📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (§ 7 FriedhGO, beschlossen 20.08.2024) Volltext anzeigen ▼
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Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchgemeinde Klingenthal — Gebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)
für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Klingenthal
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Klingenthal hat in seiner Sitzung vom 20.08.2024 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und dessen Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Klingenthal
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Reihengrabstätten
- 1.1. für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 100,00 €
- 1.2. für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 300,00 €
- 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 2.1. für Sargbestattungen
- 2.1.1. Einzelstelle 400,00 € 2.1.2.Doppelstelle 800,00 €
- 2.2. für Urnenbeisetzungen
- 2.2.1. Einzelstelle 2 Urnen 400,00 € 2.2.2.Doppelstelle4Urnen 800,00€
Gebühr für eine Verlängerung pro Jahr
nach 2.1.1. 20,00 € nach 2.1.2. 40,00 € nach 2.2.1. 20,00 € nach 2.2.2. 40,00 €
II. Gebühren für die Bestattung
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
- 1.1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) einschließlich Ersthügelung 200,00 €
- 1.2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahren) einschließlich Ersthügelung 550,00 €
- 1.3. Urnenbeisetzung 200,00 €
III. Umbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
Verwaltungsgebühr 50,00 €
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechtes) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben.
Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraumes und der Feierhalle
- 1. Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraumes pro Benutzung 55,00 €
- 2. Gebühr für Benutzung der Friedhofshalle einschl. Aufbahrungsraum 125,00 € Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Klingenthal
IV. Gebühren für einheitlich gestaltete Reihengräber u. Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für Öffnen und Schließen der Grabstelle, Grabnutzungsgebühr, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Bepflanzung mit Bodendecker, Pflege für 20 Jahre, Beräumung, Grabmal mit Beschriftung
- 1. einheitlich gestaltete Reihengräber
- 1.1. für Sargbestattung
- 1.1.1. einheitlich gestaltetes Reihengrab Stele mit Inschrift (nur FH Sachsenberg) 3.950,00 €
- 1.1.2. einheitlich gestaltetes Reihengrab mit Grabplatte mit Inschrift 4.150,00 €
- 1.1.3. einheitlich gestaltetes Reihengrab mit Grabstein 70 cm x 35 cm mit Inschrift 4.650,00 €
- 1.2. für Urnenbestattung
- 1.2.1. einheitlich gestaltetes Reihengrab mit Grabplatte mit Inschrift 3.800,00 €
- 1.2.2. einheitlich gestaltetes Reihengrab mit Grabstein 70 cm x 35 cm mit Inschrift 4.300,00 €
- 2. Urnengemeinschaftsanlagen 2.800,00 €
B. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 40,00 €
- 2. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetriebenden einmalig 40,00 €
- 3. Zahlungserinnerung 5,00 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) These Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetprasenz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlich und ist erreichen unter www.eviks.de/friedhofsanzeiger. (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: Friedhofsverwaltung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Klingenthal.
Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) These Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth Regionalkirchenamtes Chemnitz am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.11.2018 außer Kraft. Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Klingenthal
Klingenthal, den 20.08.2024
Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Klingenthal
Vorsitzender
Mitglied
Kirchenaufsichtlich bestätigt:
Chemnitz, den
~~Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens~~ ~~Regionalkirchenamt Chemnitz.~~
AZ: R 56513 Klingenthal
Chemnitz, 06.09.2024
BESTÄTIGT
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig
Im Auftrag
Schwabe Sachbearbeiter Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Klingenthal
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Klingenthal?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Klingenthal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!