Friedhofsgebühren Melsungen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Melsungen · Hessen · PLZ 34212

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2020
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2009 (Gebührenordnung vom 08.07.2009, I. Änderung 22.10.2019, II. Änderung 30.11.2020)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 lit. c GebS i. d. F. der I. Änderung vom 22.10.2019 (Reihengrab für 1 Verstorbenen über 12 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Abs. 1 GebS i. d. F. der I. Änderung vom 22.10.2019 (1-stellige Wahlgrabstätte; § 18 Abs. 2 Friedhofssatzung: Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 3 GebS (seit 2009 unverändert; Urnenreihengrabstätte für 1 Aschenurne gem. § 23 Abs. 1 Nr. 5 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
350,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 175 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 350 € für 2 Urnen (= Ø 175 € je Urne)
📄 § 7 Abs. 2 GebS i. d. F. der I. Änderung vom 22.10.2019 (Urnenwahlgrabstätte nur pauschal je Grabstätte für 2 Aschenurnen gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 Friedhofssatzung; kein 1-Urnen-Tarif in der Gebührensatzung vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 4 GebS i. d. F. der I. Änderung vom 22.10.2019 (Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, 1 Aschenurne gem. § 23 Abs. 1 Nr. 6 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 5 GebS i. d. F. der I. Änderung vom 22.10.2019 (Baumgrabstätte für genau 1 Aschenurne gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 8 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 700 € · Urne: 150 €
📄 § 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GebS i. d. F. der I. Änderung vom 22.10.2019
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 10 Abs. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2009 (Gebührenordnung vom 08.07.2009, I. Änderung 22.10.2019, II. Änderung 30.11.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Stadt Melsungen

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1, 2, 3, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und andere Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl I S. 54), des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl I S. 338) in Verbindung mit § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Melsungen vom 08.07.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen am 08.07.2009 folgende

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen

(Friedhofsgebührensatzung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der im Gebiet der Stadt Melsungen liegenden Friedhöfe

  1. 1. Friedhof „Am Huberg“
  2. 2. Friedhof „In der Altstadt“
  3. 3. Friedhof im Stadtteil Adelshausen
  4. 4. Friedhof im Stadtteil Günsterode
  5. 5. Friedhof im Stadtteil Kehrenbach
  6. 6. Friedhof im Stadtteil Kirchhof
  7. 7. Friedhof im Stadtteil Obermelsungen „Alter Friedhof“
  8. 8. Friedhof im Stadtteil Obermelsungen „Neuer Friedhof“
  9. 9. Friedhof im Stadtteil Röhrenfurth
  10. 10. Friedhof im Stadtteil Schwarzenberg

werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Stadt Melsungen vom 08.07.2009 Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes im Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt oder des Heimes oder deren Beauftragte, Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haften in jedem Falle auch

a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. Die Zahlung hat an die Stadtkasse Melsungen zu erfolgen.

§ 4

Rechtsbehelfe und Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Satzung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5

Stundung und Erlass von Gebühren

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann die Gebühr für Bestattungen im Einzelfall auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Melsungen hatte.

II. Gebühren

§ 6

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, einer anonymen Reihengrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte, einer Grabstätte in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und einer Baumgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 75 € für die Dauer von 20 Jahren.

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 150 € für die Dauer von 20 Jahren.

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 300 € für die Dauer von 30 Jahren.

(2) Für die Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 150 € für die Dauer von 20 Jahren.

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 300 € für die Dauer von 20 Jahren.

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 600 € für die Dauer von 30 Jahren.

(3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 100 € erhoben. (4) Für die Überlassung einer Grabstände im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen werden für die Dauer von 30 Jahren 200 € erhoben. (5) Für die Überlassung einer Baumgrabstände werden für die Dauer von 30 Jahren 300 € erhoben.

§ 7

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, pfleglosen Rasenwahlgrabstätten, pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätten und Urnenwandkammern

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren 600 € je Grabstätte erhoben. (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren 280 € je Grabstätte erhoben. (3) Für die Überlassung einer pfleglosen Rasenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren 1.200 € je Grabstätte erhoben. (4) Für die Überlassung einer pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren 560 € je Grabstätte erhoben. (5) Für die Überlassung einer Urnenwandkammer werden für die Dauer von 40 Jahren 280 € erhoben. (6) Für die jährliche Veränderung der unter Absatz 1 bis Absatz 5 bezeichneten Nutzungsrechte sind 2,5\% der jeweils gültigen Gebühren der Absätze 1 bis 5 zu zahlen.

§ 8

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Friedhofskapelle sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Erstbestattung der Leiche einer Person über 12 Jahre 700 €, jeder weitere Bestattung 800 €.

b) Bei der Erstbestattung der Leiche einer Person über 2 bis zu 12 Jahren 350 €, jeder weitere Bestattung 450 €.

c) Bei der Erstbestattung einer Leiche bis 2 Jahre 175 €, jeder weitere Bestattung 225 €.

(2) Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte und das Absenken der Urne in das Grab werden 150 € Gebühren erhoben. Für das Öffnen und Schließen der Urnenwandkammer und Einstellen der Urne werden 50 € Gebühren erhoben. (3) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 20% der jeweils vollen Gebühr berechnet. (4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von 100 €.

(5) In den Stadtteilen, in denen das Ausheben und Schließen eines Grabes in Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird, werden hierfür keine Gebühren erhoben. In den Stadtteilen, in denen das Ausheben eines Grabes in Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird, werden für das Schließen eines Grabes durch die Stadt 25 % der jeweils gültigen Gebühren der Absätze 1 bis 4 erhoben. In den Stadtteilen in denen das Schließen eines Grabes in Nachbarschaftshilfe durchgeführt wird, werden für das Ausheben eines Grabes durch die Stadt 75 % der jeweils gültigen Gebühren der Absätze 1 bis 4 erhoben.

§ 9

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer bis zu 10 Jahren 800 €. (2) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer von 10 – 20 Jahren 700 €. (3) Umbettung einer Leiche bei einer Liegedauer über 20 Jahre 600 €. (4) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis 12 Jahre beträgt die Gebühr 50% der vorstehenden Gebührensätze. (5) Für die Umbettung einer Urne beträgt die Gebühr 150 €.

§ 10

Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und des Aufbahrungsraumes

(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich Reinigung werden 150 € Gebühren erhoben. Für die Benutzung der Friedhofskapelle zur Aufbahrung eines Sarges oder einer Urne werden 50 € Gebühren erhoben. (2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle zur Aufbahrung einer Leiche für die spätere Überführung auf einen anderen Friedhof werden pro Tag 30 € Gebühren erhoben. (3) Für die Benutzung der Orgel werden 10 € Gebühren erhoben.

§ 11

Sonstige Gebühren

(1) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen wird eine Gebühr von 80 € erhoben.

(2) Die Gebühr für die Jahreserlaubnis für die Ausführung gewerblicher Arbeiten von Gärtnern, Bildhauern, Steinmetzen, Bestattern und sonstigen Handwerkern und Gewerbetreibenden beträgt je Betrieb 100 €.

III. In-Kraft-Treten

§ 12

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen vom 11.05.1992 sowie die Nachträge vom 15.03.1994, 20.12.1995 und 21.02.2001.

Melsungen, den 09.07.2009 I/3 02-03-22

Der Magistrat der Stadt Melsungen

Runzheimer Bürgermeister

I. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), der §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl I S. 618), des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2019 (GVBl. S. 381), in Verbindung mit § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Melsungen vom 08.07.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen am 22.10.2019 folgende I. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

§ 6 erhält folgende Fassung:

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, einer anonymen Reihengrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte, einer Grabstätte in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und einer Baumgrabstätte

  1. 1. (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
  2. 1. a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 100 € für die Dauer von 20 Jahren.
  3. 2. b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 200 € für die Dauer von 20 Jahren.
  4. 3. c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 450 € für die Dauer von 30 Jahren.
  5. 2. (2) Für die Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
  6. 1. a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 200 € für die Dauer von 20 Jahren.
  7. 2. b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 400 € für die Dauer von 20 Jahren.
  8. 3. c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 900 € für die Dauer von 30 Jahren.
  9. 3. (3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 100 € erhoben.
  10. 4. (4) Für die Überlassung einer Grabstätte im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen werden für die Dauer von 30 Jahren 250 € erhoben.
  11. 5. (5) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 400 € erhoben.

§ 2

§ 7 erhält folgende Fassung:

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, pfleglosen Rasenwahlgrabstätten, pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätten und Urnenwandkammern

  1. 1. (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 800 € je Grabstätte erhoben.
  2. 2. (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 350 € je Grabstätte erhoben.
  3. 3. (3) Für die Überlassung einer pfleglosen Rasenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 1.600 € je Grabstätte erhoben.
  4. 4. (4) Für die Überlassung einer pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 900 € je Grabstätte erhoben.
  5. 5. (5) Für die Überlassung einer Urnenwandkammer werden für die Dauer von 30 Jahren 280 € erhoben.
  6. 6. (6) Für die jährliche Verlängerung der unter Absatz 1 bis Absatz 5 bezeichneten Nutzungsrechte sind 3,33% der jeweils gültigen Gebühren der Absätze 1 bis 5 zu zahlen.

§ 3

§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

§ 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte werden 150 € Gebühren erhoben.

§ 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, wird eine Gebühr von 100 € erhoben.

§ 4

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Für die Benutzung des Kühlraumes der Friedhofskapelle auf dem Friedhof „Am Huberg“ werden pro Tag 30 € Gebühren erhoben.

§ 5

(1) Die I. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Melsungen, den 24.10.2019 I/5 02-03-22

Der Magistrat der Stadt Melsungen

Markus Boucsein Bürgermeister

II. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. I S. 318), der §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247), des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381), in Verbindung mit § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Melsungen vom 08.07.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen am 30.11.2020 folgende II. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

§ 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Für die Überlassung einer Urnenwandkammer im Stadtteil Schwarzenberg werden für die Dauer von 30 Jahren 800 € erhoben.

§ 2

§ 7 Absatz 7 wird neu eingefügt:

(7) Für die jährliche Verlängerung der unter Absatz 1 bis Absatz 6 bezeichneten Nutzungsrechte sind 3,33% der jeweils gültigen Gebühren der Absätze 1 bis 6 zu zahlen.

§ 3

(1) Die II. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Melsungen, den 01.12.2020

Der Magistrat der Stadt Melsungen

Markus Boucsein Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2009 (Friedhofssatzung vom 08.07.2009, I. Änderung vom 22.10.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung (Friedhofssatzung) der Stadt Melsungen vom 08.07.2009

FRIEDHOFSORDNUNG    der Stadt Melsungen      Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom  07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) in  Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs‐ und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007  (GVBl. I S. 338) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in der Sitzung  vom 08.07.2009 folgende Friedhofsordnung (Friedhofssatzung) beschlossen:      I. Eigentum, Verwaltung, Zweckbestimmung    § 1    Diese Friedhofsordnung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Melsungen liegende Fried‐ höfe:      1.  Friedhof „Am Huberg“    2.  Friedhof „In der Altstadt“    3.  Friedhof im Stadtteil Adelshausen    4.  Friedhof im Stadtteil Günsterode    5.  Friedhof im Stadtteil Kehrenbach    6.  Friedhof im Stadtteil Kirchhof    7.  Friedhof im Stadtteil Obermelsungen „Alter Friedhof“    8.  Friedhof im Stadtteil Obermelsungen „Neuer Friedhof“    9.  Friedhof im Stadtteil Röhrenfurth  10.  Friedhof im Stadtteil Schwarzenberg     § 2    (1)  Die Verwaltung des Friedhofs‐ und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im Fol‐ genden Friedhofsverwaltung genannt.    (2) Es ist eine Friedhofskommission zu bilden, die vom Magistrat berufen wird.    Die Friedhofskommission setzt sich wie folgt zusammen:    1.  dem Bürgermeister als Vorsitzenden,  2.  einem vom Vorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Melsungen zu        wählenden Pfarrer als stellvertretenden Vorsitzenden,             3.  je einem von den in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktio‐ nen benannten Mitglied,  4.  3 Mitgliedern, vorgeschlagen durch die Evangelischen Kirchengemeinden,  5.  1 Mitglied, vorgeschlagen durch die Katholische Kirchengemeinde,  6.  1 Mitglied, vorgeschlagen durch die Selbständige Evangelisch‐Lutherische          Kirchengemeinde,  7.  je 1 Mitglied aus den Stadtteilen, auf Vorschlag des Ortsbeirates im Benehmen       mit dem Kirchenvorstand der vorgenannten Stadtteile.   § 3    (1)  Die Friedhöfe dienen der Bestattung und Pflege der Gräber im Andenken an die   Verstorbenen.    (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die        

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Melsungen waren oder 
  2. 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder 
  3. 3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen  Friedhof überführt werden können, 
  4. 4. früher Einwohner der Stadt Melsungen gewesen sind, die zuletzt in einem Pflege‐ heim oder ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben.     (3) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es einer besonderen Genehmigung durch          den Magistrat. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.      II. Ordnungsvorschriften    § 4    Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öff‐ nungszeiten werden durch öffentliche Bekanntmachung entsprechend den Bekanntma‐ chungsvorschriften der Hauptsatzung und durch Anschlag an den Friedhofseingängen  bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen  werden.    § 5    (1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entspre‐ chend zu verhalten.    Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren  dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.    (2) Nicht gestattet ist es innerhalb der Friedhöfe   
  5. 1. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 
  6. 2. Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahr‐ zeuge abzustellen, wenn dies von der Friedhofsverwaltung nicht besonders ge‐ nehmigt worden ist, 
  7. 3. Waren und gewerbliche Leistungen anzubieten, 
  8. 4. Druckschriften zu verteilen, 
  9. 5. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen, 
  10. 6. Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, 
  11. 7. die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be‐ schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, 
  12. 8. Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und sonstiges Grabzubehör abzulegen.  (3) Totengedenkfeiern sind mindestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung  anzumelden, ausgenommen ist die Feier anlässlich der Bestattung.      § 6    (1)  Die Ausführung gewerblicher Arbeiten, soweit sie nicht im Auftrage der Friedhofs‐ verwaltung oder durch Friedhofspersonal ausgeführt werden, ist nur solchen Gärt‐ nern, Bildhauern, Steinmetzen, Bestattern und sonstigen Handwerkern und Gewerbe‐ treibenden gestattet, die im Besitz einer von der Friedhofsverwaltung ausgestellten  Zulassung sind. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Über den Antrag wird unverzüglich,  spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden.  Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.     Die Zulassung ist bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzubringen  und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.    (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Zulassung aus wichtigem Grund, insbe‐ sondere bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Friedhofsordnung sowie bei Ge‐ werbetreibenden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht als unzu‐ verlässig anzusehen sind, die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf  Dauer durch schriftlichen Bescheid zu entziehen.    (3) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Bild‐ hauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende die Wege mit  geeigneten Fahrzeugen befahren.    (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried‐ höfen nur an den von der Friedhofverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden.  Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits‐ und Lagerplätze wieder in einen ord‐ nungsgemäßen Zustand zu versetzen.    (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die  dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle  Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den  Friedhöfen schuldhaft verursachen.      III. Allgemeine Bestattungsvorschriften    § 7    (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der   Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen  beizufügen. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung fest‐ gesetzt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen  nach Möglichkeit berücksichtigt.    (2) Bestattungen finden von Montag bis Freitag und Samstagvormittag statt. In begrün‐ deten Fällen sind mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen  zulässig.    § 8    (1)  Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur  in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der         Friedhofsverwaltung betreten werden.    (2) Leichen müssen nach Ausfüllung des Leichenschauscheines in eine der Leichenhallen  gebracht werden.    (3) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen einzuliefern. Die Särge dürfen nicht aus  Metall, Kunststoff oder schwervergänglichen Stoffen hergestellt werden.    (4) Die Särge werden spätestens eine Stunde vor der Bestattungszeit endgültig ver‐ schlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen  den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen,  nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofs‐ verwaltung, sehen.    (5) Die Stadt haftet nicht für Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben  worden sind.    (6) Für Trauerfeiern steht die Trauerhalle des Friedhofs zur Verfügung, auf dem die Be‐ stattung erfolgt.    § 9    (1)  Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Fried‐ hofsverwaltung ausgehoben oder geöffnet oder geschlossen.    (2) Die Gräber müssen so tief ausgehoben werden, dass nach Einstellen des Sarges der  Abstand zwischen Sargoberkante und Erdoberfläche (ohne Erdhügel) mindestens  0,90 m beträgt.    (3) Das Höchstmaß für die Größe der Särge beträgt: Länge 2,20 m – Breite 0,75 m – Höhe  0,80 m.    (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt 30 Jahre.    (5) Bei den Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 12 Jahren beträgt sie 20 Jahre.      IV. Grabstätten    § 10    (1)  Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 
    • a) Reihengrabstätten 
    • b) anonyme Reihengrabstätten 
    • c) Urnenreihengrabstätten 
    • d) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 
    • e) Wahlgrabstätten 
    • f) Urnenwahlgrabstätten 
    • g) pfleglose Rasenwahlgrabstätten 
    • h) pfleglose Urnenrasenwahlgrabstätten 
    • i) Urnenwandkammern 
    • j) Baumgrabstätten    (2)  Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Un‐ veränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.    § 11    (1)  Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. Im Bereich des Friedhofs „In der Altstadt“  befindet sich ein Teil der Gräber im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde  Melsungen.    (2) Rechte Dritter an den Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsord‐ nung begründet werden. Sie sind öffentlich‐rechtlicher Natur.    (3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Ver‐ waltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Friedhofs‐ verwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entschei‐ dung über die Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.    § 12    (1)  In jedem Grab darf nur eine Leiche beigesetzt werden.    (2) Es ist jedoch zulässig, eine mit ihren neugeborenen Kindern verstorbene Mutter oder  mehrere zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem  Sarg beizusetzen.    § 13    (1)  Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.    (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher  Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung  kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.    (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauf‐ tragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbet‐ tung.    (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab‐ stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder  der Antragsteller zu tragen.    (5) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge‐ hemmt.    (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be‐ hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.    (7) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grab‐ stätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere  Grabstätte gleicher Art umzubetten. Die Grabmäler und ihr Zubehör sind umzusetzen.      Reihengrabstätten    § 14      (1)  Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Eine zusätzliche Aschen‐ beisetzung ist nicht zulässig. Reihengrabstätten werden für die Dauer der 30‐jährigen  Ruhefrist abgegeben.    (2) Es wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine  Wahlgrabstätte ist zulässig, in eine Reihengrabstätte hingegen nicht.    (3) Eine Reihengrabstätte kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in eine Wahlgrab‐ stätte umgewandelt werden.    § 15    I.  (1) Es werden eingerichtet:    1. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener im Alter bis zu 2 Jahren,  2. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener von 2 bis 12 Jahren,  3. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener über 12 Jahre.    (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:      1. Für Verstorbene bis zu 2 Jahren        Länge  1,20 m        Breite  0,80 m        Tiefe  1,30 m        Abstand  0,30 m           2. für Verstorbene von 2 bis 12 Jahren        Länge  1,80 m        Breite  0,90 m        Tiefe  1,50 m        Abstand  0,30 m      3. für Verstorbene über 12 Jahre        Länge  2,20 m        Breite  1,00 m        Tiefe  1,70 m        Abstand  0,40 m    II.  Die fertigen Grabbeete haben folgende Maße:    1. Für Verstorbene bis zu 2 Jahren        Länge  1,00 m        Breite  0,50 m      2. für Verstorbene von 2 bis 12 Jahren        Länge  1,20 m        Breite  0,60 m      3. für Verstorbene über 12 Jahren        Länge  1,80 m        Breite  0,80 m.    § 16    Reihengrabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurich‐ ten. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Bis zum Ablauf der Ruhe‐ frist sind die Grabstätten entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung in  Stand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Grabstätten nach Ablauf einer ange‐ messenen Frist eingeebnet werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zweimal schrift‐ lich aufzufordern, innerhalb der angemessenen Frist seinen Verpflichtungen nachzu‐ kommen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die zweimaligen Auf‐ forderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.    § 17    (1)  Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist,  entscheidet die Friedhofsverwaltung.    (2) Die beabsichtigte Wiederbelegung wird sechs Monate vor der Abräumung bekannt  gegeben.      Wahlgrabstätten    § 18    (1)  Wahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen An‐ gehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. Auf Verleihung eines Nut‐ zungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Er‐ werbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksich‐ tigt. Wahlgrabstätten können nur anlässlich eines Todesfalles eines Angehörigen, der  die Rechte aus § 3 Abs. 2 dieser Friedhofsordnung besitzt, vergeben werden. Nach  Vollendung des 70. Lebensjahres kann für die Friedhöfe aus § 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8 bis  10 dieser Friedhofsordnung ebenfalls ein Nutzungsrecht erworben werden.    (2) Es werden ein‐ und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. In jeder Grabstätte ist  während der Dauer der 30‐jährigen Ruhefrist nur eine Erdbestattung zulässig.    (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben. Im Falle  des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte hat er das Recht auf Beisetzung sei‐ ner verstorbenen Angehörigen in der Wahlgrabstätte.    (4) Der Nutzungsberechtigte hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grab‐ stätten nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofsordnung.    (5) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann nur mit Einwilligung der Friedhofsver‐ waltung übertragen werden.    (6) Der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger  im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungs‐ recht auf die Angehörigen des verstorbenen Erwerbers über.    (7) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der  Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.     § 19    Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der jeweils gültigen Gebührenordnung zu  dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nut‐ zungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt, die den Nutzungsberechtigten bezeichnet.    § 20    (1)  Die Nutzungszeit wird auf 40 Jahre festgesetzt.    (2) Die Nutzungszeit kann aufgrund besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung  gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert  werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit besteht nicht. Auf  Antrag kann für eine nicht voll belegte Wahlgrabstätte die Nutzungszeit verlängert  werden.      (3) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Wäh‐ rend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhe‐ frist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht  mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut er‐ worben worden ist.          § 21    Wahlgrabstätten sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten  und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsord‐ nung in Stand zu halten. Die Frist zur Herrichtung nach einer Beisetzung kann aus wichti‐ gen Gründen verlängert werden. Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung  der Wahlgrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.  Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen wer‐ den. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zweimal schriftlich aufzufordern, innerhalb an‐ gemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit  des Rechtsentzugs hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so kön‐ nen die zweimaligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.    § 22    Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgendes Maß:  Länge        2,20 m   Breite        1,20 m    Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.      Aschenbeisetzungen    § 23    (1)  Aschenurnen können beigesetzt werden in                1. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen:    2 Aschenurnen        2. pfleglosen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen:  2 Aschenurnen        3. Urnenwahlgrabstätten:        2 Aschenurnen        4. pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätten:    2 Aschenurnen        5. Urnenreihengrabstätten:        1 Aschenurne        6. einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen:  1 Aschenurne        7. Urnenwandkammern:         2 Aschenurnen        8. Baumgrabstätten:          1 Aschenurne    (2) Anonyme Urnen‐ und Baumgrabstätten werden als Urnenreihengrabstätten verge‐ ben.    § 24    (1)  Die Urnengrabstätten müssen so tief ausgehoben werden, dass nach Einstellen der  Urne der Abstand zwischen Urnenoberkante und Erdoberfläche (ohne Erdhügel) min‐ destens 0,30 m beträgt.            (2) Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:  Länge  0,40 m  Breite  0,40 m.    (3) Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:  Länge  0,80 m  Breite   0,80 m.    (4) Urnenwandkammern haben folgende Maße:  Länge  0,40 m  Höhe  0,40 m  Tiefe  0,40 m.    § 25    (1)  Die Ruhefrist für alle Urnengrabstätten beträgt 30 Jahre.    (2) Die Nutzungszeit für Urnenwahlgrabstätten beträgt 40 Jahre.                  § 26    Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung  berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter  Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.    § 27    Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen‐ und Wahlgrabstätten gelten für  Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über  Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.      V. Grabmale, Einfriedungen und sonstige Grabausstattungen    § 28    (1)  Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder mit allgemeinen und  Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Friedhofsver‐ waltung wird vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hinwei‐ sen.    (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem  Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll.  Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so be‐ steht dann auch die Verpflichtung, die in Belegungs‐ und Grabmalplänen für das Grab‐ feld festgesetzten, über die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung hinausgehenden  Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist  durch den Antragsteller zu unterzeichnen. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht  rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Friedhofsverwaltung  die Bestattung sowohl in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften als  auch in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.    § 29    Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:      1.   Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet  und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Or‐ tes und der Pietät entsprechen.    2.   Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.    3.   Grabmale müssen standsicher sein.    4.   Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmälern möglichst  seitlich, angebracht werden.    § 30    Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die in den folgenden              Abschnitten angegebenen Bestimmungen:    (1) Pfleglose Rasenwahlgrabstätten     1.  In pfleglosen Rasenwahlgrabstätten sind Erdbestattungen sowie Urnenbeisetzungen  möglich.    2.  Für die Rasenwahlgrabstätten gelten die gleichen Festsetzungen wie für Wahlgrab‐ stätten.    3.  Die Pflege der Rasenwahlgrabstätte durch den Grabnutzungsberechtigten entfällt.     4.  Die Rasenwahlgrabstätte ist ohne Einfassung anzulegen und darf keinen Erdhügel  erhalten.      5.  Das Aufstellen von Blumenkästen, Schalen und Vasen sowie das Bepflanzen der Ra‐ senwahlgrabstätte ist nicht zulässig.    6.  Die Rasenwahlgrabstätten sowie die angrenzenden Freiflächen werden von der Fried‐ hofsverwaltung eingesät. Die Pflege der Rasenwahlgrabstätte während der Nut‐ zungszeit obliegt ausschließlich der Stadt.    7.  Es ist ein stehendes oder liegendes Grabmal zulässig. Zur Erleichterung der Rasen‐ pflege müssen um das stehende Grabmal mindestens 0,15 m, höchstens aber 0,20 m  Abstand eingehalten werden. Dieser Abstand wird durch liegende Platten oder Natur‐ steine gestaltet. Die Platten oder Natursteine sind in das Erdreich so abzusenken, dass  die Mäharbeiten nicht durch die liegenden Platten/Steine beeinträchtigt werden. Kies  darf nicht verwendet werden. Ein Sockel unter dem Stein ist nicht zulässig.    8.  Die Maße des Grabmals betragen bei einer Einzel‐ oder Doppelrasenwahlgrabstätte:  1. stehend: Breite bis 0,60 m ‐ Höhe bis 1,20 m ‐ Stärke von 0,12 m bis 0,20 m  2. liegend: Breite bis 0,80 m ‐ Tiefe bis 1,10 m ‐  Stärke von 0,06 m bis 0,12 m    9.  Die Maße des Grabmals betragen bei einer Urnenrasenwahlgrabstätte:  1. stehend: Breite bis 0,40 m ‐ Höhe bis 0,60 m ‐  Stärke von 0,12 m bis 0,16 m     2. liegend:  Breite bis 0,50 m ‐ Tiefe bis 0,50 m ‐  Stärke von 0,06 m bis 0,12 m    10. Die Errichtung und Standfestigkeit von Grabmalen richten sich nach den §§ 31 bis 33.          11.  Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Rasenwahlgrabstätte durch die Stadt eingeeb‐ net.    (2) Anonyme Reihengrabstätten und Feld für anonyme Urnenbeisetzungen    1.  In anonymen Reihengrabstätten sind Erdbestattungen möglich. Urnenbeisetzungen  können im anonymen Urnenfeld vorgenommen werden. Die Beisetzungsstelle wird  nicht besonders kenntlich gemacht.    2.  Die anonymen Gräberfelder werden als einheitliche Rasenfläche angelegt.     3.  Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschild oder  Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.     (3) Urnenwandkammern    1.  Die Urnenwandkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der  Stadt zur Verfügung gestellt wird und zur Aufnahme der Inschrift des/der Verstorbe‐ nen dient.    2.  Das Öffnen und Schließen der Urnenwandkammer wird durch die Stadt vorgenom‐ men.          3.  Die äußere Gestaltung, z. B. die Schriftart auf der Platte, bedarf der vorherigen Ge‐ nehmigung durch die Friedhofsverwaltung.    4.  Bei Schäden an der Abdeckplatte durch äußere Einflüsse oder Dritte übernimmt die  Stadt keine Haftung.    5.  Blumenschalen, Gestecke oder andere Gegenstände dürfen nicht vor der Urnenwand‐ kammer abgestellt bzw. abgelegt werden.     (4) Baumgrabstätten    1.  Beisetzungen von Aschenurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wur‐ zelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur mit einer biologisch abbaubaren Urne er‐ folgen.     2.  In einer Baumgrabstätte ist die Beisetzung von nur einer Aschenurne zulässig. Die  Nutzungszeit und die Ruhefrist für Baumgrabstätten beträgt 30 Jahre. Ein Wiederer‐ werb bzw. eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.    3.  Sollte der Baum im Laufe der Nutzungszeit beschädigt oder zerstört werden, ist die  Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.    4.  Die Baumgrabstätte wird durch eine liegende Gedenktafel, die mit einer Inschrift ver‐ sehen ist, gekennzeichnet. Der Antrag für die Genehmigung einer Gedenktafel ist vor  Errichtung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Baumgrabstätten erhalten  keinen Erdhügel.    5.  Es ist untersagt, die Bäume zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Das  Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen und Bepflanzungen auf der  Baumgrabstätte ist nicht gestattet.    6.  Die Pflege der Baumgrabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Nach Ablauf der Nut‐ zungszeit wird die Baumgrabstätte von der Stadt eingeebnet.    7.  Die liegende Gedenktafel hat folgendes Maß: Breite bis 0,30 m ‐ Tiefe bis 0,20 m ‐ Stär‐ ke bis 0,05 m.                  § 31    (1)  Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und allen  sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der  Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung erfolgt auf Antrag. Über den Antrag wird un‐ verzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen ent‐ schieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.    (2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung Zeichnungen beizufügen. Aus dem Antrag  und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Be‐ arbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich  sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.    (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb von einem Jahr nach  Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.    § 32    (1)  Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften die‐ ser Friedhofsordnung entspricht.    (2) Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben  nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Anga‐ ben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab  Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb ange‐ messener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung  nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Be‐ rechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Mo‐ naten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vor‐ schriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.    § 33    (1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den  Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesin‐ nungsverbandes des Deutschen Steinmetz‐, Stein‐ und Holzbildhauerhandwerks (Ver‐ setzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dau‐ ernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen  oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.         Mit dem Antrag auf Genehmigung gem. § 31 (1) sind schriftliche Angaben über die Art  der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der  Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und  Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint,  kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Fried‐ hofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchge‐ führt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.    (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind ver‐ pflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der  Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre  Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel er‐ kennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kos‐ ten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten  und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß  nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.    (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen  trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils  festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berech‐ tigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu si‐ chern (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist  verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche  nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auf‐ forderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw.  der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.      Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.      § 34    (1)  Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der  Ruhefrist oder der Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der  Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.    (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen und  sonstige Grabausstattungen von den Berechtigten zu entfernen. Kommt der Berech‐ tigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich  auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der  Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf  Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb  von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend  den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren; führt die Versteigerung zu keinem Er‐ folg, kann die Friedhofsverwaltung die Steine nach ihrem eigenen Ermessen verwer‐ ten. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.    (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als  besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis  geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder  geändert werden.    VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten    § 35    (1)  Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der  Friedhofzweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.    (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die  benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäu‐ men, großen Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwal‐ tung. Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhofsteile eine besondere Be‐ pflanzung vorschreiben. Für Schäden, die durch Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnli‐ che Anpflanzungen auf Grabstätten, an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen  Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und We‐ gen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten. Chemische Unkrautbe‐ kämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide, z. B. Herbizide, Insektizi‐ de, Fungizide, bei der Grabpflege sind verboten.    (3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produk‐ ten der Trauerfloristik in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck  und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze  verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszei‐ chen und Gießkannen.    (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies  nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist diese Blumen und  Kränze ohne Ankündigung beseitigen.    VII. Schluss‐ und Übergangsvorschriften    § 36    Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In‐Kraft‐Treten dieser Friedhofsordnung be‐ reits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten und die Gestaltung  nach den bisherigen Vorschriften.  § 37    Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der  Friedhofsverwaltung an oder auf den Grabstätten aufgestellt werden.    § 38    (1)  Es werden die folgenden Listen geführt:  1.  Ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Num‐ mern der Reihengrabstätten (auch anonyme Reihengrabstätten), der Wahlgrab‐ stätten, der Urnenwahlgrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwandkam‐ mern, der pfleglosen Rasen‐ und Urnenwahlgrabstätten und der Positionierung im  anonymen Urnenfeld,  2.  eine Namenskartei der beigesetzten Verstorbenen,  3.  ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 3 der Friedhofsordnung.    (2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe  sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.              § 39    Für die Inanspruchnahme des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für  damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren  nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.    § 40    (1)  Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der  Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch  Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts‐ und Überwachungspflichten.  Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe  Fahrlässigkeit.    (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig    1.   entgegen § 5 Abs. 2 Zi. 1 Tiere, außer Blindenhunde, mitbringt,  2.   entgegen § 5 Abs. 2 Zi. 6 Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plät‐ ze ablegt,  3.   entgegen § 5 Abs. 2 Zi. 7 die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen verun‐ reinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise  betritt,  4.   entgegen § 5 Abs. 2 Zi. 8 Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und sonstiges  Grabzubehör ablegt,  5.   entgegen § 6 Abs. 1 gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulas‐ sung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,   6.   entgegen § 6 Abs. 3 die Wege mit ungeeigneten Fahrzeugen befährt,  7.   entgegen § 6 Abs. 4 Werkzeuge und Materialien außerhalb als an den von der  Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen lagert, oder nach Beendigung der Ar‐ beiten die Arbeits‐ und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand ver‐ setzt,  8.   entgegen § 31 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen und alle sonstigen baulichen An‐ lagen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet  oder verändert,  9.   Grabmale entgegen § 33 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht  in verkehrssicherem Zustand erhält.    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,‐‐ € bis 1.500,‐‐ €, bei fahrlässi‐ ger Zuwiderhandlung bis 750,‐‐ € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaft‐ lichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.  Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten  werden.    (4) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwen‐ dung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes  über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.     § 41    (1)  Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.    (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 27.01.1982, der I. Nachtrag vom 19.03.1992  und der II. Nachtrag vom 21.02.2001 außer Kraft. § 36 bleibt unberührt.            Melsungen, den 09.07.2009  I/3 02‐03‐21    Der Magistrat  der Stadt Melsungen          Runzheimer  Bürgermeister
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Vorlage für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 22.10.2019

Zu TOP 10

Beschlussvorlage Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Grundsatzfragen Nr.: 250

Beschlussvorlage Ausschuss für Soziales, Jugend, Senioren, Kultur, Migration und Sport Nr.: 75

I. Änderung der Friedhofsordnung und der Gebührenordnung zur

Friedhofsordnung der Stadt Melsungen

Die derzeit gültige Friedhofsordnung (Friedhofssatzung) und Gebührenordnung zur Friedhofs-ordnung der Stadt Melsungen (Friedhofsgebührensatzung) gehen zurück auf eine Beschluss-fassung der Stadtverordnetenversammlung vom 08.07.2009.

Angesichts dieses langen Zeitraums ist eine Anpassung der Satzungen im Hinblick auf die gewonnenen Erfahrungen der letzten Jahre und allen erfolgten Kostensteigerungen geboten. Die Friedhofskommission hat sich in zwei Sitzungen mit der Thematik befasst und empfiehlt die Änderung der Rechtsnormen.

Die Gebührenanpassungen werden in einem moderaten Umfang empfohlen und betragen in der Spitze 60 % bei den pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätten. Wegen der geänderten Be-stattungskultur wird empfohlen, die Nutzungszeit von derzeit 40 Jahren auf 30 Jahren zu be-grenzen. Auf weitergehende Details wird an dieser Stelle verzichtet und auf die Ausführung in den beiden Synopsen verwiesen (Anlagen 3 und 4).

Zu der Gebührenkalkulation sei angemerkt, dass diese unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage und Rechtsprechung vorgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund sind nur sol-che Kosten in dem Kalkulationszeitraum von 2019 bis 2023 eingeflossen, die im direkten Zu-sammenhang mit den Friedhöfen stehen, um eine Quersubventionierung auszuschließen. Aufwendungen beispielsweise für die Unterhaltung des sogenannten „Öffentlichen Grüns“ und der Kriegsgräber wurden bei der Kalkulation nicht miteinbezogen, wohl aber anteilige Kosten für die Friedhofsverwaltung.

Im der beigefügten Anlage 1 sind die verschiedenen Grabarten aufgeführt, wobei die blau hin-terlegte Spalte die Beträge nennt, die bei einer 100 %-igen Kostendeckung zu nehmen wä-ren. Die seit Juli 2009 geltenden Grabstättengebühren und die zur Beschlussfassung vorge-schlagenen Gebührensätze sind farblich rot und grün den jeweiligen Spalten zu entnehmen.

Sollten die prognostizierten Fallzahlen erreicht werden, wird mit jährlichen Mehreinnahmen in der Größenordnung von ca. 37.000 € gerechnet.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Fachbereich Rechnungsprüfung des Kreisausschusses Schwalm-Eder im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse 2015 und 2016 darauf hingewiesen hat, dass der Kostendeckungsgrad im Gebührenhaushalt „Bestattungswesen“ lediglich 36,83 % bzw. 33,89 % beträgt. Die Zunahme der Ertragsseite solle daher „nicht aus den Augen verloren werden“.

Der Magistrat empfiehlt unter Berücksichtigung des Beratungsergebnisses der Friedhofskommission die vorgeschlagene Anpassung der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Melsungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Beschlussentwurf:

Der I. Nachtrag der Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Melsungen (Friedhofssatzung) und der I. Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen (Friedhofsgebührensatzung) werden in der vorliegenden Form, wie aus der Anlage ersichtlich, beschlossen.

Melsungen, 17.09.2019

Der Magistrat I/2 Wi/Hei 02-03-21/22

Markus Boucsein Bürgermeister

Anlagen

Kalkulation Grabstättengebühren

Melsungen und Stadtteile gesamt 2020

Summe Kostenstelle 159300 Euro

seit 07/2009

Nutzungs- dauerFallzahlenGrabgebührenGebühr derzeitEmpfehlung Anpassung Magistral
Wahlgrabstätte30301.041600600
Verlängerung Nutzungsrecht pro Jahr1100351526,67
pfleglose Rasenwahlgrabstätte30103.46912001.600
Verlängerung Nutzungsrecht pro Jahr151163053,33
Urnenwahlgrabstätte3065336280350
Verlängerung Nutzungsrecht pro Jahr120011711,67
pfleglose Urnenrasenwahlgrabstätte3055841560900
Verlängerung Nutzungsrechte pro Jahr1100281430
Urnenwandkammer304252280280
Verlängerung Nutzungsrechte pro Jahr15879,33
Reihengrabstätte, über 12 J.302578300450
Reihengrabstätte, 2 - 12 J.201284150200
Reihengrabstätte, bis 2 J.20116875100
anonyme Reihengrabstätte, über 12 J.3011.156600900
anonyme Reihengrabstätte, 2 - 12 J.201568300400
anonyme Reihengrabstätte, bis 2 J.201336150200
Urnenreihengrabstätte30142100100
Feld für anonyme Urnenbeisetzungen3010336200250
Baumgrabstätte3010505300400

Kalkulation bei 100 % Kostendeckung

Anlage 1

Anlage 2

Pfleglose Rasenwahlgrabstätte

-Rasenpflege sehr zeit- und personalintensiv.

  • Rasenplatten müssen freigeschnitten werden.
  • Heben der abgesenkten Rasenplatten.
  • Einmessen der Fluchten nur in Absprache mit dem Friedhofswarter.
  • Grabzubehör muss regelmäßig entfernt werden.
  • Mutterboden muss bereitgehalten werden für das spätere Absenken des Grabes.

Pfleglose Urnenrasenwahlgrabstätte

-Rasenpflege sehr zeit- und personalintensiv.

  • Rasenplatten müssen freigeschnitten werden.
  • Heben der abgesenkten Rasenplatten.
  • Einmessen der Fluchten nur in Absprache mit dem Friedhofswarter.
  • Grabzubehör muss regelmäßig entfernt werden.

Baumgrabstätte

-Rasenplatten müssen freigeschnitten werden.

  • Heben der abgesenkten Rasenplatten.
  • Einmessen der Fluchten nur in Absprache mit dem Friedhofswarter.
  • Grabzubehör muss regelmäßig entfernt werden.

Anlage 3

Synopse

zur I. Änderung der Friedhofsordnung (Friedhofsatzung)

ALTFASSUNGNEUFASSUNGBEGRÜNDUNG
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7§ 7 Abs. (3) Bestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb von 9 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.Neuaufnahme gemäß Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände unter Hinweis auf die Vorgaben des § 16 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungsgesetzes.
§ 8§ 8 Abs. (3) Satz 3 Die Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material bestehen.Innenurnen werden seitens des Krematoriums aus abbaubarem Material angeliefert, für die Überurnen wird diese Regelung aus Umweltschutzgründen neu aufgenommen.
Wahlgrabstätten
§ 20 (1) Die Nutzungszeit wird auf 40 Jahre festgesetzt.§ 20 (1) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt.Verkürzung der Nutzungszeit angesichts einer gewandelten Bestattungskultur. Bereits bestehende, längere Nutzungszeiten bleiben unverändert.
§ 25 (1) Die Ruhefrist für alle Urnengrabstätten beträgt 30 Jahre. (2) Die Nutzungszeit für Urnenwahlgrabstätten beträgt 40 Jahre.§ 25 (1) Unverändert (2) Die Nutzungszeit für Urnenwahlgrabstätten beträgt 30 Jahre.Verkürzung der Nutzungszeit angesichts einer gewandelten Bestattungskultur. Bereits bestehende, längere Nutzungszeiten bleiben unverändert.
IV. Grabmale, Einfriedungen und sonstige Grabausstattungen
§ 28 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (3) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durchNeuaufnahme gemäß Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände aus gegebenem Anlass. Die Regelung übernimmt aus Gründen der Rechtssicherheit die Regelung aus § 6 a des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes.
1. eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass - a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, - b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und - c) sie selbst weder unmittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder 3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser - a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und - b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen oder Grabeinfassungen zu vermeiden.
(4) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

Anlage 4

Synopse

zur I. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung (Friedhofsgebührensatzung)

ALTFASSUNGNEUFASSUNGBEGRÜNDUNG
II. Gebühren
§ 6 (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 75 € für die Dauer von 20 Jahren. b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 150 € für die Dauer von 20 Jahren. c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 300 € für die Dauer von 30 Jahren. (2) Für die Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 150 € für die Dauer von 20 Jahren.§ 6 (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 100 € für die Dauer von 20 Jahren. b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 200 € für die Dauer von 20 Jahren. c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 450 € für die Dauer von 30 Jahren. (2) Für die Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 200 € für die Dauer von 20 Jahren.Moderate Anhebung der Gebühren angesichts der Personal- und Sachkostensteigerungen seit 2009 und den Erkenntnissen eines breiten Angebotes von „Pfleglosen Grabstätten“.
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 300 € für die Dauer von 20 Jahren. c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 600 € für die Dauer von 30 Jahren. (3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 100 € erhoben. (4) Für die Überlassung einer Grabstätte im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen werden für die Dauer von 30 Jahren 200 € erhoben. (5) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 300 € erhoben.b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 400 € für die Dauer von 20 Jahren. c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 900 € für die Dauer von 30 Jahren. (3) Unverändert. (4) Für die Überlassung einer Grabstätte im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen werden für die Dauer von 30 Jahren 250 € erhoben. (5) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 400 € erhoben.
§ 7 (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren 600 € je Grabstätte erhoben. (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren 280 € je Grabstätte erhoben. (3) Für die Überlassung einer pfleglosen Rasenwahlgrabstätte werden für die§ 7 (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 800 € je Grabstätte erhoben. (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 350 € je Grabstätte erhoben. (3) Für die Überlassung einer pfleglosen Rasenwahlgrabstätte werden für die Dauer
Dauer von 40 Jahren 1.200 € je Grabstätte erhoben.von 30 Jahren 1.600 € je Grabstätte erhoben.
(4) Für die Überlassung einer pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren 560 € je Grabstätte erhoben.(4) Für die Überlassung einer pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 900 € je Grabstätte erhoben.
(5) Für die Überlassung einer Urnenwandkammer werden für die Dauer von 40 Jahren 280 € erhoben.(5) Für die Überlassung einer Urnenwandkammer werden für die Dauer von 30 Jahren 280 € erhoben.
(6) Für die jährliche Verlängerung der unter Absatz 1 bis Absatz 5 bezeichneten Nutzungsrechte sind 2,5% der jeweils gültigen Gebühren der Absätze 1 bis 5 zu zahlen.(6) Für die jährliche Verlängerung der unter Absatz 1 bis Absatz 5 bezeichneten Nutzungsrechte sind 3,33% der jeweils gültigen Gebühren der Absätze 1 bis 5 zu zahlen.
§ 8§ 8
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Friedhofskapelle sowie das Absetzen des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:Der Transport des Sarges von der Friedhofskapelle zur Grabstätte und das Absenken des Sarges werden durch den Bestatter ausgeführt.
(2) Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte und das Absenken der Urne in das Grab werden 150 € Gebühren erhoben.(2) Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte werden 150 € Gebühren erhoben.Das Absenken der Urne in das Grab wird durch den Bestatter ausgeführt.
(4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirken der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von 100 €.(4) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, wird eine Gebühr von 100 € erhoben.Die Mitwirkung der Friedhofsverwaltung ist zukünftig obligatorisch.
§ 10 (2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle zur Aufbahrung einer Leiche für die spätere Überführung auf einen anderen Friedhof werden pro Tag 30 € Gebühren erhoben.§ 10 (2) Für die Benutzung des Kühlraumes der Friedhofskapelle auf dem Friedhof „Am Huberg“ werden pro Tag 30 € Gebühren erhoben.Klarstellung über die Erhebung der Benutzungsgebühr des Kühlhauses bei jeglicher Nutzung.

Anlage 5

I. Änderung der FRIEDHOFSORDNUNG der Stadt Melsungen

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291) in Verbindung mit § 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I. S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in der Sitzung vom xx.xx.2019 folgende I. Änderung der Friedhofsordnung (Friedhofssatzung) beschlossen:

§ 1

§ 7 wird wie folgt ergänzt:

(3) Bestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb von 9 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.

§ 2

§ 8 Absatz 3 Satz 3 wird neu eingefügt:

Die Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material bestehen.

§ 3

§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt.

§ 4

§ 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die Nutzungszeit für Urnenwahlgrabstätten beträgt 30 Jahre.

§ 5

Nach § 28 wird folgender Paragraf aufgenommen:

§ 28 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (3) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    • c) sie selbst weder unmittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
  3. 3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser
    • a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
    • b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen oder Grabeinfassungen zu vermeiden. (4) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 6

(1) Die I. Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Melsungen tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Melsungen, den xx.xx.2019 I/3 02-03-21

Der Magistrat der Stadt Melsungen

Markus Boucsein Bürgermeister Anlage 6

I. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), der §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl I S. 618), des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2019 (GVBl. S. 381), in Verbindung mit § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Melsungen vom 08.07.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen am xx.xx.2019 folgende I. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

§ 6 erhält folgende Fassung:

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, einer anonymen Reihengrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte, einer Grabstätte in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und einer Baumgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 100 € für die Dauer von 20 Jahren.

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 200 € für die Dauer von 20 Jahren.

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 450 € für die Dauer von 30 Jahren.

(2) Für die Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 2 Jahren 200 € für die Dauer von 20 Jahren.

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter von 2 bis 12 Jahren 400 € für die Dauer von 20 Jahren.

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 12 Jahre 900 € für die Dauer von 30 Jahren.

(3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 100 € erhoben. (4) Für die Überlassung einer Grabstände im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen werden für die Dauer von 30 Jahren 250 € erhoben. (5) Für die Überlassung einer Baumgrabstände werden für die Dauer von 30 Jahren 400 € erhoben.

§ 2

§ 7 erhält folgende Fassung:

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, pfleglosen Rasenwahlgrabstätten, pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätten und Urnenwandkammern

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 800 € je Grabstätte erhoben.

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 350 € je Grabstätte erhoben.

(3) Für die Überlassung einer pfleglosen Rasenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 1.600 € je Grabstätte erhoben.

(4) Für die Überlassung einer pfleglosen Urnenrasenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren 900 € je Grabstätte erhoben.

(5) Für die Überlassung einer Urnenwandkammer werden für die Dauer von 30 Jahren 280 € erhoben.

(6) Für die jährliche Verlängerung der unter Absatz 1 bis Absatz 5 bezeichneten Nutzungsrechte sind 3,33% der jeweils gültigen Gebühren der Absätze 1 bis 5 zu zahlen.

§ 3

§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

§ 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte werden 150 € Gebühren erhoben.

§ 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, wird eine Gebühr von 100 € erhoben.

§ 4

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Für die Benutzung des Kühlraumes der Friedhofskapelle auf dem Friedhof „Am Huberg“ werden pro Tag 30 € Gebühren erhoben.

§ 5

(1) Die I. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Melsungen tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Melsungen, den xx.xx.2019 I/3 02-03-22

Der Magistrat der Stadt Melsungen

Markus Boucsein Bürgermeister

Verteiler:

  1. 1. Original Sammlung Satzungen Abt. I/1
  2. 2. je 1 x Abt. I, II, III, IV
  3. 3. Homepage – [email protected]; [email protected]
  4. 4. Original z. d. A.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Melsungen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Melsungen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 34xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Melsungen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Melsungen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 150 € (Urne) bzw. 700 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Melsungen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 34xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Melsungen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €