossen sind und 2 2 61/1 374 von Flstk. 135 nach Nordost/ Osten bis zum Flstk. 123 3 2 58/8 180 von Flstk. 135 nach Norden bis zum Flstk. 10/1 kein Anlieger vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird. 4 2 5 367 von L70 nach Nordost bis Flstk. 2/1 Für alle weiterführenden Zwecke, außer als private Zufahrts-Gemarkung Hohenbucko möglichkeit für die anliegenden land- und forstwirtschaftlichenlfd. Länge in Flächen, wird die Widmung eingezogen. Nr. Flur Flurstück m Verlauf von B87 nach Südosten bis zur Gemarkungsgrenze Proß-5 2 89 3030 marke 6 3 292 529 von B87 nach Nordost bis Flurgrenze Flur 2 Die Absicht der Einziehung wird hiermit gemäß § 8 Branden-von Flstk. 292 nach Osten bis Flurgrenze Flur 2 burgisches Straßengesetz öffentlich bekannt gemacht, um Ge-7 3 293 462 davon: Teilfläche nord-östlich gelegen von Flstk. 806 und 807 durch Ackerbau vollständig vernichtet legenheit für Einwendungen zu geben. 8 3 298 197 von B87 nach Südost bis Flstk. 815 Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift wäh-9 3 301 193 von Unterführung B87 nach Westen bis zur Einmündung rend der Dienstzeiten in der Amtsverwaltung Schlieben, Bürger-Luckauer Straße büro, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben zu folgenden Zeiten 10 3 313 202 von Flstk. 317 nach Nordwest bis Flstk. 821 geltend gemacht werden: 11 3 323 106 von Flstk. 845 nach Nordwest bis Flstk. 321 12 3 331 104 von Flstk. 332 nach Nordwest bis Flstk. 845 Montag: 8:00 Uhr - 16:00 Uhr von Unterführung B87 nach Südosten bis Flstk. 988, nach Dienstag: 8:00 Uhr - 18:00 Uhr Südwesten bis Flstk. 385 Mittwoch: 8:00 Uhr - 16:00 Uhr 13 3 334 956 davon: Teilfläche ab Flstk. 988 in Richtung Südwesten bis Flstk. 385 durch Ackerbau vollständig vernichtet Donnerstag: 8:00 Uhr - 18:00 Uhr 14 3 359 843 von Flstk. 492/2 nach Osten bis Flurgrenze Flur 2 Freitag: 8.00 Uhr - 12:00 Uhr

von Kirchhainer Straße nach Osten bis Flstk. 989 Die entsprechenden Unterlagen, insbesondere die Flurkarten-15 3 385 604 davon: Teilfläche ab Ende des Flstk. 378 nach Osten bis Flstk. auszüge über die einzuziehenden Flächen liegen in der Zeit vom 989 durch Ackerbau vollständig vernichtet 20.07. bis 20.10.2023 in der Amtsverwaltung im Bürgerbüro aus von Abzweig Zuwegung Kirchhainer Str. 24 in Richtung und können zu den o.g. Öffnungszeiten eingesehen werden. 16 3 497 434 Nordost bis Flstk. 359 bei Schwarzenburger Weg davon:Teilfläche entlang der östlichen Grenze des Flstk. 496 Die Bekanntgabe der Einziehungsabsicht gilt einen Tag nach durch Ackerbau vollständig vernichtet ortsüblicher Veröffentlichung als erfolgt. 17 3 502 207 von Flstk. 507 nach Nordwest bis Flstk. 903 von Flstk. 517 nach Osten bis Flstk. 930, nach Süden bis Schlieben, 04.07.2023 18 3 515 285 Flstk. 521 sowie nach Norden bis Flstk. 507 von Abzweig L70 nach Osten bis Flstk. 926, nach Südos-19 3 517 510 ten bis Flstk. 932, nach Osten bis Flstk. 933, nach Süden gez. Polz bis Flstk. 521 Amtsdirektor von der L70 nach Osten entlang der südlichen Flurstücks-grenzen der Flstk. 522, 523, 524 und entlang der westli-20 3 528 850 chen Flurstücksgrenze des Flstk. 527 Amt Schlieben davon: Der gesamte Verlauf, außer die Teilfläche entlang der - Der Amtsdirektor - nördlichen Grenze des Flstk. 991, ist durch den Ackerbau voll-

21 3 529 120 ständig vernichtet. von Flstk. 528 nach Süden bis Flstk. 951 Bekanntmachungsanordnung 22 3 530 136 von Flstk. 528 nach Süden bis Flstk. 952 Es ist im „Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehöri-von der L70 nach Nord-Ost entlang der nördlichen und 23 3 544 314 östlichen Flurstücksgrenze des Flurstk. 545 gen Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa und von der L70 in Richtung Nord-Ost bis zum Waldesrand/ die Stadt Schlieben“ die Einziehungsabsicht öffentlicher Wege 24 3 557 766 Flurgrenze Flur 2 in den Gemarkungen Hohenbucko und Proßmarke gemäß § 8 25 3 852 402 Brandenburgisches Straßengesetz bekannt zu machen. von Schwarzenburger Weg nach Norden bis Flstk. 988 3 853 137 Die Anlage 1 zur Beschlussfassung ist beizufügen. Die Karten-26 von Flstk. 988 nach Nordwest bis Flstk. 332 hinter Grundstücksgrenze Kirchhainer Str. 19 nach Osten auszüge (Anlagen 2 – 5) sind im Rahmen der Ersatzbekanntma-27 3 882 956 bis Flurgrenze Flur 2 chung nach § 2 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung (Bekannt-28 3 988 543 von Flurgrenze Flur 2 nach Westen bis Flstk. 334 mV) vom 01.12.2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S. 435), in der zurzeit 29 3 989 29 von Flstk. 385 nach Osten bis Flstk. 360 gültigen Fassung öffentlich auszulegen. von Flstk. 529 nach Osten bis Flstk. 530, nach Süden bis 30 3 990 837 Flstk. 538, nach Osten bis zur Flurgrenze Flur 2 31 3 1002 60 von B87 nach Südwesten zur Luckauer Straße Es ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Unterlagen in der Zeit vom 19.07.2023 bis zum 19.10.2023 im Amt Schlie-

  • Straßensubstanz durch Ackerbau vollständig vernichtet ben, Bürgerbüro, Herzberger Straße 7 in 04936 Schlieben wäh-
  • Straßensubstanz auf Teilflächen des Flurstückes vollständig durch Ackerbau vernichtet

rend der folgenden Dienstzeiten: Montag 08.00 – 16.00 Uhr Sachverhalt Dienstag 08.00 – 18.00 Uhr Folgende der einzuziehenden Wege haben jede Verkehrsbedeu-Mittwoch 08.00 – 16.00 Uhrtung verloren, da ihre Straßensubstanz vollständig durch den Donnerstag 08.00 – 18.00 Uhr Ackerbau vernichtet ist: Freitag 08.00 – 12.00 Uhr Siehe Tabelle: Nr. 2, 4, 6, 8, 10-12, 17-19, 21-23, 25, 26, 28-31 bzw. nach telefonischer Terminvereinbarung, zu jedermanns Folgende Teilflächen der Flurstücke haben jede Verkehrsbedeu- Einsicht öffentlich ausgelegt werden. tung verloren, da ihre Straßensubstanz vollständig durch den Ackerbau vernichtet ist: Schlieben, den 04.07.2023 Siehe Tabelle: Nr. 7, 13, 15, 16, 20 Bei allen nicht genannten Wegen handelt es sich um Acker- bzw. gez. Polz Waldwege, welche für den öffentlichen Verkehr bedeutungslos Amtsdirektor Schlieben -6- Nr. 7/2023

Amt Schlieben, Herzberger Str. 7, 04936 Schlieben

Stellenausschreibung Das Amt Schlieben sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Sachbearbeiter Bauverwaltung Hoch- und Tiefbau (m/w/d) unbefristet in Voll- und Teilzeit. Die vollständige Stellenausschreibung finden Sie auf der Homepage des Amtes Schlieben unter www.amt-schlieben.de.

Amt Schlieben, Herzberger Str. 7, 04936 Schlieben

Stellenausschreibung Erzieher/in (m/w/d) Das Amt Schlieben sucht für den Bereich der Kindertagesbe-treuung im Amtsbereich Schlieben zur schnellst möglichen Einstellung eine/n Erzieher/in (m/w/d) Öffentliche Ausschreibung zum Verkauf Die vollständige Stellenausschreibung finden Sie auf der Homepage des Amtes Schlieben eines bebauten Grundstücks in der Stadt unter www.amt-schlieben.de. Schlieben / OT Wehrhain Die Stadt Schlieben/OT Wehrhain schreibt folgendes Grund-stück ab sofort zum Kauf aus: Ausschreibung Stadt Schlieben Ausschreibungs- Stadt Schlieben/OT Wehrhain, Gemar-Baugrundstück Eibenweg-Platz der Jugend details: kung Wehrhain, Flur 3, Flurstück 98 (Wehrhainer Lindenstraße 33 in 04936 Die Stadt Schlieben bietet folgendes Grundstück zum Kauf Schlieben/OT Wehrhain) an: Lagebeschreibung: Land Brandenburg, Landkreis Elbe – Lage: Eibenweg/Platz der Jugend, 04936 Elster Schlieben/Berga in zentraler Lage des bebauten Ge-Katasterdaten: Gemarkung Schlieben, Flur 6, Flurstück meindegebiets gelegenes und mit 104 einem alten Schulgebäude nebst Grundstücksgröße: ca. 1.000 m² (Vermessung erforderlich) Schlauchturm bebautes Grundstück Beschreibung: Wohnbaugrundstück (mit Bebauungsver- Grundstücksgröße: 510 m² pflichtung innerhalb von 5 Jahren) Verkehrswert: 71.200,00 € Verkaufspreis: mind. Bodenrichtwert (Bauland Berga Erschließungszustand: Das Grundstück ist entsprechend der 15,00 €/m²) zzgl. Vermessungskosten örtlichen Verhältnisse erschlossen und Gebühren (ca. 3.000,00 €) mit Wasser- und Abwasseranschluss, Erschließungs- medien- und verkehrstechnisch ortsüb- Energieversorgung anliegend. zustand: lich erschlossen Objektbeschreibung: erbaut Anfang des 20. Jahrhunderts, Zuwegung, Wasser/Abwasser, Energie- Grundstück (ehemaliges Schulgebäu-versorgung vorhanden bzw. anliegend de) mit nebenstehendem Schlauch-Telefonie, Internetanschluss bei Bedarf turm (Baujahr ca. 1970), teilsaniert gewährleistet (Fenster und Dachdeckung im Jahr Kaufangebote: bis zum 04.08.2023 an das Amt Schlie- 2002), beengte Außenanlage, zwei-ben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlie- geschossig, teilunterkellert, Dachge-ben schoss teilweise ausgebaut Besonderheiten: Bodendenkmal Die Vergabe erfolgt nicht zum Höchstgebot, sondern nach denkonzeptionellen Nutzungsvorschlägen und derer glaubhaften Die Veräußerung/Vergabe des Grundstücks erfolgt unter Darlegung durch den Bieter. Nennung des Kaufpreises sowie unter Vorlage eines Kon-Die Stadt Schlieben behält sich vor, die Ausschreibung ohne An- zepts für die zukünftige Nutzung. gabe weiterer Gründe aufzuheben. Ansprechpartner für Rückfragen ist Frau Kirschner unter der Te- Angebotsabgabe: lefonnummer 035361 356-20. Das Angebot ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift – Angebot Gemarkung Wehrhain, Flur 3, Flurstück 98 im Amt Schlieben, Herzberger Straße 7 in 04936 Schlieben abzugeben. Die Frist für die Einreichung des Angebots endet am 04.08.2023 – 11:00 Uhr. Eine Haftung der Stadt Schlieben in Bezug auf die Angaben ist ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe des Grundstücks aufgrund dieser Veröffentlichung besteht nicht. Die Stadt Schlieben ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Zudem behält sie sich das Recht vor, das Ausschreibungsverfahren jederzeit, ohne Angabe von Gründen Nr. 7/2023 -7- Schliebenabzubrechen oder ganz aufzuheben. Es handelt sich hierbeium keine Ausschreibung im Sinne des Vergaberechts, deshalb Urlaubstermine der Ärzte des Amtesbesteht keine Bindung an die Vergabebestimmungen der VgV, Schlieben VOL, VOB o. ä. Diese Vergabe erfolgt aufgrund der Auswertung der aufgeführ- Zahnarztpraxis 24.07.2023 – 11.08.2023 ten Vergabekriterien. Eine persönliche Einsichtnahme in das R. Löffler, Schlieben Verkehrswertgutachten ist jederzeit unter vorheriger Terminabstimmung mit Frau Kirschner, Abt. Liegenschaften, unter der Te- Vertretung: 24.07. – 28.07.2023 lefonnummer 035361/356-20 möglich. Zahnarztpraxis Schieche, Herzberg Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt. Gemäß Tel.-Nr. 03535 5132 der EU-DSGVO in Verbindung mit dem BDGS wird darauf hingewiesen, dass die personengebundenen Daten zur Auswertung 31.07. – 04.08.2023 der Gebote verwaltungsintern elektronisch gespeichert, ver- Zahnarztpraxis Graßmann, Herzbergarbeitet und genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt Tel.-Nr. 03535 21138 nicht. Mit der Abgabe eines Angebotes bestätigt der Bieter die Kenntnis dieser allgemeinen Informationen. 07.08. – 11.08.2023 Ansprechpartner für Rückfragen ist Frau Kirschner, Abt. Liegen- Zahnarztpraxis Wenzel, Schönewaldeschaften, unter der Telefonnummer 035361 356-20. Tel.-Nr. 035362-6099

Ausschreibung Durchforstung diverserkommunaler Waldflächen in Selbstwerbung Bekanntmachungen anderer Behörden und Die Stadt Schlieben beabsichtigt die Durchforstung diverser, Verbändekommunaler Waldflächen (Schlieben „Langer Berg“, Schlieben „Steigemühle“, Schlieben Richtung Weißenburg und OT Krassig) in Selbstwerbung. Hierbei handelt es sich um die Entnahmenoch stehender, trockener bzw. geschädigter Bäume. Es werden Fachkenntnisse und Zuverlässigkeit im Umgang mitder benötigten Technik bzw. Werkzeugen vorausgesetzt. Für dieeigene Sicherheit ist der Selbstwerber eigenverantwortlich zuständig. Die Stadt Schlieben übernimmt keine Haftungsansprüche jeglicher Art. Es ist eine Anerkennungs- und Haftungserklärung des Selbstwerbers zu unterzeichnen. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Amt Schlieben, Abt. Liegenschaften – Frau Kirschner, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben in Verbindung.

Bereitschaftsdienst

Mobiltelefonische Erreichbarkeit der Revierpolizei im Amt Schlieben Die für das Amt Schlieben zuständige Revierpolizistin Frau Polizeihauptkommissarin Kathi Sonntag ist unter der Mobil-telefonnummer 01707059905 erreichbar.

Revierpolizei Amt Schlieben Polizeihauptkommissarin Kathi Sonntag Büro: Amt Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben Sprechzeiten: Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Tel.: 035361 80311, Mobil: 01707059905 Polizeirevier Herzberg (Elster) (24 h besetzt): Tel. 03535 42-0

Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst Der kassenärztliche Bereitschaftsdienst ist rund um die Uhr an jedem Tag der Woche unter 116 117 erreichbar. Auch am Wochenende und an Feiertagen steht die Arzthotline zur Verfügung. Schlieben -8- Nr. 7/2023

Stellenausschreibung

In der Gemeinde Heideblick (Landkreis Dahme-Spreewald) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Sachbearbeiter/in Finanzen (m/w/d) mit einer Arbeitszeit von bis zu 38 Wochenstunden neu zu besetzen.

Nähere Informationen finden Sie auf www.heideblick.de. Kontakt: 035454 88143

Verpachtung landwirtschaftliches Ackerland in Malitschkendorf und Grünland in Frankenhain Die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, Nie-derlassung Berlin/Brandenburg/Sachsen, schreibt landwirt-schaftliches Ackerland in der Gemarkung Malitschkendorf so-wie Grünland in der Gemarkung Frankenhain zur Verpachtung ab 01.10.2023 aus. Die Angebotsfrist läuft bis zum 27.07.2023. Das jeweilige Exposé liegt zur Einsichtnahme im Amt Schlieben – Abt. Liegenschaften – aus bzw. sind auch auf der Internetseite des Amtes Schlieben unter www.amt-schlieben.de veröffent-licht.

Impressum Amtsblatt für das Amt Schlieben

  • Herausgeber: Amt Schlieben, vertreten durch den Amtsdirektor Andreas Polz,

04936 Schlieben, Herzberger Straße 07, Telefon: 03 53 61/3 56 -0, Fax: 03 53 61/3 56 30

  • Internet: www.amt-schlieben.de, E-Mail: [email protected]
  • Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10,

Telefon: (0 35 35) 4 89 -0

  • Verantwortlich für den amtlichen Teil: Amt Schlieben,

vertreten durch den Amtsdirektor Andreas Polz, 04936 Schlieben, Herzberger Straße 07 Für den Inhalt der Rubrik – Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände – sind diese selbst verantwortlich.

Das Amtsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an die Haushalte im Amtsgebiet ver-teilt und liegt nach jeweiligem Erscheinen noch 3 Monate im Amtsgebäude aus. Nach Bedarf ist eine häufigere Erscheinungsweise möglich. Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das Amtsblatt zum Jahresabopreis von 60,00 Euro (inklusive MwSt. und Versand) oder per PDF zu einem Preis von 4,00 Euro je Ausgabe über den Verlag bezogen werden. Die Lieferung des Amtsblattes erfolgt durch den Verlag an alle Haushalte kostenfrei. Reklama-tionen sind an diesen zu richten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

WALDBAUERNSCHULE BRANDENBURG TERMINE HERBST 2023

Termine Region SÜD Termine Region NORD-WEST Termine Region NORD-OST Ansprechpartner: Henrik Thode (0173 / 1644839 o. 035203 / 39235) Ansprechpartner: Thomas Meyer (0174 / 3878554) Ansprechpartner: Kay Hagemann (0151 / 44542496)

Region Veranstaltungs- Termin Anschrift Region Veranstaltungs- Termin Anschrift Region Veranstaltungs- Termin Anschrift (Referent/in) Ort (Referent/in) Ort (Referent/in) Ort Schlieben Gasthof 08.09./ 04936 Fichtwald Kremmen Gasthaus 15.09./ 16766 Kremmen Eberswalde Waldsolarheim 15.09./ 16225 Eberswalde (Thode) Am Waldesrand 09.09. OT Naundorf (Meyer) Eichenhain 16.09. OT Flatow (Nowak) Eberswalde 16.09. Brunnenstraße 25 Dorfstraße 37 (am Sportplatz) Staffelder Straße 13 A Luckenwalde Märkisches 15.09./ 14947 Nuthe Urstromtal Pritzwalk Waldhotel 22.09./ 16928 Pritzwalk Märkische Gastgeberei 22.09./ 15377 Buckow (Febel) Landhaus und 16.09. OT Berkenbrück (Nowak) Forsthaus 23.09. Hainholz 2 Schweiz Bellevue 23.09. Hauptstraße 16/17 Pens. Bartsch Berkenbrücker Dorfstr 25 Hainholz (Hagemann) Spremberg Heimatverein 22.09./ 03130 Spremberg Perleberg Gaststätte 22.09./ 19348 Perleberg Lieberose Gasthof 29.09./ 15913 Schwielochsee (Spinner) (Konsum) 23.09. OT Terpe (Meyer) Lübzower 23.09. OT Lübzow (Müller) Graßmel 30.09. OT Mochow Pulsberger Weg 1 Schweiz Dorfstraße 10 Mochower Dorfstr. 2 Königs Hotel und 22.09./ 15806 Zossen Beelitz Café 22.09./ 14547 Beelitz Märkische Gastgeberei 29.09./ 15377 Buckow Wusterhausen Restaurant 23.09. Bahnhofstraße 12 (Schmitt) Kirschbaum 23.09. OT Körzin Schweiz Bellevue 30.09. Hauptstraße 16/17 (Febel) Weißer Schwan Körzin 20 (Hagemann) Cottbus / Bürgerhaus 29.09./ 03116 Drebkau Brandenburg Gasthof 06.10./ 14789 Bensdorf Müllrose Gut Zeisigberg 13.10./ 15299 Müllrose Drebkau Kausche 30.09. OT Kausche (Nowak) Goldener Stern 07.10. OT Altbensdorf (Müller) (Entw.ges. für 14.10. Am Zeisigberg 6 (Spinner) An den Steinen 7 Dorfplatz 6 Gesundh./Soz.) Reuthen Wolfshainer 06.10./ 03130 Tschernitz Lehnin Hotel 06.10./ 14797 Kloster Lehnin Prenzlau Hotel Overdiek 13.10./ 17291 Prenzlau (Thode) Hof 07.10. OT Wolfshain (Schmitt) Markgraf 07.10. Friedenstraße 13 (Nowak) & Ovi’s Pub 14.10. Baustraße 33 Dorfstraße 1 GRUNDKURS Luckau / Restaurant 06.10./ 15926 Heideblick Belzig Gaststätte 13.10./ 14806 Bad Belzig Dahme Indian Gate 07.10. OT Langengrassau (Schmitt) Zur Erholung 14.10. OT Werbig (Febel) Luckauer Straße 33a Werbiger Dorfstraße 1 Themen und Ablauf der Schulungsexkursionen: Finsterwalde Werners 13.10./ 03238 Lieskau (Thode) Landgasthaus 14.10. Dorfstraße 4 Ablauf: freitags: 16.00 Uhr bis 19.30 Uhr samstags: 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr Dahmetal Vereins- und 13.10./ 15936 Dahmetal Themen: 1. Aktuelles: Holzmarkt, Forstpolitik, Waldschutz (Febel) Gemeindehaus 14.10. Liedekahle Nr. 6 Anmeldung und Kontakt: 2. Steuern: Steuern im Forstbetrieb - (hinteres Gebäude) Liquiditätssicherung und Rücklagenbildung Waldbauernschule Brandenburg 3. Waldbau: Schutz des Waldes durch Anlage Projektträger: Waldbauernverband Brandenburg e.V. von Waldrändern Am Heideberg 1, 16818 Walsleben 4. Förderung: Klimaangepasstes Waldmanagement. Anträge, Vorprüfung, Praxisbeispiele. Telefon: 033920 / 50611, Fax: 033920 / 50609 5. EXKURSION neue Telefonnummer beachten ! Teilnahmebeitrag: 40,00 € pro Person E-Mail: [email protected] Themen 1. Forstwirtschaft in Brandenburg GRUNDKURS: 2. die wichtigsten Wirtschaftsbaumarten in Bbg. Um vorherige Anmeldung wird gebeten ! 3. Rechte und Pflichten für Waldbesitzer Weitere Infos: www.waldbauernschule-brandenburg.de 4. Wald im Internet

  1. 5. EXKURSION

Die Exkursionen der Waldbauernschule Brandenburg werden gefördert durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und durch das Land Brandenburg.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Schlieben

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben hat in ihrer Sitzung am 22.09.2015 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bedingungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Schlieben und in ihren Ortsteilen Frankenhain, Jagsal und Wehrhain gelegenen und sich im Eigentum der Stadt Schlieben befindlichen Friedhöfe und Trauerhallen, den Trauerhallen in den Ortsteilen Oelsig und Werchau sowie den sich im Eigentum der Kirchengemeinde Oelsig im Ortsteil Oelsig befindlichen Friedhof.

Der Friedhof im Ortsteil Oelsig wurde der Stadt Schlieben gemäß Vertrag vom 24.10.2002 von der Kirchengemeinde Oelsig zur Verwaltung und Nutzung übertragen.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Schlieben bzw. der Kirchengemeinde Oelsig auf denen unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet wird. (2) Die Friedhöfe dienen der pietätvollen, würdigen und geordneten Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schlieben waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Nach § 27 (2) BbgBestG ist die Bestattung einer anderen in der Stadt Schlieben verstorbenen oder tot aufgefundenen Person insbesondere zuzulassen, wenn

  1. 1. diese keinen festen Wohnsitz hatte,
  2. 2. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist,
  3. 3. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde,
  4. 4. wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Stadt Schlieben erfordern. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt der Stadt Schlieben, diese vertreten durch das Amt Schlieben. (2) Es wird ein Grabstellenverzeichnis angelegt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind allgemein für den Besuch geöffnet.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge, der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) die Friedhöfe und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,

j) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf diesem vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen undc) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 6 Jahre zu erneuern. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Bestattungen bis 15.00 Uhr, durchgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung gewerbliche Arbeiten ganz untersagen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof beim Amt Schlieben anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg § 71a und Folgende abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Die Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit dem Bestattungspflichtigen fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tage nach Feststellung des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tage nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt. (3) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnen 20 Jahre.

IV. Grabstätten

§ 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des jeweiligen Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Nutzungsrechte an Grabstätten können erst erworben werden, wenn der Todesfall eingetreten ist. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (4) Die Grabstätten werden unterteilt in:

a) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstätten

e) Anonymes Urnenfeldf) Urnengemeinschaftsanlageg) Ehrengrabstätten

(5) Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem Friedhof zur Verfügung. (6) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 9

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden wird ein Nutzungsrecht erteilt. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) Auf schriftlichen Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden.

§ 10

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren verliehen wird. (2) Wahlgrabstätten werden mit zwei oder mehr Grabstellen belegt. (3) Bei Wahlgrabstätten wird das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten verlängert. Es ist auf jeden Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zu erwerben. Auf schriftlichen Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden. (4) In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden.

§ 11

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstättenb) Urnenwahlgrabstättenc) Reihengrabstättend) Wahlgrabstättene) Anonymes Urnenfeldf) Urnengemeinschaftsanlagen (2) Urnenreihengrabstätten sind zur Beisetzung einer Urne bestimmte Grabstätten, an die ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und die der Reihe nach belegt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für zwei Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an die ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es ist auf jeden Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zu erwerben. (4) In jeder Reihengrabstätte und jedem Grab einer Wahlgrabstätte einer Erdbestattung dürfen zusätzlich nur die Aschereste eines Verstorbenen beigesetzt werden. Nutzungsrechte sind auf jeden Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zu erwerben. (5) Die Beisetzung der Urnen auf dem anonymen Urnenfeld erfolgt der Reihe nach, ohne individuelle Kennzeichnung, auf der speziell dafür vorgesehenen Fläche. Die Anlage und Pflege des anonymen Urnenfeldes obliegt dem Friedhofsträger. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. (6) Die Beisetzung der Urnen auf den Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt der Reihe nach, mit einer namentlichen Kennzeichnung, Geburtsjahr und Sterbejahr des/der Verstorbenen, auf einer dafür vorgesehenen Tafel. Die Gravur wird vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben, die tatsächlichen Kosten dafür werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

Die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt dem Friedhofsträger. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.

(7) Soweit sich aus § 11 der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 12

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt Schlieben.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 13

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck "Würdige Ruhestätte, Pflege des allgemeinen Andenken der Verstorbenen" gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entspricht. (2) Hält der Grabstättenverantwortliche sich hinsichtlich der Gestaltung der Gedenkzeichen und Einfriedungen nicht an die bestehenden Vorschriften, so können nach schriftlicher Aufforderung diese Anlagen auf seine Kosten entfernt werden. (3) Auf den Friedhöfen werden Grabstätten mit folgenden Abmessungen angelegt:

  • Reihengrabstätten 1,00 m in der Breite x 2,60 m in der Länge
  • Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen 2,60 m in der Breite und 2,60 m in der Längefür jede weitere Grabstelle 1,30 m in der Breite und 2,60 m in der Länge
  • Urnenreihen- und Urnenwahlgräber 1,00 m in der Breite x 1,00 m in der Länge

(4) Zwischen den Grabstätten ist eine Wegebreite von mindestens 0,30 m einzuhalten. Über den Reihenabstand entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 14

Besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

(1) Grabsteine müssen aus Werkstoffen wie Stein, Holz oder Schmiedeeisen - hergestellt und handwerksgerecht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals ist erwünscht. (2) Alle nicht im Abs. 1 aufgeführten Materialien, Zutaten insbesondere Beton (nur zulässig als Fundament und zur Herstellung von Terrazzo) dürfen nicht verwendet werden. Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben sind nur zur Beschriftung zulässig. (3) Stehende Grabmäler dürfen grundsätzlich eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. (4) Die Inschriften müssen der Weihe des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen an den Grabmälern nicht angebracht werden.

§ 15

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Nutzungsrechtsinhaber (Grabstellenverantwortlicher) oder eines von ihm Beauftragtem zu stellen. (2) Den Anträgen sind beizufügen; der Grabmalentwurf mit Grundriss unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 16

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks - Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA Grabmal) bzw. den jeweils gültigen Regeln, Gesetzen oder anderen Vorgaben zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Der Nutzungsrechtsinhaber hat der Friedhofsverwaltung die ordnungsgemäße Aufstellung und Befestigung des Grabsteins und sonstige bauliche Anlagen durch eine Bestätigung der Fachfirma nachzuweisen. Werden die Grabmale nicht standsicher errichtet, haftet der Nutzungsrechtsinhaber für die fehlerhafte Aufstellung. Entstehen durch mangelhafte Standsicherheit Sach- oder Personenschäden haftet der Nutzungsrechtsinhaber. (3) Die Grabmale sind vom Nutzungsrechtsinhaber regelmäßig, mindestens einmal jährlich, auf die Standsicherheit zu prüfen. (4) Zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht wird die Standsicherheit von Grabmalen einmal jährlich vom Amt Schlieben überprüft.

§ 17

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsrechtsinhaber. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Grabstättenverantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und den Grabstein zu befestigen oder abzuräumen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderungen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, bauliche Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Der Nutzungsrechtsinhaber ist für jeden Schaden haftbar, der insbesondere durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 18

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen oder Urnen sind nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Sie bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (3) Für Umbettungen von oder zu anderen Friedhöfen ist vom Antragsteller ein zuverlässiges Bestattungsunternehmen zu beauftragen. (4) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Ausgrabungen aus Gemeinschaftsanlagen oder Sammelgräbern sind nicht zulässig. (6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Im Fall der Auflösung einer Grabstätte aufgrund einer Umbettung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Grabstättengebühren, auch wenn die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

§ 19

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Grabstätten nur auf schriftlichem Antrag unter Angabe des Grundes bei der Friedhofsverwaltung und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Grabstättengebühren besteht nicht. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Anpflanzungen vom Grabstellenverantwortlichen zu entfernen. Sind diese nicht innerhalb von einem Monat nach schriftlicher Aufforderung entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. (3) Sofern Grabmale, Fundamente, Anpflanzungen usw. auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Grabstättenverantwortliche die Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 13, 14 und 16, 17 hergerichtet und dauernd verkehrsicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Höhe der Hügel darf 15 cm nicht überschreiten. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. Dauerhafte Grabbepflanzungen und Koniferen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und Pflege ist der Grabstättenverantwortliche zuständig. Die Verpflichtung erlischt erst nach dem Abräumen der Grabstätte. Jede Änderung in der Person der Grabstättenverantwortlichen ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unabhängig hiervon soll der Grabstellenverantwortliche von vorn herein eine Person bestimmen, die im Falle seines Wegfalls an seine Stelle tritt. Ist eine Anzeige unterblieben, so

geht die Verantwortlichkeit auf die Bestattungspflichtigen nach § 20 BbgBestG über.

(4) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Das Ablegen von Blumen und Gestecken auf den Urnengemeinschaftsanlagen in Schlieben und Wehrhain darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erfolgen. (7) Das Ablegen von Blumen und Gestecken auf der Urnengemeinschaftsanlage in Oelsig darf nur auf der jeweiligen Grabplatte, sowie rechts von dieser bis zur nächsten Grabplatte, erfolgen. (8) Das Ablegen von Blumen, Kränzen und Gestecken auf den Grünflächen der anonymen Urnenanlage in Schlieben ist untersagt. (9) Das Betreten der Urnenanlagen ist generell nicht gestattet. (10) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße, z. B. Konservendosen, ist zur Aufnahme von Blumen nicht zulässig. (11) Die Verwendung von Pflanzenschutz - und Wildkräuterbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 21

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Grabstättenverantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Aufenthaltsort des Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte in Ordnung bringen lassen und die Kosten bei Auffinden der Grabstättenverantwortlichen diesen in Rechnung stellen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte kostenpflichtig einbeben lassen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Grabstättenverantwortliche noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Sachen aufzubewahren. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VII. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 22

Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung und der Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Aufsicht über die Trauerhalle und ihre Verwaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. (4) Für die Ordnung und Sauberkeit sorgen die Nutzer der Leichenhalle.

§ 23

Trauerfeiern

Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grabe abgehalten werden.

§24

Haftung

Die Stadt Schlieben haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch Nutzungsberechtigte, dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe und Bediensteten.

§ 25

Gebühren

Für die Benutzung der im § 1 genannten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26

Ausnahmeregelungen

In begründeten Einzelfällen kann von den Regelungen dieser Satzung eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende Einzelinteressen dies gebieten und das öffentliche Interesse einer solchen Ausnahme nicht entgegensteht.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) den Verhaltensvorschriften des § 5 nicht folgt,
  • b) als Gewerbetreibender gegen §§ 6 und 16 verstößt
  • c) eine Grabstätte nicht nach §§ 20 und 21 ordnungsgemäß anlegt, unterhält und pflegt,
  • d) Grabmale, bauliche Anlagen und sonstige Grabeinrichtungen entgegen §§ 13 - 18 errichtet, verändert und nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  • e) entgegen § 19 seiner Verpflichtung zum Abräumen und Entfernen der baulichen Anlagen und Anpflanzungen nicht nachkommt.
  • f) seiner Verpflichtung, entgegen § 22, für Ordnung und Sauberkeit in der Trauerhalle zu sorgen, nicht nachkommt.

Ordnungswidrigkeiten können nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit Bußgeld in Höhe von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 28

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Schlieben vom 25.05.2010 außer Kraft.

Schlieben, den 22.09.2015

gez. Schülzchen Bürgermeisteringez. Polz Amtsdirektor