Friedhofsgebühren Großthiemig 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Großthiemig · Brandenburg · PLZ 04932

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.09.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Neufassung der Satzung der Gemeinde Großthiemig für die Erhebung von Friedhofsgebühren

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Großthiemig hat in ihrer Sitzung am 25. September 2025 auf folgender Grundlage die Neufassung der Satzung der Gemeinde Großthiemig für die Erhebung von Friedhofsgebühren beschlossen:

§§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr.10], S., ber. [Nr. 38]), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 8]) und

der §§ 1, 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 31])

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des gemeinslichen Friedhofes der Gemeinde Großthiemig und seiner Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem in § 4 dieser Satzung aufgeführten Gebührentarif.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:

  1. 1. wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. 2. derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der communalen Friedhofseinrichtungen zum Zweck der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen aber erbracht werden müssen, entstehen Kosten mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides in einer Summe fällig. (3) Ist eine Gebührenbegleichung im Härtefall nicht hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen. (4) Bei Erwerb einer Grabstätte sind die Grabnutzungsgebühren sowie die Bestattungs- und Unterhaltungsgebühren für die komplette Nutzungsdauer in einer Summe fällig. (5) Im Gebührentarif nicht enthaltene Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen und Auslagen. Beleg: Neufassung der Friedhofsgebühren

§ 4

Gebührentarif

1. Grabnutzungsgebühren

Erdbestattungen

Reihengrabstätte (Nutzungsdauer 25 Jahre)1.172,00 €
Familiengrabstätte (Nutzungsdauer 40 Jahre)1.255,00 €

Urnenbestattungen

Urnenreihengrabstätte (Nutzungsdauer 15 Jahre)672,00 €
Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensangabe zzgl. Tafel (Nutzungsdauer 15 Jahre)1.733,00 €
Urnengemeinschaftsanlage anonym (Nutzungsdauer 15 Jahre)1.294,00 €
Urnenfamiliengrab (Nutzungsdauer 30 Jahre)855,00 €

2. Bestattungs- und Unterhaltungsgebühren für den Nutzungszeitraum

Erdbestattung996,00 €
Urnenbestattung248,00 €
Trauerhallennutzung145,00 €
Grabherstellungskosten bei Erdbestattung lt. Rechnungslegung des beauftragten Unternehmens

3. Verlängerung des Nutzungsrechtes

Familiengrabstätte pro Jahr31,38 €
Urnenfamiliengrabstätte pro Jahr28,50 €

§ 5

Gebührenerstattung

Die Rückgabe oder Nichtbenutzung von Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben wurde, begründen keinen Anspruch auf Gebührenrückzahlung, -erlass, oder Gebührenermäßigung.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Großthiemig für die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.05.2010 mit allen folgenden Änderungssatzungen außer Kraft.

Gröden, den 26. September 2025

Kathleen Wilken Amtsdirektorin

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, durch die Gemeindevertretung Großthiemig am 25.09.2025 beschlossene und am 26.09.2025 durch die Amtsdirektorin des Amtes Schradenland ausgefertigte Neufassung der Satzung der Gemeinde Großthiemig für die Erhebung von Friedhofsgebühren wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Diese Satzung kann auf der Homepage des Amtes Schradenland unter www.amt-schradenland.de eingesehen werden.

Gröden, 26.09.2025

Kathleen Wilken Amtsdirektorin Beleg: Neufassung zur Friedhofsgebührenanordnung vom 25.09.2025

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

SATZUNG

DER GEMEINDE GROßTHIEMIG

FÜR DAS FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSWESEN

VOM 17. MAI 2011

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, S. 202, 207) und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I/01, S. 226) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Großthiemig in ihrer Sitzung am 17. Mai 2011 die Neufassung zur Satzung der Gemeinde Großthiemig für das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Eigentum, Verwaltung 3

§ 2 Zweckbestimmung 3

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszteiten 3

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof 3

§ 5 Gewerbetriebende 4

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines 4

§ 7 Särge 5

§ 8 Aushebung der Graber 5

§ 9 Ruhezeit 5

§ 10 Umbettungen 5

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines 5

§ 12 Reihengrabstätten 6

§ 13 Familiengrabstätten 6

§ 14 Umenreihengrabstätten / Umenfamiliengrabstätten / Umengemeinschaftsanlage 7

Beding. Friedhofsatzung (Neufassung)

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 15 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 7

§ 16 Zustimmungserfordernis 8

§ 17 Fundamentierung und Befestigung 8

§ 18 Unterhaltung der Grabstätten 8

§ 19 Entfernung von Grabstätten 8

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20 Allgemeines zum Herrichten und zur Pflege der Grabstätten 9

§ 21 Vernachlssigung 9

VII. Trauerhalle

§ 22 Benutzung der Trauerhalle 9

VIII. Schlussbestimmungen

§ 23 Bestandsschutz 9

§ 24 Haftung 9

§ 25 Gebühren 10

§ 26 Ordnungswidrigkeiten 10

§ 27 Inkrafttreten 10

Beleg Friedhofstrasse (Neufassung)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich, Eigentum, Verwaltung

(1) These Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Großthiemig gelegen den und verwalteten Friedhof. (2) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Großthiemig. (3) Verwaltungsorgan des Friedhofes ist die dem Amt Schradenland angehörende Gemeinde Großthiemig, im folgenden Friedhofsverwaltung genannot. Die Gemeinde Großthiemig kann andere Personen mit der Durchführung einzelner Verwaltungsaufgaben betrauen.

§ 2

Zweckbestimmung

(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die

a) zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner der Gemeinde Großthiemig waren.

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten.

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einem anderen Friedhof überfuhrt werden oder

d) unmittelbar nach Aufgabe ihres Wohnsitzes in Großthiemig in einem Alters- oder Pflegeheim an einem anderen Ort Aufnahme fanden und Dort verstorben sind.

Die Gemeindevertretung kann der Bestattung anderer Personen zustimmen.

(2) Die Beisetzung ostfremder Verstorbener in der Urnengemeinschaftsanlage ist zulässig. (3) Der Erwerb einer Grabstände begründet nur das Nutzungsrecht, aber nicht das Eigentum an ihr. Rechte bestehen nur, sowie sie sich aus dieser Satzung ergeben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

Der Friedhof ist täglich während der Sommermonate (vom 1. April bis zum 30. September) in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und während der Wintermonate (vom 1. Oktober bis zum 31. März) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Besuch geöffnet.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen der beauftragten Person der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung von Erwachsenen betreten. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen zu befahren, ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, und Krankenfahrstühle
  3. 3. Druckschriften zu verteilen.
  4. 4. Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern (die überschüssigen Bodenmassen sind selbst zu entsorgen)
  5. 5. zu lärmen und zu speilen.
  6. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren. Bissig Friedhofssatzung (Neubissung)
  7. 7. das Pfucken von Blumen und Zweigen von Gräbern.
  8. 8. aus anderen als personlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren

(3) Werkzeuge und Hilfsmittel, die von der Friedhofsverwaltung zu Verfügung gestellt bzw. ausgeliehen werden, sind sorgfältig zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust haben die Benutzer auf eigene Kosten die Instandsetzung oder Neuanschaffung zu leisten.

§ 5

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Amtsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer befristeten Berechtigungskarte. Diese ist dem beauftragten Personal der Gemeinde Merzdorf oder der Amtsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 durren gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Amtsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgefuhrt werden. Bei Beerdigung, Umenbeisetzung und Trauerfeier sind die Arbeiten einzustellen. (6) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitspläte und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Gewerbetriebende, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Amtsverwaltung die Erlaubnis auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetriebenden haben für jeder Bediensteten bei der Amtsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-3 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

(1) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den für die Bestattung sorgepflichtigen Personen Tag und Stunde der Bestattung fest. (2) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Brieg Friedhofssatzung (Neubau) (3) In jedem Grab darf grundsätzlich nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Es ist zulässig, eine bei der Geburt mit ihrem Kind verstorbene Mutter in einem Sarg zu bestatten.

§ 7

Särge

(1) Die Verstorbenen sind in fest schlieBenden, gut abgedichteten Särgen einzusagen. Särge durren nicht aus Kunststoff oder schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. (2) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen beigegeben worden sind.

§ 8

Aushebung der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bei Urnen bis zur Oberkante mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, für Urnenbestattungen 15 Jahre.

§ 10

Umbettungen

(1) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts bzw. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Verstorbenen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Grabmäler und ihr Zubehör sind umzusetzen. (2) Umbettungen von Urnen aus der anonymen Urnengemeinschaftsanlage konnen grundsätzlich nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen. Umbettungen in eine andere Grabstätte sind unzulässig.

IV. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Großthiemig. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

Reihengrabstätten Familiengrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenfamiliengrabstätten Urnengemeinschaftsanlage

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Anlage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Bodeg Friedhofssitzung (Neufassung)

§ 12

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 9) des zu bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengraber in der GroBe von 1,50 m x 0,60 m fur die Beisetzung Verstorbener im Alter bis zu 14 Jahren.

b) Reihengraber in der GroBe von 2,10 m x 0,90 m fur die Beisetzung Verstorbener über 14 Jahren.

(3) Verstorbene im Alter bis zu 14 Jahren erhalten die letzte Ruhestätte in den darauf gesondert vorgesehenen Reihengrabern. Eine Beisetzung in Familiengrabern ist mit Absprache der Friedhofsverwaltung möglich. (4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (5) Es ist gestattet, eine Urne in einem Reihengrab zu bestatten, wenn die noch verbleibende Ruhezeit der Reihengrabstätte mindestens 15 Jahre beträgt. (6) Reihengraber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung wurde herzurichten. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlangert werden. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend der Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschiet dies nicht, so konnen die Gräber nach Ablauf einer angemessenen Frist eingeebnet und bepflanzt werden. (7) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird rechtzeitig durch die Friedhofsverwaltungbekanntgemacht. Die Angehörigen konnen die Grabstätten entfern bzw. auf ihre Kosten entfern den396. Geschiet dies nicht durch die Angehörigen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anlagen zu beseitigen. Nach Ablauf der Ruhezeiten kann die Friedhofsverwaltung die Reihengrabstätten wieder belegen.

§ 13

Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes nach Ablauf ist auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. (2) Es werden unterschieden: ein- und mehrstellige Grabstätten. Die Beisetzungen finden in einfacher Tiefe stätt. (3) Nutzungsrechte an Familiengrabstätten konnen gegen Entrichtung der hierfür festgelegten Gebühr gemäß der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren erworben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt, die den Nutzungsberechtigten bezeichnet. (4) Es ist gestattet, Urnen in Familiengrabstätten beizusetzen. (5) Eine Beisetzung darf nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben bzw. neu erworben wurde. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes von Familiengrabstätten im Fall einer Beisetzung erfolgt entsprechend der Ruhefrist (Sarg - 20 Jahre / Urne - 15 Jahre). (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (7) Bestimmt der Erwerber des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens keinen Nachfolger im Nutzungsrecht, so Goes das Nutzungsrecht für die verbleibende Nutzungszeit auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, denjenigen Angehörigen als Nutzungsberechtigten anzuerkennen, der sich durch eine Urkunde gem. Absatz 3 ausweist. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, schriftlich - falls er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitten ist durch eine öffentliche Bekanntmachung - hingewiesen. Wir kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungsszeit die Grabstände neu vergeben. Beleg Friedhofsabst Neubau (9) Nutzungsrechte an Familiengrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen ist. Ein Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung besteht nicht.

§ 14

Urnenreihengrabstätten / Urnenfamiliengrabstätten / Urnengemeinschaftsanlage

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 9) zur Beisetzung der Asche abgegeben werden. Die Abgabe von Urnenreihengrabstätten über die Ruhezeit hinaus ist nicht statthaft. (2) Urnenfamiliengrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes nach Ablauf ist auf Antrag und nur für die gesamte Urnenfamiliengrabstätte möglich. (3) Urnengemeinschaftsanlagen sind Aschenstätten, ohne individuelle Kennzeichnung. (4) Die Aschenreste konnen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten, die der Reihe nach belegt und nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden

b) Urnenfamiliengrabstätten

c) Urnengemeinschaftsanlage

d) Reihengrabstätten

e) Familiengrabstätten

und zwar in Urnenreihengrabstätten eine Ascheurne, in Urnenfamiliengrabstätten zwei Urnen, Familiengrabstätten für Erdbestattungen je Grabstelle zwei Ascheurnen und in Reihengrabstätten für Erdbestattung eine Urne. Die Voraussetzung für das Einbringen einer Urne im bestehenden Reihengrab für Erdbestattung ist im § 12 Abs. 5 dieser Satzung geregelt.

(5) Urnenreihengrabstätten werden in einer Gröbe von 0,60 m x 0,80 m und Urnenfamiliengrabstätten in einer Gröbe von 0,80 m x 1,00 m angelegt. (6) Nach Erlösen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit dar die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschenbehälter entfern. Die Asche wird auf dem Friedhof in wurdiger Form der Erde übergeben. (7) Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und Urnenfamiliengrabstätten. Auf der Urnengemeinschaftsanlage sind die Bestimmungen für Urnenreihengrabstätten sinngemäß anzuwenden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 15

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Grabmale und Grabstätten sind in Gestaltung, Proportion und Bearbeitung so der Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen und im Übrigen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Nicht zugelassen sind:

a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearerbeitet sind.

b) Aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Beton, Porzellan oder Metall.

c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork, Grottensteinen.

d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Brieg: Friedhofssatzung (Neufassung) Beleg Friedhofssitzung (Neufassung)

(4) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,40 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Die Grabeinfassung darf nicht stärker als 12 cm sein.

§ 16

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung, das Versetzen und Entfernen von Grabmalen, Einfriedungen, Einfas-sungen und anderen baulichen Anlagen ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung zulässig, die vor Beginn der Arbeiten erteilt sein muss. (2) Der Antrag muss enthalten:

Name des Verstorbenen Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten Inschrift des Grabmales Angaben zum Material des Grabmales und Fläche der Ansicht

(3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Genehmigung aufgestellt worden, kann die Friedhofsverwaltung vom Nutzungsberechtigten die Entfernung verlangen oder die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 17

Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale sind nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 18

Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Grabmale sind dauern in gutem und ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Verantwortlich dafur ist der Nutzungsberechtigte oder der Empfänger der Grabanweisung. Für Schäden haftet der Eigentümer. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Im Falle von unmittelbarer Gefahr konnen solche Maßnahmen durch das Ordnungsamt der Amtsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten sofort durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Nutzungsberechtigten umgehend zu benachrichtigen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Amtsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Amtsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 19

Entfernung von Grabstätten

(1) Grabmale durren vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Amtsverwaltung von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Anlagen von den Berechtigten zu entfern. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten des Pflegeberechtigten veranlassen. (3) Der Wiedererwerb der Grabstände ist unter Berücksichtigung der §§ 12 - 14 bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20

Allgemeines zum Herrichten und zur Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofssatzung hergerichtet und daumend instand gehalten werden. (2) Es durren zur Grabstellenbepflanzung nur solche Pflanzen verwendet werden, die sich dem land-schaftsgebundenen Charakter des Friedhofes, seinen besonderen Bedingungen und den übrigen Be-pflanzungen anpassen. Die Bepflanzung der Grabstätten hat so zu erfolgen, dass das Großverhältnis des Bewuchses zu jeder Zeit der Grabstättengröbe angepasst ist. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. Für die Herrichtung und Instandsetzung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Diese Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Alle Grabstätten sind drei Monate nach erfolgter Bestattung erstmals herzurichten. (Errichtung des Grabmals, Setzen der Einfassung, Bepflanzung bzw. Gestaltung) (5) Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass zu große Bäume, störende, insbesondere wuchernde oder absterbende Pflanzen beschritten oder beseitigt werden. Verwelkte Blumen oder Kränze sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und auf den Abfallplätzen abzulegen. (6) Das Anlegen von Hecken oder anderer Einfriedungen (Zäune, Ketten, usw.) ist nicht zulässig. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

§ 21

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte gemäß § 20 nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der Verantwortliche durch die Amtsverwaltung schriftlich aufgefordert die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitten, genugt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen die Grabstätten von der Amtsverwaltung abgeräumt, eingeebnet oder eingesät werden.

VII. Trauerhalle

§ 22

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle steht für die Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung und für die Trauerfeier zur Ver-fugung. (2) Die Leichenhalle darf nur vom Friedhofspersonal der Gemeinde geöffnet und geschlossen werden.

§ 23

Bestandsschutz

Rechtskräftige Verträge werden durch diese Satzung nicht beeinträchtigt. Bestehende Grabanlagen haben Bestandsschutz.

§ 24

Haftung

Die Gemeinde Großthiemig haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Friedhofssatzung (Bestätigung)

§ 25

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Großthiemig und der Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Ordnungsvorschriften dieser Friedhofssatzung verstößt. Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) können diese Verstöße mit Geldbuße geahndet werden.

§ 27

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Großthiemig für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 10. März 2003 sowie die 1. und 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Großthiemig für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 10. März 2003 außer Kraft.

Gröden, den 18. Mai 2011

Thilo Richter Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Gemeinde Großthiemig für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Mai 2011 wird hiermit gemäß § 13 der Hauptsatzung der Gemeinde Großthiemig vom 26. Februar 2009 öffentlich bekannt gemacht.

Gröden, den 18. Mai 2011

Thilo Richter Amtsdirektor Beteig Friedhofsatzung (Neubauung)