Friedhofsgebühren Markneukirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Markneukirchen · Sachsen · PLZ 08258

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.01.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​‍

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Friedhof der Stadt Markneukirchen im Ortsteil Schönlind

Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. April 2014 (GVBl. S. 234), der §§ 1, 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung vom 26. August 2004 (GVBl. S. 418 ber. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2013 (GVBl. S. 822) und § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), hat der Stadtrat von Markneukirchen in seiner Sitzung am 25.09.2014 mit Beschluss-Nr. 65/2014 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Friedhof der Stadt Markneukirchen im Ortsteil Schönlind.

§ 2 – Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Schönlind, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten sowie

die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen

sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

  • Erwerber / Inhaber eines Grabnutzungsrechtes ist,
  • eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat,
  • sich gegenüber der Stadt Markneukirchen zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht ist, der in dieser Satzung

beschrieben ist. (2) Die Friedhofsnutzungsgebühr ist im Voraus für die gesamte Nutzungszeit zur Zahlung fällig.

Maßstab für die Höhe der Friedhofsnutzungsgebühr ist die zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltende

Satzung. Erstattungen oder Nachveranlagungen bei einer Änderung der Höhe der

Friedhofsnutzungsgebühr erfolgen nicht. (3) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 5 – Stundung und/oder Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder anderer sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 – Gebührenhöhe

A. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Überlassung von Grabstellen

1. Wahlgrabstellen (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.1. für Sargbestattungen

  1. 1.1.1. Einzelstelle 490,00 €
  2. 1.1.2. Doppelstelle 980,00 €

1.2. für Urnenbeisetzungen

  1. 1.2.1. Einzelstelle 490,00 €
  2. 1.2.2. Doppelstelle 980,00 €

1.3. Gebühr für Verlängerung der Überlassungsdauer über

die gesetzliche vorgeschriebene Ruhezeit hinaus pro Jahr

  • für Grabstellen nach 1.1.1. und 1.2.1.

24,50 €

  • für Grabstellen nach 1.1.2. und 1.2.2.

49,00 €

II. Gebühren für die Bestattung

1. Erdbestattung

(Öffnen, Ausgrünen und Schließen des Grabes, 4 Sargträger,

Benutzung Transportwagen, Sarg ablassen) 1.1. Verstorbene bis 5 Jahre 110,00 € 1.2. Verstorbene über 5 Jahre 460,00 €

2. Urnenbeisetzung

(Öffnen, Ausgrünen und Schließen des Grabes, Urnenträger) 2.1. Urnenbeisetzung 170,00 €

III. Umbettungen, Ausbettungen

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand (siehe § 2 Absatz 2 der Satzung).

IV. Friedhofsnutzungsgebühr

(Kosten für laufende Unterhaltung des Friedhofes)

Friedhofsnutzungsgebühr pro Kalenderjahr und Grabstelle

unabhängig von der Bestattungsart 17,50 €

B. Verwaltungsgebühren

1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie

anderer baulicher Anlagen 40,00 €

2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder

anderer baulicher Anlagen 40,00 €

3. Neuaufsetzung des Hügels (Zweithügelung) 50,00 €

4. Beräumungsgebühr 4.1. Beräumungsgebühr für Urnengrab 105,00 € 4.2. Beräumungsgebühr für Wahlgrabstelle Einzelstelle 125,00 € 4.3. Beräumungsgebühr für Wahlgrabstelle Doppelstelle 150,00 €

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Friedhof der Stadt Markneukirchen im Ortsteil Schönlind 22.02.2001, geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Friedhof der Stadt Markneukirchen im Ortsteil Schönlind vom 20.09.2001 außer Kraft.

Markneukirchen, den 25.09.2014

A. Jacob Bürgermeister

Gebuehrenordnung

Satzung

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Leichenhalle der Stadt Markneukirchen (Friedhofsweg)

Auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55 ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (GVBl. S. 562), der §§ 1, 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung vom 26. August 2004 (GVBl. S. 418 ber. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (GVBl. S. 562) sowie § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen-, und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (GVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 725) hat der Stadtrat von Markneukirchen am 21.03.2013 mit Beschluss-Nr. 29/2013 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Nutzer der Leichenhalle der Stadt Markneukirchen (Friedhofsweg).

§ 2 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Leichenhalle werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 3 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist

a) der Nutzungsberechtigte

b) die Person, in deren Auftrag die Leichenhalle benutzt wird.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 – Fälligkeit und Entstehung der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Leichenhalle. (2) Die Gebühr ist eine Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Stadt ist berechtigt, einen Dritten (z.B. Bestatter) mit der Einziehung der Gebühr zu beauftragen.

§ 5 – Stundung und/oder Erlass von Gebühren

(1) Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder anderer sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. (2) Über Stundung und/oder Erlass von Gebühren entscheidet der Stadtrat oder die von ihm beauftragten Ausschüsse.

§ 6 – Gebührenhöhe

  1. 1. Nutzung großer Räume (2 Stück) je Sterbefall 100,00 €
  2. 2. Nutzung kleiner Raum je Sterbefall 60,00 €
  3. 3. Nutzung kleiner Raum für Urnenaufbewahrung 10,00 €
  4. 4. Nutzung der Leichenhalle für Einbettungen und Aufbewahrung; Beisetzung jedoch auf einem anderen Friedhof je Sterbefall 50,00 €

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Leichenhalle der Stadt Markneukirchen vom 27.02.1997, geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung überdie Erhebung von Benutzungsgebühren für die Leichenhalle der Stadt Markneukirchen (Friedhofsweg) vom 20.09.2001 außer Kraft.

Markneukirchen, den 21.03.2013

A. Jacob Bürgermeister

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Markneukirchen, Stadt

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Leichenhalle der Stadt Markneukirchen (Friedhofsweg)

Aufgrund der §§ 4, 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) inder Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch

Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), der §§ 1, 2 und 9 des

Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) sowie § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletztgeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) hat der Stadtratder Stadt Markneukirchen in seiner Sitzung am 26.01.2023 mit Beschluss Nr. 12/2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1 Änderungsbestimmungen

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Leichenhalle der Stadt Markneukirchen (Friedhofsweg) vom 21.03.2013, veröffentlicht im Amtsblatt „Markneukirchner Zeitung“ am 28.03.2013, in Kraft getreten am 29.03.2013 wird wie folgt geändert:

(1) Die Satzung erhält folgenden geänderten Namen:

„Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Leichenhallen der Stadt Markneukirchen“

(2) § 1 der Satzung wird wie folgt ersetzt:

„§ 1 – Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle Nutzer der Leichenhallen der Stadt Markneukirchen.“

(3) In den §§ 2 und 4 Abs. 1 wird das Wort „Leichenhalle“ durch das Wort „Leichenhallen“ ersetzt.

(4) § 3 Buchstabe b) erhält folgende neue Fassung:

„b) die Person, in deren Auftrag die Leichenhallen benutzt werden.“

(5) § 4 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

(6) § 5 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

„Anträge auf Stundung und Erlass von Gebühren sind schriftlich an die Stadtverwaltung Markneukirchen zu richten.“ (7) § 6 der Satzung wird wie folgt ersetzt:

„§ 6 – Gebührenhöhe

  1. 1. Leichenhalle Markneukirchen/Friedhofsweg a. Nutzung großer Räume (2 Stück) je Sterbefall 100,00 € b. Nutzung kleiner Raum je Sterbefall 60,00 € c. Nutzung kleiner Raum für Urnenaufbewahrung 10,00 € d. Nutzung der Leichenhalle für Einbettung und Aufbewahrung; Beisetzung jedoch auf einem anderen Friedhof je Sterbefall 50,00 €
  1. 2. Leichenhalle Friedhof Erlbach Nutzung der Friedhofskapelle je Sterbefall 60,00 €“

§ 2 Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Markneukirchen, den 03.02.2023

Toni Meinel Siegel Bürgermeister