Friedhofsgebuehren Malsfeld

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Malsfeld

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erd- oder Rasenerdgrabstätte 670,00 € b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erd- oder Rasenerdgrabstätte 193,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung: a) in einer Erdgrabstätte, Urnengrabstätte, Rasenerdgrabstätte, Rasenurnengrabstätte oder in dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 150,00 € (3) Für Bestattungen an Samstagen, außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen werden folgende Zuschläge erhoben: (a) für eine Erdbestattung (Sarg) 215,00 € (b) für eine Urnenbestattung 116,00 €

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer bis zu 10 Jahren 800,00 € (2) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer von 10-20 Jahren 700,00 € (3) Umbettung einer Leiche bei einer Liegedauer über 20 Jahren 600,00 € (4) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis 12 Jahre beträgt die Gebühr 50% der vorstehenden Gebührensätze (5) Für die Umbettung einer Urne beträgt die Gebühr 150,00 €

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§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte

(1) Für die Überlassung einer Grabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Erdgrabstätten je Grabstelle 400,00 €
(Doppelgrab 800,00 €, für jede weitere Grabstelle je 400,00 €)
(b) Urnengrabstätten je Grabstelle 250,00 €
(Doppelgrab 500,00 €, für jede weitere Grabstelle je 250,00 €)
(c) Rasenerdgrabstätten einschl. Rasenpflege je Grabstelle 970,00 €
(Doppelgrab 1940,00 €, für jede weitere Grabstelle je 970,00 €)
(d) Rasenurnengrabstätten einschl. Rasenpflege je Grabstelle 630,00 €
(Doppelgrab 1.260,00 €, für jede weitere Grabstelle je 630,00 €)
(e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen je Grabstelle 630,00 €
einschl. Rasenpflege
(f) Feld für Naturnahe Urnenbeisetzungen je Grabstelle 700,00 €
einschl. Rasenpflege

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird pro Jahr der Verlängerung 1/30 der unter § 8 (1 a - d) festgesetzten Gebühr erhoben.

(3) Für die Bestattung Auswärtiger wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % auf die in Absatz 1 (a, b) und 2 festgesetzten Gebühren erhoben.

Der Zuschlag auf die unter Absatz 1 (c) festgesetzten Gebühren beträgt je Grabstelle 400,00 €
(Doppelgrab 800,00 €, für jede weitere Grabstelle je 400,00 €)
sowie für die unter Absatz 1 (d, e) festgesetzten Gebühren beträgt je Grabstelle 250,00 €

§ 9 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte einschließlich der Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 30 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Erdgrabstätten mit Einfassung und Denkmal je Grabstelle 340,00 €
(Doppelgrab 370,00 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €)
(b) Erdgrabstätten mit Einfassung ohne Denkmal je Grabstelle 305,00 €
(Doppelgrab 345,00 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €)
(c) Urnengrabstätten je Grabstätte 140,00 €
(d) Rasenerdgrabstätten je Grabstelle 305,00 €
(Doppelgrab 340 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €)
(e) Rasenurnengrabstätten je Grabstätte 140,00 €

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(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 10 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 28,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 28 der Friedhofsordnung) 55,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 24.06.2010, zuletzt geändert am 16.12.2014 außer Kraft.

Malsfeld, den 17.03.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Malsfeld

gez. Hanke, Bürgermeister

Bereitgestellt auf www.malsfeld.net am 17.03.2023

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Paragraph 06

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erd- oder Rasenerdgrabstätte 670,00 € b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erd- oder Rasenerdgrabstätte 193,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung: a) in einer Erdgrabstätte, Urnengrabstätte, Rasenerdgrabstätte, Rasenurnengrabstätte oder in dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 150,00 € (3) Für Bestattungen an Samstagen, außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen werden folgende Zuschläge erhoben: (a) für eine Erdbestattung (Sarg) 215,00 € (b) für eine Urnenbestattung 116,00 €

Paragraph 07

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer bis zu 10 Jahren 800,00 € (2) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer von 10-20 Jahren 700,00 € (3) Umbettung einer Leiche bei einer Liegedauer über 20 Jahren 600,00 € (4) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis 12 Jahre beträgt die Gebühr 50% der vorstehenden Gebührensätze (5) Für die Umbettung einer Urne beträgt die Gebühr 150,00 €

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Paragraph 08

(1) Für die Überlassung einer Grabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Erdgrabstätten je Grabstelle 400,00 €
(Doppelgrab 800,00 €, für jede weitere Grabstelle je 400,00 €)
(b) Urnengrabstätten je Grabstelle 250,00 €
(Doppelgrab 500,00 €, für jede weitere Grabstelle je 250,00 €)
(c) Rasenerdgrabstätten einschl. Rasenpflege je Grabstelle 970,00 €
(Doppelgrab 1940,00 €, für jede weitere Grabstelle je 970,00 €)
(d) Rasenurnengrabstätten einschl. Rasenpflege je Grabstelle 630,00 €
(Doppelgrab 1.260,00 €, für jede weitere Grabstelle je 630,00 €)
(e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen je Grabstelle 630,00 €
einschl. Rasenpflege
(f) Feld für Naturnahe Urnenbeisetzungen je Grabstelle 700,00 €
einschl. Rasenpflege

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird pro Jahr der Verlängerung 1/30 der unter § 8 (1 a - d) festgesetzten Gebühr erhoben.

(3) Für die Bestattung Auswärtiger wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % auf die in Absatz 1 (a, b) und 2 festgesetzten Gebühren erhoben.

Der Zuschlag auf die unter Absatz 1 (c) festgesetzten Gebühren beträgt je Grabstelle 400,00 €
(Doppelgrab 800,00 €, für jede weitere Grabstelle je 400,00 €)
sowie für die unter Absatz 1 (d, e) festgesetzten Gebühren beträgt je Grabstelle 250,00 €

Paragraph 09

(1) Für die Räumung einer Grabstätte einschließlich der Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 30 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Erdgrabstätten mit Einfassung und Denkmal je Grabstelle 340,00 €
(Doppelgrab 370,00 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €)
(b) Erdgrabstätten mit Einfassung ohne Denkmal je Grabstelle 305,00 €
(Doppelgrab 345,00 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €)
(c) Urnengrabstätten je Grabstätte 140,00 €
(d) Rasenerdgrabstätten je Grabstelle 305,00 €
(Doppelgrab 340 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €)
(e) Rasenurnengrabstätten je Grabstätte 140,00 €

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(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

Paragraph 10

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 28,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 28 der Friedhofsordnung) 55,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 11

Die Satzung tritt mit der Öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 24.06.2010, zuletzt geändert am 16.12.2014 außer Kraft.

Malsfeld, den 17.03.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Malsfeld

gez. Hanke, Bürgermeister

Bereitgestellt auf www.malsfeld.net am 17.03.2023

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Malsfeld:

a) Friedhof Beiseförth b) Friedhof Dagobertshausen c) Friedhof Elfershausen d) Friedhof Malsfeld e) Friedhof Mosheim f) Friedhof Ostheim g) Friedhof Sipperhausen

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

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§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Malsfeld waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Für diese Bestattung wird ein Zuschlag erhoben. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Einzelgrabstelle oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

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(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

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i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

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(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag und Samstagvormittag statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. Für die Bestattungen am Samstag wird ein Zuschlag erhoben.

(5) Das Höchstmaß für die Größe der Särge ist

Länge 2,10 m
Breite 0,80 m
Höhe 0,80 m

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(6) Der Zeitpunkt der Beisetzung von Aschenurnen in dem anonymen Grabfeld wird den Angehörigen nicht oder im Nachhinein bekanntgegeben.

§ 11 Nutzung der Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Friedhofshalle gebracht werden. Als öffentliche Friedhofshallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Friedhofshalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur

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Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in den Friedhofshallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt grundsätzlich 30 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

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(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Erdgrabstätten b) Urnengrabstätten c) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur auf dem Friedhof Mosheim) d) Rasengrabstätten e) Naturnahe Grabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Gräber werden entsprechend den Grabarten der Reihe nach belegt.

(3) Zur Zeit werden auf dem Friedhof Beiseförth aus Platzmangel keine Rasengrabstätten für die Erdbestattung zur Verfügung gestellt. Über eine spätere Zulassung entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

(3) Das Nutzungsrecht einer Grabstätte beträgt grundsätzlich 30 Jahre.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Erdgrabstelle/Rasenerdgrabstelle darf während des Laufs der Nutzungszeit/Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung und zusätzlich bis zu zwei Urnenbestattung vorgenommen werden.

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(2) In jeder Urnengrabstätte/Rasenurnengrabstätte darf während des Laufs der Nutzungszeit/Ruhefrist grundsätzlich bis zu zwei Urnenbestattungen vorgenommen werden.

(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

§ 18 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Grabstätten, für die die Nutzungszeit und die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Grabstätten ist 3 Monate vorher bekannt zu geben

A. Erdgrabstätten

§ 19 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Erdgrabstätte können nicht berücksichtigt werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel um maximal 30 Jahre verlängert werden. Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Erdgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Erdgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten,

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  1. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  3. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Erdgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden.

(5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Erdgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(7) Bestehende Erdgrabstätten können grundsätzlich auf Antrag in Rasengrabstätten umgewandelt werden. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Umwandlung besteht nicht. Auf dem Friedhof Beiseförth ist eine Umwandlung von Erdgrabstätten in Rasengrabstätten lediglich für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabstätten möglich.

§ 20 Maße der Erdgrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Erdgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Erdgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Erdgrabstätten haben folgende Maße:

(3) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,40 m

(4) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

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Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m, (einstellig) Breite: 2,20 m (zweistellig) Abstand: 0,40 m

B. Urnengrabstätten

§ 21 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in

  • Urnengrabstätten
  • Erdgrabstätten
  • einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
  • Rasengrabstätten
  • einem Feld für Naturnahe Urnenbeisetzungen

(2) Die Aschenurnen können nur unter der Erde beigesetzt werden.

§ 22 Definition der Urnengrabstätte

(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und der Reihe nach belegt werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel um maximal 30 Jahre verlängert werden. Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnengrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) In einer Urnengrabstätte können max. 2 Urnen bestattet werden.

(3) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenfamiliengrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 23 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

C. Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

§ 24 Definition, Ausstattung, Nutzungsrecht

Ein Feld für anonyme Urnenbeisetzungen existiert lediglich auf dem Friedhof Mosheim. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in dem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein

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besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Die Lage der Urne wird nicht bekannt gegeben.

D. Rasengrabstätten

§ 25 Definition der Rasengrabstätte

(1) Die Rasenerdgrabstätten mit Grabmal werden als Einzelgrabstätten und mehrstellige Grabstätten, die Rasenurnengrabstätten als Einzelgrabstätte und Doppelgrabstätte angeboten.

(2) In Rasenerdgrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich in Rasenurnengrabstätten sind bis zu zwei Urnenbestattungen möglich. Die Gräber sind ohne Einfassung anzulegen. Die Grabstätten dürfen keine Erdhügel erhalten.

(3) Die Grabstätten selbst sowie die angrenzenden Freiflächen werden von der Friedhofsverwaltung eingesät. Das Rasenmähen während der Nutzungszeit bzw. der Ruhefrist wird von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.

(4) Zur Erleichterung der Rasenpflege müssen die Grabmale einen Sockel haben, der alle Seiten um mindestens 10 cm umfasst und bündig mit der Erdoberfläche abschließt. Das Höchstmaß dieses Sockels beträgt bei Einzel- und Urnengrabstätten 80 cm x 80 cm und bei mehrstelligen Rasengrabstätten 160 cm x 80 cm.

(5) Das Aufstellen von Blumenkästen, Schalen oder Vasen ist nur im Bereich des Sockels (§ 25 (4)) zulässig. Eine darüberhinausgehende Bepflanzung der Grabstätte ist nicht erlaubt.

(6) Der anlässlich der Bestattung auf die Grabstätte gelegte Grabschmuck wird in Absprache mit den Nutzungsberechtigten – spätestens jedoch nach 2 Monaten - durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.

(7) Für notwendige Unterhaltungsarbeiten z. B. durch Setzungen im Bereich des Grabmals sowie im Bereich des Sockels (§ 25 (4)) ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

E. Naturnahe Bestattungen

§ 26 Definition der Naturnahen Bestattung

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für Naturnahe Bestattungen auf den Friedhöfen der Gemeinde Malsfeld wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht.

(1) Das Nutzungsrecht für Naturnahe Urnenbeisetzungen wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Eine Namenstafel für die/den Verstorbene/n mit Vornamen, Nachname, Geburts- und Sterbedatum wird durch die Gemeinde Malsfeld oder ein beauftragtes Unternehmen an einer im Umfeld aufgestellten Stele angebracht.

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(3) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen oder Anpflanzungen auf der Grabstätte sind nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(4) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 27 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdgrabstätten gelten für Rasengrabstätten entsprechend sowie über Urnengrabstätten für Rasenurnengrabstätten entsprechen, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Für den gesamten Friedhof/sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

b) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

c) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 30 sein.

d) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

  • ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m,
  • ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe 0,16 m

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

f) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte sein.

(2) Für Grabmale gelten folgende Höchstmaße:

a) auf Erdgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m

b) auf Erdgrabstätten/Rasenerdgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,00 m (einstellig

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Breite: bis 1,40 m (zweistellig)

c) auf Urnengrabstätten/Rasenurnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgen den Größen zulässig stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m

(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen – sind, mit Ausnahme bei den Rasengrabstätten und anonymen Grabstätten, zulässig. Die Maße der Grabeinfassung richtet sich nach der jeweiligen Grabgröße.

(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 28 (1) kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 2 zulassen.

§ 29 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

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(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 30 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinningsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildbauerhandwerkes (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 31 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

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(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungsfrist bei Erd-, Urnen- und Rasenerdgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 2 Monaten die Möglichkeit, Grabmale selbst bzw. durch Gewerbetreibende abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 32 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengrabstätten, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und der Naturnahen Urnenbeisetzung– sind grundsätzlich zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Bepflanzung darf max. 1,50 m betragen und darf nicht über die in §§ 20, 22 dieser Satzung genannten Maße der Grabstätten hinausragen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

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(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 33 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Grabstätten- mit Ausnahme der Rasenerd- und Rasenurnengrabstätten, den Feldern für anonyme Urnenbeisetzung sowie Naturnahe Urnenbeisetzung innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 34 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Erdgräber bzw. Urnengräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen

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Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 35 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Grabstätten, der Naturnahen Grabstätten.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 30 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

(2) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(3) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 36 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) den Friedhof ohne besondere Erlaubnis mit einem Kraftfahrzeug befährt.

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

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e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt diese Satzung vom 22.07.2010 außer Kraft.

Malsfeld, den 17.03.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Malsfeld

gez. Hanke, Bürgermeister

Bereitgestellt auf www.malsfeld.net am 17.03.2023

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Paragraph 01

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Malsfeld:

a) Friedhof Beiseförth b) Friedhof Dagobertshausen c) Friedhof Elfershausen d) Friedhof Malsfeld e) Friedhof Mosheim f) Friedhof Ostheim g) Friedhof Sipperhausen

Paragraph 02

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

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Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Malsfeld waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Für diese Bestattung wird ein Zuschlag erhoben. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Paragraph 04

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Einzelgrabstelle oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

Paragraph 05

2

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 06

Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

Paragraph 07

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

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i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.

Paragraph 08

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

Paragraph 09

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

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(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 10

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag und Samstagvormittag statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. Für die Bestattungen am Samstag wird ein Zuschlag erhoben.

(5) Das Höchstmaß für die Größe der Särge ist

Länge 2,10 m
Breite 0,80 m
Höhe 0,80 m

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(6) Der Zeitpunkt der Beisetzung von Aschenurnen in dem anonymen Grabfeld wird den Angehörigen nicht oder im Nachhinein bekanntgegeben.

Paragraph 11

(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Friedhofshalle gebracht werden. Als öffentliche Friedhofshallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Friedhofshalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur

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Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in den Friedhofshallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 12

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt grundsätzlich 30 Jahre.

Paragraph 13

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

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(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

Paragraph 14

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Erdgrabstätten b) Urnengrabstätten c) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur auf dem Friedhof Mosheim) d) Rasengrabstätten e) Naturnahe Grabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Gräber werden entsprechend den Grabarten der Reihe nach belegt.

(3) Zur Zeit werden auf dem Friedhof Beiseförth aus Platzmangel keine Rasengrabstätten für die Erdbestattung zur Verfügung gestellt. Über eine spätere Zulassung entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 15

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

(3) Das Nutzungsrecht einer Grabstätte beträgt grundsätzlich 30 Jahre.

Paragraph 16

(1) In jeder Erdgrabstelle/Rasenerdgrabstelle darf während des Laufs der Nutzungszeit/Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung und zusätzlich bis zu zwei Urnenbestattung vorgenommen werden.

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(2) In jeder Urnengrabstätte/Rasenurnengrabstätte darf während des Laufs der Nutzungszeit/Ruhefrist grundsätzlich bis zu zwei Urnenbestattungen vorgenommen werden.

(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

Paragraph 17

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

Paragraph 18

(1) Über die Wiederbelegung von Grabstätten, für die die Nutzungszeit und die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Grabstätten ist 3 Monate vorher bekannt zu geben

A. Erdgrabstätten

Paragraph 19

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Erdgrabstätte können nicht berücksichtigt werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel um maximal 30 Jahre verlängert werden. Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Erdgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Erdgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten,

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  1. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  3. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Erdgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden.

(5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Erdgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(7) Bestehende Erdgrabstätten können grundsätzlich auf Antrag in Rasengrabstätten umgewandelt werden. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Umwandlung besteht nicht. Auf dem Friedhof Beiseförth ist eine Umwandlung von Erdgrabstätten in Rasengrabstätten lediglich für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabstätten möglich.

Paragraph 20

(1) Es werden eingerichtet:

a) Erdgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Erdgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Erdgrabstätten haben folgende Maße:

(3) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,40 m

(4) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

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Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m, (einstellig) Breite: 2,20 m (zweistellig) Abstand: 0,40 m

B. Urnengrabstätten

Paragraph 21

(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in

  • Urnengrabstätten
  • Erdgrabstätten
  • einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
  • Rasengrabstätten
  • einem Feld für Naturnahe Urnenbeisetzungen

(2) Die Aschenurnen können nur unter der Erde beigesetzt werden.

Paragraph 22

(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und der Reihe nach belegt werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel um maximal 30 Jahre verlängert werden. Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnengrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) In einer Urnengrabstätte können max. 2 Urnen bestattet werden.

(3) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenfamiliengrabstätten beträgt: 0,40 m

Paragraph 23

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

C. Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Paragraph 24

Ein Feld für anonyme Urnenbeisetzungen existiert lediglich auf dem Friedhof Mosheim. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in dem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein

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besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Die Lage der Urne wird nicht bekannt gegeben.

D. Rasengrabstätten

Paragraph 25

(1) Die Rasenerdgrabstätten mit Grabmal werden als Einzelgrabstätten und mehrstellige Grabstätten, die Rasenurnengrabstätten als Einzelgrabstätte und Doppelgrabstätte angeboten.

(2) In Rasenerdgrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich in Rasenurnengrabstätten sind bis zu zwei Urnenbestattungen möglich. Die Gräber sind ohne Einfassung anzulegen. Die Grabstätten dürfen keine Erdhügel erhalten.

(3) Die Grabstätten selbst sowie die angrenzenden Freiflächen werden von der Friedhofsverwaltung eingesät. Das Rasenmähen während der Nutzungszeit bzw. der Ruhefrist wird von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.

(4) Zur Erleichterung der Rasenpflege müssen die Grabmale einen Sockel haben, der alle Seiten um mindestens 10 cm umfasst und bündig mit der Erdoberfläche abschließt. Das Höchstmaß dieses Sockels beträgt bei Einzel- und Urnengrabstätten 80 cm x 80 cm und bei mehrstelligen Rasengrabstätten 160 cm x 80 cm.

(5) Das Aufstellen von Blumenkästen, Schalen oder Vasen ist nur im Bereich des Sockels (§ 25 (4)) zulässig. Eine darüberhinausgehende Bepflanzung der Grabstätte ist nicht erlaubt.

(6) Der anlässlich der Bestattung auf die Grabstätte gelegte Grabschmuck wird in Absprache mit den Nutzungsberechtigten – spätestens jedoch nach 2 Monaten - durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.

(7) Für notwendige Unterhaltungsarbeiten z. B. durch Setzungen im Bereich des Grabmals sowie im Bereich des Sockels (§ 25 (4)) ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

E. Naturnahe Bestattungen

Paragraph 26

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für Naturnahe Bestattungen auf den Friedhöfen der Gemeinde Malsfeld wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht.

(1) Das Nutzungsrecht für Naturnahe Urnenbeisetzungen wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Eine Namenstafel für die/den Verstorbene/n mit Vornamen, Nachname, Geburts- und Sterbedatum wird durch die Gemeinde Malsfeld oder ein beauftragtes Unternehmen an einer im Umfeld aufgestellten Stele angebracht.

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(3) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen oder Anpflanzungen auf der Grabstätte sind nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(4) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.

Paragraph 27

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdgrabstätten gelten für Rasengrabstätten entsprechend sowie über Urnengrabstätten für Rasenurnengrabstätten entsprechen, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 28

(1) Für den gesamten Friedhof/sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

b) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

c) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 30 sein.

d) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

  • ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m,
  • ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe 0,16 m

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

f) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte sein.

(2) Für Grabmale gelten folgende Höchstmaße:

a) auf Erdgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m

b) auf Erdgrabstätten/Rasenerdgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,00 m (einstellig

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Breite: bis 1,40 m (zweistellig)

c) auf Urnengrabstätten/Rasenurnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgen den Größen zulässig stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m

(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen – sind, mit Ausnahme bei den Rasengrabstätten und anonymen Grabstätten, zulässig. Die Maße der Grabeinfassung richtet sich nach der jeweiligen Grabgröße.

(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 28 (1) kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 2 zulassen.

Paragraph 29

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

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(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

Paragraph 30

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinningsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildbauerhandwerkes (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

Paragraph 31

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(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungsfrist bei Erd-, Urnen- und Rasenerdgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 2 Monaten die Möglichkeit, Grabmale selbst bzw. durch Gewerbetreibende abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

Paragraph 32

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengrabstätten, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und der Naturnahen Urnenbeisetzung– sind grundsätzlich zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Bepflanzung darf max. 1,50 m betragen und darf nicht über die in §§ 20, 22 dieser Satzung genannten Maße der Grabstätten hinausragen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

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(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

Paragraph 33

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Grabstätten- mit Ausnahme der Rasenerd- und Rasenurnengrabstätten, den Feldern für anonyme Urnenbeisetzung sowie Naturnahe Urnenbeisetzung innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

Paragraph 34

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Erdgräber bzw. Urnengräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen

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Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

Paragraph 35

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Grabstätten, der Naturnahen Grabstätten.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 30 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

(2) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(3) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

Paragraph 36

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 37

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Paragraph 38

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) den Friedhof ohne besondere Erlaubnis mit einem Kraftfahrzeug befährt.

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

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e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

Paragraph 39

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt diese Satzung vom 22.07.2010 außer Kraft.

Malsfeld, den 17.03.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Malsfeld

gez. Hanke, Bürgermeister

Bereitgestellt auf www.malsfeld.net am 17.03.2023

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erd- oder Rasenerdgrabstätte 670,00 € b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erd- oder Rasenerdgrabstätte 193,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung: a) in einer Erdgrabstätte, Urnengrabstätte, Rasenerdgrabstätte, Rasenurnengrabstätte oder in dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 150,00 € (3) Für Bestattungen an Samstagen, außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen werden folgende Zuschläge erhoben: (a) für eine Erdbestattung (Sarg) 215,00 € (b) für eine Urnenbestattung 116,00 €

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer bis zu 10 Jahren 800,00 € (2) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer von 10-20 Jahren 700,00 € (3) Umbettung einer Leiche bei einer Liegedauer über 20 Jahren 600,00 € (4) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis 12 Jahre beträgt die Gebühr 50% der vorstehenden Gebührensätze (5) Für die Umbettung einer Urne beträgt die Gebühr 150,00 €

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§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte

(1) Für die Überlassung einer Grabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Erdgrabstätten je Grabstelle 400,00 €
(Doppelgrab 800,00 €, für jede weitere Grabstelle je 400,00 €)
(b) Urnengrabstätten je Grabstelle 250,00 €
(Doppelgrab 500,00 €, für jede weitere Grabstelle je 250,00 €)
(c) Rasenerdgrabstätten einschl. Rasenpflege je Grabstelle 970,00 €
(Doppelgrab 1940,00 €, für jede weitere Grabstelle je 970,00 €)
(d) Rasenurnengrabstätten einschl. Rasenpflege je Grabstelle 630,00 €
(Doppelgrab 1.260,00 €, für jede weitere Grabstelle je 630,00 €)
(e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen je Grabstelle 630,00 €
einschl. Rasenpflege
(f) Feld für Naturnahe Urnenbeisetzungen je Grabstelle 700,00 €
einschl. Rasenpflege

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird pro Jahr der Verlängerung 1/30 der unter § 8 (1 a - d) festgesetzten Gebühr erhoben.

(3) Für die Bestattung Auswärtiger wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % auf die in Absatz 1 (a, b) und 2 festgesetzten Gebühren erhoben.

Der Zuschlag auf die unter Absatz 1 (c) festgesetzten Gebühren beträgt je Grabstelle 400,00 €
(Doppelgrab 800,00 €, für jede weitere Grabstelle je 400,00 €)
sowie für die unter Absatz 1 (d, e) festgesetzten Gebühren beträgt je Grabstelle 250,00 €

§ 9 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte einschließlich der Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 30 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Erdgrabstätten mit Einfassung und Denkmal je Grabstelle 340,00 €
(Doppelgrab 370,00 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €)
(b) Erdgrabstätten mit Einfassung ohne Denkmal je Grabstelle 305,00 €
(Doppelgrab 345,00 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €)
(c) Urnengrabstätten je Grabstätte 140,00 €
(d) Rasenerdgrabstätten je Grabstelle 305,00 €
(Doppelgrab 340 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €)
(e) Rasenurnengrabstätten je Grabstätte 140,00 €

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(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 10 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 28,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 28 der Friedhofsordnung) 55,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 24.06.2010, zuletzt geändert am 16.12.2014 außer Kraft.

Malsfeld, den 17.03.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Malsfeld

gez. Hanke, Bürgermeister

Bereitgestellt auf www.malsfeld.net am 17.03.2023

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Paragraph 06

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erd- oder Rasenerdgrabstätte 670,00 € b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erd- oder Rasenerdgrabstätte 193,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung: a) in einer Erdgrabstätte, Urnengrabstätte, Rasenerdgrabstätte, Rasenurnengrabstätte oder in dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 150,00 € (3) Für Bestattungen an Samstagen, außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen werden folgende Zuschläge erhoben: (a) für eine Erdbestattung (Sarg) 215,00 € (b) für eine Urnenbestattung 116,00 €

Paragraph 07

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer bis zu 10 Jahren 800,00 € (2) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer von 10-20 Jahren 700,00 € (3) Umbettung einer Leiche bei einer Liegedauer über 20 Jahren 600,00 € (4) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis 12 Jahre beträgt die Gebühr 50% der vorstehenden Gebührensätze (5) Für die Umbettung einer Urne beträgt die Gebühr 150,00 €

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Paragraph 08

(1) Für die Überlassung einer Grabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Erdgrabstätten je Grabstelle 400,00 €
(Doppelgrab 800,00 €, für jede weitere Grabstelle je 400,00 €)
(b) Urnengrabstätten je Grabstelle 250,00 €
(Doppelgrab 500,00 €, für jede weitere Grabstelle je 250,00 €)
(c) Rasenerdgrabstätten einschl. Rasenpflege je Grabstelle 970,00 €
(Doppelgrab 1940,00 €, für jede weitere Grabstelle je 970,00 €)
(d) Rasenurnengrabstätten einschl. Rasenpflege je Grabstelle 630,00 €
(Doppelgrab 1.260,00 €, für jede weitere Grabstelle je 630,00 €)
(e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen je Grabstelle 630,00 €
einschl. Rasenpflege
(f) Feld für Naturnahe Urnenbeisetzungen je Grabstelle 700,00 €
einschl. Rasenpflege

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird pro Jahr der Verlängerung 1/30 der unter § 8 (1 a - d) festgesetzten Gebühr erhoben.

(3) Für die Bestattung Auswärtiger wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % auf die in Absatz 1 (a, b) und 2 festgesetzten Gebühren erhoben.

Der Zuschlag auf die unter Absatz 1 (c) festgesetzten Gebühren beträgt je Grabstelle 400,00 €
(Doppelgrab 800,00 €, für jede weitere Grabstelle je 400,00 €)
sowie für die unter Absatz 1 (d, e) festgesetzten Gebühren beträgt je Grabstelle 250,00 €

Paragraph 09

(1) Für die Räumung einer Grabstätte einschließlich der Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 30 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Erdgrabstätten mit Einfassung und Denkmal je Grabstelle 340,00 €
(Doppelgrab 370,00 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €)
(b) Erdgrabstätten mit Einfassung ohne Denkmal je Grabstelle 305,00 €
(Doppelgrab 345,00 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €)
(c) Urnengrabstätten je Grabstätte 140,00 €
(d) Rasenerdgrabstätten je Grabstelle 305,00 €
(Doppelgrab 340 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €)
(e) Rasenurnengrabstätten je Grabstätte 140,00 €

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(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

Paragraph 10

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 28,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 28 der Friedhofsordnung) 55,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 11

Die Satzung tritt mit der Öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 24.06.2010, zuletzt geändert am 16.12.2014 außer Kraft.

Malsfeld, den 17.03.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Malsfeld

gez. Hanke, Bürgermeister

Bereitgestellt auf www.malsfeld.net am 17.03.2023

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Malsfeld:

a) Friedhof Beiseförth b) Friedhof Dagobertshausen c) Friedhof Elfershausen d) Friedhof Malsfeld e) Friedhof Mosheim f) Friedhof Ostheim g) Friedhof Sipperhausen

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

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§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Malsfeld waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Für diese Bestattung wird ein Zuschlag erhoben. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Einzelgrabstelle oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

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(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

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i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

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(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag und Samstagvormittag statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. Für die Bestattungen am Samstag wird ein Zuschlag erhoben.

(5) Das Höchstmaß für die Größe der Särge ist

Länge 2,10 m
Breite 0,80 m
Höhe 0,80 m

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(6) Der Zeitpunkt der Beisetzung von Aschenurnen in dem anonymen Grabfeld wird den Angehörigen nicht oder im Nachhinein bekanntgegeben.

§ 11 Nutzung der Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Friedhofshalle gebracht werden. Als öffentliche Friedhofshallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Friedhofshalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur

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Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in den Friedhofshallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt grundsätzlich 30 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

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(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Erdgrabstätten b) Urnengrabstätten c) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur auf dem Friedhof Mosheim) d) Rasengrabstätten e) Naturnahe Grabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Gräber werden entsprechend den Grabarten der Reihe nach belegt.

(3) Zur Zeit werden auf dem Friedhof Beiseförth aus Platzmangel keine Rasengrabstätten für die Erdbestattung zur Verfügung gestellt. Über eine spätere Zulassung entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

(3) Das Nutzungsrecht einer Grabstätte beträgt grundsätzlich 30 Jahre.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Erdgrabstelle/Rasenerdgrabstelle darf während des Laufs der Nutzungszeit/Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung und zusätzlich bis zu zwei Urnenbestattung vorgenommen werden.

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(2) In jeder Urnengrabstätte/Rasenurnengrabstätte darf während des Laufs der Nutzungszeit/Ruhefrist grundsätzlich bis zu zwei Urnenbestattungen vorgenommen werden.

(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

§ 18 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Grabstätten, für die die Nutzungszeit und die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Grabstätten ist 3 Monate vorher bekannt zu geben

A. Erdgrabstätten

§ 19 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Erdgrabstätte können nicht berücksichtigt werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel um maximal 30 Jahre verlängert werden. Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Erdgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Erdgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten,

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  1. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  3. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Erdgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden.

(5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Erdgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(7) Bestehende Erdgrabstätten können grundsätzlich auf Antrag in Rasengrabstätten umgewandelt werden. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Umwandlung besteht nicht. Auf dem Friedhof Beiseförth ist eine Umwandlung von Erdgrabstätten in Rasengrabstätten lediglich für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabstätten möglich.

§ 20 Maße der Erdgrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Erdgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Erdgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Erdgrabstätten haben folgende Maße:

(3) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,40 m

(4) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

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Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m, (einstellig) Breite: 2,20 m (zweistellig) Abstand: 0,40 m

B. Urnengrabstätten

§ 21 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in

  • Urnengrabstätten
  • Erdgrabstätten
  • einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
  • Rasengrabstätten
  • einem Feld für Naturnahe Urnenbeisetzungen

(2) Die Aschenurnen können nur unter der Erde beigesetzt werden.

§ 22 Definition der Urnengrabstätte

(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und der Reihe nach belegt werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel um maximal 30 Jahre verlängert werden. Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnengrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) In einer Urnengrabstätte können max. 2 Urnen bestattet werden.

(3) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenfamiliengrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 23 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

C. Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

§ 24 Definition, Ausstattung, Nutzungsrecht

Ein Feld für anonyme Urnenbeisetzungen existiert lediglich auf dem Friedhof Mosheim. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in dem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein

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besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Die Lage der Urne wird nicht bekannt gegeben.

D. Rasengrabstätten

§ 25 Definition der Rasengrabstätte

(1) Die Rasenerdgrabstätten mit Grabmal werden als Einzelgrabstätten und mehrstellige Grabstätten, die Rasenurnengrabstätten als Einzelgrabstätte und Doppelgrabstätte angeboten.

(2) In Rasenerdgrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich in Rasenurnengrabstätten sind bis zu zwei Urnenbestattungen möglich. Die Gräber sind ohne Einfassung anzulegen. Die Grabstätten dürfen keine Erdhügel erhalten.

(3) Die Grabstätten selbst sowie die angrenzenden Freiflächen werden von der Friedhofsverwaltung eingesät. Das Rasenmähen während der Nutzungszeit bzw. der Ruhefrist wird von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.

(4) Zur Erleichterung der Rasenpflege müssen die Grabmale einen Sockel haben, der alle Seiten um mindestens 10 cm umfasst und bündig mit der Erdoberfläche abschließt. Das Höchstmaß dieses Sockels beträgt bei Einzel- und Urnengrabstätten 80 cm x 80 cm und bei mehrstelligen Rasengrabstätten 160 cm x 80 cm.

(5) Das Aufstellen von Blumenkästen, Schalen oder Vasen ist nur im Bereich des Sockels (§ 25 (4)) zulässig. Eine darüberhinausgehende Bepflanzung der Grabstätte ist nicht erlaubt.

(6) Der anlässlich der Bestattung auf die Grabstätte gelegte Grabschmuck wird in Absprache mit den Nutzungsberechtigten – spätestens jedoch nach 2 Monaten - durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.

(7) Für notwendige Unterhaltungsarbeiten z. B. durch Setzungen im Bereich des Grabmals sowie im Bereich des Sockels (§ 25 (4)) ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

E. Naturnahe Bestattungen

§ 26 Definition der Naturnahen Bestattung

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für Naturnahe Bestattungen auf den Friedhöfen der Gemeinde Malsfeld wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht.

(1) Das Nutzungsrecht für Naturnahe Urnenbeisetzungen wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Eine Namenstafel für die/den Verstorbene/n mit Vornamen, Nachname, Geburts- und Sterbedatum wird durch die Gemeinde Malsfeld oder ein beauftragtes Unternehmen an einer im Umfeld aufgestellten Stele angebracht.

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(3) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen oder Anpflanzungen auf der Grabstätte sind nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(4) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 27 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdgrabstätten gelten für Rasengrabstätten entsprechend sowie über Urnengrabstätten für Rasenurnengrabstätten entsprechen, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Für den gesamten Friedhof/sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

b) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

c) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 30 sein.

d) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

  • ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m,
  • ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe 0,16 m

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

f) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte sein.

(2) Für Grabmale gelten folgende Höchstmaße:

a) auf Erdgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m

b) auf Erdgrabstätten/Rasenerdgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,00 m (einstellig

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Breite: bis 1,40 m (zweistellig)

c) auf Urnengrabstätten/Rasenurnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgen den Größen zulässig stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m

(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen – sind, mit Ausnahme bei den Rasengrabstätten und anonymen Grabstätten, zulässig. Die Maße der Grabeinfassung richtet sich nach der jeweiligen Grabgröße.

(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 28 (1) kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 2 zulassen.

§ 29 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

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(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 30 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinningsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildbauerhandwerkes (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 31 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

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(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungsfrist bei Erd-, Urnen- und Rasenerdgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 2 Monaten die Möglichkeit, Grabmale selbst bzw. durch Gewerbetreibende abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 32 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengrabstätten, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und der Naturnahen Urnenbeisetzung– sind grundsätzlich zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Bepflanzung darf max. 1,50 m betragen und darf nicht über die in §§ 20, 22 dieser Satzung genannten Maße der Grabstätten hinausragen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

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(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 33 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Grabstätten- mit Ausnahme der Rasenerd- und Rasenurnengrabstätten, den Feldern für anonyme Urnenbeisetzung sowie Naturnahe Urnenbeisetzung innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 34 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Erdgräber bzw. Urnengräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen

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Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 35 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Grabstätten, der Naturnahen Grabstätten.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 30 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

(2) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(3) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 36 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) den Friedhof ohne besondere Erlaubnis mit einem Kraftfahrzeug befährt.

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

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e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt diese Satzung vom 22.07.2010 außer Kraft.

Malsfeld, den 17.03.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Malsfeld

gez. Hanke, Bürgermeister

Bereitgestellt auf www.malsfeld.net am 17.03.2023

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Paragraph 01

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Malsfeld:

a) Friedhof Beiseförth b) Friedhof Dagobertshausen c) Friedhof Elfershausen d) Friedhof Malsfeld e) Friedhof Mosheim f) Friedhof Ostheim g) Friedhof Sipperhausen

Paragraph 02

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

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Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Malsfeld waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Für diese Bestattung wird ein Zuschlag erhoben. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Paragraph 04

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Einzelgrabstelle oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

Paragraph 05

2

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 06

Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

Paragraph 07

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

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i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.

Paragraph 08

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

Paragraph 09

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

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(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 10

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag und Samstagvormittag statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. Für die Bestattungen am Samstag wird ein Zuschlag erhoben.

(5) Das Höchstmaß für die Größe der Särge ist

Länge 2,10 m
Breite 0,80 m
Höhe 0,80 m

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(6) Der Zeitpunkt der Beisetzung von Aschenurnen in dem anonymen Grabfeld wird den Angehörigen nicht oder im Nachhinein bekanntgegeben.

Paragraph 11

(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Friedhofshalle gebracht werden. Als öffentliche Friedhofshallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Friedhofshalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur

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Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in den Friedhofshallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 12

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt grundsätzlich 30 Jahre.

Paragraph 13

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

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(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

Paragraph 14

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Erdgrabstätten b) Urnengrabstätten c) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur auf dem Friedhof Mosheim) d) Rasengrabstätten e) Naturnahe Grabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Gräber werden entsprechend den Grabarten der Reihe nach belegt.

(3) Zur Zeit werden auf dem Friedhof Beiseförth aus Platzmangel keine Rasengrabstätten für die Erdbestattung zur Verfügung gestellt. Über eine spätere Zulassung entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 15

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

(3) Das Nutzungsrecht einer Grabstätte beträgt grundsätzlich 30 Jahre.

Paragraph 16

(1) In jeder Erdgrabstelle/Rasenerdgrabstelle darf während des Laufs der Nutzungszeit/Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung und zusätzlich bis zu zwei Urnenbestattung vorgenommen werden.

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(2) In jeder Urnengrabstätte/Rasenurnengrabstätte darf während des Laufs der Nutzungszeit/Ruhefrist grundsätzlich bis zu zwei Urnenbestattungen vorgenommen werden.

(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

Paragraph 17

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

Paragraph 18

(1) Über die Wiederbelegung von Grabstätten, für die die Nutzungszeit und die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Grabstätten ist 3 Monate vorher bekannt zu geben

A. Erdgrabstätten

Paragraph 19

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Erdgrabstätte können nicht berücksichtigt werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel um maximal 30 Jahre verlängert werden. Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Erdgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Erdgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten,

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  1. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  3. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Erdgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden.

(5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Erdgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(7) Bestehende Erdgrabstätten können grundsätzlich auf Antrag in Rasengrabstätten umgewandelt werden. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Umwandlung besteht nicht. Auf dem Friedhof Beiseförth ist eine Umwandlung von Erdgrabstätten in Rasengrabstätten lediglich für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabstätten möglich.

Paragraph 20

(1) Es werden eingerichtet:

a) Erdgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Erdgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Erdgrabstätten haben folgende Maße:

(3) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,40 m

(4) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

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Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m, (einstellig) Breite: 2,20 m (zweistellig) Abstand: 0,40 m

B. Urnengrabstätten

Paragraph 21

(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in

  • Urnengrabstätten
  • Erdgrabstätten
  • einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
  • Rasengrabstätten
  • einem Feld für Naturnahe Urnenbeisetzungen

(2) Die Aschenurnen können nur unter der Erde beigesetzt werden.

Paragraph 22

(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und der Reihe nach belegt werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel um maximal 30 Jahre verlängert werden. Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnengrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) In einer Urnengrabstätte können max. 2 Urnen bestattet werden.

(3) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenfamiliengrabstätten beträgt: 0,40 m

Paragraph 23

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

C. Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Paragraph 24

Ein Feld für anonyme Urnenbeisetzungen existiert lediglich auf dem Friedhof Mosheim. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in dem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein

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besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Die Lage der Urne wird nicht bekannt gegeben.

D. Rasengrabstätten

Paragraph 25

(1) Die Rasenerdgrabstätten mit Grabmal werden als Einzelgrabstätten und mehrstellige Grabstätten, die Rasenurnengrabstätten als Einzelgrabstätte und Doppelgrabstätte angeboten.

(2) In Rasenerdgrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich in Rasenurnengrabstätten sind bis zu zwei Urnenbestattungen möglich. Die Gräber sind ohne Einfassung anzulegen. Die Grabstätten dürfen keine Erdhügel erhalten.

(3) Die Grabstätten selbst sowie die angrenzenden Freiflächen werden von der Friedhofsverwaltung eingesät. Das Rasenmähen während der Nutzungszeit bzw. der Ruhefrist wird von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.

(4) Zur Erleichterung der Rasenpflege müssen die Grabmale einen Sockel haben, der alle Seiten um mindestens 10 cm umfasst und bündig mit der Erdoberfläche abschließt. Das Höchstmaß dieses Sockels beträgt bei Einzel- und Urnengrabstätten 80 cm x 80 cm und bei mehrstelligen Rasengrabstätten 160 cm x 80 cm.

(5) Das Aufstellen von Blumenkästen, Schalen oder Vasen ist nur im Bereich des Sockels (§ 25 (4)) zulässig. Eine darüberhinausgehende Bepflanzung der Grabstätte ist nicht erlaubt.

(6) Der anlässlich der Bestattung auf die Grabstätte gelegte Grabschmuck wird in Absprache mit den Nutzungsberechtigten – spätestens jedoch nach 2 Monaten - durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.

(7) Für notwendige Unterhaltungsarbeiten z. B. durch Setzungen im Bereich des Grabmals sowie im Bereich des Sockels (§ 25 (4)) ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

E. Naturnahe Bestattungen

Paragraph 26

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für Naturnahe Bestattungen auf den Friedhöfen der Gemeinde Malsfeld wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht.

(1) Das Nutzungsrecht für Naturnahe Urnenbeisetzungen wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Eine Namenstafel für die/den Verstorbene/n mit Vornamen, Nachname, Geburts- und Sterbedatum wird durch die Gemeinde Malsfeld oder ein beauftragtes Unternehmen an einer im Umfeld aufgestellten Stele angebracht.

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(3) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen oder Anpflanzungen auf der Grabstätte sind nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(4) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.

Paragraph 27

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdgrabstätten gelten für Rasengrabstätten entsprechend sowie über Urnengrabstätten für Rasenurnengrabstätten entsprechen, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 28

(1) Für den gesamten Friedhof/sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

b) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

c) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 30 sein.

d) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

  • ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m,
  • ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe 0,16 m

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

f) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte sein.

(2) Für Grabmale gelten folgende Höchstmaße:

a) auf Erdgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m

b) auf Erdgrabstätten/Rasenerdgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,00 m (einstellig

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Breite: bis 1,40 m (zweistellig)

c) auf Urnengrabstätten/Rasenurnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgen den Größen zulässig stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m

(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen – sind, mit Ausnahme bei den Rasengrabstätten und anonymen Grabstätten, zulässig. Die Maße der Grabeinfassung richtet sich nach der jeweiligen Grabgröße.

(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 28 (1) kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 2 zulassen.

Paragraph 29

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

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(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

Paragraph 30

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinningsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildbauerhandwerkes (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

Paragraph 31

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(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungsfrist bei Erd-, Urnen- und Rasenerdgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 2 Monaten die Möglichkeit, Grabmale selbst bzw. durch Gewerbetreibende abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

Paragraph 32

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengrabstätten, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und der Naturnahen Urnenbeisetzung– sind grundsätzlich zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Bepflanzung darf max. 1,50 m betragen und darf nicht über die in §§ 20, 22 dieser Satzung genannten Maße der Grabstätten hinausragen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

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(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

Paragraph 33

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Grabstätten- mit Ausnahme der Rasenerd- und Rasenurnengrabstätten, den Feldern für anonyme Urnenbeisetzung sowie Naturnahe Urnenbeisetzung innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

Paragraph 34

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Erdgräber bzw. Urnengräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen

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Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

Paragraph 35

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Grabstätten, der Naturnahen Grabstätten.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 30 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

(2) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(3) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

Paragraph 36

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 37

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Paragraph 38

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) den Friedhof ohne besondere Erlaubnis mit einem Kraftfahrzeug befährt.

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

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e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

Paragraph 39

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt diese Satzung vom 22.07.2010 außer Kraft.

Malsfeld, den 17.03.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Malsfeld

gez. Hanke, Bürgermeister

Bereitgestellt auf www.malsfeld.net am 17.03.2023

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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