📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührenordnung beschlossen am 08.10.2024, ausgefertigt am 28.10.2024, in Kraft ab 01.11.2024) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg (Stand 2024)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S.90), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.07.2023 (GVBl. S. 582) und des § 42 der Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg vom 29.10.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 08.10.2024 für die Friedhöfe der Stadt Gudensberg folgende
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
als Satzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg vom 29.10.2020 (zuletzt geändert durch Beschluss vom 08.10.2024) sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
c) Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
d) Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
e) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
f) Diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle inkl. Aufbahrungsraum wird eine Gebühr von 155,00 € erhoben (in der Gebühr in § 6 Bestattungsgebühren enthalten). (2) Für die Benutzung des Kühlraumes wird eine pauschale Gebühr von 105,00 € für jeden angefangenen Tag der Nutzung erhoben.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes und die Benutzung der Friedhofskapelle inkl. Aufbahrungsraum werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte 845,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte gebührenfrei
In den Bestattungsgebühren sind der Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab nicht enthalten.
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes und die Benutzung der Friedhofskapelle inkl. Aufbahrungsraum folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beisetzung von Aschenresten Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 610,00 €
b) Für die Beisetzung von Aschenresten Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr gebührenfrei
In den Bestattungsgebühren sind der Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab nicht enthalten.
(3) Für die Bestattung bzw. Beisetzung nach der Überführung von auswärts ohne Nutzung der Friedhofskapelle und des Aufbahrungsraumes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Bestattung der Leiche Verstorbener (ohne Sargträger) 690,00 €
b) Für Beisetzung von Aschenresten Verstorbener 455,00 €
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Ausgrabung eines Sarges und Wiederbestattung: 1.080,00 € (2) Ausgrabung einer Aschenurne und Wiederbestattung: 610,00 € (3) Ausgrabung eines Sarges ohne Wiederbestattung auf einem Friedhof der Stadt Gudensberg 690,00 € (4) Ausgrabung einer Aschenurne ohne Wiederbestattung auf einem Friedhof der Stadt Gudensberg 455,00 € (5) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter fünf Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres gebührenfrei
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 900,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 15 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 335,00 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 22 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: je Grabstelle 1.125,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 15 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben: 445,00 € (3) Für die Überlassung einer Rasenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen einschließlich der Rasenpflege werden je Grabstelle erhoben:
a) mit ebenerdigem Grabmal: 3.365,00 €
b) mit anderem Grabmal (soweit zulässig): 4.490,00 € (4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 22 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 26, 26a der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
a) bei Wahlgrabstätten, je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 45,00 €
b) bei Urnenwahlgrabstätten, je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 30,00 €
c) bei Rasenwahlgrabstätten, einschließlich der Rasenpflege, je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 135,00 €
jeweils zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach § 12 Abs. 1.
(5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Rasenwahlgrabstätte gelten Abs. 1, 2 und 3 entsprechend.
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Überlassung einer Rasen-Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 15 Jahren einschließlich der Rasenpflege werden erhoben: 1.590,00 €
b) Für die Überlassung eines Baum-Urnengrabes für die Dauer von 15 Jahren, je Grabstelle: 500,00 €
c) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen: 255,00 €
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
§ 11
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. bei Reihen- oder Wahlgrabstätten je Grabstelle 250,00 €
- 2. bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, je Grabstätte 170,00 €
- 3. bei Rasengrab- und Urnen-Rasengrabstätten, je Grabstätte 140,00 €
- 4. bei Grabstellen in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und Baum-Urnengräbern fallen keine Gebühren für Grabräumung an.
- b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
- c) Für die vorzeitige Räumung einer Grabstätte wird eine Pflegekostenpauschale in Höhe von 70,00 € für jedes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungsdauer erhoben. Diese Gebühren entstehen bei Antragseingang. (2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 30.06.2016 zur Nutzung überlassen wurde, entstehen die Gebühren abweichend von Abs. 1 erst nach erfolgter Abräumung.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
§ 12
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Nutzungsrechts von Grabstätten, je Antrag: 60,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung): 105,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung)
je Antrag: 125,00 €
d) Für die Bearbeitung des Antrags auf Beisetzung in einem Grab, in dem bereits eine Beisetzung stattgefunden hat, ohne Änderung der Nutzungszeit, je Antrag 60,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Sonstige Gebühren
(1) Werden andere, nicht in Abschnitt II beschriebene Leistungen durch die Friedhofsverwaltung, den städtischen Bauhof oder durch beauftragte Dritte in Anspruch genommen, werden dafür Friedhofsgebühren erhoben, die sich nach dem Aufwand oder nach der Berechnung durch beauftragte Dritte bemessen.
(2) Dies gilt auch für Leistungen, die erbracht wurden, weil der Nutzungsberechtigte bzw. der Verpflichtete seinen Verpflichtungen nach der Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg nicht nachgekommen ist. Dies gilt ebenfalls für Leistungen, die von der Friedhofsverwaltung erbracht und für die eine Ersatzvornahme gegenüber dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Verpflichteten angedroht wurde.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.11.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung, zuletzt geändert am 29.10.2020, außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Gudensberg, den 28.10.2024 Magistrat der Stadt Gudensberg
(Unterschrift) Sina Massow Bürgermeisterin
Dienstsiegelabdruck
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt(e) im Chattengau Kurier Nr. 44 am 30.10.2024
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofsordnung v. 29.10.2020, 1. Änderungssatzung v. 08.10.2024, geltend ab 01.11.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg (Lesefassung mit 1. Änderungssatzung, Stand 2024)
Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 1 von 16
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. I. S. 318) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gudensberg in der Sitzung vom 29.10.2020 für die Friedhöfe der Stadt Gudensberg folgende
Friedhofsordnung als Satzung beschlossen, geändert durch Änderungssatzung vom 08.10.2024, geltend ab 01.11.2024:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Gudensberg:
a) Friedhof Deute, Brunslarer Str.,
b) Friedhof Dissen, Deuter Str.,
c) Friedhof Dorla, Alte Frankfurter Str.,
d) Friedhof Gleichen, Kirchberger Str.,
e) Friedhof Gudensberg, Holzweg,
f) Friedhof Maden, Zellgraben sowie
g) Friedhof Obervorschütz, Gudensberger Str.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Gudensberg waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähn-lichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 2 von 16
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnach-folge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererwor-ben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 entfallen
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rah-men von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 3 von 16
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hör-bar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen be-dürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 7 Tage vor Durchführung anzu-melden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestat-ter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungs-feierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche-rungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechti-gungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewer-betreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tä-tigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulas-sen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Ar-beiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 4 von 16
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftli-chen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichen-hallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dür-fen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unbe-rührt.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlos-sen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine ge-sundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Fried-hofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, einem dafür bestimmten Raum (Friedhofs-kapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 5 von 16
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante min-destens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemein-schaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 Jahre und Aschen 15 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofs-verwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
f) Rasenwahlgrabstätten,
g) Rasen-Urnenwahlgrabstätten,
h) Baum-Urnengrabstätten.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grab-stätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Ge-staltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 6 von 16
oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle dürfen während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung sowie bis zu 4 Urnenbeisetzungen vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todes-fall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Reihengrabstätten stehen nur auf dem Friedhof in Gudensberg zur Verfügung.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,0 m Breite: 0,9 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,5 m
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung wird den Nut-zungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt.
§ 21 Muslimische Bestattungen
Angehörige einer muslimischen Glaubensrichtung können in einem gesonderten Grabfeld auf dem Friedhof in Gudensberg beigesetzt werden. Für diese Bestattungen gelten die Vorgaben des Hessischen Friedhofs-und Bestattungsgesetzes. Die §§ 18, 19 und 20 gelten entsprechend. Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 7 von 16
B. Wahlgrabstätten
§ 22 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahl-grabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur mög-lich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nut-zungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungs-zeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr ge-mäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. In jeder Grabstelle ist während der Dauer der Nutzungszeit eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen zulässig.
Der Nutzungsberechtigte hat vor einer weiteren Beisetzung Grabzubehör entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nut-zungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in der Wahlgrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 be- zeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in der Wahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwal-tung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 22 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 8 von 16
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nut-zungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 a Definition der Rasenwahlgrabstätte
(1) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. In jeder Grabstelle sind während der Dauer der Nutzungszeit eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen zulässig. Dabei han-delt es sich um ein Rasenfeld und um eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der nebeneinander bestattet wird.
(2) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Ra-sengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegen-stände dürfen nicht abgestellt werden.
(3) Eine individuelle Bepflanzung sowie jeglicher Grabschmuck sind nicht zugelassen. Es sind nur vollkom-men ebenerdig liegende Grabmale zulässig. Für die Größe der Grabstätten gilt § 19 entsprechend.
(4) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 sind
a) im Stadtteil Obervorschütz ausschließlich liegende Grabmale (Kissensteine),
b) in den Stadtteilen Dorla und Maden ausschließlich stehende Grabmale zulässig. Näheres ergibt sich aus § 34 Abs. 3.
§ 23 Maße der Wahlgrabstätte
Für die Maße der Wahlgrabstätte gilt § 19 entsprechend. Mehrstellige Wahlgrabstätten haben das Maß der entsprechenden Anzahl Einzelgrabstätten inklusiv der zwischen Ihnen liegenden Abstandsflächen.
C. Urnengrabstätten
§ 24 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen nur unterirdisch beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen,
d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
e) Rasen-Urnenwahlgrabstätten,
f) Rasenwahlgrabstätten,
g) Baum-Urnengrabstätten.
(2) Es werden nur Aschekapseln und Überurnen zugelassen, die ökologisch abbaubar sind.
§ 25 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben wer-den. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Urnenreihen-grabstätten stehen nur auf dem Friedhof in Gudensberg zur Verfügung. Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 9 von 16
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,9 m
Breite: 0,9 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,5 m.
§ 26 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren oder mehr (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Es können bis zu vier Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,9 m
Breite: 0,9 m
Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,5 m.
§ 26 a Definition der Rasen-Urnenwahlgrabstätten
(1) Rasen-Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren oder mehr (Nutzungszeit) verliehen wird. Dabei handelt es sich um ein Rasenfeld und um eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der nebeneinander bestattet wird. Es können bis zu vier Urnen in einer Grabstätte beigesetzt werden.
(2) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Ra-sengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.
(3) Eine individuelle Bepflanzung sowie jeglicher Grabschmuck sind nicht zugelassen. Es sind nur voll-kommen ebenerdig liegende Grabmale in der Größe max. 0.50 x 0,50 m zulässig. Für die Größe der Grabstätten gilt § 26 (3) entsprechend.
(4) Rasen-Urnenwahlgrabstätten stehen nur auf dem Friedhof in Gudensberg zur Verfügung.
§ 27 Definition der Baum-Urnengrabstätten
(1) Baum-Urnengrabstätten sind Urnenbestattungen unter Bäumen, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Die Gräber werden kreisförmig um Bäume herum angeordnet und mittels einem Erdröhrensystem können, je nach Größe der Röhre, bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Für die Beisetzung in einer Baum-Urnengrabstätte können nur mehrstellige Erdröhren erworben werden. Es stehen zweistellige und vierstellige Erdröhren zur Verfügung.
(3) Es ist nur gestattet, auf den von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Granitplatten Schriftzüge und Ornamente anzubringen oder vertieft einzuhauen. Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 10 von 16
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Guden-sberg zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.
§ 28 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 29 entfallen
§ 30 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfas-sung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetz-ten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht ge-stattet.
D. Weitere Grabarten
§ 31 entfallen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 32 entfallen
§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Wahl-, Urnenwahl- und Reihengrabstätte ist spätestens nach 3 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, jede Rasengrabstätte mit einem Grabmal.
(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
(5) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind insbesondere:
a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Emaille, Gold, Silber, Porzellan sowie aus Kork, Tropf- oder Grottensteinen, Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 11 von 16
c) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Beton oder Gips,
d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(6) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
§ 34 Grabmale und Einfassungen
(1) Die Höhe für Grabmale auf Reihen- und Wahlgrabstätten wird auf maximal 1,20 m begrenzt.
(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) liegende Grabmale: Höhe der Hinterkante: 0,20 m;
b) stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m;
(3) Auf Rasengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) liegende Grabmale - ebenerdig: Größe max. 0,50 x 0,50 m. Bei mehrstelligen Grabstätten können die Grabmale zu einem zusammengefasst und mittig platziert werden. Liegeplatten dürfen nur mit eingravierter-n/ eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Sym-bolen ver-sehen werden. Die Platten müssen ebenerdig ohne jegliche Erhebung in die Rasenfläche eingepasst werden.
b) liegende Grabmale – Kissensteine, soweit zulässig (§ 22 a Abs. 4): Größe max. 0,50 x 0,50 m, Höhe der Hinterkante: 0,20 m. Bei mehrstelligen Grabstätten können die Grabmale zu einem zusammengefasst und mittig platziert werden. Größe max. 0,50 x 0,80 m
c) stehende Grabmale, soweit zulässig (§ 22 a Abs. 4): Höhe: max. 1,00 m, Breite: max. 0,50 m, Stärke: max. 0,20 m.
Bei mehrstelligen Grabstätten können die Grabmale zu einem zusammengefasst und mittig platziert werden. Höhe: max. 1,00 m, Breite: max. 0,80 m, Stärke: max. 0,20 m,
Bei Rasengräbern mit Kissensteinen oder stehenden Grabmalen (3b + 3c) ist um das Grabmal umlau-fend eine bodengleiche Mähkante von 10 cm Breite einzurichten.
(4) Auf Rasen-Urnenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale – ebenerdig – zulässig: Größe max. 0,50 x 0,50 m. Liegeplatten dürfen nur mit eingravierter-n/ eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen ver-sehen werden. Die Platten müssen ebenerdig ohne jegliche Erhebung in die Rasenfläche eingepasst werden.
(5) Abweichend von § 22 a werden bei Rasenwahlgräbern mit Kissensteinen oder stehenden Grabmalen (3b + 3c) Versenkvasen erlaubt. Ausschließlich zur Montage der Versenkvase darf die Mähkante an einer Seite auf maximal 30 cm vergrößert werden. Von Außenkante Mähkante bis zur Außenkante Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 12 von 16
Versenkvase muss eine 10 cm breite Mähkante eingehalten werden. Bei Rasen-Einzelgräbern darf die Größe von 90 cm incl. Mähkante nicht überschritten werden.
(6) Unbeschadet der Vorschrift des § 33 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 2 zulassen.
§ 35 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 3 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holz-kreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu be-antragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorge-pflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflich-teten zu erstatten.
§ 36 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentie-ren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benach-barter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-sprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welches bei der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 35 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Funda-mentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Stand-sicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vor-schreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durch-geführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grab-mal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgül-tig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nut-zungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 13 von 16
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofs-verwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 37 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden. Werden Grabmale und –einfassungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, erhebt die Friedhofsverwaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit eine Gebühr für die Mäh- und Pflegearbeiten.
Werden Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattung vor Ablauf der Ruhezeit, ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt, ist eine Verlängerung oder weitere Beisetzung in der Grabstätte nicht möglich.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattun-gen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder de-ren Beauftragten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Dabei gehen Grabmale oder bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 38 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen und der Rasengrabstät-ten – sind in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch anzulegen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bo-denschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Die Bepflanzung darf die Höhe von 1,50 Meter nicht überschreiten und ist ggf. regel-mäßig zurückzuschneiden. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstat-tungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 14 von 16
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt wer-den.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grab-malen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instandge-halten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Fried-hofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungs-berechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu set-zen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Fried-hofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
(4) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Fried-hofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbe-achtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 40 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nut-zungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabaus-stattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 15 von 16
Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofs-verwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebüh-renordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberech-tigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grab-stätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 41 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Rasengrabstätten, der Baumbestattungen und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
(2) Es wird ein digitales Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem die Ruhefrist des Grabes endet, gelöscht.
(3) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Fried-hofsverwaltung zu verwahren.
§ 42 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofsverwaltung zu entrichten.
§ 43 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustim-mung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgeleg-ten Zeiten ausführt, Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg Seite 16 von 16
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 1.000,-- €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmä-ßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Gudensberg vom 13.09.2010 außer Kraft. § 39 bleibt unberührt.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Chattengau Kurier Nr. 46/2020
- 1. Änderungssatzung vom 08.10.2024: Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt/e im Chattengau Kurier Nr. 44, 30.10.2024
Benutzungsordnung 'Alter Friedhof' der Stadt Gudensberg (Stand 2024)
GUDENSBERG .1**" Benutzungsordnung „Alter Friedhof"
Der Magistrat der Stadt Gudensberg hat am 28. März 2024 folgende Benutzungsordnung für das öffentliche Gelände des „Alten Friedhofs" beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
Das Gelände „Alter Friedhof" umfasst das Areal des früheren Friedhofes der Stadt Gudensberg mit seinen Denk- und Grabmälern und der Ummauerung (Anschrift: Obertor 4a, 34281 Gudensberg). Bei der Nutzung dieses Denkmals der Ortsgeschichte ist auf diesen Umstand daher besonders Rücksicht zu nehmen. Die Nutzung ist insofern eingeschränkt und darf nur entsprechend der Zweckbestimmung „Erholung und Entspannung" erfolgen.
§ 2 — Verhalten auf dem „Alten Friedhof"
(1) Die Benutzung des „Alten Friedhofs" ist jeder Person erlaubt. Der Nutzerl muss sich so verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Auf dem „Alten Friedhof" ist insbesondere verboten: • Pkw, Motorräder, Moped, Mofa, Fahrräder und Ähnliches zu benutzen, • zu nächtigen, zu feiern, zu zelten, zu grillen und Lagerfeuer zu betreiben und sich über die Zweckbestimmung hinaus aufzuhalten, • alkoholische Getränke und Drogen zu konsumieren • sich im erkennbaren Zustand der Trunkenheit auf dem Gelände aufzuhalten • die Anlageneinrichtungen (Bänke, Hinweistafeln, Pflanzen usw.) zu beschädigen, zu entfernen oder sonst zu verändern, • das Betreiben von Tonwiedergabegeräten und das Verursachen sonstiger ruhestörender Geräusche, • andere Besucher oder Nachbarn zu belästigen und sich zwischen 22.00 und 6.00 Uhr aufzuhalten, • das Verrichten der Notdurft, • Tiere aller Art, insbesondere Hunde, unangeleint laufen und deren Verunreinigungen liegen zu lassen • Abfälle jeglicher Art dürfen nur in den dafür vorgesehenen Behältnissen hinterlassen werden.
(3) Bedienstete oder Beauftragte der Stadt üben das Hausrecht aus. Sie können bei Verstößen gegen § 2 Abs. 2 die betreffenden Personen vom Gelände des „Alten Friedhofs" verweisen.
§ 3 Haftung
und Verkehrssicherungspflicht
(1) Wer den „Alten Friedhof" oder deren Einrichtungen mutwillig oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist der Stadt Gudensberg gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Die Stadt Gudensberg haftet für Personen- und Sachschäden durch schadhafte Anlagen nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie haftet nicht für Schäden, insbesondere nicht für Verletzungen, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Nutzers entstehen.
(3) Auf dem „Alten Friedhof" besteht keine Räum- und Streupflicht.
§ 4 — Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gudensberg, den 02.04.2024
Der Magistrat der Stadt Gudensberg
((r /455g2eD owe, Sina Massow 4,0 Bürgermeisterin 4,ze
Öffentlich bekanntgemacht im CK am: rX-;.LLI
2024-04-02 Benutzunasordnuna Alter Fried'
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gudensberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gudensberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!