Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erd- oder Rasenerdgrabstätte 670,00 € b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erd- oder Rasenerdgrabstätte 193,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung: a) in einer Erdgrabstätte, Urnengrabstätte, Rasenerdgrabstätte, Rasenurnengrabstätte oder in dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 150,00 € (3) Für Bestattungen an Samstagen, außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen werden folgende Zuschläge erhoben: (a) für eine Erdbestattung (Sarg) 215,00 € (b) für eine Urnenbestattung 116,00 €
§ 7 Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer bis zu 10 Jahren 800,00 € (2) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer Liegedauer von 10-20 Jahren 700,00 € (3) Umbettung einer Leiche bei einer Liegedauer über 20 Jahren 600,00 € (4) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis 12 Jahre beträgt die Gebühr 50% der vorstehenden Gebührensätze (5) Für die Umbettung einer Urne beträgt die Gebühr 150,00 €
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§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
(1) Für die Überlassung einer Grabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| (a) Erdgrabstätten | je Grabstelle | 400,00 € |
|---|---|---|
| (Doppelgrab 800,00 €, für jede weitere Grabstelle je 400,00 €) | ||
| (b) Urnengrabstätten | je Grabstelle | 250,00 € |
| (Doppelgrab 500,00 €, für jede weitere Grabstelle je 250,00 €) | ||
| (c) Rasenerdgrabstätten einschl. Rasenpflege | je Grabstelle | 970,00 € |
| (Doppelgrab 1940,00 €, für jede weitere Grabstelle je 970,00 €) | ||
| (d) Rasenurnengrabstätten einschl. Rasenpflege | je Grabstelle | 630,00 € |
| (Doppelgrab 1.260,00 €, für jede weitere Grabstelle je 630,00 €) | ||
| (e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen | je Grabstelle | 630,00 € |
| einschl. Rasenpflege | ||
| (f) Feld für Naturnahe Urnenbeisetzungen | je Grabstelle | 700,00 € |
| einschl. Rasenpflege |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird pro Jahr der Verlängerung 1/30 der unter § 8 (1 a - d) festgesetzten Gebühr erhoben.
(3) Für die Bestattung Auswärtiger wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % auf die in Absatz 1 (a, b) und 2 festgesetzten Gebühren erhoben.
| Der Zuschlag auf die unter Absatz 1 (c) festgesetzten Gebühren beträgt | je Grabstelle | 400,00 € |
|---|---|---|
| (Doppelgrab 800,00 €, für jede weitere Grabstelle je 400,00 €) | ||
| sowie für die unter Absatz 1 (d, e) festgesetzten Gebühren beträgt | je Grabstelle | 250,00 € |
§ 9 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte einschließlich der Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 30 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
| (a) Erdgrabstätten mit Einfassung und Denkmal | je Grabstelle | 340,00 € |
|---|---|---|
| (Doppelgrab 370,00 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €) | ||
| (b) Erdgrabstätten mit Einfassung ohne Denkmal | je Grabstelle | 305,00 € |
| (Doppelgrab 345,00 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €) | ||
| (c) Urnengrabstätten | je Grabstätte | 140,00 € |
| (d) Rasenerdgrabstätten | je Grabstelle | 305,00 € |
| (Doppelgrab 340 €, für jede weitere Grabstelle je 50,00 €) | ||
| (e) Rasenurnengrabstätten | je Grabstätte | 140,00 € |
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(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
§ 10 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 28,00 €
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 28 der Friedhofsordnung) 55,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 24.06.2010, zuletzt geändert am 16.12.2014 außer Kraft.
Malsfeld, den 17.03.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Malsfeld
gez. Hanke, Bürgermeister
Bereitgestellt auf www.malsfeld.net am 17.03.2023
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